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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103601/2019

Versteuerung von Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung durch die Ärztekammer Niederösterreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103601/2019vom 25.09.2020Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 11 Abs. 2 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich (Satzung WFF) konnten bzw. können sich die außerordentlichen Kammerangehörigen "über ihren Antrag zur Leistung von Beiträgen zum WFF freiwillig verpflichten, um den Anspruch auf den Genuss der Leistungen dieses Fonds zu erwerben." Mit dieser Wortwahl ist offenbar gemeint, dass der Beitritt als außerordentliches Kammermitglied freiwillig erfolgt. Im Fall eines Beitritts sind jedoch die Beiträge gemäß § 12 Abs. 3 Beitragsordnung verpflichtend zu zahlen. Es stand der Mutter des Bf frei, als Pensionistin die Beitragspflicht jederzeit durch Austritt aus der Kammer - freilich unter Verlust eines entsprechenden Leistungsanspruchs - zu beenden. Der Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrags gemäß § 12 Abs. 3 Beitragsordnung kam die Mutter - im Wege der Einbehaltung des Beitrags von der Pension gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 Beitragsordnung - nach. Es wurde der volle Betrag von 58,40 € monatlich einbehalten. Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts Erkenntnis BFG 4. 7. 2019, RV/7103458/2019 Mit Erkenntnis BFG 4. 7. 2019, RV/7103458/2019, veröffentlicht in der FINDOK am 8. 8. 2019, erkannte das Bundesfinanzgericht zu Recht, dass eine Hinterbliebenenunterstützung durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer beim Empfänger einkommensteuerpflichtig sei. Das Gericht führte hierzu unter anderem aus: Wenn die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid schließlich entgegenhält, sie selbst sei niemals freiberuflich tätig gewesen, sondern lediglich ihr verstorbener Ehemann habe Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen, weshalb das Sterbegeld generell nicht unter § 22 EStG 1988 subsumiert werden könne, zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Einkünfte iSd § 22 Z 4 EStG 1988 liegen auch dann vor, wenn der Tatbestand des § 22 Z 1 EStG 1988 nicht erfüllt ist. Baldauf führt im Jakom EStG, 2014, § 22 Rz 136 ff unter dem Stichwort: Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen (Z 4) aus: Erfasst sind nur Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (s Rz 138), soweit sie nicht unter § 25 fallen. Unter § 25 fallen zB Bezüge aus einer Krankenversorgung der genannten Einrichtungen (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit e), sofern sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zufließen; weiters Bezüge aus den genannten Einrichtungen, die den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit b; s Rz 139). Bezüge aus einer Unfallversorgung der genannten Einrichtungen fallen nach EStR 5302 nicht unter § 25; sie sind gem Z 4 zu erfassen (s § 25 Abs. 1 Z 1 letzter Satz). Z 4 korrespondiert mit der Abzugsfähigkeit der Beiträge als Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 Z 1. Daher erfasst auch Z 4 nur Leistungen dieser Einrichtungen, die auf Pflichtbeiträgen beruhen (EStR 5297). Leistungen, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, führen ggf zu Einkünften iSd § 29 Z 1 (VwGH 28.1.81, 1689/79 Zusatzrente vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer; DK MZ/Doralt § 22 Rz 188). Z 4 setzt aber nicht voraus, dass der Empfänger der Bezüge selbst freiberuflich tätig gewesen ist (VwGH 29.7.97, 93/14/0117 Sterbegeld der Witwe eines Rechtsanwaltes, EStR 5299). Die Bf. steht auf dem Standpunkt, - durch den Erhalt der Hinterbliebenenunterstützung sei ein Aufgabegewinn ("Veräußerungsgewinn") entstanden und - die Einkünfte seien unmittelbar aufgrund der Fortführung zuzurechnen. Dieser Beurteilung stehen folgende Umstände entgegen: Die (um den per Tag.05.2014 bestandenen Beitragsrückstand verminderte) Hinterbliebenenunterstützung wurde der Bf. gewährt - weil ihr (verstorbener) Ehegatte Mitglied des Wohlfahrtsfonds war und aus diesem Grund zur Entrichtung der Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammer der selbständig Erwerbstätigen verpflichtet war (und beliefen sich die Pflichtversicherungsbeiträge des Ehegatten der Bf. bspw. 2012 auf € 16.349,00), - auf Grund des Ablebens ihres Ehegatten (der Wohlfahrtsfondsmitglied war) und - weil ihr Ehegatte (das verstorbene Wohlfahrtsfondsmitglied) nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hatte. Wurde die Hinterbliebenenunterstützung der Bf. gewährt und bildete die Betriebsaufgabe (wie eine Betriebsveräußerung) keine Voraussetzung der Gewährung der Hinterbliebenenunterstützung, kann nicht davon gesprochen werden, durch den Erhalt der Hinterbliebenenunterstützung sei ein Aufgabegewinn ("Veräußerungsgewinn") entstanden. Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht zutreffend, die Einkünfte (die der Bf. gewährte Hinterbliebenenunterstützung) seien der Bf. unmittelbar aufgrund der Fortführung zuzurechnen. Gemäß vorgelegtem Bescheid vom 03. Juli 2014 - in welchem angeführt ist, dass die Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 38 Abs. 1 lit a und b der Satzung des Wohlfahrtsfonds gewährt wurde - in Verbindung mit dieser Bestimmung handelt es sich beim beschwerdegegenständlichen Betrag iHv € 28.549,52 um eine (in § 98 Ärztegesetz vorgesehene) Leistung, betreffend welche aktive WFF-Mitglieder entsprechend ihrem Lebensalter zum Zeitpunkt des Entstehens der Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, frühestens jedoch am 01.01.2001, monatliche Beiträge zu entrichten hatten, somit auch der verstorbene Ehegatte der Bf. vor seinem Ableben (vgl. § 12 der beispielhaft oben zitierten Beitragsordnung und die o.a. Pflichtversicherungsbeiträge). Erkenntnisse BFG 26. 9. 2019, RV/7103018/2019 und VwGH 9. 6. 2020, Ra 2019/13/0113 Erkenntnis BFG 26. 9. 2019, RV/7103018/2019 Mit Erkenntnis BFG 26. 9. 2019, RV/7103018/2019, veröffentlicht in der FINDOK am 15. 11. 