Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100708/2019
§ 24 Abs. 1 lit d BAO: Zuwendungsfruchtgenussrecht und wirtschaftliches Eigentum
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100708/2019vom 30.12.2021Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Der Kaufvertrag vom 02. September 2016 btr. Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie des Firmenwerts wurde vorgelegt.
- Bezüglich der Kreditvereinbarung wurde von der Bf. die Kreditzusage der Q-Sparkasse an Frau Y. vorgelegt. Mit dieser Kreditzusage seien Eltern Y., D. (der zu einem späteren Zeitpunkt als Kreditnehmer ausschied) sowie Y. schließlich ein Kredit in Höhe von 710.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck "Finanzierung des Ankaufs der Liegenschaft EZ1 und EZ2, KG OrtA" eingeräumt worden. Der notwendige Finanzierungsbetrag für den Ankauf der Liegenschaft zzgl. den Kauf der Betriebs- und Geschäftsausstattung von Masseverwalter Dr. RA durch Frau Y. sowie diverse Transaktionskosten seien mit diesem Kreditbetrag abgedeckt worden. Es sei Teil der Vereinbarung zwischen Frau Y. und ihren Eltern gewesen, dass die Bf. im Zuge der Betriebsübernahme sowie Fruchtgenusseinräumung sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Q-Sparkasse bediene. Aus diesem Grund sei die Bf. dem entsprechenden Kreditverhältnis als neue Kreditnehmerin beigetreten. In Folge des Schuldbeitritts durch die Bf. als neue Kreditnehmerin sei es vereinbarungsgemäß zur Entlassung von Frau Y. als Kreditnehmerin für den aushaftenden Kredit bei der Q-Sparkasse gekommen und seien in weiterer Folge die Kreditratenzahlung zur Gänze durch die Bf. erfolgt.
Die Nachtragsvereinbarung vom 05. März 2010 zur Entlassung von Frau Y. als Kreditnehmerin wurde ebenfalls vorgelegt.
Zusätzlich zu den bereits angeführten Unterlagen wurden dem Schreiben angehängt:
Verrechnungskonto Y., Detailaufstellung der übernommenen Verbindlichkeiten von Y. durch die Bf.; Kreditzusage Q-Sparkasse vom 25. Juni 2008; schriftlicher Zeugenaussagen bzw. eidesstattlichen Erklärungen der als Zeugen beantragten Frau Mutter Y. (Mutter von Frau Y.), Frau Y. und Herr X. (als Geschäftsführer der Bf.). Die Bf. hielt den Antrag auf Befragung der Zeugen Dr Q., Q-Sparkasse, und Mag. AB weiterhin aufrecht.
Frau Mutter Y. gab in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 29. März 2019 an, dass ihr Mann und sie die Liegenschaft EZ1 und EZ2, KG OrtA, erworben hätten, da ihre Tochter, Y., auf dieser Liegenschaft ein Gastronomieunternehmen betreiben wollte. Eine Kreditfinanzierung des Liegenschaftskaufs und eine Finanzierung der notwendigen Mittel für den Ankauf der Betriebs- und Geschäftsausstattung bzw. des Startkapitals, wäre für Y. mangels ausreichender Bonität nicht möglich gewesen. Sie hätten daher die Liegenschaft gekauft und die Kreditfinanzierung für den gesamten Betrag gemeinsam mit Y.] und Herrn D. (einem Geschäftspartner, der später ausgeschieden sei) abgeschlossen. Ursprünglich hätten die Eltern nur als Bürgen auftreten und ihr Privathaus als Sicherheit anbieten wollen. Die Bank habe dann aber verlangt, dass sie formal Kreditnehmer würden. Für die Zeugin und ihren Mann sei der Kauf und auch die Aufnahme des Kredits aber nur formal eine Hilfestellung für die Y.] gewesen. Den Betrieb habe Y.] stets alleine geführt, die Verantwortung für die Rückzahlung der Kreditraten sei auch bei Y.] gelegen. Y.] habe sich diesbezüglich immer um alles gekümmert. Es sei auch von Anfang an so vereinbart gewesen, dass das Ehepaar mit der Liegenschaft und dem Betrieb nichts zu tun hätten und Y.] sie auch nicht zu fragen bräuchten, wenn sie am Gebäude Veränderungen vornehmen wolle oder ähnliches. Im Jahr 2012 hätte das Ehepaar die Liegenschaft Y.] geschenkt, um auch im Grundbuch geordnete Verhältnisse herzustellen. Der Gesundheitszustand des Mannes habe sich damals verschlechtert und das Ehepaar wollten nicht, dass sich die Sache durch Erbrechtsfragen verkompliziere. Den Kredit für die Finanzierung hätten sie gemeinsam mit Y.] bei der Q-Sparkasse aufgenommen. Auch nach der Schenkung der Liegenschaft an die Y.] habe die Q-Sparkasse das Ehepaar nicht aus der Kreditnehmerstellung entlassen. Es sei aber ohnedies immer das Bestreben gewesen, Y.] durch ihre Haftungsübernahme zu unterstützen. Das Ehepaar sei davon ausgegangen, dass es ohnedies egal sei, ob sie Mitkreditnehmer seien oder eben eine Bürgschaft und Hypothek für den Kredit von Y.] abgeben würden. Ab dem Jahr 2009 habe Y.] wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten einen Geschäftspartner beigezogen, dies sei Herr X. gewesen. Die Y.] habe dann ihren Gastronomiebetrieb an die Bf. gegen Übernahme der Verbindlichkeiten aus dem Betrieb und der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Kredit bei der Q-Sparkasse verkauft. Das Ehepaar hätten der Bf. deshalb schriftlich ein Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft eingeräumt, weil von da an die Bf. aus ihrer Sicht statt Y.] die Eigentümerin des Betriebes gewesen sei und auch für die Rückzahlung des Betriebes bei der Q-Sparkasse aufkommen habe müssen. Das Ehepaar hätte den Fruchtgenussvertrag unterschrieben, weil sie formal Eigentümer der Liegenschaft gewesen seien. Sie hätten aber weder zu der Zeit als Y.] den Betrieb führte, noch danach mit dem Betrieb oder der Liegenschaft näher etwas zu tun gehabt. Für sie sei es nur wichtig gewesen, dass der Kredit bei der Q-Sparkasse bedient werde und sie das weiter nichts mehr angehe. Als das Ehepaar die Liegenschaft dann 2012 an Y.] geschenkt hätten, habe Herr X. als Geschäftsführer der Bf. vorher zugestimmt. Durch die Schenkung habe sich aber auch nicht wirklich etwas geändert, weil ja die Bf. aus ihrer Sicht ohnedies die wirtschaftliche Eigentümerin der Liegenschaft und des Betriebes gewesen sei. Sie hätten die Liegenschaft natürlich nie an jemanden verschenkt oder verkauft, der Y.] und Herrn X. (bzw. der Bf.) nicht "gepasst" hätte. Das Ehepaar sei ja nur laut Grundbuch Eigentümer gewesen und hätten deshalb die Verträge formal unterschreiben müssen. Was tatsächlich mit der Liegenschaft und dem Betrieb passiere, lag aber natürlich in der Entscheidung und der Verantwortung von Y.] und ab 2009 von Herrn X. und der Bf.
Frau Y. gab in ihrer schriftlichen Zeugenausssage vom 29. März 2019 an, dass sie einen Gastronomiebetrieb am Standort der jetzigen "N.N." betreiben haben wollen. Da sie damals zum Ankauf der Liegenschaft und zum Erwerb der Geschäftsausstattung nicht die notwendigen finanziellen Mittel alleine aufbringen habe können, hätten sich ihre Eltern bereit erklärt, für sie zu bürgen. Die Q-Sparkasse habe dann aber nicht nur eine Bürgschaft verlangt, sondern wollte, dass ihre Eltern (Mit-)Kreditnehmer seien, formell die Liegenschaft in OrtA kaufen und auch ihr Privathaus für den Kredit verpfänden sollten. Auf diesen Wunsch der Q-Sparkasse hin, hätten dann ihre Eltern die Liegenschaft formell als Käufer erworben und sie [die Zeugin] die Betriebs- und Geschäftsausstattung, die sie im Wesentlichen aus dem Insolvenzverfahren von Herrn Dr. RA gekauft hätte. Den Kredit für die Finanzierung der ganzen Ankäufe hätte sie [die Zeugin] dann gemeinsam mit ihren Eltern und einem früheren Geschäftspartner, Herrn D., bei der Q-Sparkasse aufgenommen. Sie [die Zeugin] habe dann wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt und habe sich im Jahr 2009 entschlossen mit Herrn X. geschäftlich "zusammen zu tun". Es sei dann vereinbart worden, dass die Bf. den Betrieb übernehme und auch die Verbindlichkeiten bei der Q-Sparkasse bzw. die sonstigen Verbindlichkeiten aus ihrer betrieblichen Tätigkeit von der Bf. bezahlt würden. Die Eltern [der Zeugin] seien schon davor nur formale Eigentümer der Liegenschaft gewesen. Alles was die Liegenschaft oder den Betrieb betroffen habe, sei immer über sie [die Zeugin] gelaufen bzw. sei von ihr geregelt worden. Sie habe die Einkünfte aus der Liegenschaft bezogen und die Kosten getragen. Als die Zusammenarbeit mit Herrn X. begonnen habe, hätten sie [die Zeugin] und Herr X. daher ihre Eltern gebeten, ab jetzt der Bf. ein Fruchtgenussrecht einzuräumen, so dass die Bf., wie vorher sie [die Zeugin], wirtschaftlicher Eigentümer des Betriebes und der Liegenschaft werde. Einer Übertragung der Liegenschaft und des Kredites auf die Bf. sei von der Q-Sparkasse nicht zugestimmt worden, weil die Bank weiterhin auf die Haftung der Eltern bestanden habe. Sie [Die Zeugin] sei aber als Mitkreditnehmerin entlassen worden. Sie hätten daher die Fruchtgenusskonstellation beibehalten. Es sei jedenfalls so auch leichter gewesen, weil der Kredit bei der Q-Sparkasse einfach weiterlaufen habe können und die Bf. statt ihr [der Zeugin] einfach als Kreditnehmerin eingetreten gewesen sei. So hätten nicht die ganzen Kredit- und Sicherheitenverträge mit der Bank neu gemacht werden müssen. Für ihre Eltern sei aber schon von Anfang an klar gewesen, dass sie nur formal als Liegenschaftseigentümer und Sicherheitengeber auftreten würden, um sie [die Zeugin] bei der Kreditaufnahme zu unterstützen. Es sei dann für ihre Eltern auch wichtig gewesen, dass die Bf. Mitkreditnehmerin werde und die laufenden Raten von der Bf. bezahlt würden. Im Jahr 2012 hätten die Eltern [der Zeugin] dann die Liegenschaft an sie als Schenkung übertragen. Sie hätten das natürlich vorher mit der Bf. (konkret mit Herrn X.) abgestimmt. Für die Bf. habe dies die Sachlage vereinfacht, weil die Eltern [der Zeugin] nicht mehr im Grundbuch als Liegenschaftseigentümer aufgeschienen seien und daher sie [die Zeugin] auch für die Liegenschaft alles unterschreiben habe können. Nachdem sie [die Zeugin] zu diesem Zeitpunkt auch operativ im Gastronomiebetrieb tätig gewesen sei, habe dies die Sachen organisatorisch vereinfacht. Hätte Herr X. dieser Schenkung nicht zugestimmt, hätten sie die Liegenschaft natürlich nicht übertragen. Die Bf. sei aus Sicht aller Beteiligter ja der wirtschaftliche Eigentümer der Liegenschaft und des ganzen Betriebes und somit auch der letzte Entscheidungsträger gewesen (zumal ja auch die Kreditrückführungsverpflichtung aus Sicht aller Beteiligter bei der Bf. gelegen habe). Aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei es schließlich auch zu Gesprächen zwischen der Bf. und der Q-Sparkasse, über einen möglichen Schuldennachlass beim Kredit gekommen. Die Q-Sparkasse habe schließlich im Jahr 2016 einen Schuldennachlass gegen Bezahlung eines Abschlagsbetrages zugestimmt. Im Zuge dessen sei dann die Liegenschaft in OrtA von ihr [der Zeugin] an die Z. GmbH verkauft worden und der Erlös der Q-Sparkasse zugeflossen. Da aus Sicht aller Beteiligter die Bf. die eigentliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft gehabt habe, sei der Kaufpreis seitens der Bank als Abschlagszahlung der Bf. gewertet worden. Die Bf. habe durch den Geschäftsführer, Herrn X., ab dem Jahr 2009 alle Entscheidungen im Hinblick auf die Liegenschaft und den Betrieb getroffen und auch alle diesbezüglichen Kosten getragen. Insbesondere seien auch die Aufwendungen aufgrund der neuen gesetzlichen Vorschriften wegen Nichtraucherschutzbestimmungen oder für die vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen von der Bf. getragen worden. Sämtliche Verhandlungen mit der Gemeinde im Hinblick auf die Parkplatzsituation habe auch Herr X. bzw. die Bf. geführt und auch sämtliche Mietverträge in Bezug auf die Liegenschaft ausverhandelt und abgeschlossen.
In der schriftlichen Zeugenaussage von Herrn X. vom 29. März 2019 gab dieser an, dass Frau Y. am Standort N.N. einen Gastronomiebetrieb, der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, betrieben habe. Im Jahr 2009 hätten sie daher eine Zusammenarbeit vereinbart. Der Gastronomiebetrieb sei mit sämtlichen Verbindlichkeiten (Kreditverbindlichkeit gegenüber der Q-Sparkasse und weiteren betrieblichen Verbindlichkeiten im Ausmaß von rund 50.000,00 Euro) von der Bf. übernommen worden. Obwohl Frau Y. seine Ansprechpartnerin für die Transaktion gewesen sei, sei die Liegenschaft formell im Eigentum ihrer Eltern gewesen. Dies sei beim ursprünglichen Kauf zustande gekommen, weil die finanzierende Bank auch eine Mithaftung der Eltern von Frau Y. samt einer Hypothek auf deren Privathaus als Sicherheit verlangt habe und die Rolle der Eltern als Mitkreditnehmer und Liegenschaftseigentümer für die Bank günstiger gewesen sei als eine reine Bürgenstellung. Wirtschaftlich sollte aber immer Y. für den Betrieb verantwortlich sein, weshalb bereits damals von den Eltern von Frau Y. ein Furchtgenussrecht an sie eingeräumt worden war, um ihr eine Quasi-Eigentümerstellung zu verschaffen. Im Jahr 2009 sei auch überlegt worden, die Liegenschaft durch die Bf. zu erwerben. Dazu hätte es aber auch einer neuen Finanzierung bedurft. Die Q-Sparkasse hätte eine volle Abdeckung verlangt oder Herrn und Frau Eltern Y.. bzw. Frau Y. nicht aus der Haftung entlassen. Damit die Bf. eine Quasi-Eigentümerstellung habe, jedoch die laufende Finanzierung bei der Bank möglichst unbürokratisch weiterlaufen könne, sei daher die Konstellation gewählt worden, dass Herr und Frau Eltern Y.. Liegenschaftseigentümer blieben und der Bf. ein umfangreiches Fruchtgenussrecht einräumten und im Gegenzug die Bf. Mitkreditnehmerin werde und für die Bezahlung der Kreditraten Sorge trage. Die Konstellation mit dem Fruchtgenussrecht sei ja davor auch schon zwischen Frau Y. und Ihren Eltern angewendet worden. Dies sei dann auch so ausgeführt worden und Frau Y. Zug um Zug mit dem Eintritt der Bf. als Mitkreditnehmerin entlassen worden. Im Jahr 2012 sei es dann zu einer Schenkung der Liegenschaft an Frau Y. gekommen. Grund dafür sei gewesen, dass sich der Gesundheitszustand von Herrn Vater Y. verschlechtert habe und man nicht wollte, dass die Liegenschaft auch noch in ein Verlassenschaftsverfahren falle. Es hätte auch gleich eine Übertragung auf die Bf. erfolgen können (damit wäre wirtschaftliche und das rechtliche Eigentum vereint gewesen). Dazu habe es aber keine Zustimmung von der Q-Sparkasse gegeben. Die Übertragung auf Frau Y. habe aber die Abwicklung jedenfalls ein wenig erleichtert, weil Frau Y. unterschreiben konnte, wenn irgendwo etwas vom grundbücherlichen Eigentümer der Liegenschaft zu unterzeichnen gewesen sei. Er [der Zeuge] sei im Vorfeld natürlich über diese Schenkung informiert worden. Er habe hierzu auch seine Zustimmung als Geschäftsführer der Bf. erteilt. Aufgrund der Zusammenarbeit mit Frau Y. sei dies alles mündlich erfolgt. Eine schriftliche Zustimmung sei auch vom Notar nicht verlangt worden und wäre glaublich auch aus formellen Gründen nicht notwendig gewesen. Im Jahr 2016 sei die Liegenschaft dann von Frau Y. an die Z. GmbH verkauft worden. Diesem Verkauf seien bereits Gespräche mit der Q-Sparkasse über einen Schuldenschnitt vorausgegangen. Die Q-Sparkasse habe sich mit einer vordefinierten Abschlagszahlung zufriedengegeben, die sich der Höhe nach an den realistischen Verkaufserlösen für die Pfandliegenschaften orientiert habe. Er [der Zeuge] sei daher als Geschäftsführer der Bf. naturgemäß auch über diesen Verkauf an die Z. GmbH informiert worden und habe ihm zugestimmt, weil nur so die Zahlung an die Q-Sparkasse samt dem Schuldenschnitt möglich gewesen sei. Einer Weitergabe der Liegenschaft an irgendjemand anderen hätte er [der Zeuge] natürlich nicht zugestimmt, weil sich dadurch die Situation für die Bf. verkompliziert oder verschlechtert hätte. Es sei ja auch klar gewesen, dass die Bf. die eigentliche Entscheidungsbefugnis darüber gehabt habe, was mit dem Betrieb und der Liegenschaft passiere. Dies sei auch Frau Y. und ihren Eltern klar gewesen bzw. sei von diesen auch gewollt gewesen, dass sie sich hier um nichts zu kümmern hätten. Er [der Zeuge] gehe davon aus, dass ohne seine Zustimmung (als Geschäftsführer der Bf.) auch keine Weitergabe oder Veräußerung der Liegenschaft durch die Ehegatten Eltern Y.. bzw. Frau Y. rechtlich möglich gewesen wäre. Er [der Zeuge] habe zumindest der Fruchtgenusslösung nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass er als Geschäftsführer der Bf. sämtliche Entscheidungen über die Liegenschaft treffen könne. So sei das dann auch gelebt worden. Die Bf. habe - durch ihn [den Zeugen] als Geschäftsführer - seit dem Jahr 2009 sämtliche Kreditraten der Q-Sparkasse bedient, sämtliche Umbauten (auch jene aufgrund von Nichtraucherschutzbestimmungen oder brandschutzbehördlichen Auflagen) ohne Rücksprache mit den formellen Liegenschaftseigentümern durchgeführt und bezahlt und auch die Bewirtschaftung der Liegenschaft (Vermietung) auf eigene Rechnung und ohne Mitspracherecht bzw. Konsultation der formellen Liegenschaftseigentümer durchgeführt.
Die belangte Behörde erließ in Folge mit 23. April 2019 die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen btr. Körperschaft- und Umsatzsteuer 2012 bis 2016.
In der gesonderten Bescheidbegründung, ebenfalls datiert 23. April 2019, wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes und des Beschwerdevorbringens ausgeführt:
Betriebsvermögen iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 sei das Reinvermögen des Betriebes, d.h. der Saldo zwischen Aktiven und Passiven. Zum Betriebsvermögen gehörten alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter im weitesten Sinne, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stünden und betrieblich veranlasst, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, hergestellt oder eingelegt worden seien. Die Bf. sei unstrittig nicht zivilrechtliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gewesen, da ihr weder ein entsprechender Titel eingeräumt (z.B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag etc.) noch eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen worden sei. Zivilrechtliche Eigentümer seien bis zur Liegenschaftsveräußerung im Jahr 2016 stets die Eltern der Gesellschafterin, Herr Vater Y. und Frau Mutter Y., sowie [korrekt: bzw.] ab 2012 die Gesellschafterin Frau Y. selbst gewesen. Strittig sei jedoch, ob die Bf. wirtschaftliches Eigentum iSd § 24 BAO an der Liegenschaft erlangt habe.
Nach Zitierung des § 24 Abs. 1 lit. d BAO und die dazu ergangene Judikatur und Literatur hielt das Finanzamt fest, dass die gegenständliche vertragliche Gestaltung der Fruchtgenussvereinbarung die angeführten Kriterien für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an der Liegenschaft zur Bf. gerade nicht erfülle. Es möge zwar zutreffend sein, dass im Fruchtgenussvertrag vom xxx 2009 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot enthalten sei, jedoch sei ein solches laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreichend für eine abweichende Zurechnung. Dies würde sogar für den Fall der Verbücherung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gelten, welche dem Fruchtnießer eine stärkere Rechtsposition im Vergleich zu einem bloß vertraglich festgehaltenen Recht verschaffe. Eine solche Verbücherung habe im vorliegenden Fall jedoch nicht stattgefunden. Auch habe keine schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bf. zu den Liegenschaftstransaktionen in den Jahren 2012 und 2016 vorgelegt werden können und finde sich solche auch nicht im jeweiligen Vertrag, da laut Vorhaltsbeantwortung vom 01. April 2019 die Zustimmungen jeweils mündlich von Frau Y. eingeholt und von Herrn X. mündlich erteilt worden seien. Diesbezüglich seien eidesstattliche Erklärungen von Frau Mutter Y., Frau Y. und Herrn X. vorgelegt worden. Selbst wenn jedoch das Belastungs- und Veräußerungsverbot trotz fehlender Eintragung im Grundbuch und nichtvorhandener schriftlicher Zustimmungserklärungen tatsächlich gelebt worden sein sollte, ändere dies nichts daran, dass ein solches Verbot für sich allein nicht ausreichend für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums zur Fruchtnießerin sei.
Die weitere vertragliche Ausgestaltung der Fruchtgenussvereinbarung würde ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine abweichende Eigentumszurechnung enthalten. Der Fruchtgenuss sei ausgestaltet als "Zuwendungsfruchtgenuss in Form eines Nettofruchtgenusses". Angesichts der Tatsache, dass selbst auf Lebenszeit eingeräumte Rechte aufgrund der zeitlich unbegrenzten Nutzungsdauer eines Grundstückes für sich allein dem Nutzungsberechtigten kein wirtschaftliches Eigentum vermitteln könnten, spreche die gegenständliche Beschränkung der Fruchtgenusseinräumung auf lediglich 15 Jahre (Punkt 1 des Vertrages) klar gegen ein wirtschaftliches Eigentum der Bf.
Im Vertrag würden sich auch keinerlei Passagen, die auf eine Tragung der Chance von Wertsteigerungen der Liegenschaft durch die Bf. schließen lassen würden, finden. Insbesondere ergebe sich daraus keinerlei Möglichkeit der Bf., eine Veräußerung des Grundstückes zu erwirken und eine allfällige Wertsteigerung zu lukrieren. Diese Berechtigung müsste sich schon aus dem Fruchtgenussvertrag oder allenfalls einer Nebenvereinbarung ergeben, werde aber von der Bf. nicht einmal behauptet.
Weiters ergebe sich auch nicht, dass die Bf. das Risiko von Wertminderungen zu tragen gehabt hätte. Betreffend Verpflichtungen der Bf. als Fruchtgenussberechtigte werde unter Punkt 1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese lediglich zum Substanzerhalt der Liegenschaft verpflichtet sei, welche sie auf eigene Kosten in einem brauchbaren und guten Zustand zu erhalten habe. In Punkt 4 werde zudem festgehalten, dass keinerlei Nebenabreden getroffen worden seien und diese zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform bedürften, wie auch das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis selbst. Folglich ergebe sich aus dem Vertrag keinerlei Verpflichtung der Bf. zur Kredittilgung bzw. diesbezüglichen Zinsentragung und auch keine Verpflichtung, für den Wertverzehr der Liegenschaft aufzukommen (keine Abgeltungszahlungen). Wenn daher die Bf. vermeine, sie hätte die Verantwortung für die Rückführung des Kredites bei der Q-Sparkasse und somit das wirtschaftliche Risiko einer Wertminderung getragen, und dies auch durch eidesstattliche Erklärungen der beteiligten Personen vom 29. März 2019 bestätigen lässt, ist dem zu entgegnen, dass sich diese Behauptung in keinster Weise in der vertraglichen Vereinbarung widerspiegeln würde, sondern dem Vertragswortlaut vielmehr ausdrücklich entgegenstünde. Dies, obwohl Nebenabreden laut Vertrag vom xxx 2009 der Schriftform bedurft hätten, ebenso wie das Abgehen von der Schriftform selbst. Entsprechende schriftliche Nebenabreden seine jedoch nicht vorgelegt worden.
Unter Heranziehung der Angehörigenjudikatur wurde vom Finanzamt weiters ausgeführt, dass üblicherweise im allgemeinen Geschäftsverkehr eine Vereinbarung mit einer derart gravierenden finanziellen Auswirkung (Verpflichtung zur Tilgung einer Kreditverbindlichkeit iHv mehreren hunderttausend Euros im Rahmen einer Fruchtgenusseinräumung) sicherlich schriftlich festgehalten und nicht bloß mündlich vereinbart worden wäre, zumal grundsätzlich auch ein schriftlicher Fruchtgenussvertrag vorhanden sei, der für Nebenabreden die Schriftlichkeit vorsehe. Gegenüber einer gesellschaftsfremden Person hätte man folglich auf das Festhalten der Vereinbarung im Vertrag bestanden und weder Zinsen freiwillig bezahlt noch (nach Vertragsabschluss) Aufwendungen für den Wertverzehr getätigt. Insofern komme aus Sicht des Finanzamtes den nachträglichen schriftlichen Aussagen weniger Beweiskraft zu als dem eindeutigen Vertragswortlaut.
Dem Argument, Frau Y. sei bereits vor der Schenkung und Erlangung des zivilrechtlichen Eigentums als wirtschaftliche Eigentümerin der Liegenschaft behandelt worden, entgegnete das Finanzamt, dass die angeführte Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2009 bei Frau Y. nicht aktenkundig sei und dieses Vorbringen jedenfalls keinerlei Auswirkung auf die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums bei der Bf. hätte, da weder seitens der Eltern von Frau Y. noch seitens dieser selbst eine wirksame Eigentumsübertragung an die Bf. erfolgt sei.
Zum Argument der Verbuchung sämtlicher Vorgänge iZm der betreffenden Liegenschaft in der Bilanz der Bf. sei zu entgegnen, dass aus der bloßen Verbuchung der Vorgänge keine Erkenntnisse über das tatsächliche wirtschaftliche Eigentum gewonnen werden könne. Die Erfassung der Liegenschaft in der Bilanz der Bf. sei lediglich Folge und Ausdruck der falschen Behandlung als wirtschaftliches Eigentum und kann selbiges nicht begründen.
Weiters scheine die Bf. an mehreren Stellen der Beschwerde die Thematik des wirtschaftlichen Eigentums mit der der persönlichen Zurechnung von Einkünften zu vermengen. Insgesamt bliebe festzuhalten, dass die Bf. niemals wirtschaftliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft geworden sei, welche somit nicht Teil des Betriebsvermögens der Bf. gewesen sei. Dadurch könne auch die Liegenschaftsveräußerung im Jahr 2016 nicht der Bf. zugerechnet werden und seien die gewinnerhöhende Berichtigung des Buchwertabganges sowie die Kürzung der Betriebseinnahmen im Zuge der Betriebsprüfung zu Recht erfolgt.
Bezüglich der AfA hielt das Finanzamt fest, dass diese nur der wirtschaftliche Eigentümer vornehmen können. Ein Fruchtnießer könne folglich nur dann die AfA geltend machen, wenn er als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sei, da ihn ansonsten der Wertverzehr des Fruchtgenussobjektes nicht treffe. Da die Bf. nicht wirtschaftliche Eigentümerin des betreffenden Gebäudes gewesen sei, sei die AfA iHv jährlich 19.783,29 Euro bei der Bf. nicht anzuerkennen gewesen und sei folglich zu Recht ab dem Jahr 2012 nicht zum Abzug zugelassen worden.
Zur Bilanzberichtigung führt das Finanzamt aus, dass aufgrund der unrichtigerweise vorgenommenen Bilanzierung des betreffenden Gebäudes als Betriebsvermögen der Bf. ein unzulässiger Bilanzansatz vorliege. Entgegen der Auffassung der Bf. handle es sich dabei sehr wohl um einen Fehler, dessen Folgewirkungen noch in nicht verjährte Veranlagungszeiträume hineinreichen würde, da das Gebäude im Jahr 2012 immer noch falsch bilanziert und aufgrund dessen in den Jahren 2012 bis 2016 auch die diesbezügliche AfA fälschlicherweise berücksichtigt worden sei. Entsprechend sei eine Bilanzberichtigung auch nur hinsichtlich falscher Bilanzansätze iZm dem Betriebsgebäude (AfA) und nicht etwa auch hinsichtlich der in den verjährten Jahren 2009 bis 2011 als Betriebsausgaben geltend gemachten Zinsen erfolgt. Da im konkreten Fall ein Fehler vorliege, dessen Wurzeln in einem verjährten Zeitraum liegen würden (Aufnahme in die Bilanz im Jahr 2009), für die Jahre 2009 bis 2011 zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung bzw. Bescheiderlassung bereits Verjährung eingetreten gewesen sei und auch die steuerlichen Auswirkungen noch in nicht verjährte Zeiträume hineinwirkten (2012 bis 2016), sei die Berichtigung zulässigerweise im ersten noch nicht verjährten Jahr (2012) als Zuschlag iHv 59.349,87 Euro (3 x Jahres-AfA) angesetzt worden.
Hinsichtlich der als Betriebsausgaben in den Jahren 2012 bis 2014 geltend gemachten Zinsen iZm der Kreditrückzahlung für die Liegenschaft hielt das Finanzamt fest, dass - mangels Zurechenbarkeit der Liegenschaft zum Betriebsvermögen der Bf. - von keiner betrieblichen Veranlassung der Zinsaufwendungen auszugehen sei. Eine betriebliche Veranlassung sei auch deshalb zu verneinen, weil sich aus der vertraglichen Gestaltung iZm der Betriebsführung durch die Bf. keinerlei Verpflichtung der Bf. zur Kreditrückzahlung ergebe, und zwar weder im Hinblick auf die Fruchtgenussvereinbarung noch im Hinblick auf den Kauf der Betriebs- und Geschäftsausstattung durch die Bf. von Frau Y. im Jahr 2009. Dass die Bf. aufgrund der Fruchtgenussvereinbarung vom xxx 2009 nicht zur Kreditrückzahlung verpflichtet gewesen sei, sei oben bereits näher erläutert worden. Auch ein Zusammenhang der Kreditrückzahlung mit der Anschaffung der Betriebs- und Geschäftsausstattung hätte nicht nachgewiesen werden können. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, dass die ursprüngliche Kreditaufnahme im Jahr 2008 auch für Zwecke der Finanzierung der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfolgt sei. In der mit Vorhaltsbeantwortung vom 01. April 2019 vorgelegten Kreditzusage vom 25. Juni 2008 sei als Verwendungszweck des Kredits die "Finanzierung des Ankaufes der Liegenschaft EZ1 und EZ2 KG OrtA" angegeben worden, ein Hinweis auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung finde sich nicht. Zudem ergebe sich aus der Kreditzusage, dass ein Kredit iHv 710.000,00 Euro aufgenommen worden sei, was im Wesentlichen dem Wert entsprechen würde, mit dem die Liegenschaft bei der Bf. in die Buchhaltung aufgenommen worden sei (50.000,00 Euro für Grund und Boden, 659.377,10 Euro für das Gebäude). Die in der Beschwerde angesprochene Aufstockung des Kredites zur Finanzierung des Kaufpreises für die Betriebs- und Geschäftsausstattung unter gleichzeitigem Schuldnerbeitritt von Frau Y. sei daraus gerade nicht ersichtlich, sondern sei offenbar Frau Y. bereits von Beginn an Mitkreditnehmerin über eben den Betrag von 710.000,00 Euro gewesen, der dem Liegenschaftsankauf zweckgewidmet gewesen sei. Auch die Schuldnerbeitrittserklärung der Bf. vom 25. März 2010 beziehe sich noch auf einen Kreditbetrag von insgesamt 710.000,00 Euro. Selbst wenn, wie von der Bf. angegeben, die Kreditaufnahme auch für Zwecke des Erwerbs der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfolgt wäre, ergebe sich dadurch noch nicht die Verpflichtung der Bf. zur diesbezüglichen Kreditrückzahlung. Angeblich sei die Übernahme der Kreditverbindlichkeiten durch die Bf. als Gegenleistung für die Übertragung des Betriebes von Frau Y. auf die Bf. im Jahr 2009 erfolgt. Eine Vereinbarung über die Betriebsveräußerung im Jahr 2009, aus der sich diese Konditionen ergeben würden, hätte jedoch nicht vorgelegt werden können, da laut Angaben der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 01. April 2019 die Übertragung aufgrund mündlichen Vertrags erfolgt sei. Die diesbezüglichen schriftlichen Erklärungen von Frau Y. und Herrn X. vom 29. März 2019 seien aus Sicht des Finanzamtes als Beleg für die Kreditübernahme als Gegenleistung für die Betriebsveräußerung nicht ausreichend und könnten nicht den Nachweis der genauen Vertragskonditionen ersetzen. Auch nach der Angehörigenjudikatur wäre die Übernahme von Kreditverbindlichkeiten als Gegenleistung für den Erwerb eines Betriebes zwischen Gesellschaftsfremden üblicherweise schriftlich festgehalten worden, ebenso wie das genaue Ausmaß, mit dem die Schuldübernahme der für die Betriebs- und Geschäftsausstattung aufgenommenen Kreditsumme zuzuordnen sei. Beides sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorhanden. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bilanzierung der Verbindlichkeit durch die Bf. bereits im Jahr 2009 vorgenommen worden sei, der offizielle Schuldnerbeitritt der Bf. sei jedoch erst am 25. März 2010 und auch nur als weiterer solidarisch haftender Schuldner erfolgt. Während Frau Y., deren Schuldenregulierungsverfahren am 19. Jänner 2010 eröffnet worden sei, bereits mit 05. März 2010 aus der Haftung entlassen worden sei, wären ihre Eltern weiterhin neben der Bf. Kreditschuldner geblieben. Das Finanzamt komme folglich in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass eine vertragliche Verpflichtung der Bf., die Kreditrückzahlungen als Gegenleistung für die Betriebs- und Geschäftsausstattung-Übernahme zu leisten, nicht hinreichend nachgewiesen sei. Es handle sich somit um keine betriebsbedingt aufgenommen Schulden, sondern um solche, die mit der Privatliegenschaft der Gesellschafterin bzw. ihrer Eltern zusammenhängen. Da der Finanzierungsaufwand nicht der Betriebssphäre zuzurechnen sei, könnten die damit zusammenhängenden Zinsen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Aus demselben Grund können auch Kosten für Rechtsanwalts- bzw. Sachverständigentätigkeiten (Gebäude- und Liegenschaftsbewertung), die iZm mit der Liegenschaftsveräußerung bzw. dem Schuldenerlass durch die Q-Sparkasse angefallen seien, mangels betrieblicher Veranlassung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden und die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer mangels Leistungserbringung für das Unternehmen der Bf. nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Im Hinblick auf die Schätzung nach § 184 BAO sei auszuführen, dass Im Prüfungszeitraum neben einer "Stockverrechnung" auch ein Registrierkassensystem nach "alter" Rechtslage im Einsatz gewesen sei, bei dem § 131 Abs. 3 BAO zu berücksichtigen sei. Bereits im Betriebsprüfungsbericht sei darauf hingewiesen worden, dass die Tageslosungsermittlung via "Stockverrechnung" nicht anerkannt werde und für den Prüfungszeitraum 2013 bis 2016 keine Datenerfassungsprotokolle der Registrierkassen iSd § 131 Abs. 3 BAO ausgehändigt worden seien. Weiters hätten mengenmäßige Verprobungen im Jahr 2016 Differenzen bei Ein- und Verkauf ergeben, wobei sowohl Fehl- als auch Mehrbeträge festgestellt worden seien. Dazu seien bereits im Prüfungsbericht ausgeführt worden, dass hinsichtlich der diesbezüglichen schriftlichen Erklärungsversuche (Naturalrabatte, Eigenverbrauch, Schwund, etc.) ein belegmäßiger Nachweis nicht erbracht werden konnte. Es sei darauf hinzuweisen, dass betreffend die Registrierkasse keine Gesamttageslosungsausdrucke, sondern nur Abrechnungen von einzelnen Bonierschlüsseln vorgelegt werden hätten können, sodass keinesfalls gewährleistet sei, dass überhaupt sämtliche Abrechnungen mit den einzelnen Angestellten erfasst seien. Die vom Bf. genannten Automatenbonierung entspreche nicht der Barbewegungsverordnung 2007, da nur einzelnen Summen von Bonierschlüsseln vorgelegt worden seien, nicht jedoch auch der Nachweis über nicht verwendete Bonierschlüssel bzw. das erforderliche Eingabejournal, aus dem ersichtlich wäre, welche Bonierschlüssel in Verwendung gestanden seien. Bei der von der Bf. genannten Registrierkassenprüfung vom 01. Juli 2016 habe es sich um eine rein technische Überprüfung der neuen Registrierkasse unter Zuhilfenahme des Datenerfassungsprotokolls gem. § 7 der Registrierkassenverordnung gehandelt, welches jedoch nicht ab 01. Juli 2016, sondern erst ab April 2017 vorgelegt worden sei. Da die alte Registrierkasse zusätzlich in Verwendung gestanden sei, hätten zudem auch die diesbezüglichen Eingabedaten auf Verlangen des Finanzamtes auf Datenträgern zur Verfügung gestellt werden müssen. Betreffend die erwähnte 13-seitige Stellungnahme sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um einen Beweis, sondern lediglich um Behauptungen des Steuerberaters der Bf. gehandelt habe. Laufende Aufzeichnungen über die dort angeführten Vorgänge seien nicht geführt worden bzw. seien diese nicht in der Buchhaltung aufgeschienen. Insbesondere hätten die laut Stellungnahme enthaltenen Gratisgetränke und Naturalrabatte in der Buchhaltung keinen Niederschlag gefunden und sei es auch nicht üblich, Naturalrabatte zu gewähren, die in der Rechnung nicht aufscheinen würden. Ebenso wenig entspreche es einer ordnungsgemäßen Buchhaltung, wenn einzelne Zigaretteneinkäufe im Wareneinkauf nicht erfasst würden. Sonstige Nachweise zum Beleg der Angaben laut Stellungnahme hätten nicht vorgelegt werden können bzw. werde von der Bf. selbst angegeben, dass ein Nachweis über diverse Getränkeentnahmen gar nicht geführt worden sei.
Es stehe daher fest, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Aufzeichnungsmängel bestanden hätten und dass es auch unaufgeklärte Verprobungsdifferenzen gegeben habe. Die Bf. räume selbst ein, dass Bestandsverrechnungen nicht der Barbewegungsverordnung entsprochen hätten, keine Einzelaufzeichnungen der Barumsätze vorliegen würden und nur rund 50% der Umsätze über die Schankanlage aufgezeichnet worden seien. Aufgrund der festgestellten sachlichen Unrichtigkeiten sowie aufgrund der formellen und materiellen Aufzeichnungsmängel, welche weitere begründete Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen entstehen lassen würden, hätten die Bücher und Aufzeichnungen der Bf. nicht die Vermutung ordnungsgemäßer Führung nach § 163 Abs. 1 BAO für sich und seien die Voraussetzungen für die Vornahme einer Schätzung gegeben.
Nach Anführung von Judikatur zur Wahl der Schätzungsmethode und insbes. zum Sicherheitszuschlag wurde vom Finanzamt bzgl. der Höhe ausgeführt, dass diese in etwa bei 100,00 Euro pro geöffnetem Tag angesetzt worden sei, was ca. 3,81% der erklärten Erlöse resultierend aus dem Gastronomiebetrieb entsprechen würde, wobei bereits die finanzielle Lage des Unternehmens berücksichtigt worden sei. Dies entspreche etwa einem nichtverbuchten Wareneinkauf von ca. 128,00 Euro pro Monat (durchschnittlich erklärter Aufschlag ohne Zigaretten ca. 548%) bzw. von ca. 11,00 Euro pro Öffnungstag, was auch durch angeblich ohne Beleg erhaltene Naturalrabatte möglich sei. Da jedoch von der Bf. selbst angegeben werde, dass nicht verbuchte bzw. nicht nachweisbare Naturalrabatte vorliegen würden, wäre eine Zuschätzung zum erklärten Wareneinkauf nicht sachgerecht gewesen. Insofern könne auch der von der Bf. vorgeschlagenen Berechnungsmethode und -höhe im Zuge der Beschwerdevorentscheidung nicht entsprochen werden. Angesichts der angeführten Mängel seine aus Sicht des Finanzamtes die Wahl der Schätzungsmethode des Sicherheitszuschlages sowie auch das betragsmäßige Ausmaß der Zuschätzung angemessen und lebensnah. Die Schätzung sei folglich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zulässig.
Bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahmen, deren Zweck bzw. Beweisthema in der Vorhaltsbeantwortung vom 01. April 2019 präzisiert worden sei, sei auszuführen, dass diese aus Sicht des Finanzamtes unterbleiben könnten, da die zu beweisenden Tatsachen entweder bereits unstrittig und/oder nicht entscheidungsrelevant seien.
Ebenfalls am 23. April 2019 erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend Haftungsbescheide für die Zeiträume 01-12/2013, 01-12/2014, 01-12/2015 und 01-12/2016, jeweils vom 07. Mai 2018.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass es im gegenständlichen Fall festzustellen gelte, ob es sich bei den von der Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierten Zuwendungen der Bf. an die Gesellschafter Frau Y. und Herr X. um Zahlungen handle, die ihre Wurzel in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen hätten, oder aber um adäquate Gegenleistungen innerhalb einer anzuerkennenden Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern.
Unter Heranziehung der Angehörigenjudikatur hielt das Finanzamt in der Folge fest, dass eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafterin Frau Y. durch die Betriebsprüfung im Hinblick auf die Heranziehung des von der Bf. vereinnahmten Erlöses aus der Veräußerung von Firmenwert und Betriebs- und Geschäftsausstattung im Jahr 2016 angenommen worden sei. Diese Feststellung sei aus Sicht des Finanzamtes zutreffend. Dass kein wirtschaftliches Eigentum der Bf. iSd § 24 BAO an der Liegenschaft vorliege, wurde bereits in Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2016 und Körperschaftsteuer 2012 bis 2016 ausführlich dargetan und werde auf die diesbezügliche Bescheidbegründung vom 23. April 2019 verwiesen. Entgegen der Ansicht der Bf. ergebe sich aber auch keinerlei vertragliche Verpflichtung der Bf. ihrer Gesellschafterin oder deren Eltern gegenüber zur Rückführung des Kredites, und zwar weder im Hinblick auf die Fruchtgenussvereinbarung noch im Hinblick auf den Kauf der Betriebs- und Geschäftsausstattung durch die Bf. von Frau Y. im Jahr 2009. Der betreffende Kredit sei am 25. Juni 2008 anlässlich des Liegenschaftskaufs der Eltern der Gesellschafterin Frau Y. im Jahr 2007 bei der Q-Sparkasse aufgenommen worden. Aus der mit Vorhaltsbeantwortung vom 01. April 2019 übermittelten Kreditzusage vom 25. Juni 2008 ergebe sich, dass ursprüngliche Kreditnehmer Frau Y. und deren Eltern (Herr Vater Y. und Frau Mutter Y.) sowie Herr D. gewesen seien. Der Kredit sei iHv 710.000,00 Euro unter Angabe des Verwendungszwecks "Finanzierung des Ankaufes der Liegenschaft EZ1 und EZ2 KG OrtA" aufgenommen worden.
Aus dem Fruchtgenussvertrag vom xxx 2009, abgeschlossen zwischen den Eltern von Frau Y. als Liegenschaftseigentümern und Fruchtgenussbestellern einerseits und der Bf. als Fruchtgenussberechtigte andererseits, ergebe sich keine Verpflichtung zur Kreditrückzahlung. Der Fruchtgenuss sei ausgestaltet als "Zuwendungsfruchtgenuss in Form eines Nettofruchtgenusses" und werde beschränkt auf 15 Jahre eingeräumt. Betreffend Verpflichtungen der Bf. als Fruchtgenussberechtigte werde unter Punkt 1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese lediglich zum Substanzerhalt der Liegenschaft verpflichtet sei, welche sie auf eigene Kosten in einem brauchbaren und guten Zustand zu erhalten habe. In Punkt 4 werde zudem festgehalten, dass keinerlei Nebenabreden getroffen worden seien und diese zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform bedürften, wie auch das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis selbst. Folglich ergebe sich aus dem Vertrag keinerlei Verpflichtung der Bf. zur Kredittilgung bzw. diesbezüglichen Zinsentragung und auch keine Verpflichtung, für den Wertverzehr der Liegenschaft aufzukommen (keine Abgeltungszahlungen). Wenn daher die Bf. vermeine, sie habe die Verantwortung für die Rückführung des Kredites bei der Q-Sparkasse und somit das wirtschaftliche Risiko einer Wertminderung getragen, und dies auch durch eidesstattliche Erklärungen der beteiligten Personen vom 29. März 2019 bestätigen lasse, sei dem zu entgegnen, dass sich diese Behauptung in keinster Weise in der vertraglicheren Vereinbarung widerspiegeln würde, sondern dem Vertragswortlaut vielmehr ausdrücklich entgegenstehe. Dies, obwohl Nebenabreden laut Vertrag vom xxx 2009 der Schriftform bedurft hätten, ebenso wie das Abgehen von der Schriftform selbst. Entsprechende schriftliche Nebenabreden seien jedoch nicht vorgelegt worden. Unter Heranziehung der Angehörigenjudikatur sei auszuführen, dass üblicherweise im allgemeinen Geschäftsverkehr eine Vereinbarung mit einer derart gravierenden finanziellen Auswirkung (Verpflichtung zur Tilgung einer Kreditverbindlichkeit iHv mehreren hunderttausend Euros im Rahmen einer Fruchtgenusseinräumung) sicherlich schriftlich festgehalten und nicht bloß mündlich vereinbart worden wäre, zumal grundsätzlich auch ein schriftlicher Fruchtgenussvertrag vorhanden sei, der für Nebenabreden die Schriftlichkeit vorsehe. Gegenüber einer gesellschaftsfremden Person hätte man folglich auf das Festhalten der Vereinbarung im Vertrag bestanden und weder Zinsen freiwillig bezahlt noch (nach Vertragsabschluss) Aufwendungen für den Wertverzehr getätigt. Insofern komme aus Sicht des Finanzamtes den nachträglichen schriftlichen Aussagen weniger Beweiskraft zu als dem eindeutigen Vertragswortlaut. Auch ein Zusammenhang der Kreditrückzahlung mit der Anschaffung der Betriebs- und Geschäftsausstattung habe nicht nachgewiesen werden könne. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, dass die ursprüngliche Kreditaufnahme im Jahr 2008 auch für Zwecke der Finanzierung der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfolgt sei. In der mit Vorhaltsbeantwortung vom 01. April 2019 vorgelegten Kreditzusage vom 25. Juni 2008 sei als Verwendungszweck des Kredits die "Finanzierung des Ankaufes der Liegenschaft EZ1 und EZ2 KG OrtA" angegeben, ein Hinweis auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung finde sich nicht. Zudem ergebe sich aus der Kreditzusage, dass ein Kredit iHv 710.000,00 Euro aufgenommen worden sei, was im Wesentlichen dem Wert entsprechen würde, mit dem die Liegenschaft bei der Bf. in die Buchhaltung aufgenommen wurde. Die in der Beschwerde angesprochene Aufstockung des Kredites zur Finanzierung des Kaufpreises für die Betriebs- und Geschäftsausstattung unter gleichzeitigem Schuldnerbeitritt von Frau Y. sei daraus gerade nicht ersichtlich, sondern sei offenbar Frau Y. bereits von Beginn an Mitkreditnehmerin über eben den Betrag von 710.000,00 Euro gewesen, der dem Liegenschaftsankauf zweckgewidmet gewesen sei. Auch die Schuldnerbeitrittserklärung der Bf. vom 25. März 2010 beziehe sich noch auf einen Kreditbetrag von insgesamt 710.000,00 Euro. Selbst wenn, wie von der Bf. angegeben, die Kreditaufnahme auch für Zwecke des Erwerbs der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfolgt wäre, ergebe sich dadurch noch nicht die Verpflichtung der Bf. zur diesbezüglichen Kreditrückzahlung. Angeblich sei die Übernahme der Kreditverbindlichkeiten durch die Bf. als Gegenleistung für die Übertragung des Betriebes von Frau Y. auf die Bf. im Jahr 2009 erfolgt. Eine Vereinbarung über die Betriebsveräußerung im Jahr 2009, aus der sich diese Konditionen ergeben würden, habe jedoch nicht vorgelegt werden können, da laut Angaben der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 01. April 2019 die Übertragung aufgrund mündlichen Vertrags erfolgt sei. Die diesbezüglichen schriftlichen Erklärungen von Frau Y. und Herrn X. vom 29. März 2019 seien aus Sicht des Finanzamtes als Beleg für die Kreditübernahme als Gegenleistung für die Betriebsveräußerung nicht ausreichend und könnten nicht den Nachweis der genauen Vertragskonditionen ersetzen. Nach der Angehörigenjudikatur wären die Übernahme von Kreditverbindlichkeiten als Gegenleistung für den Erwerb eines Betriebes zwischen Gesellschaftsfremden üblicherweise schriftlich festgehalten worden, ebenso wie das genaue Ausmaß, mit dem die Schuldübernahme der für die Betriebs- und Geschäftsausstattung aufgenommenen Kreditsumme zuzuordnen sei. Beides sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorhanden. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bilanzierung der Verbindlichkeit durch die Bf. bereits im Jahr 2009 vorgenommen worden sei, der offizielle Schuldnerbeitritt der Bf. jedoch erst am 25. März 2010 und auch nur als weiterer solidarisch haftender Schuldner erfolgt sei. Während Frau Y., deren Schuldenregulierungsverfahren am 19. Jänner 2010 eröffnet worden sei, bereits mit 05. März 2010 aus der Haftung entlassen worden sei, wären ihre Eltern weiterhin neben der Bf. Kreditschuldner geblieben. Das Finanzamt komme folglich in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass iZm der Betriebsführung eine vertragliche Verpflichtung der Bf., die Kreditrückzahlungen als Gegenleistung für die Fruchtgenusseinräumung oder für die Betriebs- und Geschäftsausstattung-Übernahme zu leisten, nicht nachgewiesen sei. Eine Schuldübernahme der Körperschaft zugunsten des Anteilsinhabers stelle bei Fehlen einer betrieblichen Veranlassung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Es müsse daher im vorliegenden Fall mangels betrieblicher Veranlassung von einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Vorteilszuwendung an die Gesellschafterin Frau Y. bzw. ihre Eltern und somit von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden. Die Ausführungen würden sinngemäß auch für die Übernahme der Kreditzinsen in den Jahren 2013 und 2014 sowie der Kosten für Rechtsanwalts- bzw. Sachverständigentätigkeiten (Gebäude und Liegenschaftsbewertung), die iZm mit der Liegenschaftsveräußerung bzw. dem Schuldenerlass durch die Q-Sparkasse angefallen seien, gelten. Auch für die Übernahme dieser Kosten habe aufgrund obiger Erwägungen keine vertragliche Verpflichtung bzw. betriebliche Veranlassung bestanden.
Die für das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen erforderliche Nahebeziehung sei bei sämtlichen genannten Zuwendungen jedenfalls gegeben, da es für eine solche ausreicht, wenn eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt werde. Bei den Eltern der Gesellschafterin handle es sich zweifelsfrei um ihr nahestehende Personen. Die objektive Bereicherung bestehe in der Tilgung einer Kreditverbindlichkeit, die von der Gesellschafterin und ihren Eltern für die Anschaffung eines Privatgrundstückes aufgenommen worden seien und die ansonsten von den Eltern der Gesellschafterin vorgenommen werden hätte müssen. Eine Bereicherung sei auch gegeben im Hinblick auf die Zahlung von Kreditzinsen, welche ohne Übernahme durch die Bf. von den Eltern der Gesellschafterin für den von ihnen aufgenommenen Kredit zu tragen gewesen wären, sowie im Hinblick auf die Rechtsanwalts- bzw. Sachverständigenkosten. Letztere wären, da sie iZm dem Verkauf und dem Kredit betreffend eine Privatliegenschaft angefallen seien, ebenfalls von den Eltern der Gesellschafterin bzw. von dieser selbst zu tragen gewesen. Die Bf. sei zwar selbst neben den Eltern der Gesellschafterin solidarisch haftende Schuldnerin im Hinblick auf die aushaftende Kreditsumme gewesen, es habe jedoch keinerlei Verpflichtung zur Kreditübernahme bestanden. Bei der Bereicherung handle es sich um eine endgültige, da laut vorliegenden Unterlagen keine Erfassung der betroffenen Beträge auf dem Verrechnungskonto der Gesellschafterin erfolgt sei (insbesondere wurden keine Forderungen gegenüber der Gesellschafterin eingebucht). Eine Rückforderungsabsicht der Bf. gegenüber der Gesellschafterin habe nicht bestanden und werde seitens der Bf. auch nicht behauptet. Die Bereicherung gehe zu Lasten der Bf., die für die Zuwendungen u.a. ihren Erlös aus der Veräußerung von Firmenwert und Betriebs- und Geschäftsausstattung aufgewendet habe. Auch die weiteren Kosten seien von der Bf. getragen worden. Zum subjektiven Tatbild sei auszuführen, dass es mangels vertraglicher Verpflichtung zur Kreditübernahme nur die Absicht der Bf. gewesen sein könne, der Gesellschafterin bzw. ihren Eltern diese Vorteile zuzuwenden. Die für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung erforderliche Absicht der Vorteilsgewährung an den Gesellschafter könne zudem aus den (objektiven) Sachverhaltselementen erschlossen werden.
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100708/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100708.2019
- Stammnummer
- 135345
- Gültig
- 30.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF