Findok · EAS-Auskünfte
EAS 321
Abschnittsweise Bauaufsicht in Thailand
geltende FassungEAS-AuskunftV 41/215/1-IV/4/93vom 22.10.1993
Wortlaut laut Findok
Wird einem thailändischen
Elektrizitätsunternehmen von einem österreichischen Konstruktions- und
Planungsunternehmen die Montage- und Inbetriebnahmeaufsicht für die
Lieferung von Teilkomponenten für ein Wasserkraftwerk in Thailand angeboten
und ist hierbei vorgesehen, dass die Aufsichtstätigkeit innerhalb eines
Zeitraumes von 12 Monaten in drei Teilabschnitten erfolgt (1 Monat, 2 Monate,
1,5 Monate), deren Dauer zusammengerechnet 6 Monate nicht übersteigt, so
wird hiedurch nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen
gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. g des DBA-Thailand keine
Betriebstätte in Thailand begründet.
Allein durch den Umstand, dass die zitierte Bestimmung
einen 12monatigen Beobachtungszeitraum vorsieht, wird verdeutlicht, dass es bei
einer Auftragsvergabe in "Baulosen" nicht auf den Zeitraum zwischen dem Beginn
des ersten und dem Ende des letzten Bauloses ankommt, sondern dass einzig und
allein auf die Summe der innerhalb der Baulose tatsächlich an der Baustelle
zugebrachten Zeiten abgestellt werden soll.
22. Oktober
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986
AuslandsbetriebstätteBaubetriebstätte6-Monats-Grenze6-Monats-FristBauüberwachungBauplanungBauausführungBaustelleBaustellenfristMontagebetriebstätteMontagebaustelleMontagetätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- V 41/215/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 17980
- Gültig
- 22.10.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF