Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0014-Z2L/04
Verifizierungsverfahren und Anwendung des Präferenzzollsatzes für Waren mit Ursprung in Syrien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0014-Z2L/04vom 07.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird der Ursprung der Waren im Rahmen einer nachträglichen Prüfung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 durch einen positiven Akt der Behörden des Ausfuhrstaats bestätigt, kann die nach dem Kooperationsabkommen EG – Syrien vorgesehene Präferenzbehandlung nicht mit der unausgeführten Begründung abgelehnt werden, es seien Zweifel an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung nicht ausgeräumt worden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 4. November 2003,
GZ. 100/xxx/2001-xx, betreffend Eingangsabgaben,
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über Antrag der Bf. als Anmelderin wurden am
20. April 2000 für die Empfängerin C.
1534,00 Kartons Bekleidung zur Überführung in den freien Verkehr
beim Hauptzollamt Wien angemeldet. In der Anmeldung WE-Nr. xxxxx ist als
Ursprungsland Syrien (Feld 16 der Anmeldung) und in den Feldern 36 der
jeweiligen Position der Präferenzartencode "300" angegeben. Der
Anmeldung ist als Unterlage nach Art. 218 Abs. 1
Buchstabe c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. A 32385
angeschlossen. Unter Anwendung des in der Anmeldung beantragten
Präferenzzollsatzes Null wurde kein Zoll, aber Einfuhrumsatzsteuer von
9.881,99 Euro gem. Art. 218 Abs. 1 Zollkodex (ZK)
buchmäßig erfasst und gem. Art. 221 Abs. 1 ZK
mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2003,
Zl. 100/76531/2002-26, setzte das Hauptzollamt Wien die gemäß
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG bei der
Überführung der genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
entstandene Zollschuld kraft Gesetzes in der Höhe von 5.907,39 Euro an
Zoll und 11.063,47 Euro an Einfuhrumsatzsteuer fest. Buchmäßig
erfasst worden sei nur ein Eingangsabgabenbetrag von 9.881,99 Euro an
Einfuhrumsatzsteuer. Der Differenzbetrag von 7.088,87 Euro
(5.907,39 Euro an Zoll und 1.181,48 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) werde
weiterhin gesetzlich geschuldet und sei gemäß
Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben. Als Folge dieser
Nacherhebung wurde der Bf. gem. Art. 108 Abs. 1 ZollR-DG
eine Abgabenerhöhung von 913,78 Euro zur Entrichtung
vorgeschrieben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich
bei einer nachträglichen Überprüfung des vorgelegten
Präferenznachweises begründete Zweifel am Ursprung der Waren ergeben
hätten. Die ausländische zuständige Behörde sei um
Überprüfung der Richtigkeit des Präferenznachweises gebeten
worden. Da kein befriedigendes Antwortschreiben eintraf, seien weitere Urgenzen
an diese Stelle gesandt worden, welche ebenfalls unbeantwortet geblieben
seien. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten seien zur
Auffassung gelangt, dass für die Behörden des Ausfuhrlandes durch an
sie gerichtete Verifizierungsersuchen eine Verpflichtung zur Kooperation
entstehe, die integraler Bestandteil der Präferenzregelungen und
Voraussetzung für die Gewährung der Präferenzen sei. Kraft dieser
Verpflichtung könne eine Gewährung der Präferenzbehandlung im
Einfuhrland von einem positiven Akt der Bestätigung des Ursprungs durch die
Behörden des Ausfuhrlandes abhängig gemacht werden. Die Gewährung
der Präferenz trotz ausbleibender Antwort würde der
Nachlässigkeit der Ausfuhrbehörden den Wert einer Bestätigung der
Echtheit des Nachweises bzw. der Ursprungseigenschaft der Ware beimessen, was
dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Amtshilfe diametral zuwider
laufen würde. Gem. § 108 ZollR-DG sei auch eine
Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag an Säumniszinsen
entspreche, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und
dem der buchmäßigen Erfassung angefallen wäre. Im Rahmen
des Auswahlermessens werde die Abgabenschuld aus Gründen der
Zweckmäßigkeit und Gleichbehandlung im Rahmen des Ermessens gem.
§ 20 BAO allen Gesamtschuldnern zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gem. Art. 213 ZK bestehe mit der C. hinsichtlich des Betrages von
6.821,17 Euro ein Gesamtschuldverhältnis.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. mit Eingabe vom
6. März 2003 ergänzt durch das Schreiben vom
13. Mai 2003 Berufung ein. Dies im Wesentlichen mit folgender
Begründung: Die Republik Syrien, Finanzministerium, habe mit Schreiben vom
29. September 2002 ausdrücklich festgehalten, dass die
erwähnten Waren syrischen Ursprungs sind und dass aufgrund der
durchgeführten Überprüfungen es möglich gewesen sei, die
Richtigkeit der Ursprungsbescheinigungen zu bestätigen. Das
Hauptzollamt Wien bzw. die österreichischen Abgabenbehörden seien an
diese verbindliche Stellungnahme der zuständigen Behörde Syriens
gebunden; es stehe ihnen daher keine Möglichkeit zu, die Richtigkeit dieser
Bestätigung zu bezweifeln. Eine nachträgliche
Überprüfung nach Art. 26 ZK wäre überhaupt nur
möglich gewesen, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des
Prüfungszeugnisses bestanden hätten. Danach wäre eine
Überprüfung überhaupt nur möglich gewesen, wenn ein konkret
begründeter Verdacht der Unrichtigkeit bestehe und sich dieser Verdacht auf
wesentliche Elemente des Ursprungszeugnisses beziehe: Solche konkret
begründeten Verdachtsmomente an einer Unrichtigkeit der
Ursprungsbestätigung lägen nicht vor und habe das Hauptzollamt Wien
auch nicht behauptet (Witte, Art. 26, ZK3, Rz. 19). Nur eine so
eingeschränkte Überprüfungsbefugnis von Ursprungszeugnissen
verhindere Willkür durch die Abgabenbehörden: Denn anderenfalls
wäre es den Abgabenbehörden möglich, wie im vorliegenden Fall,
knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist bei allen Verzollungen mit
Ursprungsnachweis dessen Richtigkeit zu bezweifeln und nachträgliche
Abgabenvorschreibungen zu erlassen: Dies zu einem Zeitpunkt, zu dem dem
Zollanmelder selbst keine Möglichkeiten mehr zustehen würden,
Überprüfungen oder Nachfragen durchzuführen. Die Vorgangsweise
der belangten Behörde im vorliegenden Fall sei umso unverständlicher,
als ja die staatliche Behörde des Ursprungslandes Syrien unzweifelhaft die
Richtigkeit der Ursprungsbestätigung bestätigt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
4. November 2003, Zl. 100/xxx/2001-xx, wies das Hauptzollamt Wien
die Berufung als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass im gegenständlichen Fall eine nachträgliche
Prüfung des Präferenznachweises aufgrund begründeter Zweifel an
der Echtheit oder Richtigkeit des Präferenznachweises eingeleitet worden
sei. Die begründeten Zweifel seien der syrischen Zollverwaltung samt den
notwendigen Unterlagen übermittelt worden. Im Schreiben der syrischen
Zollverwaltung seien auf die im Nachprüfungsantrag
(Verifizierungsschreiben) angeführten begründeten Zweifel keine
Antworten gegeben worden. Würden jedoch begründete Zweifel an der
Echtheit eines Präferenznachweises oder an der Richtigkeit der Angaben
über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren geltend
gemacht, so müsse sich anhand des Prüfungsergebnisses der
ausländischen Zollbehörden feststellen lassen, ob der beanstandete
Präferenznachweis für die tatsächlich eingeführten Waren
gelte und ob auf diese Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung finden
könne. Trotz weiterer Urgenzen sei die materiell-rechtliche Voraussetzung
für die Gewährung der Präferenz nicht nachgewiesen worden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob die Bf. mit
Eingabe vom 4. Dezember 2003 fristgerecht den Rechtsbehelf der
Beschwerde.
Über das Berufungsvorbringen vom 13. Mai 2003
hinausgehend wird im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass weder im
Abgabenbescheid, noch in der Berufungsvorentscheidung die behaupteten
"begründeten Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des
Präferenznachweises" dargelegt oder solche auch nur in irgendeiner Form
zumindest angedeutet worden seien; obwohl das syrische Finanzministerium mit
Schreiben vom 29. September 2002 ausdrücklich festgehalten habe,
dass "die durchgeführten Kontrollen uns ermöglichen die Richtigkeit
der Angaben im erwähnten Ursprungszertifikat zu bestätigen und dass
die Waren syrischen Ursprungs sind", behaupte das Hauptzollamt Wien nach wie
vor, ohne hierfür nur irgendeinen Grund anzugeben, dass von der syrischen
Zollverwaltung "keine Antworten" gegeben worden seien. Die Beschwerde
enthält auch Ausführungen zur Zulässigkeit der
Überprüfung von nichtpräferentiellen Ursprungsnachweisen im Sinn
des Art. 26 Zollkodex.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht
nach den Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem
geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst
worden, so hat gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK),
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S. 1) die buchmäßige Erfassung des
zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei
Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand
feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu
berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche
buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art. 219
verlängert werden.
Gem. Art. 20 Abs. 1 ZK stützen
sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Der Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften umfasst nach Abs. 3 Buchstabe d
der bezeichneten Gesetzesstelle die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund
von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder
Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen
ist.
Die im Zeitpunkt der Überführung der Ware in den
freien Verkehr maßgebenden Rechtsgrundlagen waren im Beschwerdefall
demnach das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien, Amtsblatt
Nr. L 269 vom 27. September 1978, S. 2, sowie die
Verordnung (EWG) Nr. 2216/78 des Rates vom
26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen
Republik Syrien. Protokoll Nr. 2 des Kooperationsabkommens
enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung der
Zollpräferenzen.
Nach dessen Art. 1 Nr. 1 gelten zur
Anwendung des Abkommens als Ursprungswaren Syriens, sofern sie im Sinne des
Art. 5 unmittelbar befördert worden sind: a) Waren, die
vollständig in Syrien hergestellt worden sind, b) Waren, die in
Syrien unter Verwendung anderer als vollständig in Syrien hergestellter
Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des Art. 3 in
ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung
bedarf es nicht bei Waren, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren der
Gemeinschaft sind.
Titel II des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens (Art. 6 bis 30) regelt die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen.
Gem. Art. 6 Abs. 1 des
Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens wird der Nachweis, dass
Waren die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erbracht, deren Muster im Anhang V dieses
Protokolls wiedergegeben ist.
Nach Art. 7 Abs. 1 des
Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens wird die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich
bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur
Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich
erfolgt oder sichergestellt ist.
Gem. Art. 8 Abs. 1 des
Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens wird die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats
ausgestellt, wenn die Waren als Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls
angesehen werden können.
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu
gewährleisten, leisten gem. Art. 22 des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens Syrien und die Gemeinschaft einander durch ihre
Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Richtigkeit der Angaben über den
tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren und der Erklärungen der
Ausführer auf den Formblättern EUR.2.
Art. 24 des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens lautet: Abs. 1: Die nachträgliche
Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Formblätter
EUR.2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die
Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des
Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen
Ursprung der betreffenden Waren haben. Abs. 2: Zur Anwendung
von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt EUR.2 oder eine Fotokopie
dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des
Ausfuhrstaats zurück und geben dabei gegebenenfalls die formalen oder
sachlichen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wenn die
Rechnung bzw. eine Abschrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie diese
dem Formblatt EUR.2 bei; sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf
die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im
Formblatt schließen lassen. Wenden die Zollbehörden des
Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung Titel I
des Abkommens nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der
für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren
freigeben. Abs. 3: Das Ergebnis der nachträglichen
Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats so schnell wie
möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich feststellen lassen,
ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das beanstandete
Formblatt EUR.2 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und
ob auch auf diese Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung finden
kann. Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des
Ausfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten Fragen der
Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Ausschuss
für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt. Die Regelung von
Streitfällen zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des
Einfuhrstaats unterliegt stets der Gesetzgebung des Einfuhrstaats.
Im Beschwerdefall war der Zollanmeldung zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Unterlage gem.
Art. 218 Abs. 1 Buchstabe c) ZK-DVO die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. 32385 angeschlossen. Gem.
Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens wurde damit der Nachweis, dass die Waren die
Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, erbracht. Die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 entspricht dem Muster, das im Anhang V
dieses Protokolls wiedergegeben ist. Die österreichischen Zollbehörden
veranlassten jedoch eine nachträgliche Prüfung der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 im Sinne des Art. 24 des
Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens. Der Begründung
der angefochtenen Berufungsvorentscheidung zufolge wurde eine nachträgliche
Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung wegen begründeter Zweifel an
der Echtheit oder Richtigkeit des Präferenznachweises eingeleitet.
Allerdings wurden weder in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides
vom 20. Februar 2003, Zl. 100/76531/2002-26, noch in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung die begründeten Zweifel
dargelegt.
Die "UP-Verifizierungsstelle", des Bundesministeriums
für Finanzen, 7000 Eisenstadt, sendete mit Schreiben vom
14. Jänner 2002, Zl. 330/00017/2002, die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats
Syrien zurück und gab dabei als Grund, der eine Untersuchung rechtfertigt,
an, dass laut einer Mitteilung der Europäischen Kommission (OLAF) zur
Herstellung der im Präferenznachweis angeführten Waren gewirkte
Erzeugnisse mit drittländischem Ursprung verwendet worden seien. Das
Schreiben enthielt auch die Aufforderung, über die Herstellung der Waren zu
informieren und - für den Fall, dass es sich um Ursprungserzeugnisse
Syriens handelt, - die relevanten Nachweise in Kopie zu
übersenden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 wurde die
Antwort der ersuchten Behörde urgiert.
Unter Bezugnahme auf diese beiden Schreiben antwortete die
ersuchte Behörde (Zl. 396-2423/D/2002 vom
29. September 2002), dass eine Überprüfung die Richtigkeit
der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung ergeben hat und die betreffenden
Waren syrischen Ursprungs sind.
Daraufhin sendete die "UP-Verifizierungsstelle" den
Präferenznachweis mit einem weiteren Schreiben vom
17. Oktober 2002, Zl. 330/00002/2002, erneut an die syrischen
Zollbehörden, da aufgrund der Mitteilung der Europäischen Kommission
(OLAF), der zufolge die Waren aus drittländischen Geweben oder Gewirken
hergestellt worden seien, die Zweifel nicht ausgeräumt seien, zumal
entsprechende Angaben über die Herstellung der Waren sowie Unterlagen
über den Ursprung der Vormaterialien fehlen würden. Da eine
Antwort der ersuchten Behörde ausblieb, verfasste die
"UP-Verifizierungsstelle" am 3. Februar 2003 ein
Urgenzschreiben. Im Zuge einer österreichischen Wirtschaftsmission
vom 12. März 2004 bis 20. März 2004 in Jordanien,
Syrien und Libanon hatte die Bf. Gelegenheit, in dieser Angelegenheit bei den
zuständigen syrischen Zollbehörden vorzusprechen. Diese teilten mit,
dass die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit entsprechender
Bestätigung im Feld 14 bereits mit Schreiben vom 9. März
2003 an die österreichische Zollverwaltung gesandt worden wäre. Darin
wurde auch auf das Ersuchen der "UP-Verifizierungsstelle" vom
17. Oktober 2002 Bezug genommen. Die Bf. erhielt eine Kopie dieses
Schreibens, die sie mit Eingabe vom 26. April 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat vorlegte. Nach den vorgelegten
Verwaltungsakten ist weder dieses Schreiben noch die im Feld 14
bestätigte Warenverkehrsbescheinigung bei den österreichischen
Zollbehörden eingelangt.
In den Urteilen vom 12. Juli 1984 in der
Rechtssache 218/83 (Les Rapides Savoyards u. a.,
Slg. 1984, 3105), vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache
C-12/92 (Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381), vom
5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u. a.,
Slg. 1994, I-3087) und vom 14. Mai 1996 in den verbundenen
Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a.,
Slg. 1996, I-2465) hat der Europäische Gerichtshof
Vorschriften eines Systems der Zusammenarbeit der Verwaltungen ausgelegt, das
dem System ähnelt, um das es im vorliegenden Beschwerdefall geht. Diese
Urteile bezogen sich auf das in Brüssel am 22. Juli 1972
unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft
(ABl. L 300, S. 189), das in Brüssel am
22. Juli 1972 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich
(ABl. L 300, S. 2), das Abkommen vom 19. Dezember 1972
zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. 1973, L 133,
S. 2) bzw. die Verordnung (EWG) Nr. 3184/74 der Kommission
vom 6. Dezember 1974 über die Bestimmung des Begriffes
"Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der
Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den
Faroeer (ABl. L 344, S. 1). Nach dieser Rechtsprechung
beruht die Bestimmung des Warenursprungs auf einer Verteilung der
Zuständigkeiten zwischen den Behörden des Einfuhr- und denen des
Ausfuhrstaats; während ersterer - gegebenenfalls auf Antrag der
Behörden des Einfuhrstaats - den Ursprung bestimmt, wird das Funktionieren
der Regelung durch die Zusammenarbeit der beteiligten Verwaltungen beider Seiten
gesichert. Diese Regelung rechtfertigt sich dadurch, dass die
Behörden des Ausfuhrstaats am besten in der Lage sind, die für den
Ursprung maßgebenden Tatsachen unmittelbar festzustellen (Urteil
Faroe Seafood u. a., a. a. O.,
Randnr. 19). Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen ferner darauf
hingewiesen, dass dieser Mechanismus nur funktionieren kann, wenn die
Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats
rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (Urteil
Faroe Seafood u. a., a. a. O., Randnr. 20).
Das "Ergebnis der Prüfung" im Sinne von
Art. 24 Abs. 3 des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens soll den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats die
Feststellung ermöglichen, ob die beanstandete Bescheinigung EUR.1 für
die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese
tatsächlich die Vorzugsbehandlung angewendet werden kann. Diese Vorschrift
verpflichtet die Behörden des Ausfuhrstaats nicht, das Ergebnis ihrer
Prüfung der Gültigkeit der Bescheinigung zu begründen. Die
Mitteilung vom 29. September 2002 ist folglich als "Ergebnis der
Prüfung" im Sinne von Art. 24 Abs. 3 des
Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens anzusehen (vgl.
EuGH 17.7.1997, Rs C-97/95).
Nach den Bestimmungen des Kooperationsabkommens sind nur
die Zollbehörden des Ausfuhrstaats befugt und in der Lage, den fraglichen
Sachverhalt in Bezug auf den Ursprung der Waren zu prüfen und zu
beurteilen. Die Mitteilungen vom 29. September 2002 und
9. März 2003 stellen einen positiven Akt der Bestätigung des
Ursprungs durch die Behörden des Ausfuhrstaats dar. Gem.
Art. 24 Abs. 3 des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens lässt sich anhand des durch die Zollbehörden des
Ausfuhrstaats mitgeteilten Ergebnisses der nachträglichen Prüfung
feststellen, dass die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und dass auch auf
diese Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung finden kann. Die vom
Hauptzollamt Wien vorgebrachten begründeten Zweifel an der Echtheit oder
Richtigkeit des Präferenznachweises wurden weder im erstinstanzlichen
Bescheid noch in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung näher
dargelegt. Auch in den genannten Amtshilfeersuchen an die Behörden des
Ausfuhrstaats erschöpft sich die Darstellung der begründeten Zweifel
im bloßen Hinweis auf eine Mitteilung der Europäischen Kommission
(OLAF), wonach die in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Waren aus
(gewebten bzw. gewirkten) Erzeugnissen mit Drittlandsursprung hergestellt worden
wären. Wie die Europäischen Kommission zu dieser Annahme gelangt ist
und ob auch im Beschwerdefall ausreichend fundierte Verdachtsmomente vorliegen,
die diese begründeten Zweifel abstützen, lässt sich aus den
vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen. Im Übrigen sind bei
dieser Beweislage die Zweifel durch die Mitteilungen der Behörden des
Ausfuhrstaats vom 29. September 2002 und 9. März 2003, die
in Beantwortung der Nachprüfungsersuchen den Ursprung der Waren positiv
bestätigten, ausgeräumt. Die syrischen Zollbehörden
übermittelten mit Schreiben vom 29. September 2002 in dieser
Angelegenheit zudem weitere Unterlagen in arabischer Sprache. Von einer
Übersetzung dieser Unterlagen nahmen die österreichischen
Zollbehörden jedoch Abstand, sodass das Vorbringen der belangten
Behörde in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung und in der
ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2004, die
Behörden des Ausfuhrstaats seien auf die im Nachprüfungsersuchen
vorgebrachten begründeten Zweifel nicht (ausreichend) eingegangen, nicht
nachvollziehbar ist. Sind die Zollbehörden des Einfuhrstaats im
Übrigen der Ansicht, dass die Beanstandungen nicht geklärt sind,
wäre das in Art. 24 Abs. 3 zweiter Unterabsatz des
Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens geregelte Verfahren
durchzuführen. Dies ist nach den vorgelegten Aktenunterlagen nicht
geschehen. Das Kooperationsabkommen sieht aber keine Befugnis einer
Vertragspartei vor, von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei
ausgestellte Präferenznachweise für ungültig zu erklären und
das Abkommen nicht anzuwenden. Eine solche Vorgangsweise ist schwerlich
vereinbar mit dem Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung zwischen den
Zollbehörden der Vertragsparteien und dem Grundsatz, dass die
Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats
rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt
(EuGH 7.12.1993, Rs C-12/92; EuG 10.5.2001,
T-186/97 u.a.).
Der in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
vertretenen Ansicht, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die
Gewährung der Präferenz sei nicht nachgewiesen worden, kann somit
aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Aus den angeführten
Gründen erfolgten im Beschwerdefall die Präferenzverweigerung und die
Abgabennachforderung zu Unrecht. Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Zulässigkeit der
Überprüfung von nichtpräferentiellen Ursprungsnachweisen im Sinn
des Art. 26 Zollkodex konnte unterbleiben.
Hinweis: Hinsichtlich der sich aus der
Berufungsentscheidung ergebenden Gutschrift in der Höhe von
6.821,17 Euro (5.907,39 Euro an Zoll und 913,78 Euro an
Abgabenerhöhung) wird das Zollamt Wien nach den Bestimmungen der BAO das
Weitere veranlassen.
Linz,
27. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 1 Nr. 1 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 6 Abs. 1 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 7 Abs. 1 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 8 Abs. 1 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 22 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 24 Abs. 1 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 24 Abs. 2 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- Art. 24 Abs. 3 Kooperationsabkommen Arabische Republik Syrien, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 2
- VO 2216/78, ABl. Nr. L 269 vom 27.09.1978 S. 1
PräferenzzollsatzVerifizierungNachprüfungsersuchenPräferenzverweigerungKooperationsabkommenSyrienWarenverkehrsbescheinigung EUR.1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0014-Z2L/04
- Stammnummer
- 13405
- Gültig
- 07.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF