Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102643/2016
An eine Gesellschaft durch einen "nahen Angehörigen" verrechnete "Leistungen"; Steuerschuld auf Grund der (Schein-)Rechnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102643/2016vom 02.05.2024Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum Thema der aufschiebenden Bedingung fassen Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5, § 12 Tz 49ff zusammen, nach Auffassung des EuGH könne der Leistungsempfänger nach Art 168 MwSt-RL nur den Betrag an Umsatzsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet (EuGH 13.12.1989, C-342/87, Genius Holding).
Vorsteuerbeträge, die somit lediglich auf Grund der Rechnung geschuldet werden, sind danach vom Abzug ausgeschlossen (vgl. auch EuGH 15.3.2007, C-35/05 Reemtsma Cigarettenfabrik GmbH). Diese Auffassung bestätigte für Österreich auch der VwGH (VwGH 3.8.2004, 2001/13/0022; 3.9.2008, 2003/13/0125; 2.9.2009, 2005/15/0140). Keine Rolle spielt hierbei, ob die Abrechnung mittels Gutschrift oder durch Rechnung des Leistenden erfolgt (VwGH 4.6.2008, 2005/13/0016; 18.12.2013, 2009/13/0195). Gleichwohl schuldet der Aussteller der Rechnung die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund des Umsatzsteuerausweises in dieser Rechnung.
Die österreichische Verwaltungspraxis (UStR 2000 Rz 1825 f) gestattet zwar "aus Gründen der Rechtssicherheit für die Leistungsempfänger und um Wirtschaftsabläufe nicht in systemwidriger Weise zu behindern", dass eine gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldete Steuer als Vorsteuer abgezogen wird, wenn sie in einer Rechnung im Sinn des § 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgewiesen ist. Auch das gilt aber nicht, wenn dem Leistungsempfänger Umstände bekannt sind, aus denen er schließen muss, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden bewusst nicht an das FA abgeführt wird, oder wenn erkennbar ist, dass die ausgewiesene Steuer höher ist, als sie nach dem Normalsteuersatz sein dürfte (Hinweis auf EuGH 11.5.2006, C384/04 Federation of Technological Industries; Studera, SWK 2007, S 610).
Das Bundesfinanzgericht hat schon in seiner Entscheidung zur Umsatzsteuer 2014 festgehalten (*** BFG Datum***, ***GZ des BFG2***), dass aus Vorausrechnungen, die auch nicht zu einer Zahlung führen, keine Vorsteuer abgezogen werden darf, auch wenn der Bf. als leistender Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer bereits Kraft Rechnung schulden sollte. Die Bezahlung der Rechnung sei zwar nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, der VwGH vertrete jedoch die Auffassung, dass zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung der Ausweis des tatsächlich beabsichtigten (geschuldeten) Entgelts gehört. Daher schließe mangels Ausführung einer konkreten Leistung das Fehlen einer ernsthaften Zahlungsabsicht den Vorsteuerabzug aus (VwGH 28.2.2002, 96/15/0270).
Im Erkenntnis VwGH 12.9.2001, 2001/13/0047, auf das das BFG-Erkenntnis verwies, stellt das Höchstgericht klar, dass zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung auch gehört, dass diese das tatsächlich beabsichtigte Entgelt ausweist (Hinweis auf VwGH 27.6.2001, 98/15/0196). In diesem Fall ging es um Rechnungen, bei denen der Leistungsempfänger unter anderem keine konkreten Vorstellungen darüber hatte, wann das vereinbarte Entgelt dem Rechnungsleger zukommen sollte. Es wurden weder tatsächliche Verwertungen noch tatsächliche Zahlungen festgestellt. Ob der Leistungsempfänger beabsichtigt, das ihm in Rechnung gestellte Leistungsentgelt zu entrichten, ist nach dieser Rechtsprechung eine von der belangten Behörde auf der Tatsachenebene zu lösende Sachfrage.
Ist zum Zeitpunkt der Leistung die Höhe des Entgelts nicht (mit Sicherheit) feststellbar (z.B., weil sie von der genauen Ermittlung von Art und Umfang der Leistung abhängt, noch gar keine Vereinbarung getroffen wurde oder auf eine freiwillige Gegenleistung gewartet wird), ist die Bemessungsgrundlage vorderhand zu schätzen. Soweit auch zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Entgeltshöhe noch ungewiss ist, wäre eine vorläufige Festsetzung der Abgabe angebracht. Die Beseitigung der Ungewissheit ist keine Änderung der Bemessungsgrundlage, sondern rückwirkend zu berücksichtigen.
Ist die Höhe des Entgelts - wie in vorliegenden Fall - von einer aufschiebenden Bedingung (z.B. vom Ausgang eines Prozesses oder auch von der Fertigstellung eines unsicheren, von externen Faktoren abhängigen Projektes oder vom Einstieg eines Investors) abhängig, dann ist zunächst nur das unbedingt Vereinbarte zu versteuern; bei Bedingungseintritt kommt es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage. Die Versteuerung dieses zusätzlichen Entgelts richtet sich dabei nach den Verhältnissen des Leistungszeitpunktes (Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5, § 4 UStG Rz 19).
Zu klären ist deshalb jedenfalls, ob die hier in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wirklich aufgrund der Leistung oder nur aufgrund der Rechnung geschuldet wird.
3.1.4. Leistungsinhalt
Für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht relevant, welche Leistung vereinbart wurde, sondern welche Leistung effektiv/tatsächlich ausgeführt und entgolten wird (Hinweis auf VwGH 5.4.1984, 83/15/0045; 29.3.2007, 2004/15/0017). Das folgt schon aus § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, ergibt sich aber auch aus der Definition der Lieferung und aus der Regelung der Bemessungsgrundlage. Stimmt das Erfüllungsgeschäft nicht mit dem Verpflichtungsgeschäft überein (Mehr- oder Minderleistung), ist die tatsächliche Leistungserfüllung maßgeblich. Wird eine Leistung tatsächlich erbracht, so ist es für die Umsatzsteuerbarkeit ohne Bedeutung, ob überhaupt ein Verpflichtungsgeschäft vorliegt, um welchen Vertragstyp es sich handelt bzw. ob das Geschäft zivilrechtlich gültig ist. Trotz der umsatzsteuerlichen Maßgeblichkeit des Erfüllungsgeschäftes ist allerdings das Verpflichtungsgeschäft (die zivilrechtliche Vereinbarung) häufig für die zutreffende umsatzsteuerliche Einordnung der betreffenden Leistung von Bedeutung.
Dafür ist nicht die Bezeichnung oder der äußere Ablauf der Leistungsausführung, sondern der wirtschaftliche Gehalt maßgebend. Dieser wahre wirtschaftliche Gehalt ist im Zweifel unter Rückgriff auf die zugrundeliegende Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger unter Beachtung des Parteiwillens und der Verkehrsauffassung zu ermitteln. Die Begleitumstände des Leistungsaustausches, vor allem die Entgeltsvereinbarung und die Entgeltsbemessung, lassen auch Rückschlüsse auf den Leistungsinhalt zu (Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5, § 1 Rz 27f).
Für die Würdigung der vorliegenden Beweise kommt der Angehörigenjudikatur des VwGH entsprechende Bedeutung zu.
Das Bundesfinanzgericht war unter Punkt 2.1 seiner Entscheidung zur ***GmbH-1*** betreffend das Jahr 2014 (*** BFG Datum***, ***GZ des BFG2***) zum Schluss gekommen, dass die Leistung des Bf. in Wahrheit bei Rechnungslegung noch nicht erbracht war. Das begründete es auszugweise wie folgt (Formatierung fett durch das Bundesfinanzgericht):
"Über die Vereinbarung einer werkvertraglichen Leistung zwischen ***Bf1*** und der Bf. (***GmbH-1***) gibt es keinen schriftlichen Vertrag und konnten auch sonst keine Beweismittel zum Nachweis des Inhaltes einer solchen Leistungsvereinbarung vorgelegt werden. Es ist auch erwiesen, dass kein Stundensatz für einzelne Leistungen die ***Bf1*** für die Bf. (***GmbH-1***) erbrachte, vereinbart worden ist. Ebenso bestand keine Vereinbarung von Pauschalentgelten für bestimmte Leistungen, wie sie ***Bf1*** dann in den streitgegenständlichen Rechnungen der Bf. (***GmbH-1***) verrechnet hat. Es konnten auch keine Nachweise dazu vorgelegt werden.
Ebenso steht fest, dass ***Bf1*** in der Art eines bevollmächtigten Projektleiters zur "Errichtung eines ***Projekt D-Center***" für die Bf. (***GmbH-1***) langjährige tätig geworden ist. Als glaubhaft und wahrscheinlich ist zu erachten, dass für diese selbständige Tätigkeit mit ***Bf1*** ein "Erfolgshonorar" für die Realisierung dieses Immobilienprojektes vereinbart worden ist. Die Höhe des Erfolgshonorars, das die Vertragsparteien allerdings vereinbart haben, wurde nicht offengelegt. Vieles spricht dafür, dass die Höhe des bedungenen Erfolgshonorars in einer Anhängigkeit zu einem konkret verwirklichten Realisierungserfolg stehen wird.
***GS*** erklärte dazu: "***Bf1*** managt und bringt seine Leistung für das Projekt. Ich bringe neben meiner Leistung das Geld. An der Entwicklung des ***Name Bauprojekt*** arbeite ich mit. Es ist vereinbart, dass ***Bf1*** beim Verkauf des Projektes einen zusätzlichen Anteil am Erfolg erhält. Dazu ist nichts Konkretes (Schriftliches) vereinbart. Es geschieht alles auf Treu und Glaube. Darum bringt ***Bf1*** seine Leistungen ein. Ich habe aber nicht gewusst, dass er Forderungen in dieser Höhe stellt. Die Rechnungen sind plausibel, ihre Höhe ist deshalb extrem hoch, weil hier schon Erfolgshonorare vorweg fakturiert wurden. Diese Erfolgshonorare stünden ***Bf1*** im Zeitpunkt des Erfolges, wenn das Unternehmen Gewinne erwirtschafte oder veräußert wird, zu."
Durch einen Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbestellter zu Herstellung eines bestimmten Erfolges (§ 1151 ABGB). Der Werkbesteller hat das bedungene oder, wenn nicht etwas Anderes vereinbart ist, ein angemessenes Entgelt zu leisten (§ 1152 ABGB). Der Werklohn ist im Zweifel erst nach Vollendung des Werkes und dessen Prüfung zu zahlen (§ 1170 ABGB).
Für die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation des Inhaltes und Umfanges einer Leistung gemäß § 1 und 3a UStG ist nicht die vertragliche Bezeichnung oder der äußere Ablauf der Leistungsausführung, sondern der wirtschaftliche Gehalt maßgebend. Er ist im Zweifel unter Rückgriff auf die zu Grunde liegende Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger unter Beachtung des Parteiwillens und der Verkehrsauffassung zu ermitteln. Die Begleitumstände des Leistungsaustausches, vor allem die Entgeltvereinbarung und die Entgeltbemessung lassen Rückschlüsse auf den Leistungsinhalt zu. Umsatzsteuerbarkeit ist somit nicht gegeben, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen wurde und dieser nicht erfüllt wird. Stimmt das Erfüllungsgeschäft nicht mit dem Verpflichtungsgeschäft überein, ist die tatsächlich erbrachte Leistung maßgeblich (Ruppe/Achatz, UStG 4 , § 1 Tz 27 u. 28).
Der Bf. hat während der beschwerdegegenständlichen Jahre für seine Leistungen diverseste Rechnungen ausgestellt und hat in diese Rechnungen teilweise Erfolgshonorare vorweg fakturiert, teilweise hat er Leistungen überhöht verrechnet (etwa die Verrechnung von € 180.000 für eine schlichte Fristerstreckung) oder Rechnungen ausgestellt, bei denen unklar war, was im konkreten Fall (etwa bei der Verrechnung einer Provision für eine durch den GS vorgenommenen Einzahlung der Kapitalerhöhung) seine Leistung gewesen ist. Der Bf. hat seine vermeintlich erbrachten Leistungen schlichtweg in Rechnungen geschrieben und den Gesellschaften gelegt, damit diese die Vorsteuern lukrieren und dem Bf. in der Folge monatliche Pauschalzahlungen überweisen können. Bei Abschluss des Projektes hätte sich der Bf. die gesamten Rechnungen inklusive der Erfolgshonorare von seiner Lebensgefährtin und GF der involvierten Gesellschaften auszahlen lassen.
Im gegenständlichen Fall ist sohin durch die tatsächlichen Gegebenheiten und die Aussagen von ***GS*** und dem steuerlichen Vertreter im Zuge der Außenprüfung als eindeutig erwiesen anzusehen, dass mit dem Bf. keine Vereinbarung über die Erbringung einzelner Leistungen, wie er sie mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechnet hat, vereinbart worden ist (Leistungen i.Z.m. dem 5. Mietvertrags-Nachtrages, Leistungen i.Z.m. ***Bewilligung 1*** und ***Name Bewilligung 3*** sowie für ***Bewilligung 2***, Leistungen i.Z.m. einer Fristverlängerung der ***Bewilligung 4*** und Provision für Kapitalerhöhungen). Ebenso wurde daher für diese abgerechneten Leistungen kein Pauschalentgelt vereinbart und von der Bf. nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt auch kein Entgelt dafür bezahlt. Dies wird u.a. auch durch die gravierende, schon an Sittenwidrigkeit reichende, Unverhältnismäßigkeit zwischen den abgerechneten Einzelleistungen und den Pauschalhonoraren (Beispiel: Fristverlängerung für ***Bewilligung 4*** netto € 150.000) indiziert.
Diese aufgezeigten Umstände bei der Leistungsvereinbarung, dem Leistungsaustausch und der Leistungsverrechnung zeigten sich sowohl bei den vom Bf. an die ***GmbH-1*** gelegten Rechnungen als auch bei den Rechnungen, die der Bf. an die beiden anderen Kapitalgesellschaften (***Abkürzung GmbH-2*** und ***Abkürzung GmbH-3***) ausgestellt hat.
Wirtschaftlich betrachtet erfolgten mit den unregelmäßigen Banküberweisungen an den Bf. in vergleichsweise geringer Höhe (meist in runden Beträgen zwischen € 500 und € 2000) in Wirklichkeit gar keine Teilzahlungen auf ein vereinbartes Pauschalentgelt für bestimmte Einzelleistungen, sondern lediglich die bezweckte Aufteilung des durch diese Vorgangsweise lukrierten Vorsteuerguthabens. Damit haben alle Beteiligte in gleicher Weise profitiert und ihren - durch den langjährig, ausgebliebenen Projekterfolg aufgetretenen - Geldbedarf auf Kosten des Fiskus finanziert. Entsprechend diesem wahrhaften Zweck haben die ***Abkürzung GmbH-1***, die ***Abkürzung GmbH-2*** und die ***Abkürzung GmbH-3*** überhaupt nicht daran gedacht, bei den Geldüberweisungen an den Bf. auf den Bankbelegen und bei der Verbuchung einen Bezug zur Bezahlung einer bestimmten Honorarnote herzustellen. Die Überweisungen enthielten keine Zweckwidmung zur Tilgung einer bestimmten Rechnung, wie dies aus Nachweisgründen fremdüblich ist/gewesen wäre.
Nach Außen trat der Bf. als selbständiger Projektmanager und Generalbevollmächtigter der ***GmbH-1*** für das Projekt "***Projekt D-Center***" auf, der dafür ein (angemessen hohes) Erfolgshonorar erhalten solle.
Hingegen war der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt gerade nicht so, dass der Bf. für einzelne Tätigkeiten, die er als Projektbeauftragter für die ***GmbH-1*** erbrachte, ein Entgelt erhalte. Deshalb war weder ein Stundenhonorar noch ein Pauschalhonorar für bestimmte Einzelleistungen von der ***GmbH-1*** mit Bf. vereinbart worden (***GS***: "Wir haben keinen Stundensatz vereinbart. Ich habe nicht gewusst, dass er Forderungen in dieser Höhe stellt.")
Diese Regelung beruht auch auf einer adäquaten und plausiblen Risikoteilung zwischen dem Bf. als "Schöpfer und Mastermind" des Projektes und dem GS als "ins Boot geholter" Geldgeber. Während der Bf. das Honorarrisiko für den Erfolg seines selbständigen Projektmanagements trägt, hat der GS das hohe Verlustrisiko von zumindest 2,5 Mio. Stammeinlage in die ***GmbH-1*** auf sich genommen.
Der im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwand, dass der Anspruch auf das Pauschalentgelt für die abgerechneten Einzelleistungen bereits verwirklicht gewesen sei und die Parteien lediglich eine jahrelange Stundung der Zahlung (langes Zahlungsziel) vereinbart hätten, war dagegen nicht glaubhaft. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu den aufgezeigten Fakten. Es konnte außerdem kein Nachweis über eine erfolgte Absprache zur Stundung dieser Zahlungen erbracht werden. Die Stundung einer Zahlung hat zudem auch eine klar definierte Frist zu enthalten. Im betreffenden Fall wurde jedoch immer darauf hingewiesen, dass die Zahlung erst bei Realisierung des Projektes erfolge, weil die Gesellschaft vorher gar keine Mittel habe, um diese Honorare des Bf. (die nach Außen überzeugend als Erfolgshonorare qualifiziert wurden) bezahlen zu können. Damit handelt es sich aber um keine Befristung, sondern um eine Abhängigkeit des Honorars von einem ungewissen Ereignis und daher um eine aufschiebende Bedingung des Honoraranspruches. Diese Darlegung läuft somit auf das gleiche vom BFG bereits ausgeführte und auch vom Finanzamt ins Treffen geführte Beweisergebnis hinaus, dass zwischen den Gesellschaften und dem Bf. tatsächlich nur ein Erfolgshonorar (in unbekannter, nicht offengelegter Höhe) für sein erfolgreiches Projektmanagement bei Realisierung des ***Projekt D-Center*** vereinbart wurde. Erst mit Projektrealisierung hat er den geschuldeten Leistungserfolg erbracht und einen Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar erworben. Das dem Bf. zugesagte Erfolgshonorar steht somit - wie das Finanzamt in der BVE zu Recht ausführte - unter der aufschiebenden Bedingung der Projektrealisation.
Die von der ***GmbH-1*** und dem Bf. vorgelegten Finanzierungsgarantie des GS vom 16.10.2013 gilt entgegen ihrer Behauptung mit Sicherheit nicht für die Bezahlung der von dem Bf. an die ***GmbH-1*** ausgestellten Rechnungen. Diese vorgewiesene Garantieerklärung ist eine im Baugewerbe verkehrsübliche Sicherstellung des Entgeltes für eine Bauleistung. Im Hinblick auf die Vermögenslosigkeit der ***GmbH-1*** war die Abgabe einer solchen Finanzierungsgarantie durch den eingetragenen (mittelbaren) Gesellschafter daher unerlässlich. Sie bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Sicherstellung von Forderungen und Ansprüchen, die aus den Ausräum- und Sanierungsarbeiten im ***Name Bauprojekt*** erwachsen. Eine Zusage zur Bezahlung der von dem Bf. als Projektmanager erbrachten Leistungen oder gar der von ihm gelegten streitgegenständlichen Honorarnoten enthält diese Finanzierungsgarantie des ***GS*** keineswegs. Zudem war die Finanzierungsgarantie nur bis zum 31.12.2016 oder den Abschluss der Abbruch und Sanierungsarbeiten im genannten ***Name Bauprojekt*** gültig. Beide Ereignisse sind eingetreten und die Finanzierungserklärung ist mittlerweile daher bereits erloschen.
Die vorgelegten Finanzierungserklärungen stellen vielmehr weitere Beweise für das vom BFG gewonnene Beweisergebnis dar. Die explizite Einschränkung der Garantieerklärung auf die genau bezeichneten Bauarbeiten im ***Name Bauprojekt*** indiziert, dass vom Gesellschafter ***GS*** gerade nicht gewollt war, auch für die vom Bf. an die ***GmbH-1*** gelegten Rechnungen einzustehen. Dies, obwohl er wusste, dass die Gesellschaft - soweit nicht eine erfolgreiche Projektrealisierung gelingt - überhaupt nicht die Mittel hat/hätte, diese Rechnungen zu bezahlen.
Ein weiteres Indiz für den ausschließlichen Anspruch vom Bf. auf ein Erfolgshonorar bei Projektrealisation ist die glaubhafte Aussage von ***GS***, dass er dem Bf. in mehreren Teilbeträgen innerhalb von 10 Jahren Geld gegeben habe. Dabei handle es sich um ein formloses und unverzinstes Privatdarlehen, auf das der Bf. bisher noch keine Rückzahlung geleistet habe. ***GS*** war der genaue offene Darlehensbetrag nicht bekannt (…"Es werden in Summe über € 100.000 sein."). Der Bf. bestritt, überhaupt jemals Geld von ***GS*** erhalten zu haben. Beweise, die die bereits im Betriebsprüfungsbericht enthaltenen Feststellungen hätten entkräften können, konnten vom Bf. hierzu jedoch nicht vorgelegt werden.
Die Aussage von ***GS*** wurde vom BFG hinsichtlich des Darlehens grundsätzlich für glaubhaft erachtet. Für ***GS*** bestand nämlich zum Zeitpunkt, als dieser die Aussage gemacht hatte, überhaupt keine Veranlassung, dahingehend eine unwahre Behauptung aufzustellen, dass er dem Bf. über rd. 10 Jahre in mehreren Beträgen insgesamt über € 100.000 gegeben habe. Eine eindeutige Klärung, wann, aus welchem Grunde und in welcher Höhe dieses Geld ***GS*** an den Bf. ausbezahlt hat, kann für das gegenständliche Verfahren letztlich dahingestellt bleiben.
Es ist jedoch daraus zu schließen, dass der Bf. für seine Leistungen als selbständiger Projektmanager weder einen Anspruch auf ein Stundenhonorar noch Anspruch auf ein Pauschalhonorar für bestimmte Dienstleistungen hatte, weil es in diesem Fall plausibler gewesen wäre, aus diesem Titel das Geld zu erhalten und er nicht auf ein freiwilliges "Privatdarlehen" des Gesellschafters der Bf. angewiesen gewesen wäre.
Da eine Realisierung des Immobilienprojektes "***Projekt D-Center***" weder im Zeitpunkt der Rechnungslegung noch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingetreten ist und auch ein künftiger Projekterfolg nicht absehbar ist, hat der Bf. die mit ihm tatsächlich vereinbarte Werkleistung bislang gar nicht erbracht und hat somit noch gar keinen Anspruch auf das vereinbarte (Erfolgs-)Honorar.
Die vom Bf. ausgestellten Rechnungen haben daher überhaupt keine umsatzsteuerbare Leistung zum Gegenstand gehabt: Es wurde von ihm weder die vereinbarte Leistung (Realisierung des Immobilienprojektes), für welche ihm das Entgelt zugesagt wurde, erbracht noch wurde von der ***GmbH-1*** für diese Leistung ein Entgelt an den Bf. bezahlt. Die Beteiligten (die involvierten Gesellschaften vertreten durch die Geschäftsführerin und der eingetragene Gesellschafter sowie der Bf.) haben sich lediglich das Geld aus dem rechtswidrig vorgenommenen Vorsteuerabzug auf Grund der vom Bf. ausgestellten Rechnungen aufgeteilt. Unter diesem Blickwinkel werden die unangemessen hohen Pauschalentgelte in den ausgestellten Rechnungen schließlich verständlich und erklärbar.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des BFG in der Beschwerdesache betreffend die ***GmbH-1*** (GZ ***GZ des BFG2***) gerichtete Revision zurück und hielt dazu auszugweise fest (VwGH 27.6.2017, Ra 2017/13/0026; Formatierung fett durch das Bundesfinanzgericht):
"[…] 6 Im zweiten Teil der Erwägungen setzte sich das Bundesfinanzgericht weiter mit der behaupteten, aber durch keinen schriftlichen Vertrag dokumentierten Leistungsbeziehung auseinander, wobei es ausdrücklich davon ausging, der Lebensgefährte der Geschäftsführerin sei für das Projekt der Revisionswerberin "langjährig tätig" geworden. Bei den Rechnungsbeträgen habe es sich einer Aussage eines Beteiligten zufolge aber um vorweg fakturierte Erfolgshonorare und nicht wie fakturiert um vom Gesamterfolg unabhängiges Entgelt für die Erbringung einzelner Leistungen gehandelt. Bezweckt worden sei die Aufteilung des durch die Vorgangsweise lukrierten Vorsteuerguthabens, womit die Beteiligten ihren durch den langjährig ausgebliebenen Projekterfolg aufgetretenen Geldbedarf "auf Kosten des Fiskus finanziert" hätten. Von einer bloßen Stundung der Rechnungsbeträge könne keine Rede sein, worauf auch der Umstand hindeute, dass der (mittelbare) Alleingesellschafter der Revisionswerberin dem Lebensgefährten der Geschäftsführerin Privatdarlehen gewährt habe, statt im entsprechenden Umfang für die Bezahlung seiner Rechnungen zu sorgen. Die "Rechnungen" hätten aus diesen Gründen "keine umsatzsteuerbare Leistung zum Gegenstand gehabt". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehöre zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung auch der Ausweis des tatsächlich beabsichtigten (geschuldeten) Entgelts. Das Fehlen einer ernsthaften Zahlungsabsicht schließe den Vorsteuerabzug aus. Mit den geltend gemachten Rechnungen sei nur ein in Wahrheit gar nicht bestehender Anspruch auf die völlig unangemessen hohen Pauschalentgelte für die verrechneten Leistungen vorgetäuscht worden. Es handle sich um "Scheinrechnungen" als Mittel für einen "Umsatzsteuerbetrug". […]
8 Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folge und die Beurteilung von Tatfragen durch das Bundesfinanzgericht "als Grund einer ordentlichen Revision nicht in Betracht" komme. […]
12 Maßgeblich ist daher, ob das Bundesfinanzgericht mit seinen Sachverhaltsannahmen (soweit sie nicht etwa nur den zuletzt erwähnten, nicht entscheidungswesentlichen Ausschlussgrund betreffen) auf die im Vorbringen zur Zulässigkeit auch behauptete Weise Verfahrensrecht verletzt hat.
13 Es war im Verfahren nie strittig und wurde auch vom Bundesfinanzgericht festgestellt, dass der Lebensgefährte der Geschäftsführerin für das Projekt der Revisionswerberin maßgeblich (laut Niederschrift über die Schlussbesprechung: mit "massivem Arbeitseinsatz") tätig war. Schon das Finanzamt ging auf Grund der vorliegenden Aussagen und des tatsächlichen Verlaufs aber davon aus, dass die Entgeltlichkeit dieser (und, hier nicht verfahrensgegenständlich, auch schon in Vorjahren fakturierter) Leistungen nur für den Fall eines Projekterfolges vorgesehen gewesen sei. In der Beschwerdevorentscheidung wurde weiters dargelegt, die Gestaltung sei gewählt worden, um die Behörden über den wahren Zweck, nämlich die Erzielung eines Vorsteuerguthabens vor dem ungewissen Eintritt des Projekterfolges, zu täuschen. In der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht brachte der neue steuerliche Vertreter der Revisionswerberin aber vor, der Leistungsaustausch und die Leistungsbeschreibungen auf den Rechnungen seien bisher nicht streitverfangen gewesen, weshalb er beantrage, der Revisionswerberin "ausreichend Gelegenheit zu Beantwortung der Fragen zu geben". Am Schluss der Verhandlung verwies er auf seinen "gestellten Beweisantrag (Vertagung und ergänzende Ermittlungen hinsichtlich Leistungsaustausch)".
14 Es trifft zu, dass das Finanzamt nur die aufschiebend bedingte Entgeltlichkeit der in den Rechnungen genannten Leistungen als solcher angenommen hatte und erst das Bundesfinanzgericht den schon in der Außenprüfung aktenkundigen Gesichtspunkt "vorweg" fakturierter "Erfolgshonorare" im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis im Einzelnen dargelegten Willkürlichkeiten und Unverhältnismäßigkeiten der Rechnungslegung zum Anlass nahm, die Rechnungen insgesamt als Scheinrechnungen einzustufen. Auf die dafür maßgebenden Erwägungen geht die Revision in der Verfahrensrüge aber nirgends konkret ein. Es wird die Feststellung mangelnder Fremdüblichkeit der Gestaltung als "aktenwidrig" bekämpft, weil der Rechnungsaussteller nicht auch ein Angehöriger des (mittelbaren) Alleingesellschafters gewesen sei, wobei auf die Ausführungen über ein Naheverhältnis in der Beschwerdevorentscheidung nicht Bezug genommen und im Besonderen auch nicht versucht wird, den Erwägungen zur Unglaubwürdigkeit der behaupteten entgeltlichen Erbringung von Einzelleistungen zu den fakturierten Preisen inhaltlich entgegenzutreten. "Aktenwidrig" soll auch die "Feststellung" über Regeln des Werkvertragsrechtes für den Fall fehlender Vereinbarungen über Höhe und Fälligkeit des Werklohns sein, weil es "sehr wohl eine Vereinbarung" gegeben habe, und es wird geltend gemacht, es hätte einer "Ergänzung des Sachverhaltes in Bezug auf die getroffenen Vereinbarungen bedurft". Welche dazu angebotenen oder von Amts wegen aufzunehmenden Beweise das Bundesfinanzgericht übergangen habe, geht aus der Revision aber nicht hervor. Das Bundesfinanzgericht hat dargelegt, es hätten keine Unterlagen über Leistungsvereinbarungen vorgelegt werden können (Seite 32 des angefochtenen Erkenntnisses), und die Behauptung, über die Vergütung für den Fall eines Projekterfolges habe es keine konkreten Vereinbarungen gegeben, sei aus näher genannten Gründen nicht glaubwürdig (Seite 33). Darauf geht die Verfahrensrüge nicht ein. […]"
3.1.5. Zu den seitens des Bf. ausgestellten Rechnungen
Die hier strittigen Rechnungen des Bf. wurden oben unter dem Punkt 3.1.2. bereits dargestellt. Der erkennende Senat kommt zum Schluss, dass auch diese in diesem Verfahren strittigen Rechnungen keine bereits erbrachte umsatzsteuerbare Leistung zum Gegenstand haben und dass das in den vom Bf. gelegten Rechnungen ausgewiesene Entgelt tatsächlich nicht geschuldet war. Die involvierten Gesellschaften hatten auch - was dem Bf. auf Grund seiner Position als Treugeber oder seiner treugeberähnlichen Stellung und seiner Lebensgemeinschaft zur GF auch bekannt war - auch weder die Absicht, noch die finanziellen Mittel, die Rechnungen des Bf. zu begleichen. Dass die seitens des Bf. gelegten Rechnungen darüber hinaus auch tatsächlich nicht beglichen worden sind, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unstrittig.
Es gab ein stark ausgeprägtes Naheverhältnis zwischen der ***GmbH-1***, der ***GmbH-2*** sowie der ***GmbH-3*** und dem Bf.
Dieses gründet sich schon allein (aber nicht nur) auf die Tatsache, dass dieser der Lebensgefährte und Vater zweier Kinder ihrer Geschäftsführerin war.
Zum anderen steht es außer Zweifel, dass der Bf. gegenüber dem GS über Optionen auf Abtretung von 100% der Gesellschaftsanteile gegen Zahlung des Nominales der Stammeinlage verfügte. Weiters gibt es sehr starke Indizien dafür, dass der GS die Anteile von vornherein nur treuhändig gehalten hat. Der Bf. hatte hinsichtlich der involvierten Gesellschaften eine zumindest treugeberähnliche Position.
So gab der GS in der Hauptverhandlung vom 24. August 2018 (LG Strafsachen ***GZ 123***, Protokoll S 9) an, er habe für die Anteile an der Muttergesellschaft nichts bezahlt. Die ***GmbH-1*** behauptete selbst in ihrer Klage vor dem HG Wien eine Treuhandschaft (auch wenn der Bf. eine solche nun in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht in Abrede stellte).
Zum Bestehen einer vereinbarten Treuhandschaft sind die vorgebrachten Argumente des Bf., des GS und der drei involvierten Gesellschaften vertreten durch die GF, nicht konsequent und, wie oben dargestellt, widersprüchlich. Nach Überzeugung des erkennenden Senates besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Treugeberschaft zwischen dem BF. und dem GS oder eine treugeberähnliche Position des Bf., wurde doch der Wert des Unternehmens von der ***GmbH-1***, vom Bf. selbst sowie von einem unabhängigen Gutachter mit einem Vielfachen des mit EUR 35.000 fixierten Abtretungspreises (jedenfalls weit über EUR 1 Mio.) beziffert, womit es selbst unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlich vorbelasteten finanziellen Situation des Bf. nicht zu erwarten war, dass dieser die formelle Option ungenützt auslaufen lassen würde. Fest steht für den erkennenden Senat auch, dass der Bf. über diese Option zumindest mittelbar über einen immanenten Einfluss auf das ganze Firmenkonstrukt verfügte, der weit über die Möglichkeiten eines unbeteiligten Dritten hinausging. Auch wenn der Bf. nicht unmittelbar zivilrechtlicher 100%-Gesellschafter der Muttergesellschaft war, so konnte er diese Stellung jederzeit durch Ausübung seiner Option erlangen. Damit war der Verfügungsspielraum des GS - jedenfalls in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - enorm eingeschränkt. Der Bf. hätte jede Entscheidung, die seinen Interessen entgegensteht, nach Ausübung der Option und Zahlung eines relativ geringen Betrages jederzeit rückgängig machen und seine eigene Entscheidung an seine Stelle setzen können. Dies hat der Bf. letztendlich nach Ausübung der Option durch die Abberufung des interimsmäßig eingesetzten Geschäftsführers und der Wiedereinsetzung seiner Lebensgefährtin als Geschäftsführerin auch tatsächlich gemacht.
Dazu kommt, dass der Bf. seit Ende 2009 auch noch stiller Gesellschafter der ***H-GmbH*** mit einer erheblichen Einlage war, was zusätzlich zu einer gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung führt.
Damit steht es außer Zweifel, dass Geschäfte zwischen der ***GmbH-1***, der ***GmbH-2*** und der ***GmbH-3*** einerseits und dem Bf. andererseits nur dann steuerlich anerkannt werden können, wenn sie den Erfordernissen der einschlägigen Angehörigenjudikatur des VwGH Genüge tun. Das ist hier eindeutig nicht der Fall.
Außer Streit steht, dass der Bf. jahrelang umfangreiche Arbeiten für die Gesellschaften durchführte, diese erfolgten aber nicht im Rahmen von fremdüblichen Vereinbarungen, sondern unter Bedingungen, deren konkreter Inhalt mangels entsprechender Außenwirkung bzw. Transparenz, mangels klarer, jeden Zweifel ausschießender Vereinbarungen und mangels fremdüblicher Usancen (auch) durch das Bundesfinanzgericht nicht ausreichend nachvollziehbar sind.
Fest steht, dass keinerlei schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Sehr hoch ist der Wahrscheinlichkeitsgrad, dass es beabsichtigt war, die umfangreichen, aber durch die beteiligten Personen nur äußerst rudimentär definierten und praktisch überhaupt nicht quantifizierten sowie dokumentierten Leistungen des Bf. pauschal und erst nach der eingetretenen Realisierung des Gesamtprojektes zu entgelten. Dabei steht für den erkennenden Senat fest, dass unter einer solchen "Realisierung" eine Verwertung mit der entsprechenden zumindest partiellen Aufdeckung stiller Reserven verstanden wurde. Fest steht weiters, dass dieses Ereignis (Realisierung des Projektes) bis zum Ende des Streitzeitraumes noch nicht eingetreten ist. Die Realisierung des Projektes erfolgte nicht nur bis heute nicht, es ist nach der Aktenlage auch höchst zweifelhaft, ob diese überhaupt noch Aussicht auf Erfolg hat.
Diese Beurteilung gründet sich auch darauf, dass der Leistungsinhalt der strittigen Rechnungen nicht mit einer konkreten (Teil)Leistungsvereinbarung in Verbindung gebracht werden kann, wobei jede konkrete Dokumentation durch die Bf. fehlt. Dazu kommt, dass sich die Leistungsbeschreibung in den Rechnungen nicht mit der Beschreibung der Leistungen deckt, die vom Bf. selbst am ***TT.MM.2019*** in der Hauptverhandlung (LG Wien Strafsachen ***GZ 123***) unter Wahrheitspflicht abgegeben wurde. Der Bf. stellte die Teilnahme als Bauherrenvertreter an Planungsbesprechungen in den Mittelpunkt. Obwohl es davon seinen eigenen Angaben zufolge hunderte gab, spiegelt sich dies nicht in den Rechnungen wider. Weiters gab er an, er sei in der Projektkoordination Projektleiter gewesen und habe die Gesellschaft in den Meetings vertreten. Er habe einen Mietvertrag ausverhandelt, die ***Abkürzung GmbH-1*** in einigen hundert Planungsbesprechungen vertreten (ein Tag pro Woche), die anfallenden Arbeiten gemacht, die Planungen koordiniert und dafür gesorgt, dass man ein Planungsteam zusammenstellen konnte (diverse Planungsmeetings für allgemeines, Haustechnik und Elektroplanung). Dazu erwähnte er Behörden(vor)gespräche und IT-Dienstleistungen.
Zudem ist es nicht nur völlig fremdunüblich, für die behaupteten Leistungen Pauschalhonorare in dieser Höhe zu zahlen. Es entspricht auch nicht fremdüblichen Usancen, einem Außenstehenden für eine durch die schon bisher beteiligte Muttergesellschaft durchgeführte bzw. finanzierte Kapitalerhöhung eine Provision in Höhe von 2% dieser Kapitalzufuhr zu versprechen oder zu bezahlen.
In diesem Zusammenhang darf auch auf das Erkenntnis des *** BFG Datum***, ***GZ des BFG2*** betreffend die ***GmbH-1*** zum Jahrn2014 verwiesen werden. Schon dieses Erkenntnis sprach - noch als obiter dictum - den Rechnungen betreffend die Vorjahre ihre umsatzsteuerliche Relevanz ab und hielt es für erwiesen, dass der Bf. in der Art eines bevollmächtigten Projektleiters zur "Errichtung eines ***Projekt D-Center*** für die ***Abkürzung GmbH-1*** langjährig tätig geworden" sei und dass es als glaubhaft und wahrscheinlich zu erachten sei, dass für die Realisierung dieses Immobilienprojektes ein "Erfolgshonorar" vereinbart wurde. Es wies dazu unter anderem auf von ihm entsprechend gewertete Aussagen des GS und die Tatsache hin, dass mit dem Bf. keine Vereinbarung über die Erbringung einzelner Leistungen, wie er sie mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechnet hat, vereinbart worden sei. Das Erkenntnis verwies auch auf eine gravierende, schon an Sittenwidrigkeit reichende Unverhältnismäßigkeit zwischen den abgerechneten Einzelleistungen und den Pauschalhonoraren.
Wirtschaftlich betrachtet seien mit den unregelmäßigen Banküberweisungen an den Bf. in den Vorjahren in vergleichsweise geringer Höhe in Wirklichkeit gar keine Teilzahlungen auf ein vereinbartes Pauschalentgelt für bestimmte Einzelleistungen, sondern lediglich die bezweckte Aufteilung des durch diese Vorgangsweise lukrierten Vorsteuerguthabens erfolgt.
Deshalb haben die Gesellschaften auch überhaupt nicht daran gedacht, bei den Geldüberweisungen an den Bf. auf den Bankbelegen und bei der Verbuchung einen Bezug zur Bezahlung einer bestimmten Honorarnote herzustellen. Die Überweisungen hätten keine Zweckwidmung zur Tilgung einer bestimmten Rechnung enthalten, wie dies aus Nachweisgründen fremdüblich sei/gewesen wäre.
Im oben angeführten Erkenntnis hielt das Bundesfinanzgericht weiters fest, es sei weder ein Stundenhonorar noch ein Pauschalhonorar für einzelne Tätigkeiten des Bf., die er als Projektbeauftragter für die Bf. erbrachte, vereinbart worden (***GS***: "Wir haben keinen Stundensatz vereinbart. Ich habe nicht gewusst, dass er Forderungen in dieser Höhe stellt."). Vielmehr habe der Bf. das Honorarrisiko für den Erfolg seines selbständigen Projektmanagements getragen.
Es habe sich auch nicht um eine jahrelange Stundung der Zahlung (langes Zahlungsziel) gehandelt. Weder sei ein Nachweis über eine solche Absprache erbracht worden, noch gebe es eine klar definierte Frist. Es sei immer nur darauf verwiesen worden, dass die Zahlung erst bei Realisierung des Projektes erfolge, weil die Gesellschaft vorher gar keine Mittel habe, um die Honorare des Bf. bezahlen zu können.
Tatsächlich handle es sich also um die Abhängigkeit des Honorars von einem ungewissen Ereignis und daher um eine aufschiebende Bedingung des Honoraranspruches. Es sei ein Erfolgshonorar (in unbekannter nicht offengelegter Höhe) für sein erfolgreiches Projektmanagement bei Realisierung des ***Projekt D-Center*** vereinbart worden, das unter der aufschiebenden Bedingung der Projektrealisation stehe.
Das Bundesfinanzgericht sprach auch der immer wieder ins Treffen geführten Finanzierungsgarantie des GS jede Bedeutung ab. Dabei handle es sich nicht um eine Sicherstellung für die Bezahlung der Rechnungen des Bf., sie beziehe sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Sicherstellung von Forderungen und Ansprüchen, die aus den Ausräum- und Sanierungsarbeiten im ***Name Bauprojekt*** erwachsen. Die explizite Einschränkung der Garantieerklärung auf die genau bezeichneten Bauarbeiten beweise, dass der GS nicht für die Rechnungen des Bf. einstehen wollte, sondern nur für die im Rahmen der Ausräum- und Sanierungsarbeiten anfallenden Kosten.
Da eine Realisierung des Immobilienprojektes "***Projekt D-Center***" weder im Zeitpunkt der Rechnungslegung noch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingetreten ist und auch ein künftiger Projekterfolg nicht absehbar ist, habe der Bf. die mit ihm tatsächlich vereinbarte Werkleistung bislang nicht erbracht und noch gar keinen Anspruch auf das vereinbarte (Erfolgs-)Honorar. Die vom Bf. ausgestellten Rechnungen hätten daher überhaupt keine umsatzsteuerbare Leistung zum Gegenstand gehabt: Es sei vom Bf. weder die vereinbarte Leistung (Realisierung des Immobilienprojektes), für welche ihm das Entgelt zugesagt wurde, erbracht noch für diese Leistung ein Entgelt bezahlt worden. Die Beteiligten hätten sich lediglich das Geld aus dem rechtswidrig vorgenommenen Vorsteuerabzug auf Grund der vom Bf. ausgestellten Rechnungen aufgeteilt.
Der nun erkennende Senat vermag keine Umstände zu erkennen, die Anlass geben könnten, von dieser Beurteilung abzugehen. Er schließt sich diesem vollinhaltlich an.
Zudem vermag das Bundesfinanzgericht der Darstellung der ***GmbH-1*** nicht zu folgen, die Zahlungen an den Bf. seien nur deshalb unterblieben, weil die ***GmbH-1*** über zu wenig Liquidität verfügt hätte. Dem widerspricht, dass die Rechnungen des GS bis inkl. 2011 mit EUR 1,5 Mio. und damit zur Gänze beglichen wurden, die im Verhältnis dazu wesentlich geringeren Forderungen des Bf. von bis 2011 in Summe etwa EUR 400.000 aber überhaupt nicht (bzw. nur mit konkreten Rechnungen nicht zuordenbaren Kleinbeträgen - siehe oben).
3.1.5. Bezeichnung der sonstigen Leistung in der Rechnung
Dazu kommt, dass - wie dies das Bundesfinanzgericht auch schon in *** BFG Datum***, ***GZ des BFG2*** ausführlich dargestellt hat - der Unternehmer nur Vorsteuerbeträge abziehen kann, die von einem anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesen wurde. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 lit. c UStG 1994 müssen Rechnungen bei sonstigen Leistungen Art und Umfang der Leistung ersichtlich machen.
Allgemeine Bezeichnungen wie Reparatur, Lohnarbeit oder Fuhrleistung ohne weitere Angaben werden dabei als unzureichend erachtet. Bei Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei etwa ist die Bezeichnung "vom 1.12.2007 bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen" keine hinreichend detaillierte Leistungsbezeichnung iSd § 11 UStG 1994 und nach Art. 226 MwStSyst-RL (EuGH 15.9.2016, C-516/14 Barlis).
Das gesetzliche Erfordernis präziser Rechnungsangaben über Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung bezweckt, der Steuerverwaltung eine Kontrolle der Entrichtung der geschuldeten Steuer und des Bestehens des Vorsteuerabzugsrechts zu ermöglichen. Dabei gehört zu den materiellen Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht, dass die verrechneten Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem Steuerpflichtigen erbracht werden müssen und vom Leistungsempfänger auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden müssen.
Entsprechend dem Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität ist der Vorsteuerabzug zwar auch dann zu gewähren, wenn zwar bestimmte formelle Rechnungsmerkmale (z.B. detaillierte Beschreibung der Art und des Umfanges der erbrachten Dienstleistung) fehlen, die Steuerverwaltung aber über gesicherte Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erforderlich sind. Dabei ist aber es aber Sache des Steuerpflichtigen, nötigenfalls entsprechende zusätzliche Informationen beizubringen. Im Mittelpunkt der materiellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs steht daher der vom Steuerpflichtigen zu erbringende, für die Steuerverwaltung kontrollierbare Nachweis, dass die verrechnete Dienstleistung tatsächlich erbracht worden ist, wozu sie nach Art und Umfang ausreichend bestimmt sein muss.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu der Bezeichnung des Leistungsgegenstandes auszugweise fest (VwGH 27.6.2017, Ra 2017/13/0026):
"[…] 5 Das Bundesfinanzgericht führte im ersten Teil seiner diesbezüglichen Erwägungen zunächst ins Treffen, die Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen seien nicht ausreichend präzise und schon dieser "Verstoß gegen die formellen Anforderungen an die Rechnungslegung und Nachweisführung" stehe dem Vorsteuerabzug entgegen. In Auseinandersetzung mit den einzelnen Rechnungen vertrat das Bundesfinanzgericht dabei schon die Ansicht, es sei nur darum gegangen, Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis auszustellen, und eine "zu den verrechneten Honoraren adäquate Leistung" sei den Rechnungen nicht zugrunde gelegen. Aus den Umständen und den Angaben Beteiligter sei zu schließen, dass der Lebensgefährte der Geschäftsführerin für den ungewissen Fall eines erfolgreichen Abschlusses des von der GmbH betriebenen Projektes ein Erfolgshonorar und nicht erfolgsunabhängig die in den Rechnungen bezifferten und von der GmbH nicht bezahlten Vergütungen für einzelne Leistungen erhalten sollte. Die Beteiligten seien gezielt so vorgegangen, dass es nicht zur Abfuhr von Umsatzsteuer durch den Rechnungsaussteller (der mit seinen Umsätzen der Istbesteuerung nach § 17 UStG 1994 unterlegen sei), sondern nur zum Vorsteuerabzug bei der Revisionswerberin komme.
[…] 10 … macht die Revisionswerberin geltend, das Bundesfinanzgericht habe mehr als die in
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 geforderten Rechnungsangaben verlangt. Dies trifft jedoch nicht zu. Gegenstand der Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes war in ihrem ersten Teil, auf den sich dieser behauptete Zulässigkeitsgrund vor allem bezieht, ob die Rechnungsangaben ausreichten, um den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994 (Angabe der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder der Art und des Umfangs der sonstigen Leistung) zu entsprechen. Für die Entscheidung waren diese Erwägungen angesichts der vor allem im zweiten Abschnitt der (insoweit auf die Angabe des Entgelts gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG 1994 zu beziehenden) Erwägungen verneinten Absicht, das Entgelt als solches für die in Rechnung gestellten Leistungen zu entrichten, aber nicht ausschlaggebend.
Im genannten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts findet sich dazu als übliches Beispiel für eine entsprechende Spezifizierung eine Rechnung des Ingenieurbüros ***Name I-Büro*** vom 18. März 2014 (zu diesem siehe auch Punt 2.9.3). Diese enthält folgende Leistungsbeschreibung:
"Gemäß unserer Vereinbarung erlauben wir uns für unsere Tätigkeit bei dem ***Projekt D-Center*** bezogen auf die Entsorgung der entstehenden Abwärme unsere Beratung und Hilfestellung bei der Lösungsfindung sowie deren Umsetzung insbesondere der Erarbeitung eines ***Bewilligung 1*** und eines ***Bewilligung 3*** bewilligungsfähigen Projektes, der Erlangung der für die Umsetzung erforderlichen behördlichen Bewilligungen zur angestrebten Entsorgung der anfallenden Abwärme mittels ***Gewässer-Name*** unsere bereits erbrachten Leistungen laut beiliegender Stundenaufstellung in Höhe von 325,5 Stunden laut Aufstellung á EUR 110 = EUR 35.805 in Rechnung zu stellen (netto + 20% USt)."
Die angeschlossene Stundenaufzeichnung enthält dabei eine detaillierte Aufgliederung wann, welche Tätigkeit, in welchem Stundenausmaß geleistet wurde, wie dies bei Leistungsverrechnungen von Freiberuflern in diesem Geschäftsbereich üblich ist.
Auch im gegenständlichen Verfahren brachte der Bf. trotz wiederholter Aufforderungen keinerlei Unterlagen bei, die das Vorliegen konkreter Vereinbarungen über bestimmbare Leistungen und diesen Leistungen zuzuordnende Zahlungen hätten beweisen können. Damit steht fest, dass nicht einmal die wichtigsten Eckpunkte solcher Vereinbarungen so dokumentiert wurden, dass sie nach außen hin in einer zweifelsfreien Art nachvollziehbar gewesen wären.
3.1.6. Behandlung der Zahlungen an den Bf. als Anzahlungen
Ruppe/Achatz (in Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5, § 12 UStG Tz 40ff bzw. § 19 Tz 110) stellen klar, dass § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b UStG 1994 von der Regel, dass die Leistung bereits erbracht wurde, eine Ausnahme für Anzahlungen macht.
Erfolgt die Zahlung für eine künftige Leistung, bedingt die Anzahlungsbesteuerung, dass sich die Bestimmung des Leistungszeitpunktes erübrigt; es kommt lediglich darauf an, dass die konkrete Leistung tatsächlich erbracht werden wird (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0341). Wird also vor Ausführung des Umsatzes ein Entgelt entrichtet, dann ist die Vorsteuer bereits dann abziehbar, wenn eine formgerechte Rechnung (mit gesondertem Steuerausweis) vorliegt.
Danach setzt die Abzugsfähigkeit voraus, dass die Zahlung für eine eindeutig bestimmte und damit auch bestimmbare Leistung erfolgt. Es gibt kein Vorsteuerabzugsrecht für pauschale Vorauszahlungen ohne Bezug zu einer klar vereinbarten Leistung (Hinweis auf EuGH 21.2.2006, C-419/02, BUPA Hospitals und BFH 24.8.2006, V R 16/05).
Diese vereinbarte Leistung muss hinreichend genau bestimmt sein, wobei alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestandes und damit der künftigen (Dienst)Leistung bereits
zum Zeitpunkt der Anzahlung bekannt
und die (Dienst)Leistungen in der Rechnung genau bestimmt sein müssen.
Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Zahlung unklar ist, ob sie überhaupt für eine bzw. für welche konkrete Leistung sie bestimmt sind, sind weder als Anzahlung zu versteuern, noch steht ein Vorsteuerabzug für sie zu.
Ein Vorsteuerabzug aus Zahlungen als Entrichtung des Entgeltes ohne bereits erfolgte Leistungserbringung ist deshalb nur dann möglich, wenn ein klarer Zusammenhang mit einer konkreten Leistung besteht und nachgewiesen ist sowie die entsprechende Rechnung Anforderungen des § 11 UStG 1994 entspricht. Die Vorsteuer steht also nur dann zu, wenn die Anzahlung tatsächlich für eine konkrete, in der Rechnung ausgewiesene Leistung erbracht wurde.
Ruft die in der Rechnung gewählte Bezeichnung der vereinbarten Leistung eine Vorstellung hervor, die mit dem tatsächlich relevanten Leistungsinhalt, für den die Anzahlung geleistet wird, nicht in Einklang zu bringen ist, fehlt der Zusammenhang zwischen diesen beiden Faktoren (vgl. Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5, § 11 Tz 68/2 unter Hinweis auf VwGH 28.5.1998, 96/15/0132 und 96/15/0220; 25.6.1998, 97/15/0152; 19.7.2000, 97/13/0097; 22.6.2001, 98/13/0043; 30.3.2006, 2003/15/0015).
Das ist hier - für die Zahlungen an den Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren - eindeutig der Fall. Diesen Geldflüssen fehlt ein klar nachvollziehbarer und konkreter Konnex zu konkreten Rechnungen und Leistungsvereinbarungen.
Es wäre Aufgabe der Bf. gewesen, dafür zu sorgen, dass ein solcher Zusammenhang nach außen hin so zweifelsfrei erkennbar und dokumentiert ist, dass er auch von der Abgabenbehörde hergestellt werden kann. Nach den von der Bf. vorgelegten, spärlichen Informationen spricht in freier Beweiswürdigung sehr viel mehr gegen als für einen solchen Zusammenhang. Damit scheidet eine Qualifizierung der Zahlungen an den Bf. als Anzahlungen aus.
Dass der Bf. selber ausgeführt hat, dass dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hatte und nach Leistungserbringung entsprechende Rechnungen gelegt habe, spricht darüber hinaus gegen das Vorliegen von Anzahlungen.
3.1.7. Steuerschuld auf Grund der Rechnung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994
Im vorliegenden Fall hat der Bf. als Unternehmer Rechnungen an die Gesellschaften gelegt. Mit dem Bf. waren einerseits Erfolgshonorare vereinbart und hätte der Bf. Rechnungen in den vorgelegten Höhen mangels Verwirklichung des Projektes ***Projekt D-Center*** gar nicht legen dürfen. Eine Umsatzsteuerbarkeit war daher schon deswegen nicht gegeben, weil der schuldrechtlich abgeschlossene Werkvertrag (Abschluss des Projektes, Einstieg eines Investors) nicht erfüllt worden ist. Das vereinbarte Erfolgshonorar stellt auf Grund dessen, dass der Eintritt des Erfolges ungewiss war und ist und dieser Erfolg darüber hinaus von externen Faktoren abhängig ist, ein unter einer aufschiebenden Bedingung stehendes Honorar dar. Ein Leistungsaustausch liegt daher erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung vor.
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102643/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102643.2016
- Stammnummer
- 144934
- Gültig
- 02.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF