Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102643/2016
An eine Gesellschaft durch einen "nahen Angehörigen" verrechnete "Leistungen"; Steuerschuld auf Grund der (Schein-)Rechnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102643/2016vom 02.05.2024Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende, die Richterin Mag.a Katharina Deutsch, LL.M, den Richter Mag. Patric Flament und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Natascha Kummer und Regina Groß in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. August 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 1/23, vom 15. Juli 2015 betreffend Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013 und Umsatzsteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung am 15. April 2024 in Anwesenheit der Schriftführerin Andrea Newrkla
I.a. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012 und Umsatzsteuer 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Umsatzsteuern werden festgesetzt wie folgt: Umsatzsteuer 2011 € 57.824,31
Umsatzsteuer 2012 € 33.201,74
Umsatzsteuer 2014 € 229.094,85
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2013 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
b. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 10-12/2013 und den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 07-09/2014 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Bf. dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Strittig ist im vorliegen Fall die Frage, wie die im Zeitraum von 2011 - 2014 vom Bf. gelegten Rechnungen an die Unternehmen ***GmbH-2*** (***Abkürzung GmbH-2***), ***GmbH-1*** (***Abkürzung GmbH-1***) sowie ***GmbH-3*** (***Abkürzung GmbH-3***) umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind, insbesondere ob aufgrund derer eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung im Sinne des § 11 Abs. 12 bzw. Abs. 14 UStG beim Bf. entstanden ist.
Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:
Die Lebensgefährten ***Bf1*** (in der Folge auch als Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) und ***GF*** (in der Folge auch als Lebensgefährtin oder Geschäftsführerin "GF" bezeichnet) haben zwei gemeinsame Kinder (***Name Kind1***, geb. ***Geb-Datum1*** und ***Name Kind2***, geb. ***Geb-Datum2***).
Seit Mitte der 90er Jahre versuchten die beiden in wechselnden Funktionen, als Geschäftsführer/in und Gesellschafter/in mehrerer Kapitalgesellschaften unternehmerisch Fuß zu fassen. In den nachstehend angeführten Fällen waren diesen Bemühungen keine Erfolge beschieden - über die Vermögen der Unternehmen wurden teilweise Konkursverfahren eröffnet und sämtliche Gesellschaften letztendlich (wegen Vermögenslosigkeit, nach § 40 FBG oder gemäß § 2 AmtsLG) gelöscht:
***XX-GmbH***, ***FN XX-GmbH***: Firma gelöscht gemäß § 40 FBG
***XY-GmbH***, ***FN XY-GmbH***: Konkurs zu ***GZ 4 S*** des HG Wien; Firma gelöscht gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit.
***YY-GmbH***, ***FN YY-GmbH***: Konkurs zu ***GZ 6 S*** des HG Wien, Konkurs aufgehoben zu ***GZ 2 S*** des HG Wien; Firma gelöscht gemäß § 2 AmtsLG
***ZZ-GmbH***, ***FN ZZ-GmbH***: Konkurs eröffnet zu ***GZ 41 S*** des HG Wien; amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit
Aus dem Gewerberegister ist ob des Bf. zur GISA-Zahl ***XXXXXXXX*** das Folgende ersichtlich: Ob dem Bf. war mit Entstehungsdatum ***TT.MM.1994*** eine Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 11 GewO 1994" eingetragen. Endigung dieser Gewerbeberechtigung war am ***TT.MM.2002***. Als Endigungsgrund ist eingetragen: "18-Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung, Abweisung eines Konkursantrages usf (§ 13 Abs. 3 und 5, § 85 Z 8 i.V.m. § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)"
Die Lebensgefährten ***Bf1*** und ***GF*** verfolgen seit Anfang der 2000er Jahre die Geschäftsidee, die beiden leerstehenden ***Projekt D-Center*** im ***Ort Projekt*** umzubauen und darin ein ***Name Bauprojekt*** zu betreiben. Der langjährig mit dem Bf. befreundete ***GS alt*** war bereit ein solches Startup-Unternehmen finanziell zu unterstützen. Im November 2001 wurde zu diesem Zweck die nunmehrige ***GmbH-1*** (kurz "***Abkürzung GmbH-1***", ***FN GmbH-1***) errichtet. ***GS alt*** war Gesellschafter und ***GF*** die alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin. Der Bf., der sich als "Mastermind" des Projektes bezeichnete, trat in der Folge in der Art eines selbständigen Projektmanagers für die Gesellschaft auf.
Nach der Klage vom ***TT.MM.2016*** (Verfahren wurde vor dem Handelsgericht Wien zur ***GZ 63*** geführt) waren ***GS alt*** und später auch ***GS*** (letzterer in der Folge der Einfachheit halber als Gesellschafter "GS" bezeichnet) lediglich Treuhänder für den Treugeber ***Bf1***. Auch in der Klage vom ***TT.MM.2016-2*** wurde ausgeführt, dass nach außen ***GS alt*** als Gründer und Alleingesellschafter aufgetreten sei, dies jedoch "im Auftrag" des Bf. gemacht habe. Im Urteil des OLG Wien zur
***GZ 129*** ist auf der Seite 17 ausgeführt, dass es sich bei der GmbH (Anmerkung: der ***GmbH-1***) von Anfang an um seine Vision und sein Projekt (Anmerkung: des Bf.) gehandelt habe und ihm nur aufgrund seines Konkurses das eigene Tätigwerden nicht möglich war. Weiters ist aus dem Hauptverhandlungsprotokoll im Verfahren ***GZ 123*** vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, wo der Bf. unter Wahrheitspflicht als Zeuge vernommen worden ist, vom Bf. selbst ausgeführt worden (Seite 17 des Hauptverhandlungsprotokolls vom ***TT.MM.2019***): "Der Notar, wo wir dann dieses Angebot gezogen haben, hat zu mir gesagt, das ist ein Treuhandmissbrauch. Der Steuerberater sagt, es kann keine Treuhand gewesen sein, weil das Geld von ihm (Anmerkung: ***GS***) gekommen ist. Was das juristisch jetzt wirklich war, es war eine Art Treuhandschaft, er (Anmerkung: ***GS***) hat für uns die Gesellschaft nach außen hin vertreten gehabt. Aber das Geld ist definitiv von ihm gekommen."
Die ***GmbH-1*** mietete zur Projektrealisierung im Februar 2002 von der Republik Österreich die ***Projekt D-Center*** im ***Ort Projekt*** samt der unterirdischen Einbauten und des oberirdisch eingezäunten Umfeldes an. Zur Verwirklichung ihres Geschäftsvorhabens versuchte sie, Investoren zu finden, um den geplanten Umbau des Mietobjektes zu einem ***Name Bauprojekt*** nach internationalen Standards finanzieren zu können (Projektvolumen zwischen € 80 bis € 150 Mio.).
Weder die Geschäftsführerin noch der Bf. verfügten über eine förmliche Fachausbildung für diese komplexe Aufgabenstellung, etwa in den Bereichen Betriebswirtschaft, Rechtswissenschaft, Bautechnik oder Informationstechnologie.
Die erste ambitionierte Geschäftsplanung hatte eine Realisierung des Projektes bereits im Jahr 2004 verkündet. Während das Vorhaben, die ***Projekt D-Center*** zu einem ***Name Bauprojekt*** umzubauen, überhaupt nicht vorankam, wurde im Jahre 2009 mit dem Ziviltechniker ***GS*** ein investitionsbereiter Interessent dafür gefunden, welcher anstelle von ***GS alt*** in das bislang nicht ans Ziel gelangte Unternehmen einstieg.
Im Dezember 2009 erfolgten unter Leitung eines gemeinsamen Steuerberaters wesentliche gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen. Drei weitere Gesellschaften mit ***GS*** als im Firmenbuch eingetragenen Alleingesellschafter sowie Frau ***GF*** als Geschäftsführerin wurden errichtet:
Die ***H-GmbH*** (***FN H-GmbH***), welche als Holdinggesellschaft von 2009 bis 2016 die gesamten Anteile an der ***GmbH-1*** hielt.
Die ***GmbH-3*** (***FN GmbH-3***), welche pauschale Managementleistungen an die ***GmbH-1*** verrechnete.
Die ***GmbH-2*** (***FN GmbH-2***), welche IT- und Büro-Dienstleistungen an die ***GmbH-1*** erbringen sollte und ab 2013 auch für andere Projekte des Gesellschafters ***GS*** eingesetzt wurde.
Alle diese Gesellschaften hatten ihre Geschäftsräumlichkeiten an der Adresse ***Adresse2***, welche die ***GmbH-1*** angemietet hatte. Gleichfalls wurde dem Bf. von der ***GmbH-1*** ein Büroraum an dieser Adresse unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Während ***GF*** - ohne ein weiteres Entgelt dafür zu erhalten - auch bei der ***H-GmbH***, der ***GmbH-3*** sowie der ***GmbH-2*** die Tätigkeit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin übernahm und sie bei den beiden letztgenannten Gesellschaften zudem auch die Funktion der gewerberechtlichen Geschäftsführerin ausübte, verrechnete der Bf. als Einzelunternehmer in regelmäßigen Abständen diverse Leistungen an die drei Unternehmen, nämlich die ***GmbH-1***, die ***GmbH-3*** und die ***GmbH-2***.
In der Zeit von 09.09.2014 (Datum Prüfungsauftrag) bis zum 16.06.2015 (Datum Bericht) fand beim Bf. eine Betriebsprüfung statt.
Im Betriebsprüfungsverfahren der ***GmbH-1*** wurde ein schriftlicher Vorhalt des Prüfungsorgans (Fragenkatalog) zu den Geschäften der ***GmbH-1*** mit dem Bf. an den steuerlichen Vertreter übermittelt und vom steuerlichen Vertreter am 25.9.2014 folgende schriftliche Erklärung abgegeben (Fettdruck durch BFG):
"Über die Leistungen des ***Bf1*** gegenüber der Bf. (Anmerkung: die ***GmbH-1***) und den anderen Gesellschaften gebe es keine schriftlichen Verträge. ***Bf1*** sei damit einverstanden gewesen, dass die vollständige Bezahlung der Rechnungen erst bei Realisierung des Projektes erfolge. Er habe Einblick in die Unternehmen, sodass es für ihn ersichtlich sei, dass er bei Projektrealisierung die offenen Forderungen dann problemlos ausbezahlt bekomme. Derzeit würden die Unternehmen (***Abkürzung GmbH-1***, ***Abkürzung GmbH-2*** GmbH, ***Abkürzung GmbH-3*** GmbH) die Rechnungen nur mit einer Verzögerung des Fortschrittes in der Projektumsetzung bezahlen können und das wäre kontraproduktiv.
Es würden an ***Bf1*** aber Teilzahlungen geleistet. Die geleisteten Zahlungen und ihre Betragshöhe sei aus den vorgelegten BH-Konten ersichtlich (Anmerkung: betreffend die Rechnungen an die Bf. sind diese fallweisen Zahlungen aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Die aktenkundigen Bankbelege beweisen, dass die Bf. (Anmerkung: die ***GmbH-1***) ***Bf1*** mittels Onlinebanking runde Beträge - meist zwischen 500 und 2000 € - in unregelmäßigen Abständen überwiesen hat, ohne dabei irgendeinen Bezug zur Begleichung einer bestimmten, konkret bezeichneten Rechnung herzustellen. Ebenso erfolgten die Verbuchungen dieser Zahlungen ohne Bezugnahme darauf, welche Rechnung mit der jeweiligen "Teilzahlung" eigentlich hätte erfüllt werden sollen).
Ein Grund für die, von ***Bf1*** ausgestellten Rechnungen sei, dass es aktuelle Investorengespräche gebe, die es notwendig machen würden, die Aufwendungen der Bf. für ihr Projekt auf einem aktuellen Stand zu halten. Außerdem würden die Rechnungen ohne die Rechnungsausstellung verjähren (Anmerkung: gemeint sind die behaupteten Kundenforderungen des ***Bf1*** für seine angeblichen Leistungen).
Wie schon erwähnt, sei ***Bf1*** auch im eigenen Interesse wegen der schnelleren Umsetzung des Projektes mit der vollständigen Bezahlung erst bei Realisierung des Projektes einverstanden.
Nach dem derzeitigen Businessplan sei von einer Projektrealisierung des "***Projekt D-Center***" Ende 2016/Anfang 2017 auszugehen."
Der Bf. hat an die ***GmbH-1*** Rechnungen in folgenden Höhen gelegt und hat der Bf. Zahlungen in den nachstehend angeführten Höhen erhalten:
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Jahr
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RE v. ***Bf1*** (BH-Kt. L60011 u. 3/30017) an ***Abkürzung GmbH-1***.
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-Betrag brutto
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USt/VSt
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2009
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Rechnungen
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32.400,00
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5.400,00
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Zahlungen
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0,00
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Kreditorenkonto ***Bf1*** Saldo 31.12.2009
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32.400,00
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2010
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Rechnungen
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184.466,67
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30.744,45
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Zahlungen
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0,00
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Kreditorenkonto ***Bf1*** Saldo 31.12.2010
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216.866,67
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2011
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Rechnungen
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144.562,43
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24.093,41
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Zahlungen
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20.287,97
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Kreditorenkonto ***Bf1*** Saldo 31.12.2011
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341.141,13
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2012
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Rechnungen
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0,00
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Zahlungen
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23.206,82
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Kreditorenkonto ***Bf1*** Saldo 31.12.2012
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317.934,31
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2013
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Rechnungen
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0,00
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Zahlungen
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15.500,00
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Kreditorenkonto ***Bf1*** Saldo 31.12.2013
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302.434,31
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2014
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Rechnungen bis 6/2014
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408.785,50
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68.130.91
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Zahlungen bis 8/2014
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2.000,00
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Kreditorenkonto ***Bf1*** Saldo 8/2014
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709.219,81
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ausgewiesene USt/Vorsteuerabzug der Bf. gesamt
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128.368,77
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Insgesamt geleistete Zahlungen an ***Bf1***
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60.994,79
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In den Jahren 2012 und 2013, in denen der Bf. keine Rechnungen an die ***GmbH-1*** gelegt hat, stellte er jedoch an die ***Abkürzung GmbH-2*** GmbH Rechnungen über
€ 208.900,80 und an die ***Abkürzung GmbH-3*** GmbH Rechnungen über € 275.040 aus.
An den Gesellschafter (***GS***) wurde im Rahmen des Prüfungsverfahrens eine Fragenliste übermittelt und diese vom GS wie folgt beantwortet (Fettdruck durch BFG):
Vermerk:
Die Angaben des Herrn ***GS*** werden hier in Folge in schriftlicher Form von den Außenprüfern festgehalten.
Die Besprechung am 19.11.2014 wurde aus zeitlichen Terminkollisionen unterbrochen und wird hiermit fortgesetzt (der Termin wurde mir Herr ***GS*** dementsprechend für 05.12.2014 koordiniert).
Eine Abschrift der Niederschrift vom 19.11.2014 wurde zwischenzeitig Herrn ***GS*** durch die Prüfer per Mail übermittelt.
Herrn ***GS*** wurde in der Zwischenzeit die Möglichkeit eingeräumt, den Fragenkatalog schriftlich zu ergänzen bzw. ev. notwendige Abänderungen vorzubringen.
Vereinbarungsgemäß wird das Auskunftsersuchen heute am 05.12.2014 ab 08.30 Uhr fortgesetzt und von Herrn ***GS*** folgende Auskünfte erteilt:
Frageliste zur Besprechung am 19.11.2014
"1.) Sie sind zu 100% Gesellschafter der ***H-GmbH***, an welcher wiederum 5 stille Beteiligte vorzufinden sind.
(***stiller Beteiligter 1***, ***stiller Beteiligter 2***, ***stiller Beteiligter 3***, ***GF*** und ***Bf1***). Bitte um kurze Erläuterung bzgl. der stillen Beteiligung.
2.) Haben Sie Herrn ***Bf1*** ein Darlehen von € 117.642,30 gegeben?
3.) Herr ***Bf1*** ist laut Büchern mit einer Einlage von € 417.642,30 an der ***H-GmbH*** beteiligt. Wissen Sie, wie oder woher er die restlichen € 300.000,-- für die stille Einlage finanziert hat?
4.) Sie sind GF und Gesellschafter der ***GmbH-4***. Hält Herr ***Bf1*** seinen Anteil treuhändisch für die ***GmbH-4***?
5.) Wie konnten Sie Frau ***GF*** als Geschäftsführerin für die Unternehmen rekrutieren?
6.) Wie wurde Herr ***Bf1*** als Dienstleistungserbringer gewonnen?
7.) Warum ist Herr ***Bf1*** nicht bei einer der Gesellschaften im Angestelltenverhältnis beschäftigt?
8.) Inwieweit arbeiten Sie operativ am Geschäft der ***Abkürzung GmbH-1*** und ***Abkürzung GmbH-2*** mit? Haben Sie Einblick, welche Forderungen der anderen Gesellschafter an die ***GmbH-1*** bzw. an die ***Abkürzung GmbH-2*** GmbH bestehen?
9.) Wie sollen die Forderungen des Herrn ***Bf1*** (somit die zugekauften Leistungen generell) bezahlt werden, wenn das ***Projekt D-Center*** keinen Erfolg zeigt?
10.) Wie war die Finanzierung der Leistungen (ZB von Herrn ***Bf1***), aber auch Ihre eigenen in Rechnung gestellten Leistungen geplant?
11.) Inwieweit haben Sie Einblick, welche Rechnungen Herr ***Bf1*** an die genannten Unternehmen fakturiert? Es gibt keine schriftlichen Verträge hinsichtlich seiner Leistungen und auch keine Vereinbarungen hinsichtlich Zahlungsvereinbarungen. Gibt es Erfolgsvereinbarungen? Bitte erläutern Sie diese nicht fremdüblich gestaltete Vereinbarung.
12.) Mit welcher Summe definieren Sie das Projektvolumen (in Unterlagen finden sich zwischen 80 und 150 Millionen)?
13.) Wer ist bzw. war für die Einreichpläne bei den Magistraten zuständig?
(***Magistratsabteilung AA Name Bewilligung 1***)
(***Magistratsabteilung BB Name Bewilligung 2***)
(***Magistratsabteilung CC***: ***Bezeichnung der Maßnahme zu Nutzung*** ***Gewässer-Name***, ***Name Bewilligung 3***)
(***Magistratsabteilung DD Name Bewilligung 4***)
14.) Da es keinen schriftlichen Vertrag gibt ersuchen wir um kurze Stellungnahme betreffend der vereinbarten Leistungen des Herrn ***Bf1*** und der prozentuellen Beteiligung bei Kapitalerhöhung.
15.) An die ***Abkürzung GmbH-3*** GmbH sind seit dem Wirtschaftsjahr 2010 Verbindlichkeiten offen. Das heißt von Ihrer Seite bestehen Forderungen von € 656.735,-- an die ***Abkürzung GmbH-3*** GmbH.
Welche Leistungen wurden hier von Ihrer Seite erbracht und wie ist die weitere Vorgehensweise hinsichtlich dieser offenen Forderungen geplant?
Die Aussagen von Herrn ***GS*** wurden sinngemäß aufgezeichnet und im Anschluss von Herrn ***GS*** gelesen und paraphiert.
Zu 1) Herr ***GS*** bittet die Außenprüfung selbst in die Bücher zu sehen, da er nicht genau sagen kann, wer die stillen Beteiligten bei der Holding (***H-GmbH***) sind.
Er führt wie folgt an: Bekannt ist mir die stille Beteiligung mit dem ***stiller Beteiligter 1*** (€ 24.000,--) und der ***stiller Beteiligter 3*** (€ 419.055,--). Die stille Beteiligung seitens ***stiller Beteiligter 2*** ist mir nicht bekannt. Eine gewisse Beteiligung von Frau ***GF*** und Herrn ***Bf1*** ist mir schon bekannt, aber nicht in dieser Höhe.
(Anmerkung der AP: Herr ***Bf1*** ist laut Gesellschaftsvertrag (stille Beteiligung) mit
€ 417.642,30 beteiligt und Frau ***GF*** mit € 90.000,--.)
Zu 2) Ja, ich habe Herrn ***Bf1*** ein Darlehen durch mehrere Teilbeträge innerhalb von einigen Jahren (über 10 Jahre hindurch) gegeben. Diesen Betrag hat er in vielen Tranchen bekommen und die sind bis heute nicht rücküberwiesen worden. Es werden in Summe über € 100.000,-sein. Das ist ein komplett privates Darlehen.
Zu 3) Ich habe angenommen, Frau ***GF*** und Herr ***Bf1*** haben eine stille Einlage, aber ich wusste nicht in welcher Höhe.
Ende 2009/bzw. 2010 habe ich Herrn ***Bf1*** € 300.000,-- auf ein Konto überwiesen (aber auf ein Firmenkonto; nicht auf sein Privatkonto). Dieser Betrag wurde aber innerhalb kürzester Zeit wieder rücküberwiesen. Ich weiß nicht genau auf welches Konto das Geld überwiesen wurde.
Ich weiß nicht, ob eine Beteiligung von Herrn ***Bf1*** tatsächlich zustande gekommen ist. Bitte befragen Sie dazu den ehemaligen Steuerberater der Unternehmen. Herr *** ist der geistige Schöpfer dieser Rechnungslegungen und der Gesellschaften, so wie sie heute strukturiert sind.
Zu 4) Nein es ist mir nicht bekannt, dass Herr ***Bf1*** seine Anteile treuhändisch für die ***GmbH-4*** hält. Ich habe auf jeden Fall nie einen Treuhandvertrag mit Herrn ***Bf1*** unterzeichnet. (Anmerkung AP: Diesbezüglich wird der steuerliche Vertreter der ***GmbH-4*** befragt bzw. wird Herr ***GS*** mit seiner steuerlichen Vertretung die Bücher hiezu vorlegen.)
Zu 5 und 6) Burghauptmann ***Name BH*** hat mir Herrn ***Bf1*** im Jahre 1998 (ca.) bekannt gemacht. Ich wollte das unikate ***Projekt D-Center*** nicht sterben lassen. Frau ***GF*** war seit Gründung im Unternehmen.
Zu 7) Angestelltenverhältnis des Herrn ***Bf1*** war kein Thema. Ich hätte Herrn ***Bf1*** auch angestellt. Frau ***GF*** und Herr ***Bf1*** haben Gestaltungsfreiheit. Ich habe Herrn ***Bf1*** öfters etwas geborgt (siehe dazu Frage 2).
Zu 8 bis 14) An der Entwicklung des ***Projekt D-Center*** arbeite ich mit. Die ***Abkürzung GmbH-2*** setze ich für meine persönlichen Projekte ein. Wie schon erwähnt, Frau ***GF*** und Herr ***Bf1*** haben Gestaltungsfreiheit. Ich habe die ausgestellten Rechnungen von Herrn ***Bf1*** an die Firmen nicht gesehen und nicht unterzeichnet. Ich selbst habe auch die Aufträge für diverse Leistungen nicht erteilt.
Herr ***Bf1*** hat seit 1999 zu einem hohen Prozentsatz seine Arbeitszeit für die Projekte aufgewandt. Herr ***Bf1*** managt und bringt seine Leistung. Ich bringe neben meiner Leistung das Geld. Es ist vereinbart, dass Herr ***Bf1*** beim Verkauf des Projektes einen zusätzlichen Anteil am Erfolg erhält.
Dazu ist nichts Konkretes (schriftlich) vereinbart. Es geschieht alles auf Trau und Glaube. Darum bringt er seine Leistungen ein. Ich habe aber nicht gewusst, dass er Forderungen in dieser Höhe stellt. Ich nehme an, dass die Intention, natürlich neben dem Vorsteuerguthaben folgende ist: wenn ein Investor kommt und die Leistungen von Herrn ***Bf1*** dann bezahlt werden können - die Höhe der Leistungen dann in einem beachtlichen Rahmen ist. Dann gehen die erwirtschafteten Gewinne eins zu eins zu ***Bf1***, um seine Forderungen abzudecken.
Ich bin reiner Investor, ich wurde in der Zwischenzeit auch über die Rechnungshöhen informiert (Anmerkung der BP, dies geschah zwischen den beiden Besprechungsterminen 19.11.2014 und 05.12.2014). Die ausgestellten Rechnungen sind plausibel, ihre Höhe ist in der Relation zu den Rechnungen die in den Vorjahren gelegt wurden, deshalb extrem hoch, weil hier schon Erfolgshonorare vorweg fakturiert wurden.
Ich bezeichne mich selbst als Realwirtschaftler, Herr ***Bf1*** und seine Leistungen, das explodiert der Höhe nach. Ich werde das mit ihm besprechen und wir müssen eine Lösung finden. Diese Rechnungen habe ich nicht genehmigt und auch nicht in Auftrag gegeben. Nach meiner eigenen Betriebsprüfung habe ich beschlossen, einen Wirtschaftsprüfer die Geldflüsse und Belege prüfen zu lassen. Die Beträge der Erfolgshonorare müssen von den geleisteten Rechnungen gesondert festgelegt werden. Somit ergibt sich folglich, dass die Leistungsfakturierungen von Herrn ***Bf1*** zum derzeitigen Zeitpunkt herabgesetzt werden müssen.
Die Höhe der Rechnungen war mir nicht bekannt. Ich gehe auch davon aus, dass Herr ***Bf1*** an sein Lebenswerk glaubt und daran, irgendwann einen Erlös zu haben. Geleistet hat er sicher, wir haben keinen Stundensatz vereinbart. Leistungen in diesen Sphären hätte ich abzeichnen wollen.
Die Prüfer befragen Herrn ***GS*** weiters betreffend einiger ausgewählter Rechnungen, fakturiert von Herrn ***Bf1***:
Betreffend Provision und der Kapitalerhöhung:
"Da habe ich nichts davon gewusst, aber auch nichts dagegen. Aber Herr ***Bf1*** hätte das mit mir absprechen müssen. Ich selber schreibe meine Leistungen auch auf, aber ich fakturiere sie derzeit nicht."
Betreffend Magistratsabrechnungen:
Zu den Rechnungen Nr. R201405004, R201405005 und R2014006, alle vom 31.5.2014 über jeweils € 42.000 für ***Bewilligung 1***, ***Bewilligung 2*** und ***Name Bewilligung 3*** des Magistrats der Stadt Wien erklärt ***GS***:
"Das was Herr ***Bf1*** hier fakturiert hat, sind seine persönlichen Leistungen; es gab diesbezüglich auch Konsulenten, die sind in meinem Aufwand. Auch von diesen Verrechnungen habe ich nichts gewusst, aber auch generell nichts dagegen. Die Subleister habe alle ich in meinem Aufwand. Allein für die ***Bewilligung 1*** hatte ich 8 Subleister engagiert, die ich alle bezahlt habe. Dass sich Herr ***Bf1*** hier auch noch etwas in Rechnung stellt, war mir nicht bekannt, ist aber gerechtfertigt. Über die Höhe ist zu diskutieren."
Die Betriebsprüfung hat genau zu diesen - vom Bf. verrechneten - Leistungen eine Honorarnote des Ingenieursbüros ***Name I-Büro*** vom 18. März 2014 an die Bf. über € 35.805 mit einer detaillierten Stunden- und Leistungsaufzeichnung, aber auch andere Abrechnungen des Ingenieurbüros ***Name I-Büro*** beigeschafft. Gegenstand der vom Ingenieurbüro ***Name I-Büro*** fakturierten Leistungen war die Beratung, Hilfestellung bei der Lösungsfindung und Umsetzung, insbesondere die Erarbeitung eines ***Bewilligung 1*** und ***Bewilligung 3*** bewilligungsfähigen Projektes und die Erlangung der für die Umsetzung erforderlichen behördlichen Bewilligungen zur angestrebten Entsorgung der im ***Name Bauprojekt*** "***Projekt D-Center***" anfallenden Abwärme mittels ***Gewässer-Name***. Zudem sind für diese Leistungen "Abwärmeentsorgung durch ***Gewässer-Name***" nach den obigen Angaben des ***GS*** von ihm acht Subleister engagiert und bezahlt worden.
Dass die Leistungen tatsächlich von einer anderen (juristischen) Person und nicht vom Bf. erbracht worden sind, erhellt sich auch daraus, dass eine GmbH, bei der der GS Gesellschafter-Geschäftsführer ist, von der klagenden Partei ***Name I-Büro*** auf Zahlung des restlichen Honorars für seine Beratungs- und Planungstätigkeit verklagt und diese Gesellschaft auch zur Zahlung verurteilt worden ist.
Betreffend fakturierte Leistung 0,1 % der Projektsumme von 150 Millionen:
Zu der Rechnung, Nr. R201405007 vom 31.5.2014 über € 180.000, für die Erteilung der Fristverlängerung zur ***Bewilligung 4*** betreffend die Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen beim ***Projekt D-Center*** (0,1% der Projektsumme von € 150 Mio.) erklärt ***GS***:
"Wie er auf die 150 Mio kommt ist mir in der Zwischenzeit klar.
Das ist aber eine typische, Herrn ***Bf1*** zustehende vorgezogene Erfolgsprämie, die ihm zum Zeitpunkt des Erfolgs zustünde - dh wenn das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet oder veräußert wird."
Leistungsgegenstand hier ist nur eine Fristverlängerung. Von der ***Bewilligung 4*** ist nur die Genehmigung von Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen erfasst, nicht aber eine Baugenehmigung zur Errichtung eines ***Name Bauprojekt***. Die ***Bewilligung 4*** war bis zu einem Mitte Dezember 2016 von der ***Behörde 4*** vorgenommenen Lokalaugenschein nicht abgeschlossen. Von dem Bf. (bzw. von der ***Abkürzung GmbH-1*** GmbH) ist kein neuerlicher Antrag auf Fristverlängerung der gegenständlichen ***Bewilligung 4*** zu Sanierungszwecken mehr gestellt worden, sodass diese am 31.12.2016 endgültig erloschen ist.
Im Zuge der Außenprüfung bei der ***GmbH-1*** (***Abkürzung GmbH-1*** GmbH) wurden von den Prüfern (***2 Namen Prüfer***) zu den vom Bf. ausgestellten Rechnungen detaillierte Leistungsbeschreibungen abverlangt. Eine hinreichende Leistungsbeschreibung und Dokumentation zur Feststellung und zum Nachweis der tatsächlich vom Bf. erbrachten Tätigkeiten wurde von der ***Abkürzung GmbH-1*** GmbH aber nicht oder nur mangelhaft erbracht. Es erfolgten nur allgemeine Erklärungen zu angeblich erbrachten Leistungen und die Vorlage eines Fotos des Bf., das ihn in seinem Büro umgeben von vielen gestapelten Ordnern und Utensilien zeigt. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende quantifizierbare und nachvollziehbare Aufschreibung der verrichteten Tätigkeiten sei aber nicht erfolgt.
Leistungen an die ***Abkürzung GmbH-2*** - Stellungnahme GS:
"Im Feb/ März 2015 sollen die ersten Einnahmen kommen, die Hardware ist in der ***Adresse2*** muss auch im Aufwand zu finden sein. Das Softwareprogramm wird dzt noch geleast.
Zb die Firma ***Name Firma1*** - die Hardware wurde bis dato leihweise zur Verfügung gestellt und findet sich somit auch nicht im Anlagevermögen.
Kunden wie ***Name Firma2*** können damit bedient werden. Laut Herrn ***Bf1*** sollen, wenn er die vollständige Implementierung fertig hat, die ersten Erlöse folgen.
Wir gehen davon aus, dass binnen der nächsten 24 Monate Erlöse erzielt werden."
Z 15) Das waren richtige Projekte - ***Name Bauprojekt*** in ***Stadt 2 EU***, ***Stadt 1 EU*** und ***Stadt 3 EU***. Im Notfall muss ich es ausbuchen. ***GmbH-3*** führt Planungen durch, auch für die ***Abkürzung GmbH-1***.
Protokoll zur Auskunftserteilung, Fortsetzung am 05.12.2014:
Das Protokoll vom 19.112014 wurde ergänzt und folgende Vorgehensweise mit Herrn ***GS*** vereinbart:
Herr ***GS*** erhält in Kopie die excel-Aufstellung hinsichtlich aller fakturierten Leistungen im Prüfungszeitraum (und Nachschauzeitraum) seitens Herrn ***Bf1*** an die ***Abkürzung GmbH-2***/***Abkürzung GmbH-1*** und ***Abkürzung GmbH-3***, Herr ***GS*** wird im Detail dazu Stellung nehmen und die Leistungen ordnungsgemäß bewerten und jener Teil der als Art "Erfolgshonorar" subsummiert wurde wird, muss aus den Rechnungen hinausgerechnet werden. Dazu vereinbaren die Außenprüfer und Herr ***GS*** folgenden Termin: MO 22.12.2014.
Durchführung einer Außenprüfung, Betriebsprüfungsbericht vom 16.6.2015, Niederschrift vom 2.6.2015
2014/2015 erfolgte beim Bf. für die Jahre 2011 bis 2012 eine Außenprüfung (AP) und für den Zeitraum 1/2013 bis 6/2014 eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 16.6.2015 und in der Niederschrift vom 2.6.2015 wurden sinngemäß nachstehende streitgegenständliche Feststellungen getroffen:
Der Bf. habe im geprüften Zeitraum an die Firmen ***GmbH-2***, ***GmbH-1*** und ***GmbH-3*** diverse Leistungen fakturiert, welche von diesen jedoch nur zu einem Bruchteil bezahlt worden seien.
So habe der Bf. Leistungen fakturiert
- an die ***GmbH-2*** vom 08/2010 - 07/2014 für Beratungsdienstleistungen, Projektplanungen und IT Leistungen in Höhe von 987.268,80 Euro, welchen lediglich eine Bezahlung an den Bf. in Höhe von 53.267,55 Euro (5,40%) gegenüberstünde.
- an die ***GmbH-1*** im Zeitraum vom 01/2011 - 08/2014 betreffend das Projekt "***Projekt D-Center***" in der Gesamthöhe von 553.347,93 Euro, welchen lediglich eine Bezahlung an den Bf. in Höhe von 60.994,79 Euro (11,02%) gegenüberstünde.
- an die ***GmbH-3*** im Zeitraum vom 08/2010 - 07/2014 für eine monatliche Managementumlage, Projektleistungen "Expansion ***Land EU***" sowie Projekt "***Stadt 1 EU***" (Stollenanlage in ***Land EU***) in der Gesamthöhe von 542.880,00 Euro, welchen lediglich eine Bezahlung von 18.500,00 Euro (3,41 %) an den Bf. gegenüberstünde. Bei diesen Beträgen seien auch Rechnungen, welche Grundstücksleistungen im Ausland betreffen, inkludiert.
Der Bf. habe somit von den genannten Unternehmen im Zeitraum vom 08/2010 - 07/2014 lediglich Bezahlungen in Gesamthöhe von 132.762,34 Euro erhalten.
(Tz 1.1.)
***GS*** ("Gesellschafter") sei Gesellschafter aller drei involvierten Unternehmen. Er halte an ***Abkürzung GmbH-2*** und ***Abkürzung GmbH-3*** 100% der [Gesellschafts-]Anteile und sei auch an der ***Abkürzung GmbH-1*** mittelbar über die ***H-GmbH*** wiederum Alleingesellschafter.
Bei allen drei Leistungsempfängern sowie bei der übergeordneten Holding der ***Abkürzung GmbH-1***, der ***H-GmbH***, sei außerdem die Lebensgefährtin des Bf., Frau ***GF*** ("Geschäftsführerin"), als Geschäftsführerin tätig. Der Bf. habe laut eigener Aussage sowie laut Auskunft der steuerlichen Vertreterin Einblick in den laufenden Geschäftsgang und sei ihm somit neben dem Projektstand auch die finanzielle Situation der Gesellschaften bekannt. Er repräsentiere die Unternehmen nach außen und habe seine Büroräumlichkeiten an derselben Adresse, an welcher auch alle drei Unternehmen ihren Sitz hätten.
(Tz. 1.2.)
Zwischen jeweils ***Abkürzung GmbH-2***, ***Abkürzung GmbH-1*** und ***Abkürzung GmbH-3*** sowie dem Bf. bestünde über die Art der vom Bf. zu erbringenden Leistung lediglich eine mündliche, über die Höhe des Entgelts sowie über den Zeitpunkt der Bezahlung - somit über essentialia negotii - überhaupt keine Vereinbarung (Tz. 1.4., Tz. 1.6, Tz 1.8., Seite 18). Begründet werde dies vom Bf. damit, dass er "Visionär" sei und die vollständige Bezahlung mit Realisierung der Projekte erfolge, dies sei auch vom Gesellschafter der leistungsempfangenden Unternehmen niederschriftlich bestätigt worden (Tz. 1.8. Seite 18).
Die Bezahlung der Rechnungen erfolge seitens der Leistungsempfänger in monatlichen Teilbeträgen und stehe in keiner Relation zu den geforderten Beträgen.
(Tz. 1.4.)
Der Bf. berechne die Steuer für seine Leistungen nach den vereinnahmten Entgelten gem. § 17 UStG 1994 (Istbesteuerung), während es sich bei den Leistungsempfängern um Unternehmer handele, die gemäß § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Die Unternehmen, an welche der Bf. fakturiere, brächten die [gesamten] in den Rechnungen vom Bf. ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern in Abzug, während der Bf. nur die tatsächlich vereinnahmten Entgelte (somit nur einen Bruchteil der fakturierten Leistungsentgelte) der Umsatzbesteuerung unterwerfe.
(Tz. 1.1., Tz 1.3. Seite 8, Tz 1.4.)
Weiters stelle die in [einigen] Rechnungen des Bf. verwendete Leistungsbezeichnung "Managementumlage" ohne genaue Leistungsbeschreibung keine für den Vorsteuerabzug unabdingbar notwendige Leistungsbeschreibung dar.
(Tz. 1.3, Seite 8)
Mit Verweis auf die Angaben des Bf. wurde zudem festgestellt, dass es sich bei den unter der Leistungsbeschreibungen "Expansion ***Land EU***" sowie Projekt ***Stadt 1 EU***"/ "Projektentwicklung unterirdischer Stollenanlage Datenschutzzentrum ***Stadt 1 EU***/***Land EU***" um pauschal verrechneten sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück in ***Land EU*** handele. Diese Leistungen seien vom Bf. als in Österreicher steuerbar angesehen und die diesbezüglichen Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt worden.
(Tz. 2)
Die Aussagen des Gesellschafters ließen ferner auf eine freie Hand der Geschäftsführerin und des Bf. in der Gestaltung der Geschäftsgebarung der Unternehmen ***Abkürzung GmbH-2***, ***Abkürzung GmbH-1*** und ***Abkürzung GmbH-3*** schließen und hätte dies dazu geführt, dass es zu Fakturierungen von Beträgen durch den Bf. kam, über deren Höhe sich der Gesellschafter nicht bewusst gewesen sei.
Die [in der Praxis] "freien Hand" der Geschäftsführerin und des Bf. sei auch durch das Protokoll der Generalversammlung der "***Abkürzung GmbH-1***" vom 23. Dezember 2009 zu belegen, in welcher die Befugnisse der Geschäftsführung geregelt worden seien. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass der alleinig bestellte Geschäftsführer oder die alleinig bestellte Geschäftsführerin, sofern er nicht gleichzeitig der alleinige Gesellschafter sei, zur Vornahme von diversen Geschäften an die Zustimmung der Generalversammlung gebunden sei. Die Geschäftsführerin sei [demnach] beispielsweise [lediglich] befugt, Investitionen bis zu einem Betrag von € 7.267,28 im Einzelnen bzw. insgesamt pro Geschäftsjahr bis zu einem Betrag von € 72.672,83 zu tätigen. Dass die Honorarnoten des Bf. an die ***Abkürzung GmbH-1*** [dennoch] ein Vielfaches überstiegen, sei offenkundig. Der Gesellschafter habe von den meisten der Eingangsrechnungen in dieser Höhe nichts gewusst und gebe an, dass er Leistungen "in diesen Sphären" hätte abzeichnen wollen. Weiters seien die verrechneten Leistungen des Bf. von ihm nicht genehmigt und nicht in Auftrag gegeben worden. Bei der ersten Besprechung am 19. November 2014 habe sich der Gesellschafter mit der Ankündigung, dass der Bf. seine Rechnungen korrigieren müsse, verabschiedet. Bis zur nächsten Befragung am 5. Dezember 2014 habe er diesen Gedanken jedoch wieder verworfen.
Zusammengefasst gehe somit aus den Angaben des Gesellschafters in den Befragungen hervor, dass die Geschäftsführerin und der Bf. Gestaltungsfreiheit gehabt hätten, alles auf Treu und Glaube geschehen, ihm die Höhe der Rechnungen nicht bekannt und kein Stundensatz mit dem Bf. vereinbart gewesen sei. So gab er an, dass die Leistungen des Bf. der Höhe nach explodiert seien, diesbezüglich eine Lösung gefunden werden müsse, die Beträge der Erfolgshonorare müssten von den geleisteten Rechnungen gesondert festgelegt und somit die Leistungsfakturierung zum aktuellen Zeitpunkt herabgesetzt werden.
(Tz. 1.8., Seite 16)
Weiters gehe hervor, dass Teile der vom Bf. fakturierten Leistungen vorweg fakturiert worden seien. Der Bf. habe unbestritten erfolgsabhängige, noch nicht erbrachte Komponenten seiner Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Der Gesellschafter habe bei einzelnen Rechnungen, wie beispielsweise jener für die Provision der Kapitalerhöhung angegeben, dass er von diesen nichts gewusst hätte und erst durch das FA von den irrsinnig hoch ausgestellten Rechnungen des Bf. erfahren habe. Er habe zwar nichts dagegen, allerdings hätte der Bf. das mit ihm absprechen müssen. Der Gesellschafter selbst schreibe seine Leistungen zwar auf, fakturiere sie derzeit aber nicht.
(Tz. 1.5)
Sowohl den Angaben der steuerlichen Vertreterin des Bf. als auch jenen des Gesellschafters sei zu entnehmen, dass die Bezahlung der Rechnungen des Bf. erst bei Realisierung des Projektes bzw. der Projekte erfolgen sollte. Auch seien die hohen ausstehenden Forderungen seitens des Bf. nicht eingetrieben worden.
(Tz. 1.2. Seite 6, Tz. 1.7. Seite 14).
Wenn die steuerliche Vertreterin [hingegen] in ihrem Email vom 04.03.2015 festhalte, dass es keine Vereinbarung gebe, welche die Bezahlung des Bf. von der Fertigstellung eines der Projekte abhängig mache, so stehe diese Aussage nunmehr mit sämtlichem Schriftverkehr sowie den Aussagen des Gesellschafters und der steuerlichen Vertreterin [selbst] im Widerspruch. Für die Prüfer seien keinerlei Anhaltspunkte sichtbar, warum die Aussagen des Gesellschafters nicht mit dem wahren wirtschaftlichen Geschehen im Einklang stehen sollten. Außerdem werde den Angaben des Gesellschafters als sog. "Prima-facie-Beweis" der Vorrang gegenüber anderslautenden Aussagen gegeben.
(Tz. 1.6)
Auch sei bereits im Bericht über das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung im Jahre 2012 vom damaligen Außenprüfer des Finanzamtes Wien 1/23 hinsichtlich der offenen Rechnungen festgehalten worden, dass gemäß steuerlicher Vertretung erwartet werde, dass die in Rechnung gestellten Leistungen des Bf. durch den Einstieg weiterer Investoren bis Ende 2012 bezahlt werden könnten. Es sei jedoch festzustellen, dass bisher weder der Einstig von Investoren noch eine Bezahlung der offenen Forderungen erfolgt sei.
(Tz. 1.7., Seite 15)
Ferner wurde festgehalten, dass der Gesellschafter dem Bf. ein Darlehen über 117.642,30 Euro gewährt habe. Über dieses sei weder ein schriftlicher Vertrag gefertigt noch eine diesbezügliche Bonitätsprüfung durchgeführt oder eine Vereinbarung betreffend Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten getroffen worden. Der Gesellschafter habe auch keinen genauen Überblick über die Höhe der noch aushaftenden Darlehensbeträge.
(Tz. 1.2).
Nach Erörterungen zu den Tätigkeiten der ***Abkürzung GmbH-2***, ***Abkürzung GmbH-1*** und ***Abkürzung GmbH-3*** sowie deren Vorgehen bei der gegenseitigen umsatzsteuerneutralen Weiterverrechnung von Leistungen des Bf. wurde ausgeführt, dass auch Mieten für die Büroräumlichkeiten zwischen den Unternehmen "im Kreis" fakturiert würden. Dies führe in Zeitabschnitten zu den einzigen Umsatzerlösen.
(Tz 1.3. Seite 8)
Die Feststellungen wurden von der AP wie folgt gewürdigt:
Die Behörde nehme es als gegeben an, dass der Bf. Leistungen an die ***Abkürzung GmbH-2***, ***Abkürzung GmbH-1*** und ***Abkürzung GmbH-3*** erbrachte.
(Tz. 1.8., Seite 15)
Zusammenfassend liege im gegenständlichen Fall ein Naheverhältnis zwischen den beteiligten Personen des Bf., des Gesellschafters sowie der Geschäftsführerin vor. Bei der Geschäftsführerin spreche deren Eigenschaft als Lebensgefährtin des Bf. für eine solche Wertung.
(Tz 1.2. Seite 4, Tz 1.8. Seite 16)
Beim Gesellschafter spreche dafür insbesondere die Gestaltung des Privatdarlehens in Höhe von 117.642,30 Euro, welches über die Jahre bis heute nicht zurückbezahlt wurde. Es sei darüber kein schriftlicher Vertrag gefertigt, keine diesbezügliche Bonitätsprüfung durchgeführt und keine Vereinbarungen betreffend Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten getroffen worden. Der Gesellschafter habe auch keinen Überblick darüber, über welche Höhe noch Darlehensbeträge aushaften. Dies spreche alles dafür, dass eine weit über die nur geschäftlichen Bereiche hinausgehende persönliche Beziehung zwischen dem Gesellschafter und dem Bf. vorliege. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesellschafter einer ihm nicht nahestehenden Person zu einem solchen Vorteil verholfen hätte.
(Tz 1.2. Seite 5, Tz 1.8., Seite 16, 17).
Die Dispositions- bzw. Einflussmöglichkeit des Bf. auf die Firmen ***Abkürzung GmbH-2***, ***Abkürzung GmbH-1*** und ***Abkürzung GmbH-3*** gelte als gegeben, unterstrichen von der privaten Beziehung zur Geschäftsführerin aller drei Unternehmen.
(Tz. 1.8., Seite 18)
Der Bf. habe fremdunüblich auf die volle Bezahlung seiner verrechneten Leistungen verzichtet und lediglich monatlich einen geringen Teilbetrag erhalten (Tz. 1.8., Seite 18). Die ziffernmäßig enorm hohen fakturierten Eingangsrechnungen bei den Unternehmen, welche die ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer in Abzug gebracht hätten, hätten zwangsläufig zu einem Vorsteuerüberhang geführt (Tz. 1.8., Seite 17). Der Bf. hingegen, welcher die Umsatzsteuer gem. § 17 UStG 1994 nur für die auch tatsächlich vereinnahmten Beträge abführe, habe aufgrund seiner Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich der Bezahlung mit den verbundenen Firmen, nur einen Bruchteil an Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.
(Tz. 1.1. Seite 4, Tz. 1.8. Seite 18).
Insgesamt wurde aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes von der Außenprüfung der Schluss gezogen, dass die Geschäftsgebarung und der damit verbundene Vorsteuerüberhang für die Unternehmen nur aufgrund der persönlichen Einflussmöglichkeit des Bf. auf die Gesellschaften und den dahinterstehenden Personen erfolgt sei. Diese zwischen dem Bf. als Leistenden und den Leistungsempfängern gewählte Gestaltung der Zahlungsmodalitäten entspreche nicht einer im Geschäftsverkehr zwischen fremden Dritten üblichen Vorgangsweise (Tz. 1.8. Seite 18). Die Umsatzsteuerneutralität im Sinne der in Österreich konzipierten Netto-Allphasen-Steuer mit Vorsteuerabzug, welche zu einer Kostenneutralität innerhalb der Unternehmerkette führen solle, sei bei den vom Bf. im Prüfungszeitraum gelegten Rechnungen nicht gegeben (Tz 1.3. Seite 8).
Die gewählte Verrechnungspraxis entspreche keinesfalls den im gängigen Wirtschaftsleben üblichen Modi bzw. widerspreche diese gar den Erfahrungen des täglichen Lebens.
(Tz 1.4. Seite 10)
Aus Sicht sämtlicher Vertragsteile bestünde keinesfalls Fremdüblichkeit hinsichtlich der Leistungsgebarung. Dies und dass ein solcher Werkvertrag niemals mit Fremden geschlossen worden wäre, ergäbe sich insbesondere aus den folgenden Punkten:
• Die Abmachung sei unklar und fehle es hinsichtlich wesentlicher Vertragsbestandteile (essentialia negotii) an Vereinbarungen.
• Die geforderte Publizität fehle.
• Es sei kein Stundensatz vereinbart worden.
• Es existierten keine eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Vereinbarungen, die wesentlichen Bestandteile dieser seien nicht mit genügender Deutlichkeit fixiert worden.
• Es sei keine Eintreibung der stetig gestiegenen Zahlungsrückstände betrieben worden.
• Leistungen seien nicht detailliert, sondern lediglich mit pauschal bezeichneten Leistungsbeschreibungen abgerechnet worden.
Es sei nicht ersichtlich, welchen besonderen Vorteil die Leistungsempfänger aus dem Rechtsverhältnis mit dem Bf. gezogen hätten außer jenen, Vorsteuern aus Rechnungen mit vorab fakturierten Erfolgshonoraren geltend zu machen.
Dass die Geschäftsgebarung und Vertragsgestaltung sowie die damit korrespondierenden Vereinbarungen mit dem Bf. nicht fremdüblich seien, ergebe sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse und dem Vorliegen einzelner Indizien.
(alles Tz. 1.8. Seite 17)
Rechtlich führte die AP zum Festfestgestellten aus:
Nach rechtlichen Erörterungen dazu, wann und ob ein steuerbarer Umsatz vorliege und die entsprechende Steuerschuld entstehe, wird weiters erörtert, dass der Leistungsanspruch des Bf. gegenüber den drei Unternehmen aufgrund einer mündlich geschlossenen Vereinbarung erst bei Realisierung des Projekts "***Projekt D-Center***" bzw. bei der Realisierung der einzelnen Projekte entstünde (Tz. 1.9., Seite 18). Wann und ob das im Kalenderjahr 2001 begonnene Projekt finalisiert werde, sei von diversen Umständen die nicht im Einflussbereich des Bf. lägen (Tz. 1.8. Seite 18) und somit vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig (Tz. 1.9. Seite 18). Da in einem solchen Fall lediglich das unbedingt vereinbarte Entgelt zu besteuern sei, sei die Steuerschuld nur für jenen Teil der Entgelte entstanden, den der Bf. auch verneinnahmt habe. Die Steuerschuld des restlichen Teils entstünde erst alsbald die Gewissheit der Entgeltlichkeit gegeben sei. Durch Ausweis der Umsatzsteuer in den gelegten Rechnungen schulde der Bf. jedoch diese Steuer gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994 (Tz. 1.9. Seite 19).
Aufgrund dieser Ausführungen ergebe sich eine geschuldete und nachzufordernde Umsatzsteuer in folgender Höhe:
Nach Erörterungen zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung bezüglich Leistungen, welche in Zusammengenhang mit einem ausländischen Grundstück stehen, wird ausgeführt, dass die genannten Leistungen des Bf. einem bestimmten Grundstück in ***Land EU*** zugeordnet werden könnten, sie daher in einem engen Zusammenhang mit diesem stünden, dadurch in ***Land EU*** ausgeführt und nach österreichischem Umsatzsteuerrecht nicht steuerbar seien. Gemäß des ausgewiesenen Steuerbetrages für diese in Österreich nicht steuerbaren Leistungen schulde der Bf. jedoch diese Steuer gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994.
(Tz. 2)
Aufgrund dieser Ausführungen ergebe sich bezogen auf diese Rechnungen eine geschuldete und nachzufordernde Umsatzsteuer in folgender Höhe:
2011 € 57.185,55; 2012 € 38.829,59; 2013: € 18.741,67; 2014: € 210.365,58;
Bescheide vom 15.7.2015
Das Finanzamt erließ die den Feststellungen der Außenprüfung Rechnung tragende Umsatzsteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und setzte eine Abgabennachforderung von gesamt 325.122,39 Euro fest.
Beschwerde vom 12.8.2015
In der vom steuerlichen Vertreter des Bf. eingebrachten Beschwerde wird sinngemäß ausgeführt:
1. SV
Der Bf. stehe im Leistungsaustausch mit drei Gesellschaften, welche unmittelbar oder mittelbar ***GS*** als Gesellschafter gehörten, sich unmittelbar oder mittelbar mit der Betreuung und/oder dem Betrieb von ***Name Bauprojekt*** beschäftigen und von der Lebensgefährtin des Bf., Fr. ***GF***, als Geschäftsführerin in Drittorganschaft geleitet würden. Der Leistungsaustausch sei nach Fertigstellung der Leistung ordnungsgemäß abgerechnet, aber nur teilweise, in geringen Teilen, bezahlt worden. Mit dem Gesellschafter der leistungsempfangenden Gesellschaften, ***GS***, verbinde den Bf. keinerlei "Verwandtschafts-, Nahe- oder was auch immer Verhältnis."
2. ad Gang des Verwaltungsverfahrens
Die drei leistungsempfangenden Gesellschaften und der Bf. seien jeweils einem Außenprüfungs- und Umsatzsteuersonderprüfungsverfahren unterzogen worden. Dabei habe die Finanzverwaltung Anstoß daran genommen, dass die sollbesteuernden Leistungsempfänger richtigerweise den Vorsteuerabzug nach Leistungserbringung und Rechnungslegung vorgenommen hätten, während der leistungserbringende Bf. als Istbesteuerer nur die erhaltenen Beträge versteuert habe. Dies habe in Folge dazu geführt, dass in gemeinsamer Betrachtung der vier Verfahren demnach einerseits nach § 11 Abs. 12 UStG dem Bf. die USt vorgeschrieben, andererseits bei den Leistungsempfängern trotz formal richtiger Rechnungen die diesbezüglichen Vorsteuern aufgrund der sachverhaltswidrigen Annahme, dass die Leistungen aufschiebend bedingt vereinbart seien, nicht zum Abzug zugelassen worden sei. Im Rahmen der Außenprüfung seien die nachhaltigen Angebote von ***GS***, Frau ***GF*** sowie des Bf., den unrichtig ermittelten Sachverhalt richtig zu stellen, von der Abgabenbehörde verweigert worden. Daher habe der Bf. auch die Überzeugung gewonnen, dass die Behörde an der Ermittlung des richtigen Sachverhaltes kein Interesse habe. Der Bf. habe deshalb mitgeteilt, dass er die Niederschrift zu seinem eigenen Außenprüfungsverfahren nicht unterfertigen wolle.
3. ad Verletzung von Verfahrensvorschriften
3.1. Gem. § 93 Abs. 3 lit a BAO seien Bescheide zu begründen, sofern dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde oder sie von Amts wegen erlassen wurden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, sowie die darauf gesetzte Beurteilung der Rechtsfrage seien klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Judikatur des VwGH müsse die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet habe. Die angefochtenen Bescheide würden den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Begründung in keiner Weise gerecht. Zu einer lückenlosen Begründung gehöre nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel, auf die die Feststellungen gegründet werden. Nach weiteren Erörterungen zur Judikatur des VwGH bezüglich der zwingenden Elemente einer Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass in den gegenständlichen Bescheiden lediglich ein Verweis auf die Niederschrift und den Prüfbericht vom 16.06.2015 erfolge, welche eine ungeordnete Auflistung von Sachverhaltselementen und Schlüssen enthielten, die es einem außenstehenden Dritten nicht möglich machen würden, die Feststellungen auch nur annähernd zu verstehen. Auch seien augenscheinlich mehrere Textbausteine aus Niederschiften der Leistungsempfänger kopiert und wahllos in jene vom 16.06.2015 eingefügt worden.
3.2. Die in der Niederschrift festgehaltenen Sachverhaltselemente seien für juristisch ausgebildete Menschen auf dem ersten Blick erkennbar nicht dazu ausreichend, eine Begründung im Sinne des geltenden Verfahrensrechts dazustellen.
Zur Klarstellung des Sachverhalts, wurde von der steuerlichen Vertreterin die folgende, von den involvierten Personen verfasste Darstellung des selbigen übermittelt (Erklärung zum Ablauf der Beweisaufnahme und zum Vorliegen des tatsächlichen Sachverhaltes vom 12.8.2015, Beilage zur Beschwerde):
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102643/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102643.2016
- Stammnummer
- 144934
- Gültig
- 02.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF