Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0012-L/03
Schwarze Provisionen eines angestellten Autoverkäufers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-L/03vom 11.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
5. März 1993 bis zum 20. Juli 1995 wurde vom Landesgericht als
ein Überlassen durch den Arbeitgeber angesehen, beziehungsweise wurde die
Darstellung des Berufungswerbers er habe dieses Fahrzeug gekauft und später
wieder an seinen Arbeitgeber verkauft, verworfen.
Im Falle der Rechtskraft dieses Urteils würde daher
eine Bindung der Abgabenbehörden an diese Feststellungen
bestehen.
Allerdings ergibt auch eine § 167 Abs. 2 BAO
("Im Übrigen hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzusehen ist oder nicht.") folgende Beurteilung keine
andere Sicht.
Beide Verfahrensparteien stimmen überein, dass der
Berufungswerber die im schon oft genannten Provisionsbuch genannten Zahlungen
beziehungsweise Naturalleistungen (Fahrzeuge und Zubehör) an Zahlung statt
erhalten hat (siehe etwa die oben dargestellte Niederschrift über den
Erörterungstermin am 30. Oktober 2003) und wurde vom Berufungswerber
die für die Jahre 1993 und 1994 von der Abgabenbehörde erster Instanz
anhand der Verkaufszahlen der übrigen verfahrensgegenständlichen Jahre
gemäß
§ 184 BAO geschätzten Zahlungen an den
Berufungswerber von diesem nicht in Zweifel gezogen.
Dementsprechend hat der Berufungswerber 1992
S 119.400,00, 1993 S 120.000,00, 1994 S 150.000,00, 1995
S 147.000,00, 1996 S 275.000,00 und 1997 S 167.000,00
zusätzlich zu seinem Gehalt für den Verkauf von Fahrzeugen erhalten.
Nach der Darstellung des Berufungswerbers handelt es sich
dabei um das ratenweise Abzahlen von Schulden seines Arbeitgebers an ihn. Die
Abgabenbehörde erster Instanz und das Landesgericht vertraten die Ansicht,
dass es sich um Provisionszahlungen des Arbeitgebers des Berufungswerbers
gehandelt habe, welche der Einkommensteuer in der Erhebungsform der Lohnsteuer
unterliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung (zuletzt VwGH
9.9.2004, 99/15/0250) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(siehe auch Ritz. aaO, Rz 8 zu § 167, 366).
Gegen die Darstellung des Berufungswerbers, welche sich vor
allem darauf stützt, dass die für ihn günstigen Beweise vom
Prüfer unterdrückt worden sein sollen, spricht augenscheinlich, dass
der Prüfer nichts dadurch gewinnen könnte, wenn er sich so verhalten
hätte, wie es ihm der Berufungswerber unterstellt. Ausgehend von der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen üblicherweise Handlungsweisen
wählen, die ihnen einen materiellen oder immateriellen Vorteil in Aussicht
stellen und solche meiden, welche zu nach Nachteilen führen, wäre die
vom Berufungswerber unterstellte Vorgangsweise des Prüfers kaum
verständlich, da aufgrund der strafrechtlich relevanten Delikte, die er
dabei begangen hätte (Urkundenunterdrückung, Falschaussage,
Amtsmissbrauch, Diebstahl) er damit rechnen müsste, im Falle einer
Verurteilung, jedenfalls seinen Posten und damit seine wirtschaftliche
Existenzgrundlage auf Dauer zu verlieren. Wenn der Berufungswerber meint von ihm
behauptete Gerüchte über Karrierebestrebungen des Prüfers
könnten dies rechtfertigen, geht sein Gedanke fehl, denn das im Vergleich
marginale Mehrergebnis in seinem Fall hat jedenfalls keinen Einfluss auf
Aufstiegschancen in der Finanzverwaltung. Korrektes und sachlich richtiges
Vorgehen in allen Fällen jedoch schon.
Betrachtet man auf der anderen Seite die Motivationslage
des Berufungswerbers, so kann ihm aus dem Verschleiern des wahren Sachverhaltes,
dem Legen von falschen Spuren und dem Anschuldigen von Erhebungsorganen nur ein
Vorteil erwachsen. Verfügt der Berufungswerber mit einem Vierteljahrhundert
an Praxis als Autoverkäufer über einen reichen Erfahrungsschatz an
Verkaufstechnik, ist es verständlich, wenn er seine eigenen Interessen im
besten möglichen Licht erscheinen lassen will. Gelingt es durch seine oben
dargestellte Argumentationslinie Zweifel an den Feststellungen des Finanzamtes
zu wecken, kann dies zu strafrechtlichem Freispruch oder zu geringerer
Steuerlast führen. Geht der Versuch fehl, hat der Berufungswerber
jedenfalls nichts verloren.
Dies spiegelt sich auch im Verhalten des Berufungswerbers
im Verfahren und beim Erörterungstermin wieder. Sachverhaltselemente, die
er nicht als zu seinen Gunsten oder Ungunsten bewiesen anerkennen musste,
bezeichnete er als ihm unterstellt. Wurden sie ihm in der Folge unwiderleglich
vorgebracht, verhielt er sich entweder so als wären diese schon immer von
ihm akzeptiert worden oder antwortete mit irreführenden Argumenten zu einem
ganz anderen Thema, um gleichzeitig wieder persönliche Vorwürfe zu
erheben (siehe zum Beispiel oben das Schreiben datiert vom 12. Oktober
2003). Dies entspricht der klassischen rhetorischen Verteidigungstechnik, wenn
sachliche Argumente fehlen.
Schon allein deshalb spricht die überragende
Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der vom Finanzamt und dem
Landesgericht getroffenen Feststellungen, jedoch ist auch das Vorbringen des
Berufungswerbers in sich nicht schlüssig, beziehungsweise beschränkt
es sich darauf anzugeben, dass die Richtigkeit der behördlichen
Feststellungen angezweifelt wird, ohne eine nachvollziehbare Alternative
anzubieten. Als Beispiel mögen die vom Berufungswerber vorgelegten
Kontoauszüge dienen. Diese legen nahe, was das Finanzamt nicht aufgegriffen
hat, dass der Berufungswerber selbst auf eigene Rechnung Autohandel betrieben
haben könnte. Mangels ziffernmäßigen oder zeitlichen
Zusammenhang der vorgenommen Buchungen mit den (baren) Zahlungen seines
Arbeitgebers und auch aufgrund vom Fehlen von Zweckbezeichnungen können sie
aber keinesfalls Beweis dafür bieten, dass der Berufungswerber
Ratenzahlungen seines Arbeitgebers für Verbindlichkeiten und nicht
Provisionen erhalten hat.
Betrachtet man nun das letztgenannte Vorbringen näher,
kann man auch hier den Mantel der Verschleierung lüften. Arbeitgeber des
Berufungswerbers war in den Jahren 1992 bis 1997 die Firma_S_GmbH.
Diese hat auch nach dem Vorbringen des Berufungswerbers
keine Schulden beim Berufungswerber (gehabt; siehe auch das Schreiben des
Berufungswerbers datiert vom 20. November 2001). Jedoch nach dem Vorbringen
des Berufungswerbers handelt es bei den strittigen Geldflüssen um Zahlungen
seines "Dienstgebers" für
Beträge, die der Berufungswerber
"vorgestreckt" habe (siehe zum Beispiel
die Berufung datiert vom 21. September 2000, Schreiben datiert vom
30. Oktober 2000, 30. April 2001, 11. November 2001).
Richtig ist, dass der Berufungswerber, wie oben
dargestellt, von der Bank_C_AG wegen S 1,520.279,44 mit Wechselklage vom
24. Oktober 1991 als Bürge für die Firma S_Automobil-Handels_GmbH
in Anspruch genommen worden ist. An dieser war jedoch zu 98% der Berufungswerber
und nur zu 2% Wolfgang Schachinger, gar nicht jedoch die Firma_S_GmbH beteiligt.
Sollte zwischen dem Berufungswerber und S eine Vereinbarung
über die Rückzahlung dieses Betrages an den Berufungswerber bestanden
haben, ist deren Rechtsgrundlage zweifelhaft oder handelt es sich allenfalls um
eine moralische Schuld.
Der Arbeitgeber des Berufungswerber war keinesfalls zur
Zahlung der S 1,502.279,44 und allfälliger Kreditzinsen an den
Berufungswerber verpflichtet. Dies hätte allenfalls Wolfgang Schachinger
aus seinem privaten Vermögen tun können. Dies wurde jedoch nicht
einmal vom Berufungswerber behauptet.
Verständlich und in sich schlüssig ist jedoch,
wenn S als für die Firma_S_GmbH Handelnder Teile der gerichtlich
festgestellten "schwarzen"
Einkünfte dieser Gesellschaft unversteuert an den Berufungswerber abgegeben
hat, um seine moralische Schuld zu tilgen.
Das Ergebnis zusammenfassend lässt sich daher sagen,
dass eine überragende Wahrscheinlichkeit, um nicht zu sagen Gewissheit,
dafür spricht, dass der Berufungswerber für jeden Autoverkauf die im
Rahmen der Lohnsteuerprüfung festgestellten S 800,00 beziehungsweise
ab 1994 S 1000,00 als unversteuerte Provision erhalten hat.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG 1988 (Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988) zählen zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile
aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dass der
Berufungswerber von der Firma_S_GmbH die oben genannten Beträge in Bar oder
in Form von Autos beziehungsweise Zubehör wie in den angefochtenen
Bescheiden und oben beschrieben erhalten hat, wurde bereits dargelegt und war
die Berufung daher in diesem Punkt abzuweisen.
Soweit es den Sachbezug durch die Nutzung des Pkw Mercedes
230 TE vom 5. März 1993 bis 20. Juni 1995 angeht, kann
hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungswerbers auf die
oben dargestellte Motivationslage und das Urteil des Landesgerichtes verwiesen
werden.
Insbesonders aber der schriftliche Hinweis des
Berufungswerbers auf der Kaufvereinbarung vom 5. März 1993
"Der Pkw gehört der Firma und wurde mir
gratis zur Verfügung gestellt." lässt sich nicht durch das
nachträgliche Argument, dies sei zwar beabsichtigt gewesen, aber nicht
durchgeführt worden, entkräften, wenn der Berufungswerber dafür
keinerlei Nachweis anbieten kann.
Es war daher auch dieser Berufungspunkt unter Anwendung der
oben ausführlich dargestellten Überlegungen zur Beweiswürdigung
und Rechtslage abzuweisen.
B) Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben:
In der Berufung datiert vom 21. November 2000
beantragte der Berufungswerber den Provisionen als Einnahmen pauschalierte
Betriebsausgaben entgegenzurechnen.
Der Berufungswerber hat, wie oben unter A) festgestellt
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch das Entgegennehmen
unversteuerter Provisionen von seinem Arbeitgeber erzielt. Solche Einkünfte
lassen nur Werbungskosten und nicht Betriebsausgaben zu.
In den angefochtenen Bescheide wurde der im § 16
Abs. 3 EStG 1988 vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten
angesetzt.
Andere pauschalierte Werbungskosten kennt das
Einkommensteuergesetz 1988 bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit nicht und war daher dieser Berufungspunkt abzuweisen.
Im Rahmen des Erörterungstermins am 1. Oktober
2003 stellte der Berufungswerber den Eventualantrag die Kreditrückzahlung
zu der oben dargestellten Inanspruchnahme durch die Bank_C_AG durch Wechselklage
als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
anzuerkennen.
Wie schon oben dargestellt wurde der Berufungswerber mit
Wechselklage vom 24. Oktober 1991 als Bürge für die Firma
S_Automobil-Handels_GmbH als 98% Beteiligter in Anspruch genommen.
Aufgrund der Höhe der Beteiligung und der Haftung (ein
Vielfaches des Jahreseinkommens des Berufungswerbers) kann kein primärer
Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erkannt
werden, sondern erklärt sich die Bürgschaftsübernahme aus der
Gesellschafterstellung (zuletzt VwGH 99/13/0252, 3.8.2004, siehe weiters Doralt,
EStG4, Tz 220 zu
§ 16 und die dort zitiert Judikatur).
Darüber hinaus können derartige Kosten aufgrund
des engen Werbungskostenbegriffes bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen, welcher Aufwendungen, welche den Vermögensstamm
betreffen, von der Abzugsfähigkeit ausschließt, auch dort nicht mit
Erfolg geltend gemacht werden (siehe zum Beispiel VwGH 90/14/0028, 7.9.1993 und
Vorjudikatur).
Letztlich kommt nach Lehre und Judikatur nicht einmal bei
nahen Angehörigen zur Sicherung der wirtschaftlichen Lage oder der Existenz
des Unternehmens (zum Beispiel VwGH 97/15/0055, 17.12.1998, VwGH 2003/13/0158,
31.3.2004) und auch nicht zugunsten des Arbeitgebers oder als Gesellschafter
(siehe etwa VwGH 93/15/0051, 10.9.1998) die Abzugsfähigkeit im Rahmen des
§ 34 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastung; siehe zum
Beispiel Doralt, aaO Tz 78 zu § 34) in Betracht, sodass auch
hinsichtlich des Eventualantrags, Kreditrückzahlungen für die oben
beschriebene Bürgschaft als abzugsfähig zu behandeln,
spruchgemäß zu entscheiden und also auch dieser Berufungspunkt und
damit die Berufung als Ganzes abzuweisen war.
Linz, am 11.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-L/03
- Stammnummer
- 15275
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF