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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0012-L/03

Schwarze Provisionen eines angestellten Autoverkäufers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-L/03vom 11.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

5. März 1993 bis zum 20. Juli 1995 wurde vom Landesgericht als ein Überlassen durch den Arbeitgeber angesehen, beziehungsweise wurde die Darstellung des Berufungswerbers er habe dieses Fahrzeug gekauft und später wieder an seinen Arbeitgeber verkauft, verworfen. Im Falle der Rechtskraft dieses Urteils würde daher eine Bindung der Abgabenbehörden an diese Feststellungen bestehen. Allerdings ergibt auch eine § 167 Abs. 2 BAO ("Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.") folgende Beurteilung keine andere Sicht. Beide Verfahrensparteien stimmen überein, dass der Berufungswerber die im schon oft genannten Provisionsbuch genannten Zahlungen beziehungsweise Naturalleistungen (Fahrzeuge und Zubehör) an Zahlung statt erhalten hat (siehe etwa die oben dargestellte Niederschrift über den Erörterungstermin am 30. Oktober 2003) und wurde vom Berufungswerber die für die Jahre 1993 und 1994 von der Abgabenbehörde erster Instanz anhand der Verkaufszahlen der übrigen verfahrensgegenständlichen Jahre gemäß § 184 BAO geschätzten Zahlungen an den Berufungswerber von diesem nicht in Zweifel gezogen. Dementsprechend hat der Berufungswerber 1992 S 119.400,00, 1993 S 120.000,00, 1994 S 150.000,00, 1995 S 147.000,00, 1996 S 275.000,00 und 1997 S 167.000,00 zusätzlich zu seinem Gehalt für den Verkauf von Fahrzeugen erhalten. Nach der Darstellung des Berufungswerbers handelt es sich dabei um das ratenweise Abzahlen von Schulden seines Arbeitgebers an ihn. Die Abgabenbehörde erster Instanz und das Landesgericht vertraten die Ansicht, dass es sich um Provisionszahlungen des Arbeitgebers des Berufungswerbers gehandelt habe, welche der Einkommensteuer in der Erhebungsform der Lohnsteuer unterliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung (zuletzt VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (siehe auch Ritz. aaO, Rz 8 zu § 167, 366). Gegen die Darstellung des Berufungswerbers, welche sich vor allem darauf stützt, dass die für ihn günstigen Beweise vom Prüfer unterdrückt worden sein sollen, spricht augenscheinlich, dass der Prüfer nichts dadurch gewinnen könnte, wenn er sich so verhalten hätte, wie es ihm der Berufungswerber unterstellt. Ausgehend von der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen üblicherweise Handlungsweisen wählen, die ihnen einen materiellen oder immateriellen Vorteil in Aussicht stellen und solche meiden, welche zu nach Nachteilen führen, wäre die vom Berufungswerber unterstellte Vorgangsweise des Prüfers kaum verständlich, da aufgrund der strafrechtlich relevanten Delikte, die er dabei begangen hätte (Urkundenunterdrückung, Falschaussage, Amtsmissbrauch, Diebstahl) er damit rechnen müsste, im Falle einer Verurteilung, jedenfalls seinen Posten und damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage auf Dauer zu verlieren. Wenn der Berufungswerber meint von ihm behauptete Gerüchte über Karrierebestrebungen des Prüfers könnten dies rechtfertigen, geht sein Gedanke fehl, denn das im Vergleich marginale Mehrergebnis in seinem Fall hat jedenfalls keinen Einfluss auf Aufstiegschancen in der Finanzverwaltung. Korrektes und sachlich richtiges Vorgehen in allen Fällen jedoch schon. Betrachtet man auf der anderen Seite die Motivationslage des Berufungswerbers, so kann ihm aus dem Verschleiern des wahren Sachverhaltes, dem Legen von falschen Spuren und dem Anschuldigen von Erhebungsorganen nur ein Vorteil erwachsen. Verfügt der Berufungswerber mit einem Vierteljahrhundert an Praxis als Autoverkäufer über einen reichen Erfahrungsschatz an Verkaufstechnik, ist es verständlich, wenn er seine eigenen Interessen im besten möglichen Licht erscheinen lassen will. Gelingt es durch seine oben dargestellte Argumentationslinie Zweifel an den Feststellungen des Finanzamtes zu wecken, kann dies zu strafrechtlichem Freispruch oder zu geringerer Steuerlast führen. Geht der Versuch fehl, hat der Berufungswerber jedenfalls nichts verloren. Dies spiegelt sich auch im Verhalten des Berufungswerbers im Verfahren und beim Erörterungstermin wieder. Sachverhaltselemente, die er nicht als zu seinen Gunsten oder Ungunsten bewiesen anerkennen musste, bezeichnete er als ihm unterstellt. Wurden sie ihm in der Folge unwiderleglich vorgebracht, verhielt er sich entweder so als wären diese schon immer von ihm akzeptiert worden oder antwortete mit irreführenden Argumenten zu einem ganz anderen Thema, um gleichzeitig wieder persönliche Vorwürfe zu erheben (siehe zum Beispiel oben das Schreiben datiert vom 12. Oktober 2003). Dies entspricht der klassischen rhetorischen Verteidigungstechnik, wenn sachliche Argumente fehlen. Schon allein deshalb spricht die überragende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der vom Finanzamt und dem Landesgericht getroffenen Feststellungen, jedoch ist auch das Vorbringen des Berufungswerbers in sich nicht schlüssig, beziehungsweise beschränkt es sich darauf anzugeben, dass die Richtigkeit der behördlichen Feststellungen angezweifelt wird, ohne eine nachvollziehbare Alternative anzubieten. Als Beispiel mögen die vom Berufungswerber vorgelegten Kontoauszüge dienen. Diese legen nahe, was das Finanzamt nicht aufgegriffen hat, dass der Berufungswerber selbst auf eigene Rechnung Autohandel betrieben haben könnte. Mangels ziffernmäßigen oder zeitlichen Zusammenhang der vorgenommen Buchungen mit den (baren) Zahlungen seines Arbeitgebers und auch aufgrund vom Fehlen von Zweckbezeichnungen können sie aber keinesfalls Beweis dafür bieten, dass der Berufungswerber Ratenzahlungen seines Arbeitgebers für Verbindlichkeiten und nicht Provisionen erhalten hat. Betrachtet man nun das letztgenannte Vorbringen näher, kann man auch hier den Mantel der Verschleierung lüften. Arbeitgeber des Berufungswerbers war in den Jahren 1992 bis 1997 die Firma_S_GmbH. Diese hat auch nach dem Vorbringen des Berufungswerbers keine Schulden beim Berufungswerber (gehabt; siehe auch das Schreiben des Berufungswerbers datiert vom 20. November 2001). Jedoch nach dem Vorbringen des Berufungswerbers handelt es bei den strittigen Geldflüssen um Zahlungen seines "Dienstgebers" für Beträge, die der Berufungswerber "vorgestreckt" habe (siehe zum Beispiel die Berufung datiert vom 21. September 2000, Schreiben datiert vom 30. Oktober 2000, 30. April 2001, 11. November 2001). Richtig ist, dass der Berufungswerber, wie oben dargestellt, von der Bank_C_AG wegen S 1,520.279,44 mit Wechselklage vom 24. Oktober 1991 als Bürge für die Firma S_Automobil-Handels_GmbH in Anspruch genommen worden ist. An dieser war jedoch zu 98% der Berufungswerber und nur zu 2% Wolfgang Schachinger, gar nicht jedoch die Firma_S_GmbH beteiligt. Sollte zwischen dem Berufungswerber und S eine Vereinbarung über die Rückzahlung dieses Betrages an den Berufungswerber bestanden haben, ist deren Rechtsgrundlage zweifelhaft oder handelt es sich allenfalls um eine moralische Schuld. Der Arbeitgeber des Berufungswerber war keinesfalls zur Zahlung der S 1,502.279,44 und allfälliger Kreditzinsen an den Berufungswerber verpflichtet. Dies hätte allenfalls Wolfgang Schachinger aus seinem privaten Vermögen tun können. Dies wurde jedoch nicht einmal vom Berufungswerber behauptet. Verständlich und in sich schlüssig ist jedoch, wenn S als für die Firma_S_GmbH Handelnder Teile der gerichtlich festgestellten "schwarzen" Einkünfte dieser Gesellschaft unversteuert an den Berufungswerber abgegeben hat, um seine moralische Schuld zu tilgen. Das Ergebnis zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass eine überragende Wahrscheinlichkeit, um nicht zu sagen Gewissheit, dafür spricht, dass der Berufungswerber für jeden Autoverkauf die im Rahmen der Lohnsteuerprüfung festgestellten S 800,00 beziehungsweise ab 1994 S 1000,00 als unversteuerte Provision erhalten hat. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 (Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988) zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dass der Berufungswerber von der Firma_S_GmbH die oben genannten Beträge in Bar oder in Form von Autos beziehungsweise Zubehör wie in den angefochtenen Bescheiden und oben beschrieben erhalten hat, wurde bereits dargelegt und war die Berufung daher in diesem Punkt abzuweisen. Soweit es den Sachbezug durch die Nutzung des Pkw Mercedes 230 TE vom 5. März 1993 bis 20. Juni 1995 angeht, kann hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungswerbers auf die oben dargestellte Motivationslage und das Urteil des Landesgerichtes verwiesen werden. Insbesonders aber der schriftliche Hinweis des Berufungswerbers auf der Kaufvereinbarung vom 5. März 1993 "Der Pkw gehört der Firma und wurde mir gratis zur Verfügung gestellt." lässt sich nicht durch das nachträgliche Argument, dies sei zwar beabsichtigt gewesen, aber nicht durchgeführt worden, entkräften, wenn der Berufungswerber dafür keinerlei Nachweis anbieten kann. Es war daher auch dieser Berufungspunkt unter Anwendung der oben ausführlich dargestellten Überlegungen zur Beweiswürdigung und Rechtslage abzuweisen. B) Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben: In der Berufung datiert vom 21. November 2000 beantragte der Berufungswerber den Provisionen als Einnahmen pauschalierte Betriebsausgaben entgegenzurechnen. Der Berufungswerber hat, wie oben unter A) festgestellt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch das Entgegennehmen unversteuerter Provisionen von seinem Arbeitgeber erzielt. Solche Einkünfte lassen nur Werbungskosten und nicht Betriebsausgaben zu. In den angefochtenen Bescheide wurde der im § 16 Abs. 3 EStG 1988 vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten angesetzt. Andere pauschalierte Werbungskosten kennt das Einkommensteuergesetz 1988 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht und war daher dieser Berufungspunkt abzuweisen. Im Rahmen des Erörterungstermins am 1. Oktober 2003 stellte der Berufungswerber den Eventualantrag die Kreditrückzahlung zu der oben dargestellten Inanspruchnahme durch die Bank_C_AG durch Wechselklage als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Wie schon oben dargestellt wurde der Berufungswerber mit Wechselklage vom 24. Oktober 1991 als Bürge für die Firma S_Automobil-Handels_GmbH als 98% Beteiligter in Anspruch genommen. Aufgrund der Höhe der Beteiligung und der Haftung (ein Vielfaches des Jahreseinkommens des Berufungswerbers) kann kein primärer Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erkannt werden, sondern erklärt sich die Bürgschaftsübernahme aus der Gesellschafterstellung (zuletzt VwGH 99/13/0252, 3.8.2004, siehe weiters Doralt, EStG4, Tz 220 zu § 16 und die dort zitiert Judikatur). Darüber hinaus können derartige Kosten aufgrund des engen Werbungskostenbegriffes bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, welcher Aufwendungen, welche den Vermögensstamm betreffen, von der Abzugsfähigkeit ausschließt, auch dort nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (siehe zum Beispiel VwGH 90/14/0028, 7.9.1993 und Vorjudikatur). Letztlich kommt nach Lehre und Judikatur nicht einmal bei nahen Angehörigen zur Sicherung der wirtschaftlichen Lage oder der Existenz des Unternehmens (zum Beispiel VwGH 97/15/0055, 17.12.1998, VwGH 2003/13/0158, 31.3.2004) und auch nicht zugunsten des Arbeitgebers oder als Gesellschafter (siehe etwa VwGH 93/15/0051, 10.9.1998) die Abzugsfähigkeit im Rahmen des § 34 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastung; siehe zum Beispiel Doralt, aaO Tz 78 zu § 34) in Betracht, sodass auch hinsichtlich des Eventualantrags, Kreditrückzahlungen für die oben beschriebene Bürgschaft als abzugsfähig zu behandeln, spruchgemäß zu entscheiden und also auch dieser Berufungspunkt und damit die Berufung als Ganzes abzuweisen war. Linz, am 11. April 2005

Normen und Schlagworte

ProvisionArbeitgeberSchwarzgeldunversteuertArbeitnehmer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0012-L/03
Stammnummer
15275
Gültig
11.04.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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