Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102643/2016
An eine Gesellschaft durch einen "nahen Angehörigen" verrechnete "Leistungen"; Steuerschuld auf Grund der (Schein-)Rechnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102643/2016vom 02.05.2024Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Richtig sei, dass der Bf. für alle geprüften Unternehmen tätig sei. Seine Leistungen seien zu fremdüblichen Konditionen abgerechnet worden, gesetzeskonform nach Leistungserbringung. Für die erbrachten Leistungen sei niemals eine aufschiebende Bedingung vereinbart worden. Hätte es diese gegeben, wären einerseits keine Teilzahlungen erfolgt, und andererseits hätte der Bf. nicht geleistet, weil ja dann die Vergütung vom Erfolg des Projektes abhängig gewesen wäre und er somit als Nichtgesellschafter das Risiko des Eigentümers getragen hätte.
Es sei hingegen vereinbart gewesen, dass die Gesellschaften Gelegenheit erhalten sollten, entsprechend der vorliegenden Projekte auf Grund deren Hochvolumigkeit und Langfristigkeit Finanzierungen dafür aufzutreiben. Es habe im Verhältnis der Größe und der Wichtigkeit der Projekte eine Zahlungsstundung im fremdüblichen Ausmaß vorgelegen. Der Bf. und ***GS*** seien nicht verwandt, verschwägert oder sonst etwas, sondern sie machten Geschäfte miteinander. Warum sollten sie sich etwas schenken? Zur Dauer sei gesagt, dass die öffentliche Hand das Problem der ***Projekt D-Center*** seit Ende des Krieges nicht gelöst habe. Und da wolle nun die Finanz wegen des Zahlungszieles pingelig werden? Der Bund stunde die Miete, sei das dann auch nicht fremdüblich?
Zur Durchführung der Prüfung werde festgehalten:
Frau ***GF***, Herr ***GS*** und der Bf. haben sich in der Angelegenheit selbst durch das Finanzamt nicht ausreichend informiert bzw. gut aufgehoben gefühlt. Es seien bei der Prüfung mehrmals fehlende Stundenaufzeichnungen für die pauschal beauftragten Leistungen bemängelt worden. Daraus resultiere, dass die Rechnungen nicht marktkonform sein könnten. Die Prüferin sei mehrere Tage im Unternehmen gewesen. Trotzdem habe sie es verabsäumt, sich auch nur eines der Ergebnisse der Rechnungen zeigen zu lassen.
Die drei genannten Personen seien auch vom Wording Techniker. Es sei erschreckend, welchen Interpretationsspielraum sich das Finanzamt zugestehe. Selbst schriftliche Stellungnahmen zu einer Fragenliste seien in den Bescheiden komplett konträr wiedergegeben worden. Nachdem von Seiten des Bf. darauf hingewiesen worden sei, dass einige Aussagen nicht zuträfen und eine Frist für eine Stellungnahme vereinbart worden sei, sei diese Vereinbarung am nächsten Tag für nichtig erklärt worden.
***GS*** sei täglich permanent als Ziviltechniker auf seinen Baustellen präsent und beruflich außergewöhnlich belastet. Essentielle Dinge habe man mit ihm am Handy besprechen wollen, die Geräuschkulisse auf den Baustellen habe dies fast nicht zugelassen. Ein Gespräch mit ***GS*** im Gebäude des Finanzamtes sei handschriftlich von der Prüferin notiert worden. Diese Niederschriften seien von ***GS*** nicht erneut durchgelesen, aber im guten Glauben unterfertigt worden.
Durch die Folgen der falschen Beweisaufnahme sei den geprüften Unternehmen ein Schaden von mehreren hunderttausend Euro entstanden. Der Gesamtschaden inklusive Folgeschäden sei noch nicht ermittelbar.
Bei Prüfungsbeginn sei eines der Unternehmen am Ende seiner "Startup Phase" und im Begriff gewesen, in den Markt europaweit einzutreten. Zu diesem Zweck seien 21 Stellen ausgeschrieben worden. Anstelle der 21 neuen Mitarbeiter hätten sieben Mitarbeiter gekündigt werden müssen. Volkswirtschaftlich seien dadurch 28 Arbeitsplätze vernichtet worden.
Ein fix und fertiges ausgeschriebenes Bauprojekt im siebenstelligen Bereich habe eine Woche vor Beauftragung an den Bestbieter zurückgezogen werden müssen. Wenn das Projekt überhaupt noch umgesetzt werden könne, verschiebe es sich um zwei Jahre. Der Republik Österreich entgingen dadurch Mieteinnahmen von 2,5 Mio. Euro pro Jahr.
Nach wie vor bestünde ein Glauben an den Rechtsstaat in Österreich und der Bf. hoffe, dass sich die Vorgehensweise, die augenscheinlich nur darauf gerichtet sei, die Steuerleistung entgegen den tatsächlichen Verhältnissen zu erhöhen, nicht durchsetze.
4. ad Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Grundsätzlich seien der Abgabenerhebung zivilrechtliche Rechtsgeschäfte zu Grunde zu legen. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn entweder Familienverträge vorlägen, die nicht unter Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung der selbigen abgewickelt worden seien, oder wenn ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsfreiheiten des bürgerlichen Rechtes vorliege. Aufgrund des Sachverhaltes sei ein Missbrauch von Formen und Gestaltungfreiheiten im konkreten Fall auszuschließen.
Nach Darlegung der Judikatur und Literatur zu Familienverträgen, deren steuerlichen Anerkennung sowie deren Abgrenzung zu Verträgen, die tatsächlich zwischen fremden Dritten abgeschlossen werden, wurde weiter ausgeführt:
4.1.2.
Die leistungsempfangenden Gesellschaften gehörten jemand völlig fremden Dritten. Daher könne - auch wenn der Bf. der Lebensgefährte der Geschäftsführerin dieser Gesellschaften sei - nicht vom Vorliegen eines Familienvertrages ausgegangen werden. Es sei nicht anzunehmen, dass sich fremde Dritte etwas schenken würden.
Die Abgabenbehörde habe festgestellt, dass die vom Bf. verrechneten Leistungen mit dem Gesellschafter der leistungsempfangenden Gesellschaften besprochen und von diesem im Großen und Ganzen [nur] zur Kenntnis genommen worden, diesem [jedoch] teilweise weder bekannt noch von diesem in Auftrag gegeben worden seien. Diese Feststellungen seien insofern bedenklich, als dass es aufgrund der alleinigen Vertretung der Gesellschaft nach außen durch den Geschäftsführer irrelevant sei, ob der Gesellschafter mehrere Leistungen des Bf. nicht vorab in Auftrag gegeben oder über die Höhe der Fakturen Bescheid gewusst habe.
Die Leistungen des Bf. an die drei geprüften Gesellschaften seien nicht von einer aufschiebenden Bedingung abhängig. Eine solche Aussage sei weder vom Bf. noch von der Geschäftsführerin oder vom Gesellschafter der geprüften Gesellschaften getätigt worden. Sie widerspreche der Behandlung durch die Beteiligten, weil die Leistungen in die Bücher aufgenommen und auch Teilzahlungen geleistet worden seien. Die Erbringung von Leistungen, wenn die Gegenleistung vom wirtschaftlichen Erfolg des Leistungsabnehmers abhänge, widerspreche vollkommen dem Grundsatz, dass sich fremde Dritte nichts schenken.
Weiters wurde die Frage aufgeworfen, warum es nach Meinung der AP fremdüblicher und angemessener wäre, wenn jemand etwas leiste und nicht [nur] den Zeitpunkt seiner Bezahlung, sondern sein [gesamtes] Entgelt dem Grunde nach vom geschäftlichen Erfolg des Anderen abhängig mache.
4.2.
Nach Wiedergabe der §§ 17 Abs. 2 Z 1 sowie 11 Abs. 12 UStG wurde ausgeführt, dass die Steuerschuld bei einem Ist-Besteuerer mit der Vereinnahmung des Entgeltes entstehe.
4.2.3.
Der Schluss der Außenprüfung, dass aus dem von ihr angenommenen Sachverhalt die Umsatzsteuerschuld zeitlich noch nicht entstanden sei und daher ein Anwendungsfall von § 11 Abs. 12 UStG vorläge, sei - mit Verweis auf den in der Beschwerde dargelegten Sachverhalt - deshalb falsch, weil kein Anwendungsfall eines aufschiebend bedingten Entgeltes vorliege. Jedoch sei selbst im Falle des Zutreffens dieser Sachverhaltsannahme die rechtliche Subsumption noch immer unrichtig. So beziehe § 11 Abs. 12 UStG sich nämlich auf die Steuerpflicht der Leistung an sich und nicht dem Zeitpunkt nach. Wäre die von der Außenprüfung vertretene Meinung wirklich Rechtslage, so wäre jeder Umsatzsteuerausweis eines Ist-Besteuerers falsch, weil ja auch dort die Steuerpflicht erst entstünde, wenn die Rechnung vereinnahmt würde.
Nach nochmaliger Zusammenfassung der Beschwerde wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichts beantragt.
Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 31.8.2015 zur Beschwerde:
1. Zum Vorwurf des unrichtig ermittelten Sachverhaltes:
Zu den drei in der Beschwerdeschrift angeführten Personen sei folgendes anzumerken:
***GS*** sei von den Prüfern zwei Mal befragt worden und seine Aussagen in den Niederschriften festgehalten worden. Die Niederschriften seien von ihm mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt worden.
Von den geprüften Gesellschaften sei der steuerliche Vertreter als Ansprechperson namhaft gemacht und von den Prüfern dementsprechend in das Prüfungsgeschehen eingebunden worden.
Die in der Beschwerdeschrift monierte Sach- und Rechtslage sei von Prüfungsbeginn an als Prüfungsschwerpunkt von den Prüfern ausgewählt und dem Steuerberater dementsprechend kommuniziert worden. Im Laufe der Prüfung habe es diverse Besprechungen zur Klärung der Sachlage gegeben. Es seien laufend Fragenkataloge, diverse Mails an die steuerliche Vertretung und somit auch an die Geschäftsführerin geschickt worden. Daneben seien auch direkt vor Ort diverse Unterlagen abverlangt worden. Kommunikationsdefizite zwischen der steuerlichen Vertretung und der Geschäftsführerin lägen nicht im Einflussbereich der Außenprüfung und seien im Innenverhältnis zu klären.
Über das Ergebnis der Außenprüfungen sei die steuerliche Vertretung zeitgerecht informiert worden und der Termin für die Schlussbesprechung einvernehmlich vereinbart worden. Die Geschäftsführerin habe während des gesamten Prüfungsverfahrens - anders als in der Beschwerdeschrift in offenkundiger Verkennung der Sach- und Rechtslage moniert werde - immer die Möglichkeit der Darstellung des Sachverhaltes aus ihrer Sicht gehabt. Eine derartige Vorgangsweise hätte auch der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht Rechnung getragen.
Die Geschäftsführerin habe jedoch bei der Schlussbesprechung angegeben, "nichts mehr sagen zu wollen".
Durch die Zusammenarbeit der Prüfer mit der steuerlichen Vertretung einschließlich der Besprechung der Prüfungsergebnisse sei eine weitere Abklärung der Prüfungsergebnisse mit der Geschäftsführerin nicht mehr vorgesehen. Ein Informationsaustausch sei im Innenverhältnis mit der steuerlichen Vertretung vorzunehmen.
Der Bf. sei zeitgerecht zur Schlussbesprechung geladen worden. Auf diese Einladung habe der Bf. schriftlich mitgeteilt, dass er auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung verzichte. Der Bf. habe damit die Möglichkeit, den Sachverhalt aus seiner Sicht abschließend darzustellen, aus freien Stücken nicht wahrgenommen.
Der Finanzbehörde nun vorzuwerfen, es haben niemand die Gelegenheit bekommen, seinen Sachverhalt zu schildern, gehe unter Verweis auf die tatsächliche Sachlage ins Leere und sei als realitätsfern zu qualifizieren. Allen drei Personen sei durch den Prüfer hinreichend Gelegenheit eingeräumt worden, die Sachlage aus ihrer Sicht darzustellen.
Der Bf. habe für seine fakturierten Leistungen nur einen Bruchteil bezahlt erhalten. Eine derartige Abrechnungsmodalität sei im täglichen Wirtschaftsleben absolut unüblich, sowohl der Höhe nach als auch in der Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten. Die gewählte und gelebte Vorgangsweise sei somit einzig und allein auf das Naheverhältnis zwischen den drei agierenden Personen (***GS*** - dem Bf. - und der Geschäftsführerin) zurückzuführen. Das Naheverhältnis wird vehement pauschal abgestritten, ohne jedoch auf die von der Außenprüfung angeführten Faktoren einzugehen.
Es sei auch nicht darauf eingegangen worden, dass der Bf. nur 3 bis 11 Prozent seiner Leistungen verlangt habe, was ein fremder Dritter niemals machen würde, ganz abgesehen von der Nichteintreibung seiner Forderungen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Bf. mit seinem Einkommen offenkundig nicht das Auslangen gefunden habe, sondern noch ein privates Darlehen von ***GS*** von mehr als 100.000 Euro in Anspruch genommen habe. ***GS*** habe dies gewährt, ohne schriftlichen Vertrag, ohne Bonitätsprüfung und ohne jegliche Sicherheit. Dies untermauere die Nahebeziehung zwischen dem Bf. und ***GS***. ***GS*** sei Alleingesellschafter und die Geschäftsführerin die Lebensgefährtin des Bf., damit sei das Naheverhältnis zu den involvierten Firmen hinreichend dargestellt.
Dieses Naheverhältnis werde in der Beschwerde ohne konkretes Vorbringen pauschal verneint. Es werde nur immer angeführt, dass sich fremde Dritte nichts schenken würden. Die vorliegende Vorgangsweise bestätige damit nur, dass es sich hier nicht um fremde Dritte handeln könne.
2. Zum Ablauf der Beweisaufnahme:
Die Prüferin habe zu Beginn der Prüfung sieben Tage in den Räumlichkeiten der Gesellschaften verbracht und sich einen Überblick über die Geschäftsabläufe verschafft. Das Prüfungsfeld der Vorsteuerüberhänge und das Missverhältnis zwischen Vorsteuerabzug und abgeführter Umsatzsteuer sei von ihr angesprochen worden. Daneben sei auch angeführt worden, dass dadurch die vom Gesetzgeber normierte Neutralität der Umsatzsteuer und auch die Aufkommensneutralität nicht gegeben sei. Die Geschäftsführerin habe die Prüferin gebeten, ab Oktober die Prüfung in den Räumlichkeiten des Steuerberaters vorzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt sei auch der zweite Prüfer als Mitprüfer involviert gewesen. Es stehe dem Steuerpflichtigen frei, seine Aufgaben im Abgabenverfahren selbst wahrzunehmen oder sich eines steuerlichen Vertreters zu bedienen. Im konkreten Fall bediente man sich eines steuerlichen Vertreters.
In den ersten sieben Tagen sei die Prüfung noch nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass eine Besprechung mit der Geschäftsführerin bzw. mit dem steuerlichen Vertreter angebracht gewesen wäre. Im Zuge des weiteren Prüfungsverlaufes seien beim Steuerberater unzählige Leistungsbeschreibungen zu diversen Eingangsrechnungen abverlangt worden. Somit sei das Ergebnis der Rechnungen sehr wohl abverlangt und gewürdigt. Der Vorwurf der (neuen) steuerlichen Vertretung als Verfasser der Beschwerdeschrift gehe somit ins Leere.
Als Antwort auf ein derartiges Verlangen nach Leistungsbeschreibung sei vom Bf. ein Foto übermittelt worden, auf dem ein mit unzähligen Ordnern und gestapelten Utensilien vollgeräumtes Zimmer ersichtlich gewesen sei. Eine tatsächliche Leistungsbeschreibung bzw. Dokumentation über die vorgelegten Rechnungen sei nur mangelhaft vorgelegt worden.
Zum Vorwurf der Befangenheit der Prüfer sei anzumerken, dass die Bescheide erst nach Überprüfung durch den Teamleiter erlassen worden seien. Zudem seien die Prüfungshandlungen durch zwei Prüfer vorgenommen worden. Der Vorwurf der Befangenheit steht nicht im Einklang mit der Realität.
3. Ablauf der Beweisaufnahme betreffend Niederschrift mit ***GS***:
Die Ausführungen zur Niederschrift über das Gespräch mit ***GS*** stehen nicht in Einklang mit dem wahren Geschehnisablauf.
Die Besprechungen mit ***GS*** wurden von den beiden zuständigen Prüfern durchgeführt. Dieser habe sich am 19.11.2014 zum ersten Mal im Finanzamt eingefunden. Der vorbereitete Fragenkatalog sei mit diesem abgearbeitet worden. Die Aussagen seien sofort am PC niederschriftlich protokolliert worden. Nach jedem Absatz sei ***GS*** die Niederschrift vorgelesen worden. Da dieser die Besprechung vorzeitig beenden musste, wurde die noch nicht finalisierte Niederschrift ausgehändigt und gebeten, diese anhand der noch offenen Fragen zu vervollständigen. Die Befragung sei am 5.12.2014 fortgesetzt worden. ***GS*** habe somit einen Teil der Niederschrift über einen Zeitraum von drei Wochen bei sich. Nun zu behaupten, er habe etwas unterfertigt, was er nicht gekannt habe, sei sachverhaltsfern. Am 5.12.2014 seien die noch offenen Fragen beantwortet worden, wieder am PC protokolliert, nach jedem Absatz vorgelesen. ***GS*** hatte somit ausreichend Zeit die Fragen und seine Antworten zur Kenntnis zu nehmen. Eine Niederschrift wurde ihm mitgegeben. Nun zu behaupten, ***GS*** habe etwas nur im guten Glauben unterschrieben, könne seitens der Finanzbehörde nicht nachvollzogen werden. Die Zusammenarbeit mit ***GS*** sei positiv und konstruktiv verlaufen.
4. Gegendarstellung zu weiteren Aussagen in der Beilage zur Beschwerdeschrift:
Niemals könne es so sein, dass das unternehmerische Wirken bzw. Tätigsein und die Teilnahme am Markt von einer Außenprüfung abhängig sei, da von der Außenprüfung stets nur bereits realisierte Sachverhalte aus der Vergangenheit überprüft würden. Die Außenprüfung habe vom Unternehmen weder Zeit noch Ressourcen benötigt, da die Prüfung ab Oktober beim steuerlichen Vertreter stattgefunden habe. Wie hätte also durch die Prüfung dieser große Schaden entstanden sein können? Wie hätte die Prüfung einen Beitrag zu den Kündigungen geleistet haben? Warum hätte aufgrund der Außenprüfung ein Bauprojekt zurückgezogen werden müssen? Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde für allfällige wirtschaftliche Versäumnisse verantwortlich gemacht werde.
Beschwerdevorentscheidung vom 11.9.2015
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und stellte den Einwendungen des Bf. in der Bescheidbegründung die vorhandenen Beweisgrundlagen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt sowie die maßgebenden rechtlichen Erwägungen entgegen, wobei insbesondere die von der Außenprüfung getroffenen Feststellungen, Begründungen und Standpunkte wiederholt wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen und im Interesse der Überschaubarkeit wird auf die BVE des FA Wien 1/23 vom 11.09.2015 verwiesen. Im Wesentlichen wurde in dieser ausgeführt, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation, keine der drei beteiligten Personen oder der beteiligten Gesellschaften hätten eine die Annahme des Vorliegens einer aufschiebenden Bedingung begründende Aussage getätigt, den tatsächlichen Aussagen, welche im Zuge des Ermittlungsverfahrens von ***GS*** und von Seiten der steuerlichen Vertretung getätigt wurden, wiederspreche. Diesen sei eindeutig zu entnehmen, dass
• der Bf. mit einer vollständigen Bezahlung [erst] bei Realisierung des Projektes einverstanden sei.
• der Bf. beim Verkauf des Projektes einen zusätzlichen Anteil am Erfolg erhalten solle.
• die Höhe der ausgestellten Rechnungen deshalb extrem hoch sei, weil hier schon Erfolgshonorare vorweg fakturiert worden seien.
• nicht ausreichend finanzielle Mittel vorhanden seien, da weder neue Kredite von der Bank erreicht werden könnten noch ***GS*** weiter zuschießen könne und dass es logisch sei, dass der Bf. erst dann das Geld bekommen könne, wenn Geld da sei.
• die Bezahlung eine Realisierung des Projektes verzögere.
• die Intention - neben dem Vorsteuerguthaben - auch jene gewesen sei, dass, wenn ein Investor komme und die Leistungen des Bf. bezahlt werden könnten, die Höhe der Leistungen dann in einem beachtlichen Rahmen sei. Dann gingen die erwirtschafteten Gewinne eins zu eins zum Bf., um seine Forderungen abzudecken.
Als Begründung für die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen sei außer der Aussage, dass sich "Fremde Ditte nichts schenken" nichts vorgebracht worden.
Der Leistungsanspruch sei insofern aufschiebend bedingt, als dass die Frage, ob überhaupt ein Entgelt geschuldet werde, laut Sachverhaltsfeststellungen vom Eintritt (aufschiebender) Bedingungen wie beispielweise der Verwirklichung des ***Projekt D-Center***" oder dem Einstieg eines Investors abhänge. Auch liege im gegenständlichen Fall weder eine Ungewissheit des Grundes, noch der Höhe des Entgeltes, noch eine Ungewissheit der Zahlung, sondern eine Ungewissheit der Entgeltlichkeit per se vor. Somit sei zunächst lediglich das unbedingt Vereinbarte zu versteuern, erst bei Bedingungseintritt komme es sodann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage.
Aus dem Umstand, dass sich die Vertragspartner mit der Bezahlung erst bei Projektverwirklichung einverstanden erklärt hätten und aus der im allgemeinen Wirtschaftsleben nicht üblichen und bereits dargelegten Gestaltung der Geschäftsbeziehungen, werde geschlossen, dass ein Naheverhältnis zwischen den beteiligten Personen und ein hohes Maß an Einflussmöglichkeit seitens des Bf. bestehe. Zunächst seien nur Akontozahlungen in der geleisteten Höhe vereinbart worden, welche somit das vereinbarte Entgelt darstellten, für das die Steuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung geschuldet werde. Nur für jene Teile der Entgelte, die der Bf. auch vereinnahmt habe, entstehe die Steuerschuld nach Maßgabe der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 UStG 1994 mit Vereinnahmung und könnten seitens der Leistungsempfänger auch nur diese Steuerbeträge als Vorsteuern geltend gemacht werden. Hinsichtlich des übrigen in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelts (inklusive vorweggenommener Erfolgshonorare) entstehe die Steuerschuld erst bei Bedingungseintritt, wenn die Gewissheit der Entgeltlichkeit gegeben sei bzw. stehe der Vorsteuerabzug auch erst im Zeitpunkt des Bedingungseintrittes zu. Zur in der Beschwerde vorgebrachten Anmerkung "Warum genau wäre es nach Meinung der Außenprüfung fremdüblicher und angemessener, wenn jemand etwas leistet und das eigene Entgelt vom geschäftlichen Erfolg des Anderen abhängig macht? Zeitpunkt ja, aber dem Grunde und der Höhe nach?" wurde ausgeführt, dass diese weder begründet sei, noch dem festgestellten Sachverhalt entspreche, zumal im vorliegenden Fall lediglich eine Ungewissheit der Entgeltlichkeit per se vorliege.
Auch stelle das Argument, dass die Leistungen des Bf. in die Bücher aufgenommen und Teilzahlungen geleistet worden seien und deswegen keine aufschiebende Bedingung darstellen könnten, keine konkrete Begründung dar.
Zwischen dem Bf. und den leistungsempfangenden Unternehmen bestünden lediglich (mündliche) Vereinbarungen über die vom Bf. zu erbringenden Leistungen, jedoch sei weder über die Art noch über die Höhe des Entgelts eine Vereinbarung getroffen worden.
Dies sei fremdunüblich und dadurch fehle der für das Zustandekommen eines Vertrages erforderliche Mindestinhalt (essentialia negotii). Die gewählte Verrechnungspraxis entspreche weder dem im gängigen Wirtschaftsleben üblichen Modus noch den Erfahrungen des täglichen Lebens, den Denkgesetzen oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut.
Überdies habe ***GS*** dem Bf. über die Jahre verteilt ein privates Darlehen (über eine Höhe von mehr als 117.642,30 Euro) gewährt, ohne schriftliche Aufzeichnungen oder eine Bonitätsprüfung vorgenommen zu haben.
Vereinbarungen betreffend Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten seien keine getroffen worden.
Zum in der Beschwerde bezüglich Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld bei Ist-Versteuerern Vorgebrachtem wird ausgeführt, dass die Feststellungen der AP nicht mit dem zeitlichen Auseinanderfallen des Entstehens der Steuerschuld und des Vorsteuerabzuges basierend auf der gesetzlichen Regelung des UStG argumentiert worden seien. Vielmehr sei seitens der Außenprüfung festgestellt worden, dass die Geschäftsbeziehungen u.a. hinsichtlich der Bezahlung der Entgelte nicht fremdüblich begründet seien und ein zeitliches Auseinanderfallen des Entstehens der Steuerschuld und des Vorsteuerabzuges bestehe. Diese Geschäftspraxis habe dazu geführt, dass die Leistungen des Bf. über die Prüfungsjahre lediglich im Ausmaß von 3,41% (Unternehmen "***Abkürzung GmbH-3***"), 5,40% (Unternehmen "***Abkürzung GmbH-2***") und 11,02% (Unternehmen "***Abkürzung GmbH-1***") beglichen worden seien. Somit sei lediglich in diesem Ausmaß die Steuerschuld entstanden, hingegen die Vorsteuer zu 100% in Abzug gebracht worden.
Auch könne das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, es würde sich bei den fakturierten Rechnungen um Vorausrechnung handeln, insofern nicht überzeugen, als dass solche über noch nicht erbrachte Leistungen ausgestellt werden. Sowohl aus den Leistungsbeschreibungen der seitens des Bf. gelegten Rechnungen als auch aus den in der Beschwerde getroffenen Aussagen sei ersichtlich, dass es sich um bereits erbrachte Leistungen handle. Vielmehr treibe der Bf. die Projekte laufend voran und könne es sich daher aufgrund der bereits erbrachten Leistungen um keine Vorausrechnungen handeln. Dies bedeute wiederum, dass seitens des Bf. stets Rechnungen über erbrachte Leistungen ausgestellt worden seien wonach sich die Fragen betreffend Entstehung der Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 oder § 11 Abs. 14 UStG 1994 hinsichtlich dieser Argumentation und betreffend den Vorsteuerabzug nicht stellten. Dieser Beschwerdepunkt entspreche nicht dem Sachverhalt und sei überdies auch bis dato im Zuge des Prüfungsverfahrens noch nicht vorgebracht worden. Die diesbezüglichen Ausführungen seien folglich als obsolet anzusehen.
Vorlageantrag vom 4.10.2015
Im fristgerecht eingelangten Vorlageantrag wurden keine weiteren sachgegenständlichen Ausführungen gemacht.
Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 vom 29.8.2017
Am 29.8.2017 erließ das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014.
Für das Jahr 2013 wurde eine von der am 22.7.2015 elektronisch eingelangten Erklärung abweichende Zahllast in Höhe von insgesamt 25.445,54 Euro festgesetzt. Der darin erfassten Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 und Abs. 14, 16 Abs. 2 sowie gemäß Art 7 Abs. 4 UStG in Höhe von 18.741,67 Euro liegen die Feststellungen der gegenständlichen Betriebsprüfung sowie der darauf basierende Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 10-12/2013 zugrunde.
Für das Jahr 2014 wurde eine von der am 24.5.2016 elektronisch eingelangten Erklärung abweichende Zahllast in der Höhe von insgesamt 244.934,85 Euro, davon 239.357,58 Euro gemäß §§ 11 Abs. 12, 14, 16 Abs. 2 sowie gemäß Art 7 Abs. 4 UStG, festgesetzt. Der Bescheid folgte dabei einerseits den gewonnenen Erkenntnissen der im Zuge der Betriebsprüfung erfolgten Nachschau, dem darauf basierenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 7-9/2014 sowie den insbesondere für das dritte und vierte Quartal gewonnenen Erkenntnissen einer im Jahre 2017 stattgefundenen weiteren Betriebsprüfung für den Zeitraum 2013 bis 2015. In dieser kam der Prüfer - der Rechtsansicht des BFG-Erkenntnisses ***GZ des BFG2***, in welchem über den Anspruch auf Vorsteuerabzug der streitgegenständlichen Rechnungen des Bf. bei der ***Abkürzung GmbH-1*** abgesprochen wurde, folgend - zusammengefasst zu dem Schluss, dass die fakturierten Leistungen des Bf. als tatsächlich nicht erbracht anzusehen seien. Er stellte sohin eine Umsatzsteuerpflicht kraft Rechnungslegung für das Jahr 2014 in der Höhe von 239.357,58 Euro fest.
Gesonderte Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 wurden nicht eingebracht.
Das Finanzamt legte die Beschwerden am 10. Juni 2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen.
Am 15. April 2024 fand die vom Bf. beantragte mündliche Senatsverhandlung am Bundesfinanzgericht statt. In dieser brachte der Bf. zusammengefasst insbesondere das Nachstehende vor:
Der Bf. bringt vor, dass er weder als Geschäftsführer von liquidierten Firmen ausgeschlossen worden wäre, noch bedeute eine Liquidation, dass die Firma in Konkurs gegangen wäre.
Die Rechnungen, die im Zusammenhang mit ausländischen Grundstücken standen, wären berichtigt worden.
Es wäre keine Treuhandschaft vorgelegen. Das Finanzierungsgutachten der KPMG hätte das Projekt mit 40 bis 52 Mio. Euro bewertet. Eine geplante Aufstockung hätte nicht vorgenommen werden können. Der GS hätte Umplanungen vornehmen sollen.
Über die Vereinbarung mit dem GS betreffend die Umplanung gäbe es keinen Vertrag. Die Umplanung wäre nie erfolgt, wodurch sich das Projekt verzögert habe.
Dass der Bf. in der Klage als Treugeber dargestellt worden ist, wäre ein Fehler des Anwaltes gewesen.
Die im Akt befindlichen Notariatsakte vom 18.11.2009 über die Abtretung der Stammeinlage zum Nominale betreffend die ***Abkürzung GmbH-1*** und die ***GmbH-3*** wären richtig. Der GS habe eine Finanzierungszusage und eine Fertigstellungszusage abgegeben.
Der Bf. habe seine Leistungen erbracht und seine Rechnungen gelegt. Der Bf. gesteht zu, dass keine Stundensätze vereinbart worden waren. Der Bf. gesteht weiters zu, Rechnungen gelegt zu haben, die aber nicht oder nur zu einem Bruchteil beglichen worden sind. Die Rechnungen haben daher nicht den tatsächlich wirtschaftlich verwirklichten Sachverhalt abgebildet.
Der Bf. bringt wiederholt vor, dass die Finanzierungszusagen des GS (für die Abbruch- und Sanierungsarbeiten) für die Bezahlung der Rechnungen des Bf. ausgereicht hätten.
Der Bf. bringt vor, dass sämtliche Rechnungen gerichtlich betrieben würden; die Gesellschaften, vertreten durch die Lebensgefährtin des Bf., hätten die Rechnungen des Bf. anerkannt, weswegen die Rechnungen gegen die involvierten Gesellschaften nicht betrieben worden wären.
Auch bringt der Bf. vor, dass die ***Abkürzung GmbH-1*** auf Grund des Erkenntnisse des BFG zur GZ ***GZ des BFG2*** die Vorsteuern habe zurückzahlen müssen und dass für den Fall, dass der Bf. auch mit Umsatzsteuer belastet würde, eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer vorliegen würde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
II.1.1. Allgemeine Feststellungen
Die Lebensgefährten ***Bf1*** ("Bf.") und ***GF*** ("Lebensgefährtin" oder Geschäftsführerin "GF") haben zwei gemeinsame Kinder (***Name Kind1***, geb. ***Geb-Datum1*** und ***Name Kind2***, geb. ***Geb-Datum2***).
Seit Mitte der 90er Jahre versuchten die beiden, in wechselnden Funktionen als Geschäftsführer/in und Gesellschafter/in mehrerer Kapitalgesellschaften unternehmerisch Fuß zu fassen. In den nachstehend angeführten Fällen waren diesen Bemühungen keine Erfolge beschieden - über die Vermögen der Unternehmen wurden teilweise Konkursverfahren eröffnet und sämtliche Gesellschaften letztendlich (wegen Vermögenslosigkeit, nach § 40 FBG oder gemäß § 2 AmtsLG) gelöscht:
- ***XX-GmbH***, ***FN XX-GmbH***: Firma gelöscht gemäß § 40 FBG
- ***XY-GmbH***, ***FN XY-GmbH***: Konkurs zu ***GZ 4 S*** des HG Wien; Firma gelöscht gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit.
- ***YY-GmbH***, ***FN YY-GmbH***: Konkurs zu ***GZ 6 S*** des HG Wien, Konkurs aufgehoben zu ***GZ 2 S*** des HG Wien; Firma gelöscht gemäß § 2 AmtsLG
- ***ZZ-GmbH***, ***FN ZZ-GmbH***: Konkurs eröffnet zu ***GZ 41 S*** des HG Wien; amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit
Aus dem Gewerberegister ist ob des Bf. zur GISA-Zahl ***XXXXXXXX*** das Folgende ersichtlich: Ob dem Bf. war mit Entstehungsdatum ***TT.MM.1994*** eine Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 11 GewO 1994" eingetragen. Endigung dieser Gewerbeberechtigung war am ***TT.MM.2002***. Als Endigungsgrund ist eingetragen: "18-Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung, Abweisung eines Konkursantrages usf (§ 13 Abs. 3 und 5, § 85 Z 8 i.V.m. § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)"
II.1.2. Beginn des Projektes ***Name Bauprojekt***
Die Lebensgefährten ***Bf1*** und ***GF*** verfolgen seit Anfang der 2000er Jahre die Geschäftsidee, die beiden leerstehenden ***Projekt D-Center*** im ***Ort Projekt*** umzubauen und darin ein ***Name Bauprojekt*** zu betreiben. Der langjährig mit dem Bf. befreundete ***GS alt*** war bereit ein solches Startup-Unternehmen finanziell zu unterstützen. Im November 2001 wurde zu diesem Zweck die nunmehrige ***GmbH-1*** (kurz "***Abkürzung GmbH-1***", ***FN GmbH-1***) errichtet. ***GS alt*** war eingetragener Gesellschafter und ***GF*** die alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin. Der Bf., der sich als "Mastermind" des Projektes bezeichnete, trat in der Folge in der Art eines selbständigen Projektmanagers für die Gesellschaft auf.
II.1.3. Gesellschaftsstruktur der involvierten Gesellschaften
Die Gesellschaftsstruktur der drei involvierten Gesellschaften stellte sich in den streitgegenständlichen Zeiträumen wie folgt dar:
Mit Gründung der ***GmbH-1*** im Jahre 2001 hielt ***GS alt*** mit einer Stammeinlage von ATS 500.000,00 100 Prozent der Geschäftsanteile. Im Jahr 2009 folgte die komplette Einzahlung des Stammkapitals. Im gleichen Jahr übernahm die im Jahr 2009 gegründete ***H-GmbH*** die gesamten Gesellschaftsanteile. Weiter wurde Ende 2009 eine Kapitalerhöhung auf 2.500.000 Euro beschlossen. Zu weiteren Einzahlungen auf das Stammkapital kam es sodann in den Jahren 2011 (807.933,97 Euro) und 2012 (432.729,03 Euro), wodurch in Summe die gesamten 2.500.000 Euro auf das Stammkapital geleistet wurden. Die GF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum alleinvertretungsbefugt für die Gesellschaft.
Seit Gründung der ***H-GmbH***, errichtet am ***TT.MM.2009*** mit einem Stammkapital von 35.000 Euro, hielt während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraumes der GS 100 Prozent der Gesellschaftsanteile. Die GF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum alleinvertretungsbefugt für die Gesellschaft.
Seit der Gründung der ***Abkürzung GmbH-2***, errichtet am ***TT.MM.2009***, hielt der GS im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 100 Prozent der Gesellschaftsanteile. Die GF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum alleinvertretungsbefugt für die Gesellschaft. Im Jahr 2017 ist über das Vermögen der ***Abkürzung GmbH-2*** ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Seit Gründung der ***Abkürzung GmbH-3***, errichtet am ***TT.MM.2009***, hielt der GS im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 100 Prozent der Gesellschaftsanteile. Die GF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum alleinvertretungsbefugt für die Gesellschaft. Im Jahr 2018 ist über das Vermögen der ***Abkürzung GmbH-3*** ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.
[...]
II.1.4. Stellung des Bf. in den involvierten Gesellschaften
Nach der Klage vom ***TT.MM.2016*** (Verfahren wurde vor dem Handelsgericht Wien zur GZ ***GZ 63*** geführt) waren ***GS alt*** und später auch ***GS*** lediglich Treuhänder für den Treugeber ***Bf1***. Auch in der Klage vom ***TT.MM.2016-2*** wurde ausgeführt, dass nach außen ***GS alt*** als Gründer und Alleingesellschafter aufgetreten sei, dies jedoch "im Auftrag" des Bf. gemacht habe. Im Urteil des OLG Wien zur ***GZ 129*** ist auf der Seite 17 ausgeführt, dass es sich bei der GmbH (Anmerkung: der ***GmbH-1***) "von Anfang an um seine Vision und sein Projekt (Anmerkung: des Bf.) gehandelt habe und ihm nur aufgrund seines Konkurses das eigene Tätigwerden nicht möglich war." Weiters ist aus dem Hauptverhandlungsprotokoll im Verfahren ***GZ 123*** vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, wo der Bf. unter Wahrheitspflicht als Zeuge vernommen worden ist, vom Bf. selbst ausgeführt worden (Seite 17 des Hauptverhandlungsprotokolls vom ***TT.MM.2019***): "Der Notar, wo wir dann dieses Angebot gezogen haben, hat zu mir gesagt, das ist ein Treuhandmissbrauch. Der Steuerberater sagt, es kann keine Treuhand gewesen sein, weil das Geld von ihm (Anmerkung: ***GS***) gekommen ist. Was das juristisch jetzt wirklich war, es war eine Art Treuhandschaft, er (Anmerkung: ***GS***) hat für uns die Gesellschaft nach außen hin vertreten gehabt. Aber das Geld ist definitiv von ihm gekommen."
Der Bf. hatte insbesondere auf Grund seiner Treugeberstellung bzw. seiner treugeberähnlichen Stellung zu den drei involvierten, durch seine Lebensgefährtin als Geschäftsführerin vertretenen Gesellschaften, auf Grund der dem Bf. erteilten Handlungsvollmacht und auf Grund der am 18.11.2009 abgeschlossenen Notariatsakte, die dem Bf. jederzeit ermöglichten, die Geschäftsanteile zum Nominale zu übernehmen, die Eigenschaft eines nahen Angehörigen zu den involvierten Gesellschaften einerseits und zu der Geschäftsführerin andererseits.
II.1.5. Vom Bf. gelegte Rechnungen/verrechnete Leistungen
Der Bf. verrechnete im Rahmen des Projektes ***Name Bauprojekt*** in den ***Projekt D-Center*** im ***Ort Projekt*** aber auch im Zusammenhang mit Projekten in ***Land EU*** als selbständiger Projektmanager, Einzelunternehmer und Istversteuerer diverse Leistungen an die Unternehmen ***GmbH-2*** ("***Abkürzung GmbH-2***"), ***GmbH-1*** ("***Abkürzung GmbH-1***") ***GmbH-3*** GmbH ("***Abkürzung GmbH-3***").
Es gab keine schriftlichen Verträge zwischen dem Bf. einerseits und den drei Gesellschaften oder dem GS andererseits. Es gab keine Aufzeichnungen oder Vereinbarungen zu den Höhen von Stundenhonoraren. In den vom Bf. gelegten Honoraren waren bereits "vorweggenommene Erfolgshonorare" enthalten.
Zu den verrechneten Leistungen an die ***Abkürzung GmbH-2*** ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Gesellschafter setzte die ***Abkürzung GmbH-2*** neben dem Projekt "***Projekt D-Center***" auch für weitere (persönliche) Projekte ein. Ende 2014 bzw. Anfang 2015 wurde davon ausgegangen, dass binnen 24 Monaten die ersten Erlöse erzielt würden.
Der Bf. verrechnete im Zuge seiner Tätigkeit für die ***Abkürzung GmbH-2*** IT-Dienstleistungen, die sich wie folgt gruppieren lassen:
• Beratungsdienstleistungen, welche in Form einer monatlichen Pauschale abgerechnet wurden.
• Planung und Realisierung verschiedener IT-Projekte mit jeweils einmaliger Abrechnung.
• Projektplanung ***Name IT-Projekt 1***, welche in Form einer monatlichen Pauschale abgerechnet wurde.
Insbesondere ab 2011/2012 war der Bf. für die Projektplanung und Realisierung des Projektes "***Name IT-Projekt 1***" der ***Abkürzung GmbH-2*** zuständig. Die Hauptaufgabe des Bf. war es, für die ***Abkürzung GmbH-2*** diverse Cloud-Lösungen, welche wiederum von dieser an Dritte bereitgestellt hätten werden sollen, zu realisieren. Hierzu war es einerseits notwendig, die auf ***Name Firma1*** basierende Infrastruktur für alle diese Projekte zu schaffen, diese laufend zu warten sowie darauf folgend die diese Infrastruktur nutzenden Einzelprojekte zu planen und zu realisieren.
Im Einzelnen wurden vom Bf. streitgegenständlich folgende Rechnungen an die ***Abkürzung GmbH-2*** gelegt:
[...]
Von den in den geprüften Zeiträumen an die ***Abkürzung GmbH-2*** verrechneten 987.168,00 Euro wurden von dieser 53.267, 55 Euro, und somit lediglich 5,40 % der geforderten Summe, beglichen.
Zu den verrechneten Leistungen an die ***1*** ergibt sich folgender Sachverhalt:
Verrechnet wurden im gegenständlichen Zeitraum entweder projekt- zeit- oder bemessungsgrundlagenbezogene Pauschalen und Provisionen für diverse, mit dem Projekt "***Projekt D-Center***" in Beziehung stehende, Leistungen.
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Jahr
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RE v. ***Bf1*** (BH-Kt. L60011 u. 3/30017) an ***Abkürzung GmbH-1***.
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-Betrag brutto
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USt/VSt
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2009
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Rechnungen
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32.400,00
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5.400,00
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Zahlungen
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0,00
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Kreditorenkonto ***Bf1*** Saldo 31.12.2009
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32.400,00
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2010
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Rechnungen
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184.466,67
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30.744,45
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Zahlungen
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0,00
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Kreditorenkonto ***Bf1*** Saldo 31.12.2010
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216.866,67
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2011
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Rechnungen
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144.562,43
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24.093,41
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Zahlungen
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20.287,97
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Kreditorenkonto ***Bf1*** Saldo 31.12.2011
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341.141,13
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2012
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Rechnungen
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0,00
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Zahlungen
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23.206,82
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Kreditorenkonto ***Bf1*** Saldo 31.12.2012
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317.934,31
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2013
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Rechnungen
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0,00
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Zahlungen
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15.500,00
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Kreditorenkonto ***Bf1*** Saldo 31.12.2013
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302.434,31
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2014
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Rechnungen bis 6/2014
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408.785,50
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68.130.91
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Zahlungen bis 8/2014
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2.000,00
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Kreditorenkonto ***Bf1*** Saldo 8/2014
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709.219,81
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ausgewiesene USt/Vorsteuerabzug der Bf. gesamt
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128.368,77
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Insgesamt geleistete Zahlungen an ***Bf1***
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60.994,79
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Von den in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen an die ***Abkürzung GmbH-1*** verrechneten Leistungen in Höhe von 553.347,93 Euro, wurden 60.994,79 Euro, sohin 11,02 % der Gesamtsumme, beglichen.
Zu den verrechneten Leistungen an die ***Abkürzung GmbH-3*** ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Unternehmenszweck der ***Abkürzung GmbH-3*** bestand darin, Managementleistungen an die ***Abkürzung GmbH-1*** anzubieten. Diese wurden über entsprechende Pauschalen verrechnet.
Der Bf. verrechnete der ***Abkürzung GmbH-3*** neben einer monatlichen "Managementumlage" Leistungen für die Projekte "Expansion ***Land EU***" und "***Stadt 1 EU***", wobei sich die beiden letzteren jeweils auf Grundstücke in ***Land EU*** bezogen haben.
Von den in den Prüfzeiträumen verrechneten Leistungen in Höhe von 542.880,00 Euro, wurden 18.500,00 Euro (3,41 %) Euro beglichen.
Die Geschäftsführerin hatte ohne weitere Kontrolle durch den Gesellschafter volle Gestaltungsfreiheit in ihrer Rolle als Geschäftsführerin, war in dieser Funktion jedoch lediglich der verlängerte Arm des Bf. Eine - wie im Gesellschafterbeschluss der ***Abkürzung GmbH-1*** von 23.12.2009 vorgesehene Genehmigung der Generalversammlung von Investitionen über einem Betrag von 7.267,28 Euro im Einzelnen bzw. über einen Betrag von 72.672,83 Euro insgesamt pro Geschäftsjahr, ist faktisch nicht erfolgt. Dass die GF volle Gestaltungsfreiheit hatte, erhellt sich auch daraus, dass diese namens der Gesellschaften die seitens des Bf. (ihrem Lebensgefährten) gelegten Rechnungen allesamt anerkannt hat.
II.1.6. Zahlungsabsicht der ***GmbH-1***
Der Bf. hat in Ansehung der von ihm gelegten Rechnungen wiederholt vorgebracht, dass es der ***GmbH-1*** nie an einer Zahlungsabsicht gemangelt hätte und sind zu diesem Vorbringen die folgenden Unterlagen vorgelegt worden:
2013 sei vom GS eine schriftliche Finanzierungszusage für EUR 4 Mio. sowie für EUR 2 Mio. abgegeben worden, worauf immer hingewiesen worden sei. Die beiden Finanzierungszusagen sind wie folgt textiert (Formatierung fett durch das Bundesfinanzgericht):
Zusage vom 5. September 2013:
"Vorleistung
Ich, […] ***GS*** […] bestätige meine Absicht für Ausräumarbeiten und Sanierungsarbeiten mit einem Betrag in Höhe von EUR 2.000.000,- (in Worten: zwei Millionen) in Vorleistung zu treten."
Zusage vom 16. Oktober 2013:
"Finanzierungsgarantie vom 16. Oktober 2013
Ich, […] ***GS*** […] in meiner Eigenschaft als über die ***H-GmbH*** indirekt beteiligter Alleingesellschafter der ***GmbH-1***, übernehme unwiderruflich die Finanzierungsgarantie für alle Forderungen und Ansprüche, gleich welcher Art, die aus den Ausräum- und Sanierungsarbeiten im ***Name Bauprojekt*** […] erwachsen, bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 4.000.000,- (in Worten: vier Millionen Euro).
Ich verpflichte mich, jederzeit innerhalb von 15 Bankwerktagen ab Erhalt der schriftlichen Aufforderung, ohne eingehende Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jedwede Einwendung daraus, dafür Sorge zu tragen, dass die ***GmbH-1*** jederzeit so finanziell ausgestattet ist, dass sie in der Lage ist, Ihren Verpflichtungen aus der Ausräumung und Sanierung des ***Projekt D-Center*** bis zum Erreichen des oben genannten Gesamtbetrages nachzukommen. Die Zahlungen haben durch Überweisung auf ein mir schriftlich mitzuteilendes Bankkonto der ***GmbH-1*** zu erfolgen.
Diese Garantie ist unwiderruflich bis 31.12.2016 oder bis zum Abschluss der Abbruch- und Sanierungsarbeiten in genanntem ***Name Bauprojekt*** gültig, abhängig davon, welches Ereignis zuerst eintritt. Die Garantie unterliegt österreichischem Recht.
Über das Recht zur Inanspruchnahme der gegenständlichen Garantie kann nur mit meiner ausdrücklichen Zustimmung durch Abtretung oder in anderer Weise zu Gunsten Dritter verfügt werden.
Erfüllungsort ist Wien."
Die ***GmbH-1*** legte auch ein Schreiben ihres Anwaltes ***Name Anwalt*** vom 29 Dezember 2015 an den GS vor, mit dem dieser unter Hinweis auf seine Finanzierungsgarantie vom 16. Oktober 2013 über den Betrag von EUR 4.000.000,00 aufgefordert wurde, diesen Betrag binnen 15 Bankwerktagen zu überweisen, um die ***GmbH-1*** in die Lage zu versetzen, die Ausräumung und Sanierung des ***Name Bauprojekt*** durchzuführen.
In der Hauptverhandlung vom ***TT.MM.2019*** (LG für Strafsachen Wien ***GZ 123***) gab der Bf. an, es seien seit fünf Jahren keine Honorarnoten mehr bezahlt worden oder immer nur teilweise bezahlt worden. Die Schuld daran suchte er bei der Nichteinhaltung der Finanzierungszusagen durch den GS. Die ***GmbH-1*** habe keine liquiden Mittel gehabt.
Aus der Textierung der Finanzierungszusagen (Tragung der Kosten für Ausräum- und Sanierungsarbeiten am ***Name Bauprojekt***) ist zu entnehmen, dass die Forderungen des Bf. wegen der Zweckwidmung dieser Zusagen auch bei deren Einhaltung nicht beglichen worden wären und auch tatsächlich nicht beglichen worden sind, als die ***GmbH-1*** aufgrund der Kapitalerhöhung und der damit verbundenen Einzahlung von Stammkapital durch die Muttergesellschaft (Ende 2009 bis Ende 2011) über erhebliche liquide Mittel verfügt habe. Durch die Nicht-Begleichung der Rechnungen und die Aussagen des GS einerseits und des steuerlichen Vertreters andererseits, dass die Zahlungen erst bei Projektverwirklichung oder bei Eintritt eines Investors beglichen werden sollen, leitete das Finanzamt eine aufschiebende Bedingung der Zahlungen ab.
II.1.7. Anhängige Straf- und Zivilverfahren
Aus den seitens des Bf. vorgelegten Unterlagen betreffend anhängige oder anhängig gemachte Zivil- und Strafverfahren waren - über die oben angeführten Sachverhaltselemente hinaus - insbesondere die folgenden Informationen entnehmbar:
Strafverfahren beim LG für Strafsachen Wien ***GZ 123***
Dieses Strafverfahren basiert auf der Anklageschrift vom 26. November 2017. Darin wird dem GS vorgeworfen, er habe dem Bf. und der GF - obwohl er vom Gegenteil wusste - falsch verdächtigt, seine Unterschrift auf der Finanzierungsgarantie vom 16. Oktober 2013 gegenüber der Bf. und auf einer (hier nicht weiter relevanten) Bürgschaftserklärung vom 12. Dezember 2014 gegenüber der Firma ***Name Firma 2*** gefälscht zu haben. Das habe er auch zu seiner Zeugenaussage erhoben und dadurch falsch ausgesagt.
Darüber hinaus habe er als treuhändischer Verwalter der Gesellschaftsanteile des Bf. an der Muttergesellschaft seine Befugnis wissentlich missbraucht und dadurch dem Bf. in einem über EUR 300.000 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt.
Mit 11. Februar 2020 wurde die Anklageschrift ausgedehnt. In dieser Ausdehnung geht es ausschließlich um Vorgänge, die sich nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum abgespielt haben (Rückgängigmachung der Finanzierungsgarantie vom 16. Oktober 2013; Behauptung, die Unterschriften auf der Bürgschaftserklärung vom 12. Dezember 2014 und der Finanzierungsgarantie vom 16. März 2013 seien nicht vom GS geleistet worden).
Im Beschwerdeverfahren betreffend die ***GmbH-1*** ***GZ des BFG1*** wurden vier Hauptverhandlungsprotokolle (***TT+TT.MM.2018***, ***TT.MM.2019-3***, ***TT.MM.2019*** und ***TT.JJ.2019-2***) vorgelegt. Aus diesen Protokollen ergeben sich unter anderem die folgenden, für das gegenständliche Verfahren interessierende Sachverhaltselemente:
Als das ***Projekt D-Center*** etwa 2000 von ***Bf1*** und ***GF*** angestoßen wurde, hatte ***Bf1*** gerade einen Konkurs hinter sich. Die Honorarnoten des ***GS*** wurden offenbar zur Gänze über dessen stille Beteiligungen finanziert (HV 24.8.2018, S 5). ***GS*** überließ der ***GmbH-1*** auch Darlehen und ging davon aus, dass er selbst die Anteile von einem Strohmann des ***Bf1*** erwirbt, der sie für diesen treuhändig gehalten hatte (S 7). ***GS*** gab an, er habe für die Anteile an der ***GmbH-1***, deren Muttergesellschaft sowie der ***GmbH-3*** und der ***Abkürzung GmbH-2*** nichts bezahlt (S 9). Er schilderte die ***GmbH-1*** zwar als immer in Geldschwierigkeiten befindlich, gab ansonsten aber an, dass dort sehr viel an Planungsarbeit passierte. Er bestätigte, dass 2015 über einen Wert von etwa EUR 15 Mio. (Angebot ***Name Investor***) geredet wurde (S 16). Im Kern bestätigte ***GS***, dass die Idee, die Geschäftsanteile um EUR 1,00 zu erwerben, von ihm gemeinsam mit ***GF neu*** und seinem Anwalt entwickelt wurde (S 20). Die Durchführung basierte auf seiner Weisung (S 21). ***GS*** wies wiederholt auf Mehrwertsteuerbetrugsräder hin und bezeichnete die Abrechnungen von ***Bf1*** als absurd (S 39).
In der Hauptverhandlung vom ***TT.MM.2019*** wurde ***Bf1*** unter Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen und gab an, das ganze Projekt sei - als Visionär - seine Idee gewesen. Ursprünglicher Geldgeber sei der Gründungsgesellschafter ***GS alt*** gewesen. Ab etwa 2002 habe es ein Abtretungsangebot an ***Bf1*** gegeben, das ähnlich formuliert gewesen sei, wie das von ***GS***. Es habe sich dabei nicht um eine Treuhandschaft gehandelt (S 6). Die Problematik Treuhandschaft wurde in dieser Hauptverhandlung öfters thematisiert, von ***Bf1*** aber nicht eindeutig beantwortet. Die Staatsanwältin verwies darauf, dass ***GS*** in einem Verfahren vor dem LG Linz selbst von einer Treuhandschaft gesprochen habe, für die er auch entlohnt worden sei (S 26).
***GS*** sei zum Projekt erst dazu gekommen, als der Mietvertrag unterschrieben war (S 6). Er habe ursprünglich etwa EUR 220.000,00 investiert, die dann zusätzlich Zinsen von etwa EUR 50.000,00 in eine stille Beteiligung umgewandelt worden seien. Gesellschafter (der Muttergesellschaft) sei ***GS*** gewesen. Es sei keine Treuhandschaft gewesen, weil das Geld von ***GS*** gekommen sei (S 17f).
Das Geld für die Umsetzung der Option für die ***GmbH-1***, die ***Abkürzung GmbH-3*** und die ***Abkürzung GmbH-2*** (je EUR 35.000) sei von einer Freundin von ***GF*** gekommen, die dafür ihre Lebensversicherung aufgelöst habe (S 18).
***Bf1*** verwies auf ein Urteil des HG Wien ***GZ 37 Cg*** zum Erwerb der Geschäftsanteile durch ***GS neu***. Das Verfahren habe ***GS*** verloren und sei rechtskräftig (S 28, OLG Wien
***GZ 1***).
In der Hauptverhandlung vom ***TT.JJ.2019-2*** wurde die Gattin des ***GS*** dazu einvernommen, dass dieser auf einer Vielzahl von Grundstücken ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu deren Gunsten eintragen ließ. Im Anschluss daran verkündete der Vorsitzende ein Vorgehen gem. § 263 Abs. 3 StPO (Abbruch der Hauptverhandlung und Entscheidung in neuer Hauptverhandlung). Nach dem Vorbringen des Bf. in der Verhandlung vom 15. April 2024 ist dieses Verfahren ohne Schuldspruch des ***GS*** beendet worden.
Zivilverfahren vor dem HG Wien zur ***GZ 63*** und OLG Wien ***GZ 129***
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102643/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102643.2016
- Stammnummer
- 144934
- Gültig
- 02.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF