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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 321

Abschnittsweise Bauaufsicht in Thailand

geltende FassungEAS-AuskunftV 41/215/1-IV/4/93vom 22.10.1993

Wortlaut laut Findok

  Wird einem thailändischen Elektrizitätsunternehmen von einem österreichischen Konstruktions- und Planungsunternehmen die Montage- und Inbetriebnahmeaufsicht für die Lieferung von Teilkomponenten für ein Wasserkraftwerk in Thailand angeboten und ist hierbei vorgesehen, dass die Aufsichtstätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in drei Teilabschnitten erfolgt (1 Monat, 2 Monate, 1,5 Monate), deren Dauer zusammengerechnet 6 Monate nicht übersteigt, so wird hiedurch nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. g des DBA-Thailand keine Betriebstätte in Thailand begründet. Allein durch den Umstand, dass die zitierte Bestimmung einen 12monatigen Beobachtungszeitraum vorsieht, wird verdeutlicht, dass es bei einer Auftragsvergabe in "Baulosen" nicht auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des ersten und dem Ende des letzten Bauloses ankommt, sondern dass einzig und allein auf die Summe der innerhalb der Baulose tatsächlich an der Baustelle zugebrachten Zeiten abgestellt werden soll. 22. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

AuslandsbetriebstätteBaubetriebstätte6-Monats-Grenze6-Monats-FristBauüberwachungBauplanungBauausführungBaustelleBaustellenfristMontagebetriebstätteMontagebaustelleMontagetätigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
V 41/215/1-IV/4/93
Stammnummer
17980
Gültig
22.10.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF