Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101506/2022
1. Deckungsrechnungen in der Baubranche 2. Schätzung der Löhne für Schwarzarbeiter 3. Verdeckte Ausschüttung 4. Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 bei unterlassener Empfängernennung gemäß § 162 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101506/2022vom 20.01.2026Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
R: Die belangte Behörde wird ersucht den Umsatzsteuerbescheid 2019 zu erläutern, da der R die Beträge gemäß den angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehen kann.
FAV: Die Beträge für den USt-Bescheid 2019 stellen sich da wie folgt:
[Grafik]
Seitens der Behörde wurde einerseits ein Zahlendreher "eingebaut" und andererseits wurde vergessen, die Feststellungen der BP umzusetzen.
BfV: Aus anwaltlicher Vorsicht, wird die Höhe der Abgaben bestritten. Im Übrigen verweise ich auf mein Beschwerdevorbringen.
R: Anmerkung: Aufgrund des Vorbringens der belangten Behörde ist auch ein Erkenntnis zu Lasten der Bf. (mit einer höheren Vorschreibung an Abgaben) möglich.
5. Verdeckte Ausschüttung
Die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Honoraren und dem mit 50% des jeweiligen Rechnungsbetrages geschätzten Aufwand wurde der Gesellschaft als verdeckte Ausschüttung deren Gewinn hinzugerechnet.
Ein während der Schlussbesprechung anwesender Dienstnehmer der Gesellschaft hat insbesondere angegeben, dass mit den Subfirmen wesentlich mehr Gewinn erwirtschaftet worden sei als mit eigenen Dienstnehmern.
Bei der Beauftragung seriöser Subunternehmer fallen verglichen mit der Beschäftigung eigenen Personals mitunter auch höhere Kosten an, weil der Subunternehmer nicht nur selber sein Personal anmelden und bezahlen muss, sondern auch einen Unternehmerlohn für seine Tätigkeit und die Tragung des Unternehmerrisikos verlangt.
Richter: Welches Vorbringen wird seitens der Bf. und der belangten Behörde zu den verdeckten Ausschüttungen und den angefochtenen Haftungsbescheiden erstattet?
BfV: Eine verdeckte Ausschüttung an den GF-GS in Höhe von 50% der Fremdleistungen kann nach der Judikatur nicht der KESt unterliegen.
R an GS-GF: Wer war auf den Konten der GS verfügungsberechtigt?
GS-GF: Nur ich.
Belangte Behörde: Das Vermögen ist aus der GS abgeflossen und nicht wieder zurück. Es lässt keinen anderen Schluss zu als, dass es zu einer Bereicherung des Gesellschafters kam. BFG 25.10.2022, RV/7102417/2021 und BFG 30.04.2024, RV/7102490/2023.
BfV: Ich bestreite gemäß Aktenlage bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass irgendwelche Beträge an den GF-GS zurückgeflossen sind.
6. Wiederaufnahmebeschiede
Unter der Tz. 6 verwies die Betriebsprüfung auf die getroffenen Feststellungen und begründete die belangte Behörde die Wiederaufnahme der Verfahren damit, dass erst im Zuge der Außenprüfung erstmals in Belege Einsicht genommen worden sei und der Abgabenbehörde erst dadurch die Unstimmigkeiten "zu den geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen, den Umsätzen und den Ausgangsrechnungen" bekannt geworden seien.
Richter: In Ansehung des Wiederaufnahmebescheides des Verfahrens betreffend KöSt 2015 vermag die Feststellung unter dem Punkt "Empfängernennung ***XY-GmbH***" schon für sich alleine genommen die Wiederaufnahme für das Jahr 2015 zu tragen.
Den Parteien wird zu den Wiederaufnahmebescheiden im Allgemeinen und zu dem Wiederaufnahmebescheid betreffend KöSt 2015 im Besonderen die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellungnahmen abzugeben.
BfV.: Ich verweise auf die Beschwerde.
Belangte Behörde: Wir verweisen auf den Bericht und die Ausführungen in der BVE.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***Bf1*** (in der Folge auch als "Gesellschaft" oder "Bf." bezeichnet) ist am ***TT.MM.***2012 unter der FN ***FB-Nr Bf1*** ins Firmenbuch eingetragen worden. Der 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer ist ***Name GS-GF*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***). Der 100%-GS-GF ist der deutschen Sprache nicht mächtig, sodass für dessen Vernehmung als Zeuge im Rahmen der seitens der Gesellschaft beantragten mündlichen Verhandlung die Beiziehung einer Dolmetschers erforderlich gewesen war.
Seitens der Bf. sind keine Bautagesberichte oder Arbeitszeitaufzeichnungen geführt worden. Eine Überprüfung der Anzahl der auf den einzelnen Baustellen tätigen "Fremdarbeiter" war daher in keinem einzigen Fall möglich. Die Bf. hat in keinem einzigen Fall die Ausweise der auf der jeweiligen Baustelle der Bf. tätigen Fremdarbeiter kontrolliert.
Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2025 ist über das Vermögen der Bf. ein Konkursverfahren eröffnet worden.
Der 100%-GS-GF verfügt über eine Ausbildung im Bereich Gastgewerbe. Der GS-GF ist die einzige Person, die auf dem Konto der Bf. verfügungs- oder/und zeichnungsberechtigt ist.
Ein Dienstnehmer der Bf., der bei der Schlussbesprechung anwesend gewesen und im Betriebsprüfungsbericht namentlich genannt ist, hat angegeben, dass mit den "Subfirmen" wesentlich mehr Gewinn erwirtschaftet wurde als mit den eigenen Dienstnehmern.
1. Ad Umsatzsteuerhinzurechnung:
Die Nummerierung der Rechnungen durch die ***Bf1*** erfolgte dergestalt, dass die Ausgangsrechnungen mit dem jeweiligen Rechnungsdatum "nummeriert" wurden. Wenn an einem Tag mehrere Ausgangsrechnungen fakturiert wurden, wurde zum Datum eine fortlaufende Nummer hinzugefügt (Ausgangsrechnung mit Datum und fortlaufender Nummer, also z.B. AR 280319-02).
Auf Grundlage dieser Nummerierung ist es nicht möglich, die Vollständigkeit der Buchhaltung zu gewährleisten oder diese zu überprüfen, weil beispielsweise nicht nachvollzogen werden kann, ob an einem bestimmten Tag, an dem keine Rechnung in Buchhaltung vorhanden war, nicht tatsächlich doch eine solche Ausgangsrechnung erstellt worden ist oder weil nicht verifizierbar ist, ob nach einer in Buchhaltung vorhandenen Rechnung mit einer fortlaufenden Nummer (z.B. fortlaufende Nummer -02) nicht tatsächlich noch zusätzliche, in der Buchhaltung nicht vorhandene Nummern (z.B.: -03, -04, …) vorhanden gewesen sind.
Seitens der Gesellschaft ist eine Ausgangsrechnung mit der Nummer AR 280319-04 nicht verbucht worden und haben die Ausgangsrechnungen AR 280319-01, AR 280319-02 und AR 280319-03 gefehlt.
Die Finanzpolizei hat am 25.10.2018 eine Baustelle in ***PLZ-2*** ***Name Stadt***, ***Adresse Y1*** kontrolliert, auf der Arbeiter der ***Bf1*** tätig gewesen sind. Eine Ausgangsrechnung betreffend dieses Bauvorhaben für den Leistungszeitraum Oktober 2018 wurde seitens der Gesellschaft nicht vorgelegt und ist eine solche nach der Überzeugung des BFG nicht vorhanden.
Die Buchhaltung der Bf. war grob mangelhaft und auf Grund der festgestellten Mängel nicht geeignet, als Grundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuern herangezogen zu werden.
2. Ad Fremdleistungen:
Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2015 bis 2018 insbesondere als Subunternehmerin Bauleistungen erbracht hat, wobei die Gesellschaft diese Leistungen nicht vollständig mit eigenem Personal hat erbringen können. Auf den einzelnen Baustellen waren daher auch Arbeiter tätig, die nicht Dienstnehmer (in der Folge "DN") der Gesellschaft (in der Folge auch als "Fremdarbeiter" bezeichnet) waren.
Die im Baubereich übliche Sorgfalt für die beschwerdegegenständlichen Wirtschaftsjahre 2015 bis 2018 umfasst folgende, kumulativ zu erfüllende Prüfschritte bzw. Gepflogenheiten:
1. Vor Beauftragung von Subunternehmen
a. Firmenbuchauszug
Mittels Firmenbuchauszug kontrollierte der sorgfältige Bauunternehmer den korrekten Firmenwortlaut und sonstige wesentliche Eintragungen und stellte die zeichnungsberechtigten Vertreter des Subunternehmers fest. Der Firmenbuchauszug wurde üblicherweise zum Akt genommen.
b. Befugnis
Üblicherweise kontrollierte der sorgfältige Bauunternehmer die aufrechte gewerberechtliche Befugnis zur Ausführung der durchzuführenden Leistungen. Als formaler Nachweis wurde ein aktueller Auszug aus dem Gewerberegister geprüft (bei Unternehmen mit Sitz im Ausland die Bestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft bzw. Wirtschaftsstandort - BMW) und das entsprechende Dokument zum Akt genommen.
c. Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Falls der sorgfältige Bauunternehmer die technische Leistungsfähigkeit des Subunternehmers nicht kannte (wovon bei einer erstmaligen Auftragserteilung regelmäßig auszugehen ist), griff er üblicherweise auf eventuell vorhandene Unternehmensbroschüren zurück oder suchte auf der Webseite des Subunternehmers nach passenden Referenzprojekten und der Anzahl der Mitarbeiter. Der sorgfältige Bauunternehmer überzeugte sich auch durch brancheninterne Informationen (z.B. von Auftraggebern der Referenzprojekte), dass der Subunternehmer die Leistung vertragsgemäß in der vereinbarten Qualität und im vereinbarten Zeitraum erbringen kann. Der sorgfältige Bauunternehmer hätte die Personalausstattung der Subunternehmer und deren fachliche Qualifikation vor der Beauftragung geprüft.
Betriebsbesuche am Unternehmenssitz des Subunternehmers wurden üblicherweise nicht durchgeführt.
Sorgfältige in der Baubranche tätige Kleinunternehmer haben nur selten Bonitätsauskünfte (z.B. KSV-Rating, Bankauskünfte oder Abfrage beim ANKÖ - Auftragnehmerkataster Österreich) eingeholt, insbesondere bei geringen Auftragsvolumina. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Subunternehmer wurde damals auch von sorgfältigen in der Baubranche tätigen Kleinunternehmern üblicherweise wenig dokumentiert.
d. Berufliche Zuverlässigkeit
Die berufliche Zuverlässigkeit prüfte der sorgfältige Bauunternehmer durch eine Abfrage bei der Sozialversicherung, ob der Subunternehmer auf der HFU-Liste (= Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen) geführt wurde. Ein Ausdruck der Abfrage der HFU-Liste wurde üblicherweise zum Akt genommen, falls der Subunternehmer eingetragen war.
Die Eintragung des Subunternehmers in diese Liste stellte den Bauunternehmer von seiner Haftung für Beiträge und Abgaben aus Arbeitsverhältnissen von Subunternehmern frei. Wurde der Subunternehmer nicht auf der HFU-Liste geführt, konnte sich der Bauunternehmer durch Überweisung von 25% (20% Sozialversicherungsbeiträge und 5% Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK, heute ÖGK) gleichzeitig mit der Bezahlung des restlichen Werklohnes an den Subunternehmer aus seiner Haftung befreien.
2. Bei der Beauftragung und Auftragsabwicklung von Subunternehmerleistungen
a. Werkvertrag mit Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten
Bei der Unterzeichnung des Werkvertrages kontrollierte der sorgfältige Bauunternehmer den amtlichen Lichtbildausweis des/der vertretungsbefugten Person und legte die Ausweiskopien gemeinsam mit dem Werkvertrag zum Akt. Eine Leistungserbringung von Subunternehmern ohne Abschluss eines schriftlichen Werkvertrages vor der Bauausführung war nicht branchenüblich.
Es entsprach dem üblichen Sorgfaltsmaßstab selbst eines in der Baubranche tätigen Kleinunternehmers, eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Unterschriften auf den Werkverträgen den Unterschriften auf den dokumentierten Lichtbildausweisen entsprechen.
b. Anmeldung von Mitarbeitern
Ab 2016 war jedem - auch dem kleinsten - Bauunternehmen klar, dass die Auskunft der HFU-Liste nur die vorgeschriebenen Beitragszahlungen bestätigt, aber keinen Nachweis über die korrekte Anmeldung aller Mitarbeiter während des Leistungszeitraumes eines Subunternehmers darstellt. Die Anmeldungen der einzelnen Mitarbeiter des Subunternehmers wurden bei der Sozialversicherung (und im Falle eines Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitsbewilligung) sogar vom sorgfältigen, in der Baubranche tätigen Kleinunternehmer zumindest beim erstmaligen Einsatz der Arbeiter auf der Baustelle kontrolliert und gemeinsam mit einer Ausweiskopie dokumentiert. Bei kleinen Sanierungsbaustellen haben 2015 bis 2019 sogar sorgfältige, in der Baubranche tätige Kleinunternehmer die Kontrollen der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung während der Bauzeit stichprobenartig, aber nicht täglich wiederholt. Täglich wurde üblicherweise nur die gesamte Mannanzahl eines Subunternehmers auf den Bautagesberichten dokumentiert.
c. Rechnungsprüfung
Bei der Rechnungsprüfung wurden selbst von in der Baubranche tätigen Kleinunternehmern die formalen Anforderungen an die Rechnungslegung geprüft.
d. Zahlung
Sogar sorgfältige, in der Baubranche tätigen Kleinunternehmer dokumentierten unmittelbar vor jeder Überweisung des Werklohnes an einen Subunternehmer die Abfrage in der HFU-Liste. Sollten die Subunternehmer zu einem Zahlungszeitpunkt nicht in der HFU-Liste eingetragen gewesen sein, hätte der sorgfältige Bauunternehmer den jeweiligen 25%-Abzug des Werklohnes direkt an das Dienstleistungszentrum der WGKK (heute ÖGK) abgeführt.
Da Barzahlungen für Bauleistungen größer 500,- EUR gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 seit 2016 nicht mehr abzugsfähig sind, wird der Zahlungsverkehr unter sorgfältigen Bauunternehmen grundsätzlich nur noch unbar durchgeführt.
e. Sonstige Dokumentation
Bei der Abwicklung von Baustellen entstehen laufend Dokumente (z.B. Bautagesberichte, Schriftverkehr, Besprechungsnotizen und -protokolle, Baustellenfotos, Pläne, Skizzen, etc.), die der sorgfältige Bauunternehmer in einem Bauakt projektbezogen ablegt. Bei kleinen Sanierungsbauvorhaben ist diese Dokumentation nicht sehr umfangreich, für die Weiterverrechnung an Hausverwaltungen oder Versicherungen sind aber zumindest Baustellenfotos und Bautagesberichte üblicherweise vorhanden.
3. Fremdleistungen im gegenständlichen Beschwerdefall:
Die im Baubereich tätige Bf. hat - wie in der Folge zu den einzelnen 14 angeführten "Sub-Unternehmen" im Detail dargelegt - die für den Baubereich übliche Sorgfalt nicht walten lassen.
Die Bf. hat vorgebracht, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an sie erteilte Aufträge ihrerseits zum Teil als Sub-Subaufträge an andere Unternehmen weitergegeben zu haben und hat im beschwerdegegenständlichen Verfahren Rechnungen von insgesamt 14 vermeintlichen Subunternehmen vorgelegt und die Aufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht. Die Bf. und die als Zeugen vernommenen Personen (Bauleiter und 100%-GS-GF) haben vorgebracht, bei sämtlichen der 14 Unternehmen den Großteil der erforderlichen Überprüfungshandlungen - Firmenbuchauszug, Befugnis, UID-Nummer, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, berufliche Zuverlässigkeit, Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person, Anmeldung und Ausweise der Mitarbeiter und Rechnungsprüfung - durchgeführt zu haben, die Bf. hat die Prüfungsschritte aber teilweise nicht dokumentiert.
Zum Teil hat die Bf. die Überprüfungshandlungen trotz des Vorhandenseins von Unterlagen nicht selbst durchgeführt, sondern die ihr insbesondere mittels Mail übermittelten Unterlagen ungeprüft zu den Unterlagen genommen, was insbesondere aus den teilweise lange zurückliegenden Datumsangaben auf den Unterlagen und dem Umstand ersichtlich ist, dass teilweise Unterschriften auf "Aufträgen" und "Werkverträgen" nicht mit jenen der vertretungsbefugten Personen übereinstimmen.
Eine Abfrage der Bf. in der HFU-Liste vor Bezahlung der Rechnung hat in keinem der Fälle stattgefunden. Die Beträge sind an die "Sub-Unternehmer" jeweils ohne die Abzüge (25%-Abzug des Werklohnes und Abfuhr des Abzuges direkt an das Dienstleistungszentrum der ÖGK) überwiesen worden.
Ebenfalls hat die Bf. in keinem einzigen Fall Nachweise über die geleisteten Arbeiten der "Subunternehmen" oder Arbeitszeitaufzeichnungen zu den einzelnen Baustellen vorgelegt oder die Ausweise der auf den Baustellen der Bf. tätigen Fremdarbeiter überprüft.
Die Bf. hat bei den meisten "Sub-Unternehmen" - oft auch wiederholt - vorgebracht, die entsprechenden Überprüfungshandlungen vorgenommen, aber nicht dokumentiert zu haben. Die erforderlichen Überprüfungshandlungen sind durch die Gesellschaft aber tatsächlich nicht durchgeführt worden.
Die Bf. hat mit den "Subfirmen" wesentlich höhere Gewinne erwirtschaftet als mit eigenen Dienstnehmern.
Die durch die in der Folge angeführten "Sub-Unternehmen" verrechneten Leistungen sind aus den nachstehend angeführten Gründen tatsächlich nicht durch diese "Sub-Unternehmen" erbracht worden. Die von diesen "Sub-Unternehmen" gelegten Rechnungen stellen daher, da die Leistungen dem Grunde nach unstrittig erbracht worden sind, Deckungsrechnungen dar.
Bei den einzelnen "Sub-Unternehmen" haben die folgenden Sachverhaltselemente vorgelegen und sind durch die Bf. die folgenden Überprüfungen (nicht) durchgeführt und (nicht) dokumentiert worden:
1. ***1-GmbH***
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der ***1-GmbH*** war seit dem ***TT.MM.***2013 Herr ***Vorname Nachname A1***, welcher seit diesem Zeitpunkt erstmalig seinen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet hat. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2015 zur GZ ***X S XXX/15x*** wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Konkursverfahren eröffnet und wurde die Gesellschaft mit ***TT.MM.***2016 infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Im Leistungszeitraum war nur ein DN geringfügig und ein DN Teilzeit zur Sozialversicherung ("SV") angemeldet; eine SV-Anmeldung war falsch.
Der Firmenbuchauszug und die Abfrage der Gültigkeit der UID-Nummer waren veraltet und sind daher nicht durch die Bf. selbst zum Zeitpunkt der Auftragserteilung überprüft worden.
Die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit und die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter wurden durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. zwar überprüft, aber nicht dokumentiert. Entsprechende Überprüfungen haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, die Anmeldungen zur Sozialversicherung überprüft zu haben, es ist der Bf. aber nicht aufgefallen, dass die Arbeiter nur geringfügig oder Teilzeit zur SV angemeldet waren und dass eine SV-Anmeldung falsch war. Entsprechende Überprüfungen der SV-Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich durch die ***1-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***1-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
2. ***2- GmbH***
Der Gesellschafter-Geschäftsführer war seit dem ***TT.MM.***2015 Herr ***Vorname Nachname A2***, der nur vom ***TT.MM.***2015 bis ***TT.MM.***2016 im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2016 zur GZ ***XX S XXX/16x*** wurde über das Vermögen der ***2- GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***XX S XXX/16x*** wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***.2017 infolge Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG gelöscht. Zum Zeitpunkt der Löschung der ***2- GmbH*** war der GS-GF bereits nicht mehr in Österreich aufhältig und erreichbar.
Betreffend die ***2- GmbH*** wurden die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person sowie die SV-Anmeldungen und Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. zwar überprüft, aber nicht dokumentiert. Entsprechende Überprüfungen durch die Bf. haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich durch die ***2- GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***2- GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
3. ***3-e.U.***
Für das Unternehmen (in der Folge als "***3-e.U.***" bezeichnet) ist eine andere Person als der Einzelunternehmer aufgetreten. Der "Vertrag" mit der ***3-e.U.*** ist nicht zu Stande gekommen. Der Vertreter der Bf. hat zwar vorgebracht, dass die Frage nach der für die ***3-e.U.*** auftretenden Person in dem durch die Betriebsprüfung übermittelten Fragenkatalog "offensichtlich falsch beantwortet" worden sei, der Widerspruch in Ansehung der für das "Sub-Unternehmen" auftretenden Person konnte aber insbesondere auch deswegen nicht aufgeklärt werden, weil von der für die ***3-e.U.*** auftretenden Person keine Ausweiskopie angefertigt worden ist.
Betreffend die ***3-e.U.*** wurden der Firmenbuchauszug, die Befugnis, die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person sowie die SV-Anmeldungen und Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Entsprechende Überprüfungen haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***3-e.U.*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***3-e.U.*** hat aber nicht stattgefunden.
4. ***4-GmbH***
Der GF der ***4-GmbH*** war tatsächlich nicht an der Meldeadresse wohnhaft. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2016 zur GZ ***ZZ S ZZZ/16z*** wurde über das Vermögen der ***4-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2019 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2019 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Insgesamt waren seitens der ***4-GmbH*** 109 Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden. Selbst nach Eröffnung des Konkursverfahrens waren noch 61 Personen zur Sozialversicherung angemeldet. Bei den SV-Anmeldungen handelte es sich um Scheinanmeldungen.
Laut Feststellungsbescheid vom ***TT.MM.***2016 wurde das Unternehmen ab ***TT.MM.***2015 als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG festgestellt. Von dieser Gesellschaft ist im Bundesgebiet eine Vielzahl von Schein- und Deckungsrechnungen im Umlauf. Der beschwerdegegenständliche Leistungszeitraum war von 12/2015 bis 06/2016. Die SV-Anmeldungen der Dienstnehmer datieren aus Zeiten vor Auftragserteilung. Keine der Personen, von denen die Bf. SV-Anmeldungen vorgelegt hat, war im Jahr 2016 für die ***4-GmbH*** tätig. Die Aufträge des Jahres 2016 sind daher nicht durch Arbeiter der ***4-GmbH*** verrichtet/erledigt worden.
Der Firmenbuchauszug datiert vom 21.2.2017 und ist durch die Bf. daher nicht vor Auftragserteilung angefertigt und kontrolliert worden.
Die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch die Bf. nicht kontrolliert worden.
Insbesondere in Ansehung des Firmenbuchauszuges, der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der SV-Anmeldungen und der Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter haben entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Bf. nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***4-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar dem Grunde nach erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***4-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
5. ***5-GmbH***
Die UID-Nummer der ***5-GmbH*** wurde mit ***TT.MM.***2016 begrenzt. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***XX S XXX/17x*** wurde über das Vermögen der ***5-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Die ***5-GmbH*** wurde mit ***TT.MM.***2017 rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt. Mit Beschluss des Handelsgerichts vom ***TT.MM.***2017 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die Unterschrift am "Werkvertrag" (betreffend ein Bauvorhaben in ***PLZ-1*** ***Name Stadt***) stimmt nicht mit den Unterschriften in der Musterzeichnung einerseits und auf dem Personalausweis des Geschäftsführers ("GF") andererseits überein.
Unterschrift "Werkvertrag":
[...]
Unterschrift FB-Musterzeichnung (1) und Personalausweis (2):
[...]
Der Bescheid über die Gewerbeanmeldung und die Geschäftsführerbestellung war offensichtlich gefälscht (falsches Gewerbe, GISA-Zahl nicht existent, Grammatikfehler im Bescheid). Es wurde nur eine einzige Teilzeit-SV-Anmeldung des gewerberechtlichen GF (als DN) vorgelegt.
Der "Vertrag" der Bf. mit der ***5-GmbH*** wurde seitens der ***5-GmbH*** augenscheinlich von einer andere Person als dem GF der ***5-GmbH*** unterschrieben. Der Ausweis der für die ***5-GmbH*** vertretungsbefugten Person ist durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung tatsächlich nicht kontrolliert worden. Der Vertrag mit der ***5-GmbH*** ist daher nicht zu Stande gekommen
Der Firmenbuchauszug war veraltet und ist daher durch die Bf. selbst zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht angefertigt und überprüft worden. Dieser Firmenbuchauszug ist der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen (ungeprüft) zu ihren Unterlagen genommen.
Der Bescheid über die Gewerbeanmeldung und die Geschäftsführerbestellung war offensichtlich gefälscht (falsches Gewerbe, GISA-Zahl nicht existent, Grammatikfehler im Bescheid) und ist auch dieser Bescheid durch die Bf. selbst nicht überprüft worden. Dieser Bescheid ist der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen.
Bei der ***5-GmbH*** war nur eine Person (nämlich der gewerberechtliche Geschäftsführer) Teilzeit zur SV angemeldet. Zu der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***5-GmbH*** erbracht worden sind, hat die Bf. lediglich ausgeführt, dass diese Firma "drei bis vier Mitarbeiter zur Verfügung gestellt" habe und dass ***EU-Staats*** SV-Anmeldungen vorgelegt worden wären, die aber nicht dokumentiert worden sind. Versicherungsanmeldungen und Ausweiskopien betreffend die auf der Baustelle der Bf. tatsächlich tätigen Arbeiter sind nicht vorhanden. Nach der Bf. wären "***EU-Staats*** SV-Anmeldungen" vorgelegt worden, Nachweise für dieses Vorbringen wurden nicht vorgelegt. Die Bf. hat die Sozialversicherungsanmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter ebensowenig überprüft, wie die Ausweise dieser Arbeiter.
Betreffend die ***5-GmbH*** wurden daher der Firmenbuchauszug (weil der FB-Auszug veraltet gewesen ist), die Befugnis (weil der Bescheid gefälscht war), die UID-Nummer (weil nur eine "Stufe-1-Abfrage" dokumentiert ist), die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit sowie die SV-Anmeldungen und Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Die entsprechenden Überprüfungen durch die Bf. haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***5-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***5-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
6. ***6-GmbH***
Bereits aus dem in den Prüfungsunterlagen vorhandenen Firmenbuchauszug vom 25.09.2017 ist ersichtlich, dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***ZZ S ZZZ/17z*** über das Vermögen der ***6-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet worden ist und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens am ***TT.MM.***2017 aufgelöst wurde. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2020 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2021 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Für die ***6-GmbH*** ist eine Person aufgetreten, die bei diesem Unternehmen "nur" geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gewesen ist. Die Vertretungsbefugnis dieses Dienstnehmers für die ***6-GmbH*** wurde nicht dokumentiert. Die Person, die für die ***6-GmbH*** aufgetreten ist, war für die ***6-GmbH*** nicht vertretungsbefugt. Der Vertrag mit der ***6-GmbH*** ist daher nicht zu Stande gekommen. Dass ein Kontakt mit dem GF der ***6-GmbH*** bestanden hätte, wurde seitens der Bf. nicht dokumentiert. Ein Dienstnehmer war mit € 1,00 Bruttomonatslohn für 38,5 Stunden/Woche angemeldet.
Betreffend die ***6-GmbH*** wurden der Firmenbuchauszug, die Befugnis, die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Aus dem Firmenbuchauszug vom 25.09.2017 war bereits die Konkurseröffnung und die Auflösung der ***6-GmbH*** ersichtlich. Der Firmenbuchauszug ist daher seitens der Bf. zu ihren Unterlagen genommen worden, eine Prüfung des Auszuges hat allerdings nicht stattgefunden. Eine Überprüfung der SV-Anmeldungen hat in Ansehung der Anmeldung eines Dienstnehmers mit 38,5 Wochenstunden und einem Bruttomonatslohn von
€ 1,00 nicht stattgefunden. Die SV-Anmeldungen sind der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die entsprechende Überprüfungen durch die Bf. haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***6-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***6-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
7. ***7-GmbH***
Das Unternehmen wurde am ***TT.MM.***2016 gegründet und ins Firmenbuch eingetragen. Die Eingangsrechnung vom ***TT.MM.***2017 lautet noch auf die alte Adresse. Bereits mit Bescheid vom ***TT.MM.***2017 wurde das Unternehmen als Scheinunternehmen festgestellt. Mit Beschluss des ***Name Gericht2*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***YY S YYY/17y*** wurde über das Vermögen der ***7-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Gerichts vom ***TT.MM.***2018 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2018 amtswegig gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung betrifft den GF und nicht die GmbH. Die auf den Eingangsrechnungen angeführte Dienstgebernummer stimmt nicht mit der DG-Nummer der GKK/ÖGK überein. Die Unterschriften auf den "Werkverträgen" vom 18.11.2016 und vom 16.12.2016 stimmen nicht mit der Musterzeichnung des GF überein.
Musterzeichnung ***Vorname Nachname X7***:
[...]
"Werkverträge" vom 18.11.2016 (1) und vom 16.12.2016 (2):
[...]
Die Arbeitskräfte der ***7-GmbH*** waren im Oktober 2016 nur einen Tag bei der GmbH angemeldet. Die Subleistungsrechnungen wurden mit unterschiedlichen Rechnungsköpfen und unterschiedlichen Schriftbildern erstellt.
Die "Verträge" der Bf. mit der ***7-GmbH*** wurde seitens der ***7-GmbH*** augenscheinlich von einer andere Person als dem GF der ***7-GmbH*** unterschrieben. Die "Verträge" wurden seitens der ***7-GmbH*** nicht von einer vertretungsbefugten Person unterschrieben und sind die "Verträge" daher nicht zu Stande gekommen.
Der Ausweis des GF der ***7-GmbH*** ist durch die Bf. nicht kontrolliert worden. Die Ausweiskopie ist der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Ausweiskopie ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen.
Bei den Unterlagen der Bf. war ein Bescheid des ***Name Behörde Stadt*** vom ***TT.MM.***2014 über den Nachweis zur Befähigung für das Gewerbe "***Bezeichnung Gewerbe1***" vorhanden, eine Überprüfung der Aktualität dieses Bescheides - etwa durch eine Gewerbereiste-Abfrage oder durch Anfertigung eines aktuellen Firmenbuchauszuges mit Gewerbeberechtigungen - erfolgte seitens der Bf. nicht.
Der Leistungszeitraum betraf nach den vorgelegten Rechnungen den Zeitraum ab November 2016. Die SV-Anmeldungen der Arbeiter, hinsichtlich derer SV-Anmeldungen im Akt der Bf. vorhanden waren, betrafen allesamt nur einen Tag im Oktober 2016 (entweder den 27.10. oder den 28.10). Eine Kontrolle der Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. ist wiederum nicht dokumentiert. Diese nur für einen Tag vorgenommenen Anmeldungen wurden der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt und seitens der Bf. aber ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen.
Betreffend die ***7-GmbH*** wurden der Firmenbuchauszug, sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Die Bf. hat darüber hinaus zwar vorgebracht, den Ausweis des GF und die SV-Anmeldungen überprüft zu haben, solche Überprüfungen sind aber in Ansehung der unterschiedlichen Unterschriften und der Anmeldungen der Arbeiter nur für einen Tag im Oktober 2016 und damit vor Leistungserbringung nicht nachvollziehbar. Die Ausweiskopie und die SV-Anmeldungen sind der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, die Rechnungen kontrolliert zu haben, eine derartige Kontrolle hat aber in Ansehung der veralteten Adresse auf der Rechnung vom ***TT.MM.***2017 nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***7-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar dem Grunde nach erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***7-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
8. ***8-GmbH***
Im Leistungszeitraum waren keine Dienstnehmer bei der ***8-GmbH*** angemeldet. Die Unterschrift auf dem Angebot vom 10.04.2017 ist nicht ident mit der Unterschrift des GF.
[...]
Der GF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und wusste nichts von seiner GF-Tätigkeit. Die UID-Nummer wurde mit ***TT.MM.***2017 begrenzt. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***ZZ S ZZZ/17x*** wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ausgesprochen und die ***8-GmbH*** infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Am ***TT.MM.***2018 erfolgte die amtswegige Löschung der ***8-GmbH*** wegen Vermögenslosigkeit.
Die Bf. konnte weder angeben, wer für die ***8-GmbH*** aufgetreten ist, noch dass die auftretende Person für die ***8-GmbH*** vertretungsbefugt gewesen ist. Der Vertrag mit der ***8-GmbH*** ist nicht zu Stande gekommen. Die ***8-GmbH*** verfügte im Leistungszeitraum über keine angemeldeten Arbeiter, sondern nur über zwei Angestellte. Einen Nachweis dafür, dass die Bf. die SV-Anmeldungen der Arbeiter der ***8-GmbH*** kontrolliert hat und dass die Leistungen überhaupt von der ***8-GmbH*** durchgeführt worden sind, hat die Bf. nicht erbracht. Die für die ***8-GmbH*** auftretende Person war für die ***8-GmbH*** nicht vertretungsbefugt. Die ***8-GmbH*** hat keine Leistungen für die Bf. erbracht.
Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. der Firmenbuchauszug der ***8-GmbH***, die Abfrage der HFU-Liste, die Anmeldung des gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Sozialversicherung im Ausmaß von 20 Stunden als Angestellter und der Auszug aus dem Gewerberegister (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen.
Betreffend die ***8-GmbH*** wurden die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person, die Anmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. vor oder bei Auftragserteilung nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Hinsichtlich der UID-Nummer lag nur eine Stufe 1-Abfrage aus dem Jahr 2013 vor.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt, aber nicht dokumentiert zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***8-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar dem Grunde nach erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***8-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
9. ***9-GmbH***
Die ***9-GmbH*** wurde am ***TT.MM.***2015 ins Firmenbuch eingetragen. Am ***TT.MM.***2017 wurde dem Firmenbuchgericht seitens der Finanzbehörde mitgeteilt, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt. Am ***TT.MM.***2018 wurde die Firma gemäß § 40 FBG amtswegig infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Gesellschafter-Geschäftsführer der ***9-GmbH*** waren entweder nie in Österreich polizeilich gemeldet oder an der Meldeadresse unbekannt, wobei an dieser Meldeadresse keine Wohnung an den GS-GF vermietet worden war. Per 08.06.2017 wurde der ***9-GmbH*** die Gewerbeberechtigung entzogen. Der Leistungszeitraum war Mai bis 05. Juli 2017. Lediglich zwei Personen waren im Leistungszeitraum für 2 Tage (04. und 05.07.2017) aufrecht zur Sozialversicherung angemeldet. Zum Beginn des Leistungszeitraumes waren keine zur Sozialversicherung angemeldeten Personen vorhanden.
Die seitens der Bf. übermittelten Firmenbuchauszüge datieren mit 01.06.2017 und 14.09.2017 und wurden diese Auszüge in Ansehung des Leistungszeitraumes (nach den vorgelegten Rechnungen Mai bis Juli 2017) nicht vor Auftragserteilung angefertigt.
Nachweise dafür, dass die Bf. die Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter kontrolliert hat oder dass die ***9-GmbH*** die Leistungen überhaupt erbracht hat, hat die Bf. nicht erbracht. Die Arbeiter, zu denen Anmeldungen zur Sozialversicherung dokumentiert waren, waren nämlich zu Beginn des Leistungszeitraumes nicht bei der ***9-GmbH*** als DN gemeldet. Die Personen, für die SV-Anmeldungen in den Unterlagen der Bf. enthalten waren, haben die Arbeiten tatsächlich nicht durchgeführt. In Ansehung des Umstandes, dass nur zwei Personen für die Dauer von zwei Tagen zur Sozialversicherung angemeldet gewesen waren, hat die Bf. nicht nachgewiesen, dass die ***9-GmbH*** die Leistungen überhaupt erbracht hat. Die ***9-GmbH*** hat keine Leistungen an die Bf. erbracht.
Betreffend die ***9-GmbH*** wurden die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die berufliche Zuverlässigkeit und - wie oben dargelegt - die Anmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Insbesondere die Unterlagen betreffend die Meldungen der im Betriebsprüfungsbericht angeführten Personen zur Sozialversicherung sind der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***9-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar dem Grunde nach erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***9-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
10. ***10-GmbH***
Der Leistungszeitraum war nach den vorgelegten Rechnungen August bis Ende Oktober 2017. Bei der ***10-GmbH*** waren ab 18. und 19.07.2017 insgesamt 10 Personen im Ausmaß von 3,75 VBÄ angemeldet (Teilzeit mit 10 und 20 Stunden). 3 Personen waren nur bis 31.08.2017, eine Person bis 05.09.2017 und eine Person bis 30.09.2017 angemeldet. Im Leistungszeitraum ab 01.09.2017 waren nur mehr Personen im Ausmaß von 2,5 VBÄ, ab 06.09.2017 waren nur mehr Personen im Ausmaß von 2,25 VBÄ und ab 01.10.2017 waren nur mehr 4 Personen im Ausmaß von 1,5 VBÄ angemeldet.
Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2018 zur GZ ***XX S XXX/18x*** wurde über das Vermögen der ***10-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet und der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Die Firma wurde am ***TT.MM.***2019 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Der Firmenbuchauszug datiert mit 12.12.2016 und ist dieser in Ansehung des Leistungszeitraumes - nach den vorgelegten Rechnungen August bis Ende Oktober 2017 - nicht von der Bf. in zeitlicher Nähe zur Auftragserteilung angefertigt worden.
Die Überprüfung der UID-Nummer datiert aus dem Jahr 2007 und wurde die Kontrolle der UID-Nummer durch die Bf. nicht vor Auftragserteilung durchgeführt.
Die SV-Anmeldungen wurden durch die Bf. zwar zu den Unterlagen genommen, aber nicht kontrolliert. Die Bf. hat zwar vorgebracht, die Unterlagen kontrolliert zu haben, hat aber eingestanden, auf das Ausmaß der Anmeldungen nicht geachtet zu haben. Eine Kontrolle der SV-Anmeldungen hat tatsächlich nicht stattgefunden. Eine Leistungserbringung durch die ***10-GmbH*** hat nicht vorgelegen.
Betreffend die ***10-GmbH*** wurden die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Firmenbuchauszug (weil lange vor Eingehen der Leistungsbeziehung erstellt) und - wie oben ausgeführt - die Anmeldungen der Arbeiter der ***10-GmbH*** zur Sozialversicherung sowie die Ausweisdokumente der Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. insbesondere die Unterlagen betreffend die UID-Nummer und die Meldungen der im Betriebsprüfungsbericht angeführten Personen zur Sozialversicherung (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, entsprechende Überprüfungen durch die Bf. haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***10-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar dem Grunde nach erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***10-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
11. ***11-GmbH***
Der Leistungszeitraum war nach den vorgelegten Rechnungen November 2017 bis März 2018. Der 100% GS-GF hat die Stammanteile am 03.07.2017 erworben. Am ***TT.MM.***2018 wurde mit Feststellungsbescheid ausgesprochen, dass es sich bei der ***11-GmbH*** (ab ***TT.MM.***.2017 - Anmeldung des ersten Dienstnehmers zur Sozialversicherung) um ein Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG handelt. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2018 zur GZ ***ZZ S ZZZ/18z*** wurde über das Vermögen der ***11-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Nach November 2017 bis zur Konkurseröffnung wurden keine Umsätze mehr gemeldet. Mit Beschluss des Gerichts vom ***TT.MM.***2019 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2019 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Der GS-GF der ***11-GmbH*** wurde direkt über Vermittlung einer ***EU-Staats*** Agentur zum Notar zur Unterfertigung der Verträge gebracht und zur Eröffnung oder Übernahme der Geschäftskonten bei den Bankinstituten begleitet, wobei dort alles bereits unterschriftsreif nur zur Unterzeichnung vorbereitet war. Der GS-GF verfügte über keinen eigenständigen Zutritt zum Büro der ***11-GmbH***, ein Zutritt zum Büro war dem GS-GF nur in Begleitung seiner Sekretärin möglich. Ab Übernahme der Geschäftsanteile durch den GS-GF hat die Gesellschaft ausschließlich Schein- oder Deckungsrechnungen ausgestellt, ohne dass die Leistungen tatsächlich erbracht werden konnten. Die am Konto der ***11-GmbH*** eingelangten Gelder sind durch den GS-GF tagaktuell in BAR behoben und sofort weitergegeben worden.
Die Unterschrift auf dem "Angebot" vom 14.12.2017 stimmt nicht mit den Unterschriften in der Passkopie und der Musterzeichnung des GS-GF überein.
Angebot:
[...]
Passkopie: Musterzeichnung:
[...]
Der "Vertrag" mit der ***11-GmbH*** ist daher nicht zu Stande gekommen. Die Bf. hat vorgebracht, den Kontakt mit dem GS-GF über den Bauleiter hergestellt zu haben, Nachweise dafür, dass die ***11-GmbH*** die Leistungen tatsächlich erbracht hat, hat die Bf. aber nicht vorgelegt. Eine Leistungserbringung der ***11-GmbH*** hat daher nicht vorgelegen.
Der Firmenbuchauszug datiert mit 02.08.2017, der Leistungszeitraum war nach den vorgelegten Rechnungen beginnend mit Oktober 2017.
Nach den seitens der Bf. vorgelegten, am 21.08.2017 und am 16.09.2017 erstellten SV-Anmeldungen zweier Dienstnehmer der ***11-GmbH*** (einem Zimmerer und einem Eisenbieger) wären diese von 16.08.2017 bis 01.12.2017 und von 18.01.2018 bis 02.02.2018 beziehungsweise von 04.09.2017 bis 19.12.2017 für die ***11-GmbH*** tätig gewesen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, dass im vorliegenden Fall nur zwei Arbeiter der ***11-GmbH*** für die Bf. tätig gewesen sein, diese Arbeiter waren im Leistungszeitraum in der Zeit von 20.12.2017 bis 19.01.2018 und vom 03.02.2018 bis Ende März 2018 jedoch nicht für die ***11-GmbH*** tätig.
Die Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers wurde durch die Bezirkshauptmannschaft ***Bezirkshauptmannschaft1*** bis ***TT.MM.***2017 verkürzt.
Betreffend die ***11-GmbH*** wurden die Befugnis, die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit sowie die Ausweisdokumente der Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Nicht dokumentiert ist weiters, wer in der Zeit von 20.12.2017 bis 19.01.2018 und vom 03.02.2018 bis Ende März 2018 die Arbeiten durchgeführt hat. Die Bf. hat weiters vorgebracht, den Kontakt mit dem GS-GF der ***11-GmbH*** hergestellt zu haben, in Ansehung des Umstandes, dass die Unterschrift auf dem "Angebot" nicht mit jenen in der Musterzeichnung und dem Reisepass übereinstimmt, hat eine Prüfung des Ausweises der vertretungsbefugten Person und eine Kontaktaufnahme der Bf. mit dem GF der ***11-GmbH*** jedoch nicht stattgefunden. Der Bf. sind insbesondere die Unterlagen betreffend die Meldungen der im Betriebsprüfungsbericht angeführten Personen zur Sozialversicherung und die Ausweiskopie (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die angemeldeten Arbeiter (ein Zimmerer und ein Eisenbieger) haben keine Trockenbauarbeiten für die Bf. durchgeführt. Eine Leistungserbringung der ***11-GmbH*** an die Bf. hat daher tatsächlich nicht stattgefunden. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, entsprechende Überprüfungen durch die Bf. haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***11-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***11-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
12. ***12-GmbH***
Der Leistungszeitraum war März 2017. Die Musterzeichnung stimmt nicht mit der Unterschritt des GF auf dem Angebot vom 20.03.2017 überein.
Angebot: Musterzeichnung:
[...]
Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***XX S ZZZ/17x*** wurde über das Vermögen der ***12-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Gerichts vom ***TT.MM.***2018 wurde der Konkurs aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2018 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Nach dem GF sind die Rechnungen von einer anderen Person in einem Lokal ausgestellt worden. Die Geschäftsadresse ist nicht benutzt worden. Die Finanzpolizei hat vorgebliche Dienstnehmer der ***12-GmbH*** mit gefälschten Papieren (in ***Drittstaat1*** gekauften Ausweisen) angetroffen. Nach Eingang der Geldbeträge am Konto hat der GF die Beträge in bar behoben und weitergegeben. Es wurde lediglich die Kopie des Bescheides vom 25.06.2010 über die Erteilung einer UID-Nummer vorgelegt; aktuelle Überprüfungshandlungen wurden durch die Bf. nicht vorgenommen.
Hinsichtlich der Identität und der Vertretungsbefugnis jener Person, die das "Angebot" für die ***12-GmbH*** unterschrieben hat, verwies die Bf. lediglich auf bereits gegebene Antworten, wonach der Bf. die Unterlagen mittels Mail übermittelt worden sind und die Bf. davon ausgegangen ist, dass der "Vertrag" gültig zustande gekommen wäre. Die Person, die für die ***12-GmbH*** aufgetreten ist, war für die ***12-GmbH*** nicht vertretungsbefugt und ist der Vertrag mit der ***12-GmbH*** daher nicht zu Stande gekommen.
Das "Angebot" datiert mit 20.03.2017, die Firmenbuchauszüge wurden 21.03.2017 und am 10.07.2017 erstellt.
Betreffend die ***12-GmbH*** wurden die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit sowie die Ausweisdokumente der Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Hinsichtlich der UID-Nummer ist lediglich eine Stufe 1-Abfrage vom 25.06.2010 dokumentiert - Überprüfungshandlungen betreffend die UID-Nummer der ***12-GmbH*** anlässlich der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit der ***12-GmbH*** hat die Bf. nicht durchgeführt.
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 und 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101506/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101506.2022
- Stammnummer
- 150485
- Gültig
- 20.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF