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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102643/2016

An eine Gesellschaft durch einen "nahen Angehörigen" verrechnete "Leistungen"; Steuerschuld auf Grund der (Schein-)Rechnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102643/2016vom 02.05.2024Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im vorliegenden Fall ist der Bf. Treugeber oder zumindest in einer treugeberähnlichen Stellung, er hat auf Grund der im Jahr 2009 abgeschlossenen Notariatsakte über 10 Jahre ab deren Abschluss die Möglichkeit, sämtliche Geschäftsanteile zum Nominale zu übernehmen. Der Bf. verfügte darüber hinaus über eine Generalvollmacht und war die GF aller involvierten Gesellschaften unstrittig die Lebensgefährtin des Bf. und die Mutter der beiden gemeinsamen Kinder. Letztendlich war der Bf. seit Ende 2009 auch noch stiller Gesellschafter der ***H-GmbH*** mit einer erheblichen Einlage. Der Bf. hatte sohin die Stellung eines nahen Angehörigen zu den involvierten Gesellschaften, sodass die "Angehörigenjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten ist. Verträge zwischen nahen Angehörigen sind für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie kumulativ - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und - zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). In beschwerdegegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass zwischen den involvierten Gesellschaften und dem Bf. keine schriftlichen Vereinbarungen bestanden. Da eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Bf. und den Gesellschaften gänzlich fehlt, hätten jedenfalls zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein müssen. Im vorliegenden Fall waren aber wesentliche Vertragsinhalte, die zwischen fremden Dritten jedenfalls vereinbart worden wären - etwa die Vereinbarung über die Höhe des Stundenhonorars oder die Art und der Umfang der in einem bestimmten Zeitraum oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringenden Leistung - gerade nicht vereinbart worden. Eine Überprüfung dahingehend, ob die tatsächliche Leistungserbringung oder/und die Abrechnung in der ursprünglichen Leistungsvereinbarung Deckung finden, war wegen fehlender vorgelegten Stundenaufzeichnungen einerseits und wegen fehlender vereinbarter Stundenhonorare und auch fehlender Unterlagen über Art und der Umfang der in einem bestimmten Zeitraum oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringenden Leistung andererseits nicht möglich. Darüber hinaus waren die vom Bf. an die Gesellschaften gelegten Rechnungen zum Teil erheblich überhöht, zum Teil wurden andere Leistungen abgerechnet, als diese vom Bf. erbracht worden sind und zum Teil war aus den in den Rechnungen verzeichneten Leistungsgegenständen die erbrachte Leistung an sich, der Aufwand an Stunden und das Stundenhonorar nicht ersichtlich, sodass eine Überprüfbarkeit der Rechnung auf ihre Fremdüblichkeit in keinster Weise möglich war. Letztendlich hat der Bf. in den von ihm gelegten Rechnungen auch bereits Beträge abgerechnet, die diesem erst bei Projektrealisierung bzw. Projektabschluss oder bei Eintritt eines Investors zugestanden hätten. Der Bf. hat - wie oben dargelegt - auch die vereinbarten Leistungen (Abschluss des Projektes) nicht erfüllt und haben die Gesellschaften mit dem Bf. tatsächlich keine Abrechnungen von Teilleistungen oder Pauschalhonorare vereinbart oder auch nur ernsthaft in Erwägung gezogen, die vom Bf. in seinen Rechnungen ausgewiesenen Beträge zeitnahe zu begleichen, was dem Bf. auf Grund seiner Position als Treugeber oder auf Grund seiner treugeberähnlichen Stellung einerseits und wegen seiner Lebensgemeinschaft mit der GF andererseits auch bekannt war. Die in den vom Bf. gelegten Rechnungen ausgewiesenen Beträge sind auch unstrittig nicht bezahlt worden. Da die Vertragsgestaltung im vorliegenden Fall nicht fremdüblich gewesen ist, die tatsächlich verrechneten Leistungen nicht erbracht worden sind und die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge tatsächlich nicht bezahlt worden sind, lag unter Zugrundelegung der oben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur auch aus diesem Grund ein Leistungsaustausch zwischen dem Bf. und den rechnungsempfangenden Gesellschaften nicht vor. So hat der Bf. Rechnungen gelegt, in denen Leistungen abgerechnet worden sind, die erst bei Projektverwirklichung oder bei Eintritt eines Investors fällig geworden wären. Der Bf. hat sohin in Rechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, die dieser nicht geschuldet hat, weswegen die Vorschreibung der Umsatzsteuer auf Grundlage des § 11 Abs. 12 UStG 1994 ("Steuerschuld auf Grund der Rechnung") zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt hat dem Bf. an Umsatzsteuern jene für die vereinnahmten Entgelte vorgeschrieben und zu den übrigen Rechnungsbeträgen ausgeführt, dass die Steuerschuld erst mit Bedingungseintritt entsteht. Die Differenz hat das Finanzamt als Steuerschuld auf Grund der Rechnung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 vorgeschrieben. Eine vermeintliche doppelte Belastung durch die vorgeschriebene Umsatzsteuer lag beim Bf. selbst sohin nicht vor. Zu dem Einwand des Bf., dass den involvierten Gesellschaften die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aberkannt worden ist, dem Bf. aber durch die bekämpften Bescheide die Umsatzsteuern vorgeschrieben worden sind, ist festzuhalten, dass Vorsteuerbeträge, die lediglich auf Grund der Rechnung geschuldet werden, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (vgl. auch EuGH 15.3.2007, C-35/05 Reemtsma Cigarettenfabrik GmbH). Diese Auffassung bestätigte für Österreich auch der VwGH (VwGH 3.8.2004, 2001/13/0022; 3.9.2008, 2003/13/0125; 2.9.2009, 2005/15/0140). Gleichwohl schuldet der Aussteller der Rechnung die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund des Umsatzsteuerausweises in dieser Rechnung. Darüber hinaus ist bei einer Steuerschuld auf Grund der Rechnung gemäß § 11 Abs. 12 UStG ein Vorsteuerabzug auch dann ausgeschlossen, wenn der Abnehmer keine Leistungen erhalten hat (Ruppe/Achatz § 11 Tz 120). Im vorliegenden Fall war dem Bf. eine Steuerschuld auf Grund der Rechnung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 vorzuschreiben ist und trifft den Bf. sohin diese Steuerpflicht, obgleich bei den Rechnungsempfängerinnen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. 3.1.8. Rechnungen im Zusammenhang mit Liegenschaften in ***Land EU*** Der Bf. hat an die ***Abkürzung GmbH-3*** Rechnungen für Leistungen gelegt, die im Zusammenhang mit einem in ***Land EU*** gelegenen Grundstück ausgeführt, aber unter Ausweis österreichsicher Umsatzsteuern gelegt worden sind. Der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung vorgebacht, dass er diese Rechnungen berichtigt habe und war dieser Umstand zwischen den Parteien im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr strittig. Die auf Grund des § 11 Abs. 12 UStG 1994 für Leistungen, die im Zusammenhang mit einem in ***Land EU*** gelegenen Grundstück ausgeführt worden sind, vorgeschriebenen, auf Grund der Rechnungslegung geschuldeten Umsatzsteuern betrugen: 2011 € 2.400,00 2012 € 11.040,00 2014 € 15.840,00 Auf Grund vorgenommener Rechnungsberichtigungen lag eine Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 nicht (mehr) vor und war der Beschwerde des in Ansehung der Jahre 2011, 2012 und 2014 teilweise Folge zu geben. 3.1.9. Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG In den Verfahren betreffend die ***GmbH-1*** (***BFG Datum***, GZ ***GZ des BFG2*** und BFG ***BFG Datum2***, GZ ***GZ des BFG***) ist das BFG davon ausgegangen, dass der Bf. mit den durch seine Lebensgefährtin vertretenen Gesellschaften und den GS zusammengewirkt hat, damit diese durch die vom Bf. gelegten Rechnungen die ***Abkürzung GmbH-1***, die ***Abkürzung GmbH-2*** und die ***Abkürzung GmbH-3*** die Vorsteuern lukrieren können, der Bf. aber nur die Umsatzsteuern für die an ihn geleisteten Zahlungen abführen muss. Das BFG hat in diesen beiden Verfahren die Vorsteuern der ***Abkürzung GmbH-1*** nicht anerkannt, weil diese im Zusammenhang mit vom Bf. ausgestellten Scheinrechnungen gestanden haben. Wie oben dargelegt, hat der Bf. - teilweise überhöhte Rechnungen ausgestellt bzw. war in diesen Rechnungen schon ein dem Bf. noch nicht zustehendes Erfolgshonorar enthalten (z.B. Rechnung R201405007 vom 31.05.2014 über € 180.000 für die Erteilung einer schlichten Fristverlängerung), - teilweise hat der Bf. die in den Rechnungen angeführten Leistungen nicht erbracht oder hat die Rechnungen ausgestellt, um andere tatsächlich von ihm erbrachte Leistungen zu verrechnen (z.B. R 20111101 vom 30.11.2011 über € 48.742,43 für 2% Provision für Kapitalerhöhungen 2009 und 2011 über € 1.223.000,58 und € 807,933,97 und R201406006 vom 30.06.2014 über € 10.385 für 2% Provision für eine Kapitalerhöhung 2011 über € 432.729,03 sowie Rechnungen Nr. R201405004, R201405005 und R2014006, alle vom 31.5.2014 über jeweils € 42.000 für ***Bewilligung 1***, ***Bewilligung 2*** und ***Name Bewilligung 3*** des Magistrats der Stadt Wien) und - teilweise waren die erbrachten Leistungen auf Grund fehlender konkreter Aufstellung der erbrachten Leistungen, auf Grund fehlender Stundenaufzeichnungen und/oder auf Grund fehlender Vereinbarungen über die Höhe der Stundenhonorare nicht fremdüblich, weswegen steuerlich kein Leistungsaustausch vorgelegen hat (z.B. verrechnete "Managementumlagen" an die ***1*** und ***GmbH-3***), weswegen zumindest bei einem Teil der Rechnungen auch eine Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgelegen hat. Der Bf. hätte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nachzuweisen gehabt, wann dieser welche Leistungen erbracht hat und hat der Bf. diese Nachweise im Beschwerdeverfahren nicht erbracht. Für den erkennenden Senat steht fest, dass der Bf. seine Leistungen nur in jenem Umfang, für den der Bf. auch die Entgelte tatsächlich erhalten hat, erbracht hat. Über das Ausmaß der erhaltenen Entgelte hinaus ist seitens des Bf. kein Nachweis für durch ihn erbrachte Leistungen erfolgt, weshalb nicht von der Durchführung weiterer verrechenbaren Leistungen - wie in den Rechnungen ausgewiesen - ausgegangen werden kann. Dem Bf. waren daher - wie oben ausgeführt - die Umsatzsteuern gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der vom Bf. gelegten Rechnungen vorzuschreiben. Der Bf. ist durch diese Vorgangsweise des BFG nicht beschwert. 3.2. Zu Spruchpunkt I.b. (Zurückweisung) Der Bf. hat gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 10-12/2013 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 07-09/2014, beide vom 15. Juli 2015 am 12. August 2015 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Am 29. August 2017 wurden die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 erlassen. Gegen diese Bescheide wurden keine (weiteren/gesonderten) Beschwerden eingebracht, die Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide wirkt Gemäß § 253 BAO aber auch gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014, weswegen in diesem Erkenntnis über diese Bescheide abzusprechen war. Die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide 10-12/2013 und 07-09/2014 sind mit Erlassung der Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 allerdings ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, weswegen die Beschwerden gegen diese Festsetzungsbescheide als unzulässig geworden zurückzuweisen waren. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zum Vorliegen von Verträgen zwischen nahen Angehörigen und dazu, dass diese Angehörigenjudikatur auch für Beziehungen zwischen Kapitalgesellschaften, ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern sowie zwischen Gesellschaften, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden, existiert - wie in diesem Erkenntnis ausführlich dargelegt - eine ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser höchstgerichtlichen Judikatur nicht abgewichen. Dazu, dass, wenn für einen in einer Rechnung zum Ausdruck gebrachten Leistungsaustausch zwischen gesellschaftsrechtlich nahestehenden Personen die Kriterien der Angehörigenjudikatur nicht erfüllt sind, ein Leistungsaustausch nicht vorliegt, existiert ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser höchstgerichtlichen Judikatur nicht abgewichen. Die Rechtsfolgen dafür, dass ein Unternehmer in einer Rechnung unrichtiger Weise eine Umsatzsteuer ausweist, ergeben sich direkt aus der Bestimmung des § 11 Abs. 12 UStG. Da das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis von der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist und sich die Rechtsfolgen für eine in einer Rechnung unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, war auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Wien, am 2. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102643/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102643.2016
Stammnummer
144934
Gültig
02.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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