Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0012-L/03
Schwarze Provisionen eines angestellten Autoverkäufers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-L/03vom 11.04.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers vom
25. September 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend
Einkommensteuer 1992 bis 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, Autoverkäufer, war zunächst
antragsgemäß 1992 bis 1997 (1992 und 1993
"Jahresausgleich", 1994 bis 1997
"Arbeitnehmerveranlagung") veranlagt worden.
Als Folge einer Lohnsteuerprüfung bei der
Firma_SG_GmbH (vormals Firma_S_GmbH) wurden mit den Bescheiden datiert vom
8. September 2000, zugestellt am 12. September 2000, die Verfahren
für die Einkommensteuer 1992 und 1993 gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. 194/1961) wieder aufgenommen und neue
Sachbescheide erlassen.
Mit den Bescheiden datiert vom 31. August 2000 waren
bereits zuvor die Verfahren für die Einkommensteuer 1994 bis 1997 von Amts
wegen wieder aufgenommen und neue Sachbescheide erlassen worden.
Gemeinsam ist allen diesen Bescheiden die zusätzliche
Begründung, dass "bisher nicht
versteuerte Provisionen in die Lohnzetteldaten einzubeziehen"
gewesen wären.
Gegen die oben genannten Bescheide und die Wiederaufnahme
dieser Verfahren richtet sich die Berufung vom 25. September 2000, datiert vom
21. September 2000, in welcher der Berufungswerber erklärte, dass er
nicht in der Lage sei, die vorgenommenen Hinzurechnungen und
Erhöhungsbeträge nachzuvollziehen oder zu erklären. Er wisse
bloß, dass im Zuge einer Hausdurchsuchung bei seinem Dienstgeber
Unterlagen gefunden worden wären, die Aufzeichnungen über ein ihn
betreffende "Rückzahlungsaufstellung" enthalten hätten.
Der Berufungswerber habe seinen Dienstgeber laufend mit finanziellen Mitteln
über kurz- oder längerfristige Zeiträume unterstützt, welche
er in Raten zurückerhalten hätte. Es seien ihm keine
Provisionszahlungen außerhalb der Lohnverrechnung bekannt geworden. Die
Wahrung eines entsprechenden Parteiengehörs sei unterblieben und wären
jedenfalls pauschale Betriebsausgaben allfälligen "Provisionen"
gegenzurechnen.
Dazu erklärte das Finanzamt im
"Ersuchen um
Ergänzung" datiert vom 20. Oktober 2000, dass beim
Arbeitgeber des Berufungswerbers, der Firma_SG_GmbH (vormals Firma_S_GmbH), eine
Hausdurchsuchung durchgeführt worden wäre. Dabei seien Unterlagen
hervorgekommen, welche belegen würden, dass der Berufungswerber in den
Jahren 1992 bis 1997 Provisionen erhalten hätte, welche nicht in den
ausgestellten Lohnzetteln enthalten gewesen wären. Es sei dem
Berufungswerber bereits aufgrund seiner Einvernahme bekannt geworden, dass
Provisionen aufgedeckt worden seien und beim Personenkraftwagen (PKW) Mercedes
230 TE ein Sachbezug zugerechnet habe werden müssen. Die Erhöhung habe
aus Provisionserlösen 1992 S 119.400,00, 1993 S 120,000,00, 1994
S 150.000,00, 1995 S 147.000,00, 1996 S 275.000,00, 1997
S 167.000,00 und aufgrund des Sachbezuges 1993 S 70.000,00, 1994
S 84.000,00, 1995 S 39.667,00 betragen. Weiter wurde der
Berufungswerber aufgefordert, die Aufwendungen in Zusammenhang mit diesen
Einkünften zu konkretisieren und nachzuweisen.
Dem entgegnete der Berufungswerber mit Schreiben vom
15. November 2000 datiert vom 30. Oktober 2000, dass ihm das Entdecken
von Provisionszahlungen bei der Hausdurchsuchung in den Räumen seines
Dienstgebers nicht bekannt gewesen wäre. Es habe sich bei
"diesen Zahlungen um
Rückzahlungen" an den Berufungswerber gehandelt, welcher in
der Vergangenheit seinem Dienstgeber mehrfach
"Beträge" vorgestreckt
hätte. Es sei ihm allerdings nicht möglich, zu den
Zahlungsflüssen konkrete Angaben zu machen, da er weder einzelne Zahlungen
noch deren Datum kenne. Diese Unterlagen würden sich alle in der Hand der
Abgabenbehörden befinden, weswegen er ersuche, Einzelaufstellungen oder die
gefundenen Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich des
Sachbezuges aufgrund der Nutzung des PKW Mercedes 230 TE wende er ein, dass es
sich um Privatfahrzeug des Berufungswerbers und nicht um ein Firmenfahrzeug
gehandelt habe. Der PKW sei auf den Berufungswerber angemeldet worden, der auch
die Kosten getragen hätte.
Mit Schreiben datiert vom 27. März 2001
übermittelte das Finanzamt dem Berufungswerber das im Rahmen der
Hausdurchsuchung bei der Firma_SG_GmbH (vormals Firma_S_GmbH) aufgefundene
Provisionsabrechnungsheft in Kopie. Daraus ergäben sich Provisionszahlungen
von je S 1.000,00 pro verkauftem Fahrzeug an den Berufungswerber, deren
Erhalt der Berufungswerber durch seine Unterschrift bestätigt hätte.
In der Zusammenfassung des Heftes (am Ende) würden die Zahlungen als
Abrechnungen bezeichnet. Die Forderungen aus den steuerlich nicht erfassten
Provisionen und Löhnen seien in der Zusammenfassung im Falle des Erhaltes
von der ausgewiesenen Forderung in Abzug gebracht worden und bei Abrechnung der
Provisionen als Erhöhung der Forderung ersichtlich. Die der Zurechnung der
Provisionen zugrunde liegenden Unterlagen würden keinen Zweifel am
Vorliegen von
"Schwarzzahlungen"
zulassen. Hinsichtlich des Sachbezuges aus der Nutzung des PKW Mercedes 230 TE
brachte das Finanzamt noch vor, dass dieser im Zeitraum vom 5. März 1993
bis 22. Juni 1995 auf den Berufungswerber zugelassen gewesen und mit Kaufvertrag
vom 21. Juni 1995 an die Firma_S_GmbH verkauft worden sei. Aus den
beschlagnahmten Unterlagen gehe jedoch hervor, dass sich der PKW bereits vor dem
Verkauf im Firmeneigentum der Firma_S_GmbH befunden habe.
Dazu erklärte der Berufungswerber mit Schreiben
datiert vom 30. März 2001, dass er die Bezeichnung
Provisionsaufzeichnungsheft nicht nachvollziehen könne. Richtig sei, dass
in diesem Heft Zahlungen an den Berufungswerber aufgezeichnet worden wären.
Es habe sich jedoch um Rückzahlungen des Arbeitgebers an den
Berufungswerber gehandelt. Der Berufungswerber habe seinem Arbeitgeber laufend
Geld zur Verfügung gestellt. Diese Ausleihungen seien in den letzten beiden
Seiten des Heftes aufgezeichnet. Allerdings würden diese beiden Seiten bei
vom Finanzamt zur Verfügung gestellten Kopien fehlen. Es sei vereinbart
worden, dass der Berufungswerber die vorgestreckten Beträge in Raten
zurückerhalten würde, sein Dienstgeber es sich aber nicht habe leisten
können, diese Beträge auf einmal oder in größeren
Beträgen zurückzuzahlen. Deshalb sei man übereingekommen, dass
der Berufungswerber zwischen S 500,00 und S 1.000,00 für jedes
verkaufte Fahrzeug erhalten solle. Die Zurechnungen an den Berufungswerber seien
völlig aus der Luft gegriffen, da der Abgabenbehörde die ausgeliehenen
Beträge vorliegen würden.
Der Berufungswerber ergänzte sein Vorbringen mit dem
weiteren Schreiben datiert vom 2. Mai 2001 und brachte vor, dass er
sämtliche Kosten wie Versicherung, Treibstoff, Instandhaltung des PKW
Mercedes 230 TE ebenso wie die in seine Besitzzeit fallende Wertminderung,
Gefahr und Zufall getragen habe. Es sei ihm nicht erklärlich, wie das
Finanzamt zur Annahme gelangt sei, dass sich der PKW bereits vor dem Verkauf im
Eigentum der Firma_S_GmbH befunden habe.
Mit Schreiben datiert vom 10. August 2001 entgegnete
des Finanzamt , dass die bereits einmal übermittelten vier letzten Seiten
des "Heftes" nochmals zur Verfügung gestellt und eine
Ablichtung des Kaufvertrages vom 5. März 1993 über den PKW Mercedes
230 übermittelt wurden. Dieser Kaufvertrag trage die Vermerke
"Dient zur Anmeldung" und
"PKW gehört der Firma und wurde mir
gratis zur Verfügung gestellt". Die vom Berufungswerber
angekündigten Nachweise über die behaupteten Ausleihungen an den
Dienstgeber des Berufungswerbers würden immer noch fehlen.
Der Berufungswerber hielt mit Schreiben vom 11. November
2001 entgegen, dass trotz der neuerlichen Übermittlung immer noch die
letzten vier Seiten des
"Heftes" fehlen
würden, in welchen die genauen Ausleihungsbeträge angeführt
worden seien. Als Beweis verweise er auf jene Seite, wo der
"Übertrag laut Bücherl 1994
- offen S 425.533,00" genannt werde. Allein dieser
Hinweis könne niemals auf Provisionszahlungen schließen lassen, da es
für Provisionszahlungen keine Beträge gäbe, welche offen
wären. Er überreiche ein Schreiben der Bank C, aus welchem ersichtlich
sei, dass der Berufungswerber für die Firma_S_GmbH einen Kredit in
Höhe von S 1,5 Mio. aufgenommen habe, der in diesem Zeitpunkt mit noch
etwa S 5.000,00 offen sei. Die Rückzahlungen seien vom Berufungswerber
vorgenommen und im "betreffenden
Büchl" als Forderung an die Firma_S_GmbH (beziehungsweise
deren Nachfolgefirmen) ausgewiesen worden. Die Belege würden sich zur Zeit
beim rechtsfreundlichen Vertreter befinden, da ein Verfahren wegen zu hoher
Zinsbelastung anhängig wäre. Es würden Kopien des Sparbuchs_A und
des Sparbuchs_B vorgelegt. Die darin markierten Abhebungen hätten
ausschließlich der Gewährung von Krediten an den Dienstgeber des
Berufungswerbers gedient. Diese Geldbeträge hätte der Berufungswerber
"langfristig"
beziehungsweise noch gar nicht zurückerhalten. Lediglich die Finanzierung
von S 190.000,00 (Abhebung am 14. Juli 1992, Rückzahlung am 9.
März 1993) sei kurzfristig wieder zurückbezahlt worden. Durch den
Kontoöffnungsbeschluss des Landesgerichtes seien bei der Bank_R die Konten
des Berufungswerbers eingesehen worden. Offenbar sei übersehen worden, dass
der Berufungswerber bei der Bank_T ein
"ganz normales"
Gehaltskonto "inne halte",
welches bisher noch nicht eingesehen worden sei. Der Berufungswerber biete
Einsicht auf diesee Konto an, aus welchem ersichtlich wäre, dass der
Berufungswerber laufend Scheck- und Wechseleinzahlungen für seinen
Arbeitgeber vorgenommen habe. Der Berufungswerber habe aufgrund des
Kaufvertrages vom 5. März 1993 an die Verkäuferin den im Vertrag
angeführten Betrag für den Mercedes 230 TE bezahlt. Der
Berufungswerber habe sämtliche Kosten wie Versicherungen, Treibstoff,
Instandhaltung wie das wirtschaftliche Risiko getragen. Auch der
Verkaufserlös nach eineinhalb Jahren sei dem Berufungswerber zu Gute
gekommen. "Der auf dem Kaufvertrag
angeführte Vermerk" habe
"letztlich keine Bedeutung"
gehabt, "da dies die ursprüngliche
Intention" gewesen sei,
"die aber letztlich nie zum
Tragen" gekommen wäre.
Das Finanzamt Grieskirchen führte im Schreiben datiert
vom 14. September 2001 entgegnend an, dass bei der persönlichen
Einsichtnahme des Berufungswerbers beim zuständigen Sachbearbeiter des
Finanzamtes kein Fehlen von Blättern des Provisionsheftes habe festgestellt
werden können. In der Bilanzen der Firma_S_GmbH seien keine
Verbindlichkeiten an den Berufungswerber ersichtlich, was auch für
"schwarze
Provisionszahlungen" keinen Sinn ergeben hätte. Das vorgelegte
Schreiben der Bank_C, welches einen aushaftenden Kontensaldo von
S 244.967,35 ausweise, habe mit den Provisionszahlungen nichts zu tun.
Dieser Kredit mit einer ursprünglichen Darlehenssumme von S 1,5 Mio.
dürfe aus der Zeit der Vorgängerfirma im Jahr 1989 gestammt haben. Die
vorgelegten Ablichtungen aus Sparbüchern würden den Zeitraum von 1995
bis 1997 nicht abdecken und müssten sich entsprechende Ausleihungen an die
Firma_S_GmbH in deren Büchern wieder finden, was jedoch nicht der Fall
gewesen sei. Weiters seien die bezahlten Beträge, wie dies bei
Schwarzgeldzahlungen üblich wäre, weder bei den Kassa- noch bei den
Bankkonten der Firma_S_GmbH aufgeschienen. Aus dem Provisionsabrechnungsheft sei
ersichtlich, dass die angefallenen Provisionen entweder bar oder durch die
Übergabe von Fahrzeugen an den Berufungswerber bezahlt worden wären.
Um die Vorlage der angebotenen Bankunterlagen werde ersucht, soweit der
Berufungswerber diese als für die Sachverhaltsermittlung relevant ansehe.
Der auf den PKW Mercedes 230 TE, welche im Zeitraum vom 5. März 1992 bis
22. Juni 1993 auf den Berufungswerber angemeldet gewesen wäre, entfallende
Hinzurechnungsbetrag sei aufgrund des Vermerkes, dass dieser Wagen dem
Berufungswerber gratis zur Verfügung stehe, wohl zu Recht angesetzt worden.
Der Berufungswerber teilte im Schreiben datiert vom
20. November 2001 mit, dass er gemeinsam mit dem zuständigen
Sachbearbeiter des Finanzamtes festgestellt habe, dass das
"Heft" aus 40 Doppelseiten
bestehen müsste, aber vier Seiten fehlen würden. Dies könnten die
ersten oder letzten beiden sein. Der Berufungswerber habe keinen Einblick in die
Bilanzen der Firma Wolgang Schachinger gehabt und sei ihm nicht möglich
gewesen zu "ersehen", ob
dort Verbindlichkeiten gegenüber dem Berufungswerber eingestellt gewesen
wären. Für ihn seien bloß die Aufzeichnungen im
"Heft" maßgeblich
gewesen, welche auch niemals bestritten worden wären. Es sei richtig, dass
der ursprüngliche Kreditbetrag mit den Vorgängerfirmen der
Firma_S_GmbH zu tun gehabt hätte. Auch diese Forderung des Berufungswerbers
sei über mehrere Jahre entstanden. Wenn die Darlehenssumme nicht für
Zwecke der Firma_S_GmbH aufgenommen worden wäre, hätte es dafür
einen anderen plausiblen Zweck geben müssen, was beim Berufungswerber nicht
gegeben gewesen wäre. Bei den vorgelegten Sparbüchern solle es sich um
einen Beweis für Abhebungen und nicht für Einlagen von
"schwarz erhaltenen
Provisionen" handeln. Bei den im
"Provisionsheft"
angeführten Beträgen habe es sich hauptsächlich um
Barbeträge gehandelt, da die Kunden auch hauptsächlich in bar bezahlt
hätten und der Berufungswerber gleich die ihm zustehende Forderung
einbehalten habe. Da der Forderungsbetrag des Berufungswerbers eine
Größe angenommen hätte, welche sich durch kleine Beträge
nur langsam abbauen hätte lassen, wären dem Berufungswerber auf sein
Drängen fallweise Autos (zum Verkauf auf eigene Rechnung) überlassen
worden. Die vorgelegten Kontoauszüge der Bank_T könnten beweisen, dass
der Berufungswerber teilweise Scheck- und Wechselzahlungen für die
Firma_S_GmbH "erledigt"
habe. "Schwarze
Provisionen" habe es nicht gegeben. Es werde beantragt den
Geschäftsstellenleiter der Bank_T als Zeugen zu hören. Der
Berufungswerber habe Belegkopien über die Verwendung der Abhebungen
zugunsten der Firma_S_GmbH angefordert, welche binnen zwei Wochen nachgereicht
werden würden. Der PKW Mercedes 230 TE sei auf den Namen des
Berufungswerbers angemeldet gewesen. Der Wert des Wagens sei aber im
"Büchl" der Forderung
des Berufungswerbers zugeschrieben worden. Der Berufungswerber habe
sämtliche Kosten für dieses Fahrzeug selbst getragen. Die Firma_S_GmbH
habe auch keine Kosten für dieses Fahrzeug in ihrer Buchhaltung
verzeichnet.
In der Ergänzung der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 datiert vom 10. Dezember 2001 legte
der Berufungswerber Kopien von Auszügen seines Kontokorrentkontos bei der
Bank_T vor, welche darlegen sollten, dass der Berufungswerber laufend
größere Wechsel ausgestellt und auch selbst über sein Bankkonto
eingelöst habe. Der Bankstellenleiter sei bereit diese Buchungen verbal zu
bestätigen und darüber Auskunft zu geben, wem die Geldtransaktionen
wirtschaftlich beträfen.
Dem hielt das Finanzamt mit Schreiben datiert vom
4. März 2002 in Hinblick auf die Aussage, dass es dem Berufungswerber
nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob in den Büchern des
Arbeitgebers des Berufungswerbers Verbindlichkeiten gegenüber dem
Berufungswerber eingestellt worden wären, entgegen, dass der steuerliche
Vertreter des Berufungswerbers auch jener der im Jahr 1989 in Konkurs gegangenen
GmbH gewesen sei. Die ursprüngliche Forderung in Höhe von S 1,5
Mio. habe, wie aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Schreiben der Bank_C
ersichtlich sei, auch B und S als Bürgen betroffen. Dieses im Jahr 1997 mit
S 244.967,35 aushaftende Darlehen aus dem Jahr 1989 mit den Provisionen der
Jahre 1995 bis 1997 in Verbindung zu bringen und Sparbücher als Beweis von
Rückzahlungen der Zeiträume 1985 bis 1994 vorzulegen, erscheine nicht
nachvollziehbar. Die im Jahr 1989 in Konkurs gegangene GmbH habe mit der
Firma_S_GmbH mit Ausnahme derselben Beteiligten nichts gemeinsam. Die in den
Sparbüchern aufscheinenden Abhebungen und Einlagen hätten die Jahre
1985 bis 1984 betroffen. Das Sparbuch_A des Berufungswerber hätte folgende
Bewegungen aufgewiesen:
|
Datum
|
Eingang
in S
|
Ausgang
in S
|
5.4.1985
|
100.000,00
|
|
5.6.1985
|
|
40.000,00
|
10.6.1985
|
|
35.000,00
|
3.3.1989
|
200.000,00
|
|
24.8.1989
|
|
10.000,00
|
29.9.1989
|
|
19.000,00
|
16.10.1989
|
|
20.000,00
|
13.4.1990
|
100.000,00
|
|
2.7.1990
|
|
15.000,00
|
10.10.1990
|
|
15.000,00
|
30.11.1990
|
|
21.000,00
|
4.2.1991
|
|
100.000,00
|
23.7.1991
|
|
20.000,00
|
11.4.1991
|
|
30.000,00
Das Sparbuch Nr. 32.159.311 habe folgendes Bild
gezeigt:
|
Datum
|
Eingang
in S
|
Ausgang
in S
|
8.10.1991
|
130.000,00
|
|
31.10.1991
|
20.000,00
|
|
23.12.1991
|
50.000,00
|
|
14.7.1992
|
|
190.000,00
|
9.3.1993
|
190.000,00
|
|
19.8.1993
|
|
76.000,00
|
19.10.1993
|
|
48.000,00
|
25.1.1994
|
|
40.000,00
|
23.3.1994
|
|
58.000,00
|
2.5.1994
|
|
16.000,00
Es sei nicht nachvollziehbar wie Einzahlungen und
Abhebungen auf Sparbüchern in den Jahren 1985 bis 1997 belegen sollten,
dass in den Jahren 1995 bis 1997 keine Provisionszahlungen geflossen wären.
Gleiches gelte für die Kontoauszüge des Girokontos bei der Bank_T aus
den Jahren 1992 bis 1997, da die eingelösten Wechsel die Jahre 1992 bis
1994 betroffen hätten und in den Jahren 1995 bis 1997 keinen Bezug zum
Provisionsabrechnungskonto gehabt hätten. Es wäre zu hinterfragen, ob
die es sich bei den Einzahlungen um steuerpflichtige Einkünfte gehandelt
habe.
Das Konto bei der Bank_T wurde hinsichtlich der
Geldbewegungen über S 20.000,00 wie folgt dargestellt:
|
Datum
|
Art
des Vorgangs
|
Eingang
in S
|
Ausgang
in S
|
Stand
in S
|
5.2.1992
|
Wechsel
|
249.999,00
|
|
52.429,93
|
6.2.1992
|
bar
|
|
250.000,00
|
|
6.2.1992
|
bar
|
25.000,00
|
|
|
10.4.1992
|
bar
|
20.000,00
|
20.000,00
|
|
7.5.1992
|
Wechsel
|
194.026,00
|
|
|
8.5.1992
|
bar
|
|
257.216,00
|
|
2.6.1992
|
bar
|
57.216,00
|
|
|
9.7.1992
|
|
|
25.000,00
|
|
11.8.1992
|
|
|
200.000,00
|
|
25.8.1992
|
Wechsel
|
165.312,00
|
|
|
5.10.1992
|
bar
|
60.000,00
|
|
|
15.10.1992
|
bar
|
30.000,00
|
|
|
13.11.1992
|
Wechsel
|
135.600,00
|
|
|
14.11.1992
|
bar
|
|
170.000,00
|
|
20.11.1992
|
bar
|
30.000,00
|
|
-42.042,78
|
17.2.1993
|
bar
|
|
140.000,00
|
|
25.2.1993
|
Wechsel
|
77.876,00
|
|
|
22.5.1993
|
bar
|
|
100.000,00
|
|
24.5.1993
|
bar
|
20.000,00
|
|
|
24.8.1993
|
bar
|
20.000,00
|
|
|
25.8.1993
|
Wechsel
|
58.580,00
|
|
|
26.8.1993
|
bar
|
|
80.000,00
|
|
27.8.1993
|
bar
|
20.000,00
|
|
|
30.9.1993
|
bar
|
22.961,00
|
|
|
22.11.1993
|
Wechsel
|
39.044,00
|
|
|
23.11.1993
|
bar
|
|
60.000,00
|
|
22.12.1993
|
bar
|
20.000,00
|
|
-31.215,80
|
24.2.1994
|
Wechsel
|
29.313,00
|
|
|
24.2.1994
|
bar
|
|
40.000,00
|
|
25.4.1994
|
bar
|
|
20.000,00
|
|
26.4.1994
|
Wechsel
|
24.410,00
|
|
|
30.8.1994
|
Wechsel
|
14.659,00
|
|
|
31.8.1994
|
bar
|
|
25.000,00
|
|
31.12.1994
|
|
|
|
-62.848,54
|
17.1.1995
|
bar
|
60.000,00
|
|
|
7.4.1995
|
bar
|
|
150.000,00
|
|
11.4.1995
|
bar
|
145.000,00
|
|
|
3.5.1995
|
bar
|
|
21.500,00
|
|
26.9.1995
|
bar
|
20.000,00
|
|
|
31.12.1995
|
|
|
|
-14.917,51
|
21.10.1996
|
Gehalt
9/96
|
|
|
|
31.12.1996
|
|
|
|
3.799,00
|
bis
Ende 1997 keine Beträge über S 20.000,00 gebucht
|
31.12.1997
|
|
|
|
6.965,73"
Aus dem Provisionsheft sei zu entnehmen, dass der
Berufungswerber für jedes verkaufte Fahrzeug 1.000,00 S erhalten habe, wie
etwa:
|
Zeitraum
|
Anzahl
verkaufter KFZ
|
Betrag in
S
|
Unterschrift
des Bw.
|
1/95
|
14
|
14.000,00
|
15.3.1995
|
2/95
|
13
|
13.000,00
|
15.4.1995
|
12/95
|
15
|
15.000,00
|
ja
|
1/96
|
29
|
29.000,00
|
27.2.1996
|
6/96
|
12
|
12.000,00
|
1.8.1996
Sämtliche Monatsabrechnung würden sich am Ende
des Heftes in Form von offiziellem Lohn und Abrechnung der
"schwarzen Provision" als
Forderung einerseits und Zahlungen und das Überlassen von Fahrzeugen an
Zahlung statt andererseits wieder finden. Das Provisionsabrechnungsheft sei
während einer Hausdurchsuchung bei der Firma_S_GmbH aus dem Aktenkoffer des
Berufungswerbers heraus beschlagnahmt worden, als der Berufungswerber es
"verschwinden lassen" habe
wollen. Die Zeugeneinvernahme des Bankstellenleiters der Bank_T erscheine nach
einer telefonischen Rücksprache nicht sinnvoll, da dieser bekannt gegeben
habe, dass von ihm keine über die Kontoführung hinausgehenden
Informationen zu erwarten seien. Beim PKW Mercedes 230 TE rechtfertige der
"pro forma" Kaufvertrag mit dem Hinweis
"dient zur Anmeldung" samt
handschriftlichem Vermerk des Berufungswerbers:
"der PKW gehört der Firma und wurde
mir gratis zur Verfügung gestellt" den Hinzurechnungsbetrag.
Auch sei der Wert dieses PKW entgegen der Behauptung des Berufungswerbers nicht
in dem "Büchl"
gutgeschrieben worden. Aufgrund des erwähnten Vermerkes werde der
Behauptung, der Berufungswerber habe die Kosten des PKW Mercedes 230 TE
getragen, kein Glauben geschenkt. Beim Provisionsheft würden sich zwar nur
38 Seiten befinden, es habe jedoch bei einer Durchsicht gemeinsam mit dem
Berufungswerber festgestellt werden können, dass die Aufschreibungen auf
Seite eins beginnen und sich nahtlos fortsetzen würden, sodass die
fehlenden Doppelseiten keinen Aufzeichnungen gedient hätten.
Mit dem Schreiben vom 14. Juni 2002 datiert vom
24. Mai 2002 übermittelte der Berufungswerber eine Bestätigung
des Herrn S, dass die ausbezahlten Teilbeträge keine Provisionen oder
sonstige Vorteile aus dem Dienstverhältnis des Berufungswerbers seien,
sondern der Tilgung der Forderungen des Berufungswerbers gedient hätten,
was mündlich vereinbart gewesen wäre. Der Berufungswerber habe zuerst
Bürgschaften für die Kredite seines Arbeitgebers übernommen und
sei erst, als diese notleidend geworden seien, als Kreditnehmer
"eingesprungen". Daraus seien die Forderungen an Herrn S und
Firma_WS entstanden. Das erste und letzte Blatt aus dem
"Provisionsheft"
würden fehlen und habe dies der Berufungswerber schlüssig bewiesen.
Der Berufungswerber habe im Zuge der bereits zweimal bei seinem Dienstgeber
durchgeführten Insolvenzverfahren seine
"Provisionen" nicht beim
Insolvenzentgeltssicherungsfond angemeldet.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
24. Oktober 2002 betreffend die
"Jahresausgleichsbescheide 1992 und 1993
und die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997", datiert vom 21.
Oktober 2002 stellte das Finanzamt in kurzen Worten den Gang des Verfahrens bis
zu diesem Zeitpunkt dar und führte weiter aus, dass der Berufungswerber
seit über zwanzig Jahren bei verschiedenen Firmen, welche Herrn S
gehört hätten und in Konkurs gegangen wären, als
Autoverkäufer beschäftigt gewesen sei und teilweise die Position eines
Gesellschafters inne gehabt habe. Der Berufungswerber habe eine offiziellen
Monatslohn und wie aus dem beschlagnahmten Provisionsheft ersichtlich sei, einen
Provision von S 1.000,00 ab 1994 beziehungsweise zuvor von S 800,00
für jedes verkaufte Fahrzeug erhalten. Diese sei entweder bar ausbezahlt
oder als Forderung des Berufungswerbers an S aufgezeichnet worden. Diese
Forderungen seien durch an den Berufungswerber an Zahlung statt übergebene
Fahrzeuge und Reifen (14. Juni 1995: Ford Orion im Wert von
S 15.000,00, 11. Juli 1995: VW Golf Cabrio im Wert von 76.000,00,
4. September 1995: VW Golf Automatik S 40.000,00, Renault Espace im
Wert von S 300.000,00 zuzüglich Winterreifen im Wert von
S 5.000,00 und Alufelgen im Wert von S 10.000,00, 2. Oktober
1996: VW Polo im Wert von S 150.000,00) und Barzahlungen etwa von
S 30.000,00 am 4. September 1995, S 54.500,00 am 21. Dezember
1995 und 60.000,00 am 1. Oktober 1996 getilgt worden. Es könne keine
Rede davon sein, dass frühere Darlehensbeträge mit Rückzahlungen
von S 1.000,00 getilgt worden wären, sondern seien durch die
Verkäufe Forderungen des Berufungswerbers entstanden und seien diese durch
die Zahlungen in bar oder die Übergabe von Fahrzeugen an Zahlung statt
vermindert worden. In einigen Fällen etwa für Januar 1995 am
15. März 1995 für den Betrag von S 14.000,00, für
Februar 1995 am 15. April 1995 für den Betrag von S 13.000,00,
ohne Datumsangabe für Dezember 1995 zum Betrag von S 15.000,00,
für Januar 1996 am 27. Februar 1996 für den Betrag von
S 29.000,00 und für Juli 1996 am 1. August 1996 für den
Betrag von S 12.000,00 habe der Berufungswerber die Barauszahlung der
Provisionen durch seine Unterschrift bestätigt. In den Bilanzen der Firmen
(des Herrn S) würden weder Verbindlichkeiten an den Berufungswerber
auftauchen, noch seien die Zahlungen buchhalterisch erfasst. Bei der vom
Berufungswerber vorgelegten Bescheinigung des Herrn S handle es sich um eine
Gefälligkeitsbestätigung, da sich Herr S durch die Bekanntgabe der
Wahrheit selbst als Auszahlender von
"Schwarzprovisionen"
belasten würde. Die Bürgschaften, welche der Berufungswerber habe
übernehmen müssen, hätten aus dem Konkurs im Jahr 1989 gestammt.
Die Rückzahlung dieser Kredite habe mit der Vereinbarung, dass der
Berufungswerber S 1.000,00 für jedes verkaufte Fahrzeug hätte
erhalten sollen, nichts zu tun haben können, da sich dann die Forderung des
Berufungswerbers an Herrn S mit jedem verkauften Fahrzeug hätte verringern
müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da die monatlich durch
Fahrzeugverkäufe ermittelten Beträge als Forderung aufgezeichnet
worden seien und im Falle der Bezahlung in bar oder durch Übergabe von
Fahrzeugen und Reifen getilgt worden wären. Zur Behauptung, dass das erste
und letzte Blatt des
"Provisionsheftes" fehlen
sollten, werde festgestellt, dass das Heft im Zustand, wie es dem
Berufungswerber in Kopie übermittelt worden wäre, vom handelnden Organ
der Prüfungsabteilung Strafsachen aufgefunden worden sei. Es könne
ausgeschlossen werden, dass entweder der Beamte der Prüfungsabteilung
Strafsachen oder ein anderen Prüfer, Blätter aus dem Heft entfernt
habe, da dieses Heft mit den Aufzeichnungen des Monates Januar 1995 begonnen und
ohne Lücke bei der Beschlagnahme im Juni 1997 geendet hätte. Auf den
letzten drei Blättern seien die Forderungen des Berufungswerbers aus dem
offiziellen Lohn, den "schwarzen
Provisionen" und auch die Barzahlungen und die Übergabe von
Fahrzeugen und Zubehör lückenlos aufgezeichnet. Dieses Heft habe (im
Zeitpunkt der Beschlagnahme) nur 38 Seiten umfasst und wären die Fehlenden
vier Seiten wohl vor dessen Benutzung entfernt worden, da die Aufzeichnungen
lückenlos seien. Das Unterbleiben der Meldung von Provisionen als
Forderungen bei zwei Insolvenzverfahren an den Insolvenzentgeltssicherungsfond
sei kein Hinweis dafür, dass es sich nicht um Provisionen gehandelt habe
("unlogisch"), weil durch
die Anmeldung die "schwarzen
Zahlungen" ans Licht gekommen wären, welche bis dahin in der
Lohnverrechnung unversteuert geblieben seien. Diese würden eine Vorteil aus
dem Dienstverhältnis darstellen und wären bei der Lohnverrechnung zu
erfassen gewesen. Für den Eventualantrag Kreditrückzahlungen als
Werbungskosten anzuerkennen, wäre zu überprüfen, ob die Kriterien
für Werbungskosten erfüllt seien und ob Rückzahlungen
nachgewiesen werden könnten. Die
"schwarz" ausbezahlten
Provisionen könnten nicht als Rückzahlungen anerkannt werden.
Hinsichtlich des Vorteils aus dem Dienstverhältnis aufgrund der Nutzung des
firmeneignen PKWs sei vom Berufungswerber nichts vorgebracht worden, was dies
als falsch erscheinen habe lassen und wären trotz der Ausführungen des
Finanzamtes vom 4. März 2002 keine Unterlagen vorgelegt worden.
Den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 30. Oktober 2002 datiert vom 28.
Oktober 2002 begründete der Berufungswerber damit, dass ihm die
Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 21. Oktober 2002 nicht
schlüssig erscheine, ohne dies weiter auszuführen.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 ersuchte der
Berufungswerber die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen
Erörterungstermin festzusetzen.
Im Rahmen der Ladung zum Erörterungsgespräch
wurde der Berufungswerber aufgefordert alle Unterlagen, welche geeignet
wären seinen Standpunkt zu stützen und welche bis dahin noch nicht
vorgelegt worden seien, insbesonders jene welche die Werbungskosteneigenschaft
der vom Berufungswerber behaupteten Kreditrückzahlungen beziehungsweise
deren Durchführung belegen würden, sowie Unterlagen über den
Verkauf der dem Berufungswerber von seinem Arbeitgeber überlassenen
Fahrzeuge und des Zubehörs, beizubringen.
Im Rahmen des Erörterungstermins am 30. Oktober
2003 wiederholten die Parteien ihr bisheriges Vorbringen und hielten diese
gemeinsam fest, dass die im bisherigen Verfahren als
"Provisionen" zugerechneten
Geldflüsse und die Übereignung von Fahrzeugen tatsächlich
stattgefunden hätten. Jedoch blieben beide Parteien bei ihrer bisherigen
Darstellung, nämlich dass es sich nach Ansicht des Berufungswerbers um
Rückzahlungen des Herrn S an den Berufungswerber für Forderungen des
Berufungswerbers gehandelt habe, beziehungsweise dass nach Ansicht des
Finanzamtes bei den bei den bisher nicht erklärten Provisionen um
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gehandelt habe. Der
Berufungswerber erneuerte seinen Antrag in eventu die Kreditrückzahlungen
der von ihm für Herrn S beziehungsweise seine Firmen geleisteten Zahlungen
als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
anzuerkennen. Beide Parteien hielten fest, dass bisher noch nicht geklärt
worden sei, ob allfällige Forderungen des Berufungswerbers gegen Herrn S
ursprünglich der privaten Sphäre zuzuordnen waren oder bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entstanden seien.
Bei dieser Gelegenheit stellte der Berufungswerber eine
Kopie einer Wechselklage der Bank_C_AG vom 24. Oktober 1991 zur
Verfügung. Darin werden der Berufungswerber und B wegen S 1,520.279,44
in Anspruch genommen, welche die Firma S_Automobil-Handels_GmbH nicht bezahlt
hatte. Der Berufungswerber und B hatten sich bereit erklärt für diesen
Wechsel und die zugrunde liegende Kreditforderung als Bürge einzutreten (An
der Firma S_Automobil-Handels_GmbH waren vor deren Untergang zu 98% der
Berufungswerber und zu 2% S beteiligt). Im weiteren Schreiben der Bank_C_AG vom
26. August 1991 erklärt sich diese bereit für diese Wechselschuld
eine Ratenzahlung von monatlich S 50.000,00 ab 1. September 1991 zu
akzeptieren. Zusätzlich legte der Berufungswerber einen Antrag der
Bank_C_AG auf Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung vom
22. August 1995 vor, in welchem aufgrund einer anderen Wechselklage
S 614.456,28 eingebracht werden sollen.
Im Schreiben vom 11. November 2003 erläuterte der
Prüfer anhand von Beispielen die Vorgangsweise von S und dem
Berufungswerber:
"1)
An- und Verkauf des Mercedes 300 E, FgNR 2770
Ankauf
der Firma_S_GmbH des
unfallbeschädigten Kfz am 16. Februar 1995 um S 50.000,00
(Beilage 1). Verkauf Iaut Kaufvertrag (Beilage 2) (unterfertigt vom
Berufungswerber) am 17. Februar 1995 an Jürgen Aichinger um
S 50.000,00 (in der Buchhaltung der
Firma_S_GmbH mit diesem
Betrag erfasst (Beilage 5).
Lt.
Provisionsaufzeichnung (Beilage 3) vom Februar 1995 wurde Iaut Eintragung vom
Berufungswerber dieses KFZ um S 110.000,00 verkauft.
Weiters
wurde vom Berufungswerber ein Kassaeingangsbeleg (Beilage 4) ausgestellt, in
welchem er mit seiner Unterschrift den Empfang eines Betrages von
S 110.000,- dem Käufer für den Mercedes 300 E bestätigt.
Dieser
Beleg wurde vom Gendarmerieposten Schwanenstadt dem Finanzamt zur Verfügung
gestellt (Der Käufer erstattete eine Anzeige wegen
Kilometerstandfälschung) Der Vorgang beweist eindeutig, dass der
Berufungswerber an den Steuerhinterziehungen voll beteiligt war, nachdem er den
Beleg für die Buchhaltung mit S 50.000,00 und an den Käufer mit
S 110.000,00 ausgestellt hat.
Weiters
ist im Provisionsabrechnungsheft ersichtlich, dass er für diesen Verkauf
S 1.000,00 an Verkaufsprovision erhalten hat (Beilage 3). Es wurden
S 13.000,00 für Verkauf von 13 KFZ am 15. April 1995 für den
Zeitraum Februar 1995 vom Berufungswerber mit seiner Unterschrift
bestätigt.
2)
An und Verkauf Mercedes 420 SE FgNr 6791
Einkauf
am 7. März 1995 um S 38.000,00 (Beilage 6 und 8).
Verkauf
10. März Iaut Ausgangsrechnung um S 50.000,00 (Unterschrift des
Berufungswerbers / Beilage 7).
Im
Provisionsabrechnungsheft des Berufungswerbers scheint ein tatsächlicher
Kaufpreis von S 96.000,00 auf (Beilage 9). Differenzbetrag S 46.000,00
vom Berufungswerber oder
S schwarz kassiert?
3)
An- und Verkauf Mercedes S 350 D, FgNr 6339
Ankauf
am 26. April 1995 um S 508.000,00 (Beilage 10)
Verkauf
am 27. April 1995 um S 470.000,00 (Beilage 11)
Laut
Provisionsabrechnungsbuch tatsächlicher Verkaufspreis S 632.000,00
(Beilage 12)
4)
An- und Verkauf Alfa Spider FgNr 0250
Ankauf
mit gefälschter Eingangsrechnung von nicht existierender Firma am 2.
Februar 1996 um S 280.000,00 (Beilage 13).
Verkauf
am 22. Februar 1996 S 325.000,00 (Beilage 14+15), Novabescheinigung zu
Unrecht ausgestellt (Unterschrift
S). Der Kaufvertrag
wurde vom Berufungswerber mit dem Kaufpreis 325.000,- unterzeichnet, im
Provisionsabrechnungsheft (Beilage 16) hat er S 355.000,00 als
Verkaufspreis eingetragen!
5)
An- und Verkauf Audi A 6TDI, FgNr 9280
Ankauf
am 10.9.96 um S 289.665,00 (Beilage 17)
Verkauf
am 17.10.1996 um S 380.000,00 (Beilage 18). Laut Provisionsabrechnungsheft des
Berufungswerbers beträgt der tatsächliche Kaufpreis S 399.000,00
(Beilage 19).
Vom
Sachbearbeiter könnten hunderte weitere solcher Vorgänge belegt
werden, welche beweisen, dass der Berufungswerber voll bei den
Steuerhinterziehungen der
Firma_S_GmbH mitgewirkt
hat.
Vom
Steuerbüro des steuerlichen Vertreters wurden (Beilage 20) offene
Gehälter in Höhe von S 76.059,00 an den Berufungswerber ohne
Unterschrift auf dem Kassaausgangsbeleg vom 30. Oktober 1996 verbucht.
Im
Provisionsabrechnungsheft sind in diesem Zeitraum Barauszahlungen
beziehungsweise Überweisungen Raika ersichtlich, wie sich dieser Betrag
zusammen setzt, geht aus den Aufzeichnungen nicht hervor.
Im
Zuge des Erörterungsgespräches wurden vom Berufungswerber Unterlagen
über Darlehensrückzahlungen vorgelegt, welche von ihm als
Werbungskosten im Falle einer abweisenden Berufungsentscheidung beantragt
werden.
Meiner
Ansicht nach dürfte es sich um Haftungsübernahmen als
Wechselbürge handeln, welche aus dem Konkurs des Jahres 1989 und somit vor
dem Zeitraum der Zurechnungen stammen.
Für
Franz Huemer könnte subjektiv der Eindruck vorliegen, dass er von Wolfgang
Schachinger die seinerzeitigen Rückzahlungen der Darlehen im
Berufungszeitraum zurückerhält, ohne zu bedenken, dass inzwischen
andere Rechtspersönlichkeiten vorliegen. Werbungskosten könnten daher
nur im Zeitpunkt der Verausgabung (=Rückzahung der Darlehen weit vor dem
angefochtenen Zeitraum) vorliegen und die Refundierung dieser Beträge
wären somit Einnahmen (welche richtigerweise ohnehin zugerechnet wurden).
Es
werden Kopien von beim Lohnkonto des Berufungswerbers gefundenen Schreiben der
Bank_C_AG (Beilage 21)
- Haftung für die im Jahr 1989 in Konkurs gegangene Automobil-HandelsGmbH
als Wechselbürge - und der Länderbank (Beilage 22) vorgelegt, welche
Überweisungen von
B an den
Berufungswerber (monatlich S 12.655,00 12/1987-11/1991) belegen.
Bei
B (Beleg 22) handelt es
sich um die langjährige Buchhalterin der
Firma_S_GmbH und der in
Konkurs gegangenen Vorfirmen, welche im Verdacht steht, hunderte
Eingangsrechnungen dahingehend gefälscht zu haben, in dem sie aus
Neufahrzeugen durch Einfügung von Kilometerständen und Zulassungsdaten
Gebrauchtfahrzeuge zur Ermöglichung der Differenzbesteuerung
vorgetäuscht hat, weiters Vorsteuerabzug durch selbst erstellte fingierte
Rechnungen (siehe Beilage 13) et cetera."
Diesem Schreiben waren die darin genannten und
beschriebenen Beilagen 1 bis 22 beigefügt.
Dazu entgegnete der Berufungswerber mit Schreiben datiert
vom 10. Dezember 2003, dass es sich beim Vorbringen des Prüfers um
Anschuldigungen, Vermutungen und Unterstellungen handle. Tatsächlich habe
er seinem Arbeitgeber immer wieder mit
"Geldbeträgen für private und
Firmenzwecke" für Scheckabdeckungen, Wechselzahlungen,
Kreditrückzahlungen und Kontoabdeckungen ausgeholfen und diese
"Leihungen" in kleinen Beträgen
teilweise zurückerhalten. Er hätte
"ansonsten" die
Kreditrückzahlungen für die Firma nicht
"tätigen" können. Er sei als
Bürge für einen hohen Kredit, wie oben dargestellt, von der Bank_C_AG
in Anspruch genommen worden und habe am 24. September 2001 die letzte Rate
dafür bezahlt.
Zum Teil habe er auch Autos erhalten, welche er später
auf seine Rechnung jedoch ohne Gewinn verkauft habe, um seine Forderungen gegen
seinen "Arbeitgeber" und Herrn
Wolfgang Schachinger zu mindern.
Für seinen Arbeitgeber habe er sogar sein privates Konto überzogen und
von seinem privaten Sparbuch Geld behoben.
Der Berufungswerber erhob gegenüber den handelnden
Organen der Finanzverwaltung den Vorwurf der Urkundenunterdrückung, des
Amtsmissbrauches und des Diebstahles, denn die genauen Aufzeichnungen über
seine Ausgaben für die Firmen des Herrn S und Herrn S, welche sich auf den
ersten beiden Seiten des beschlagnahmten Provisionsheft befunden hätten,
seien seit der Beschlagnahme durch die Organe der Finanzverwaltung verschwunden.
Ebenso sei eine teure Armbanduhr abhanden gekommen.
Die von ihm beigebrachte Bestätigung des Herrn S
(siehe oben) sei vom Finanzamt als Gefälligkeitsbestätigung angesehen
worden, weswegen er sich "eigentlich verarscht
gefühlt" habe.
Der Berufungswerber unterstellte dem Prüfer, dass
dieser Karriere machen wolle und deshalb in seinem Fall den Erfolg
benötige, der ihm bei Herrn S versagt geblieben sei. Auf eine Strafanzeige
gegen den Prüfer habe der Berufungswerber nur aufgrund der Tatsache, dass
er ihn seit seiner Jugendzeit kenne verzichtet.
Es sei "wohl der
Höhepunkt", dass ihm unterstellt werde, dass er
"schwarz kassiert" hätte. Die von
ihm erzielten Verkaufspreise habe Herr S immer kontrolliert und abgehakt. Er
habe niemals zu seinen Gunsten oder Vorteil ohne Wissen seines Arbeitgebers
einen Kaufvertrag oder eine Zahlungsbestätigung geschrieben und immer die
von ihm kassierten Verkaufserlöse bei Herrn S abgegeben.
Beim Mercedes 300E FgNr 2770 habe es sich um einen stark
beschädigten Unfallwagen gehandelt, bei welchem möglicherweise
Ersatzteile mitverkauft worden wären, was den Unterschied zwischen
S 50.000,00 gebuchten Verkaufspreis und S 110.000,00 laut
Zahlungsbestätigung erklären würde. Von einer Anzeige wegen einer
Fälschung der Kilometerstandsanzeige, habe der Berufungswerber nichts
gewusst. Die S 13.000,00 für die im Februar 1995 verkauften Fahrzeuge
habe er wohl erhalten.
An den Verkauf des Mercedes 420 SE FgNr 6791 könne er
sich nur noch schlecht erinnern. Der von ihm geschriebene Kassabeleg über
S 30.000,00 betreffe eine Restzahlung.
Beim Mercedes S 350 S FgNr. 6791 habe ihm der Prüfer
"wie überhaupt bei der ganzen
Sache" Gravierendes unterstellt, da der Berufungswerber weder den Kauf-
noch den Verkaufsvertrag geschrieben habe, welche beide im April unterzeichnet
worden seien. Im Provisionsheft erscheine der Erlös jedoch im März.
Der Prüfer wolle dem Berufungswerber bei Kauf und
Verkauf des Alfa Romeo Spider FgNr. 0250 das Fälschen von
Einkaufsrechnungen unterschieben, obwohl er niemals PKW-Einkäufe von
"Firmen" durchgeführt und auch
niemals mit der Buchhaltung seines Arbeitgebers etwas zu tun gehabt habe. Der im
Provisionsheft genannte Preis könnte auch jener inklusive Nova sein.
Der im Provisionsheft angeführte höhere Betrag
beim Verkauf des Audi 6TDI, FgNr. 9280 könne von einer zweiten Garnitur
Räder und Servicearbeiten herstammen.
Bei der Barauszahlung von S 76.059,00 habe es sich
wohl um offene Gehälter gehandelt.
Im Provisionsheft sei auch erkennbar, dass dort ein Betrag
von S 425.553,00 als offen vermerkt sei. Er habe immer noch eine offene
Forderung von S 35.260,00 aus Kreditrückzahlungen gegen das Autohaus.
Es sei dem Berufungswerber unverständlich, dass er
für Geld das er in kleinen Raten zurück erhalte, Einkommensteuer
zahlen solle.
Vom Finanzamt wurde mit Telefax vom 7. Oktober 2004
ein Vernehmungsprotokoll des S vom 14. Janer 1998 in seinem eigenen
Strafverfahren vor dem Landesgericht übermittelt, worin er sich schuldig
bekennt, dem Berufungswerber ab 1995 S 1.000,00 je verkauftes Auto als
Provision bis zu einem Betrag von S 300.000,00 unversteuert als
Schwarzgeldzahlung übergeben zu haben. Der Berufungswerber habe dieses Geld
dafür bekommen, dass er diesen Betrag als es der Firma nicht so gut
gegangen sei, in diese investiert habe.
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom
19. Oktober 2004, welches dem Unabhängigen Finanzsenat am
25. Februar 2005 übermittelt wurde, wurde der Berufungswerber neben
zwei anderen Angeklagten, darunter auch S verschiedener Verstöße
gegen das Finanzstrafgesetz (FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958) schuldig
erkannt.
Darin wird auszugsweise, soweit es den Berufungswerber
betrifft ausgeführt:
"S
, der Berufungswerber und
Z sind schuldig; es
haben:
I)
S als
Geschäftsführer der
Firma_SG_GmbH (vormals
Firma_S_GmbH) allein
beziehungsweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem
Berufungswerber (siehe Punkt F) 1) im Bereich des
Finanzamtes
vorsätzlich
...
F.)
In der Zeit vom 15. Februar 1997 bis 15. Januar 1998 unter Verletzung
der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten für die Jahre 1992 bis
1997 eine Verkürzung an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt
S 522.742,00 (€ 37.989,14) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten indem er
1.)
an den Berufungswerber in den Jahren 1992 bis 1997 ausbezahlte
Verkaufsprovisionen und gewährten Sachbezug eines Dienstfahrzeuges nicht in
die Lohnkonten aufnehmen ließ und so der Besteuerung entzogen hat, und
hiedurch für die Jahre 1992 bis 1997 Lohnsteuer von insgesamt
S 52.743,00 (€ 32.370,52), in Summe somit Lohnabgaben von
S 498.171,00 (€ 36.203,50) verkürzte [Faktum 2.5, Seite 57
und 89 in ON 30/IV] und wobei der Berufungswerber in diesem Punkt mit Wolfgang
Staudinger im bewussten und gewollten zusammenwirken in den Jahren 1994 bis 1997
bar ausbezahlten Verkaufsprovisionen im Gesamtausmaß von S 375.00,00
nicht in die Lohnkonten aufnahm und in diesem Zeitraum Lohnsteuer- und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen, demnach
eine Verkürzung von Lohnabgaben im Ausmaß von € 12.833,55
herbeiführte.
2)
...
D)
Es haben dadurch begangen:
...
Der
Berufungswerber zu Anklagentenor Punkt I)F)1.) das Vergehen der
Abgabenhinterziehung als Beitragstäter nach §§ 11 3.
Alternative, 33 Abs. 2 lit. b FinStrG.
...
und
werden hiefür verurteilt wie folgt:
...
Der
Berufungswerber
nach
§ 33 Abs. 5 FinStrG
strafbestimmender
Wertbetrag: € 12.833,55
zu
einer Geldstrafe von € 5.000,00 im Nichteinbringungsfall 14 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Die
Geldstrafe wird gemäß
§ 43 Abs. 1StGB unter Bestimmung
einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
...
Entscheidungsgründe:
...
Der
50-jährige Zweitangeklagte Berufungswerber verdient als Autoverkäufer
- nach eigenen Angaben - monatlich € 1.500,00, er
verfügt über ein Sparbuch, hat Schulden im Ausmaß von
€ 50.000,00 und ist gerichtlich unbescholten.
...
Im
Zuge mehrer abgabenbehördlicher Prüfungen und finanzstrafrechtlichre
Ermittlungen wurden die im Urteilstenor unter Punkt A)I) festgehaltenen
Sachverhalte festgestellt. Die
Firma_SG_GmbH (vormals
Firma_S_GmbH) wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 8. Oktober 1990 als
Firma_S_GmbH mit
gegründet;
alleinvertetungsbefugter Geschäftsführer war seit Firmengründung
der Erstangeklagte S.
Mit
Generalversammlungsbeschluss vom 21. Oktober 1997 wurde der Firmensitz nach
W verlegt, der Sitz der
Geschäftsleitung blieb jedoch unverändert in
SS, wo auch der
operative Betrieb weitergeführt wurde. Mit Beschluss vom 4. Dezember
1997 wurde sodann der Firmenwortlaut auf
Firma_SG_GmbH
geändert; schließlich erfolgte am 4. Februar 1998 beim
Handelsgericht_W die
Konkurseröffnung über diese Gesellschaft. Daraufhin führte seit
dem Konkurs dieser Firma die
Firma_RV_GmbH
jedenfalls seit 1988 deren Autohandelsgeschäfte weiter.
Per
31. August 2000 wurde die letztgenannte Gesellschaft in
SH_GmbH_iL umbenannt
und eine Sitzverlegung nach
SS vorgenommen; mit
Beschluss vom 31. August 2000 des
Landesgerichtes wurde
über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
Laut
vorliegendem Treuhandvertrag vom 6. April 1998 hielt der Zweitangeklagte
Berufungswerber treuhändig für
S dessen
Geschäftsanteile. Überdies wurde mit Notariatsakt vom selben Tage vom
Berufungswerber ein Abtretungsanbot an
S betreffend dieser
Geschäftsanteile gestellt.
...
Zur
Lohnsteuerprüfung (2.5):
In
dem beim Zweitangeklagten Berufungswerber vorgefundenen Provisionsheft (Beilage
./37a in ON 30, ident mit Beilage ./III zum HV-Protokoll) sind die von ihm
verkauften Fahrzeuge und seine daraus erzielten Provisionseinnahmen
aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen sind als vollständig anzusehen. Im Zuge
der darauf basierenden Lohnsteuerprüfung (siehe Bericht im Lohnsteuerakt)
ergab sich, dass der Berufungswerber in den Jahren 1992 bis 1997 insgesamt
Provisionseinnahmen in Höhe von S 978.400,00 aus Autoverkäufen
erzielte. Weiters stand ihm ein Firmenfahrzeug für Privatfahrten zur
Verfügung. Es handelt sich um einen steuerpflichtigen Sachbezug.
Buchhalterisch
verantwortlich für die Nichtabfolgung der daraus zu rechnenden Steuerteile
ist der Erstangeklagte, welchem in diesem Umfang vollständige
strafrechtliche Verantwortlichkeit zukommt.
Für
den Zweitangeklagten Berufungswerber gilt aber, dass er von dem Erstangeklagten
für seine Tätigkeit als Autoverkäufer laut vorliegender Unterlage
(Beilage ./III) im Jahre 1994 einen Betrag von S 10.000,00 bar ausbezahlt
erhielt, im Jahr 1995 Beträge im Ausmaß von S 205.500,00, im
Jahre 1996 Beträge über S 101.000,00 und im Jahre 1997
Beträge über S 71.000,00, somit eine Gesamtsumme über
S 387.000,00. Diese Lohnanteile wurden aber nun in Übereinkunft
zwischen S und dem
Berufungswerber durch ersteren nicht der erforderlichen Besteuerung unterzogen.
Aus
dem Beurteilungsergebnis des
Finanzamtes leitet sich
für den Zweitangeklagten somit eine hinterzogene Lohnsteuer aus diesen
Beträgen im Gesamtbetrag von € 12.833.55 ab, in welchem Umfang
sich strafrechtliche und zwar finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des
Zweitangeklagten gemeinsam mit dem Erstangeklagten
S als innerbetrieblich
für die Abfuhr der Lohnabgaben verantwortlich ergibt.
Hinsichtlich
der nicht erfolgten Einbeziehung der nicht erfolgten Einbeziehung der weiters
ihm ausbezahlten Provisionsbeträge in die innerbetriebliche Buchhaltung und
somit unterlassenen Besteuerung seiner Lohnbeträge und Sachleistungen
trifft den Berufungswerber keine finanzstrafrechtliche Verantwortung.
...
Zur
Beweiswürdigung:
...
Der
Berufungswerber bekannte sich nicht schuldig und führte aus, mit der
Berechnung und Abfuhr der Steuerbeträge nichts zu tun gehabt zu haben.
Dies
kann aber nur die Sachverhalte mit Ausnahme der Abfuhr der Lohnabgaben (zu
Urteilspunkt F 1) gelten. die Aufzeichnungen über die erhaltenen
Bar(Schwarz-)zahlungen finden sich in der ominösen Beilage III zum
Hauptverhandlungsprotokoll. Diese Unterlage wollte der Angeklagte vor der
Behörde verheimlichen, sie ist im Gegensatz zu seiner Verantwortung als
vollständig anzusehen (sollte tatsächlich ein Blatt daraus fehlen,
wurde dies schon vor der Durchführung der schriftlichen Eintragungen daraus
entfernt), es scheinen hier die von 1994 bis 1997 erhaltenen Geldbeträge
auf, die in Übereinstimmung mit dem Erstangeklagten
S nicht der
fälligen Lohnbesteuerung unterzogen wurden, um dem Berufungswerber
höhere Beträge ("brutto für netto") zu sichern.
Wie
im Übrigen die innerbetriebliche Besteuerung weiterer Zuwendungen
(Sachbezüge et cetera) durch den Erstangeklagten erfolgte, blieb dem
Berufungswerber verborgen, damit hatte er nichts zu tun und trifft ihn
diesbezüglich auch keine (weitere) finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit
in diesem weiteren Umfang.
..."
Mit dem Bescheid vom 10. März 2005 zugestellt am
11 März 2005 wurde der Berufungswerber unter Hinweis auf
§ 250 Abs. 1 BAO darauf hingewiesen, dass seine Berufung
hinsichtlich der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren für
die Einkommensteuer 1992 bis 1997 nicht begründet wurde und deshalb
mangelhaft ist, sowie dem Berufungswerber zum Beheben dieses Mangels binnen
einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages
gemäß
§ 275 BAO aufgefordert. Da der Berufungswerber diese
Frist ungenutzt hat verstreichen lassen wurde die Berufung gegen die Bescheide
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahren für die Einkommensteuer 1992
bis 1997 mit Bescheid datiert vom 8. März 2005 gemäß
§ 275 letzter Teilsatz BAO als für zurückgenommen
erklärt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Sachverhaltsfeststellungen durch das
Landesgericht:
Abgabenbehörden und damit auch der unabhängige
Finanzsenat (§ 260 BAO [Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961]) als
Abgabenbehörde zweiter Instanz sind an die im Spruch des die Partei
betreffenden Strafurteils festgestellten Tatsachen beziehungsweise an die
tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, im Falle
einer Verurteilung gebunden (VwGH 26.12.2003, 97/14/0079). Im Falle eines
Freispruches besteht eine derartige Bindung nicht (VwGH 24.2.2004, 98/14/0048).
Gebunden sind die Abgabenbehörden jedoch nur hinsichtlich der
festgestellten Sachverhaltselemente, nicht jedoch bei deren
steuerlichrechtlicher Beurteilung (ständige Judikatur, siehe auch Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar², Rz 14 zu § 116, 262 und die dort
zitierte Judikatur).
Aus dem oben zitierten Urteil des Landesgerichtes ergibt
sich daher, dass die beim Berufungswerber aufgefundenen Provisionsaufzeichnungen
vollständig sind und es sich bei der Behauptung, es habe sich um ein
Abrechnungsverzeichnis mit Schulden des S um eine erfundene Schutzbehauptung
handelt.
Auch das Verwenden des Mercedes 230 TE im Zeitraum vom
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-L/03
- Stammnummer
- 15275
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF