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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 548

Engagement eines israelischen Theaters

geltende FassungEAS-AuskunftSt 1236/12/1-IV/4/94vom 16.12.1994

Wortlaut laut Findok

Wird ein israelisches Theater, das von einem israelischen Verein betrieben wird, für eine österreichische Festwochenveranstaltung engagiert, so unterliegen die für diese Mitwirkung an der inländischen Veranstaltung gezahlten Vergütungen nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG der Abzugsbesteuerung. Auf der Grundlage der vom deutschen Bundesfinanzhof im BFH 20.6.1984, BStBl II 1984, 828 entwickelten Rechtsprechung gestattet eine dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Abkommensbestimmung allerdings nicht, die an ein gewerbliches Unternehmen (hier: an den israelischen Theaterverein) fließenden Vergütungen einer inländischen Abzugsbesteuerung zu unterziehen, wenn dieses Unternehmen keine inländische Betriebstätte unterhält. Das Bundesministerium für Finanzen ist bereit, diese Rechtsprechung auch bei der Auslegung von DBAs mit anderen Staaten als Deutschland anzuwenden, wenn diese einer gleichlautenden Abkommensinterpretation folgen. Im Verhältnis zu mehreren Staaten sind reziproke Steuerfreistellungen für Orchester vorgesehen (AÖF Nr. 230/1986 idF 139/1987, 283/1989, 307/1991). Diese Regelungen sind auch für Theater anwendbar. Mit Israel ist jedoch bisher keine derartige Regelung getroffen worden. Da österreichischen Haftungspflichtigen unter diesen Gegebenheiten nicht zumutbar ist, einen Nachweis über die Interpretation eines DBA durch die Steuerverwaltung eines anderen Staates zu erbringen, wird nach Maßgabe des erwähnten Erlasses die Abzugssteuer gemäß § 99 EStG einzubehalten und abzuführen sein. Erforderlichenfalls kann jedoch im Wege eines Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 26 DBA-Israel die Anwendbarkeit des Abkommens auf Orchester- und Theaterveranstaltungen geklärt werden, wobei bei entsprechendem Ausgang des Verfahrens eine nachträgliche Steuerrückerstattung erfolgen kann. Ein solches Verfahren müsste im Ansässigkeitsstaat des betroffenen Theaters, sonach in Israel eingeleitet werden. Sollte die Abzugsteuer rückerstattet werden, so wird zu beachten sein, dass jene Bezüge, die von dem Theaterverein an die mit Dienstvertrag bei ihm beschäftigten Schauspieler gezahlt wurden, - soweit sie auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen - der inländischen Besteuerung unterliegen. Eine Steuererklärungspflicht trifft die einzelnen Schauspieler allerdings nur, wenn ihre inländischen Einkünfte 37.000 S übersteigen (§ 42 Abs. 2 EStG). Falls dem Theater im Rahmen der Mitwirkung an den inländischen Festspielen Räumlichkeiten oder andere Einrichtungen für einen ein Monat übersteigenden Zeitraum in Österreich zur Verfügung gestellt werden, tritt für das Theater Lohnsteuerabzugspflicht ein, wobei die Vorschriften über die 20%ige Künstler-Abzugsbesteuerung (§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG) zu beachten sind. Die das Theater treffende Lohnsteuerabzugspflicht kann nach der geltenden Rechtslage allerdings nicht dem Festspielveranstalter auferlegt werden; denn dieser ist Vertragspartner des Theaters und nicht Arbeitgeber der Schauspieler. 16. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

FestivalFestivalveranstalterAbzugssteuerSteuerabzugInlandsbetriebstätteSteuerfreistellungFreistellungOrchestererlassGastspielGastspielvergütungGastspiel eines ausländischen TheatersVerständigungsverfahrenRückerstattungRückerstattungsverfahrenLohnsteuerabzugLohnsteuerLohnsteuerbetriebstätteKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitUnterhaltungsdarbietungUnterhaltungsdarbietungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
St 1236/12/1-IV/4/94
Stammnummer
17430
Gültig
16.12.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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