Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0143-K/02
Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-K/02vom 28.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gewährt die Abgabenbehörde als Hauptgläubiger eine teilweise Schuldnachsicht, um einen Teil des aushaftenden Abgabenrückstandes zu retten, so ist das Vorliegen der in § 36 EStG geforderten Sanierungsabsicht zu verneinen und in Folge auch die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Ingrid Taferner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996 vom 23. Dezember 1999 nach
durchgeführter mündlicher Verhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Nachfolgender Sachverhalt liegt vor:
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996
war ein Sanierungsgewinn in Höhe von € 240.523,17 ( ATS
3,309.671,00) ausgewiesen, für welchen die Steuerfreiheit gemäß
§ 36 EStG 1988 begehrt wurde. Das Finanzamt entsprach diesem Begehren
mit Bescheid vom 12. Mai 1998.
Aufgrund einer die Jahre 1996 - 1998 umfassenden
Betriebsprüfung (BP) und den in dieser getroffenen Feststellungen
verfügte das Finanzamt eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 1996 und verneinte die Steuerfreiheit des
Sanierungsgewinnes.
TZ 33 des BP - Berichtes lautet:
Das im Jahr 1996
ausgewiesene Betriebsergebnis beinhaltet einen Sanierungsgewinn in Höhe von
ATS 3,309.671,00, welcher unter Anwendung der Begünstigungsbestimmung des
§ 36 EStG steuerfrei behandelt wurde.
Die Anwendung
der Begünstigungsbestimmung setzt voraus, dass es sich um den in
Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlass von betrieblichen Schulden im Rahmen
allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines
sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet
sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder
ertragsfähig zu machen. Bei Prüfung des Einzelfalles ist es daher
maßgeblich, ob der Schuldnachlass zur Sanierung des Betriebes geeignet
ist.
In der Bilanz
zum 31. Dezember 1995 wurden Passiva in folgender Höhe
ausgewiesen:
|
|
|
in
ATS
|
Finanzamt
|
Verrechnung
|
2,299.776,00
|
|
Aussetzung
|
2,984.507,00
|
|
sonstige
|
135.009,00
|
Summe:
|
|
5,419.292,00
|
Banken
|
|
2,522.776,00
|
Lieferanten
|
|
902.066,00
|
Gebietskrankenkasse
|
|
791.825,00
|
Sonstige
Verbindlichkeiten
|
|
562.306,00
|
Gesamt:
|
|
10,198.285,00
Von diesen
Schulden haben nachstehende Gläubiger folgende Nachlässe
erklärt:
|
|
|
in
ATS
|
Finanzamt
|
ausgesetzte
Abgabeschuldigkeiten
|
2,984.507,00
|
Bankverbindlichkeiten
|
Sparkasse
F
|
200.000,00
|
|
P
Bank
|
32.036,00
|
Lieferantenverbindlichkeiten
|
Fa
Fl
|
113.128,00
|
|
|
3,329.671,00
Seitens des
Finanzamtes wurde von den aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
ATS 5,623:301,00 der ausgesetzte Betrag von ATS 2,984:507,00 unter
der Auflage nachgesehen, dass die noch aushaftende Abgabenschuld von
ATS 2,635:906,00 entrichtet wird, da die Einbringung der gesamten
Abgabenschuld als aussichtslos anzusehen ist.
Für die
Entrichtung dieser Schuld wurde im Zuge einer Umschuldung von der Sparkasse F
zur Raika F ein Bankkredit aufgenommen, wodurch die Bankverbindlichkeiten von
rund 2,5 Millionen ATS auf rund 4,8 Millionen Ende 1996 angestiegen sind.
Im Rahmen dieser
Umschuldungsaktion wurde seitens der Banken bei gleichzeitiger Abdeckung der
aushaftenden Darlehensschuld ein Nachlass von ATS 232.036,00
gewährt.
Von den
aushaftenden Lieferantenverbindlichkeiten hat lediglich die Fa. Fl einen Betrag
von ATS 113.128,-- nachgesehen.
Weitere
Schuldnachlässe sind nicht erfolgt.
Trotz des im
Jahr 1996 erfolgten Schuldnachlasses von rd. ATS 3,3 Millionen ist in
den Folgejahren, obwohl Umsatzsteigerungen und außer dem Jahre 1998 wie in
den Vorjahren laufend Gewinne zu verzeichnen waren, keine weitere Minderung bei
den Verbindlichkeiten eingetreten. Durch den Schuldnachlass hat sich an der
Überschuldung des Betriebes nichts geändert. Einer der Gründe
hiefür dürfte wohl auch darin liegen, dass die Privatentnahmen in den
einzelnen Jahren eine beträchtliche Höhe aufwiesen und im Betrieb vier
Familienangehörige mit relativ guten Bezügen beschäftigt
sind.
Nach Ansicht der BP ist der Betrieb nach wie
vor sanierungsbedürftig.
Ein teilweiser
Schuldnachlass, mit dem Zweck, die restliche Schuld zu erhalten, sowie eine
Teilnachsicht im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der Einbringung des
gesamten Abgabenrückstandes, entbehrt jedoch des
Sanierungswillens.
Die BP vertritt
die Ansicht, dass es sich bei diesem Schuldnachlass um keinen begünstigten
Sanierungsgewinn handelt, zumal in den vergangenen Jahren laufend positive
Betriebsergebnisse in nicht unbeträchtlichem Ausmaß erzielt wurden,
welche einer Sanierungsbedürftigkeit entgegenstehen.
Die nachstehend
angeführte Entwicklung der steuerlichen Gewinne und Entnahmen der Jahre
1991 - 1995 untermauert das Vorliegen der Ertragsfähigkeit des
Betriebes:
|
Jahr
|
steuerpflichtiger
Gewinn
|
Entnahmen
|
|
in
ATS
|
in
ATS
|
1991
|
182.446,00
|
368.922,00
|
1992
|
377.599,00
|
595.817,00
|
1993
|
552.477,00
|
337.753,00
|
1994
|
515.656,00
|
680.534,00
|
1995
|
544.274,00
|
664.482,00
Die BP hat daher
dem im Jahre 1996 ausgewiesenen Sanierungsgewinn die Steuerfreiheit
versagt.
Der Bw. wendete in seiner
Berufung vom 31. Jänner 2000 gegen den
Einkommensteuerbescheid 1996 im Wesentlichen ein:
- die Forderungsnachlässe durch die Gläubiger
seien sehr wohl in Sanierungsabsicht gewährt worden,
- für die Gewährung der Nachlässe und
für die Umschuldung zur Raiffeisenbank F wäre ein Sanierungskonzept
vorzulegen gewesen,
- die Gläubiger wären von der
Sanierungswürdigkeit des Betriebes überzeugt gewesen, sonst wäre
die Einleitung des Konkursverfahrens beantragt worden,
- bei Abgabe der Steuererklärungen für 1996 sei
dem Finanzamt eine Sachverhaltsdarstellung zur beantragten Steuerfreiheit des
Sanierungsgewinnes übermittelt worden.
Zu den Feststellungen der BP brachte der Bw.
vor:
1
.)
Es fehle eine allgemeine Sanierungsmaßnahme bzw. - absicht, weil der
Schuldennachlass im Wesentlichen nur von vier Gläubigern getragen worden
sei:
Der Gebietskrankenkasse sei ein außergerichtlicher
Schuldennachlass gesetzlich nicht erlaubt, sodass sie nicht einbezogen werde
konnte. Von den Banken sei ein größerer Schuldennachlass nicht zu
erwarten gewesen, da ihre Forderungen grundbücherlich sichergestellt
waren.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.
April 1999, 98/14/0120, könne es jedoch selbst bei Forderungsverzicht auch
nur eines Gläubigers zu einem begünstigtem Sanierungsgewinn kommen,
wenn der Schuldennachlass einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme
gleichkomme, wenn der Schuldnachlass geeignet sei, eine Sanierung des
Unternehmens herbeizuführen. Der Schuldnachlass im
streitgegenständlichen Fall würde 33 % der Verbindlichkeiten bezogen
auf den Bilanzstichtag 31.Dezember 1995 betragen.
2.)
Begründung des Versagens der Steuerfreiheit mit Geschäftsentwicklungen
und Fakten, die erst nach Gewährung des Schuldennachlasses eingetreten
seien:
Für das Vorliegen der Kriterien der Steuerfreiheit wie
Sanierungswürdigkeit, Sanierungsfähigkeit und Sanierungsabsicht der
Gläubiger könne nur der Zeitpunkt des Schuldennachlasses
maßgeblich sein. Das Wissen um den Bestand des Unternehmens und das
Konzept zur Weiterführung ab diesem Zeitpunkt seien maßgeblich. Zudem
habe das Finanzamt im Zuge der Veranlagung für 1996 die Argumente, die
vorgebracht worden waren, sicherlich zeitnah überprüft und mit der FLD
Rücksprache gehalten, welche den Nachlass der Abgabenschuldigkeiten
befürwortet habe. Aufgrund der Vorgespräche habe der Steuerpflichtige
berechtigt annehmen können, dass der von der FLD gewährte Nachlass im
Zusammenhang mit den übrigen Nachlässen als Sanierungsgewinn
steuerfrei behandelt werden würde. Die von der BP angeführte
Behauptung, die Finanzverwaltung hätte nur wegen der Aussichtslosigkeit der
Einbringung der Abgaben den Nachlass gewährt, entspreche inhaltlich nicht
den Gesprächen mit HR Dr. P von der FLD. Die an der Verhandlung beteiligten
Personen gingen von einer steuerfreien Sanierung aus. Bei Annahme einer
Versteuerung von 50% hätte sich der Bw. gar nicht um eine Sanierung
bemüht.
Des weiteren widerspreche sich die BP in ihrer
Begründung selbst, da sie einmal von der Sanierungsbedürftigkeit des
Betriebes ausgehe, einmal wieder nicht. Eine Sanierungsbedürftigkeit sei
nicht nur bei drohender Überschuldung sondern auch bei Illiquidität zu
bejahen, u.U. sogar dann, wenn sich das Unternehmen in einer Gewinnphase
befindet (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer Handbuch EStG 1988, TZ 8 zu
§ 36 ). Für das Vorliegen von Sanierungsbedürftigkeit sei
auch weiters erforderlich, dass weder aus dem Privatvermögen des
Unternehmers noch aus anderen Betrieben des Unternehmers Abhilfe geschaffen
werden könne. Letzteres sei im gegenständlichen Fall
gegeben.
Die Sanierungsabsicht des Gläubigers müsse zum
Zeitpunkt des Nachlasses klar zum Ausdruck kommen, die Absicht, die
wirtschaftliche Gesundung des Betriebes herbeizuführen, sei
maßgeblich.
3.)
Vorliegen eines Sanierungskonzeptes:
Für die Beurteilung der Chancen zur Fortführung
des Unternehmens des Bw., für die Sanierung und Umschuldung zur
Raiffeisenbank F sei ein Konzept aufgestellt worden. Der Bw. sei sich der
schlechten Lage seines Unternehmens ebenso bewusst gewesen wie der Notwendigkeit
von Investitionen, um den Betrieb rationeller und produktiver zu
gestalten.
Dass die Zahlen des Konzeptes nicht eingehalten hätten
werden können, habe verschiedene Ursachen gehabt.
Das Finanzamt hielt den Berufungsausführungen in
seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2000
Nachfolgendes entgegen:
zu 1.) Aus den
vorgelegtenUnterlagen sei nicht
ersichtlich, dass seitens der Gläubiger die Absicht der Sanierung des
Betriebes des Bw. im Vordergrund gestanden sei, vielmehr habe das Finanzamt dem
Nachlass der ausgesetzten Abgabeschuldigkeiten unter der Bedingung der
Entrichtung des restlichen Rückstandes zugestimmt. Unter anderem habe auch
die Sparkasse F einen Betrag von ATS 200.000,-- unter der
Voraussetzung nachgelassen, dass das aushaftende Darlehen anlässlich der
Umschuldung auf die Raiffeisenbank F beglichen werde.
Daher wären die genannten Schuldennachlässe
jeweils unter der Bedingung gewährt worden, dass verbleibende
Verbindlichkeiten abgedeckt werden. Der Grund für die teilweisen
Schuldennachlässe sei somit eindeutig die Rettung eines Teiles der
Forderungen gewesen, nicht jedoch die Sanierung des Betriebes.
Zusammenfassend legte das Finanzamt dar, dass für das
Vorliegen einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme Voraussetzung sei, dass
zumindest die Mehrzahl der Gläubiger auf ihre Forderungen ganz oder
teilweise verzichte. Die Sanierung müsse im Wege eines allgemeinen Akkords
zustande kommen. Dieser allgemeine Grundsatz könne auch durchbrochen
werden, wenn beispielsweise der Hauptgläubiger in Sanierungsabsicht einen
Schuldennachlass leistet und sich die zahlenmäßige Mehrheit der
Gläubiger dieser Sanierung nicht anschließe.
ad 3.) Im Zuge der
BP sei die Vorlage eines Sanierungskonzeptes verlangt worden, welche aber nicht
erfolgt wäre. Es sei lediglich behauptet worden, dass im Zuge der
Umschuldung ein solches vorhanden gewesen sei.
Erst im Zuge der Berufungsbearbeitung sei eine
Vorschaurechnung übermittelt worden, welche die Entwicklung der Umsatz- und
Gewinnzahlen sowie die Schuldenstände von 1995 bis 2001
darstelle.
Auf den Einwand, dass für die Beurteilung der
Kriterien lediglich der Zeitpunkt des Schuldnachlasses maßgeblich sei,
führte das Finanzamt aus, dass weder aus dem Gesetzestext noch aus der
Rechtsprechung und Kommentarmeinungen diese Rechtsansicht hervorgehe. Vielmehr
werde von Quantschnigg/ Schuch, Einkommensteuer Handbuch EStG 1988, TZ 10
zu § 36, zur Frage der Sanierungseignung ausdrücklich auf
Zeiträume nach der Sanierung ( Einstellung des Betriebes,
Verlustentwicklung,..) Bezug genommen.
Die Sanierungsbedürftigkeit sei grundsätzlich zu
bejahen, wenn ein Unternehmen vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch
stünde. Eine derartige Notlage könne auch gegeben sein, wenn sich der
Betrieb in einer Gewinnphase befände. Das Finanzamt verwies darauf, dass
der Bw. seit 1991 bis 1996 ständig Gewinne, nämlich in Summe rund
ATS 2,700.000,00, erzielt habe. Die Überschuldung des Betriebes sei
nicht in schlechten Betriebsergebnissen zu suchen, sondern in den zu hohen
Privatentnahmen, die in diesem Zeitraum ATS 4,347.000,-- betragen
hätten, und der als sehr hoch einzustufenden Lohn- und Gehaltszahlungen an
vier Familienangehörige ( Gattin, Tochter, zwei Söhne ) des Bw.
.
Auch sei in Frage zu stellen, ob der Schuldnachlass
geeignet war, eine Sanierung des Betriebes herbeizuführen. Der in erster
Linie vom Finanzamt gewährte Schuldnachlass hätte mangels Fehlens
entsprechender Begleitmaßnahmen keine Verbesserung der
Liquiditätssituation des Bw. bewirkt. Trotz anhaltend guter Umsatz- und
Gewinnverhältnisse hätte der Schuldenstand nicht abgebaut werden
können. Weder sei ein Sanierungsplan, welcher eine Analyse der Ursachen
für die Überschuldung sowie Maßnahmen zur Verbesserung der
Ertrags- und Liquiditätslage zu enthalten habe, vorgelegt worden, noch
hätte sich Zahlungssituation des Bw. gegenüber dem Finanzamt
verbessert.
Mit Schreiben vom 3.
August 2000 wies das Finanzamt darauf hin, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH dem Bw. obliege, in einem auf die Erwirkung einer
abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren selbst einwandfrei
jene Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden soll, und übermittelte die o.a. Stellungsnahme zur
Abgabe einer Gegenäußerung.
In Beantwortung dieses Schreibens führte die
steuerliche Vertreterin aus, dass in der Berufung alle im Zusammenhang mit der
Sanierung stehenden Punkte bereits ausführlich erläutert worden
seien.
Die Schuldnachlässe durch die Lieferanten wären
nicht erfolgt um verbleibende Restforderungen zu retten, sondern um eine
lukrative Geschäftsbeziehung zu haben. Dies werde in ähnlicher Form
auch für das Finanzamt zu gelten haben.
Die Schriftlichkeit eines Sanierungskonzeptes werde
nirgendwo ausdrücklich verlangt. Die gewünschte Konsequenz aus den
diversen mündlichen Verhandlungen und diskutierten Maßnahmen seien im
Finanz- und Gewinn- sowie Verlustrechnungsplan enthalten, Die Unterlagen seien
bei der Betriebsprüfung vorgelegen.
Anlässlich der Einsichtnahme in den
Akt der Finanzlandesdirektion, GZ
26/9-4/96, wurde festgestellt:
Den diesem Akt einliegenden Aktenvermerken kann kein
Hinweis darauf entnommen werden, dass über eine Steuerpflicht oder
Steuerfreiheit eines sich ergebenden Sanierungsgewinnes gesprochen
wurde.
In einem Aktenvermerk ist ausgeführt:
28.02.1996:
Am Konto des
Abg. Sch. (Abgabenschuldners) haftet derzeit ein Rücktand von
ATS 2,564.009,45 aus; weiters sind Abgaben von ATS 2,987.394,67
gemäß
§ 231 ausgesetzt, weil die Einbringung derzeit
aussichtslos ist. Insgesamt schuldet der Abg. Sch. dem FA ATS 5,551.403,00. Seit
Oktober 1986 wurden immer wieder Abgaben grundbücherlich sichergestellt.
Auf der dem Abg. Sch. gehörenden Liegenschaft ..... mit einem Einheitswert
von ATS 187.000,000 sind Abgaben von insgesamt ATS 2,699.207,00 sicher
gestellt. Der ersten vom FA beantragten und bewilligten Pfandrechtsvormerkung
gehen Grundpfandrechte diverser Gläubiger - im Wesentlichen der Sparkasse F
- im Ausmaß von ATS 1,733.000,00 vor. Im Falle einer
Zwangsversteigerung würde das FA vermutlich leer ausgehen oder im
günstigsten Fall einen Bruchteil des im Oktober 1986 vorgemerkten
Grundpfandrechtes ( ATS 706.000,00 ) erhalten. Selbst bei einem
Freihandverkauf ist kaum anzunehmen, dass ein Erlös von über ATS
4,4 Mio erzielbar wäre, um sowohl die Vorpfandrechte als auch die
Pfandrechte des FA abzudecken.
Alle Versuche
bezüglich einer einvernehmlichen Rückstandsbereinigung sind bisher
gescheitert, da der Abg. Sch. Auch von seinen übrigen Gläubigern
- Lieferanten, GKK, usw. - laufend exekutiert
wird.
Der Abg. Sch.
versucht nunmehr mit der Sparkasse eine Vereinbarung zu treffen, um einen Teil
des Abg. R abzudecken. Die Sparkasse sei bereit, hiefür allenfalls einen
Betrag von ATS 2,564.000,00 zur Verfügung zu stellen. Ein Gespräch mit
der Sachbearbeiterin ..... am 27.2. 1996 bestätigte dies. Ob diese Absicht
verwirklicht werden kann, wird sich erst in der Vorstandssitzung am 29. 2. 1996
zeigen. Auch zur Abdeckung von Verbindlichkeiten der übrigen Gläubiger
sollen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Sollte die Sparkasse nicht bereit sein, diese
Mittel bereit zu stellen bzw. das FA auf der Bezahlung des gesamten R bestehen,
so muss der Abg. Sch. unweigerlich den Konkursantrag stellen. Damit steht aber
fest, dass weder das FA noch die anderen Gläubiger größere
Zahlungen erhalten dürften. Um die Steuerquelle zu erhalten, erscheint es
angebracht zu sein, auf das Angebot des Bw. einzugehen, sollte die Sparkasse die
Mittelzusicherung einhalten, und einen Teil der Abgaben abzuschreiben, da diese
auf Grund der geschilderten Umstände ohnehin als uneinbringlich anzusehen
sind. ...........
Am
28.3.
1996
teilte die Gattin des Bw. mit,
dass es mit der Sparkasse F Schwierigkeiten gebe, weshalb eine Umschuldung zur
Raika F geplant sei. Diese werde nach den ersten Gesprächen die
erforderlichen Mittel bereitstellen. Als Bedingung ist die Vorlage der Bilanz
1995 erforderlich. An dieser werde derzeit gearbeitet, weshalb um
Fristerstreckung bis Ende April 1996 ersucht werde, wie die Bank auch noch die
erforderliche Zeit zur Prüfung der Bilanz benötige.
.....
Am
10. 04.
1996
wurde mitgeteilt, dass die Bank (
Raika ) grundsätzlich ihr OK gegeben hat und nur noch einige
Formalitäten abzuwickeln seien. Alle Formalitäten bezüglich der
Abgaben sollen über ihre Steuerberaterin abgewickelt werden. Weiters wurde
mitgeteilt, dass im Zuge der Umschuldung auch die bisherige Bank -
Sparkasse F - ihre Bereitschaft gezeigt haben soll, einen Nachlass zu
gewähren.
Im Schreiben vom 26. April 1996 an das Finanzamt wurden die
obigen Ausführungen im Wesentlichen wiederholt und das Finanzamt im
Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben angewiesen nach Bezahlung des
mit der FLD vereinbarten Teilbetrages von ATS 2,635.906,00 die am AE Konto
befindlichen Abgabenbeträge gemäß
§ 235
Bundesabgabenordnung abzuschreiben.
Im Zuge der am 15. Juli 2004 durchgeführten
mündlichen Verhandlung wiederholte die steuerliche Vertreterin ihre
bisherigen Vorbringen. Bezüglich einer definitiv gemachten Zusicherung
einer Steuerfreiheit eines sich ergebenden Sanierungsgewinnes relativierte sie,
dass eine solche in dieser Form wohl nicht gemacht worden sei. Auch die als
Zeugin einvernommene Gattin des Bw. konnte sich definitiv nicht an hinsichtlich
der Steuerfreiheit gemachte Zusagen erinnern. Sie brachte zum Ausdruck, dass ihr
niemand gesagt hätte, dass ihr Gatte für diesen Steuern zu bezahlen
hätte.
Die steuerliche Vertreterin ergänzte, dass es sich bei
dem in der Berufung angesprochenen Sanierungskonzept um eine im Zuge der
Umschuldungsmaßnahmen von der Sparkasse F zur Raika F gemachte
Vorschaurechnung über die vermutete Entwicklung des Unternehmens im
Hinblick auf Umsätze und Gewinne handle.
Die Sanierungsbedürftigkeit wäre in der
Überschuldung des Betriebes gelegen, da sich in der Bilanz zum 31.Dezember
1995 ein negatives Kapital von ATS 8,513.000,-- ergeben
hätte.
Der Vertreter des Finanzamtes legte dar, dass bei
Betrachtung der Ertragsfähigkeit des Unternehmens die
Sanierungsbedürftigkeit zu verneinen, bei Einbeziehung der gegebenen
Überschuldung diese zu bejahen sei. Aus einer Aufstellung über die
Entwicklung der Verbindlichkeiten, der Umsätze und der erzielten Gewinne ab
dem Jahr 1998 ergäbe sich nachvollziehbar, dass trotz des Nachlasses von
ATS 3,3 Millionen im Jahr 1996 die Verbindlichkeiten nicht weiter
rückgeführt werden konnten, sondern diese wieder sukzessiv anzusteigen
begannen. Innerbetriebliche Strukturänderungen seien nicht vorgenommen
worden.
Die steuerliche Vertreterin verwies darauf, dass seit der
vom Sohn erfolgten Betriebsübernahme und den von diesem vorgenommenen
innerbetrieblichen Umstrukturierungen ( nur mehr eine Familienangehörige)
sehr wohl eine Rückführung der Verbindlichkeiten erfolge.
Weiters brachte diese vor, dass im Falle eines
Insolvenzverfahrens die Gründe für die Höhe der
Betriebsverbindlichkeiten und die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes nicht
mit einer solchen Intensität geprüft und angezweifelt werden
würde. Daher sei die Überprüfung, woraus die Höhe der
Kreditverbindlichkeiten resultiere nicht gerechtfertigt.
Die vom Vertreter des Finanzamtes im Zuge der
mündlichen Verhandlung- dem Arbeitsbogen der BP entnommene -
dem UFS und auch der steuerlichen Vertreterin überreichte Aufstellung zeigt
folgende Entwicklung der Verbindlichkeiten:
|
In ATS:
|
Lieferanten
|
Bank
|
GKK
|
FA- Auss
|
FA- Verr
|
FA- Sonst
|
Sonst. Verb.
|
Gesamt
|
1988
|
1,299.877
|
2,624.352
|
170.291
|
709.296
|
1,824.174
|
283.435
|
385.253
|
7,296.678
|
1989
|
1,068.509
|
2,600.531
|
201.179
|
709296
|
2,346.393
|
103.374
|
192.960
|
7,222.242
|
1990
|
686.541
|
2,731.081
|
232.712
|
3,006.990
|
216.746
|
376.604
|
469.944
|
7,720.618
|
1991
|
869.876
|
2,584.845
|
353.163
|
2,658.442
|
899.984
|
275.189
|
674.861
|
8,316.360
|
1992
|
1,029.941
|
2,574.006
|
402.704
|
3,490.974
|
|
921.558
|
8,419.183
|
1993
|
774.914
|
2,393.709
|
432.507
|
3,001.802
|
789.009
|
317.666
|
920.397
|
8,630.004
|
1994
|
962.439
|
2,564.621
|
596.749
|
2,984.507
|
1,284.350
|
346.873
|
854.851
|
9,594.390
|
1995
|
902.066
|
2,522.776
|
791.825
|
2,984.507
|
2,299.776
|
135.009
|
562.306
|
10,198.265
|
1996
|
1,022.198
|
4,815.360
|
671.406
|
|
76.248
|
668.607
|
570.060
|
7,823.999
|
1997
|
887.890
|
5,282.242
|
697.676
|
|
450.795
|
372.371
|
300.603
|
7,991.777
|
1998
|
896.784
|
5,342.150
|
678.341
|
|
599.010
|
294.823
|
659.601
|
8,470.709
Die Entwicklung der Umsätze laut
Jahreserklärungen und laut der vom Finanzamt in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten, der steuerlichen Vertreterin ebenfalls
überreichten Gegenüberstellung der Entnahmen zu den Gewinnen stellt
sich folgendermaßen dar:
|
In ATS:
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Umsätze
|
10,422.570
|
9,402.544
|
12,216.557
|
11,986.624
|
12,354.967
|
11,932.786
|
Gewinn:
|
504.512
|
534.611
|
544.407
|
523.309
|
- 55.370
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480.004
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Sanierungs-gewinn
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3,309.671
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Entnahmen
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920.532
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1,018.932
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646.891
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768.364
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821.977
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509.704
Nach Einsichtnahme in die jeweiligen Jahresabschlüsse
wurde festgestellt, dass es sich bei den hier unter Entnahmen genannten
Beträgen um die auf dem Kapitalkonto gebuchten Privatentnahmen
zuzüglich privater Steuern, eventueller Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen handelt.
Per 1.1. 2000 übergab der Bw. den Betrieb an seinen
Sohn.
Dieser erwirtschaftete nachfolgende
Ergebnisse:
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2000
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2001
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2002
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2002
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in
ATS
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in
ATS
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in €
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in
ATS
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Umsätze
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12,234.044,00
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11,153.934,00
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1,445486,06
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19,890.321,83
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Gewinne
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1,094.373,00
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1,201.698,00
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260.273,02
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3,581.434,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sowohl vom Finanzamt als auch vom Bw. blieb die
betragsmäßige Höhe des Sanierungsgewinnes unbestritten und
gingen beide Parteien vom Erlass betrieblicher Verbindlichkeiten aus, welche
laut Aktenlage nachvollziehbar seit 1988 in den jeweiligen
Jahresabschlüssen als solche ausgewiesen wurden.
Gemäß
§ 36 EStG 1988 in der für
den Streitzeitraum geltenden Fassung vor der Novelle BGBl Nr. 201/1996 waren bis
zum Jahr 1997 bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG
) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG ) und
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG
) jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
Die Anwendung der Begünstigungsbestimmung des
§ 36 EStG setzt voraus, dass es sich um den in
Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlass
von betrieblichen Schulden im Rahmen
allgemeiner Sanierungsmaßnahmen
der Gläubiger eines
sanierungsbedürftigen Betriebes
handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor
dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen
( Sanierungsfähigkeit
).
Unter die Anwendung des § 36 EStG 1988 fällt
demnach ein Sanierungsgewinn, bei welchem die geforderte
Sanierungsabsicht gegeben ist. Diese
besteht in der Absicht, die wirtschaftliche Gesundung des Unternehmens
herbeizuführen. Interessen der Gläubiger, zumindest eine Restforderung
oder Geschäftsbeziehungen zu retten, können als Indiz für die
Sanierungsabsicht gesehen werden ( vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch § 36 TZ 9). Auch im Rahmen eines
allgemeinen Akkords und der Zustimmungserteilung in Ausgleichverfahren ist im
Hinblick auf das Streben nach Erhalt einer Restforderung Sanierungsabsicht zu
vermuten. Nicht nur das Ergebnis des Schuldenerlasses, sondern auch die
objektivierbaren Beweggründe für diesen sind von maßgebender
Bedeutung ( vgl. VwGH 07. Juni 2001, 98/15/0037 ). Eine Abgabennachsicht durch
die Finanzbehörde stellt dann keinen steuerbegünstigten
Sanierungsgewinn dar , wenn sie im Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuld gewährt wird, da in diesem Falle vom Fehlen der
Sanierungsabsicht auszugehen ist.
Vom Vorliegen des letzt genannten Sachverhaltes ist im
streitgegenständlichem Fall auszugehen.
Denn aus dem Inhalt der Aktenvermerke der
Finanzlandesdirektion beginnend mit 28. Februar 1996 ergibt sich eindeutig,
dass die Finanzlandesdirektion die Einbringlichkeit der rückständigen
Abgaben auch unter dem Blickwinkel einer eventuellen zwangsweisen Verwertung der
mit Grundpfandrechten belasteten Liegenschaft des Bw. in jeder Hinsicht
genauestens geprüft und die "Erfolgsaussichten" derselben
abgewogen hat, wobei sie zu dem Schluss kam, dass im Falle einer
Zwangsversteigerung die Abgabenbehörde vermutlich leer ausgehen oder im
günstigsten Falle einen Bruchteil des im Oktober
1986 (!) vorgemerkten Grundpfandrechtes
erhalten werde. Da selbst bei einem Freihandverkauf kaum ein Erlös von
über ATS 4,4 Mio erzielbar gewesen wäre um sowohl die Vorpfandrechte
als auch die Pfandrechte des Finanzamtes abzudecken, gelangte die
Finanzlandesdirektion zu der Auffassung, dass es angebracht sei, sollte die
Sparkasse die Mittelzusicherung ( zur Abdeckung eines Teiles der Abgaben )
einhalten, einen Teil der Abgaben abzuschreiben, da diese auf Grund der
geschilderten Umstände ohnehin als uneinbringlich anzusehen
waren.
Die dargelegten Erwägungen lassen eindeutig erkennen,
dass der Beweggrund für die Abschreibung eines Teiles der aushaftenden
Abgaben in der unzweifelhaft als gegeben angenommenen Uneinbringlichkeit gelegen
war. Die als Voraussetzung für eine Steuerfreiheit geforderte
Sanierungsabsicht durch die Finanzbehörde lässt sich aus dem Gesagten
nicht ableiten, sodass sich das Vorbringen der steuerlichen Vertreterin, die
Zustimmung zur Abschreibung eines Teilbetrages hätte ja nur in
Sanierungsabsicht erfolgen können, als keineswegs nachvollziehbar
erweist.
Auch ergibt sich aus den genannten Aktenvermerken,
insbesondere aus der dokumentierten zeitlichen Abfolge, dass die Sparkasse F
zuerst weder bereit war, den für die Abdeckung der Abgaben notwendigen
Betrag zur Verfügung zu stellen, noch sich infolge ihrer ohnehin
grundbücherlich sicher gestellten Forderungen an einem Schuldnachlass zu
beteiligen. Erst als im Zuge der Umschuldungsverhandlungen absehbar wurde, dass
sie ihre Forderung erhalten würde, erklärte sie sich bereit einen
geringen Teil ihrer Forderung nachzusehen. Daraus ist ableitbar, dass der
Nachlass eines geringen Teiles der Forderungen in dem Umstand der Beendigung der
"Geschäftsbeziehungen" gelegen war und unter der Voraussetzung der Tilgung
der aushaftenden Forderung erfolgte und nicht von der Absicht getragen war einen
Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten.
Aufgrund dieser Darlegungen ist das Vorliegen der von
Gesetzes wegen erforderlichen Sanierungsabsicht zu verneinen, sodass die
begehrte Steuerfreiheit nicht gewährt werden kann.
Ergänzend wird noch unter Bezugnahme auf die
Berufungsvorbringen des Bw. , nämlich dass eine Sanierung im Rahmen
allgemeiner Sanierungsmaßnahmen unter Vorliegen eines Sanierungskonzeptes
erfolgt sei, im Hinblick auf die eingangs angeführten Erfordernisse
für eine Inanspruchnahme der Steuerfreiheit Nachfolgendes
ausgeführt:
Bei Bejahung der
Sanierungsabsicht wäre als weitere Voraussetzung für die
begehrte Steuerfreiheit zu prüfen gewesen, ob der Sanierungsgewinn aus
einer allgemeinen
Sanierungsmaßnahme resultiert. Quantschnigg/Schuch
( vgl.Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer Handbuch EStG 1988, TZ 7 zu
§ 36) führen dazu aus, dass zumindest die Mehrzahl der
Gläubiger auf ihre Forderungen ganz oder teilweise verzichten und die
Sanierung daher im Wege eines allgemeinen Akkords zustande kommen muss, wovon im
Zuge eines Ausgleichsverfahrens bzw. eines außergerichtlichen Ausgleiches
auszugehen sein werde. Es kommt jedoch auch darauf an, in welcher
Größenrelation die nachgelassenen Forderungen zu den nicht
nachgelassenen stehen. Sieht z.B. der überwiegende Hauptgläubiger dem
Schuldner in Sanierungsabsicht die Schuld ganz oder teilweise nach, so kann ein
grundsätzlich begünstigungsfähiger Sanierungsgewinn auch dann
angenommen werden, auch wenn sich die zahlenmäßige Mehrheit der
Gläubiger dieser Sanierungsmaßnahme nicht anschließt. Eine
schematische Anwendung einer 50% Grenze bezogen auf die Höhe der
Verbindlichkeiten ist nicht zielführend.
Demzufolge kann ein begünstigter Sanierungsgewinn auch
bei Forderungsverzicht des Hauptgläubigers vorliegen, wenn der Schulderlass
in seiner Wirkung einer allgemeinen
Sanierungsmaßnahme gleichkommt, also entsprechend dem Wesen und der
Zielsetzung einer Sanierungsmaßnahme objektiv geeignet erscheint,
die Sanierung des Unternehmens tatsächlich
herbeizuführen (vgl. VwGH 15. Mai 1997, 95/15/0152).
Es wäre daher die Frage zu beantworten gewesen, ob der
vorliegende Schulderlass zur Sanierung des Unternehmens objektiv geeignet war.
Unstrittig ist, dass rund 33% der Verbindlichkeiten der Bilanz zum 31.12.1995
durch den Hauptgläubiger nachgelassen wurden. Es ist jedoch dem Finanzamt
zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der Schulderlass als solcher ohne
entsprechendes Sanierungskonzept und der Vornahme von Begleitmaßnahmen (
innerbetriebliche Umstrukturierung) nicht geeignet war, die Verbindlichkeiten
des Unternehmens rückzuführen bzw. eine Gesundung des Unternehmens zu
bewirken. Denn angesichts der grundsätzlich gegebenen Ertragsfähigkeit
des Unternehmens und der erzielten Gewinne ist der Schulderlass per se im
Hinblick auf die laufende Erhöhung der betrieblichen Verbindlichkeiten, die
zum Großteil auf überhöhte Entnahmen zurückzuführen
sind, objektiv nicht als geeignete Maßnahme, die Sanierung des Betriebes
herbeizuführen, zu beurteilen. Dass die Sanierung ohne entsprechende
Begleitmaßnahmen objektiv nicht möglich war, wird nicht nur durch den
stetigen Wiederanstieg der Verbindlichkeiten nach dem Jahr 1996, sondern auch
durch die Aussage der steuerlichen Vertreterin in der mündlichen
Verhandlung dokumentiert, als sie darauf verwies, dass nach
Betriebsübernahme durch den Sohn zum 31. Dezember 2000 und den von diesem
vorgenommenen innerbetrieblichen Umstrukturierungen nicht nur die Gewinne noch
gesteigert sondern vor allem die übernommenen Verbindlichkeiten
rückgeführt werden konnten.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass
es in dem ausschließlich auf Erwirken einer abgabenrechtlichen
Begünstigung gerichteten Verfahren dem Bw. obliegt, selbst einwandfrei das
Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann ( vgl. u.a. VwGH 15. Juli 1997,
93/14/0075).
Wie eingangs angeführt, zählt zu den weiteren
Voraussetzungen für die Annahme eines steuerfreien Sanierungsgewinnes die
Sanierungsbedürftigkeit, welche
gegeben ist, wenn das Unternehmen vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht,
also notleidend ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Betrieb wegen
Zahlungsunfähigkeit vor dem Zusammenbruch steht ( vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer Handbuch EStG 1988, TZ 8 zu
§ 36 ) oder auch bei drohender Überschuldung, wenn weder mittels
Vermögen anderer Betriebe des Unternehmens noch aus dem Privatvermögen
des Unternehmers Abhilfe geschaffen werden kann.
Steigende Umsätze und Gewinne sprechen
grundsätzlich gegen Sanierungsbedürftigkeit.
Die von der steuerlichen Vertreterin ins Treffen
geführte Überschuldung zum 31. Dezember 1995 (Stand der
Verbindlichkeiten beginnend ab 1988 mit rund ATS 7,3 Millionen und einem
stetigen Anstieg bis 1995 auf ATS 10,2 Millionen) ist zu bejahen.
In Aufklärung der vom Bw. in der Berufungsschrift
angezogenen Divergenz, wonach im BP-Bericht einerseits vom Vorliegen einer
Sanierungsbedürftigkeit ausgegangen, diese jedoch auf der anderen Seite
verneint werde, legte das Finanzamt dar, dass zwar infolge der
Überschuldung die Sanierungsbedürftigkeit zu bejahen, bei Betrachtung
der gegebenen Ertragsaussichten jedoch zu verneinen sei. Die Tatsache, dass das
Unternehmen von 1988 bis dato - mit einer Ausnahme - immer Gewinne von
durchschnittlich mehr als ATS 500.000,00 ( seit 1993 ) erwirtschaftete und
dass die Ursache dieser Überschuldung in den (die Gewinne meist
übersteigenden) hohen Entnahmen und auch in dem Umstand der
Beschäftigung von vier Familienmitgliedern des Bw. mit vergleichsweise
hohen Bezügen im Betrieb gelegen ist, würde einer
Sanierungsbedürftigkeit im Weg stehen.
Dieser Ansicht ist zu folgen, denn die
Ertragsfähigkeit des Betriebes war aufgrund der in Summe von 1991 bis 1996
erwirtschafteten Gewinne von rund ATS 2,700.000,00 ohne Zweifel gegeben und
ist die Überschuldung in den hohen Privatentnahmen, die in diesem Zeitraum
rund ATS 4,347.000,00 betragen haben, und den als sehr hoch einzustufenden
Lohn- und Gehaltszahlungen an vier im Betrieb beschäftigte
Familienangehörige zu sehen.
Inwieweit in der Berufung eingewendet wurde, dass das
Finanzamt die Steuerfreiheit des streitgegenständlichen Sanierungsgewinnes
zuerst anerkannt und erst später auf Basis der Feststellungen der
Betriebsprüfung versagt hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese
Vorgangsweise in einem wiederaufgenommenen Verfahren den Bestimmungen der BAO
(Bundesabgabenordnung) entspricht. Es wurde vom Bw. selbst klargestellt, dass
sich die Berufung nicht gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1996 richtete. Der Einwand, dass die
Steuerfreiheit im Zuge der Verhandlungen mit den Vertretern der
Finanzlandesdirektion zugesichert worden wäre, war den Akten der
Finanzlandesdirektion nicht zu entnehmen. Dieser wurde seitens der steuerlichen
Vertreterin während der mündlichen Verhandlung relativiert und auch
von der als Zeugin einvernommenen Gattin des Bw. nicht
bestätigt.
Die Finanzbehörde hat die Voraussetzungen für
eine Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinnes im Sinn des § 36 EStG
1988 immer nach den in dieser Gesetzesstelle angeführten Kriterien zu
prüfen, unabhängig davon, ob der Schuldnachlass im Zuge eines
Insolvenzverfahrens, eines außergerichtlichen Ausgleiches oder durch
Schulderlass durch einen Hauptgläubiger zustande kommt. Dass eine
Beurteilung nach diesen Kriterien erfolgte, wird im streitgegenständlichen
Fall insbesondere auch durch die Ausführungen in TZ 33 des
Betriebsprüfungsberichtes sowie den Verweisen auf Rechtsprechung und
Literatur und in der Stellungnahme des Finanzamtes zum Ausdruck gebracht. Die
von der steuerlichen Vertreterin angesprochene Intensität der Prüfung
des Sanierungsgewinnes begründet sich einerseits in der Durchführung
einer - im Gesetz vorgesehenen Betriebsprüfung - und
andererseits als Folge dessen, dass auf Argumente Gegenargumente und auf
erhobene Berufungseinwendungen entsprechende Gegenäußerungen
erstattet wurden.
Der Umstand, dass sich die Verbindlichkeiten infolge der
hohen Entnahmen fortlaufend erhöht haben, wurde bereits im
Betriebsprüfungsbericht ausgeführt und konnte dieser Tatsache nichts
entgegen gesetzt werden.
Eine dem Gesetz nicht entsprechende Vorgangsweise kann den
Akten nicht entnommen werden.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
28.Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-K/02
- Stammnummer
- 13806
- Gültig
- 28.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF