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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102643/2016

An eine Gesellschaft durch einen "nahen Angehörigen" verrechnete "Leistungen"; Steuerschuld auf Grund der (Schein-)Rechnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102643/2016vom 02.05.2024Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit dem Urteil vom 20. Dezember 2018 stellte das HG Wien fest, dass der am 27. Oktober 2015 zwischen der Muttergesellschaft und ***GS*** abgeschlossene Abtretungsvertrag (Anteile der Bf. um EUR 1,00) unwirksam ist. Die Muttergesellschaft ist damit an der ***GmbH-1*** zur Gänze (einbezahlte Stammeinlage von EUR 2.500.000,00) beteiligt. Dabei hielt das HG Wien im Kern den folgenden, hier relevanten Sachverhalt für erwiesen (Seite 7 bis 16, Formatierung fett durch das Bundesfinanzgericht): Die ***GmbH-1*** wurde mit Notariatsakt vom 28. September 2001 von ***GS alt*** durch Erklärung zur Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Das Stammkapital betrug ATS 500.000,- (Beilage ./C). Am 1. März 2002 richtete ***GS alt*** in einem Notariatsakt ein Anbot auf Abtretung seines Geschäftsanteils an der ***GmbH-1*** an ***Bf1*** zu einem Abtretungspreis in Höhe des einbezahlten Nominales. Dieses Angebot war bis 31. Dezember 2012 befristet (Beilage ./D). Am 31. Dezember 2004 beteiligte sich ***GS*** als stiller Gesellschafter an der ***GmbH-1*** mit einer Einlage von EUR 277.000,- (Beilage ./Y) und richtete am 19. November (Anmerkung BFG: 2009) an ***Bf1*** ein unwiderrufliches Anbot auf Abtretung seines Geschäftsanteiles an der Muttergesellschaft, der einer einbezahlten Stammeinlage von EUR 35.000,- entspricht. Darin fanden sich die folgenden Passagen: "[...] Drittens: Im Falle der Annahme dieses Anbots tritt […] ***GS*** diesen, seinen Geschäftsanteil an der ***H-GmbH***, welcher einer Stammeinlage von EUR 35.000,00 [...] davon EUR 35.000,00 [...] bar einbezahlt, entspricht, zum einbezahlten Nominale an Herrn ***Bf1*** beziehungsweise an eine andere von Herrn ***Bf1*** zu bestimmende natürliche oder juristische Person ab. Viertens: Mit diesem Angebot bleibt […] ***GS*** Herrn ***Bf1*** 10 (zehn) Jahre im Wort. Bis zu diesem Zeitpunkt hat somit eine notarielle Annahmeerklärung durch Herrn ***Bf1*** beziehungsweise durch eine andere von Herrn ***Bf1*** zu bestimmende natürliche oder juristische Person zu erfolgen, widrigenfalls ist […] ***GS*** an das Angebot nicht mehr gebunden. [...] Fünftens: […] ***GS*** haftet dafür, dass der abzutretende Geschäftsanteil sein unbeschränktes Eigentum darstellt und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet ist. Er verpflichtet sich, sich für die Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Angebotes jedweder Verfügung über diesen Geschäftsanteil ohne Zustimmung von Herrn ***Bf1*** zu enthalten. Sechstens: Alle Kosten der Errichtung und Vergebührung des aufgrund dieses Anbotes zustande kommenden Abtretungsvertrages hat Herr ***Bf1*** zu tragen. Siebentens: […] ***GS*** erklärt verbindlich, dass neben dem Gesellschaftsvertrag keinerlei Vereinbarungen oder Beschlüsse der Gesellschafter bestehen, die die mit dem abzutretenden Gesellschaftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte beeinflussen. Achtens: Die mit dem abzutretenden Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten gehen mit dem Tag der Annahme dieses Anbotes auf Herrn ***Bf1***, beziehungsweise an die andere von ***Bf1*** zu bestimmende natürliche oder juristische Person über. [...]" (Beilage ./G)." Zwischen ***Bf1*** und ***GS*** wurden keine Nebenabreden zu diesem Abtretungsangebot getroffen, also auch keine Einschränkung bei der Annahme des Angebots durch ***Bf1*** zum Beispiel in dem von ***GS*** behaupteten Sinn, dass ***Bf1*** dieses Angebot nur annehmen dürfe, wenn der Beklagte versterbe oder der Beklagte nicht eine gewisse Summe in das ***Projekt D-Center*** investiere. Es gab somit keine Nebenvereinbarungen zu diesem Abtretungsanbot. Mit Notariatsakt vom 16. Dezember 2009 erwarb die Muttergesellschaft den Geschäftsanteil an der ***GmbH-1*** von ***GS alt*** (Beilagen ./H und ./P). In der Folge beteiligte sich ***GS*** mehrfach als stiller Gesellschafter an der Muttergesellschaft (am 21. Dezember 2009 mit EUR 522.320,76, am 22. Dezember 2010 mit EUR 507.916,49 und am 17. Dezember 2011 mit EUR 469.762,75 (Beilage ./L)). Die Muttergesellschaft schloss am 21.Dezember 2009 auch mit anderen natürlichen und juristischen Personen Gesellschaftsverträge über die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft ab (***stiller Beteiligter 2*** EUR 50.000, ***GF*** EUR 90.000, ***stiller Beteiligter 1*** EUR 24.000, ***Bf1*** EUR 417.642,30, ***stiller Beteiligter 3*** EUR 419.055 - Beilage ./Q). In diesen Gesellschaftsverträgen ist jeweils in Punkt 7. folgender Passus enthalten: "Grundlagengeschäfte wie die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines wesentlichen Teils davon, die Änderung des Unternehmensgegenstands oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs bedürfen der Zustimmung des stillen Gesellschafters. Die Zustimmung des stillen Gesellschafters gilt als erteilt, wenn er nicht binnen vierzehn Tagen ab Mitteilung der geplanten Maßnahme durch den Geschäftsinhaber seine Ablehnung erklärt." (Beilage ./Q) Am 1. Juli 2011 vereinbarten ***GS***, ***Bf1*** und ***GF***, "dass sämtliche Leistungen (Statik, Bauphysik, Architektur, Lobbying, PR, Investment etc.), die bis zur Einreichplanung/ Betriebs- anlagengenehmigung Q1 2012 notwendig sind, abgerechnet sind. Einzelne Leistungen für die Einreichung Q1 2012 sind in der Abrechnung inkludiert aber noch zu erbringen. Ebenfalls inkludiert ist die Kapitalerhöhung 2011. Die Summe ist mit EUR 1,500.000 (in Worten € 1,5 Mio.), welche in ein stilles Gesellschafterdarlehen umgewandelt wurde bzw. wird, eingebucht. [...]" (Beilage ./W). Mit Notariatsakt vom 27. Oktober 2015 trat die nun durch ***GF neu*** vertretene Muttergesellschaft 100% der Anteile an der ***GmbH-1*** um EUR 1,00 an ***GS*** ab. Am 18. Dezember 2015 nahm ***Bf1*** in einem Notariatsakt das Anbot vom ***TT.MM.2009*** auf Abtretung des Geschäftsanteils des ***GS*** an der Muttergesellschaft EUR 35.000 an (Beilage ,/K) und informierte ***GS*** davon mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 (Beilage ./O), das dieser jedenfalls vor dem 31.12.2015 erhielt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 18. Dezember 2015 berief ***Bf1*** den Geschäftsführer der Muttergesellschaft (***GF neu***) mit sofortiger Wirkung ab und bestellte ***GF*** mit sofortiger Wirkung zur neuen selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin (Beilage ./QQ). ***GF*** beauftragte im Jänner 2016 für die Klägerin die Klagevertreter mit der gegenständlichen Klagsführung […] ***GS neu*** "genehmigte" in der Folge am 14. Juni 2018 die Abberufung ***GF neu*** und Neubestellung ***GF***. Das HG stellt weiters fest: "Der Substanzwert der Bf. betrug am 27. Oktober 2015 zumindest EUR 1.250.000 (ON 48 S 8f). … Zur Beweiswürdigung führte das HG auszugweise aus: "Im klaren und nachvollziehbaren Gutachten von Mag. ***Name Gutachter*** (ON 25) sowie im Zuge der zweimaligen mündlichen Erörterung (ON 35 und 48) konnten alle Fragen zum Thema Substanzwert geklärt werden. … Bei den Einvernahmen zur Frage, ob zum Abtretungsangebot des ***GS*** an ***Bf1*** betreffend die Anteile an der Klägerin Nebenvereinbarungen bestehen, wirkten ***GF*** und ***Bf1*** grundsätzlich glaubwürdiger als der Beklagte. … Die Angaben des Beklagten selbst zu der von ihm behaupteten Vereinbarung, dass ***Bf1*** sein Abtretungsanbot nur unter bestimmten Umständen annehmen dürfe, waren widersprüchlich. … Tatsächlich scheint es höchst unwahrscheinlich, dass erfahrene Geschäftsleute wie jedenfalls ***GS*** (vgl. Beilage ./I) und wohl auch ***Bf1*** eine solch unklare Vereinbarung getroffen hätten. Die Frage, ob ***Bf1*** oder ***GS*** Gesellschafter der Klägerin sind, ist keine unwesentliche, die man nicht "nur irgendwie" geregelt haben kann. Die von ***GS*** in ON 67 S 4f behauptete Vereinbarung, dass ***Bf1*** das Abtretungsanbot nur annehmen darf, wenn der Beklagte praktisch nicht investiert, ist überhaupt nicht konkret…. ***GS*** muss klar gewesen sein, dass er sich hier bei einem riskanten Technologieprojekt beteiligt, auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich ist und es wenig bis keine Sicherheiten gibt. Die beiden offensichtlichen Vorteile für ihn waren die Möglichkeit, selbst Leistungen für die ***Abkürzung GmbH-1*** Gesellschaften zu erbringen und zu verrechnen sowie die mögliche Gewinnchance bei Erfolg des Projekts an sich. ***GS*** stellte das Stammkapital für die Gründung der Klägerin, der ***GmbH-3*** und der ***Abkürzung GmbH-2*** zur Verfügung. Im Angebot Beilage ./G Punkt Drittens ist festgehalten, dass der Geschäftsanteil zum einbezahlten Nominale abzutreten ist. Dass diese Zahlung eine aufschiebende Bedingung für den Übergang der Geschäftsanteile ist, hätte vereinbart werden können, wurde aber nicht (vgl Beilage ./G und keinerlei Hinweise in den Einvernahmen). In Anbetracht dessen und dass die ursprüngliche Projektidee von ***Bf1*** kam, erscheint die gewählte Konstruktion mit dem Abtretungsanbot an ***Bf1*** nicht unplausibel. … … Es war daher die Nichtexistenz von Nebenvereinbarungen zum Abtretungsanbot Beilage ./G festzustellen. Der Beklagte selbst ging davon aus, das Schreiben Beilage ./O zeitnahe erhalten zu haben (ON 67 S 6), es war daher der Erhalt bis spätestens 31.12.2015 festzustellen." Das OLG Wien bestätigte dieses Urteil mit Entscheidung vom 29. März 2019. Es verwies explizit auf die vom Erstgericht festgestellten sich widersprechenden Angaben des ***GS*** hinsichtlich des Vorliegens von Nebenabreden im obigen Zivilverfahren und im Strafverfahren LG Strafsachen Wien ***GZ 123*** (vgl. Seite 8) und darauf, dass ***Bf1*** (als Zeuge) nachvollziehbar erklärt habe, dass es sich bei der GmbH von Anfang an um seine Vision und sein Projekt gehandelt habe und ihm nur aufgrund seines Konkurses das eigene Tätigwerden nicht möglich war. Auch mit dem davor tätig gewordenen Gesellschafter ***GS alt*** habe es dieselben Vereinbarungen gegeben. Zivilverfahren vor dem HG Wien ***GZ 11*** Nach den Angaben der ***GmbH-1*** klagte sie am ***TT.MM.2016-2*** ***GS*** unter Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe auf die Zahlung von EUR 6 Mio. aufgrund der von ihm abgegebenen Finanzierungsgarantien. Ein Schriftsachverständiger sei zum Ergebnis gekommen, dass die fraglichen Unterschriften auf den Garantien mit hoher Wahrscheinlichkeit echt seien. Seit März 2019 seien Verlegungen der Tagsatzungen erfolgt (mittlerweile auf unbestimmte Zeit), da sich der Beklagte ***GS*** im Aussagenotstand aufgrund des anhängigen Strafverfahrens befindet. Mit Schriftsatz vom 11. November 2022 gab die ***GmbH-1*** an, nach Ende des Strafverfahrens könne man dieses Verfahren nun weiterführen. Die nächste Verhandlung finde am 21. November 2022 statt. Wenn die Finanzierungszusagen erfüllt würden, würden auch die offenen Rechnungen der ***GmbH-1*** getilgt. Die ***GmbH-1*** betonte, das ausstehende Verfahren/Urteil betreffend die EUR 6 Mio. sei maßgeblich. Es scheine die Möglichkeit eines Vergleiches gegeben zu sein, wobei ***GS*** auf alle "Forderungen" verzichten würde und durch eine Abschlagszahlung (verlorener Zuschuss) aus der Sache herauskommen würde. Die Diskussion drehe sich zurzeit um die Höhe, die Bf. (Anmerkung: ***GmbH-1***) wolle aber, dass mit der Abschlagszahlung alle offenen Forderungen bedient werden können. In diesem Schriftsatz gab die ***GmbH-1*** an, sie sehe die Möglichkeit, dass es zu einer Einigung im 1. Quartal 2023 kommt. In den von der GF mit dem Berichter in den gegenständlichen Verfahren am 07.03.2024 und am 08.03.2024 geführten Telefonaten versuchte die GF, die für den 15. April 2024 ausgeschriebene mündliche Verhandlung "auf unbestimmte Zeit" verschieben zu lassen, weil im Mai 2024 eine Verhandlung in einer Zivilrechtssache stattfinde. Das Verfahren war also Anfang 2024 noch nicht abgeschlossen. Zivilstreit LG Linz ***GZ 4***, HG Wien ***GZ 27*** und OLG Wien ***GZ 5*** Dem BFG wurde zu diesem Zivilstreit zwischen ***GS*** und der ***Name Firma 2*** das Urteil des LG Linz ***GZ 4*** vom 16. Jänner 2018 vorgelegt. Darin wurde festgestellt, dass ***GS*** dieser Firma gegenüber 2014 bzw. später eine schriftliche Bürgschaft eingegangen war, obwohl er bestritt, eine solche unterschrieben zu haben. Dass die Bürgschaft die Unterschrift von ***GS*** aufweist, hielt das Gericht aufgrund eines grafologischen Gutachtens für erwiesen. Weiters wurde dem BFG das Urteil des HG Wien ***GZ 27*** vom 22. März 2018 vorgelegt, mit dem die ***GmbH-4*** dazu verurteilt wurde, Ausgangsrechnungen eines Technikers zu bezahlen, mit denen dieser Leistungen zur Erlangung einer ***Bewilligung 1*** für das Projekt ***Name Bauprojekt*** abrechnete, die er 2014 erbracht hatte. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Kläger von ***GS*** beauftragt worden war und nicht von der ***GmbH-1***. Dieses Urteil wurde vom OLG Wien am 28. November 2018 bestätigt (***GZ 5***). II.1.8. Eröffnung von Konkursverfahren über die Vermögen der ***Abkürzung GmbH-2*** und ***Abkürzung GmbH-3*** Die Unternehmen ***Abkürzung GmbH-2*** und ***Abkürzung GmbH-3*** wurden im Jahre 2017 bzw. 2018 im Zuge von Konkursverfahren aufgelöst. Aus dem Firmenbuch sind folgende Informationen zu entnehmen: ***GmbH-3*** (***FM GmbH-3***) - Beschluss des Handelsgerichts Wien: Konkurs eröffnet am ***TT.MM.2018*** zu ***GZ 2 S-2***; Firma gelöscht gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit. ***GmbH-2*** (***FN GmbH-2***) - Beschluss des Handelsgerichts Wien: Konkurs eröffnet am ***TT.MM.2017*** zu ***GZ 5 S***; Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben II.1.9. Feststellung zu allen Rechnungen Allen gegenständlichen Rechnungen ist gemeinsam, dass ihnen entweder alle oder Teile der folgenden, für eine formal korrekte Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG, Angaben fehlen: • Hinreichend präzisen Angaben über die Art der erbrachten Leistung • Angaben über den Umfang der erbrachten Leistung • Angabe über den Leistungszeitpunkt Diese Angaben konnten weder im Außenprüfungs- noch im Beschwerdeverfahren hinreichend durch den Bf. präzisiert werden. Die an den Bf. geleisteten Zahlungen standen in keinem Zusammenhang mit bestimmten Rechnungen und war aus den Zahlungen sohin nicht ersichtlich, dass mit diesen Zahlungen bestimmte Beträge aus bestimmten Rechnungen angezahlt bzw. beglichen werden sollten. II.1.10. Generelle Feststellungen zur Vorgangsweise der Gesellschaften und des Bf. Während die Rechnungsempfängerinnen - wie bereits dargelegt - für sämtliche vom Bf. frakturierten Rechnungen den entsprechenden vollen Vorsteuerabzug sofort geltend machten, sind bei diesem zum Zeitpunkt der AP - trotz eines auf sämtlichen Rechnungen angegebenen Zahlungsziels von 14 Tagen - Zahlungen in Höhe von 6,4 % der dargelegten Rechnungssummen eingegangen. Ferner wurde nur für diese bezahlten Beträge die Umsatzsteuer durch den Bf. abgeführt. Dies mit der Begründung, dass er mit seinen Umsätzen gemäß § 17 UStG 1994 der Istbesteuerung unterliege und daher von ihm nur für das vereinnahmte Entgelt nach § 19 Abs. 2 lit. b UStG 1994 die Umsatzsteuer geschuldet werde. Aufgrund der generellen Art der Leistungsbezeichnung in den gelegten Rechnungen ist es nicht nachvollziehbar, welche konkrete Leistung durch den Bf. zu welcher Zeit verrechnet wurde. Weder bestehen nachvollziehbare Stundenaufzeichnungen, noch konnte im Zuge der Außenprüfung oder des Rechtsmittelverfahrens ein glaubwürdiger, nachvollziehbarer Nachweis der tatsächlich erbrachten Leistungen und deren Umfang durch den Bf. erbracht werden. Während der Bf. zwar durchwegs Leistungen den drei Unternehmen gegenüber erbrachte, waren zwischen dem Bf. und den Unternehmen keinesfalls die hohen Beträge der gegenständlichen Rechnungen als bereits zustehendes Entgelt vereinbart. Über keine der Leistungen an die drei Gesellschaften gibt es eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bf. und den empfangenden Gesellschaften. Lediglich mündlich wäre zwischen Bf. und Gesellschafter vereinbart worden, dass der Bf. als selbständiger Projektmanager und Generalbevollmächtigter aller drei Unternehmen tätig werde und dieser als Hauptbestandteil des zustehenden Entgelts für seine Leistungen bei positivem Abschluss der Projekte, welche grob in "***Projekt D-Center***", "***Name IT-Projekt 1***/It2Go" und "Expansion ***Land EU***" eingeteilt werden können, eine angemessene Erfolgsprovision erhält. Dieses Entgelt stand somit - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - unter der aufschiebenden Bedingung eines positiven Abschlusses dieser Projekte. Beide Faktoren wären erst mit Abschluss der Projekte bestimmbar gewesen. Als bereits sofort fällige Gegenleistungen der Unternehmen waren lediglich jene Beträge vereinbart, welche dem Bf. von diesen auch tatsächlich zukamen. II.1.11. Zu den seitens des Bf. an die Gesellschaften gelegten Rechnungen ist festzuhalten: Es gab zwischen den Gesellschaften und dem Bf. keinerlei schriftliche Vereinbarungen - eine Publizität lag nicht vor Die mündlich geschlossenen Vereinbarungen waren unklar und es fehle hinsichtlich wesentlicher Vertragsbestandteile (essentialia negotii) an Vereinbarungen, beispielsweise waren keine Stundensätze für die Tätigkeit des Bf. für die Gesellschaften vereinbart. Es existierten keine eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Vereinbarungen, die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarungen seien nicht mit genügender Deutlichkeit fixiert worden. Es ist keine Eintreibung der stetig gestiegenen Zahlungsrückstände betrieben worden, weil die GF namens der drei involvierten Gesellschaften die Forderungen des Bf. anerkannt hat Die Leistungen sind nicht detailliert, sondern lediglich mit pauschal bezeichneten, teilweise nichtzutreffenden Leistungsbeschreibungen und teilweise mit weit überhöhten Beträgen abgerechnet worden.   Bei den verfahrensgegenständlichen Rechnungen kam es zu einem überhöht ausgewiesenen Rechnungs- und Umsatzsteuerbetrag. Es war nie die Intention - weder des Bf. noch der Rechnungsempfängerinnen - dass die Rechnungssummen komplett beglichen werden. Dass die Rechnungsempfängerinnen nicht beabsichtigten, die Rechnungen zu bezahlen und dass diese Gesellschaften auch gar nicht die dafür notwendigen finanziellen Mittel hatten, war den Bf. auch bekannt, weil er - auch über die GF - Einblick in die wirtschaftlichen Situationen der Gesellschaften hatte. Das Entgelt wurde von den rechnungsempfangenden Unternehmen somit zum überhöht ausgewiesenen Teil gar nicht geschuldet. Vielmehr war das gesamte Firmen- und Verrechnungskonstrukt darauf ausgelegt, unter dem Zusammenwirken des Bf. sowie der Geschäftsführerin der drei rechnungsempfangenden Unternehmen und des im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafters einen möglichst hohen Vorsteuerabzug durch die in den Rechnungen des Bf. ausgewiesene USt systematisch und fortwährend zu lukrieren. Der Bf. hat zwischenzeitig jene Rechnungen, die im Zusammenhang mit Liegenschaften in ***Land EU*** gestanden haben, aber mit Ausweis österreichischer Umsatzsteuer gelegt worden sind, berichtigt. Die berichtigten Umsatzsteuern betrugen € 2.400 (für 2011), € 11.040 (für 2012) und € 15.840 (für 2014). Die vorgelegten Rechnungen enthalten keine hinreichenden Angaben über die Art der erbrachten Leistung, über den Umfang der erbrachten Leistung und über den Leistungszeitpunkt. Teilweise sind die in den Rechnungen angeführten Leistungen unrichtig, teilweise wurden überhöhte "Honorare" abgerechnet und teilweise waren die Rechnungen nicht nachvollziehbar, wenn in diesen z.B. eine Managementpauschale verrechnet wurde, ohne dass eine Vereinbarung über (diese Honorarabrechnungen zu Grunde liegende) Stundenhonorare geschlossen worden wäre. Die Vertragsgestaltung zwischen dem Bf. und den durch seine Lebensgefährtin als GF vertretenen Gesellschaften war nicht fremdüblich. Die Zahlung der vollständigen, seitens des Bf. verrechneten Honorare war zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nie beabsichtigt und hätten diese vom Bf. gelegten Rechnungen (erst) mit Verwirklichung des Projektes oder mit Eintritt eines Investors beglichen werden sollen. 2. Beweiswürdigung Dass der Bf. und die Geschäftsführerin Lebensgefährten und Eltern zweier gemeinsamer Kinder sind, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Dass der Bf. und dessen Lebensgefährtin Geschäftsführer/in und Gesellschafter/in mehrerer Kapitalgesellschaften waren, ergibt sich aus dem Firmenbuch und ist unstrittig. Dass zu den folgenden Unternehmen die Auflösungen dieser Gesellschaften wie folgt erfolgte - ***XX-GmbH***, ***FN XX-GmbH***: Firma gelöscht gemäß § 40 FBG - ***XY-GmbH***, ***FN XY-GmbH***: Konkurs zu ***GZ 4 S*** des HG Wien; Firma gelöscht gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit. - ***YY-GmbH***, ***FN YY-GmbH***: Konkurs zu ***GZ 6 S*** des HG Wien, Konkurs aufgehoben zu ***GZ 2 S*** des HG Wien; Firma gelöscht gemäß § 2 AmtsLG - ***ZZ-GmbH***, ***FN ZZ-GmbH***: Konkurs eröffnet zu ***GZ 41 S*** des HG Wien; amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit ergibt sich aus dem Firmenbuch. Dem gegenteiligen Vorbringen des Bf., dass auch nur bei einem dieser Unternehmen eine Liquidation erfolgt wäre, konnte in Ansehung gegenteiliger Eintragungen im Firmenbuch nicht gefolgt werden. Dass ob dem Bf. zur GISA-Zahl ***XXXXXXXX*** mit Entstehungsdatum ***TT.MM.1994*** eine Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 11 GewO 1994" eingetragen war, dass die Endigung dieser Gewerbeberechtigung am ***TT.MM.2002*** war und dass der Endigungsgrund "18-Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung, Abweisung eines Konkursantrages usf (§ 13 Abs. 3 und 5, § 85 Z 8 i.V.m. § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)" war, ergibt sich aus dem Gewerberegister. Dass dem Bf. auf Grund der Konkurseröffnungen "das eigene Tätigwerden nicht möglich war", ergibt sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien zur ***GZ 129*** (Seite 17 dieses Urteils). Dem gegenteiligen Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung, dass der Bf. nicht als Geschäftsführer ausgeschlossen gewesen wäre, konnte in Ansehung der obigen Feststellungen nicht gefolgt werden. Dass die drei involvierten Gesellschaften 2009 gegründet worden sind, dass die Lebensgefährtin in den beschwerdegegenständlichen Jahren bei allen Gesellschaften die alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin gewesen ist und dass ***GS*** in den beschwerdegegenständlichen Jahren bei allen Gesellschaften als Gesellschafter eingetragen oder mittelbar zu 100% beteiligt war, ergibt sich aus dem Firmenbuch und ist unstrittig. Dass der Bf. ein naher Angehöriger zu den drei involvierten Gesellschaften war, ergibt sich aus seiner Treugeberstellung beziehungsweise treugeberähnlichen Stellung, aus den abgeschlossenen Notariatsakten über die Übernahme der Geschäftsanteile der involvierten Unternehmen zu Nominale, aus der Lebensgemeinschaft zu der Geschäftsführerin, aus seiner stillen Beteiligung an der ***H-GmbH*** und aus der dem Bf. erteilten "Generalvollmacht". Den gegenteiligen Ausführungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung konnte seitens des Bundesfinanzgerichts nicht gefolgt werden, weil das Vorbringen, der bevollmächtigte Rechtsanwalt hätte sich beim Verfassen der Klage geirrt, nicht nachvollziehbar ist. Ein Rechtsanwalt lässt sich den Sachverhalt vor Einbringen der Klage entsprechend darlegen und wird die Klage üblicher Weise vor Einbringen derselben noch einmal dem Mandanten zur Kenntnisnahme vorgelegt. Darüber hinaus hat der Bf. nach dem Urteil des OLG Wien zur ***GZ 129*** (festgehalten auf der Seite 17 des Urteils) ausgeführt, dass es sich bei der GmbH (Anmerkung: der ***GmbH-1***) "von Anfang an um seine Vision und sein Projekt gehandelt habe und ihm nur aufgrund seines Konkurses das eigene Tätigwerden nicht möglich war." Weiters ist aus dem Hauptverhandlungsprotokoll im Verfahren ***GZ 123*** vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, wo der Bf. unter Wahrheitspflicht als Zeuge vernommen worden ist, vom Bf. selbst ausgeführt worden (Seite 17 des Hauptverhandlungsprotokolls vom ***TT.MM.2019***): "Der Notar, wo wir dann dieses Angebot gezogen haben, hat zu mir gesagt, das ist ein Treuhandmissbrauch. Der Steuerberater sagt, es kann keine Treuhand gewesen sein, weil das Geld von ihm (Anmerkung: ***GS***) gekommen ist. Was das juristisch jetzt wirklich war, es war eine Art Treuhandschaft, er (Anmerkung: ***GS***) hat für uns die Gesellschaft nach außen hin vertreten gehabt. Aber das Geld ist definitiv von ihm gekommen." Der Bf. war daher jedenfalls naher Angehöriger der involvierten Gesellschaften einerseits und der GF andererseits. Dass es keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Bf. und den drei involvierten Gesellschaften bzw. zwischen dem Bf. und dem Gesellschafter gegeben hat, ergibt sich aus dem Prüfungsakt, dem Betriebsprüfungsbericht, dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf. und zum Teil (hinsichtlich der vereinbarten Leistung mit dem GS) auch aus dem Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung und ist unstrittig. Dass zwischen dem Bf. und den drei involvierten Gesellschaften kein Stundenhonorar vereinbart worden ist, ergibt sich aus dem Prüfungsakt sowie aus dem Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung und ist unstrittig. Da keine Höhen der Stundenhonorare vereinbart worden sind, waren die der seitens des Bf. an die Gesellschaften gelegten Rechnungen mit dem Leistungsgegenstand "Managementumlagen" (Beispiele für ***1*** und ***GmbH-3*** siehe unten) nicht nachvollziehbar und daher nicht fremdüblich. Dass der Bf. Rechnungen an die Gesellschaften gelegt hat, aber nur einen Bruchteil des Betrages tatsächlich erhalten hat, ergibt sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung, aus den Ausführungen des steuerlichen Vertreters und auch aus den Ausführungen des Bf. in der Verhandlung und ist unstrittig. Auch die Höhen der an die Gesellschaften verrechneten Beträge und die Höhen der an den Bf. geleisteten Zahlungen ergeben sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und sind auch diese Beträge unstrittig. Dass der Bf. das gesamte Honorar erst bei Abschluss des Projektes oder bei Verkauf des Unternehmens hätte erhalten sollen und dieser sohin Erfolgshonorare vorweg verrechnet hat, ergibt sich aus der Beantwortung der Fragenliste durch den GS sowie aus der Antwort des steuerlichen Vertreters vom 25. September 2014 auf einen Fragenvorhalt des Finanzamtes vom 17. September 2014, wo dieser ausgeführt hat: "Herr ***Bf1*** ist mit einer vollständigen Bezahlung bei Realisierung des Projektes einverstanden und bekommt laufend monatliche Teilbeträge. Da er Einblick in das Unternehmen hat, ist es für ihn auch ersichtlich, dass er bei Realisierung die offenen Positionen problemlos bezahlt bekommt." Die seitens des Bf. angeführten Finanzierungszusagen des GS wurden lediglich für Abbruch- und Sanierungsarbeiten, nicht aber für die Rechnungen des Bf. abgegeben und wurden die Rechnungen des Bf. auch nicht nach der Kapitalerhöhung bei der ***GmbH-1*** beglichen, als diese Gesellschaft über die entsprechenden liquiden Mittel verfügt hat. Dass dem Bf. klar, war, dass die ***GmbH-1*** zu den Zeitpunkten der Rechnungslegung die ausgewiesenen Beträge nicht hat bezahlen können, ergibt sich aus dessen Einblick in die wirtschaftliche Situation dieser Gesellschaften auf Grund seiner Treugeber- oder treugeberähnlichen Stellung und auf Grund des Umstandes, dass es sich bei der GF um eine langjährige Lebensgefährtin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder handelt. Dass im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens von Seiten des Bf. eine vollständige Bezahlung der Rechnung erst mit Projektabschluss oder dem Eintritt eines Investors bestritten worden ist, hat nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes seine Ursache darin, dass dem Bf. zwischenzeitig die abgabenrechtliche Wirkung des oben dargelegten Vorbringens im Laufe des Beschwerdeverfahrens klargeworden ist. Dass einige Rechnungen (z.B.: R201405007 vom 31.05.2014 über € 180.000, Rechnungen R201405004, R201405005 und R 201405006 über jeweils € 42.000, R 20111101 vom 30.11.2011 über € 48.742,43 für 2% Provision für Kapitalerhöhungen 2009 und 2011 über € 1.223.000,58 und € 807,933,97 und R201406006 vom 30.06.2014 über € 10.385 für 2% Provision für eine Kapitalerhöhung 2011 über € 432.729,03, R201405003 vom 31.05.2014 über € 92.400) überhöht oder/und fremdunüblich ausgestellt worden sind, ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen. Dass die vorgelegten Rechnungen keine hinreichenden Angaben über die Art der erbrachten Leistung, über den Umfang der erbrachten Leistung und über den Leistungszeitpunkt enthalten, ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen. Dass der Bf. Rechnungen an die Gesellschaften "in voller Höhe" gelegt hat, wodurch diese Gesellschaften die Vorsteuern "in voller Höhe" haben geltend machen können, der Bf. selbst aber nur einen Bruchteil der Rechnungssumme erhalten hat, und auch nur für diesen Bruchteil die Umsatzsteuer abgeführt hat, ergibt sich aus der Aktenlage, aus dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters und auch aus den Ausführungen des Bf. selbst und ist unstrittig. Dass die an den Bf. geleisteten Zahlungen in keinem Zusammenhang mit einzelnen/bestimmten, seitens des Bf. gelegten Rechnungen gestanden haben, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht. Das gegenteiligen unsubstantiierte Vorbringen des steuerlichen Vertreters ist mit den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht nicht im Einklang zu bringen. Dass diese "lukrierten" Vorsteuern die hauptsächlichen Umsätze der drei Gesellschaften waren, ergibt sich aus den Prüfungsunterlagen. Da der Bf. diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten ist, konnte das Bundesfinanzgericht von der Richtigkeit dieser Feststellungen ausgehen. Dass der Bf. die Rechnungen, deren Leistungsgegenstände im Zusammenhang mit Liegenschaften in ***Land EU*** gestanden haben, berichtigt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung und ist dieser Umstand zwischen den Parteien des Verfahrens ebenfalls unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I.a. (Abweisung/ teilweise Stattgabe) 3.1.1. Rechtsgrundlagen Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert dabei eine von der Abgabenbehörde ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift Beweis über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung (§§ 87 und 88 BAO). Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015 unter Hinweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044). Das Bundesfinanzgericht hat - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).   Eine in der Begründung einer BVE getroffene Feststellung des Finanzamtes wirkt wie ein Vorhalt und es obliegt dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der BVE getroffene Feststellung zu widerlegen bzw. zumindest deren Unrichtigkeit zu behaupten (vgl. VwGH 8.10.1985, 83/14/0237 etc.). Mit BGBl. I Nr. 136/2017 wurde in Umsetzung der bisherigen Judikatur gesetzlich verankert, dass die Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt wird. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP 24) trifft dies etwa dann zu, wenn durch faktische Gegebenheiten oder rechtliche Schranken die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt oder verhindert ist. Dies gilt z.B., wenn nach der Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann oder wenn der Abgabepflichtige Unübliches oder Außergewöhnliches behauptet. Durch das Wort "beispielsweise" sollte klargestellt werden, dass nicht nur bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht. In Fällen der erhöhten Mitwirkungspflicht liegt es etwa am Abgabepflichtigen, bereits während der Geschäftstätigkeit dafür Vorsorge zu treffen, dass für das Abgabeverfahren erforderliche Urkunden und Dokumente verfügbar sind sowie alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind. Schon bisher wies Ritz zu Recht darauf hin (Ritz, BAO5, § 115 Tz 13), dass den Bf. auch dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 9.9.2004, 99/15/0250; 13.9.2006, 2002/13/0091; 25.6.2007, 2004/17/0105), die nur er aufklären kann, oder wenn seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; 7.6.2001, 95/15/0049; 30.9.2004, 2004/16/0061). Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Lebenserfahrung, dass Angaben bei der ersten Vernehmung der Wahrheit in aller Regel am nächsten kommen (vgl. z.B. VwGH 25.11.1992, 91/13/0030; 31.10.1991, 90/16/0176). Es entspricht nämlich durchaus den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Abgabepflichtige ihre Angaben und ihr Handeln im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten (so auch VwGH 28.05.2008, 2008/15/0013). Gemäß § 279 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: "Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind." Gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen hat, diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet eine Person, die in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 lit. c UStG 1994 müssen Rechnungen bei sonstigen Leistungen Art und Umfang der Leistung ersichtlich machen. Allgemeine Bezeichnungen wie Reparatur, Lohnarbeit oder Fuhrleistung ohne weitere Angaben werden als unzureichend erachtet. Bei Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei ist die Bezeichnung "vom 1.12.2007 bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen" keine hinreichend detaillierte Leistungsbezeichnung gemäß § 11 UStG und nach Art 226 MwStSyst-RL (EuGH, 15.9.2016, Barlis 06, C-516/14). Das gesetzliche Erfordernis präziser Rechnungsangaben über Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung bezweckt, der Steuerverwaltung die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Dabei gehört zu den materiellen Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht, dass die verrechneten Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem Steuerpflichtigen erbracht werden müssen und vom Leistungsempfänger auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden müssen. Zu den formellen Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht gehört, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art 226 MwStSyst-RL ausgestellte Rechnung besitzt. Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist entsprechend dem Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren, wenn bestimmte formelle Rechnungsmerkmale (z.B. detaillierte Beschreibung der Art und des Umfanges der erbrachten Dienstleistung) fehlen, die Steuerverwaltung aber über gesicherte Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erforderlich sind. Die Steuerverwaltung darf sich daher nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (Aigner/Kofler/Tumpel, Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Rechnung, SWK 30/2016, S. 1294ff). Im Mittelpunkt der materiellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs steht daher der vom Steuerpflichtigen zu erbringende, für die Steuerverwaltung kontrollierbare Nachweis, dass die verrechnete Dienstleistung tatsächlich erbracht worden ist, wozu sie nach Art und Umfang bestimmt sein muss. 3.1.2. Fremdüblichkeit der Leistungsbeziehung Wie von Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 2 Tz 158 ff, zutreffend zusammengefasst, sind Verträge zwischen nahen Angehörigen in besonderem Maße zu prüfen. Hintergrund ist das Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiert (vgl. VwGH 27.4.2000, 96/15/0185), und der dazu führt, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden (vgl. VwGH 18.10.1995, 95/13/0176). Die zu diesem Themenkomplex entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird in Folge kurz als "Angehörigenjudikatur" bezeichnet (vgl. VwGH 26.7.2006, 2001/14/0122). Durch Absprache zwischen nahen Angehörigen würde sich bei entsprechender Gestaltung das zufließende Einkommen leichter "splitten" lassen, als dies bei Vereinbarungen mit völlig Fremden möglich wäre. Dadurch könnte man im Familienkreis beträchtliche Steuervorteile erzielen (Jakom EStG16 § 2 Tz 99). Nahe Angehörige sind neben den in § 25 BAO aufgezählten Personen insbesondere auch Stiefkinder (vgl. VwGH 29.1.1991, 89/14/0088), Pflegekinder, Schwiegereltern (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/14/0067), Schwager (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0090) sowie Verlobte (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0179) und unter Umständen auch geschiedene Ehegatten (vgl. VwGH 24.3.1981, 2857/80). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für Beziehungen zwischen natürlichen Personen, sondern auch für solche zwischen Kapitalgesellschaften, ihren Gesellschaftern (vgl. VwGH 17.12.2014, 2010/13/0115) und Geschäftsführern (vgl. VwGH 26.4.2012, 2008/15/0315) sowie zwischen Gesellschaften, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0019). Damit solche Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen als erwiesen anerkannt werden können, müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl. VwGH 7.12.1988, 88/13/0099). Verträge (Verpflichtungsgeschäfte) zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (vgl. VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie kumulativ nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Ein Fremdvergleich hat zur Voraussetzung, dass die erbrachten und honorierten Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwerts der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre, welche tatsächlich geleistet wurde. Einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 19.4.2018, Ra 2017/15/0041 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2003, 99/14/0100; 15.9.2016, 2013/15/0274, mit weiteren Nachweisen) insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand - wie im beschwerdegegenständlichen Beschwerdefall - in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen besteht (z.B. "Bemühungen", Beratungen, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, Konzept-Erstellungung, Machbarkeitsstudien, Adaptierung von Einreichunterlagen, Projektentwicklungen etc.). Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen in der Folge auch nach denselben Kriterien (Publizität, Fremdvergleich und eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt) tatsächlich erfüllt und umgesetzt werden (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209; Erfüllungsgeschäft). Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. VwGH 10.5.1988, 87/14/0084) und wirkt sich vor allem im Bereich der Beweiswürdigung aus (vgl. VwGH 6.10.1992, 89/14/0078; 24.9.2003, 97/13/0232). Sie dient der Objektivierung von behaupteten Leistungsbeziehungen, bei denen ansonsten übliche Interessensgegensätze in den Hintergrund treten können. Diese Beweiswürdigungsregeln gelten nicht nur für die Ertragsteuern, sondern auch für die Umsatzsteuer (VwGH 24.9.2014, 2011/15/0135). Das gänzliche Fehlen einer Leistungsvereinbarung spricht bei dieser Betrachtung gegen eine Anerkennung. Liegt zwar keine schriftliche, wohl aber eine mündliche Vereinbarung vor, so müssen jedenfalls zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (VwGH 29.2.2022, Ro 2021/15/0026). Im vorliegenden Fall ist der Bf. Treugeber oder zumindest in einer treugeberähnlichen Stellung, er war auch stiller Beteiligter an der ***H-GmbH*** und hat auf Grund der im Jahr 2009 abgeschlossenen Notariatsakte über 10 Jahre ab deren Abschluss die Möglichkeit, sämtliche Geschäftsanteile zum Nominale zu übernehmen. Der Bf. verfügte darüber hinaus über eine Generalvollmacht und war die GF aller involvierten Gesellschaften unstrittig die Lebensgefährtin des Bf. und die Mutter der beiden gemeinsamen Kinder. Den Vergleichsmaßstab für diese Geschäftsbeziehungen (zwischen nahen Angehörigen) bildet damit das Verhalten von Geschäftspartnern, die sich fremd gegenüberstehen (Fremdverhaltensgrundsatz). Für die Beurteilung der Geschäfte des Bf. mit den drei involvierten Gesellschaften sind deshalb nicht die Modalitäten der Geschäfte eines Gesellschafters mit den Gesellschaften heranzuziehen, sondern die Leistungsbeziehungen anderer untereinander fremder Geschäftspartner. Von besonderer Relevanz für die Anerkennung eines solchen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches ist dabei, dass sowohl die tatsächliche Leistungserbringung wie auch die Abrechnung in der ursprünglichen Leistungsvereinbarung Deckung finden. Fehlt eine solche Vereinbarung überhaupt oder weicht die Ausführung stark von der Vereinbarung ab, spricht dies gegen die steuerliche Anerkennung (VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0026 unter Hinweis auf VwGH 24.9.2014, 2011/13/0092). In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen: Es bestanden zwischen den involvierten Gesellschaften und dem Bf. keine schriftlichen Vereinbarungen. Da eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Bf. und den Gesellschaften gänzlich fehlt, hätten jedenfalls zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein müssen. Im vorliegenden Fall waren aber wesentliche Vertragsinhalte, die zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären - etwa die Vereinbarung eines Stundenhonorars oder die Art und der Umfang der in einem bestimmten Zeitraum oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringenden Leistung - gerade nicht vereinbart worden. Eine Überprüfung, ob sowohl die tatsächliche Leistungserbringung wie auch die Abrechnung in der ursprünglichen Leistungsvereinbarung Deckung finden, war in Ermangelung fehlender vorgelegten Stundenaufzeichnungen einerseits als auch fehlender vereinbarter Stundenhonorare andererseits nicht möglich. Darüber hinaus waren die vom Bf. an die Gesellschaften gelegten Rechnungen zum Teil erheblich überhöht, zum Teil wurden andere Leistungen abgerechnet, als diese vom Bf. erbracht worden sind und zum Teil war aus den in den Rechnungen verzeichneten Leistungsgegenständen die erbrachte Leistung an sich, der Aufwand an Stunden und das Stundenhonorar nicht ersichtlich, sodass eine Überprüfbarkeit der Rechnung auf ihre Fremdüblichkeit in keinster Weise möglich war. Letztendlich hat der Bf. in den von ihm gelegten Rechnungen auch bereits Beträge abgerechnet, die diesem erst bei Projektrealisierung bzw. Projektabschluss oder bei Eintritt eines Investors zugestanden hätten. Für die Art der Rechnungslegung des Bf. an die drei involvierten Gesellschaften (***Abkürzung GmbH-1***, ***Abkürzung GmbH-3*** und ***Abkürzung GmbH-2***) werden exemplarisch folgende Beispiele angeführt: Rechnung R201405007 vom 31.05.2014 über € 180.000 für die Erteilung einer schlichten Fristverlängerung; zu dieser Rechnung hat der GS (Antwort auf den Fragenkatalog des Finanzamtes) das Folgende ausgeführt: "Wie [ der Bf.] auf die 150 Mio. kommt ist mir in der Zwischenzeit klar. Das ist aber eine typische, [dem Bf.] zustehende vorgezogene Erfolgsprämie, die ihm zum Zeitpunkt des Erfolgs zustünde - d.h. wenn das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet oder veräußert wird. " [...] Rechnungen R201405004, R201405005 und R 201405006 über jeweils € 42.000 für ***Bewilligung 1***, ***Bewilligung 2*** und ***Name Bewilligung 3*** des Magistrats der Stadt Wien, wobei zu demselben Leistungsgegenstand Rechnungen eines Ingenieurbüros an den GS existieren.   [...] R 20111101 vom 30.11.2011 über € 48.742,43 für 2% Provision für Kapitalerhöhungen 2009 und 2011 über € 1.223.000,58 und € 807,933,97 und R201406006 vom 30.06.2014 über € 10.385 für 2% Provision für eine Kapitalerhöhung 2011 über € 432.729,03 (betrifft die restliche Einzahlung auf die Stammeinlage der ***GmbH-1***), wobei unklar ist, welche Leistungen der Bf. für die ***GmbH-1*** hinsichtlich der Aufbringung ihres Stammkapitals, eine Verpflichtung, die alleine dem Gesellschafter obliegt, erbracht haben will; die angebliche Leistung des Bf. geht auch aus den Rechnungen nicht hervor. [...] R201405003 vom 31.05.2014 über € 92.400, über die Konsolidierung des Mietvertrages, wobei der Leistungszeitraum August 2011 bis Oktober 2012 gewesen sein soll, die Rechnung aber erst im Mai 2014 gelegt wurde und der Rechnungsbetrag für einen schlichten Nachtrag zu einem bereits bestehenden Mietvertrag weit überhöht ist. Auch die angeblichen 18 Verhandlungen sind bei einem schlichten Nachtrag zu einem bestehenden Mietvertrag nicht nachvollziehbar.   [...] Da keine Höhen der Stundenhonorare vereinbart worden sind, waren die der seitens des Bf. an die Gesellschaften gelegten Rechnungen mit dem Leistungsgegenstand "Managementumlagen" (Beispiele für ***1*** und ***GmbH-3*** siehe sogleich unten) nicht nachvollziehbar und daher nicht fremdüblich. Diese Rechnungen (R2014060001 und R2014040001) sind auch Beispiele dafür, dass die Rechnungen konkrete Leistungsgegenstände nicht enthalten haben. [...] [...] Als Zwischenergebnis kann daher an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Bf. zu den drei involvierten Gesellschaften die Stellung eines "nahen Angehörigen" hatte, dass die "Angehörigenjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Sachverhalt sohin anwendbar ist und dass die Leistungsbeziehung zwischen dem Bf. einerseits und den durch seine Lebensgefährtin als GF vertretenen Gesellschaften andererseits nicht fremdüblich war. 3.1.3. Leistungsinhalt/Erfolgshonorar Sonstige Leistungen sind grundsätzlich erst mit ihrer Vollendung ausgeführt, die in der Regel voraussetzt, dass der Abnehmer über den Nutzen der Leistung disponieren kann, wobei die Disposition auch in einer Nichtinanspruchnahme bestehen kann (vgl. Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5, § 12 Tz 64). Diese Autoren weisen in Tz 36ff darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH an einer Leistung fehlt, wenn für einen in einer Rechnung zum Ausdruck gebrachten Leistungsaustausch zwischen gesellschaftsrechtlich nahestehenden Personen die Kriterien der Angehörigenjudikatur nicht erfüllt sind (VwGH 29.3.2007, 2003/15/0085). Ein Vorsteuerabzug ist demnach auch dann unzulässig, wenn es sich um ein Scheingeschäft handelt (VwGH 22.3.2006, 2002/13/0116; 4.6.2008, 2005/13/0129; 8.7.2009, 2006/15/0264), sogar dann, wenn die in der Rechnung über das Scheingeschäft ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wurde (VwGH 27.2.2002, 98/13/0053; vgl. auch VwGH 27.3.2002, 96/13/0148; ebenso OGH 23.7.2008, 13 Os 65/08w). Das FA stützt den fehlenden Leistungsaustausch und damit einhergehend die Steuerschuld des Bf. auf Grund der von ihm gelegten Rechnungen darauf, dass das Entgelt aufschiebend bedingt vereinbart worden sei. Aufschiebende Bedingung

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102643/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102643.2016
Stammnummer
144934
Gültig
02.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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