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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101506/2022

1. Deckungsrechnungen in der Baubranche 2. Schätzung der Löhne für Schwarzarbeiter 3. Verdeckte Ausschüttung 4. Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 bei unterlassener Empfängernennung gemäß § 162 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101506/2022vom 20.01.2026Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bf. hat weiters vorgebracht, den Ausweis des GF der ***12-GmbH*** kontrolliert zu haben, in Ansehung des Umstandes, dass die Unterschrift auf dem Angebot nicht mit jener des GF in der Musterzeichnung übereinstimmt, hat eine diesbezügliche Prüfung nicht stattgefunden. Eine Leistungserbringung durch die ***12-GmbH*** hat daher tatsächlich nicht vorgelegen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des BFG haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden. In Ansehung der vermeintlich von der ***12-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***12-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden. 13. ***13-GmbH*** Der GF der ***13-GmbH*** war während seiner GF-Tätigkeit nicht in Österreich gemeldet und wurde vom Firmensitz, an dem tatsächlich eine andere Gesellschaft ihren Firmensitz hatte, lediglich "hin und wieder" die Post abgeholt. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2018 zur GZ ***XX S ZZZ/18x*** wurde über das Vermögen der ***13-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Am ***TT.MM.***2018 wurde ein Feststellungsbescheid erlassen, wonach die ***13-GmbH*** beginnend mit ***TT.MM.***2018 als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2019 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2019 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Von der Bf. wurden zu der ***13-GmbH*** keine Unterlagen betreffend das Jahr 2018 vorgelegt. Nach der Bf. wurde der "Werkvertrag" wieder "per E-Mail abgeschlossen". Hinsichtlich der Anmeldungen der Arbeiter waren diese "möglicher Weise" aus dem EU-Ausland. Unterlagen hat die Bf. keine. Hinsichtlich sämtlicher Prüfschritte gab die Bf. an, dass "sicher was überprüft" worden wäre, dass aber Überprüfungshandlungen nicht nachvollzogen werden können. Die Bf. hat demnach zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, tatsächlich haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden. Die ***13-GmbH*** hat keine Leistungen an die Bf. erbracht. In Ansehung der vermeintlich von der ***13-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***13-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden. 14. ***14-GmbH*** Der GF war in der Zeit von 09.05.2018 bis 16.08.2019 in einem Arbeiterwohnheim polizeilich gemeldet und hinsichtlich der Belange der ***14-GmbH*** völlig uninformiert. Im Rechnungslegungszeitraum bestand keine Gewerbeberechtigung für Trockenbau. Mit Bescheid nach dem SBBG vom ***TT.MM.***2019 wurde festgestellt, dass die ***14-GmbH*** beginnend mit ***TT.MM.***2018 als Scheinunternehmen gilt. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2019 zur GZ ***XX S XXX/19x*** wurde ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und die ***14-GmbH*** infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst (Auflösung im Firmenbuch eingetragen am ***TT.MM.***2019). Die Unterschrift des GF stimmt nicht mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag überein. Werkvertrag: [...] Musterzeichnung: Ausweis: [...] Hinsichtlich der Identität und der Vertretungsbefugnis jener Person, die den "Werkvertrag" unterschrieben hat, verwies die Bf. wiederum darauf, dass der "Vertrag" mit E-Mail abgeschlossen wurde. Der Vertrag mit der ***14-GmbH*** ist nicht zu Stande gekommen. Betreffend die SV-Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter gab die Bf. an: "Die Anmeldungen könnten aus dem EU-Ausland sein". Dokumentiert wurde nichts. Nach den vorgelegten Rechnungen war der Leistungszeitraum ab April 2018, der Firmenbuchauszug ist aber erst am 18.05.2018 erstellt worden. Eine Erstellung des Firmenbuchauszuges vor Auftragserteilung hat daher nicht stattgefunden. Betreffend die ***14-GmbH*** wurden der Firmenbuchauszug (weil verspätet erstellt), die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit und die SV-Anmeldungen sowie deren Ausweisdokumente der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Die Bf. hat weiters vorgebracht, den Ausweis des GF der ***14-GmbH*** kontrolliert zu haben, in Ansehung des Umstandes, dass die Unterschrift auf dem Angebot nicht mit jenen in der Musterzeichnung und dem Ausweis des GF übereinstimmt, hat eine diesbezügliche Prüfung aber nicht stattgefunden. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden. In Ansehung der vermeintlich von der ***14-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***14-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden. 3. Empfängernennung ***XY-GmbH*** Die Bf. hatte Zahlungen an die ***XY-GmbH*** als Fremdleistungsaufwendungen steuerlich geltend gemacht. Die entsprechenden Beträge waren in der Buchhaltung der ***XY-GmbH*** nicht enthalten, weswegen die Bf. zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO aufgefordert wurde. Da die Bf. der Aufforderung zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachkam, wurden die entsprechenden Betriebsausgaben durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt und ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 von 25% festgesetzt. Seitens der Bf. gab es in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des § 162 BAO. Die Bf. hat in Ansehung der ***XY-GmbH*** eine Empfängernennung nicht durchgeführt. 4. Umsatzsteuer 2019 Auf Grund der unter dem Punkt "Sachverhalt/1. Ad Umsatzsteuerhinzurechnung" angeführten Mängel in der Buchhaltung der Bf., die seitens der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 auch nicht mehr bestritten worden sind, bestand seitens der Abgabenbehörde die Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zu schätzen. Die Schätzung erfolgte durch die Betriebsprüfung dergestalt, dass ein Sicherheitszuschlag in der Höhe von 1% des Gesamtumsatzes der Prüfungsjahre 2015 bis 2018 angesetzt wurde. Da die zeitliche Zuordnung dieses Sicherheitszuschlages nicht verifizierbar war, erfolgte nach dem BP-Bericht die Hinzuschätzung im Nachschauzeitraum 01-08/2019. Nachdem zwischenzeitig am 08.02.2021 der Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019 erlassen worden ist und dieser Bescheid an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides 01-08/2019 tritt (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035), richtet sich die Beschwerde nunmehr gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019. Seitens der belangten Behörde wurde der Umsatzsteuerbescheid 2019 trotz der Feststellungen der Betriebsprüfung erklärungsgemäß mit folgenden Beträgen erlassen: [Grafik]   Eine Erhöhung des steuerbaren Umsatzes um € 38.252,88 und der "Umsätze Bauleistungen" um € 13.586,39, wie im Betriebsprüfungsbericht angeführt, erfolgte in dem angefochtenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 nicht. Der von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 vorgebrachte "Zahlendreher" (€ 970.633,37 anstelle € 907.633,37) hat in Ansehung der seitens der belangten Behörde dem BFG übermittelten, am 23.12.2020 eingebrachten Umsatzsteuererklärung für 2019 … [Grafik]   nicht vorgelegen. Trotz der erklärungsgemäßen Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2019 und des Hinweises des BFG an die steuerlich vertretene Bf. in der Verhandlung vom 17.12.2025 dahingehend, dass auf Grund des Vorbringens der belangten Behörde auch die Erlassung eines Erkenntnisses mit einem Spruch zu Lasten der Bf. möglich ist, hat die Bf. die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 nicht zurückgezogen. 5. Verdeckte Ausschüttung In den beschwerdegegenständlichen Jahren 2015 bis 2018 wurden seitens der Gesellschaft Aufwendungen an insgesamt 14 "Sub-Unternehmen" steuerlich geltend gemacht. Die Bf. hat an ihre Kundinnen und Kunden tatsächlich Leistungen erbracht und entsprechende Vorleistungen ("Fremdleistungen") in Anspruch genommen, diese "Fremdleistungen" wurden aber nicht von den in den vorgelegten Rechnungen angeführten Sub-Unternehmen durchgeführt. Die Vorleistungen waren daher nach der Überzeugung des BFG im Schätzungsweg mit 50% der verrechnenden "Fremdleistungen" zu bewerten. Bei den restlichen 50% der angeführten Beträge handelt es sich um Zuwendungen von Vermögensvorteilen außerhalb einer offenen Ausschüttung durch die Bf. an ihren 100% GS-GF, wobei nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts die Absicht der Vorteilsgewährung im vorliegenden Beschwerdefall gegeben war Die Gesamthöhen der Fremdleistungen der einzelnen "Sub-Unternehmen" in den einzelnen Jahren, die im Ausmaß von 50% der Gesamtsumme in den einzelnen Jahren anerkannten Fremdleistungen, die sich auf Grundlage dieser 50%igen Kürzung der Fremdleistungen sich errechnenden verdeckten Ausschüttungen sowie die KESt in den einzelnen Jahren stellen sich nach dem BP-Bericht dar wie folgt: [...] Der GS-GF der Bf. war die einzige Person, die auf den Konten der Bf. verfügungsberechtigt gewesen ist. 6. Wiederaufnahmebescheide Im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. ist für das Finanzamt neu hervorgekommen, dass seitens der Bf. die Buchhaltung dergestalt geführt wurde, dass die Rechnungen mit dem jeweiligen Datum der einzelnen Tage "nummeriert" und gegebenenfalls - wenn zu einem Datum mehrere Rechnungen vorhanden waren - dieses Datum durch fortlaufende Nummern ergänzt wurden. Dass die Nummerierung der Eingangsrechnungen auf diese Art und Weise erfolgt ist, hat die Bf. in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden. Im Zuge der Betriebsprüfung ist weiters hervorgekommen, dass eine Leistungserbringung durch die ***XY-GmbH*** nicht stattgefunden hat. Die Bf. wurde aufgefordert, den Empfänger der abgesetzten Beträge gemäß § 162 BAO zu benennen und ist die Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Dass eine Empfängernennung seitens der Bf. nicht erfolgt ist und daher seitens der Bf. keine Einwendungen gegen die Vorgangsweise gemäß § 162 BAO bestehen, hat die Bf. wiederum in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 eingestanden. Im Zuge der Betriebsprüfung ist für die Abgabenbehörde weiters neu hervorgekommen, dass eine im Betriebsprüfungsbericht angeführte Rechnung nicht vorgelegt worden ist und dass einzelne im BP-Bericht angeführte Rechnungen nicht in der Buchhaltung vorhanden waren und nicht verbucht worden sind. Dass die vier im Betriebsprüfungsbericht angeführten Rechnungen in der Buchhaltung der Bf. nicht vorhanden gewesen sind, hat die Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 eingestanden. Die Umstände, dass die Bf. in ihrer Buchhaltung Fremdleistungen an "Sub-Unternehmer" als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht hat, dass die Bf. die Überprüfungshandlungen, die ein ordentlicher Unternehmer, der in einer Risikobranche tätig ist, üblicher Weise durchführt, nicht durchgeführt hat und dass die von der Bf. an ihre Kundinnen und Kunden verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, die weitergegebenen "Sub-Aufträge" allerdings nicht von den in den Rechnungen angeführten "Sub-Unternehmen" erledigt worden sind, sind für die Abgabenbehörde im Zuge der Betriebsprüfung allesamt neu hervorgekommen. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung wurde seitens des Finanzamtes ein Betriebsprüfungsbericht angefertigt und wurden die Feststellungen der Betriebsprüfung auch in einer Schlussbesprechung behandelt, womit der Bf. das rechtliche Gehör eingeräumt worden ist. In diesem Betriebsprüfungsbericht sind die Feststellungen der Betriebsprüfung dargelegt worden und haben die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide auch allesamt auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. 2. Beweiswürdigung Dass die ***Bf1*** am ***TT.MM.***.2012 unter der FN ***FB-Nr Bf1*** ins Firmenbuch eingetragen worden ist, der 100%-GS-GF ***Name GS-GF*** ist, der 100%-GS-GF der deutschen Sprache nicht mächtig ist, sodass für dessen Vernehmung im Rahmen der seitens der Gesellschaft beantragten mündlichen Verhandlung die Beiziehung einer Dolmetschers erforderlich gewesen ist und mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2025 über das Vermögen der Bf. ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, ergibt sich aus dem Firmenbuch und hinsichtlich der mangelnden Deutschkenntnisse des GS-GF aus der Aktenlage und ist unstrittig. Dass seitens der Bf. keine Bautagesberichte und keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt worden sind und eine Überprüfung der Anzahl der auf den einzelnen Baustellen tätigen "Fremdarbeiter" daher in keinem einzigen Fall möglich war, ergibt sich aus dem BP-Bericht und aus der Zeugenaussage des GS-GF der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig. Dass die Bf. in keinem einzigen Fall die Ausweise der auf der jeweiligen Baustelle der Bf. tätigen Fremdarbeiter kontrolliert hat, ergibt sich aus den Ausführungen der Bf. selbst zu den einzelnen "Sub-Unternehmen". Dass der 100%-GS-GF über eine Ausbildung im Bereich Gastgewerbe verfügt, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen Zeugenaussage des als Zeugen vernommenen GS-GF und ist unstrittig. Dass ein DN der Bf., der bei der Schlussbesprechung anwesend war und im BP-Bericht namentlich genannt ist, angegeben hat, dass mit den "Subfirmen" wesentlich mehr Gewinn erwirtschaftet wurde als mit den eigenen Dienstnehmern, ergibt sich aus dem BP-Bericht, der seinerseits auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung verweist und ist unstrittig. 1. Ad Umsatzsteuerhinzurechnung: Dass die Nummerierung der Rechnungen durch die ***Bf1*** dergestalt erfolgte, dass die Ausgangsrechnungen mit dem jeweiligen Rechnungsdatum "nummeriert" wurden und wenn an einem Tag mehrere Ausgangsrechnungen fakturiert wurden, zum Datum eine fortlaufende Nummer hinzugefügt wurde (Ausgangsrechnung mit Datum und fortlaufender Nummer, also z.B. AR 280319-02), ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig. Dass es auf Grundlage dieser Nummerierung nicht möglich ist, die Vollständigkeit der Buchhaltung zu gewährleisten oder diese zu überprüfen, weil beispielsweise nicht nachvollzogen werden kann, ob an einem bestimmten Tag, an dem keine Rechnung in Buchhaltung vorhanden war, nicht tatsächlich doch eine solche Ausgangsrechnung erstellt worden ist oder weil nicht verifizierbar ist, ob nach einer in Buchhaltung vorhandenen Rechnung mit einer fortlaufenden Nummer (z.B. fortlaufende Nummer -02) nicht tatsächlich noch zusätzliche, in der Buchhaltung nicht vorhandene Rechnungen (mit beispielsweise den fortlaufenden Nummern -03, -04, …) vorhanden gewesen sind, ergibt sich wiederum aus dem Betriebsprüfungsbericht und dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig. Dass seitens der Bf. eine Ausgangsrechnung mit der Nummer AR 280319-04 nicht verbucht worden ist und dass die Ausgangsrechnungen AR 280319-01, AR 280319-02 und AR 280319-03 gefehlt haben, ergibt sich abermals aus dem Betriebsprüfungsbericht und dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig. Dass die Finanzpolizei am 25.10.2018 eine Baustelle in ***PLZ-2*** ***Name Stadt***, ***Adresse Y1*** kontrolliert hat, auf der Arbeiter der ***Bf1*** tätig gewesen sind und dass eine Ausgangsrechnung betreffend dieses Bauvorhaben für den Leistungszeitraum Oktober 2018 seitens der Gesellschaft nicht vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und den zu der Tz 2 des Betriebsprüfungsberichts seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Da die Bf. diesen Feststellungen nicht substanziiert entgegengetreten ist, ist auch das Bundesfinanzgericht von der Richtigkeit dieser Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht überzeugt. Dass die Buchhaltung der Bf. grob mangelhaft war, ergibt sich aus den obigen Feststellungen. 2. Ad Fremdleistungen: Dass die Bf. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, die in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2015 bis 2018 insbesondere Bauleistungen als Subunternehmerin erbracht hat, wobei die Gesellschaft diese Leistungen nicht vollständig mit eigenem Personal hat erbringen können und dass auf den einzelnen Baustellen daher auch Arbeiter tätig waren, die nicht Dienstnehmer dieser Gesellschaft gewesen sind, ergibt sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung und dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass die Bf. vorgebracht hat, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an sie erteilte Aufträge ihrerseits als Sub-Aufträge an andere Unternehmen weitergegeben und Rechnungen von insgesamt 14 vermeintliche Subunternehmen als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht zu haben, ergibt sich aus dem BP-Bericht, den Prüfungsunterlagen und dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass die Bf. und die als Zeugen vernommenen Personen (Bauleiter und 100%-GS-GF) vorgebracht haben, bei sämtlichen der 14 Unternehmen den Großteil der erforderlichen Überprüfungshandlungen - Firmenbuchauszug, Befugnis, UID-Nummer, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, berufliche Zuverlässigkeit, Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person, Anmeldung und Ausweise der Mitarbeiter und Rechnungsprüfung - durchgeführt zu haben, ergibt sich wiederum aus dem Vorbringen der Bf. Dass die Bf. die Prüfungsschritte nicht oder nicht vollständig dokumentiert hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf., aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Personen (GS-GF und Bauleiter) und ist unstrittig. Dass die Bf. die Überprüfungshandlungen trotz des Vorhandenseins von Unterlagen zum Teil nicht oder nicht selbst durchgeführt hat, sondern die ihr insbesondere mittels Mail übermittelten Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen hat, ist insbesondere aus den lange zurückliegenden Datumsangaben auf einigen Unterlagen sowie aus dem Umstand zu ersehen, dass teilweise Unterschriften auf Schriftstücken (z.B. auf "Angeboten" und "Verträgen") nicht mit jenen der vertretungsbefugten Personen übereinstimmen. Die nicht durchgeführten Überprüfungen ergeben sich hinsichtlich der per Mail übermittelten "Werkverträge", bei denen die Unterschriften durch die Bf. nicht überprüft worden sind, auch aus dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung. Dass eine Abfrage der Bf. in der HFU-Liste vor Bezahlung der Rechnungen in keinem der Fälle stattgefunden hat und die Beträge an die "Sub-Unternehmer" jeweils ohne die Abzüge (25%-Abzug des Werklohnes und Abfuhr des Abzuges direkt an das Dienstleistungszentrum der ÖGK) überwiesen worden sind, ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen und den teilweise in den Prüfungsunterlagen vorhandenen Kontoauszügen. Dass die Bf. mit den "Subfirmen" wesentlich höhere Gewinne erwirtschaftet hat als mit eigenen Dienstnehmern, ergibt sich aus der Aussage eines bei der Schlussbesprechung anwesenden Dienstnehmers der Bf., der im BP-Bericht namentlich angeführt ist. Die Bf. hat bei den meisten "Sub-Unternehmen" - oft auch wiederholt - vorgebracht, die entsprechenden Überprüfungshandlungen vorgenommen, aber nicht dokumentiert zu haben, dass die erforderlichen Überprüfungshandlungen durch die Gesellschaft aber tatsächlich nicht durchgeführt worden sind, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der Vornahme der erforderlichen Überprüfungshandlungen durch die Bf. in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dass bei den einzelnen "Sub-Unternehmen" durch die die Betriebsprüfung die folgenden Feststellungen getroffen und durch die Bf. die folgenden Überprüfungen (nicht) durchgeführt und (nicht) dokumentiert worden sind, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Zu den "Sub-Sub-Unternehmen" im Einzelnen: 1. ***1-GmbH*** Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der ***1-GmbH*** seit dem ***TT.MM.***.2013 Herr ***Vorname Nachname A1*** war, welcher seit diesem Zeitpunkt erstmalig seinen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet hatte, dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2015 zur GZ ***X S XXX/15x*** über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft mit ***TT.MM.***.2016 infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, dass im Leistungszeitraum nur ein DN geringfügig und ein DN Teilzeit zur Sozialversicherung ("SV") angemeldet waren und eine Sozialversicherungsanmeldung falsch war, ergibt sich aus dem Firmenbuch, dem Zentralen Melderegister (ZMR), den Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen. Dass der Firmenbuchauszug und die Abfrage der Gültigkeit der UID-Nummer veraltet waren und daher durch die Bf. selbst zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht erstellt und überprüft worden sind, ergibt sich aus den Datumsangaben auf diesen Unterlagen. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts sind diese Unterlagen der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen (ungeprüft) zu ihren Unterlagen genommen. Dass der Firmenbuchauszug, die UID-Nummer, die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit und die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. zwar überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass wegen der Nichtvorlage dieser Unterlagen entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden haben, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der entsprechenden Dokumentation in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dass die Bf. zwar vorgebracht hat, die Anmeldungen zur Sozialversicherung überprüft zu haben, wobei ein DN nur geringfügig und ein DN Teilzeit angemeldet worden war und darüber hinaus eine SV-Anmeldung falsch war, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. und hinsichtlich der SV-Anmeldungen einerseits und der unrichtigen SV-Anmeldung andererseits aus den Feststellungen der Betriebsprüfung und den dem Bundesfinanzgericht übermittelten Prüfungsunterlagen. Dass auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen (eine SV-Anmeldung geringfügig, eine SV-Anmeldung Teilzeit, wobei eine Anmeldung falsch gewesen ist) sowie der Nichtvorlage von Unterlagen betreffend die SV-Anmeldungen der übrigen Arbeiter (nach der Aussage des als Zeugen vernommenen Bauleiters waren meistens 3-5 Fremdarbeiter auf den Baustellen der Bf. tätig) nach der Überzeugung des BFG die entsprechenden Überprüfungen der SV-Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden haben, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***1-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***1-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. 2. ***2- GmbH*** Dass der GS-GF seit dem ***TT.MM.***.2015 Herr ***Vorname Nachname A2*** war, der nur vom ***TT.MM.***.2015 bis ***TT.MM.***.2016 im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte, dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2016 zur GZ ***XX S XXX/16x*** über das Vermögen der ***2- GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde und mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2017 der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***.2017 infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht wurde und dass zum Zeitpunkt der Löschung der ***2- GmbH*** der GS-GF bereits nicht mehr in Österreich aufhältig oder erreichbar war, ergibt sich aus dem Firmenbuch, dem ZMR, den Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen. Dass betreffend die ***2- GmbH*** die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person sowie die SV-Anmeldungen und Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. zwar überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass wegen der Nichtvorlage dieser Unterlagen entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden haben, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der entsprechenden Dokumentation in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***2- GmbH*** ausgestellten Rechnungen von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***2- GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. 3. ***3-e.U.*** Dass für das Unternehmen (in der Folge als "***3-e.U.***" bezeichnet) eine andere Person als der Einzelunternehmer aufgetreten ist, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochenen Feststellungen der Betriebsprüfung. Dass der "Vertrag" mit der ***3-e.U.*** nicht zu Stande gekommen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine andere Person als der Einzelunternehmer gegenüber der Bf. aufgetreten ist. Dass der Vertreter der Bf. vorgebracht hat, dass die Frage, welche Person für die Firma aufgetreten ist, in dem durch die Betriebsprüfung übermittelten Fragenkatalog "offensichtlich falsch beantwortet" worden sei, der Widerspruch in Ansehung der für das "Sub-Unternehmen" auftretenden Person aber insbesondere deswegen nicht aufgeklärt werden konnte, weil von der für die ***3-e.U.*** auftretenden Person keine Ausweiskopie angefertigt worden ist, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen und den Ausführungen seitens der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass betreffend die ***3-e.U.*** der Firmenbuchauszug, die Befugnis, die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person sowie die SV-Anmeldungen und Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass wegen der Nichtvorlage dieser Unterlagen nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden haben, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der entsprechenden Dokumentation in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***3-e.U.*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***3-e.U.*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. 4. ***4-GmbH*** Dass der GF der ***4-GmbH*** tatsächlich nicht an der Meldeadresse wohnhaft war, mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2016 zur GZ ***ZZ S ZZZ/16z*** über das Vermögen der ***4-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde, mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2019 der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma ***TT.MM.***.2019 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch und den Feststellungen der Betriebsprüfung. Dass seitens der ***4-GmbH*** insgesamt 109 Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden waren und selbst nach Eröffnung des Konkursverfahrens noch 61 Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren und es sich bei den SV-Anmeldungen um Scheinanmeldungen handelte, ergibt sich aus dem BP-Bericht, aus den Prüfungsunterlagen und den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen, im BP-Bericht wiedergegebenen Ausführungen der Masseverwalterin im Konkursverfahren der ***4-GmbH***. Dass laut Feststellungsbescheid vom ***TT.MM.***.2016 das Unternehmen ab ***TT.MM.***.2015 als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG festgestellt wurde, ergibt sich aus diesem Bescheid und ist unstrittig. Dass von dieser Gesellschaft im Bundesgebiet eine Vielzahl von Schein- und Deckungsrechnungen im Umlauf ist, der beschwerdegegenständliche Leistungszeitraum von 12/2015 bis 06/2016 war, die seitens der Bf. vorgelegten SV-Anmeldungen aus Zeiten vor Auftragserteilung datieren und keine der Personen, von denen von der Bf. SV-Anmeldungen vorgelegt worden sind, im Jahr 2016 für die ***4-GmbH*** tätig war, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen. Dass die Aufträge des Jahres 2016 daher nicht durch Arbeiter der ***4-GmbH*** verrichtet/erledigt worden sind, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dass der Firmenbuchauszug vom 21.2.2017 datiert und daher durch die Bf. nicht vor Auftragserteilung kontrolliert worden ist, ergibt sich aus dem vorgebrachten Leistungszeitraum (12/2015-06/2016) und dem Datum des Firmenbuchauszuges. Die Bf. hat betreffend die ***4-GmbH*** zwar vorgebracht, die meisten Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt zu haben, auf Grund der Datumsangaben in den SV-(Schein-)Anmeldungen der Arbeiter der ***4-GmbH*** und dem Umstand, dass die Ausweise der Arbeiter der ***4-GmbH*** durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. zwar überprüft, aber nicht dokumentiert worden sind, sind nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts in Ansehung der auf den Baustellen der Bf. tätigen Arbeiter entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Bf. nicht vorgenommen worden. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts sind der Bf. diese SV-Anmeldungen der Arbeiter (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Dass insbesondere in Ansehung der Arbeiter der ***4-GmbH*** entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Bf. sohin nicht stattgefunden haben, ergibt sich aus den Datumsangaben der SV-Anmeldungen der Arbeiter der ***4-GmbH*** und der fehlenden Ausweiskontrollen der auf der Baustelle tatsächlich tätigen Arbeiter. Dass der Firmenbuchauszug (weil die Abfrage verspätet erfolgt ist), die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die SV-Anmeldungen sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht kontrolliert worden sind, hat das BFG in Ermangelung einer entsprechenden Dokumentation in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dem unsubstantiierten Vorbringen der Bf., dass Überprüfungen durchgeführt, aber nicht dokumentiert worden wäre, war nach der Überzeugung des BFG nicht zu folgen. Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***4-GmbH*** ausgestellten Rechnungen von Seiten der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***4-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. 5. ***5-GmbH*** Dass die UID-Nummer der ***5-GmbH*** mit ***TT.MM.***.2016 begrenzt wurde, mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2017 zur GZ ***XX S XXX/17x*** über das Vermögen der ***5-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde, die ***5-GmbH*** mit ***TT.MM.***2017 rechtskräftig zum Scheinunternehmen erklärt wurde und mit Beschluss des Gerichtes vom ***TT.MM.***2017 der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch, aus dem Feststellungsbescheid gemäß dem SBBG und den Feststellungen der Betriebsprüfung sowie den Prüfungsunterlagen. Dass die Unterschrift am "Werkvertrag" (betreffend ein Bauvorhaben in ***PLZ-1*** ***Name Stadt***) nicht mit den Unterschriften in der Musterzeichnung und dem Personalausweis des Geschäftsführers ("GF") übereinstimmt, ergibt sich aus dem Werkvertrag einerseits und der Musterzeichnung und einer Kopie des Personalausweises des GF andererseits. Dass der Vertrag nicht zu Stande gekommen ist, ergibt sich aus der nicht vom GF der ***5-GmbH*** stammenden Unterschrift auf dem "Vertrag". Dass der Bescheid über die Gewerbeanmeldung und die Geschäftsführerbestellung offensichtlich gefälscht war (falsches Gewerbe, GISA-Zahl nicht existent, Grammatikfehler im Bescheid) und auch dieser Bescheid durch die Bf. selbst nicht überprüft worden ist, ergibt sich aus diesem offensichtlich gefälschten Bescheid. Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Bf. auch dieser Bescheid (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Dass der "Vertrag" der Bf. mit der ***5-GmbH*** seitens der ***5-GmbH*** augenscheinlich von einer andere Person als dem GF der ***5-GmbH*** unterschrieben wurde, ergibt sich aus den Prüfungsunterlagen ("Vertrag", Musterzeichnung, Kopie des Ausweises des GF). Der Vertreter der Bf. hat zwar vorgebracht, dass der Ausweis des GF der ***5-GmbH*** kopiert und kontrolliert worden wäre, die augenscheinlich unterschiedlichen Unterschriften sind durch die Bf. aber nicht problematisiert worden beziehungsweise dieser nicht aufgefallen. Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Bf. die Ausweiskopie (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Ausweiskopie ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden. Dass der Firmenbuchauszug veraltet war und daher durch die Bf. selbst zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht erstellt und überprüft worden ist, ergibt sich aus den Prüfungsunterlagen und dem Datum auf dem vorgelegten Firmenbuchauszug. Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Bf. dieser Firmenbuchauszug (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen (ungeprüft) zu ihren Unterlagen genommen. Dass bei der ***5-GmbH*** nur eine Person (nämlich der gewerberechtliche Geschäftsführer) Teilzeit zur SV angemeldet gewesen war, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen. Zu der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***5-GmbH*** erbracht worden sind, hat die Bf. lediglich ausgeführt, dass diese Firma "drei bis vier Mitarbeiter zur Verfügung gestellt" habe und dass ***EU-Staats*** SV-Anmeldungen vorgelegt worden wären, die aber nicht dokumentiert worden sind - Versicherungsanmeldung betreffend die auf der Baustelle der Bf. tatsächlich tätigen Arbeiter sind nicht vorhanden. Nach der Bf. wären "***EU-Staats*** SV-Anmeldungen" vorgelegt worden, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hat die Bf. die Sozialversicherungsanmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter aber ebensowenig überprüft, wie die Ausweise dieser Arbeiter. Dass betreffend die ***5-GmbH*** daher der Firmenbuchauszug (weil der FB-Auszug veraltet gewesen ist), die Befugnis (weil der Bescheid gefälscht war), die UID-Nummer (weil nur eine "Stufe-1-Abfrage" dokumentiert ist), die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit sowie die SV-Anmeldungen und Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass wegen der Nichtvorlage dieser Unterlagen nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden haben, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der entsprechenden Dokumentation in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***5-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***5-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das BFG in freier Beweiswürdigung festgestellt. 6. ***6-GmbH*** Dass bereits aus dem in den Prüfungsunterlagen vorhandenen Firmenbuchauszug vom 25.09.2017 ersichtlich ist, dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***ZZ S ZZZ/17z*** über das Vermögen der ***6-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet worden ist und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens am ***TT.MM.***2017 aufgelöst wurde und dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2020 der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2021 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug vom 25.09.2017 und dem Firmenbuch. Dass für die ***6-GmbH*** eine Person aufgetreten ist, die bei diesem Unternehmen "nur" geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gewesen ist, dass die Vertretungsbefugnis dieses Dienstnehmers nicht dokumentiert wurde, dass ein Kontakt der Bf. mit dem GF der ***6-GmbH*** seitens der Bf. nicht dokumentiert wurde, dass der Vertrag mit der ***6-GmbH*** nicht zu Stande gekommen ist und ein Dienstnehmer mit € 1,00 Bruttomonatslohn für 38,5 Stunden/Woche angemeldet war, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellung der Betriebsprüfung sowie den Prüfungsunterlagen und dem Umstand, dass die Vertretungsbefugnis des geringfügig beschäftigten Dienstnehmers für die ***6-GmbH*** durch die Bf. nicht nachgewiesen worden ist. Dass betreffend die ***6-GmbH*** der Firmenbuchauszug, die Befugnis, die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass aus dem Firmenbuchauszug vom 25.09.2017 bereits die Konkurseröffnung und die Auflösung der ***6-GmbH*** ersichtlich war, dieser Firmenbuchauszug daher seitens der Bf. zu ihren Unterlagen genommen worden ist, ohne dass eine Prüfung des Auszuges stattgefunden hätte, ergibt sich aus diesem Firmenbuchauszug. Dass die Bf. die SV-Anmeldungen nicht überprüft hat, ergibt sich aus einer vorgelegten SV-Anmeldung mit einer Anmeldung eines Dienstnehmers mit 38,5 Wochenstunden und einem Bruttolohn von € 1,00. Die Bf. hat zwar vorgebracht, die SV-Anmeldungen überprüft zu haben, eine solche Überprüfung ist in Ansehung der Anmeldung eines Dienstnehmers mit 38,5 Wochenstunden und einem Bruttomonatslohn von € 1,00 aber nicht nachvollziehbar. Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. der Firmenbuchauszug und die SV-Anmeldungen (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden. Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***6-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***6-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. 7. ***7-GmbH*** Dass die ***7-GmbH*** am ***TT.MM.***2016 gegründet und ins Firmenbuch eingetragen wurde, dass bereits mit Bescheid vom ***TT.MM.***2017 das Unternehmen als Scheinunternehmen festgestellt wurde, dass mit Beschluss des ***Name Gericht2*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***YY S YYY/17y*** über das Vermögen der ***7-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss des Gerichts vom ***TT.MM.***2018 der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben wurde und dass die Firma am ***TT.MM.***2018 amtswegig gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch und dem Feststellungsbescheid nach dem SBBG. Dass die Eingangsrechnung vom ***TT.MM.***2017 noch auf die alte Adresse lautet, ergibt sich aus dem Firmenbuch, dem Betriebsprüfungsbericht und den Prüfungsunterlagen, insbesondere aus dieser Eingangsrechnung in Zusammenschau mit dem Firmenbuch. Dass die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung den GF und nicht die GmbH betrifft, dass die auf den Eingangsrechnungen angeführte Dienstgebernummer nicht mit der DG-Nummer der GKK/ÖGK übereinstimmt und dass die Unterschriften auf den "Werkverträgen" vom 18.11.2016 und vom 16.12.2016 nicht mit der Musterzeichnung des GF übereinstimmen, ergibt sich aus der Unbedenklichkeitsbescheinigung, aus den Eingangsrechnungen sowie aus den "Werkverträgen" einerseits und der Musterzeichnung des GF andererseits. Dass die Arbeitskräfte der ***7-GmbH*** im Oktober 2016 nur einen Tag bei der GmbH angemeldet waren und die Subleistungsrechnungen mit unterschiedlichen Rechnungsköpfen und unterschiedlichen Schriftbildern erstellt wurden, ergibt sich aus den SV-Anmeldungen, den vorgelegten Rechnungen, den Ausführungen im BP-Bericht und den Prüfungsunterlagen. Dass die "Verträge" der Bf. mit der ***7-GmbH*** seitens der ***7-GmbH*** augenscheinlich von einer andere Person als dem GF der ***7-GmbH*** unterschrieben wurde, ergibt sich aus diesen "Verträgen" einerseits und der Musterzeichung des GF der ***7-GmbH*** andererseits. Der Vertreter der Bf. hat zwar vorgebracht, dass der GF für die ***7-GmbH*** aufgetreten wäre, die unterschiedlichen Unterschriften konnte die Bf. aber nicht erklären, weil der "Vertrag" mittels Mail rückübermittelt worden ist. Dass die "Verträge" seitens der ***7-GmbH*** nicht von einer vertretungsbefugten Person unterschrieben wurden und daher nicht zu Stande gekommen sind, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Nachweise in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dass der Vertreter der Bf. vorgebracht hat, dass der Ausweis des GF der ***7-GmbH*** kopiert und kontrolliert worden wäre, die augenscheinlich unterschiedlichen Unterschriften durch die Bf. aber nicht problematisiert wurden beziehungsweise dieser nicht aufgefallen sind, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Bf. die Ausweiskopie (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Ausweiskopie ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden. Dass bei den Unterlagen der Bf. ein Bescheid des ***Name Behörde Stadt*** vom ***TT.MM.***2014 über den Nachweis zur Befähigung für das Gewerbe "***Bezeichnung Gewerbe1***" vorhanden war, eine Überprüfung der Aktualität dieses Bescheides - etwa durch eine Gewerbereiste-Abfrage oder durch Anfertigung eines aktuellen Firmenbuchauszuges mit Gewerbeberechtigungen - seitens der Bf. jedoch nicht erfolgt ist, ergibt sich aus den seitens der Bf. der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen. Dass der Leistungszeitraum der Bf. mit der ***7-GmbH*** nach den vorgelegten Rechnungen den Zeitraum ab November 2016 betraf, dass die SV-Anmeldungen der Arbeiter, hinsichtlich derer SV-Anmeldungen im Akt der Bf. vorhanden waren, allesamt nur einen Tag im Oktober 2016 betrafen (entweder den 27.10. oder den 28.10) und dass eine Kontrolle der Ausweise der auf der Baustelle tätigen Arbeiter durch die Bf. ist nicht dokumentiert ist, ergibt sich aus den seitens der Bf. der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Die Bf. hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass eine Kontrolle der SV-Anmeldungen der auf der Baustelle tätigen Arbeiter dokumentiert worden sei, in Ansehung des Umstandes, dass die Arbeiter aber nur für einen Tag im Oktober 2016 zur Sozialversicherung angemeldet waren, wobei der Leistungszeitraum ab November 2016 gewesen ist, ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass Überprüfungshandlungen betreffend die SV-Anmeldungen der auf der Baustelle tätigen Arbeiter zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden haben; insbesondere wurden auch in Ansehung der auf den Baustellen tätigen fremden Arbeitskräften (also hinsichtlich der Arbeiter, die nicht DN der Bf. gewesen sind) wiederum keine Ausweise kontrolliert. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts sind diese nur für einen Tag vorgenommenen SV-Anmeldungen der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt und seitens der Bf. ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen worden. Dass betreffend die ***7-GmbH*** der Firmenbuchauszug, sowie die Ausweise der Arbeiter der ***7-GmbH*** durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Die Bf. hat darüber hinaus zwar vorgebracht, den Ausweis des GF dokumentiert und die SV-Anmeldungen überprüft zu haben, solche Überprüfungen sind aber in Ansehung der unterschiedlichen Unterschriften und der Anmeldungen der Arbeiter nur für einen Tag im Oktober 2016 (und damit vor Leistungserbringung) nicht nachvollziehbar. Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. die Ausweiskopie und die SV-Anmeldungen (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Dass die Bf. zwar vorgebracht hat, die Rechnungen kontrolliert zu haben, eine derartige Kontrolle aber in Ansehung der veralteten Adresse auf der Rechnung vom ***TT.MM.***2017 nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus der veralteten Adresse auf dieser Rechnung. Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***7-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***7-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. 8. ***8-GmbH*** (2017): Dass im Leistungszeitraum keine Dienstnehmer bei der ***8-GmbH*** angemeldet waren und die Unterschrift auf dem "Angebot" vom 10.04.2017 nicht ident mit der Unterschrift des GF ist, ergibt sich aus den durch die Bf. nicht bestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen. Dass der GF der ***8-GmbH*** der deutschen Sprache nicht mächtig ist und nichts von seiner GF-Tätigkeit wusste, ergibt sich aus den durch die Bf. nicht bestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen. Dass die UID-Nummer mit ***TT.MM.***2017 begrenzt wurde, ergibt sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung und der Steuerdatenbank des Finanzressorts. Dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***ZZ S ZZZ/17x*** die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ausgesprochen und die ***8-GmbH*** infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst und diese GmbH am ***TT.MM.***2018 amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Dass die Bf. weder angeben konnte, wer für die ***8-GmbH*** aufgetreten ist, noch dass die auftretende Person für die ***8-GmbH*** vertretungsbefugt gewesen ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass die ***8-GmbH*** im Leistungszeitraum über keine angemeldeten Arbeiter, sondern nur über zwei Angestellte verfügte und dass die Bf. Nachweise dafür, dass sie die SV-Anmeldungen der auf der Baustelle tätigen Fremdarbeiter kontrolliert hat und dass die Leistungen überhaupt von Arbeitern der ***8-GmbH*** durchgeführt worden sind, nicht erbracht hat, ergibt sich wiederum aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung, den Betriebsprüfungsunterlagen und den Ausführungen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass die für die ***8-GmbH*** auftretende Person für die ***8-GmbH*** nicht vertretungsbefugt gewesen ist, der Vertrag mit der ***8-GmbH*** nicht zu Stande gekommen ist und die ***8-GmbH*** keine Leistungen für die Bf. erbracht hat, hat das BFG in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Nachweise in freier Beweiswürdigung festgestellt.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101506/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101506.2022
Stammnummer
150485
Gültig
20.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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