2019, erkannte das Bundesfinanzgericht neuerlich zu Recht, dass eine Hinterbliebenenunterstützung durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer beim Empfänger einkommensteuerpflichtig sei. In diesem Verfahren ging es um Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich an den dortigen Beschwerdeführer im Jahr 2012 nach seinem verstorbenen Vater, nämlich eine Bestattungsbeihilfe in Höhe von EUR 4.000,00, eine Hinterbliebenenunterstützung in Höhe von EUR 5.516,61 und eine Ablebensversicherung in Höhe von EUR 28.549,52. In rechtlicher Hinsicht führte das BFG zusammengefasst aus: Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 sind Pflichtbeiträge zu Kammern der selbständig Erwerbstätigen als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit sie u.a. der Hinterbliebenenversorgung dienen. Die Bestimmung des § 22 Z 4 EStG 1988 korrespondiert mit der Abzugsfähigkeit der Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen als Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 lit. b EStG 1988. Im streitgegenständlichen Fall beruhen die vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich ausbezahlten Beträge betreffend Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung auf Pflichtbeiträgen des Rechtsvorgängers und dienen der Hinterbliebenenversorgung. Diese Beträge sind gemäß § 22 Z 4 iVm § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 beim Rechtsnachfolger einkommensteuerpflichtig. VwGH 9. 6. 2020, Ra 2019/13/0113 Gegen dieses Erkenntnis wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die bei diesem zur Zahl Ra 2019/13/0113 anhängig war und von diesem mit Erkenntnis VwGH 9. 6. 2020, Ra 2019/13/0113 als unbegründet abgewiesen worden ist. Der Gerichtshof führte zusammengefasst aus: Gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungs-einrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 EStG 1988 fallen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 u.a. auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Korrespondierend zu § 22 Z 4 EStG 1988 normiert § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988, dass Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters- Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, Betriebsausgaben sind. Die Berücksichtigung der Leistungen der Ärztekammer beim Vater des Rw. würde voraus-setzen, dass es sich bei diesem (allfälligen) Anspruch um einen Bestandteil des notwendigen (ein Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988 war nicht vorzunehmen) Betriebsvermögens handelte. Die Aktivierung einer Forderung setzt voraus, dass die Forderung bereits entstanden ist. Im vorliegenden Fall gebührt die Bestattungsbeihilfe nach § 37 der Satzung des Wohlfahrts-fonds beim Tode eines "WWF-Mitgliedes" oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditäts-versorgung. Eine Gestaltung durch den Vater ist nicht vorgesehen. Die Hinterbliebenenunter-stützung steht im Fall des Ablebens eines "WWF-Mitglieds" zu. Mit der Novellierung des Ärztegesetzes 1998 (BGBl. I Nr. 156/2005) wurde die zuvor im Ärztegesetz verpflichtend vorgesehene Hinterbliebenenunterstützung nur mehr als Möglichkeit normiert. Damit war es dem jeweiligen Verordnungsgeber auch möglich, diese Hinterbliebenenunterstützung zur Gänze zu beseitigen. Daraus folgt aber, dass zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe des Vaters im Jahr 1989 eine Forderung betreffend die hier strittigen Ansprüche noch nicht entstanden war, hingen diese Ansprüche doch insbesondere davon ab, ob und wie sich die diese Ansprüche begründende Rechtslage ändern würde. Zu aktivieren wäre diese Forderung erst bei (rechtzeitiger) Geltendmachung nach seinem Tod gewesen, da der Anspruch sodann in einem näher geregelten Verwaltungsverfahren durchsetzbar war. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass eine antragsbedürftige Forderung erst mit diesem Antrag entsteht. Die Forderung war daher vom Vater des Rw. im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe nicht zu erfassen. Erkenntnis BFG 31.10.2019, RV/7105704/2019 Mit Erkenntnis BFG 31.10.2019, RV/7105704/2019, in der FINDOK veröffentlicht am 7. 2. 2020, entschied das Bundesfinanzgericht wiederum gleichlautend zum Erkenntnis BFG 26. 9. 2019, RV/7103018/2019. Ergänzend wurde ausgeführt: Den vom steuerlichen Vertreter mit der Beschwerde vorgelegten Lohnkonten ist zu entnehmen, dass der verstorbene Gatte der Bf in den Monaten Jänner und Februar 2017 insgesamt einen Betrag in Höhe von 58,40 Euro entsprechend der oben zitierten Bestimmung der Beitragsordnung entrichtete. Davon wurde gemäß § 12 Abs. 6 der Beitragsordnung bestimmungskonform ein Teil von zwei Drittel, das sind 38,93 Euro - anders als in der Beschwerde behauptet - der Ablebensleistung gewidmet und als Werbungskosten berücksichtigt. Zuzustimmen ist dem Beschwerdevorbringen lediglich dahingehend, dass ein Teil von einem Drittel, d.s. 19,47 Euro (Nr. 383) nicht bei der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt wurden. Dabei handelt es sich aber gemäß § 12 Abs. 6 der Beitragsordnung um jenen Teil, der der Erlebensleistung gewidmet und der gemäß § 18 EStG im Rahmen der Sonderausgaben geltend zu machen ist. Die von der steuerlichen Vertretung vorgebrachte nachträgliche Besteuerung von Zuflüssen aus Beträgen, die von Nettogehältern einbehalten wurden, liegt daher nicht vor. Der steuerlich als Werbungskosten behandelte 2/3-Wert in Höhe von 38,93 Euro wurde für die Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 38 Abs. 1 Satzung Ärztekammer Niederösterreich in Höhe von 34.066,03 Euro geleistet, die aus der direkt aus dem Fonds zu gewährenden Unterstützungsleistung in Höhe von 5.516,51 Euro und aus dem persönlichen Ablebensversicherungsanspruch in Höhe von 28.549,52 Euro besteht. Erkenntnis BFG 13. 1. 2020, RV/7101275/2019 Mit Erkenntnis BFG 13. 1. 2020, RV/7101275/2019 erkannte das Bundesfinanzgericht erneut zu Recht, dass eine Hinterbliebenenunterstützung durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer beim Empfänger einkommensteuerpflichtig sei: … Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 sind Pflichtbeiträge zu Kammern der selbständig Erwerbstätigen als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit sie ua. der Hinterbliebenenversorgung dienen. Die Bestimmung des § 22 Z 4 EStG 1988 korrespondiert mit der Abzugsfähigkeit der Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen als Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 lit. b EStG 1988. Dem Bf. wurde mit Bescheid des WWF der Ärztekammer für Niederösterreich vom 3.8.2016 neben zwei weiteren Anspruchsberechtigten jeweils ein Drittel der laut § 38 Abs. 1 der Satzung des WWF zustehenden Beträge (Hinterbliebenenunterstützung) gewährt und ausbezahlt. Nach der Judikatur des BFG (RV/7103018/2019 vom 26.9.2019; RV/7103458/2019 vom 4.7.2019) sowie des UFS (RV/0146-L/12 vom 6.2.2012) fällt die dem Bf. gewährte Hinterbliebenenunterstützung jedenfalls unter die in § 22 Z 4 EStG geregelten selbständigen Einkünfte. Die Hinterbliebenenunterstützung unterliegt nicht der Bestimmung des § 25 EStG, da sie weder einen Bezug aus einer Unfall- oder Krankenversorgung noch einen der Pension gleichartigen Bezug darstellt. Einmaligen Geldzuwendungen fehlt nämlich der Pensionscharakter (s. zB VwGH 5.11.1991, 91/14/0055; VwGH 26.1.1977, 1311/76; BFG vom 4.7.2019, RV/7103458/2019). Daher hat der Bf. die gegenständliche Leistung gemäß § 32 Z 2 EStG zu versteuern. Wenn im Bescheid des WWF vom 3.8.2016 lediglich auf die Steuerpflicht des Betrages von € 5.516,51 (und sohin des auf den Bf. entfallenden Teilbetrages von € 1.838,84) explizit hingewiesen wird, so steht dies auch in Widerspruch zu einer an die Österreichische Ärztekammer ergangenen Anfragebeantwortung des BMF vom 4.12.2007 (GZ: BMF-010222/0174-VI/7/2007). Darin hat das BMF bereits klargestellt, dass eine Hinterbliebenenunterstützung im oa. Sinne zwingend (und zur Gänze, also auch hinsichtlich jenes Anteiles, der laut Bewilligungsbescheid aus "einem persönlichen Ablebensversicherungsanspruch" resultiert) zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählt, die nach § 32 Z 2 EStG beim Rechtsnachfolger zu versteuern ist. Die Bestimmung des § 22 Z 4 EStG 1988 korrespondiert - wie oben erwähnt - mit der Abzugsfähigkeit der Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen als Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 lit. b EStG 1988. Im streitgegenständlichen Fall beruhen die vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich ausbezahlten Beträge betreffend Hinterbliebenenunterstützung auf Pflichtbeiträgen des Rechtsvorgängers und dienen der Hinterbliebenenversorgung. Diese Beträge sind gemäß § 22 Z 4 iVm § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 beim Bf. als anspruchsberechtigtem Rechtsnachfolger einkommensteuerpflichtig. ... Erkenntnis BFG 28. 1. 2020, RV/5101565/2019 Mit Erkenntnis BFG 28. 1. 2020, RV/5101565/2019 erkannte das Bundesfinanzgericht nochmals zu Recht, dass eine Hinterbliebenenunterstützung durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer beim Empfänger einkommensteuerpflichtig sei und erstellte folgenden Rechtssatz: Geldbeträge aus der Hinterbliebenenunterstützung bei Freiberuflern (Unterstützungsleistung und Ablebensversicherungsanspruch) sowie die Bestattungsbeihilfe, die vom Wohlfahrtsfonds der jeweiligen Landesärztekammer mit Bescheid ausbezahlt werden, sind beim Rechtsnachfolger zu versteuern. Nur dieser, nicht aber der verstorbene Freiberufler, hat einen Rechtsanspruch auf die Leistungen, die durch Beitragszahlungen mit Betriebsausgabencharakter erworben wurden. Eine Bilanzierung beim Betriebsaufgabegewinn des Erblassers erfolgt nicht. Aus der Begründung: B. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt Der Bf. wurde nach dem Tod des Gatten eine Hinterbliebenenunterstützung nach § 38 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ ausbezahlt, nämlich eine Bestattungsbeihilfe iHv 4.000,00 € und ein Ablebensversicherungsanspruch iHv 28.549,52 €. C. Rechtslage 1. Nach § 22 Z 4 EStG sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen. 2. Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 EStG gehören zu den Einkünften des § 2 Abs 3 auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 …. und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. 3. In § 33 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ ist geregelt: Nach dem Tode eines WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) ….. die Witwen (Witwer) versorgung … zu gewähren. 4. In § 98 Abs 1a Ärztegesetz wird normiert: Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds können folgende zusätzliche Versorgungsleistungen gewährt werden: (1) Bestattungsbeihilfe, (2) Hinterbliebenenunterstützung. 5. In § 37 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ ist geregelt: Beim Tode eines WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung gebührt über Antrag jener Person, welche die Kosten der Bestattung getragen hat, die Bestattungsbeihilfe. Nach Abs 2 umfasst die Bestattungsbeihilfe die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Bestattungskosten, wird jedoch höchstens im Ausmaß von 4.000,00 € einmalig ausbezahlt. 6. Nach § 38 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ wird im Falle des Ablebens eines WFF-Mitgliedes ….. bei Erfüllung der Voraussetzungen über Antrag den in Abs 7 genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge eine Hinterbliebenenunterstützung gewährt und insgesamt einmalig ausbezahlt. Die Hinterbliebenenunterstützung besteht aus - einer direkt aus dem Fonds zu gewährenden Unterstützungsleistung iHv 5.516,51 € sowie - einem persönlichen Ablebensversicherungsanspruch iHv 28.549,52 €. Nach Abs 7 haben Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung, sofern das verstorbene WFF-Mitglied …. nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht hat … folgende Personen in der nachstehenden Reihenfolge: Die Witwe (der Witwer), die Waisen, sonstige gesetzliche Erben. D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt 1. a. Strittig ist die Steuerpflicht der Bestattungsbeihilfe und des persönlichen Ablebensversicherungsanspruches. Die Bestattungsbeihilfe wird beim Tod eines Mitglieds an anspruchsberechtigte Empfänger der Hinterbliebenenunterstützung gewährt. Die Leistung der privaten Ablebensversicherung dient dazu, beim Tod eines Kammerangehörigen die Hinterbliebenen finanziell in Form einer einmaligen Leistung zu unterstützen. Sie ist ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsanspruch. Der Zuspruch an die Witwe erfolgt durch den bescheidmäßigen Zuspruch des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer nach § 38 Abs 1 lit a und b der Satzung des Wohlfahrtsfonds. b. Die Finanzverwaltung geht für beide Beträge aufgrund der Zuordnung zu § 22 Z 4 und § 32 Abs 1 Z 2 EStG von der Steuerpflicht aus. Sie kann dabei auf eine Korrespondenz mit der Österreichischen Ärztekammer vom 4. Dezember 2007 verweisen, wo das BMF folgendes mitteilt (BMF-010222/0174-VI/7/2007: … [die Korrespondenz ist oben wiedergegeben] c. Die Bf. verweist dagegen auf die Steuerfreiheit der Erlebensfallleistung nach § 38 Abs 2 bis 4 der Satzung des Wohlfahrtfonds der Ärztekammer NÖ. Da der Ablebensversicherungsanspruch des § 38 Abs 1 lit b nicht gleichzeitig mit der Erlebensfallleistung beansprucht werden könne, werde Letztere umgewandelt, Erstere trete an ihre Stelle und sei damit einkommensteuerfrei. 2. Zur Hinterbliebenenunterstützung: a. (1) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung sind nach § 4 Abs 4 Z 1b EStG von Gesetzes wegen Betriebsausgaben. Nach der Beitragsordnung der Ärztekammer für NÖ haben WFF-Mitglieder für Leistungen nach § 38 WFF je nach Alter monatlich bestimmte Beiträge zu entrichten (§ 12: Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung). Es liegt also diesbezüglich ein Pflichtbeitrag der WFF-Mitglieder vor und damit eine Betriebsausgabe (BFG 4.7.2019, RV/7103458/2019). Selbst eine Teilnachzahlung fehlender Versicherungszeiten zur Ergänzungsrente ist eine Betriebsausgabe und keine Sonderausgabe (BFG 19.8.2019, RV/3100534/2019). Lediglich im Falle von zwei Einkunftsarten wäre eine Aufteilung der Betriebsausgaben möglich (UFS 5.10.2010, RV/0942-L/09). (2) Soweit die Bf. anführt, im BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2007 (GZ. BMF-010222/0174-VI/7/2007) sei nur die Hinterbliebenenunterstützung sowie die Bestattungsbeihilfe, nicht aber die Ablebensversicherung angeführt, verkennt sie den normativen Inhalt des Ausdrucks "Hinterbliebenenunterstützung". In § 98 Ärztegesetz ist in Abs 1 a geregelt, welche zusätzlichen Versorgungsleistungen aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds gewährt werden können: Die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung. In § 104 Ärztegesetz wird normiert, dass zuerst Witwe und Witwer Anspruch auf die beiden Leistungen haben, in der Folge Waisen und sonstige gesetzliche Erben. In § 38 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ ist in Abs 1 festgehalten, "die Hinterbliebenenunterstützung besteht aus - einer direkt aus dem Fond zu gewährenden Unterstützungsleistung iHv 5.516,51 € sowie - einem persönlichen Ablebensversicherungsanspruch iHv 28.549,52 €. Unter den Begriff "Hinterbliebenenunterstützung" fallen damit beide Leistungen, die Unterstützungsleistung und der Ablebensversicherungsanspruch. b. Die Hinterbliebenenunterstützung wird seit 2008 im gesamten Ausmaß als steuerpflichtiges Einkommen des Rechtsnachfolgers angesehen: (1) So wird im Schreiben des BMF vom 4. Dezember 2007 als Anfragebeantwortung des Schreibens der Österreichischen Ärztekammer vom 30. August 2007 ausgeführt, dass die von der Ärztekammer ausbezahlte Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe unabhängig von der Gestaltung des jeweiligen Sachverhalts immer nach § 22 Z 4 iVm § 32 Z 2 EStG beim Rechtsnachfolger zu versteuern sei. Dies gelte sowohl für die Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe nach dem Tod eines aktiven Arztes als auch nach dem Tod des Empfängers einer laufenden Pensionsleistung aus dem Wohlfahrtsfond. (2) Die Österreichische Ärztekammer hat diese Rechtsmeinung im Rundschreiben vom 7. Dezember 2007 wie folgt zustimmend kommuniziert: Das BMF habe mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 die Anfrage der Österreichischen Ärztekammer vom 30. August 2007 beantwortet. Ab 1. Januar 2008 seien die Hinterbliebenenunterstützung und die Bestattungsbeihilfen der Wohlfahrtsfonds der Landesärztekammern immer selbständige Einkünfte gemäß § 22 Z 4 und § 32 Z 2 EStG, das heißt vom Empfänger einkommensteuerlich zu erklären. Damit sei die von der Ärztekammer gewünschte Einheitlichkeit der Vorgangsweise hergestellt. Wichtig sei die Feststellung des BMF, dass es für Lohnzahlungszeiträume bis zum 1. Januar 2008 zu keiner Beanstandung kommen werde. Der Vollständigkeit halber weise man darauf hin, dass für die Ärztekammern nach deren Ansicht keine Meldepflicht gemäß § 109a EStG bzw der VO II 2001/417 bestehe. c. Auch in der Rspr des UFS und BFG wurde die Steuerpflicht der Hinterbliebenenversorgung bisher nicht bezweifelt: (1) Nach UFS 6.2.2012, RV/0146-L/12 fallen die von der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer OÖ ausbezahlte Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe nicht unter die Bestimmung des § 25, sondern unter § 22 Z 4 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit). Diese hat nach § 32 Abs 2 EStG der Rechtsnachfolger zu versteuern. (2) Auch nach BFG 4.7.2019, RV/7103458/2019 ist die Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 38 Abs 1 lit a und b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ eine Ablebensleistung. Die vom Rechtsvorgänger geleisteten Beiträge waren Betriebsausgaben nach § 4 Abs 4 Z 1 lit b EStG. Damit sind aber die von der Ärztekammer ausbezahlten Beträge unabhängig von der Gestaltung des jeweiligen Sachverhalts beim Rechtsnachfolger zu versteuern, weil das "Sterbegeld" nicht ein den Pensionen der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartiger Bezug ist, der Tatbestand des § 22 Abs 1 EStG dabei nicht erfüllt sein muss und § 22 Z 4 EStG mit der Abzugsfähigkeit der Beiträge als Betriebsausgaben in § 4 Abs 4 Z 1 EStG korrespondiert. Daher erfasst Z 4 auch nur Leistungen, die auf Pflichtbeiträgen dieser Einrichtungen beruhen. (3) Nach BFG 26.9.2019, RV/7103018/2019 sind Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe nicht vom Rechtsvorgänger anlässlich der Betriebsaufgabe zu versteuern. Der Anspruch entsteht erst mit dem Tod des Rechtsvorgängers. Anspruch auf die Unterstützungsleistungen hat nur der Rechtsnachfolger, nicht der Rechtsvorgänger. 3. a. Soweit eine Versteuerung beim verstorbenen Arzt beansprucht wird ist folgendes auszuführen: (1) Die Bf. bezieht sich auf den Doralt-Kommentar in § 32 EStG. Die Rz 62 spricht davon, dass für betriebliche Einkünfte bei Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe auch bei § 4-Abs 3-Ermittlung ein BV-Vergleich durchzuführen ist. Im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe bestehende Forderungen sind im BV-Vergleich zu berücksichtigen. § 32 Z 2 EStG erfasst daher nur Einkünfte, die sich nach diesen Zeitpunkten ereignen und im Veräußerungs/Aufgabegewinn nicht enthalten sind. Nach Kanduth-Kristen in Jakom, EStG, § 32 Rz 29, sind auch die nachträglichen Einkünfte nach den Grundsätzen des BV-Vergleichs zu ermitteln (nach EStR 6903 mit Wahlrecht auf EAR). (2) Die Frage der Gewinnermittlung der - vor oder nach dem Tod des Freiberuflers - erzielten Einkünfte, ist aber zu trennen von der Frage, wem die Einkünfte zuzurechnen sind. Die Bf. rechnet den Ablebensversicherungsbetrag und die Bestattungsbeihilfe dem Verstorbenen zu, nämlich mit der Behauptung, dieser habe schon ein Forderungsrecht besessen, das zu aktivieren sei. (3) Eine Forderung im Hinblick auf die genannten "Ablebensansprüche" kann jedoch frühestens nach dem Ableben des Freiberuflers für die Erben entstehen (§ 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds "nach dem Tode" und § 37 "beim Tode"). Der Ablebensanspruch ist keine aufschiebend bedingte Forderung und ist damit auch nicht Teil der Einkünfte des Erblassers. Vor dessen Tod besteht für ihn ein Erlebensanspruch und kein Anspruch auf Bestattungsbeihilfe oder Ablebensversicherung, beides ist strikt zu trennen. Vor Eintritt der Bedingung kann der Freiberufler den Versicherungsanspruch bestimmten Personen zuweisen, aber nicht über den Anspruch - im Sinne eines Einkommensbezuges - verfügen. Die Möglichkeit der Verpfändung zur Besicherung von Darlehen an Dritte (§ 49 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ) ändert daran nichts, weil auch in diesem Fall der tatsächliche Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung erst mit dem Tode des die Beiträge einzahlenden Freiberuflers entsteht. Es liegt daher überhaupt keine Veranlassung vor, "Ablebensansprüche" beim Verstorbenen als dessen Einkünfte anzusetzen (s auch BFG 26.9.2019, RV/7103018/2019). Auch in Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, § 32 Rz 30, unter "Sterbegeld" ist daher angeführt: "Das Sterbegeld aus Wohlfahrtseinrichtungen der freiberuflichen Kammern der selbstständig Erwerbstätigen, welches ein Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger bezieht, ist gemäß § 22 Z 4 iVm § 32 Z 2 EStG steuerpflichtig". b. Soweit die Bf. darauf abstellt, dass der Ablebensversicherungsanspruch ein "umgewandelter Erlebensversicherungsanspruch" sein soll, kann dieser Rechtsansicht aufgrund der vorangegangenen Ausführungen nicht beigepflichtet werden. Der Erlebensversicherungsanspruch steht dem Arzt selbst zu. Der davon getrennt zu sehende Ablebensversicherungsanspruch hätte dem Rechtsvorgänger niemals zustehen können, weil ihn nur der Rechtsnachfolger beanspruchen kann. Damit kann von einer "Umwandlung" eines ursprünglichen Anspruches des Freiberuflers nicht gesprochen werden. 4. Die Bestattungsbeihilfe ist eine Leistung der Wohlfahrtseinrichtung und kein Kostenersatz. Richtigerweise wird sie nur nach Vorlage der Rechnungen ausbezahlt. Sie beruht aber - wie die Hinterbliebenenversorgung - auf den Beitragszahlungen an die Wohlfahrtskasse der Ärztekammer, die beim Freiberufler als Betriebsausgaben abzugsfähig waren. Erkenntnis BFG 4. 6. 2020, RV/7100546/2020 Mit Erkenntnis BFG 4. 6. 2020, RV/7100546/2020, veröffentlicht am 12. 8. 2020, bestätigte das Bundesfinanzgericht neuerlich die Steuerpflicht des Ablebensversicherungsanspruches gemäß § 38 Abs. 1 lit. b Satzung WFF. Dem dortigen Beschwerdeführer flossen folgende Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich (als einem von sechs Geschwistern) zu: Hinterbliebenenunterstützung: € 919,41 (1/6 von € 5.516,51) Ablebensversicherung: € 4.758,25 (1/6 von € 28.549,52) Bestattungsbeihilfe: € 666,67 (1/6 von € 4.000) Das BFG führte unter anderem aus: Gemäß § 12 Abs. 6 der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich ist vom Beitrag zur Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung ein Teil von zwei Dritteln gemäß § 4 Abs. 4 bzw. § 16 EStG der Ablebensleistung gewidmet und im Rahmen der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerfrei unbegrenzt absetzbar. Ein Drittel des Beitrages ist der Erlebensleistung gewidmet und gemäß § 18 EStG im Rahmen der Sonderausgaben beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Unter Bezugnahme auf die vorgenannte Regelung vertritt der Bf. die Ansicht, dass 1/3 der ihm ausbezahlten Ablebensleistung, sohin ein Betrag von € 1.586,08 steuerfrei sei, weil es sich dabei um eine Versicherungsleistung handle. Dem ist entgegenzuhalten, dass zufolge der genannten Bestimmung der steuerlich als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbare 2/3-Anteil für die Ablebensleistung gemäß § 38 Abs. 1 Satzung Ärztekammer Niederösterreich geleistet wird. Der der Erlebensleistung gewidmet Teil von 1/3 des gesamten Beitrages wird bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt und ist im Rahmen der Sonderausgaben geltend zu machen. Die Hinterbliebenenunterstützung, die aus der direkt aus dem Fonds zu gewährenden Unterstützungsleistung in Höhe von € 5.516,51 und aus dem persönlichen Ablebensversicherungsanspruch in Höhe von € 28.549,52 besteht, beruht demnach zur Gänze auf dem 2/3-Anteil der geleisteten Beiträge. Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 sind Pflichtbeiträge zu Kammern der selbständig Erwerbstätigen als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit sie ua der Hinterbliebenenversorgung dienen. Die Bestimmung des § 22 Z 4 EStG 1988 korrespondiert mit der Abzugsfähigkeit der Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen als Betriebsausgaben. Da die von der Ärztekammer Niederösterreich ausbezahlten Beträge an Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung auf Pflichtbeiträgen des Rechtsvorgängers beruhen und der Hinterbliebenenversorgung dienen, sind diese Beträge gemäß § 22 Z 4 EStG iVm § 32 Z 2 EStG beim Rechtsnachfolger steuerpflichtig (vgl. BFG 31.10.2019, RV/7105704/2019). Hinsichtlich der Bestattungsbeihilfe war dem Beschwerdebegehren, lediglich ein Sechstel des ausbezahlten Betrages, sohin einen Betrag iHv € 666,66, zum Ansatz zu bringen, Folge zu geben. Rechtliche Beurteilung § 22 Z 4 EStG 1988 bzw. § 22 Abs. 1 Z 4 EStG 1972 § 22 Z 4 EStG 1988 geht auf die gleichlautende Bestimmung des § 22 Abs. 1 Z 4 EStG 1972 zurück, die mit der Einkommensteuernovelle 1974 BGBl. Nr. 469/1974 in das Gesetz eingefügt wurde und seither lautet: "4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen," Die Materialien (RV 1201 BlgNR 13. GP) führen hierzu aus: Die Bestimmung soll klarstellen, daß Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, denen kein Pensionscharakter im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 zukommt, als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfaßt werden, soweit nicht die Befreiungsbestimmungen des § 3 Z. 3, 5 und 12 EStG 1972 Platz greifen. Durch § 22 Abs. 1 Z 4 EStG 1972 i. d. F. d. EStG-Novelle 1974 wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, Bezüge und Vorteile aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, denen kein Pensionscharakter i. S. d. § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1972 zukommt, etwa einmalige oder andere, nicht in kurzen Zeitabständen regelmäßig wiederkehrende Leistungen, steuerlich zu erfassen (vgl. VwGH 26. 1. 1977, 1311/76). Diese Beurteilung ist auch auf § 22 Z 4 EStG 1988 zu übertragen. § 3 Z 3 EStG 1972 sah bis zum 3. AbgÄG 1987, BGBl Nr. 606/1987, vor, dass Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit waren. Wie sich aus RV 277 BlgNR 17. GP zum 3. AbgÄG 1987 ergibt, war die Beseitigung der Steuerfreiheit für Sterbegelder erklärte Absicht des Gesetzgebers. Eine derartige Befreiungsbestimmung wurde auch in das EStG 1988 nicht aufgenommen (vgl. VwGH 29. 7. 1997, 93/14/0117). Die Materialien zum AbgÄG 1987 führen dazu aus: Die Streichung der Steuerbefreiung für Sterbegelder und gleichartige Leistungen trägt der beabsichtigten Zurücknahme derartiger öffentlicher Zuschüsse in sozial-und dienstrechtlichen Vorschriften Rechnung. In der Zukunft noch gewährte Zuschüsse dieser Art sollen der Steuerpflicht unterliegen. Bezüge und Vorteile aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen fallen dann unter § 22 Z 4 EStG 1988 bzw. § 22 Abs. 1 Z 4 EStG 1972, wenn ihnen kein Pensionscharakter i. S. d. § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bzw. EStG 1972 zukommt. Entscheidend ist dabei, ob es sich um den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartige Bezüge handelt (vgl. VwGH 29.7.1997, 93/14/0117; VwGH 5.11.1991, 91/04/0055; VwGH 28.1.1981, 79/13/1689). Der Einmalzahlung eines Sterbegelds durch eine Versorgungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen kommt mangels laufender Zahlungen durch einen längeren Zeitraum kein Pensionscharakter zu. Ferner entspricht das Sterbegeld infolge der freien Bestimmbarkeit der empfangsberechtigten Pension durch das Mitglied der Sterbekasse nicht einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung (vgl. VwGH 29. 7. 1997, 93/14/0117). Eine Zusatzrente aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer (vgl. VwGH 28. 1. 1981, 1689/79) ist nicht verfahrensgegenständlich. Für die Beurteilung, ob eine Versorgungseinrichtung oder Unterstützungseinrichtung i. S. d. § 22 Z 4 EStG 1988 vorliegt, ist nicht entscheidend, ob das Sterbegeld im Umlageverfahren oder durch laufende Beiträge aufgebracht wird (vgl. VwGH 29. 7. 1997, 93/14/0117). Einkünfte i. S. d. § 22 Z 4 EStG 1988 liegen auch dann vor, wenn der Tatbestand des § 22 Z 1 EStG 1988 nicht erfüllt ist. Das von einer Kammer gezahlte Sterbegeld ist daher auch dann gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 steuerpflichtig, wenn der Empfänger nie Einkünfte aus einer der in § 22 Z 1 EStG 1988 aufgezählten Berufstätigkeit erzielt hat (vgl. VwGH 29. 7. 1997, 93/14/0117). Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 15. 6. 1993, B 1507/92, zitiert nach VwGH 29. 7. 1997, 93/14/0117). Es ist unstrittig, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen um Vorteile aus Versorgungseinrichtungen oder Unterstützungseinrichtungen einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen gehandelt hat und dass diese Vorteile einmalig und nicht wie eine Pension laufend ausbezahlt worden sind. Sowohl die Bestattungsbeihilfe von 4.000,00 € als auch die Hinterbliebenenunterstützung von 34.066,03 € (zusammengesetzt aus Teilbeträgen von 5.516,51 € und von 28.549,52) wurden als einmalige Leistungen satzungsgemäß vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich an den Bf gezahlt. Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer (§ 96 Abs. 1 ÄrzteG 1998) und kann unter anderem eine Bestattungsbeihilfe und eine Hinterbliebenenunterstützung gewähren (§ 98 Abs. 1a ÄrzteG 1998). Letztere sind in § 104 ÄrzteG 1998 gesetzlich geregelt, diese gesetzliche Vorgabe wurde in den §§ 37, 38 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich umgesetzt. Damit ist der Abgabentatbestand des § 22 Z 4 EStG 1988 erfüllt und somit die Beschwerde bereits entschieden. Beide Zahlungen sind jeweils zur Gänze beim Bf als Einkünfte gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 zu erfassen. Das Gesetz selbst setzt als Tatbestandsvoraussetzung nach § 22 Z 4 EStG 1988 nicht voraus, dass Einmalzahlungen an Bezugsberechtigte auf Pflichtbeiträge der verstorbenen Ärztin oder des verstorbenen Arztes zurückzuführen sind. Das Gesetz kennt aber einen eigenen Betriebsausgabentatbestand in § 4 Abs. 4 lit. b EStG 1988 in Bezug auf Pflichtbeiträge. Dass Pflichtbeiträge der Mutter vorgelegen sind, wurde bereits oben unter "Finanzierung der vom Bf erhaltenen Leistungen" dargelegt und wird im Folgenden unter "Beiträge der Mutter waren Pflichtbeiträge" noch näher erläutert. Wie noch ausgeführt, stellt sich jedoch die Frage, ob Pflichtbeiträge vorgelegen sind, nicht. Keine Betriebsausgaben beim Bf Eine Betriebsausgabenpauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 kommt gemäß dieser Bestimmung i. V. m. § 125 Abs. 1 BAO und § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1998 nicht Betracht, da diese Zahlungen weder auf Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) noch auf einen Eigenverbrauch im Inland (§ 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994) beruhen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Betriebsausgabenpauschale wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr geltend gemacht. Andere Betriebsausgaben des Bf gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 i. Z. m. diesen Zahlungen wurden nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren Wenngleich die Sache - wie ausgeführt - bereits entschieden ist, zum im Lauf des Beschwerdeverfahrens erstatteten Vorbringen: Beiträge der Mutter waren Pflichtbeiträge Aus der Systematik des EStG ergibt sich, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüber steht (vgl. VwGH 30. 4. 2015, 2013/15/0086; VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0099; VwGH 14. 1. 2003, 97/14/0073). Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen, sind bis zu deren Höhe nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (vgl. VwGH 8. 7. 2009, 2008/15/0031 m. w. N.). Aufwendungen für Einnahmen, die keine Einkommensteuerpflicht auslösen, stellen keine Betriebsausgaben dar (vgl. VwGH 20. 3. 1959, 1637/57 m. w. N.). Von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ist grundsätzlich das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen zu versteuern (vgl. VwGH 16. 3. 1988, 87/13/0252). Wäre die Auffassung des Bf im hier anhängigen Verfahren zutreffend, dass die ihm gewährten Leistungen nicht steuerpflichtig sind, wären die hierfür geleisteten Beiträge der Mutter von dieser nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig gewesen. § 4 Abs. 4 lit. b EStG 1988 normiert, dass - in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung ohne Einschränkungen - Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, Betriebsausgaben darstellen. Unbeschadet der eigenartigen Formulierung ("freiwillig verpflichten") in § 11 Abs. 2 und § 57 Abs. 2 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich sowie in § 76 Abs. 1 ÄrzteG 1994 (im geltenden Ärztegesetz ist diese Formulierung nicht mehr enthalten) lagen auch hinsichtlich der Beiträge der Mutter für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich Pflichtbeiträge vor. "Freiwillig" und "verpflichtend" schließen einander aus. Eine Zahlung kann nur entweder "freiwillig" oder "verpflichtend" erfolgen, eine "freiwillig verpflichtende" Zahlung ist als solche denkunmöglich. Der freiwillige Beitritt zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts bedeutet nicht, dass die auf Grund dieses Beitritts von der Körperschaft verpflichtend vorgeschriebenen Beiträge freiwillig gezahlt werden. Sind ab Beitritt die Beiträge verpflichtet zu leisten und stehen diese in Zusammenhang mit laufenden oder späteren steuerpflichtigen Einnahmen, liegen in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich zu Betriebsausgaben führende Pflichtbeiträge vor. Wie oben ausgeführt, meint diese Formulierung offenkundig, dass zwar der Beitritt als außerordentliches Mitglied bzw. zum Wohlfahrtsfonds (im Gegensatz zur Pflichtmitgliedschaft als praktizierende Ärztin oder als praktizierender Arzt) freiwillig ist, aber ab diesem Beitritt (bis zur Beendigung der Mitgliedschaft) die Beitragsleistungen verpflichtend sind. Dies ergibt sich auch aus den einzelnen Rechtsvorschriften: Die Beiträge waren für die Dauer der (außerordentlichen) Kammer- bzw. Wohlfahrtsfondszugehörigkeit, wie oben unter "Finanzierung der vom Bf erhaltenen Leistungen" ausgeführt, von der Mutter ab ihrem freiwilligen Beitritt verpflichtend zu entrichten und wären allfällige Beitragsrückstände nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht einzubringen gewesen. Pflichtbeiträge zu Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zur Krankenversorgung, Altersversorgung, Invaliditätsversorgung und Hinterbliebenenversorgung sind nur insoweit Betriebsausgaben oder Werbungskosten, als der Abgabepflichtige zur Leistung (dem Grunde und der Höhe nach) gesetzlich verpflichtet ist. Hiezu genügt es, wenn die Beiträge dem Abgabepflichtigen aufgrund eines Beschlusses eines zuständigen Kammerorganes zwingend zur Entrichtung auferlegt sind (vgl. VwGH 21. 7. 1998, 94/14/0093). Da Pflichtbeiträge Betriebsausgaben darstellen, waren diese von der Mutter bei der Veranlagung gemäß § 39 EStG 1988 geltend zu machen. § 62 EStG 1988 sieht eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben des Empfängers durch die Bezüge auszahlende Stelle nicht vor. Ob die Beiträge bei der Mutter in der Vergangenheit steuerlich berücksichtig worden sind, ist für die Beurteilung als Pflichtbeitrag nicht maßgebend (vgl. VwGH 18. 9. 2013, 2009/13/0189). Da eine Erlebensleistung im Fall der Mutter nicht in Betracht kam, stellt sich - anders als im Fall BFG 31.10.2019, RV/7105704/2019 - die Frage einer Widmung nach § 12 Abs. 6 Beitragsordnung nicht. Pflichtbeiträge an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer sind von Beiträgen an eine private Versicherung zu unterscheiden, sie sind auch steuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln (vgl. VwGH 1. 7. 2003, 97/13/0230). Vorliegen von Pflichtbeiträgen bei Einmalzahlungen irrelevant Die Frage, ob die Beiträge der Mutter Pflichtbeiträge waren, stellt sich freilich nur dann, wenn davon die Steuerpflicht einer auf diesen Beiträgen beruhenden Leistung abhängt. Sind bestimmte Pensionen oder Teile von Pensionen nicht zur Gänze steuerpflichtiges Einkommen, kann es darauf ankommen, ob diese mit freiwilligen Beiträgen oder mit Pflichtbeiträgen finanziert wurden. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Pensionsleistungen ganz oder teilweise steuerfrei zu stellen (vgl. VwGH 23. 10. 1997, 96/15/0234). Daher nimmt § 22 Z 4 EStG 1988 Pensionen, die in § 25 EStG 1988 geregelt sind, von der Steuerpflicht als selbständige Einkünfte aus. Bei allen anderen Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist dies aber nicht der Fall. Diese Vorteile sind jedenfalls nach § 22 Z 4 EStG 1988 steuerpflichtig. Das Gesetz kennt in Bezug auf Einmalleistungen von Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen nicht das Erfordernis, dass diese auf Pflichtbeiträgen beruhen; es sieht auch keine gänzliche oder teilweise Steuerfreistellung von Einmalleistungen vor. Beiträge waren bei der Mutter steuerlich abzugsfähig Die zur Erlangung dieser Vorteile geleisteten Pflichtbeiträge waren -auch wenn dies für die Steuerpflicht beim Sohn nicht von Bedeutung ist - bei der Mutter als Betriebsausgaben (da die Beiträge zur Erzielung - wenn auch durch einen Dritten - steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit dienten) abzugsfähig. Die steuerliche Berücksichtigung von zu steuerpflichtigen Einnahmen führenden Ausgaben ergibt sich aus dem Sachlichkeitsgebot (vgl. VfGH 30. 6. 1984, G-101/84; VwGH 20. 4. 2006, 2004/15/0038). Dies muss auch in dem hier gegebenen besonderen Fall gelten, dass Einnahmen bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern sind, der aber keine Gelegenheit dazu hatte, die damit verbundenen Ausgaben selbst steuerlich abzusetzen. Der Empfänger ist diesfalls als Einzelrechtsnachfolger in Bezug auf die mit den Beiträgen verbundenen Leistungen i. S. d. § 32 EStG 1988 anzusehen. Kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut bei der Mutter Der Ausweis einer Forderung und damit eines aktivierungsfähigen Wirtschaftsgutes im Betriebsvermögen setzt voraus, dass eine Forderung bereits entstanden ist. Bestand im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gegenüber der Unterstützungseinrichtung noch keine Forderung, durfte diese auch nicht als aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen ausgewiesen werden (vgl. VwGH 27. 7. 1999, 94/14/0053 zu "Beisteuer" der Unterstützungseinrichtung der österreichischen Notariatskammer). Der erst bei Eintritt der in den standesrechtlichen Vorschriften genannten Voraussetzungen (insbesondere Tod des Mitglieds) entstehende Anspruch auf Bestattungskostenbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung war daher nicht - auch nicht teilweise - im Rahmen der Übergangs- oder der Aufgabegewinnermittlung der Mutter zu erfassen. Diesbezüglich ist auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnisse BFG 4. 7. 2019, RV/7103458/2019; BFG 26. 9. 2019, RV/7103018/2019; BFG 31.10.2019, RV/7105704/2019; BFG 13. 1. 2020, RV/7101275/2019 und insbesondere BFG 28. 1. 2020, RV/5101565/2019 sowie auf das Erkenntnis VwGH 9. 6. 2020, Ra 2019/13/0113 zu verweisen. Ärztekammer ist kein Versicherungsunternehmen Der Vergleich der Leistungen der Ärztekammer mit jenen von Versicherungsunternehmen geht ins Leere. Vorab ist festzuhalten, dass die Ärztekammer kein Versicherungsunternehmen i. S. d. § 5 VAG 2016 ist, sie verfügt auch über keine entsprechende Konzession. Dass Leistungen der Ärztekammer von dieser über eine Versicherung abgesichert werden, macht die Ärztekammer nicht zu einem Versicherungsunternehmen. Versichert etwa ein Arbeitgeber bestimmte Lohnansprüche seiner Arbeitnehmer, bleibt die versicherungsfinanzierte Lohnauszahlung weiter (je nach Fallkonstellation steuerpflichtiger, steuerbegünstigter oder steuerfreier) Arbeitslohn und stellt für den Arbeitnehmer keine Versicherungsleistung dar. Die Mutter hat sich dafür entschieden, nach ihrer Pensionierung der Ärztekammer freiwillig anzugehören. Der freiwillige Beitritt zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts ändert jedoch auf die Dauer der Zugehörigkeit zu dieser nichts daran, dass die Beiträge zu dieser verpflichtend zu leisten sind. Es kommt nicht darauf an, ob es sich - wie der Bf formuliert - um eine "Zwangsmitgliedschaft" handelt. Die Beiträge zur Finanzierung der Hinterbliebenenversorgung wurden nicht freiwillig geleistet, sondern war deren verpflichtende Zahlung Folge der (ab der Pensionierung freiwilligen) Zugehörigkeit zur Ärztekammer. Die Mutter hätte "die freiwillige außerordentliche Kammerzugehörigkeit im Zeitraum 1.4.1994 bis zu ihrem Tod auch wieder zurücklegen" können. Sie hat dies aber nicht getan, zumal damit ein Leistungsverlust verbunden gewesen wäre. Es wäre der Mutter freigestanden, anstelle des Beitritts zur Ärztekammer und zum Wohlfahrtsfonds eine private Versicherung abzuschließen. Die Mutter hat sich aber anders entschieden. Eine analoge Anwendung der steuerlichen Regelungen für Prämien an und Auszahlungen durch eine private Ablebensversicherung kommt schon zufolge der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 22 Z 4 EStG 1988 nicht in Betracht. Die Mutter hätte im Fall einer privaten Versicherung die an diese zu leistenden Beiträge freilich nicht als Betriebsausgaben steuerlich abziehen können. Die Wortwahl "persönlicher Ablebensversicherungsanspruch" in § 38 Abs. 1 Satzung WFF ist ebenso wie das "freiwillig Verpflichten" irreführend. Gemeint ist offenbar, dass ein Teil ("direkt aus dem Fonds") der Unterstützungsleistung aus dem allgemeinen Fondsvermögen, das aus allen Beiträgen gespeist wird, herrührt, während ein anderer Teil auf den gesondert hierfür zu leistenden Beiträgen beruht. Auch hier ist wiederum auf BFG 28. 1. 2020, RV/5101565/2019 zu verweisen. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Aus all dem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist, die gegen diesen gerichtete Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Zulassung der Revision Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103601/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103601.2019
Stammnummer
131975
Gültig
25.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF