Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101506/2022
1. Deckungsrechnungen in der Baubranche 2. Schätzung der Löhne für Schwarzarbeiter 3. Verdeckte Ausschüttung 4. Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 bei unterlassener Empfängernennung gemäß § 162 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101506/2022vom 20.01.2026Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass betreffend die ***8-GmbH*** die UID-Nummer (weil seitens der Bf. nur eine Stufe 1-Abfrage aus dem Jahr 2013 vorgelegt worden ist), die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person, die Anmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung, den Prüfungsunterlagen sowie aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben und hat weiters vorgebracht, dass die SV-Anmeldungen der Arbeiter möglicher Weise in Verstoß geraten sein, womit die Bf. implizit vorgebracht hat, solche Überprüfungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. der Firmenbuchauszug der ***8-GmbH***, die Abfrage der HFU-Liste, die Anmeldung des gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Sozialversicherung im Ausmaß von 20 Stunden als Angestellter und der Auszug aus dem Gewerberegister (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt, aber nicht dokumentiert zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***8-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***8-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
9. ***9-GmbH***
Dass die ***9-GmbH*** am ***TT.MM.***2015 ins Firmenbuch eingetragen wurde, dem Firmenbuchgericht am ***TT.MM.***2017 seitens der Finanzbehörde mitgeteilt wurde, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt und die Firma am ***TT.MM.***2018 gemäß § 40 FBG amtswegig infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Dass die Gesellschafter-Geschäftsführer der ***9-GmbH*** entweder nie in Österreich polizeilich gemeldet oder an der Meldeadresse unbekannt waren, wobei an der Meldeadresse keine Wohnung an den GS-GF vermietet worden war, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Betriebsprüfungsunterlagen.
Dass die seitens der Bf. übermittelten Firmenbuchauszüge mit 01.06.2017 und 14.09.2017 datieren und diese Auszüg in Ansehung des Leistungszeitraumes (nach der vorgelegten Rechnungen Mai bis Juli 2017) nicht vor Auftragserteilung angefertigt wurde, ergibt sich aus den Leistungszeiträumen auf den Rechnungen einerseits und den Datumsangaben auf den Firmenbuchauszügen andererseits.
Dass der ***9-GmbH*** per ***TT.MM.***2017 die Gewerbeberechtigung entzogen wurde, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen. Dass im Leistungszeitraum Mai bis 05. Juli 2017 lediglich zwei Personen für 2 Tage (04. und 05.07.2017) aufrecht zur Sozialversicherung angemeldet waren und zum Beginn des Leistungszeitraumes keine zur Sozialversicherung angemeldeten Personen vorhanden waren, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen.
Dass die Bf. Nachweise dafür, dass die Bf. die Anmeldungen der auf der Baustelle tätigen Arbeiter kontrolliert oder die ***9-GmbH*** die Leistungen überhaupt erbracht hat, nicht beigebracht hat, ergibt sich aus dem BP-Bericht, den Betriebsprüfungsunterlagen und dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass die Arbeiter, zu denen Anmeldungen zur Sozialversicherung dokumentiert waren, zu Beginn des Leistungszeitraumes nicht bei der ***9-GmbH*** gemeldet waren, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, die Anmeldungen der Arbeiter der ***9-GmbH*** kontrolliert zu haben und hat die Bf. die Anmeldungen von Personen zur Sozialversicherung auch dokumentiert, angesichts des Umstandes, dass zu Beginn des Leistungszeitraumes bei der ***9-GmbH*** keine Person zur Sozialversicherung gemeldet war und in der Folge nur zwei Personen während zweier Tage zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sind, sind nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts die von der Bf. vorgebrachten Überprüfungshandlungen durch die Bf. tatsächlich nicht durchgeführt worden. Dass in Ansehung des Umstandes, dass nur zwei Personen für die Dauer von zwei Tagen zur Sozialversicherung angemeldet gewesen waren, die Bf. nicht nachgewiesen hat, dass die ***9-GmbH*** die Leistungen überhaupt erbracht hat, ergibt sich wiederum aus den Betriebsprüfungsunterlagen und dem Vorbringen der Bf. in der Verhandlung vom 17.12.2025. Die Bf. hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgebracht, dass möglicher Weise Anmeldungen aus dem EU-Ausland vorgelegen haben, Nachweise für dieses Vorbringen konnte oder wollte die Bf. aber nicht erbringen. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben in Ansehung dessen, dass die Bf. keinerlei diesbezügliche Unterlagen vorzulegen im Stande war, tatsächlich keine Kontrollen der SV-Anmeldungen der auf der Baustelle tätigen Arbeiter stattgefunden und haben die Personen, für die SV-Anmeldungen in den Unterlagen der Bf. enthalten waren, die Arbeiten tatsächlich nicht durchgeführt. Dass die ***9-GmbH*** demnach hat keine Leistungen an die Bf. erbracht hat, hat das BFG in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass betreffend die ***9-GmbH*** die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die berufliche Zuverlässigkeit und - wie oben dargelegt - die Anmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. insbesondere die Unterlagen betreffend die Anmeldungen der im Betriebsprüfungsbericht angeführten Personen zur Sozialversicherung (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***9-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***9-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
10. ***10-GmbH***
Dass nach den vorgelegten Rechnungen der Leistungszeitraum August bis Ende Oktober 2017 war, dass bei der ***10-GmbH*** ab 18. und 19.07.2017 insgesamt 10 Personen im Ausmaß von 3,75 VBÄ angemeldet (Teilzeit mit 10 und 20 Stunden) waren, dass 3 Personen nur bis 31.08.2017, eine Person nur bis 05.09.2017 und eine weitere Person nur bis 30.09.2017 angemeldet waren, ergibt sich aus den diesbezüglich seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen.
Dass im Leistungszeitraum ab 01.09.2017 nur mehr Personen im Ausmaß von 2,5 VBÄ, ab 06.09.2017 waren nur mehr Personen im Ausmaß von 2,25 VBÄ und ab 01.10.2017 nur mehr 4 Personen im Ausmaß von 1,5 VBÄ angemeldet waren, ergibt wiederum sich aus den diesbezüglich seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen.
Dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2018 zur GZ ***XX S XXX/18x*** über das Vermögen der ***10-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet, der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2019 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch.
Dass der Firmenbuchauszug mit 12.12.2016 datiert und dieser in Ansehung des Leistungszeitraumes - nach den vorgelegten Rechnungen August bis Ende Oktober 2017 - nicht von der Bf. zeitnah vor Auftragserteilung angefertigt worden ist, ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen und dem Datum des Firmenbuchauszuges.
Dass die Überprüfung der UID-Nummer aus dem Jahr 2007 datiert und die Kontrolle der UID-Nummer durch die Bf. nicht vor Auftragserteilung durchgeführt wurden, ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen einerseits und der Überprüfung der UID-Nummer im Jahr 2007 andererseits.
Dass die Sozialversicherungsanmeldungen durch die Bf. zwar zu den Unterlagen genommen, aber nicht kontrolliert wurden, ergibt sich aus den Umstand, dass mit den Teilzeit angemeldeten Arbeitern - nach dem als Zeuge vernommenen Bauleiter waren meistens 3 bis 5 Fremdarbeiter auf den Baustellen beschäftigt - die Arbeit auf der Baustelle nicht hat erledigt werden können. Auch hat die Bf. auch in diesem Fall die Ausweise der auf der Baustelle tätigen Arbeiter nicht überprüft und konnte daher gar keine Kenntnis davon haben, ob die Arbeiter, von denen SV-Anmeldungen vorgelegt oder per Mail übermittelt worden sind, tatsächlich jene waren, die aus den Baustellen gearbeitet haben. Die Bf. hat zwar vorgebracht, die Unterlagen kontrolliert zu haben, hat aber eingestanden, auf das Ausmaß der Anmeldungen nicht geachtet zu haben. Dass eine Kontrolle der SV-Anmeldungen und auch der Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter tatsächlich nicht stattgefunden hat, hat die Bf. sohin selbst eingestanden. Dass eine Leistungserbringung durch die ***10-GmbH*** daher nicht vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass betreffend die ***10-GmbH*** die UID-Nummer (da diesbezüglich nur Unterlagen aus dem Jahr 2007 vorhanden waren), die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Firmenbuchauszug (weil lange vor Eingehen der Leistungsbeziehung erstellt) und - wie oben ausgeführt - die Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter zur Sozialversicherung sowie die Ausweisdokumente der Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. insbesondere die Unterlagen betreffend die UID-Nummer und die Meldungen der im Betriebsprüfungsbericht angeführten Personen zur Sozialversicherung (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***10-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***10-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
11. ***11-GmbH***
Dass der Leistungszeitraum nach den vorgelegten Rechnungen November 2017 bis März 2018 war, der 100% GS-GF die Stammanteile am 03.07.2017 erworben hat und am ***TT.MM.***2018 mit Feststellungsbescheid ausgesprochen wurde, dass es sich bei der ***11-GmbH*** (ab ***TT.MM.***2017 - Anmeldung des ersten Dienstnehmers zur Sozialversicherung) um ein Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG handelt, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung, aus den Betriebsprüfungsunterlagen, aus dem Firmenbuch und dem Feststellungsbescheid gemäß SBBG.
Dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2018 zur GZ ***ZZ S ZZZ/18z*** über das Vermögen der ***11-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde, nach November 2017 bis zur Konkurseröffnung keine Umsätze mehr gemeldet wurden, mit Beschluss des Gerichts vom ***TT.MM.***2019 der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2019 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich wiederum aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und aus dem Firmenbuch.
Dass der GS-GF der ***11-GmbH*** direkt über Vermittlung einer ***EU-Staats*** Agentur zum Notar zur Unterfertigung der Verträge gebracht und zur Eröffnung oder Übernahme der Geschäftskonten bei den Bankinstituten begleitet wurde, wobei dort alles bereits unterschriftsreif nur zur Unterzeichnung vorbereitet war, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Betriebsprüfungsunterlagen. Dass der GS-GF über keinen eigenständigen Zutritt zum Büro der ***11-GmbH*** verfügte, ein Zutritt zum Büro dem GS-GF nur in Begleitung seiner Sekretärin möglich war, ab Übernahme der Stammanteile durch den GS-GF die Gesellschaft ausschließlich Schein- oder Deckungsrechnungen ausgestellt hat, ohne dass die Leistungen tatsächlich erbracht werden konnten und die am Konto der ***11-GmbH*** eingelangten Gelder durch den GS-GF tagaktuell in BAR behoben und sofort weitergegeben worden sind, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung sowie aus den Betriebsprüfungsunterlagen.
Dass die Unterschrift auf dem "Angebot" vom 14.12.2017 nicht mit den Unterschriften in der Passkopie und der Musterzeichnung des GS-GF übereinstimmt und daher der "Vertrag" mit der ***11-GmbH*** nicht zu Stande gekommen ist, ergibt sich aus dem "Angebot" vom 14.12.2017 einerseits und der Musterzeichnung und der Passkopie andererseits. Die Bf. hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 zwar vorgebracht, den Kontakt mit dem GS-GF über den Bauleiter hergestellt zu haben, Nachweise dafür, dass die ***11-GmbH*** die Leistungen tatsächlich erbracht hat, hat die Bf. aber nicht vorgelegt. Dass eine Leistungserbringung der ***11-GmbH*** nicht vorgelegen hat, hat das BFG in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass der Firmenbuchauszug in den Unterlagen der Bf. vom 02.08.2017 datiert und der Leistungszeitraum im Oktober 2017 begonnen hat, ergibt sich aus den Rechnungen und dem Firmenbuchauszug.
Dass nach den seitens der Bf. vorgelegten, am 21.08.2017 und am 16.09.2017 erstellten SV-Anmeldungen zweier Dienstnehmer der ***11-GmbH*** (einem Zimmerer und einem Eisenbieger) diese von 16.08.2017 bis 01.12.2017 und von 18.01.2018 bis 02.02.2018 beziehungsweise von 04.09.2017 bis 19.12.2017 für die ***11-GmbH*** tätig gewesen wären, ergibt sich aus diesen SV-Anmeldungen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, dass im vorliegenden Fall nur zwei Arbeiter der ***11-GmbH*** für die Bf. tätig gewesen sein, diese Arbeiter waren im Leistungszeitraum in der Zeit von 20.12.2017 bis 19.01.2018 und vom 03.02.2018 bis Ende März 2018 jedoch tatsächlich nicht bei der ***11-GmbH*** angemeldet und daher nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht für die ***11-GmbH*** tätig.
Dass die Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers durch die Bezirkshauptmannschaft ***Bezirkshauptmannschaft1*** bis ***TT.MM.***2017 verkürzt wurde, ergibt sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung und dem Schreiben der ***Bezirkshauptmannschaft1*** vom 02.08.2017.
Dass betreffend die ***11-GmbH*** die Befugnis, die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit sowie die Ausweisdokumente der Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, die SV-Anmeldungen der Mitarbeiter kontrolliert zu haben, die Bf. hat aber schon im finanzbehördlichen Verfahren nicht dokumentieren können, welche Arbeiter in der Zeit von 20.12.2017 bis 19.01.2018 und vom 03.02.2018 bis Ende März 2018 die Arbeiten durchgeführt haben. Dass die angemeldeten Arbeiter (ein Zimmerer und ein Eisenbieger) keine Trockenbauarbeiten für die Bf. durchgeführt haben, ergibt sich aus den Zeiträumen, während derer diese bei der ***11-GmbH*** angemeldet waren und aus deren beruflichen Qualifikationen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die "Sub-Unternehmen" für die Bf. Trockenbauarbeiten durchgeführt haben. Auch datieren die SV-Anmeldungen der Arbeiter mit 21.08.2017 und mit 16.09.2017 und sind die Kontrollen der SV-Anmeldungen der Arbeiter sohin durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (nach den Rechnungen war der Beginn des Leistungszeitraumes der November 2017) nicht durchgeführt worden.
Die Bf. hat vorgebracht, den Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person kontrolliert zu haben, die unterschiedlichen Unterschriften auf dem "Angebot" vom 14.12.2017 einerseits und der Ausweiskopie und der Musterzeichnung andererseits sind der Bf. allerdings nicht aufgefallen. Die Bf. hat weiters vorgebracht, den Kontakt mit dem GS-GF der ***11-GmbH*** hergestellt zu haben, in Ansehung des Umstandes, dass die Unterschrift auf dem "Angebot" nicht mit jenen in der Musterzeichnung und dem Reisepass übereinstimmt, hat eine diesbezügliche Prüfung sowie eine Kontaktaufnahme nach der Überzeugung des Gerichts jedoch nicht stattgefunden. Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. insbesondere auch die Unterlagen betreffend die Meldungen der im Betriebsprüfungsbericht angeführten Personen zur Sozialversicherung, die Ausweiskopie und der Firmenbuchauszug (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***11-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***11-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
12. ***12-GmbH***
Dass der Leistungszeitraum nach den vorgelegten Rechnungen der März 2017 war, die Musterzeichnung nicht mit der Unterschritt des GF auf dem "Angebot" vom 20.03.2017 übereinstimmt und der Vertrag mit der ***12-GmbH*** daher nicht zu Stande gekommen ist, mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***XX S ZZZ/17x*** über das Vermögen der ***12-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde, mit Beschluss des Gerichts vom ***TT.MM.***2018 der Konkurs aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2018 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch, aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung sowie den Betriebsprüfungsunterlagen und hinsichtlich der nicht übereinstimmenden Unterschriften und des nicht zu Stande gekommenen Vertrages aus dem "Angebot" vom 20.03.2017 einerseits und der Musterzeichnung andererseits.
Dass nach dem GF der ***12-GmbH*** die Rechnungen von einer anderen Person in einem Lokal ausgestellt worden sind, dass die Geschäftsadresse offensichtlich nicht benutzt worden ist, dass die Finanzpolizei vorgebliche Dienstnehmer der ***12-GmbH*** mit gefälschten Papieren (in ***Drittstaat1*** gekauften Ausweisen) angetroffen hat und dass nach Eingang der Geldbeträge am Konto der GF die Beträge in bar behoben und weitergegeben hat, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung sowie den Betriebsprüfungsunterlagen.
Dass das "Angebot" mit 20.03.2017 datiert, der Firmenbuchauszug aber erst am 10.07.2017 erstellt wurde und eine Erstellung und Überprüfung des Firmenbuchauszuges durch die Bf. vor Auftragserteilung daher nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Datum des "Angebotes" und dem Datum des Firmenbuchauszuges.
Dass lediglich die Kopie des Bescheides vom 25.06.2010 über die Erteilung einer UID-Nummer vorgelegt wurde und aktuelle Überprüfungshandlungen durch die Bf. nicht sohin vorgenommen wurden, ergibt sich aus der Kopie dieses Bescheides.
Dass nach dem GF die Rechnungen von einer anderen Person in einem Lokal ausgestellt worden sind, ergibt sich aus den seitens der Bf. unbestritten gebliebenen Ausführungen im BP-Bericht. Dass hinsichtlich der Identität und der Vertretungsbefugnis jener Person, die das "Angebot" für die ***12-GmbH*** unterschrieben hat, die Bf. lediglich auf bereits zu der ***7-GmbH*** und der ***8-GmbH*** gegebene Antworten, wonach der Bf. die Unterlagen mittels Mail übermittelt worden sind und die Bf. davon ausgegangen ist, dass der "Vertrag" gültig zustande gekommen wäre, verwiesen hat, ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass die Person, die für die ***12-GmbH*** aufgetreten ist, für die ***12-GmbH*** nicht vertretungsbefugt war, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung irgendwelcher Nachweise in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass betreffend die ***12-GmbH*** die UID-Nummer (weil lediglich eine Stufe 1-Abfrage vom 25.06.2010 dokumentiert ist), die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit sowie die Ausweisdokumente der Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hat die Bf. Überprüfungshandlungen betreffend die UID-Nummer der ***12-GmbH*** in Ansehung des Datums der Abfrage aus dem Jahr 2010 anlässlich der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit der ***12-GmbH*** nicht durchgeführt.
Die Bf. hat vorgebracht, den Ausweis des GF der ***12-GmbH*** kontrolliert zu haben, in Ansehung des Umstandes, dass die Unterschrift auf dem "Angebot" nicht mit jener in der Musterzeichnung übereinstimmt, hat eine diesbezügliche Prüfung nach der Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden. Dass eine Leistungserbringung durch die ***12-GmbH*** daher tatsächlich nicht vorgelegen hat, hat das Gericht in Ermangelung des Nachweises eines wirksamen Vertragsabschlusses in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***12-GmbH*** ausgestellten Rechnungen von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***12-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
13. ***13-GmbH***
Dass der GF der ***13-GmbH*** während seiner GF-Tätigkeit in Österreich nicht gemeldet war und vom Firmensitz, an dem tatsächlich eine andere Gesellschaft ihren Firmensitz hatte, lediglich "hin und wieder" die Post abgeholt wurde, dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2018 zur GZ ***XX S ZZZ/18x*** über das Vermögen der ***13-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde, dass am ***TT.MM.***2018 ein Feststellungsbescheid erlassen wurde, wonach die ***13-GmbH*** beginnend mit ***TT.MM.***2018 als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt und dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2019 der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2019 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung, den Betriebsprüfungsunterlagen sowie aus dem Firmenbuch.
Dass von der Bf. zu der ***13-GmbH*** keine Unterlagen betreffend das Jahr 2018 vorgelegt wurden, dass nach der Bf. der "Werkvertrag" wieder "per E-Mail abgeschlossen" wurde und dass hinsichtlich der SV-Anmeldungen der Arbeiter diese Anmeldungen möglicher Weise aus dem EU-Ausland waren, diesbezügliche Unterlagen durch die Bf. aber nicht vorgelegt wurden, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung, den Prüfungsunterlagen sowie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.12.2025.
Dass hinsichtlich sämtlicher Prüfschritte die Bf. angegeben hat, dass "sicher was überprüft" worden wäre, dass aber Überprüfungshandlungen nicht nachvollzogen werden können, ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden. Dass die ***13-GmbH*** keine Leistungen an die Bf. erbracht hat, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***13-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***13-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
14. ***14-GmbH***
Dass der GF in der Zeit von 09.05.2018 bis 16.08.2019 in einem Arbeiterwohnheim polizeilich gemeldet und hinsichtlich der Belange der ***14-GmbH*** völlig uninformiert war und dass im Rechnungslegungszeitraum keine Gewerbeberechtigung für Trockenbau bestand, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Betriebsprüfungsunterlagen.
Dass mit Bescheid vom ***TT.MM.***2019 festgestellt wurde, dass die ***14-GmbH*** beginnend mit ***TT.MM.***2018 als Scheinunternehmen nach dem SBBG gilt, dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2019 zur GZ ***XX S XXX/19x*** ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und die ***14-GmbH*** infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst (Auflösung im Firmenbuch eingetragen am ***TT.MM.***.2019) wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch.
Dass die Unterschrift des GF laut Musterzeichnung und Ausweis nicht mit der Unterschrift auf dem "Werkvertrag" übereinstimmt und der Vertrag mit der ***14-GmbH*** nicht zu Stande gekommen ist, ergibt sich aus der Musterzeichnung und der Unterschrift im Ausweis einerseits und dem "Werkvertrag" andererseits. Dass hinsichtlich der Identität und der Vertretungsbefugnis jener Person, die den "Werkvertrag" unterschrieben hat, die Bf. wiederum darauf verwiesen hat, dass der "Vertrag" mit E-Mail abgeschlossen wurde, ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.12.2025. Dass betreffend die SV-Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter die Bf. angegeben hat: "Die Anmeldungen könnten aus dem EU-Ausland sein", zu diesen SV-Anmeldungen aber nichts dokumentiert hat, ergibt sich aus dem BP-Bericht, den Prüfungsunterlagen und aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.12.2025.
Dass nach den vorgelegten Rechnungen der Leistungszeitraum ab April 2018 war, der Firmenbuchauszug aber erst am 18.05.2018 erstellt worden ist und eine Erstellung des Firmenbuchauszuges vor Auftragserteilung daher nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen und dem Firmenbuchauszug.
Dass betreffend die ***14-GmbH*** die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit und die SV-Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter sowie deren Ausweisdokumente nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Dass die Bf. vorgebracht hat, den Ausweis des GF der ***14-GmbH*** kontrolliert zu haben, ist in Ansehung des Umstandes, dass die Unterschrift auf dem "Vertrag" nicht mit jenen in der Musterzeichnung und dem Ausweis des GF übereinstimmt, nicht nachvollziehbar. Dass eine diesbezügliche Prüfung nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***14-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***14-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
3. Empfängernennung ***XY-GmbH***
Dass die Bf. Aufwendungen für Fremdleistungen der ***XY-GmbH***, die aber tatsächlich nicht von der ***XY-GmbH*** durchgeführt worden sind, als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, die entsprechenden Beträge in der Buchhaltung der ***XY-GmbH*** aber nicht enthalten waren, weswegen die Bf. zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO aufgefordert wurde, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Betriebsprüfungsunterlagen und ist unstrittig.
Dass die entsprechenden Betriebsausgaben, da die Bf. der Aufforderung zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachkam, durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden und ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 von 25% festgesetzt wurde, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Betriebsprüfungsunterlagen und ist unstrittig.
Dass es seitens der Bf. in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des § 162 BAO gegeben hat, ergibt sich aus der Niederschrift betreffend die mündliche Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig.
Auch nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hat die Bf. Fremdleistungen der ***XY-GmbH***, die aber tatsächlich nicht von der ***XY-GmbH*** durchgeführt worden sind, als Betriebsausgaben geltend gemacht und ist der Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachgekommen.
4. Umsatzsteuer 2019
Dass auf Grundlage der unter dem Punkt "Sachverhalt/1. Ad Umsatzsteuerhinzurechnung" angeführten Mängel in der Buchhaltung der Bf., die seitens der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 auch nicht mehr bestritten worden sind, seitens der Abgabenbehörde die Verpflichtung bestand, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zu schätzen, ergibt sich aus den im Betriebsprüfungsbericht dargelegten Buchhaltungsmängeln und ist unstrittig.
Dass die Schätzung durch die Betriebsprüfung dergestalt erfolgte, dass ein Sicherheitszuschlag in der Höhe von 1% des Gesamtumsatzes der Prüfungsjahre 2015 bis 2018 angesetzt wurde und dass diese Hinzuschätzung - da die zeitliche Zuordnung dieses Sicherheitszuschlages nicht verifizierbar war - nach dem BP-Bericht im Nachschauzeitraum 01-08/2019 erfolgte, ergibt sich aus dem BP-Bericht und den Betriebsprüfungsunterlagen. Dass, nachdem zwischenzeitig am 08.02.2021 der Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 erlassen worden ist und dieser Bescheid an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides getreten ist (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035), sich die Beschwerde nunmehr gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019 richtet, ergibt sich aus den Zeitpunkten der Erlassung des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides 01-08/2019 vom 22.07.2020, der Einbringung der Beschwerde (auch) gegen diesen Festsetzungsbescheid vom 17.08.2020 und der Erlassung des Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019 vom 08.02.2021.
Dass seitens der belangten Behörde der Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019 trotz der Feststellungen im BP-Bericht erklärungsgemäß mit folgenden Beträgen erlassen wurde …
[Grafik]
ergibt sich aus dem Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 vom 08.02.2021. Dass daher eine Erhöhung des steuerbaren Umsatzes (Kennzahl 000) um € 38.252,88 und der "Umsätze Bauleistungen" (Kennzahl 021) um € 13.586,39 - wie dies im BP-Bericht angeführt worden war - tatsächlich in dem angefochtenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 nicht erfolgt ist, ergibt sich aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2019 und dem erklärungsgemäß erlassenen Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019.
Dass der von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 vorgebrachte "Zahlendreher" (€ 970.633,37 anstelle € 907.633,37) in Ansehung der seitens der belangten Behörde dem BFG übermittelten - am 23.12.2020 eingebrachten - Umsatzsteuererklärung für 2019 nicht vorgelegen hat, ergibt sich aus dieser Erklärung:
[Grafik]
Dass trotz der erklärungsgemäßen Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2019 und des Hinweises des BFG an die steuerlich vertretene Bf. in der Verhandlung vom 17.12.2025 dahingehend, dass auf Grund des Vorbringens der belangten Behörde auch die Erlassung eines Erkenntnisses mit einem Spruch zu Lasten der Bf. möglich ist, die Bf. die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 nicht zurückgezogen hat, ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.12.2025.
5. Verdeckte Ausschüttung
Dass in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2015 bis 2018 die Gesellschaft Aufwendungen aus Zahlungen an insgesamt 14 "Sub-Unternehmen" steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht hat und dass die Bf. an ihre Kundinnen und Kunden tatsächlich Leistungen erbracht sowie entsprechende Vorleistungen ("Fremdleistungen") in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht, den Prüfungsunterlagen, den Aussagen der als Zeugen vernommenen Personen (GS-GF und Bauleiter) und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig.
Dass diese "Fremdleistungen" nicht von den in den vorgelegten Rechnungen angeführten Sub-Unternehmen durchgeführt wurden, hat das Bundesfinanzgericht - wie oben unter dem Punkt "Ad Fremdleistungen" zu jedem einzelnen "Sub-Unternehmen" dargelegt, insbesondere in Folge der Unterlassung der Überprüfungshandlungen durch die Bf. bei sämtlichen vorgebrachten 14 "Sub-Unternehmen" in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass die Aufwendungen für die "Schwarzarbeiter" mit 50% der Fremdleistungen zu bewerten waren, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der Vorlage von Unterlagen durch die Bf. geschätzt.
Dass es sich bei den restlichen 50% (Fremdleistungen minus 50% der Fremdleistungen für die Löhne der "Schwarzarbeiter") um Zuwendungen von Vermögensvorteilen außerhalb einer offenen Ausschüttung durch die Bf. an ihren 100% GS-GF handelt, wobei nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts die Absicht der Vorteilsgewährung im vorliegenden Beschwerdefall gegeben war, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage der vorgelegten Akten in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass sich
die Gesamthöhen der Fremdleistungen der einzelnen "Sub-Unternehmen" in den einzelnen Jahren,
die im Ausmaß von 50% der Gesamtsumme in den einzelnen Jahren anerkannten Fremdleistungen,
die sich auf Grundlage dieser 50%igen Kürzung der Fremdleistungen sich errechnenden verdeckten Ausschüttungen und
die sich errechnende KeSt
in den einzelnen Jahren darstellen wie folgt …
[...]
… hat das Bundesfinanzgericht in Anlehnung an die Berechnungen im Betriebsprüfungsbericht und unter Berücksichtigung der Prüfungsunterlagen - insbesondere den übermittelten Rechnungen - in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass der GS-GF der Bf. die einzige Person war, die auf den Konten der Bf. verfügungsberechtigt gewesen ist, ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Die Umstände, dass es sich bei den 14 angeführten "Sub-Unternahmen" um Betrugsunternehmen gehandelt hat, bei denen vor oder bei Auftragserteilung die erforderlichen Überprüfungshandlungen durch die Bf. nicht oder nicht vollständig durchgeführt worden sind, sind der Bf. durch die belangte Behörde bereits im BP-Bericht, in der Stellungnahme zur Beschwerde und den Beschwerdevorentscheidungen beziehungsweise in der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen mitgeteilt und damit vorgehalten worden. Seitens der Bf. ist auf diese Feststellungen insbesondere dahingehend geantwortet worden, dass - was im beschwerdegegenständlichen Verfahren unstrittig ist - die Leistungen an die Bf. tatsächlich erbracht worden sind. Strittig war im beschwerdegegenständlichen Verfahren insbesondere, ob die Leistungen durch die rechnungsausstellenden "Sub-Unternehmen" erbracht worden sind.
6. Wiederaufnahmebescheide
Dass im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. für das Finanzamt neu hervorgekommen ist, dass seitens der Bf. die Buchhaltung dergestalt geführt wurde, dass die Rechnungen mit dem jeweiligen Datum der einzelnen Tage "nummeriert" und gegebenenfalls - wenn zu einem Datum mehrere Rechnungen vorhanden waren - dieses Datum durch fortlaufende Nummern ergänzt wurden, ergibt sich aus den seitens der Bf. nicht bestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung. Dass die Bf. die Nummerierung der Eingangsrechnungen auf diese Art und Weise in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig.
Dass im Zuge der Betriebsprüfung weiters hervorgekommen ist, dass eine Leistungserbringung durch die ***XY-GmbH*** nicht stattgefunden hat, dass die Bf. aufgefordert wurde, den Empfänger der abgesetzten Beträge gemäß § 162 BAO zu benennen und dass die Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen. Dass eine Empfängernennung seitens der Bf. nicht erfolgt ist und seitens der Bf. keine Einwendungen gegen die Vorgangsweise gemäß § 162 BAO bestehen, hat die Bf. wiederum in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 eingestanden und ist dieser Umstand unstrittig.
Dass im Zuge der Betriebsprüfung für die Abgabenbehörde weiters neu hervorgekommen ist, dass eine im Betriebsprüfungsbericht angeführte Rechnung nicht vorgelegt worden ist und dass einzelne im BP-Bericht angeführte Rechnungen in der Buchhaltung der Bf. nicht vorhanden waren und nicht verbucht wurden, ergibt sich aus den seitens der Bf. nicht bestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung im BP-Bericht und den Prüfungsunterlagen. Dass die vier im Betriebsprüfungsbericht angeführten Rechnungen in der Buchhaltung der Bf. nicht vorhanden gewesen sind, hat die Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 eingestanden und ist auch dieser Umstand unstrittig.
Dass die Umstände, dass
die Bf. in ihrer Buchhaltung Fremdleistungen an "Sub-Unternehmer" als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht hat,
die Bf. die Überprüfungshandlungen, die ein ordentlicher Unternehmer, der in einer Risikobranche tätig ist, üblicher Weise durchführt, nicht durchgeführt hat und
die von der Bf. an ihre Kundinnen und Kunden verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, die weitergegebenen "Sub-Aufträge" allerdings nicht von den in den Rechnungen angeführten Sub-Unternehmen erledigt worden sind,
für die Abgabenbehörde im Zuge der Betriebsprüfung allesamt neu hervorgekommen sind, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und den Betriebsprüfungsunterlagen.
Dass über das Ergebnis der Betriebsprüfung seitens des Finanzamtes ein Betriebsprüfungsbericht angefertigt wurde und die Feststellungen der Betriebsprüfung auch in einer Schlussbesprechung behandelt wurden, womit der Bf. das rechtliche Gehör eingeräumt worden ist, ergibt sich aus dem BP-Bericht und der Niederschrift über die Schlussbesprechung. Dass in diesem Betriebsprüfungsbericht die Feststellungen der Betriebsprüfung dargelegt worden sind und die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide auch allesamt auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen haben, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden.
Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts sind die Mängel in der Buchhaltung der Bf., die durch die ***XY-GmbH*** nicht erbrachten Leistungen, die nicht verbuchten Rechnungen und die von den 14 "Sub-Unternehmen" verrechneten Leistungen für die belangte Behörde im Zuge der Betriebsprüfung allesamt neu hervorgekommen und hat das Finanzamt die Feststellungen im BP-Bericht, auf den die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide verwiesen haben, auch entsprechend festgehalten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und Abänderung)
1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder
in anderer Weise verwendet wird.
Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung (Kirchmayr in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung3 205; Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 155; Raab/Renner in R/S/V, KStG32 § 8 Tz 554).
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass verdeckte Ausschüttungen alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Vorteilsgewährungen einer Körperschaft an Anteilseigner oder deren nahe Angehörige sind, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzeln in der Anteilseignerschaft haben (vgl. z.B. VwGH 7.2.1989, 86/14/0121, VwGH 7.2.1989, 86/14/0122; VwGH 18.12.1990, 89/14/0133; VwGH 1.3.2007, 2004/15/0096).
Wie sich bereits aus den genannten Definitionen ergibt, liegen einer verdeckten Ausschüttung folgende objektive Tatbestandsmerkmale zugrunde: Außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung wird einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person ein Vorteil gewährt, der das Vermögen der Körperschaft mindert oder eine Vermögensmehrung verhindert und durch die Anteilseignerschaft veranlasst ist (vgl. z.B. VwGH 7.2.1989, 86/14/0121; VwGH 7.2.1989, 86/14/0122, VwGH 18.12.1990, 89/14/0133; VwGH 1.3.2007, 2004/15/0096).
Zusätzlich zu den genannten Tatbestandsmerkmalen fordert die Rechtsprechung das Vorliegen eines subjektiven Tatbilds: Der verdeckten Ausschüttung muss eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft zugrunde liegen (vgl. dazu Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer, KStG3 2022, RZ 101 zu § 8).
Werden von der Abgabenbehörde Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft gegenüber den im Rechnungswesen ausgewiesenen Gewinnen, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, festgestellt, so wird in der Regel davon auszugehen sein, dass sie den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung im Verhältnis ihrer Beteiligung zugeflossen sind (VwGH 24.03.1998, 97/14/0118). Nicht anerkannte, gegebenenfalls im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO ermittelte Fremdleistungsaufwendungen werden diesfalls dem Gewinn der Gesellschaft außerbilanzmäßig zugerechnet.
Gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 KStG 1988 beträgt die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 25%. Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Hinsichtlich der Betriebsausgaben oder bestimmter Gruppen von Betriebsausgaben (z.B. Fremdleistungen) kommt eine Teilschätzung in Betracht. Dies kann anhand der Werte des Betriebes in anderen Zeiträumen (innerer Betriebsvergleich) geschehen (VwGH 26.6.1984, 83/14/0251; VwGH 5.5.1992, 92/14/0018).
Gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 95 Abs. 3 EStG 1988 hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen.
Gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Gemäß § 21 Bundesabgabenordnung (BAO) ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Unterlässt es der Abgabepflichtige, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen, ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 25.5.2004, 2000/15/0052, mwN). Vielmehr hat der Abgabepflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/15/0207, und VwGH 28.10.2004, 2000/15/0054, mwN).
Insbesondere die Umstände, dass nach der Rechtsansicht der belangten Behörde
die Buchhaltung der Bf. grob mangelhaft gewesen ist, weil die Erfassung der Ausgangsrechnungen eine Vollständigkeit und Überprüfbarkeit der Buchhaltung nicht gewährleistet, weil Rechnungen nicht verbucht, erfasst oder vorgelegt worden sind und weil die ***XY-GmbH*** die Leistungen an die Bf. nicht erbracht hat,
die Bf. einer Empfängernennung betreffend die vermeintlich von der ***XY-GmbH*** erbrachten Leistungen nicht nachgekommen ist,
die an die Bf. erbrachten Leistungen nicht von den 14 rechnungslegenden "Subunternehmen" ausgeführt worden sind,
die Betriebsausgaben aus den seitens der 14 "Subunternehmen" gelegten Rechnungen nur zu 50% anzuerkennen sind und
in Höhe der nicht anerkannten Betriebsausgaben eine verdeckte Ausschüttung an den GS-GF vorliegt, wofür der Bf. die Kapitalertragsteuer (KESt) im Haftungsweg vorzuschreiben ist,
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 und 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101506/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101506.2022
- Stammnummer
- 150485
- Gültig
- 20.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF