Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0213-L/04
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-L/04vom 15.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, vom 4. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Februar 2004 zu StNr. 000/0000,
mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur
Haftung für offene Umsatzsteuer der Fa. G Handelsgesellschaft mbH
& Co KG für den Zeitraum 06/1998 in Höhe von € 26.707,92
herangezogen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung für die Umsatzsteuer 06/1998 wird
auf € 2.427,79 eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 2.12.1991 war die Fa. G
Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Linz gegründet worden, deren
Geschäftsführer der Berufungswerber war. Diese Gesellschaft wurde
gemäß
§ 5 UmwG in die G Handelsgesellschaft mbH & Co KG
(Primärschuldnerin) ebenfalls mit Sitz in Linz umgewandelt. Als
persönlich haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft wurde die
Fa. G Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Leonding errichtet, deren
Geschäftsführer wieder der Berufungswerber war.
Mit Beschlüssen des Landesgerichtes Linz vom
22.12.1998 wurde sowohl über das Vermögen der KG als auch der
Komplementär-GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
Das Insolvenzverfahren der KG wurde am 20.9.2000 nach
Verteilung des Massevermögens gemäß
§ 139 KO aufgehoben.
Die Konkursgläubiger erhielten eine Quote von rund 16,5 %. Bei der
Komplementär-GmbH wurde das Insolvenzverfahren ebenfalls am 20.9.2000
aufgehoben, allerdings gemäß
§ 166 KO.
In einem Vorhalt vom 10.10.2000 wies das Finanzamt den
Berufungswerber darauf hin, dass er für die Entrichtung der Abgaben der
Kommanditgesellschaft verantwortlich gewesen sei. Es wären
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt S 367.509,- (€ 26.707,92)
nicht entrichtet worden, die vor Eröffnung des Konkursverfahrens
fällig gewesen seien. Der Berufungswerber möge darlegen, weshalb er
nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet
wurden (zB Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären
vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Falls nicht nachgewiesen werden könne, dass
vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet wurden, möge nachgewiesen werden, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
Dem Vorhalt war eine Rückstandsaufgliederung
angeschlossen, in der die Umsatzsteuer 6/1998 wie folgt dargestellt
wurde:
|
Geschäftsfall
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Zahlungsfrist
|
Betrag
|
16
|
U
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06/98
|
17.08.98
|
23.03.00*
|
45.168,00
|
16
|
U
|
06/98
|
17.08.98
|
23.03.00*
|
322.341,00
In einer Stellungnahme vom
30.11.2000 führte der Vertreter des Berufungswerbers aus, dass dieser als
Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft rechtzeitig
Konkursantrag gestellt habe, und keine wie immer geartetet Benachteiligung des
Finanzamtes gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft erfolgt sei.
Es wären keine Geldmittel vorhanden gewesen, die eine Bedienung der
Forderungen des Finanzamtes möglich gemacht hätten, ebenso wie auch
keine anderen Altgläubiger bedient werden hätten können. Die
Umsatzsteuer 6/98 sei ermittelt worden, die Hausbank (Raika) habe aber die
Überweisung nicht mehr durchgeführt. "Beweis: Einholung eines
Buchsachverständigengutachten". Die Verbindlichkeiten gegenüber
dem Finanzamt seien vorrangig vor den anderen Verbindlichkeiten befriedigt
worden. Es seien im Zuge des Einbringungsverfahrens regelmäßig
Bargeldbeträge an den Exekutor ausgehändigt worden. Es wären
keine Mittel vorhanden gewesen, die für eine Begleichung von
Verbindlichkeiten verwendet werden hätten können.
Erst mit Haftungsbescheid vom 19.2.2004 nahm das Finanzamt
den Berufungswerber für die aushaftende Umsatzsteuer 6/1998 in Höhe
von € 26.707,92 in Anspruch. Neben der Darstellung der allgemeinen
Haftungsvoraussetzungen wies das Finanzamt darauf hin, dass mit
Umsatzsteuervoranmeldung 6/1998 steuerbare Umsätze aus Lieferungen und
sonstigen Leistungen in Höhe von € 201.951,55 (S 2,778.913,95)
erklärt worden seien. Auch für die Folgemonate seien entsprechende
Umsätze erklärt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass zum
Fälligkeitszeitpunkt der haftungsgegenständlichen Abgabe zwar
Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, diese aber nicht zur
(anteiligen) Entrichtung der Abgabenschuld verwendet worden seien. Da bei der
Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden offenbar schlechter
als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden wären, sei von
einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen. Ein mangelndes
Verschulden an dieser Pflichtverletzung habe nicht dargelegt werden können.
Ein diesbezüglicher Fragenvorhalt des Finanzamtes vom "10.4.2000"
(richtig: 10.10.2000) sei zwar beantwortet worden, die anteilige Verwendung der
Mittel darin aber nicht nachgewiesen worden. Bei Einhaltung des
Gleichbehandlungsgebotes wäre es nicht zum Abgabenausfall gekommen,
vielmehr hätten die Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise getilgt
werden können. Da nicht dargelegt worden sei, in welchem Ausmaß die
Abgabenschuldigkeiten bei Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes entrichtet
worden wären, bestehe die Haftung zur Gänze.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4.3.2004
Berufung erhoben, und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Umsatzsteuer-Zahllast 6/1998 laut Buchungsmitteilungen S 516.296,-
(€ 37.520,70) betragen habe. Für die Abstattung habe es offenbar
eine Ratenvereinbarung gegeben, da in der Rückstandsaufgliederung die
Fälligkeit der U 6/98 mit "23.3.2000" angegeben sei. Die Abgabe sei
daher "nicht fällig" gewesen. Nach den Auskünften des
Finanzamtes habe der Vollstrecker Teilbeträge einbringlich gemacht. Bereits
in den Vormonaten des Jahres 1998 seien Abschlagszahlungen an das Finanzamt
erfolgt, die eine Schlechterstellung für alle übrigen Gläubiger
und eine Besserstellung des Finanzamtes bedeuten müssten. Der
Berufungswerber habe die Umsatzsteuer-Zahllasten ermitteln lassen und die
Zahlungsbelege an die Hausbank (Raika) weitergeleitet, die die
Überweisungsaufträge nicht mehr durchgeführt habe. Der
Berufungswerber sehe eine weitere Bevorzugung der Finanzbehörde darin, dass
offensichtlich für die Umsatzsteuer-Zahllast 04/1998 am 17.6.1998 und am
25.6.1998 Abschlagszahlungen in Höhe von S 70.000,- doppelt geleistet
worden seien und am 10.11.1998 weitere S 60.000,- an Abschlagszahlung erfolgt
wären. Das Bemühen, alle Finanzamtsverbindlichkeiten restlos zu
tilgen, sei aus den Kontonachrichten unzweifelhaft ersichtlich. Es sei
unerklärlich, dass diese Zahlungen, die eine Bevorzugung des Finanzamtes
gegenüber anderen Gläubigern darstellten, vom Masseverwalter nicht
angefochten worden seien. Mit der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom
10.10.2000 seien die maßgeblichen Fragen beantwortet worden. Weitere
Beweisaufnahmen seien offensichtlich nicht erfolgt. Der "Zwangsausgleich"
sei am 20.9.2000 aufgehoben worden. Richtig sei, dass die Umsatzsteuer-Zahllast
6/1998 S 516.296,- (€ 37.520,70) betragen habe und € 26.707,92
von der Behörde als uneinbringlich angesehen würden, wobei die 20 %
Quotenzahlung im Zwangsausgleichsverfahren noch zu berücksichtigen sei. Es
sei also schlüssig und nachvollziehbar erwiesen, dass das Finanzamt mehr
Zahlungen als jeder andere Gläubiger erhalten habe. Unklar sei auch, ob die
durch die Einbringungsstelle gepfändeten und dem Abgabenkonto
gutgeschriebenen Barbeträge immer richtig den ältesten
Abgabenrückständen zugeordnet worden wären, sodass fraglich sei,
ob der Abgabenrückstand die Umsatzsteuer-Zahllast 6/1998 überhaupt
umfasse. Die gegenständliche Bescheidbegründung lasse eine
schlüssige Begründung dafür vermissen, auf welche
Beweisergebnisse der Bescheid gestützt werde. Die Geltendmachung der
Vertreterhaftung sei vom Finanzamt im Jahr 2000 geprüft worden
(Vorhaltsbeantwortung vom 30.11.2000). Es löse daher Verwunderung aus, dass
das Finanzamt mehr als drei Jahre zur Entscheidungsfindung gebraucht habe. Durch
die "Zwangsausgleichsquote" sei ein Teil der gegenständlichen
Abgabenforderung abgedeckt, sodass ein der Höhe nach
unrechtmäßiger Bescheid vorliege. Die Abgabenbehörde verkenne
auch, dass die Umsatzsteuern gegenüber den anderen Steuern keine
Sonderstellung hätten. Eine bevorrechtete Bedienung der Umsatzsteuern
würde daher eine klassische Gläubigerbegünstigung des Finanzamtes
und ein vorwerfbares und strafbares Verhalten des Berufungswerbers darstellen.
Der Berufungswerber verwies sodann auf seine Ausführungen in der
Stellungnahme vom 30.11.2000. Zusammengefasst sei daher nochmals zu sagen, dass
zum Zeitpunkt der Fälligkeit der im Haftungsbescheid angesprochenen Abgaben
keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden wären, um diese Abgaben zu
bedienen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der im Haftungsbescheid genannten
Abgaben wären keine Altgläubiger zu Lasten des Finanzamtes bezahlt
worden, sodass eine Benachteiligung des Finanzamtes gegenüber anderen
Altgläubigern nicht erfolgt sei. Zum Nachweis der Richtigkeit dieser
Behauptungen der mangelnden Benachteiligung des Finanzamtes und dafür, dass
keine Mittel zur Bezahlung zur Verfügung gestanden seien, werde der Antrag
auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens wiederholt. Bedenke man,
dass die konkursrelevante Überschuldung zum Jahresende 1998 evident
geworden sei und unmittelbar nach Scheitern der Beteiligungsverhandlungen
innerhalb der 60-Tage-Frist der Konkursantrag gestellt worden wäre, sei
jedenfalls die Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger eine eklatante
Ermessensüberschreitung. Eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des
Berufungswerbers lägen nicht vor, ebenso fehle es an der
Kausalität.
Am 10.3.2004 legte das Finanzamt die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor, und wies dabei unter anderem
darauf hin, dass das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin nicht mit
einem Zwangsausgleich, sondern mit einer Verteilung des Massevermögens
geendet habe. Bei richtiger Verrechnung der Konkursquote gemäß
§
214 Abs. 1 BAO auf die älteste Fälligkeit sei die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 6/98 allerdings nur mehr mit €
2.427,79 offen. Die Haftung wäre daher auf diesen Betrag
einzuschränken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die
Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer
vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen
Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter
Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (zB VwGH 27.4.2000,
98/15/0129).
Der Berufungswerber war seit 28.3.1998
Geschäftsführer der neu errichteten Komplementär-GmbH, und damit
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der
primärschuldnerischen KG verantwortlich. Er hatte daher insbesondere auch
für die Entrichtung der am 17.8.1998 fällig gewesenen Umsatzsteuer
06/1998 zu sorgen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum Juni
1998 in Höhe von S 516.296,- (€ 37.520,70) wurde dem
Finanzamt mittels einer vom Berufungswerber am 17.8.1998 unterfertigten, und am
18.8.1998 (laut Eingangsstempel persönlich) eingebrachten
Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegeben. Wie bereits das Finanzamt im
angefochtenen Bescheid festgestellt hat, wurden darin Umsätze in Höhe
von S 2,778.913,95 erklärt. Die Richtigkeit der Voranmeldung wurde in der
Berufung ausdrücklich zugestanden. Es wurden allerdings Bedenken
angemeldet, ob die durch die Einbringungsstelle gepfändeten und dem
Abgabenkonto gutgeschriebenen Barbeträge immer richtig den ältesten
Abgabenrückständen zugeordnet worden wären, sodass fraglich sei,
ob der Abgabenrückstand die Umsatzsteuer-Zahllast 6/98 überhaupt
umfasse.
Dazu ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftungspflichtigen und der
Abgabenbehörde darüber, ob eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, nicht im
Haftungsverfahren, sondern im Verfahren auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären sind (vgl. etwa VwGH
26.1.1999, 98/14/0154 mit Hinweis auf VwGH 10.4.1997, 94/15/0188). Insoweit der
Berufungswerber daher Bedenken angemeldet hat, ob die vor Konkurseröffnung
(im Einbringungsverfahren) geleisteten Zahlungen immer richtig den ältesten
Abgabenrückständen zugeordnet worden wären, ist der
Berufungswerber auf das Abrechnungsverfahren gemäß
§ 216 BAO zu
verweisen, in dem ihn jedoch die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht
hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und
Gebarungskomponenten trifft (Ritz, BAO², § 216 Tz 4 mwN). Bisher
wurde in keiner Weise näher konkretisiert, welche Zahlungen allenfalls
unrichtig verrechnet worden wären.
Das Finanzamt hat im Zuge der Berufungsvorlage auf eine
unrichtige Verrechnung der Konkursquote hingewiesen (im gegenständlichen
Fall wurde im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin entgegen dem
Berufungsvorbringen kein Zwangsausgleich abgeschlossen), und beantragt, die
Haftung auf € 2.427,79 einzuschränken. Grundsätzlich gilt auch
hier, dass diese Frage an sich im Abrechnungsverfahren zu klären wäre.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird dieser sich zu Gunsten des
Berufungswerbers auswirkende Umstand jedoch im gegenständlichen Verfahren
berücksichtigt, und die Haftungsinanspruchnahme auf jenen Betrag
eingeschränkt, der bei einer richtigen Verrechnung der Konkursquote
verblieben wäre.
Im Haftungsbescheid wurde die Umsatzsteuer 06/1998 mit
€ 26.707,92 (S 367.509,-) in Ansatz gebracht. Mit diesem Betrag haftete
diese Abgabe vor Verrechnung der Konkursquote am Abgabenkonto aus. An
Konkursquote wurden am Abgabenkonto insgesamt Gutschriften in Höhe von
S 334.101,88 gebucht (Überweisung vom 8.9.2000 S 217.295,98 sowie die
vom Masseverwalter zur Entrichtung der Konkursquote herangezogenen Gutschriften
aus der Umsatzsteuervoranmeldung 7/2000 in Höhe von S 2.274,40 und aus
der Umsatzsteuervoranmeldung 8/2000 in Höhe von S 114.531,50). Bei
richtiger Verrechnung dieser Gutschriften gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO
auf die dem Fälligkeitstag nach verbuchte älteste Abgabenschuld,
nämlich die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 6/98, reduziert sich
diese von S 367.509,- (€ 26.707,92) auf S 33.407,12 (€ 2.427,79).
Insoweit wird der Berufung daher stattgegeben.
Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 06/1998 war
am 17.8.1998 fällig. Es wurde weder ein Ratengesuch eingebracht, noch vom
Finanzamt eine Zahlungserleichterung bewilligt. Einem Rechenschaftsbericht des
Vollstreckers vom 8.10.1998 ist lediglich zu entnehmen, dass anlässlich
eines Einbringungsversuches bei der Primärschuldnerin keine pfändbaren
Gegenstände vorgefunden worden seien, da diese geleast gewesen wären.
Es sei mit dem Berufungswerber - offenkundig zur Vermeidung weiterer
Exekutionsmaßnahmen - vereinbart worden, dass neben der Entrichtung
der laufend anfallenden Abgaben monatlich S 60.000,- zur
Rückstandsabdeckung geleistet werden. Durch diese formlose
Zahlungsvereinbarung änderte sich zum einen nichts an der bereits
eingetretenen Fälligkeit der Umsatzsteuer 06/1998. Zum anderen wurde diese
Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten. Die vereinbarte monatliche Teilzahlung
in Höhe von S 60.000,- wurde ein einziges mal, nämlich wie in der
Berufung zutreffend ausgeführt am 10.11.1998 geleistet. Weitere
Teilzahlungen in dieser Höhe sind dem Abgabenkonto nicht zu entnehmen. Am
22.12.1998 wurde bereits das Konkursverfahren eröffnet. Ein Grund
dafür wird wohl auch gewesen sein, dass die Umsatzsteuerzahllast für
November 1998 S 740.461,- betrug, die von der Gesellschaft angesichts der
angespannten finanziellen Lage (auch in Raten) kaum mehr entrichtet werden
hätte können. Aus diesen Gründen wäre im Übrigen eine
formelle Ratenbewilligung gemäß
§ 212 BAO wegen bereits
bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit gar nicht in Betracht gekommen.
Selbst wenn das Finanzamt im gegenständlichen Fall noch eine
Zahlungserleichterung bewilligt hätte, würde dies an der
Haftungsinanspruchnahme nichts ändern. Bleiben Abgaben unbezahlt, weil ihre
Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer
Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, dann trifft den
Geschäftsführer, der eine solche Gefährdung in Abrede gestellt
hat, ein Verschulden am Abgabenausfall (VwGH 24.1.1990,
90/13/0087).
Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 06/1998 wurde
in der Rückstandsaufgliederung des Finanzamtes, die dem Vorhalt vom
10.10.2000 angeschlossen war, wie oben dargestellt in zwei Teilbeträgen
ausgewiesen und als "Zahlungsfrist" der 23.3.2000 angegeben. Dies hatte
folgende Gründe:
Vom Masseverwalter wurde im Insolvenzverfahren der
Primärschuldnerin für Jänner 2000 eine Umsatzsteuervoranmeldung
mit einem Überschuss in Höhe von S 45.168,- eingereicht. Auf der
Voranmeldung wurde vom Finanzamt ausdrücklich vermerkt, dass es sich dabei
um ein rückzahlbares Masseguthaben handle, dennoch aber im Zuge der
Verbuchung dieser Voranmeldung am 8.2.2000 eine Verrechnung mit der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 06/1998 (Konkursforderung)
vorgenommen. Am 16.2.2000 wurde antragsgemäß die Rückzahlung
dieses Betrages auf das Massekonto verbucht. Da diese Buchung zu einer Belastung
auf dem Abgabenkonto führte, die Gutschrift aus der UVA zu keinem
rückzahlbaren Guthaben am Abgabenkonto geführt hatte, sondern mit der
rückständigen Umsatzsteuer 06/1998 verrechnet worden war, und die EDV
so programmiert ist, dass jede Neubelastung am Abgabenkonto eine Fälligkeit
bzw. einen Zahlungstermin haben muss, wurde bereits bei dieser Rückzahlung
als Frist "23.3.2000" (generelle Monatsfrist des § 210 Abs. 1 BAO) am
Abgabenkonto vermerkt. Am 17.2.2000 wurde (mit Geschäftsfall 16) die
aufgrund der unrichtigen Verrechnung der UVA 01/2000 bzw. der
durchgeführten Rückzahlung an den Masseverwalter zu Unrecht abgedeckte
Umsatzsteuer 06/1998 im Zuge einer Rückstandsumwandlung wieder
"aufgebaut". Dieser Teilbetrag von S 45.168,- erhielt dann wieder aus rein
EDV-technischen Gründen die im Zuge der Rückzahlung vermerkte
Zahlungsfrist "23.3.2000". Da von der Rückstandsumwandlung die
gesamte Umsatzsteuer 06/1998 betroffen war, wurde von der EDV auch für den
zweiten Teilbetrag in Höhe von S 322.341,00 eine Zahlungsfrist
"23.3.2000" vergeben. Insgesamt gesehen handelt es sich bei dieser
"Zahlungsfrist" um eine von der EDV ohne Zutun des Finanzamtes vergebene
Frist, der jede Rechtsgrundlage fehlt. Weder ergibt sich diese Frist aus dem
Gesetz, noch wurde vom Finanzamt im Zuge eines Bescheides eine solche
Zahlungsfrist eingeräumt, sodass an der allein maßgebenden
Fälligkeit der Umsatzsteuer 06/1998 am 17.8.1998 keine Änderung
eingetreten ist. In Buchungsmitteilungen enthaltenen Fälligkeitstermine
oder Zahlungsfristen kommt nur dann Rechtsqualität zu, wenn in
Abgabenbescheiden hinsichtlich der Fälligkeit oder Zahlungsfrist auf die
Buchungsmitteilung verwiesen wird. Nur in diesem Fall wird die in der
Buchungsmitteilung enthaltene Fälligkeitsangabe oder Angabe einer
Zahlungsfrist Spruchbestandteil des Bescheides (vgl. Ritz, BAO², § 198
Tz 12 und § 210 Tz 2). Diese unrichtige Zahlungsfrist war im Übrigen
auch der Grund dafür, dass die Konkursquote nicht auf die dem
Fälligkeitstag nach älteste Abgabenschuldigkeit, eben die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 6/1998, verrechnet worden
war.
Die am 17.8.1998 fällig gewesene Umsatzsteuer 06/1998
ist bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Das Konkursverfahren wurde
nach Verteilung des Massevermögens gemäß
§ 139 KO
bereits aufgehoben und die Firma am 6.7.2001 im Firmenbuch
gelöscht.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es Aufgabe des
Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht
die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung
gezogene Abgabe zur Gänze (zB VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Das Finanzamt hat dazu im angefochtenen Bescheid
festgestellt, dass im Zuge der UVA 6/1998 Umsätze in Höhe von rund S
2,7 Mio., und auch für die Folgemonate "entsprechende" Umsätze
erklärt worden seien. Tatsächlich wurden etwa für Oktober 1998
Umsätze in Höhe von rund S 2,4 Mio. und für November 1998 von
rund S 5,3 Mio. erklärt. Weiters wurden in der Zeit vom 17.8.1998
(Fälligkeit der Umsatzsteuer 6/1998) bis zur Konkurseröffnung am
22.12.1998 laufend Zahlungen an das Finanzamt geleistet. Von einer völligen
Mittellosigkeit der Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum kann daher keine
Rede sein.
Reichen die Gesellschaftsmittel nicht mehr für eine
vollständige Begleichung aller Verbindlichkeiten aus, hat der
Geschäftsführer für eine zumindest anteilige Bedienung auch des
Abgabengläubigers zu sorgen. Eine bevorzugte Befriedigung durch
vollständige Begleichung der offenen Umsatzsteuer kann dagegen nicht
gefordert werden und wurde auch vom Finanzamt nicht verlangt.
Der Berufungswerber wurde im Vorhalt vom 10.10.2000
aufgefordert, die anteilige Verwendung der Mittel darzustellen und durch
geeignete Unterlagen zu belegen. Dieser Aufforderung wurde jedoch mit der
bloßen Behauptung, der Abgabengläubiger wäre gegenüber den
anderen Gläubigern ohnehin vorrangig befriedigt worden, nicht entsprochen.
Im Übrigen ist nicht entscheidend, dass der Berufungswerber in der
Vergangenheit (vor Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe)
Zahlungen zur Abdeckung anderer (älterer) Abgaben geleistet hat, sondern ob
hinsichtlich jener Abgaben, die aufgrund des Fehlens ausreichender Mittel zur
vollständigen Abdeckung nur mehr zum Teil entrichtet werden konnten, das
Gleichbehandlungsgebot beachtet wurde. Zu der in der Berufung angesprochenen
"doppelten" Abschlagszahlung für die Umsatzsteuer 04/1998 sei der
Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass in der diesbezüglichen
Voranmeldung vom 15.6.1998 die Zahllast mit S 211.782,- bekannt gegeben wurde,
und zur Abdeckung dieser am 16.6.1998 S 70.000,-, am 24.6.1998 weitere
S 70.000,- und am 30.6.1998 die restlichen S 71.782,- bezahlt wurden.
Zu dem vom Berufungswerber gestellten Beweisantrag auf
Einholung eines Buchsachverständigengutachtens wird zunächst darauf
verwiesen, dass den Haftungspflichtigen nach der bereits oben zitierten
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Haftungsverfahren
eine qualifizierte Behauptungs- und Nachweispflicht trifft. Nicht die
Abgabenbehörde, sondern der haftungspflichtige Geschäftsführer
hat das von ihm behauptete Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen und auch Beweis über seine Behauptung zu führen, dass er
die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel
nicht benachteiligt hat. Dazu wurde dem Berufungswerber bereits mit Vorhalt vom
10.10.2000 ausdrücklich ein entsprechender Beweisauftrag erteilt. Diesem
Beweisauftrag kam der Berufungswerber jedoch nicht nach, sondern stellte
seinerseits einen Beweisantrag auf Einholung eines
Buchsachverständigengutachtens. Damit würde aber die den
Berufungswerber treffende Beweislast in unzulässiger Weise wieder auf die
Abgabenbehörde überwälzt. Im Übrigen hätte es im
vorliegenden Fall, in dem eine einzige Abgabenforderung
haftungsgegenständlich ist, zum Nachweis der Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes wohl keines Sachverständigengutachtens bedurft,
sondern hätte eine einfache Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten
und der von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen (Mittelverwendung)
genügt. Wenn der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers der Ansicht
ist, einen Nachweis für die anteilige Bedienung der Gläubiger nur
durch ein Buchsachverständigengutachten erbringen zu können, wäre
es ihm jederzeit freigestanden, ein solches beizubringen bzw. selbst zu
erstellen, da er (wie dem Berufungsschriftsatz zu entnehmen ist) nicht nur
Wirtschaftstreuhänder, sondern auch beeideter Buchprüfer ist.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass ab dem
Zeitpunkt der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben keine
"Altgläubiger" zu Lasten des Finanzamtes bezahlt worden wären,
sodass eine Benachteiligung des Finanzamtes gegenüber anderen
"Altgläubigern" nicht erfolgt sei. Der Berufungswerber verkennt
aber die Rechtslage, wenn er meint, er dürfe die für die
Aufrechterhaltung des Betriebes seiner Meinung nach notwendigen Zahlungen
leisten (Befriedigung von "Neugläubigern") und erst danach
allfällig übrige Beträge für die Abgabenentrichtung
verwenden. Damit benachteiligt er offenkundig bei der Verfügung über
die vorhandenen Mittel bestimmte Gläubiger und verstößt gegen
das Gleichbehandlungsgebot (VwGH 17.8.1998, 97/17/0096).
Es wurden zwar bis zur Konkurseröffnung Zahlungen an
den Abgabengläubiger geleistet. Die Frage, ob bzw. inwieweit Zahlungen nach
den Bestimmungen der Konkursordnung unwirksam oder anfechtbar gewesen wären
oder nicht, ist aber nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich im Konkursverfahren zu
prüfen, und berührt die im Abgabenverfahren zu prüfende Frage, ob
der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht
benachteiligt wurde, nicht (VwGH 22.9.1999, 94/15/0158, VwGH 12.8.1994,
92/14/0125).
Insgesamt gesehen wurde daher vom Berufungswerber eine
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes nicht nachgewiesen, und musste somit vom
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden. In diesem
Fall spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben
durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Auch der
Hinweis, dass die Zahlungen an das Finanzamt anfechtbar gewesen wären,
schließt die Kausalität der Pflichtverletzung für den
Abgabenausfall nicht aus, da es hier nur auf den Vergleich mit einer Kausalkette
im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens, also der Leistung der
Zahlung ankommt. Die Annahme, dass der Ausfall für den
Abgabengläubiger im Falle der pflichtgemäßen Leistung der
Zahlungen nicht eingetreten wäre (die Pflichtverletzung für diesen
Ausfall daher kausal war), wird durch den Einwand einer möglichen
Anfechtbarkeit der Zahlungen nicht widerlegt. Ob eine solche Anfechtung erfolgt,
hängt nämlich einerseits unter anderem vom Dazwischentreten des
Entschlusses eines Dritten, nämlich des Masseverwalters, und dieser
Entschluss unter anderem wieder von den mutmaßlichen Erfolgsaussichten
einer solchen Anfechtung ab, also auch davon, ob der Beweis geführt werden
kann, dass der Abgabengläubiger zumindest Kenntnis von der
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft haben musste. Solche bloß
hypothetischen Ereignisse sind in die Prüfung des alternativen
Kausalverlaufs aber nicht mit einzubeziehen. Die Leistung einer anfechtbaren
Zahlung führt also für sich allein noch nicht zum gleichen
wirtschaftlichen Ergebnis wie die Unterlassung der Zahlung. Daher wird der
Geschäftsführer weder von seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung
aller Gläubiger noch von seiner - bei sonstiger Haftung bestehenden
- diesbezüglichen Nachweispflicht durch den Einwand befreit, er
hätte eine anfechtbare Zahlung an den Abgabengläubiger zu leisten
gehabt. Ob bzw. inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den
Bestimmungen der Konkursordnung wegen Begünstigung von Gläubigern
rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, kann im Haftungsverfahren
daher wie bereits oben ausgeführt dahingestellt bleiben (vgl. VwGH
26.5.2004, 2001/08/0043).
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
ist erst 37 Jahre alt (geb. 25.4.1968) und daher noch geraume Zeit
erwerbsfähig. Er wurde zuletzt zur Einkommensteuer 2002 veranlagt. Im
Bescheid vom 5.9.2003 wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte mit
€ 88.204,08 festgestellt. Am persönlichen Abgabenkonto werden die
laufend anfallenden Abgaben (Umsatzsteuern) termingerecht entrichtet.
Schließlich besitzt der Berufungswerber eine (wenn auch hypothekarisch
belastete) Eigentumswohnung (Grundbuch L). Es muss daher nicht von vornherein
davon ausgegangen werden, dass die verbliebene relativ geringe Haftungsschuld
von nur mehr € 2.427,79 beim Haftungspflichtigen uneinbringlich wäre.
Die Geltendmachung der Haftung war daher zweckmäßig. Der Einwand,
dass zwischen dem vom Finanzamt durchgeführten Vorhalteverfahren und der
Erlassung des angefochtenen Bescheides ein ungewöhnlich langer Zeitraum
liege, ist berechtigt, vermag aber allein eine Abstandnahme von der
Haftungsinanspruchnahme nicht zu rechtfertigen. Schließlich stellt es
entgegen der Ansicht des Berufungswerbers auch keine "eklatante
Ermessensüberschreitung" dar, wenn der Umstand der zeitgerecht
erfolgten Konkursantragstellung vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurde.
Weder die Frage, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft, noch andere als abgabenrechtliche
Pflichten - etwa die Pflicht, rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen oder
ein Ausgleichsverfahren zu betreiben - sind für die Haftung
gemäß
§ 9 BAO von Bedeutung (vgl. Ritz, BAO², § 9
Tz16).
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 15.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GleichbehandlungsgebotBeweislastBuchsachverständigengutachtenAbrechnungsbescheidFälligkeitZahlungsfristZahlungsvereinbarungZahlungserleichterunganfechtbare ZahlungenKausalität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-L/04
- Stammnummer
- 15404
- Gültig
- 15.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF