Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101506/2022
1. Deckungsrechnungen in der Baubranche 2. Schätzung der Löhne für Schwarzarbeiter 3. Verdeckte Ausschüttung 4. Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 bei unterlassener Empfängernennung gemäß § 162 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101506/2022vom 20.01.2026Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Johanna ABEL-WINKLER als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der ***Bf1***, Stubenring 18, 1010 Wien über die Beschwerde vom 17. August 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 22. Juli 2020 betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2015 bis 2017
Körperschaftsteuer 2015 bis 2018
Haftung/KESt 2015 bis 2018
Haftung/KESt 08/2019 und
Festsetzung von Umsatzsteuer für 08/2019, nunmehr Umsatzsteuer 2019,
Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
a. Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2015 bis 2017, Körperschaftsteuer 2015 bis 2018, Haftung KESt 2015 bis 2018 und Haftung KESt 08/2019 bleiben unverändert.
b. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2019 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind aus der Berechnung unter dem Punkt "3. Rechtliche Beurteilung/7. Berechnung der Umsatzsteuer 2019" zu entnehmen und bildet diese Berechnung einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Finanzbehördliches Verfahren:
In den Jahren 2019 und 2020 fand bei der ***Bf1*** (in der Folge auch als "Gesellschaft" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) eine Betriebsprüfung statt.
1.) Die Prüferin habe im Betriebsprüfungsbericht (BP-Bericht) festgestellt, dass
die Aufzeichnungen der Gesellschaft nach einzelnen Tagen, wobei an den einzelnen Tagen mit der Nummerierung jeweils neu begonnen worden sei, mangelhaft sein, weil die Vollständigkeit der Buchhaltung nicht kontrolliert werden könne,
einige, unter dem Punkt Tz 2 angeführte Rechnungen nicht in der Buchhaltung enthalten gewesen sein, weswegen die Buchhaltung der Gesellschaft auch aus diesem Grund mangelhaft sei und
deswegen eine Schätzberechtigung der Abgabenbehörde bestehe und daher ein Sicherheitszuschlag von 1% vom gesamten Umsatz der Prüfungsjahre 2015-2018 im Jahr 2019 hinzugeschätzt werde.
2.) Weiters habe die Betriebsprüfung im Betriebsprüfungsbericht die Namen von insgesamt 14 Unternehmen angeführt, die nach dem Vorbringen der Gesellschaft in den Jahren 2015-2018 Leistungen an sie erbracht hätten, wofür die Gesellschaft Fremdleistungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht habe.
Dach der Betriebsprüfung habe es sich bei den Subunternehmen aus unterschiedlichen, bei den einzelnen Unternehmen angeführten Gründen um Schein- oder Betrugsunternehmen gehandelt und seien die Leistungen nicht durch diese Subunternehmen erbracht worden. Da die in den Rechnungen angeführten Leistungen nach der Ansicht der Betriebsprüfung aber erbracht worden sein, wäre die Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass die Arbeiten mit frei verfügbaren, steuerlich und sozialversicherungsrechtlich nicht registrierten Arbeitskräften ("Schwarzarbeiter") durchgeführt worden seien und deswegen nur 50% der Fremdaufwendungen als Betriebsausgaben ansetzbar wären.
Auch habe ein während der Schlussbesprechung anwesender Dienstnehmer der Gesellschaft insbesondere angegeben, dass mit den Subfirmen wesentlich höhere Gewinne erwirtschaftet worden sein, als mit eigenen Dienstnehmern.
3.) Darüber hinaus habe die Betriebsprüfung festgestellt, dass die ***XY-GmbH*** keine Leistungen an die Bf. erbracht habe und die entsprechenden angeblichen Zahlungen an die ***XY-GmbH***, die von der Bf. als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht worden sein, nicht in der Buchhaltung der ***XY-GmbH*** enthalten gewesen wären. Da die Bf. der Aufforderung zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachgekommen sei, wären die entsprechenden Betriebsausgaben durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt und ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 von 25% festgesetzt worden.
4.) Die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Honoraren und dem mit 50% des jeweiligen Rechnungsbetrages geschätzten Aufwand wären der Gesellschaft als verdeckte Ausschüttung deren Gewinn hinzugerechnet worden.
5.) Unter der Tz. 6 habe die Betriebsprüfung auf die getroffenen Feststellungen verwiesen und habe das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet, dass erst im Zuge der Außenprüfung erstmals in Belege Einsicht genommen worden sei und der Abgabenbehörde erst dadurch die Unstimmigkeiten "zu den geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen, den Umsätzen und den Ausgangsrechnungen" bekannt geworden seien.
Das Finanzamt sei den Feststellungen der Betriebsprüfung gefolgt und habe am 22.07.2020 folgende Bescheide erlassen:
Wiederaufnahmebescheide zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2015-2017,
Körperschaftsteuerbescheide 2015-2018,
den USt-Festsetzungsbescheid 08/2019 und
Kest-Haftungsbescheide für 2015 bis 2018 und 08/2019
Die Bf. habe am 17.08.2020 gegen alle Bescheide eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass sämtliche Leistungen von den 14 im Betriebsprüfungsbericht angeführten Unternehmen erbracht worden wären, dass die Argumente der Behörde nicht ausreichend gewesen wären, die sachliche Richtigkeit der Buchhaltung der Bf. in Zweifel zu ziehen und dass daher die Voraussetzungen für verdeckte Ausschüttungen und für die Erlassung der Haftungsbescheide nicht vorgelegen hätten. Auch wären die Wiederaufnahme-bescheide mangelhaft begründet worden und wäre der "Neuerungstatbestand gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO" nicht hinreichend konkret benannt worden.
Die Bf. habe in der Beschwerde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben beantragt.
Am 01.09.2020 habe die Betriebsprüfung (BP) eine Stellungnahme zur Beschwerde verfasst und sei diese Stellungnahme der BP am 11.09.2020 an die Bf. zur Gegenäußerung übermittelt worden. Die Abgabe einer Stellungnahme durch die Bf. sei nicht erfolgt.
Da zwischenzeitig, nämlich am 08.02.2021, der Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 ergangen sei, habe sich die gegen den USt-Festsetzungsbescheid 01-08/2019 eingebrachte Beschwerde nunmehr gegen diesen USt-Jahresbescheid 2019 gerichtet.
Mit Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 23.02.2021 sowie vom 24.02.2021 betreffend die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide habe das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zu sämtlichen Bescheiden am 24.02.2021 eine gesonderten Bescheidbegründung versendet.
Am 12.03.2021 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht. Auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen einerseits oder/und in der gesonderten Bescheidbegründung andererseits sei die Bf. im Vorlageantrag (wiederum) nicht eingegangen.
Mit Vorlagebericht vom 24.05.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
Verfahren vor dem BFG:
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 01.02.2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen.
Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung wurden am 02. Oktober 2025 an die belangte Behörde und die Gesellschaft zu Handen der steuerlichen Vertretung versendet. Da über das Vermögen der Bf. mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.2025*** zur GZ ***XX Fr XXX/25x*** ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, wurde die Ladung am 10.10.2025 noch einmal an die belangte Behörde und die Gesellschaft zu Handen der Masseverwalterin als Masseverwalterin zugestellt.
Am 10.12.2025 um 14:58 hat der steuerliche Vertreter der Bf. (***Name Vertreter1***, ***Handynummer Vertreter***) beim zuständigen Richter angerufen und diesen darüber informiert, dass er seitens der Masseverwalterin mit der Vertretung der Bf. beauftragt worden sei. Der Vertreter informierte den Richter darüber, dass er beantragen werde, dass in der Verhandlung am 17.12.2025 "5 bis 6 Zeugen" vernommen werden. Ein entsprechender Beweisantrag werde der Bf. dem BFG noch übermitteln.
Am 16.12.2025 hat die Bf. einen Beweisantrag zur Einvernahme von 7 namentlich in diesem Antrag angeführten Zeugen zu dem Thema eingebracht, dass Arbeiter der Subunternehmen regelmäßig an den Baustellen, an denen auch diese Arbeiter tätig gewesen sein, gearbeitet hätten, dass die Arbeiten kontrolliert worden wären und dass die vereinbarten "Quadraturen" durch die Subunternehmen eingehalten worden wären.
Der Beweisantrag wurde noch am 16.12.2025 an die belangte Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung am 17.12.2025 wurden der Bauleiter, ***Name Bauleiter***, und der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf., ***Name GS-GF***, als Zeugen vernommen. Die Zeugen waren der deutschen Sprache nicht in einem Ausmaß kundig, um der Verhandlung folgen zu können, weswegen seitens der Bf. ein gerichtlich beeideter Dolmetscher zur Verhandlung mitgebracht worden ist.
Der als Zeuge vernommene Bauleiter ***Name Bauleiter*** gab insbesondere an, dass
er die Sozialversicherungsanmeldungen der Arbeiter der Subunternehmen kontrolliert habe,
der Zeuge selbst die Anmeldungen nicht kopiert habe, sondern dass diese "per Mail" gekommen wären,
der Zeuge selbst keine Ausweise der Arbeiter der Subunternehmen kontrolliert habe,
der Zeuge die Subunternehmer auf Baustellen, in Lokalen und über Bekanntschaften kennengelernt habe,
auf Baustellen neben eigenen Mitarbeiterin meistens 3-5 Arbeiter von Subunternehmen tätig gewesen wären und
der Zeuge selbst mit den Chefs von Subfirmen, die in Konkurs gegangen sind, keinen Kontakt aufgenommen habe.
Der als Zeuge vernommene 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf., ***Name GS-GF*** (in der Folge auch als "100% GS-GF" oder "GS-GF" bezeichnet), gab insbesondere an, dass
durch die Bf. keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt worden sein,
das jeweilige Subunternehmen kontrolliert worden wäre, dass nunmehr auch der Gewerbeschein kontrolliert werde, dass der Eigentümer des Subunternehmens seinen Reisepass habe vorweisen müssen, dass auch das Bankkonto der Subunternehmen und die Anmeldungen der Arbeiter kontrolliert worden wären,
die Anmeldungen der Arbeiter auch per Mail übermittelt worden wären,
die Unterlagen betreffend die Kontrollen bei den Subunternehmen aufgehoben worden wären,
der Kontakt mit den Subunternehmen in Kaffeehäusern und fallweise auch auf der Baustelle hergestellt worden wäre,
der Zeuge über eine Gastgewerbe-Ausbildung verfüge,
der Zeuge keine Stundenaufzeichnungen verlangt habe,
der Zeuge nicht beim "Chef" des Subunternehmers nach dem Grund gefragt habe, wenn das Subunternehmen in Konkurs gegangen ist und
der Zeuge, wenn ein Subunternehmer in Konkurs gegangen ist, die Zusammenarbeit mit diesem Subunternehmer eingestellt habe.
Da zwischen den Verfahrensparteien unstrittig war, dass die Arbeiten tatsächliche durchgeführt worden sind - auch die belangte Behörde hat 50% der Aufwendungen anerkannt, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Arbeiten tatsächlich erledigt worden sind (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das BFG) - zog die Bf. ihren Antrag auf Vernehmung der übrigen 5 Zeugen zurück.
Zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes wurden durch den zuständigen Richter in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 zu den einzelnen Feststellungen im BP-Bericht im Wesentlichen die folgenden Punkten vorgetragen und die folgenden Fragen gestellt. In der Folge werden insbesondere die Feststellungen, Fragen und Antworten, die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.12.2025 enthalten sind, im Wesentlichen wiedergegeben:
1. Ad Umsatzsteuerhinzurechnung
Nach dem Betriebsprüfungsbericht (in der Folge auch als "BP-Bericht" bezeichnet) wurden die Ausgangsrechnungen nicht chronologisch, sondern nach Rechnungsdatum vergeben. Wenn an einem Tag mehrere Ausgangsrechnungen fakturiert worden sind, wurde zum Datum eine fortlaufende Nummer hinzugefügt.
Frage Richter: Ist die Nummerierung der Ausgangsrechnungen durch die Bf. auf diese Art vorgenommen worden?
Antwort Bf./BfV.: Ja, das stimmt. Diese Nummerierung wurde mir von meinem steuerlichen Vertreter ***Name Vertreter2***, so mitgeteilt.
Frage Richter: Nach dem BP-Bericht und der Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde eine Ausgangsrechnung (AR 280319-04) nicht verbucht und haben die Ausgangsrechnungen AR 280319-01, AR 280319-02 und AR 280319-03 gefehlt. Sind die Feststellungen der Betriebsprüfung zutreffend?
Antwort Bf./BfV.: Ja, es ist zutreffend, dass diese Rechnungen gefehlt haben.
Frage Richter: Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung sind die nicht verbuchten Ausgangsrechnungen durch die Bf. der Betriebsprüfung vorgelegt worden und ergaben sich aus den nicht verbuchten Ausgangsrechnungen ein Aufwand von netto € 17.653,26 und eine USt von € 3.530,65. Sind die Feststellungen der Betriebsprüfung zutreffend?
Antwort Bf./BfV.: Ja, Feststellungen sind zutreffend.
Antwort FAV: Ich gehe davon aus, dass richtig gerechnet wurde.
Frage Richter: Wie will die Bf. ohne gesamthafte fortlaufende Nummerierung die Vollständigkeit der Buchhaltung gewährleisten und sicherstellen, dass an Tagen, an denen in der Buchhaltung keine Ausgangsrechnungen enthalten sind, nicht doch Ausgangsrechnungen vorgelegen haben beziehungsweise an Tagen, an denen eine oder mehrere Rechnungen vorhanden sind, nicht noch zusätzliche Rechnungen vorhanden gewesen wären?
Antwort Bf./BfV.: Ja, die Rechnungsnummerierung war ein Problem.
2. Ad Fremdleistungen:
Beim Baugewerbe handelt es sich (ebenso wie etwa bei der Reinigungsbranche oder beim Transportgewerbe) um eine Risikobranche, bei der eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen anzuwenden ist (für die Baubranche als Beispiele für viele: BFG 04.01.2022, RV/5101505/2018, BFG 16.03.2021, RV/7104669/2020, VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064). Diese Sorgfaltspflichten sind in jedem einzelnen Fall gesondert zu beurteilen und beispielsweise abhängig von der Größe des Unternehmens, von der Größe der (Sub-)Auftrages oder auch von dem Jahr, in dem der jeweilige Sachverhalt verwirklicht worden ist.
Bei der erstmaligen Aufnahme einer Geschäftsbeziehung beziehungsweise bei der erstmaligen Erteilung eines Auftrages oder der erstmaligen (teilweisen) Weiterleitung eines Subauftrages sind von einem sorgfältigen Unternehmer - vor allem dann, wenn das Unternehmen wie im gegenständlichen Beschwerdefall in einer Risikobranche tätig ist -kumulativ zu erfüllende Prüfschritte vorzunehmen (z.B. BFG 04.01.2022, RV/5101505/2018) und wurden diese Prüfschritte mittlerweile auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (z.B. BFG 10.09.2024, RV/7103027/2020, der VwGH hat die zur Zahl Ra 2024/13/0117 anhängige Revision mit Beschluss vom 9.12.2024 zurückgewiesen und BFG 23.01.2024, RV/7102853/2023, der VwGH hat die zur Zahl Ra 2024/13/0051 anhängige Revision mit Beschluss vom 18.11.2024 zurückgewiesen):
Firmenbuchauszug
Vor Auftragserteilung kontrollierte der sorgfältige Unternehmer mittels Auszug aus dem Firmenbuch den korrekten Firmenwortlaut und sonstige wesentliche Eintragungen und stellte die zeichnungsberechtigten Vertreter des Subunternehmers fest. Der Firmenbuchauszug wurde üblicherweise zum Akt genommen.
Danach prüfte der sorgfältige Unternehmer die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die berufliche Zuverlässigkeit des Subunternehmers.
Befugnis
Üblicherweise kontrollierte der sorgfältige Unternehmer die aufrechte gewerberechtliche Befugnis zur Ausführung der durchzuführenden Leistungen. Als formaler Nachweise wurde ein aktueller Auszug aus dem Gewerberegister geprüft (bei Unternehmen mit Sitz im Ausland die Bestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend) und das entsprechende Dokument zum Akt genommen.
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer)
Üblicherweise kontrollierte der sorgfältige Unternehmer die Gültigkeit der verwendeten UID-Nummer.
Vor der erstmaligen Aufnahme der Geschäftsbeziehungen wurde von der Finanzverwaltung von einem Unternehmer regelmäßig eine "Stufe 2-Abfrage" gefordert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Falls der sorgfältige Unternehmer die technische Leistungsfähigkeit des Subunternehmers nicht kannte, griff er vor Auftragserteilung auf eventuell vorhandene Unternehmensbroschüren zurück oder suchte auf der Webseite des Subunternehmers nach passenden Referenzprojekten und der Anzahl der Mitarbeiter. Der sorgfältige Unternehmer überzeugte sich auch durch brancheninterne Informationen (z.B. von Auftraggebern der Referenzprojekte) davon, dass der Subunternehmer die Leistung vertragsgemäß in der vereinbarten Qualität und im vereinbarten Zeitraum erbringen kann. Betriebsbesuche am Unternehmenssitz des Subunternehmers wurden hingegen in den beschwerdegegenständlichen Jahren üblicherweise (noch) nicht durchgeführt. Kleinunternehmer haben in den beschwerdegegenständlichen Jahren nur selten Bonitätsauskünfte (z.B. KSV-Rating, Bankauskünfte oder Abfrage beim ANKÖ - Auftragnehmerkataster Österreich) eingeholt. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Subunternehmer wurde damals auch von sorgfältigen Kleinunternehmern üblicherweise wenig dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit
Vor Auftragserteilung prüfte der sorgfältige Unternehmer die berufliche Zuverlässigkeit durch eine Abfrage bei der Sozialversicherung, ob der Subunternehmer auf der HFU-Liste (= Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen) geführt wurde. Ein Ausdruck der Abfrage der HFU-Liste wurde üblicherweise zum Akt genommen, falls der Subunternehmer eingetragen war.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten
Bei der Unterzeichnung des schriftlichen Werkvertrages kontrollierte der sorgfältige Unternehmer den amtlichen Lichtbildausweis des/der vertretungsbefugten Person und legte Ausweiskopien gemeinsam mit dem Werkvertrag zum Akt.
Anmeldung von Mitarbeitern
In den beschwerdegegenständlichen Jahren wurden bei der Beauftragung und Auftragsabwicklung die Anmeldungen der einzelnen Mitarbeiter des Subunternehmers bei der Sozialversicherung (und im Falle eines Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitsbewilligung) vom sorgfältigen Unternehmer üblicherweise nur beim erstmaligen Einsatz kontrolliert und gemeinsam mit der Ausweiskopie dokumentiert. Täglich wurde üblicherweise nur die gesamte Mannanzahl eines Subunternehmers auf den Bautagesberichten dokumentiert.
Rechnungsprüfung
Bei der Rechnungsprüfung wurden vom sorgfältigen Unternehmer zwar die formalen Anforderungen an die Rechnungslegung geprüft, inhaltlich wurde aber oft auf die Prüfung der Richtigkeit der UID-Nummer verzichtet.
Ein Unternehmer konnte die Abwicklung der Weitergabe von Subaufträgen zwar an Personen übertragen, denen von dem Unternehmer/dem Unternehmen eine entsprechende Vollmacht erteilte worden ist, der Unternehmer muss sich aber den von der bevollmächtigten Person an den Tag gelegten Sorgfaltsmaßstab oder auch die nicht durchgeführten Überprüfungsmaßnahmen zurechnen lassen.
Kontrolle der Prüfschritte
Diese oben dargelegten Prüfschritte wurden durch das Bundesfinanzgericht bei jedem einzelnen der 14 beauftragten "(Sub-)Unternehmen" hinterfragt und zusätzlich ein Vergleich mit den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht hergestellt:
1. ***1-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***1-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Der Leistungszeitraum war Ende Jänner bis März 2015. Im Leistungszeitraum waren nur 2 DN beschäftigt (einer geringfügig vom 01.01.2015 bis 31.01.2015 und einer mit 20 Stunden von 04.02.2015 bis 27.03.2015); die SV-Meldung betreffend eines DNs war falsch. Mit diesen Dienstnehmern konnten die Aufträge nicht erfüllt werden.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass nur eine der angeführten Personen gleichzeitig bei der ***1-GmbH*** beschäftigt war, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***1-GmbH*** erbracht worden sind.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Es gab nur den Firmenbuchauszug aus dem 04.06.2013.
Befugnis: Die Befugnis ist nicht dokumentiert worden.
UID-Nummer: Die Abfrage der Gültigkeit der UID erfolgte lediglich am 14.08.2013.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Steht nicht im BP -Bericht, wurde nicht gemacht
Berufliche Zuverlässigkeit: Steht nicht im BP -Bericht, wurde nicht gemacht
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Die Kopie ist angefertigt worden, durch die Bf.
Anmeldung von Mitarbeitern: Die beiden Personen, die im BP-Bericht angeführt worden sind, sind kontrolliert worden. Diese Dienstnehmer sind auch auf jener Liste von Unterlagen enthalten, die die Bf. vorgelegt hat.
Richter: Haben Sie auch die Ausweise von den Mitarbeitern der Subunternehmer kontrolliert?
Bf: Ja.
Richter: Haben Sie Kopie/Fotos der Ausweise?
Bf: Ich habe vor Ort kontrolliert, aber nicht dokumentiert.
Rechnungsprüfung: Habe ich durchgeführt.
2. ***2- GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***2- GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Zu diesem Unternehmen wurden kaum Unterlagen vorgelegt.
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Firmenbuchauszug liegt vor.
Befugnis: Berufsbefugnis liegt vor.
UID-Nummer: Die UID-Nummer wurde überprüft, jedoch nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Rechnungsprüfung: Habe ich durchgeführt.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
3. ***3-e.U.***
Der BP-Bericht enthielt zu dem Einzelunternehmen ***3-e.U.*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Betreffend dieses Unternehmens wurden kaum Unterlagen vorgelegt. Laut Fragenkatalog ist eine andere Person als der Einzelunternehmer für das Unternehmen aufgetreten.
Richter: Weisen Sie nach, wer für das Einzelunternehmen ***3-e.U.*** aufgetreten ist.
Bf/BfV: Meines Wissens, war es ein gewisser Hr. ***Nachname X1***.
R: Wie kommt der BP-Prüfer dazu, dass ein Hr. ***Nachname X2*** aufgetreten ist?
FAV: Das ergibt sich aus der Frage 6 des Fragenkatalogs.
BfV: Das ist offensichtlich falsch beantwortet worden.
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Befugnis: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
UID-Nummer: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
FAV: Ich möchte dazu ausführen, dass diese Unterschrift von der Prüferin abgefragt wurde. Ich bezweifle, dass der Hr. ***Nachname X1*** bekannt wäre, wenn er im BP-Bericht nicht angeführt wäre.
Anmeldung von Mitarbeitern: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Rechnungsprüfung: Habe ich gemacht.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
4. ***4-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***4-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Laut Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG vom ***TT.MM.***.2016 wurde das Unternehmen ab ***TT.MM.***.2015 als Scheinunternehmen festgestellt. Nach der Masseverwalterin wäre das Geschäftslokal zumindest in den letzten Monaten für sozialbetrügerische Zwecke missbraucht worden. Von dieser Gesellschaft sind im Bundesgebiet eine Vielzahl von Schein- und Deckungsrechnungen im Umlauf.
Zum verantwortlichen Bauleiter wurde eine Person bestellt, die nicht Dienstnehmer der ***4-GmbH*** war. Der Leistungszeitraum war von 12/2015 bis 06/2016. Keiner der im BP-Bericht angeführten Personen war im Jahr 2016 für die ***4-GmbH*** tätig.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass eine Person, die nicht Dienstnehmer der ***4-GmbH*** war, zum verantwortlichen Bauleiter bestellt wurde, dass die ***4-GmbH*** mit Feststellungsbescheid gemäß SBBG als Scheinunternehmen festgestellt wurde und dass im Leistungszeitraum Jänner bis Juni 2016 keiner der angeführten Personen mehr bei der ***4-GmbH*** beschäftigt war, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***4-GmbH*** erbracht worden sind.
BfV/Bf: Ich habe es nicht gewusst, dass sie als Scheinunternehmen qualifiziert wurden.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Dieser ist überprüft worden (Anmerkung BFG: der Firmenbuchauszug datiert vom 21.02.2017 und ist daher nicht vor Auftragseisteilung kontrolliert worden).
Befugnis: Ist kontrolliert worden.
UID-Nummer: Ja, auch diese wurde kontrolliert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, wurde kontrolliert und dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Personalausweis vom GF ***Nachname X3*** wurde vorgelegt, dies ist der BP vorgelegt worden.
Anmeldung von Mitarbeitern: Die 4 Mitarbeiter, die im BP-Bericht angeführt sind, wurden mit den Daten der Dienstnehmeranmeldungen wie im BP - Bericht angeführt, überprüft.
Rechnungsprüfung: Habe ich gemacht.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurden kontrolliert und nicht dokumentiert.
5. ***5-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***5-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Durch die BP wurde festgestellt, dass die Unterschrift am Werkvertrag (BVH ***PLZ-1*** ***Name Stadt***) nicht mit der Unterschrift des vom Steuerberater der Bf. vorgelegten Personalausweises des GF übereinstimmt. Der Bescheid über die Gewerbeanmeldung und die Geschäftsführerbestellung war offensichtlich gefälscht (falsches Gewerbe, GISA-Zahl nicht existent, Grammatikfehler im Bescheid). Es wurde nur eine DN-Meldung des gewerberechtlichen GF vorgelegt (angemeldet Teilzeit). Mit dem angelmeldeten DN konnten die Aufträge nicht bewältigt werden.
Richter: Weisen Sie nach, wer für die ***5-GmbH*** aufgetreten ist.
Bf/BfV: Meiner Erinnerung nach, war der Vertretungsbefugte für die ***5-GmbH*** Hr. ***Vorname Nachname X4*** persönlich Kontakt.
R: Wie erklären Sie sich dann, dass die Unterschriften so differieren?
Bf/BfV: Der Vertrag wurde per E-Mail geschickt und wer den Vertrag unterschrieben hat, kann ich nicht beantworten.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass eine andere Person für die ***5-GmbH*** aufgetreten ist und nur eine Person bei der ***5-GmbH*** angemeldet war, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***5-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Diese Firma hat drei bis vier Mitarbeiter zur Verfügung gestellt.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Firmenbuchauszug vom 15.11.2015 ist da. (Anmerkung BFG: da der Leistungszeitraum nach den vorgelegten Rechnungen ab 08/2016 gewesen ist, hat die Bf. den Firmenbuchauszug nicht zeitnah vor Auftragserteilung selber erstellt und kontrolliert)
Befugnis: Ist dokumentiert.
FAV: Diese Befugnis wurde nach dem BP-Bericht gefälscht.
BfV: Dass es sich bei dem "Bescheid" um eine Fälschung gehandelt hat (im Firmenbuchauszug war das richtige Gewerbe angeführt) ist augenscheinlich übersehen worden.
UID-Nummer: Stufe 1 Abfrage dokumentiert. Stufe 2 Abfrage: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ein Personalausweis von ***Vorname Nachname X4*** ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Die Firma hat drei oder vier Arbeiter bereitgestellt. Nach dem GS GF sind ***EU-Staats*** SV Anmeldungen vorgelegt worden aber nicht dokumentiert worden.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Rechnungsprüfung: Habe ich mir angeschaut.
6. ***6-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***6-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Ein Dienstnehmer war mit € 1,00 Bruttomonatslohn für 38,5 Stunden/Woche angemeldet. Die Frage, wer für die ***6-GmbH*** aufgetreten ist, wurde im Fragenkatalog mit Hr. ***Nachname X5*** beantwortet - dieser war (für den Fall, dass es sich um ***Vorname Nachname X5*** gehandelt haben sollte) nur geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der ***6-GmbH***.
Richter: Weisen Sie nach, wer für die ***6-GmbH*** aufgetreten ist.
Bf/BfV: Kontakt habe ich aufgenommen mit ***Vorname Nachname X5***. Der Bauleiter hatte Kontakt mit der Firma, und zwar auch mit dem GF ***Vorname Nachname X6***.
Richter: Weisen Sie nach, dass die auftretende Person für die ***6-GmbH*** vertretungsbefugt war.
Bf/BfV: Ich habe die Vertretungsbefugnis nicht dokumentiert, wohl aber kontrolliert.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Befugnis: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
UID-Nummer: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Die, die im BP-Bericht angeführt sind.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Rechnungsprüfung: Habe ich überprüft.
7. ***7-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***7-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Die Eingangsrechnung vom ***TT.MM.***.2017 lautet noch auf die alte Adresse (bis 01/2017 in ***Name Stadt2***). Das Unternehmen wurde mit Bescheid vom ***TT.MM.***.2017 als Scheinunternehmen festgestellt. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung betrifft den GF und nicht die GmbH. Die auf den Eingangsrechnungen angeführte Dienstgebernummer stimmt nicht mit der DG-Nummer der GKK/ÖGK überein. Die Unterschriften auf den Werkverträgen vom 18.11.2016 und vom 16.12.2016 stimmen nicht mit der Musterzeichnung des GF überein. Die Arbeitskräfte der ***7-GmbH*** waren im Oktober 2016 nur einen Tag bei der GmbH angemeldet. Mit diesem (nur einen Tag angemeldeten bzw. nicht vorhandenen) Personal konnten die Aufträge nicht bewältigt werden. Die Subleistungsrechnungen wurden mit unterschiedlichen Rechnungsköpfen und unterschiedlichen Schriftbildern erstellt.
Richter: Weisen Sie nach, wer für die ***7-GmbH*** aufgetreten ist.
BFV: Herr ***Nachname X7*** ist für die ***7-GmbH*** aufgetreten.
R: Wie erklären Sie sich die unterschiedlichen Unterschriften?
BFV: Dazu kann er nichts sagen, weil er den Werkvertrag mittels Mail zurückbekommen hat.
Richter: Weisen Sie nach, dass die auftretende Person für die ***7-GmbH*** vertretungsbefugt war.
BFV: Er ist davon ausgegangen, dass er unterschrieben hat und ist daher davon ausgegangen, dass der Werkvertrag gültig zustande gekommen ist.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass die Unterschrift auf den Werkverträgen nicht mit jener auf der Musterzeichnung übereinstimmt und dass keiner der angeführte Personen mehr als einen Tag bei der ***7-GmbH*** beschäftigt war, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***7-GmbH*** erbracht worden sind.
BFV: Er ist davon ausgegangen, dass er unterschrieben hat und ist daher davon ausgegangen, dass der Werkvertrag gültig zustande gekommen ist. Gesonderte Nachweise habe ich keine.
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Befugnis: Wurde im BP-Bericht dokumentiert.
FAV merkt an, dass die Bestätigung aus dem Jahr 2014 ist.
UID-Nummer: Wurde im BP-Bericht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Wurde im BP-Bericht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Wurde im BP-Bericht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Personalausweis von GF ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Ist dokumentiert, allerdings nur für einen Tag angemeldet.
Rechnungsprüfung: Habe ich geprüft.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
8. ***8-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***8-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Im Leistungszeitraum waren keine DN angemeldet. Die Unterschrift auf dem Angebot vom 10.04.2017 ist nicht ident mit der Unterschrift des GF. Der GF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und wusste nichts von seiner GF-Tätigkeit.
Richter: Weisen Sie nach, wer für die ***8-GmbH*** aufgetreten ist.
BfV/Bf: Dazu kann er nichts sagen, weil er den Werkvertrag mittels Mail zurückbekommen hat. Dieser hieß Hr. ***Vorname Nachname X8*** (phonetisch)
Richter: Weisen Sie nach, dass die auftretende Person für die ***8-GmbH*** vertretungsbefugt war.
Bf/BfV: Ich bin davon ausgegangen, dass die Unterschrift vom GF war.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass die Unterschrift auf dem Angebot vom 10.04.2017 nicht mit der Unterschrift des GF ident ist und dass die ***8-GmbH*** im Leistungszeitraum über keine angemeldeten Arbeiter (sondern nur über 2 Angestellte) verfügt hat, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***8-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Ich habe schon Dienstnehmeranmeldungen kontrolliert aber nicht dokumentiert, aber ich kann mich nicht mehr erinnern, warum es nicht dokumentiert wurde.
R: Laut BP-Bericht existiert eine SV Anmeldung des gewerberechtlichen GF ab 24.04.2017, als Angestellter; Anmeldungen für 3-4 Arbeiter zur SV sind aus diesen Unterlagen nicht zu ersehen. Möglicherweise handelte es sich um Arbeiter aus dem EU-Ausland?
Bf/BfV: Möglicherweise sind die Unterlagen in Verstoß geraten.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Wurde dokumentiert und ist auch aktuell mit 18.04.2017.
Befugnis: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
UID-Nummer: Wurde dokumentiert Stufe 1 Anmeldung aus 2013, aktuelle Abfragen oder eine Stufe 2 Abfrage sind nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Wurde dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: siehe Ausführungen oben
Rechnungsprüfung: Wurde durchgeführt.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
9. ***9-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***9-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Per ***TT.MM.***2017 wurde die Gewerbeberechtigung entzogen. Der Leistungszeitraum war nach den vorgelegten Rechnungen von Mai bis 05.07.2019 (gemeint war 2017). Lediglich zwei Personen waren im Leistungszeitraum für 2 Tage (04. und 05.07.2017 und damit am Ende des Leistungszeitraumes) aufrecht angemeldet. Angemeldete Personen zum Beginn des Leistungszeitraumes waren nicht vorhanden. Mit diesem Personal hat die ***9-GmbH*** die Aufträge nicht erfüllen können.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass die ***9-GmbH*** im Leistungszeitraum nur über 2 im Ausmaß von 20 Stunden angemeldete Arbeiter verfügt hat, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***9-GmbH*** erbracht worden sind.
BFV: Es wurde wieder per E-Mail ein Werkvertrag abgeschlossen. Hinsichtlich der Anmeldungen waren die Arbeiter möglicherweise aus dem EU-Ausland, weswegen keine SV - Anmeldungen in Österreich aufscheinen.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ist dokumentiert. (Anmerkung BFG: der Firmenbuchauszüge datieren mit 01.06.2017 und 14.09.2017 und wurden daher nicht vor Auftragserteilung angefertigt)
Befugnis: Ist dokumentiert.
UID-Nummer: Ist dokumentiert. Auch Stufe 2 wurde kontrolliert und dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Ist dokumentiert.
Rechnungsprüfung: Wurde vorgenommen.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
10. ***10-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***10-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Der Leistungszeitraum war August bis Ende Oktober 2017. Bei der ***10-GmbH*** waren ab 18. und 19.07.2017 insgesamt 10 Personen im Ausmaß von 3,75 VBÄ angemeldet (Teilzeit mit 10 und 20 Stunden). 3 Personen waren nur bis 31.08.2017, eine bis 05.09.2017 und eine bis 30.09.2017 angemeldet. Im Leistungszeitraum
- ab 01.09.2017 waren nur mehr Personen im Ausmaß von 2,5 VBÄ
- ab 06.09.2017 waren nur mehr Personen im Ausmaß von 2,25 VBÄ und
- ab 01.10.2017 waren nur mehr 4 Personen im Ausmaß von 1,5 VBÄ angemeldet.
Mit diesen angemeldeten Personen konnten die vereinbarten Arbeiten nicht durchgeführt werden.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass die ***10-GmbH*** im Leistungszeitraum nur über angemeldete Arbeiter im Ausmaß zwischen 2,5 und 1,5 VBÄ verfügt hat, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***10-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Ich habe nur kontrolliert, ob sie angemeldet sind. Auf das Ausmaß der Anmeldung habe ich nicht geachtet.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ist dokumentiert. (Anmerkung BFG: Der Firmenbuchauszug datiert mit 12.12.2016 und ist dieser in Ansehung des Leistungszeitraumes - nach den vorgelegten Rechnungen August bis Ende Oktober 2017 - nicht in zeitlicher Nähe zur Auftragserteilung angefertigt worden).
Befugnis: Ist dokumentiert.
UID-Nummer: Ist dokumentiert, aus dem Jahr 2007. Aktuellere Unterlagen wurden kontrolliert, aber nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Wie im BP-Bericht angeführt, allerdings mit geringen Stundenanzahlen.
Rechnungsprüfung: Wurde durchgeführt.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
11. ***11-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***11-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Der GF der ***11-GmbH*** ist nach der Auskunft der Vermieterin noch nie im Büro gesehen worden. Ab der Übernahme der ***11-GmbH*** durch den neuen GF wurden lediglich Schein- bzw. Deckungsrechnungen ausgestellt, ohne dass Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Am ***TT.MM.***.2018 wurde mit Feststellungsbescheid ausgesprochen, dass es sich bei der ***11-GmbH*** ab ***TT.MM.***.2017 um ein Scheinunternehmen handelt. Der GF war als Veterinär-Mediziner sachlich unkundig und der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Die vom Bankkonto abgehobenen Gelder sind vom GF sofort bar weitergegeben worden.
Richter: Weisen Sie angesichts dessen, dass die ***11-GmbH*** rückwirkend als Scheinunternehmen festgestellt worden ist, dass nach dem BP-Bericht ab Übernahme durch den neuen GF nur mehr Schein- und Deckungsrechnungen ausgestellt worden sind und angesichts der nur 2 vorgelegten Dienstnehmeranmeldungen nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***11-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Vertretungsbefugt war eine Fr. ***Vorname Nachname X9***.
R: Woher kommt die Vertretungsbefugnis, wenn ein Veterinär eingetragen war?
Bf/BfV: Das war ein Missverständnis zwischen meinen Mandanten und mir. Der Vorname lautet in Wirklichkeit: Hr. ***Vorname Nachname X10***. Der Kontakt wurde durch den Bauleiter, welcher ***EU-Sprache*** sprechen kann, hergestellt. Zum Leistungszeitraum gab es eine Zusammenarbeit.
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ist dokumentiert. (Anmerkung BFG: der Firmenbuchauszug datiert mit 02.08.2017, der Leistungszeitraum war nach den vorgelegten Rechnungen beginnend mit Oktober 2017 - der Firmenbuchauszug ist daher nicht in zeitlicher Nähe zur Auftragserteilung erstellt worden).
Befugnis: Mit Schreiben der BH ***Bezirkshauptmannschaft1*** begrenzt mit ***TT.MM.***2017 (Verkürzte Weitergeltung der Berechtigung nach Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen GF)
BfV: Wohl möglich wurde die Verkürzung übersehen.
UID-Nummer: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Ist dokumentiert, im vorliegenden Fall waren es nur zwei Arbeiter.
Rechnungsprüfung: Wurde durchgeführt.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
12. ***12-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***12-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Die Musterzeichnung stimmt nicht mit der Unterschritt des GF auf dem Angebot vom 20.03.2017 überein. Nach dem GF wären die Rechnungen von einer anderen Person in einem Lokal ausgestellt worden. Die Geschäftsadresse ist offensichtlich nicht benutzt worden. Die Finanzpolizei hat vorgebliche Dienstnehmer der ***12-GmbH*** mit gefälschten Papieren (in ***Drittstaat1*** gekauften Ausweisen) angetroffen.
Richter: Weisen Sie nach, wer für die ***12-GmbH*** aufgetreten ist. Weisen Sie nach, dass die auftretende Person für die ***12-GmbH*** vertretungsbefugt war. Weisen Sie in Ansehung dessen, dass die Unterschrift auf dem Angebot vom 20.03.2017 nicht mit der Unterschrift des GF ident ist, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***12-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Hinsichtlich dieses Punktes wird auf die Stellungnahmen der ***7-GmbH*** (7.) und ***8-GmbH*** (8.) verwiesen.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ist dokumentiert. (Anmerkung BFG: das Angebot datiert vom 20.03.2017, der Firmenbuchauszug wurde erst am 10.07.2017 erstellt. Eine Überprüfung vor Auftragserteilung hat daher nicht stattgefunden)
Befugnis: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
UID-Nummer: Ist dokumentiert bzgl. Stufe 1 Abfrage, datiert aus dem Jahr 2010 (25.06.2010).
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Die, die im BP-Bericht angeführt sind.
Rechnungsprüfung: Wurde durchgeführt.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
13. ***13-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***13-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Vom Abgabepflichtigen wurden zu der ***13-GmbH*** keine Unterlagen betreffend das Jahr 2018 vorgelegt. Am ***TT.MM.***.2018 wurde ein Feststellungsbescheid erlassen, wonach die ***13-GmbH*** beginnend mit ***TT.MM.***.2018 als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt.
Richter: Weisen Sie angesichts der Feststellung der ***13-GmbH*** als Scheinunternehmen nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***13-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Es wurde wieder per E-Mail ein Werkvertrag abgeschlossen. Hinsichtlich der Anmeldungen waren die Arbeiter möglicherweise aus dem EU-Ausland. Die Unterlagen sind in Verstoß geraten.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Befugnis: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
UID-Nummer: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Berufliche Zuverlässigkeit: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Anmeldung von Mitarbeitern: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Rechnungsprüfung: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Ausweise Arbeiter: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
14. ***14-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***14-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Die Unterschrift des GF stimmt nicht mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag überein. Der GF war hinsichtlich der Belange der ***14-GmbH*** völlig uninformiert. Im Rechnungslegungszeitraum bestand keine Gewerbeberechtigung für Trockenbau. Mit Bescheid nach dem SBBG vom ***TT.MM.***.2019 wurde festgestellt, dass die ***14-GmbH*** beginnend mit ***TT.MM.***2018 als Scheinunternehmen gilt.
Richter: Weisen Sie nach, dass die auftretende Person für die ***14-GmbH*** vertretungsbefugt war. Weisen Sie in Ansehung dessen, dass die Unterschrift auf dem Werkvertrag nicht mit der Unterschrift des GF ident ist, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***14-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Es wurde wieder per E-Mail ein Werkvertrag abgeschlossen. Es könnte sein, dass der Vertretungsbefugte ein ***EU-Staatsangehöriger*** war, ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Die Anmeldungen könnten aus dem EU-Ausland sein. Dokumentiert ist nichts.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ist dokumentiert. (Anmerkung BFG: Nach den vorgelegten Rechnungen war der Leistungszeitraum ab April 2018, der FB-Auszug ist aber erst am 18.05.2018 erstellt worden. Eine Erstellung des FB-Auszuges vor Auftragserteilung hat daher nicht stattgefunden)
Befugnis: Ist dokumentiert.
UID-Nummer: Ist dokumentiert (Stufe 2).
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: siehe oben betreffen EU-Ausland.
Rechnungsprüfung: Ist durchgeführt.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
3. Empfängernennung ***XY-GmbH***
Die Betriebsprüfung stellte fest, dass eine ***XY-GmbH*** keine Leistungen an die Bf. erbracht hatte und die entsprechenden angeblichen Zahlungen an die ***XY-GmbH***, die von der Bf. als Fremdleistungsaufwendungen steuerlich geltend gemacht worden sind, nicht in der Buchhaltung der ***XY-GmbH*** enthalten waren. Da die Bf. der Aufforderung zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachkam, wurden die entsprechenden Betriebsausgaben durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt und ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 von 25% festgesetzt.
Richter: Welches Beschwerdevorbringen wird zu diesen Feststellungen seitens der Bf. erstattet.
FAV: Der Leistungszeitraum war 08- 10.2015.
BfV: Das war die einzige Barzahlung, wegen eines Todesfalls. Die Firma ***XY-GmbH*** war nach der Barzahlung nicht mehr kontaktierbar. Keine Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des § 162 BAO.
4. Umsatzsteuer 2019
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 und 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101506/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101506.2022
- Stammnummer
- 150485
- Gültig
- 20.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF