Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103601/2019
Versteuerung von Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung durch die Ärztekammer Niederösterreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103601/2019vom 25.09.2020Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Beschwerdeführer wandte in der Beschwerde ein, dass die Besteuerung des Zuflusses von EUR 28.549,52 aus persönlicher Ablebensversicherung beim Empfänger (Beschwerdeführer) rechtswidrig sei, da die Versicherungsnehmerin Frau Dr. ***7*** ***2*** gleichzeitig Prämienzahlerin, versicherte Person und Verfügungsberechtigte gewesen sei und die Prämien für die Ablebenleistung aus versteuerten Einkünften bezahlt worden seien. Im Zusammenhang mit der anteilig aus versteuerten Einkünften geleisteten Prämien von zuletzt EUR 19,47 pm (von gesamt 58,40 pm) leite sich daraus ab, dass die Ablebenleistung aus der Todesfallversicherung dem Privatvermögen von der Versicherungsnehmerin Frau Dr. ***7*** ***2*** zuzuordnen sei, die Auszahlung folgerichtig einkommensteuerfrei sein müsse.
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Für die Jahre 2014 bis 2017 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung statt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 eine Bestattungsbeihilfe iHv EUR 4.000,00 und eine Hinterbliebenenunterstützung iHv EUR 34.066,03 von der Ärztekammer für Niederösterreich erhalten. Die Hinterbliebenenunterstützung setzt sich zusammen aus EUR 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung und EUR 28.549,52 Ablebensversicherungsanspruch gemäß § 38 Abs 1 lit a und lit b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 wurden lediglich EUR 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung abzüglich eines Betriebsausgabenpauschales iHv EUR 330,99 (6 %) angesetzt und versteuert. Die restlichen EUR 28.549,52 Ablebensversicherung und EUR 4.000,00 Bestattungsbeihilfe wurden nicht versteuert.
(Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.04.2019 unter Tz 1 Leistungen des Wohlfahrtfonds der Ärztekammer 2016- unbestrittener Sachverhalt)
Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.04.2019 wurde unter Punkt "Prüfungsabschluss" mit Verweis auf die Tz 1 des Berichtes erläutert, weshalb das Verfahren betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2016 gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen wird. Als Wiederaufnahmegrund wurde angeführt, dass der Abgabenbehörde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich erhalten hat, nicht bekannt war.
Konkrete Einwendungen betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich angeführt, dass sich die Beschwerde auch gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2016 richtet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 303 BAO kann ein abgeschlossenes Verfahren unter anderem wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gegenständlich konnte die Abgabenbehörde die neue hervorgekommene Tatsache - nämlich den Bezug von steuerpflichtigen Leistungen aus dem Wohlfahrtfonds der Ärztekammer für Niederösterreich - klar darlegen. Diese neue Tatsache führte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei. Auch die Ermessensentscheidung wurde begründet. Da sämtliche Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens Vorlagen, erfolgte diese zu Recht.
Die Beschwerde war daher - wie im Spruch ersichtlich - als unbegründet abzuweisen.
Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. 5. 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 9. 4. 2019 als unbegründet ab und führte dazu aus:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 02.05.2019, eingebracht am 09.05.2019, fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 09.04.2019 nach §§ 243 ff BAO erhoben.
Der Beschwerdeführer wandte in der Beschwerde ein, dass die Besteuerung des Zuflusses von EUR 28.549,52 aus persönlicher Ablebensversicherung beim Empfänger (Beschwerdeführer) rechtswidrig sei, da die Versicherungsnehmerin Frau Dr. ***7*** ***2*** gleichzeitig Prämienzahlerin, versicherte Person und Verfügungsberechtigte gewesen sei und die Prämien für die Ablebenleistung aus versteuerten Einkünften bezahlt worden seien. Im Zusammenhang mit der anteilig aus versteuerten Einkünften geleisteten Prämien von zuletzt EUR 19,47 pm (von gesamt 58,40 pm) leite sich daraus ab, dass die Ablebenleistung aus der Todesfallversicherung dem Privatvermögen von der Versicherungsnehmerin Frau Dr. ***7*** ***2*** zuzuordnen sei, die Auszahlung folgerichtig einkommensteuerfrei sein müsse.
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Für die Jahre 2014 bis 2017 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung statt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 eine Bestattungsbeihilfe iHv EUR 4.000,00 und eine Hinterbliebenenunterstützung iHv EUR 34.066,03 von der Ärztekammer für Niederösterreich erhalten. Die Hinterbliebenenunterstützung setzt sich zusammen aus EUR 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung und EUR 28.549,52 Ablebensversicherungsanspruch gemäß § 38 Abs 1 lit a und lit b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 wurden lediglich EUR 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung abzüglich eines Betriebsausgabenpauschales iHv EUR 330,99 (6 %) angesetzt und versteuert. Die restlichen EUR 28.549,52 Ablebensversicherung und EUR 4.000,00 Bestattungsbeihilfe wurden nicht versteuert.
(Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.04.2019 unter Tz 1 Leistungen des Wohlfahrtfonds der Ärztekammer 2016- unbestrittener Sachverhalt)
Herr ***9*** ***10*** von der Ärztekammer für Niederösterreich bestätigte dem Beschwerdeführer im elektronischen Schreiben vom 14.02.2019, dass für die Ablebensversicherung iHv EUR 28.549,52 hinsichtlich der Einkommensteuerpflicht keine Aussage getroffen wurde. Die ursprüngliche Idee war, eine Hinterbliebenenunterstützung zu schaffen, mit einer Ablebensversicherung und Hinterbliebenenunterstützung.
Mit Schreiben vom 16.04.2019 durch MMag. Dr. ***11*** ***12*** der Ärztekammer für Niederösterreich wurde bestätigt, dass Frau Dr. ***7*** ***2*** keine Erlebensversicherungsleistung vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich bezogen hat.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
a) Besteuerung der Hinterbliebenenunterstützung und der Bestattungsbeihilfe
Gemäß § 22 Z 4 EStG zählen Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstüzungseinrichtungen der Kammern der selbstädigen Erwerbstäigen zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit sie nicht unter § 25 EStG fallen.
Gemäß § 25 EStG führen nur folgende Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstädigen Erwerbstätigen zu nichtselbständigen Einkünften:
• Bezüge aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
• Bezüge aus einer Krankenversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen,
• den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
Da die Hinterbliebenenunterstützung und die Bestattungsbeihilfe nicht unter diese taxative Aufzählung des § 25 EStG fallen, zählen sie auf Grund des letzten Halbsatzes des § 22 Z 4 EStG zwingend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, die gemäß § 32 Abs 1 Z 2 EStG beim Rechtsnachfolger zu versteuern sind.
Im vorliegenden Fall setzt sich die Hinterbliebenenunterstützung aus einer Ablebensversicherung und einer Hinterbliebenenunterstützung zusammen. Gegenständlich bedeutet dies, dass die von der Ärztekammer ausbezahlte Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe unabhängig von der Gestaltung des jeweiligen Sachverhaltes immer nach § 22 Z 4 iVm § 32 Abs 1 Z 2 EStG beim Rechtsnachfolger zu versteuern ist. Dies gilt sowohl für die Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe nach dem Tod eines aktiven Arztes als auch nach dem Tod des Empfängers einer laufenden Pensionsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds. Die Beschwerde war daher - wie im Spruch ersichtlich - als unbegründet abzuweisen.
Beschwerdevorentscheidung Anspruchszinsen
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. 5. 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 2. 5. 2019 "gegen die Anspruchszinsenbescheide 2014, 2015 und 2016" als unbegründet ab und führte dazu aus:
Gemäß § 205 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden und Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen sind an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Gutschrift oder Nachforderung gebunden (Ritz, SWK 2001, S 27 ff). Jede Nachforderung bzw. Gutschrift an Einkommensteuer löst (gegebenenfalls) einen Anspruchzinsenbescheid aus.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsbescheid Rechnung getragen (Ritz, BAO-Kommentar, § 205, Rz 35).
Gegenständlich wurden die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014, 2015 und 2016 abgeändert, weshalb neue, den geänderten Einkommensteuerbescheiden Rechnung tragende Zinsbescheide zu erlassen waren. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 ist daher als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2016
Über FinanzOnline wurde am 17. 6. 2019 Vorlageantrag in Bezug auf Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2016 gestellt und ausgeführt:
Betreff: Sonstige Anbringen und Anfragen
Text (Anfrage): Betreff: Einkommensteuer und Anspruchzinsen 2016
Sehr geehrte Damen und Herren! Da die Finanzverwaltung den Zufluss bzw. die Realisierung von Privatvermögen besteuert hat, stelle ich die Anträge, den angefochtenen Bescheid vom 9. April 2019 - Einkommensteuer und Anspruchsverzinsung 2016 - ohne die Besteuerung der Ansprüche aus Hinterbliebenenversorgung festzusetzen und weiters gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anzusetzen. Mit freundlichen Grüßen, Mag. ***13*** ***8***
Beigefügt war ein Schriftsatz vom 17. 6. 2019:
Bescheid über die Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016
Einkommensteuerbescheid 2016 sowie
Bescheid über die Anspruchsverzinsung 2016 vom 9. April 2019
Beschwerde gem. § 243 BAO - Ergänzung der Beschwerdepunkte
Unter Bezugnahme auf die erteilte Vollmacht beantrage ich im Namen meines im Betreff genannten Klienten die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 9. April 2019 an die Behörde II. Instanz und beantrage Aufhebung des bekämpften Bescheids und Neuausfertigung im Sinne der nachstehend dargelegten Beschwerdegründe.
Gleichzeitig bringe ich gegen die Abweisung der Beschwerde, durch Beschwerdevorentscheidung vom 15. Mai 2019 und Bescheidbegründung vom 17. Mai 2019, ergänzend folgendes vor:
zum Sachverhalt
Herr MMag. ***1*** ***2*** ist Erbe nach Frau Dr. ***7*** ***2*** (ehemalige Steuernummer 08 ***14***) war als selbständige Ärztin tätig, hat ihren Betrieb im Jahr 1994 aufgegeben, und ist im Jahr 2015 verstorben.
Anlässlich des Ablebens von Frau Dr. ***7*** ***2*** wurden von Seiten der Ärztekammer NÖ (Bescheide vom 17.03.2016) folgende Beträge (in Summe EUR 38.066,03) an ihren Erben ausbezahlt:
Bestattungsbeihilfe EUR 4.000,00 sowie Hinterbliebenenunterstützung EUR 5.516,51
Ablebensversicherungsanspruch EUR 28.549,52
Diese Beträge wurden mit dem Einkommensteuerbescheid 2016 als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" Herrn MMag. ***1*** ***2*** versteuert.
In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, dass diese Beträge gemäß § 22 Z 4 EStG zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen und diese Bestimmung mit der Abzugsfähigkeit der zugrundeliegenden Beiträge als Betriebsausgabe korrespondiert. In Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z 2 EStG seien diese Auszahlungen beim Rechtsnachfolger einkommensteuerpflichtig.
rechtliche Würdigung
Beachtlich ist, dass die Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung davon ausgeht, dass § 32 Abs. 1 Z 2 EStG (Versteuerung von "Einkünften aus ehemaliger betrieblicher Tätigkeit" beim Rechtsnachfolger) anzuwenden ist.
Allerdings ist § 32 Abs. 1 Z 2 EStG nicht anzuwenden, wenn es sich um Einnahmen aus der Realisierung eines Wirtschaftsguts handelt, welche im Veräußerungsgewinn / Aufgabegewinn zu berücksichtigen sind (siehe Doralt Einkommensteuergesetz Kommentar § 32 RZ. 62 bzw. FJ 1997, 57 bzw. FJ 1999, 203).
Beim Bezug der angeführten Zahlungen handelt es sich um aufschiebend bedingte Ansprüche, die dem Grunde nach im Zeitpunkt des Todes schlagend werden. Ein Anspruch ist im bilanzrechtlichen Sinn dann als Forderung anzusetzen, wenn es sich um ein Wirtschaftsgut handelt. Dafür sind in erster Linie die Regeln der Betriebswirtschaftslehre maßgeblich, nicht so sehr die Vorschriften des Zivilrechts (VwGH 12.1.1962, 0155/609 bzw. EStR 2325 und 2332 - auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung kommt es nicht an). Auch aufschiebende bedingte Ansprüche sind zu bilanzieren (gleiches gilt für auflösend bedingte Ansprüche - siehe EStR 2334). Im Sinne des Vorliegens eines Wirtschaftsguts ist weiters zu beachten, dass der Arzt / die Ärztin bereits vor Eintritt der Bedingung gewisse Verfügungen treffen konnte (siehe EStR 2166): der Anspruch konnte verpfändet und abgetreten werden und auch Personen können namhaft gemacht werden, die diesen Anspruch erhalten sollen, sodass der Arzt / die Ärztin noch bei Lebzeiten (also auch bei Betriebsaufgabe) Verfügungsmöglichkeiten (Abtretung oder Verpfändung - siehe § 38 (10) und § 49 der Satzung des WFF) über diesen Anspruch hatte.
Auf Basis dieser rechtlichen Beurteilung ist daher die einkommensteuerliche Erfassung der gesamten Leistungen des Wohlfahrtsfonds im Zeitpunkt der Zahlung als nachträgliche Betriebseinnahmen verfehlt. Diese Beträge hätten bei Frau Dr. ***7*** ***2*** schon im Rahmen der Betriebsaufgabe als Betriebseinnahmen aktiviert und - bei den vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 37 EStG - versteuert werden müssen (siehe EStR 2153).
Zusammenfassung
Da die Abgabenbehörde den Zufluss bzw. die Realisierung von Privatvermögen besteuert hat stelle ich die Anträge,
den angefochtenen Bescheid vom 9. April 2019 - Einkommensteuer und Anspruchsverzinsung 2016 - ohne Besteuerung der Ansprüche aus Hinterbliebenenversorgung festzusetzen und weiters gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anzusetzen.
Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Einhebung gern. § 212a BAO hinsichtlich des gesamten strittigen Betrages betreffend Einkommensteuer 2016 samt Anspruchszinsen in Höhe von € 16.841,49 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde.
Vorlage
Mit Bericht vom 28. 6. 2019 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor:
Folgende Bescheide sind angefochten
Gegenstand: Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
Jahr/Zeitraum: 2016
Fachgebiet: Einkommensteuer
Gesamter Senat beantragt: Nein
Datum Bescheid: 09.04.2019
Beschwerde eingebracht: 09.05.2019
BVE zugestellt: 17.05.2019
Vorlageantrag eingebracht: 17.06.2019
Verfahrenskategorie: AP/E
Mündliche Verhandlung beantragt: Ja
Gegenstand: Einkommensteuer
Jahr/Zeitraum: 2016
Fachgebiet: Einkommensteuer
Gesamter Senat beantragt: Nein
Datum Bescheid: 09.04.2019
Beschwerde eingebracht: 09.05.2019
BVE zugestellt: 17.05.2019
Vorlageantrag eingebracht: 17.06.2019
Verfahrenskategorie: AP/E
Mündliche Verhandlung beantragt: Ja
Gegenstand: Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt
Jahr/Zeitraum: 2016
Fachgebiet: Einkommensteuer
Gesamter Senat beantragt: Nein
Datum Bescheid: 09.04.2019
Beschwerde eingebracht: 09.05.2019
BVE zugestellt: 17.05.2019
Vorlageantrag eingebracht: 17.06.2019
Verfahrenskategorie: AP/E
Mündliche Verhandlung beantragt: Ja
...
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 09.05.2019
Bescheide
2 Anspruchszinsen (§ 205 BAO) (Jahr: 2016) 09.04.2019
3 Einkommensteuer (Jahr: 2016) 09.04.2019
4 Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt (Jahr: 2016) 09.04.2019
Antrag / Anzeige an die Behörde
5 AE Antrag 17.06.2019
Beschwerdevorentscheidung
6 BVE Anspruchszinsen 2016 16.05.2019
7 BVE WA E 2016 16.05.2019
8 Beschwerdevorentscheidung E 2016 16.05.2019
9 gesonderte Bescheidbegründung BVE ESt 2016 17.05.2019
10 Rsb BVE WA E 2016 und Anspruchszinsen 21.05.2019
11 Rsb zur gesonderten Bescheidbegründung der BVE E 2016 21.05.2019
Vorlageantrag
12 Vorlageantrag Anspruchszinsen 2016 17.06.2019
13 Vorlageantrag Beilage 17.06.2019
14 Vorlageantrag E 2016 17.06.2019
Vorgelegte Aktenteile
15 Antrag auf Gewährung der Bestattungsbeihilfe 17.03.2016
16 Bescheid über Gewährung der Bestattungsbeilhilfe 17.03.2016
17 E-Mail Verkehr Bf mit Ärztekammer NÖ 14.02.2019
18 Niederschrift 04.04.2019
19 BP-Bericht 10.04.2019
20 Schreiben Wohlfahrtsfonds 16.04.2019
21 Schreiben Wohlfahrtsfonds betreffend Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenversorgung 16.04.2019
22 Beitragsordnung Ärztekammer 01.01.9999
23 Lohnkonten Ärztekammer Dr. ***2*** ***7*** 01.01.9999
24 Rundschreiben Ärztekammer 01.01.9999
...
Bezughabende Normen
§ 22 Z 4 iVm § 32 Abs 1 Z 2 EStG
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Für die Jahre 2014 bis 2017 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung statt.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 eine Bestattungsbeihilfe iHv EUR 4.000,00 und eine Hinterbliebenenunterstützung iHv EUR 34.066,03 von der Ärztekammer für Niederösterreich erhalten. Die Hinterbliebenenunterstützung setzt sich zusammen aus EUR 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung und EUR 28.549,52 Ablebensversicherungsanspruch gemäß § 38 Abs 1 lit a und lit b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 wurden lediglich EUR 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung abzüglich eines Betriebsausgabenpauschales iHv EUR 330,99 (6 %) angesetzt und versteuert. Die restlichen EUR 28.549,52 Ablebensversicherung und EUR 4.000,00 Bestattungsbeihilfe wurden nicht versteuert. Die Abgabenbehörde vertritt die Rechtsansicht, dass die von der Ärztekammer ausbezahlte Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zählen und beim Rechtsnachfolger zu versteuern sind. Der Beschwerdeführer hingegen vertritt die Ansicht, dass die einkommensteuerliche Erfassung der gesamten Leistungen des Wohlfahrtsfonds im Zeitpunkt der Zahlung als nachträgliche Betriebseinnahme verfehlt sei und bereits bei der Verstorbenen im Rahmen der Betriebsaufgabe versteuert hätten werden müssen.
Beweismittel:
siehe bitte übermittelte Unterlagen, Aktenlage
Stellungnahme:
Es wird auf die Begründung der BVE vom 17.05.2019 verwiesen.
Ergänzende Äußerung des Finanzamts vom 5. 11. 2019
Am 5. 11. 2019 gab das Finanzamt zum Vorbringen im Vorlageantrag folgende ergänzende Stellungnahme ab:
Den Ausführungen des Beschwerdeführers "es handle sich um Einnahmen aus der Realisierung eines Wirtschaftsgutes, welche im Veräußerungsgewinn/Aufgabegewinn zu berücksichtigen gewesen seien" wird seitens des Finanzamtes nicht gefolgt. Ergänzend führt das Finanzamt BEO im Hinblick auf dieses Argument wie folgt aus:
1. Es liegt kein Wirtschaftsgut und somit keine Forderung vor: Der Beschwerdeführer führte zwar richtigerweise aus, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines Wirtschaftsgutes primär die Regeln der Betriebswirtschaftslehre maßgeblich sind (vgl. VwGH 12.01.1962, 0155/60), er lässt jedoch völlig unberücksichtigt, dass die dem Grunde nach selbständig bewertbaren Ansprüche zum Bilanzstichtag bereits entstanden sein müssen. Dies ist ab der Leistungsabwicklung der Fall. Der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe entsteht erst mit dem Tod der Mutter und nicht bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Der Vermögensvorteil war daher für die Mutter des Beschwerdeführers nicht wirtschaftlich ausnutzbar. Außerdem liegt kein realisierter Vermögenswert vor.
2. Eine Aktivierung und Versteuerung der Ansprüche auf Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe durch die Mutter des Beschwerdeführers durfte ferner mangels Anspruch auf diese Leistung bei der Mutter nicht erfolgen. Diesbezüglich wird auf § 37 Abs 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich verwiesen, aus welchem deutlich ersichtlich ist, dass jener Person die Bestattungsbeihilfe gebührt, die die Kosten für die Bestattung getragen hat. Auch aus § 38 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich ergibt sich zweifelsfrei, dass nie das Wohlfahrtsfondsmitglied selbst Empfänger der Leistung sein kann, da der Anspruch erst mit dessen Tod entsteht. Eine nicht entstandene Forderung hätte auf Grund des imparitätischen Realisationsprinzips somit nicht bei der Mutter aktiviert werden dürfen.
3. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher zweifelsfrei, dass es sich bei den Ansprüchen auf Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe nicht um Einnahmen aus der Realisierung eines Wirtschaftsgutes handelt, welche im Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen sind, sondern - wie bereits vom Finanzamt festgestellt - gemäß § 22 Z 4 iVm § 32 Abs 1 Z 2 EStG beim Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern sind.
Wiederaufnahme des Verfahrens, Anspruchszinsen
Beschluss BFG 24. 10. 2019, RV/7103602/2019
Mit Beschluss vom 24. 10. 2019 wurden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgefordert, bis 15. 11. 2019 dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, ob in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 15. 5. 2019 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens vom Beschwerdeführer Vorlageantrag gestellt wurde.
Bejahendenfalls möge innerhalb dieser Frist eine Kopie des Vorlageantrags vorgelegt oder angegeben werden, woraus sich aus der über FinanzOnline am 17. 6. 2019 vorgelegten Eingabe ergibt, dass auch in Bezug auf den Wiederaufnahmebescheid Vorlageantrag gestellt wurde.
Hierzu führte das Gericht unter anderem aus:
Aus dem Wortlaut des am 17. 6. 2019 gestellten Anbringens ("Betreff: Einkommensteuer und Anspruchzinsen 2016", "... stelle ich die Anträge, den angefochtenen Bescheid vom 9. April 2019 - Einkommensteuer und Anspruchsverzinsung 2016 - ohne die Besteuerung der Ansprüche aus Hinterbliebenenversorgung festzusetzen …") lässt sich entnehmen, dass Vorlageantrag in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2016 gestellt werden soll.
In einer Zusammenschau der elektronischen Eingabe samt Beilage geht das Gericht vorläufig davon aus, dass vom Vorlageantrag auch der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 umfasst ist, auch wenn dieser im beigefügten Schriftsatz nicht genannt wird.
Der beigefügte Schriftsatz nennt zwar im Kopf auch den Wiederaufnahmebescheid, beantragt wird aber nur "... die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 9. April 2019 an die Behörde II. Instanz …"
Ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2016 lässt sich dieser Eingabe nicht entnehmen.
Das Finanzamt hat dem Bundesfinanzgericht nicht nur die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016, sondern auch gegen den Anspruchszinsenbescheid 2016 und den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2016 vorgelegt.
Es kann sein, dass auch hinsichtlich der Wiederaufnahme Vorlageantrag gestellt wurde, sich dieser Antrag aber nicht im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts befindet.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher aufzufordern bekannt zu geben, ob in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 15. 5. 2019 vom Beschwerdeführer Vorlageantrag gestellt wurde.
Bejahendenfalls wäre innerhalb dieser Frist eine Kopie des Vorlageantrags vorzulegen oder anzugeben, woraus sich aus der über FinanzOnline am 17. 6. 2019 vorgelegten Eingabe ergibt, dass auch in Bezug auf den Wiederaufnahmebescheid Vorlageantrag gestellt wurde.
Sollte kein Vorlageantrag hinsichtlich Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2016 gestellt worden sein, ist die Einstellung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht beabsichtigt.
Mitteilung und Stellungnahme des Finanzamts vom 5. 11. 2019
Das Finanzamt gab mit Schreiben vom 5. 11. 2019 bezugnehmend auf den Beschluss vom 24. 10. 2019 bekannt,
dass in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2019 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens kein Vorlageantrag gestellt wurde. Vom Beschwerdeführer wurde lediglich im Kopf des beigefügten Schriftsatzes der Wiederaufnahmebescheid genannt und nur die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 und Anspruchszinsenbescheid 2016 vom 09.04.2019 explizit beantragt.
Ferner nahm das Finanzamt zum Vorlageantrag vom 17. 6. 2019 wie folgt Stellung:
Den Ausführungen des Beschwerdeführers "es handle sich um Einnahmen aus der Realisierung eines Wirtschaftsgutes, welche im Veräußerungsgewinn/Aufgabegewinn zu berücksichtigen gewesen seien" wird seitens des Finanzamtes nicht gefolgt. Ergänzend führt das Finanzamt BEO im Hinblick auf dieses Argument wie folgt aus:
1. Es liegt kein Wirtschaftsgut und somit keine Forderung vor: Der Beschwerdeführer führte zwar richtigerweise aus, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines Wirtschaftsgutes primär die Regeln der Betriebswirtschaftslehre maßgeblich sind (vgl. VwGH 12.01.1962, 0155/60), er lässt jedoch völlig unberücksichtigt, dass die dem Grunde nach selbständig bewertbaren Ansprüche zum Bilanzstichtag bereits entstanden sein müssen. Dies ist ab der Leistungsabwicklung der Fall. Der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe entsteht erst mit dem Tod der Mutter und nicht bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Der Vermögensvorteil war daher für die Mutter des Beschwerdeführers nicht wirtschaftlich ausnutzbar. Außerdem liegt kein realisierter Vermögenswert vor.
2. Eine Aktivierung und Versteuerung der Ansprüche auf Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe durch die Mutter des Beschwerdeführers durfte ferner mangels Anspruch auf diese Leistung bei der Mutter nicht erfolgen. Diesbezüglich wird auf § 37 Abs 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich verwiesen, aus welchem deutlich ersichtlich ist, dass jener Person die Bestattungsbeihilfe gebührt, die die Kosten für die Bestattung getragen hat Auch aus § 38 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich ergibt sich zweifelsfrei, dass nie das Wohlfahrtsfondsmitglied selbst Empfänger der Leistung sein kann, da der Anspruch erst mit dessen Tod entsteht. Eine nicht entstandene Forderung hatte auf Grund des imparitätischen Realisationsprinzips somit nicht bei der Mutter aktiviert werden dürfen.
3. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher zweifelsfrei, dass es sich bei den Ansprüchen auf Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe nicht um Einnahmen aus der Realisierung eines Wirtschaftsgutes handelt, welche im Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen sind, sondern - wie bereits vom Finanzamt festgestellt - gemäß § 22 Z 4 iVm § 32 Abs 1 Z 2 EStG beim Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern sind.
Mitteilung des Beschwerdeführers vom 6. 11. 2019
Der Bf gab durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 6. 11. 2019, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 11. 11. 2019, bekannt, dass kein Vorlageantrag betreffend Wiederaufnahmebescheid eingebracht worden sei.
Verständigung BFG 11. 11. 2019, RV/7103602/2019
Mit Verständigung BFG 11. 11. 2019, RV/7103602/2019 teilte das BFG den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit:
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerde vom 2. 5. 2019 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 vom 9. 4. 2019 ein Vorlageantrag nicht eingebracht.
Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde vom 2. 5. 2019 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Erkenntnis BFG 11. 11. 2019, RV/7103528/2019
Mit Erkenntnis BFG 11. 11. 2019, RV/7103528/2019 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2016 gemäß § 279 BAO als unbegründet ab.
Anspruchszinsenbescheide seien nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- (Körperschaft-) Steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. VwGH 27. 2. 2008, 2005/13/0039; VwGH 27. 3. 2008, 2008/13/0036; VwGH 29. 7. 2010, 2008/15/0107).
Aussetzung der Entscheidung
Beschluss vom 9. 12. 2019
Mit Beschluss vom 9. 12. 2019 teilte das Gericht den Parteien seine Absicht mit, die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde bis zur Beendigung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts BFG 26. 9. 2019, RV/7103018/2019 (siehe im Erwägungsteil) gemäß § 271 BAO auszusetzen. Sollten einer Aussetzung überwiegende Parteiinteressen entgegenstehen, wäre dies dem Bundesfinanzgericht bis 10. 1. 2020 mitzuteilen.
Das Gericht führte hierzu unter anderem aus:
Mit in der FINDOK veröffentlichtem Erkenntnis BFG 26. 9. 2019, RV/7103018/2019 hat das Bundesfinanzgericht zu Recht erkannt, dass die Hinterbliebenenunterstützung durch Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer beim Empfänger einkommensteuerpflichtig ist.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Revision erhoben (eine Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes liegt noch nicht vor).
Es ist beabsichtigt, die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis vom 26. 9. 2019 gemäß § 271 BAO auszusetzen, da die Frage, ob Hinterbliebenenunterstützung durch Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer beim Empfänger einkommensteuerpflichtig ist, auch Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist.
Sollten überwiegende Interessen der Parteien einer Aussetzung entgegen stehen, mögen diese bis 10. 1. 2020 dem Gericht bekannt gegeben werden.
Telefonat vom 12. 12. 2019
In einem Telefonat mit dem Richter vom 12. 12. 2019 gab der steuerliche Vertreter an, dass in dem bisher entschiedenen Verfahren vor dem BFG anders argumentiert worden sei. Daher spreche sich der Bf gegen eine Aussetzung aus.
Im gegenständlichen Verfahren werde aufgezeigt werden, dass es sich bei den entsprechenden Beiträgen der Mutter des Bf nicht um Pflichtbeiträge gehandelt habe. Daher wären die hieraus resultierenden Leistungen nicht der betrieblichen Sphäre der Mutter bzw. des Sohnes als Rechtsnachfolger zuzurechnen.
Die Frist zur Abgabe einer Äußerung wurde bis 31. 1. 2020 erstreckt.
E-Mail vom 23. 12. 2019
Mit E-Mail vom 23. 12. 2019 gab die steuerliche Vertretung bekannt:
Grundsätzlich würden wir die weitere Behandlung ohne Aussetzung bevorzugen, zumal wir - im Sinne einer Vorfrage - die Qualifikation der geleistete Beiträge als Pflichtbeiträge in Frage stellen.
Schreiben vom 23. 12. 2019
Mit Schreiben vom 23. 12. 2019 teilte die steuerliche Vertretung mit:
zur Beendigung der Verpflichtung zur Leistung von Zwangsbeiträgen
Frau Dr. ***2***, geb. ....3.1927, war von ***18*** bis 31.3.1994 als niedergelassene Fachärztin für ***15*** in ***16*** ***17*** tätig.
Daher gehörte sie in dieser Zeit gem. § 40 (1) ÄrzteGesetz (ÄG zuletzt in der Fassung vom 1.1.1994) der Ärztekammer für NÖ zwingend verpflichtend als ordentliche Kammerangehörige an.
Diese Pflichtmitgliedschaft zur ÄKNÖ brachte Rechte und Pflichten für Frau Dr. ***2*** mit sich. Unter anderem war sie in dieser Zeit verpflichtet, die gemäß Satzung der Ärztekammer für NÖ sowie zugehöriger Beitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge an den Wohlfahrtsfonds zu entrichten. (§ 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 der der ÄKNÖ vom 1.1.1993 auf Basis § 41 Ärztegesetz 1994)
Mit 31.3.1994 beendete Frau Dr. ***2*** aus Altersgründen ihre ärztliche Tätigkeit und ebenso per 31.3.1994 erfolgte ihre Streichung aus der Ärzteliste. Dadurch war ihre Pflichtmitgliedschaft in der ÄKNÖ zwingend erloschen (§ 40 Abs. 3 ÄG 1994). Gemäß § 26 Abs. 1 lit. d der Satzung der ÄKNÖ vom 1.1.1993 endete dadurch jedenfalls auch ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung an den WFF der ÄKNÖ.
zur Freiwilligkeit der geleisteten Beiträge
Ab diesem Zeitpunkt hatte sie nun die Möglichkeit, freiwillig - und daher eben nicht mehr verpflichtend - als außerordentliche Kammerangehörige erneut der ÄKNÖ anzugehören. Siehe dazu §40 Abs. 4 ÄG vom 1.1.1994 sowie § 2 Abs. 1 Satzung der ÄKNÖ vom 1.1.1993. Es lag an ihrer alleinigen freiwilligen Entscheidung, diese Möglichkeit wahrzunehmen oder nicht.
Ab 1.4.1994 gehörte Frau Dr. ***2***- freiwillig - als außerordentliche Kammerangehörige der ÄKNÖ an (siehe dazu §40 Abs. 4 ÄG sowie gem. § 2 Abs. 1 Satzung der ÄKNÖ vom 1.1.1993).
Weiters hat Frau Dr. ***2*** ab dem 1.4.1994 freiwillig laufende Beiträge zur Hinterbliebenenversorgung an den WFF entrichtet (siehe dazu § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 der Satzung der ÄKNÖ vom 1.1.1993). Diese Beiträge wurden im Rahmen der Lohnverrechnung des WFF mit den laufenden Pensionszahlungen des WFF an Frau Dr. ***2*** gegengerechnet.
Diese außerordentliche Kammerzugehörigkeit hat Frau Dr. ***2*** freiwillig und ohne Unterbrechung bis zu ihrem Tod am ...12.2015 (siehe beiliegende Bestätigung) fortgesetzt. (Grundlage dafür zuletzt: § 68 Abs. 5 ÄG vom 1.1.2015 sowie § 11 Abs. 2 Satzung des WFF der ÄK NÖ idF vom 1.7.2015). Sie hätte die freiwillige außerordentliche Kammerzugehörigkeit im Zeitraum 1.4.1994 bis zu ihrem Tod auch wieder zurücklegen können.
Nach § 37 der zum Todeszeitpunkt von Frau Dr. ***2*** gültigen Satzung des WFF der ÄKNÖ (gültig ab 1.7.2015) gebührte jener Person, welche nachweislich die Kosten der Bestattung getragen hat, auf Antrag eine Bestattungskostenbeihilfe von höchstens EUR 4.000. (Dies unter der Voraussetzung, dass das WFF-Mitglied die Beiträge - gemäß § 12 Beitragsordnung - für mindestens 3 Monate vor dem Ereigniseintritt entrichtet hat... siehe § 37 Abs. 4 der Satzung der ÄKNÖ vom 1.7.2015 - und weiter unten auch angeführt).
Gemäß § 38 Abs. 1 der Satzung des WFF der ÄKNÖ (gültig ab 1.7.2015) ergab sich weiters der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung, der sich aus einer direkt aus dem Fonds zu gewährenden Unterstützungsleistung in der Höhe von EUR 5.516,51 sowie einem persönlichen Ablebensversicherungsanspruch in der Höhe von EUR 28.549,52 zusammensetzt. Wie auch bei der Bestattungskostenbeihilfe ist für die Gewährung der Hinterbliebenenunterstützung in. § 38 Abs. 13 der Satzung der ÄKNÖ vom 1.7.2015 als weitere notwendige Voraussetzung festgesetzt, dass die Beiträge - gemäß § 12 Beitragsordnung - für mindestens 3 Monate vor dem Ereigniseintritt entrichtet wurden.
Somit hatte Frau Dr. ***2*** durch ihre freiwillige außerordentliche Kammerzugehörigkeit und die damit verbundenen Beitragszahlungen die notwendigen Voraussetzungen des § 37 und des § 38 Abs. 1 der Satzung des WFF der ÄKNÖ zum Todeszeitpunkt erfüllt.
Kausalität zwischen freiwilligen Beiträgen und Leistungen
Die ÄKNÖ bzw. der WFF der ÄKNÖ war mangels Rechtsgrundlage nicht berechtigt, Frau Dr. ***2*** ohne ihre Zustimmung zu weiteren Beitragszahlungen nach ihrem Pensionsantritt zu verpflichten. Die ordentliche Kammerzugehörigkeit war beendet und der Bezug einer Altersversorgungsleistung alleine begründet keine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Hinterbliebenenvorsorge.
Wäre Frau Dr. ***2*** also nicht zu irgendeinem Zeitpunkt ab dem 1.4.1994 freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige wieder zum Mitglied des WFF geworden, und hätte sie nicht das Erfordernis der zumindest dreimonatigen Beitragszahlung vor ihrem Tod gem. § 38 Abs. 13 Satzung der ÄKNÖ erfüllt, dann wäre für Herrn MMag. ***2*** kein Anspruch auf Bestattungskostenbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung nach ihrem Tod entstanden.
Analogie zur freiwilligen Ablebenversicherung
Ab dem 1.4.1994 konnte Frau Dr. ***2*** frei entscheiden, ob sie der ÄKNÖ (und damit auch dem WFF) freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige angehören wollte oder nicht.
Durch ihre Entscheidung für eine freiwillige außerordentliche Kammerzugehörigkeit entstand eine freiwillige Mitgliedschaft im WFF. Erst unter dieser Voraussetzung war für sie die Entrichtung von weiteren sogenannten "freiwilligen verpflichtenden Beiträgen"(§ 24 Abs. 2 der Satzung der ÄKNÖ 1993 und auch § 11 Abs. 2 Satzung 2015) an den WFF möglich und diese stellten die zwingende und notwendige Voraussetzung dafür dar, dass Herr MMag. ***2*** im Jahr 2016 Anspruch auf die Bestattungskostenbeihilfe sowie die Hinterbliebenenunterstützung hatte.
Diese Beiträge können wohl vom Charakter der Verpflichtung her mit den Prämien an eine private Ablebensversicherung verglichen werden. Hier handelt es sich in der Regel auch um sogenannte beitragspflichtige Versicherungsverträge, die der Versicherungsnehmer bzw. Prämienzahler während der Vertragslaufzeit leisten muss, aber zu bestimmten Bedingungen auch wieder kündigen kann - mit entsprechender Auswirkung auf den vereinbarten Leistungsanspruch.
§ 50 Abs. 2 lit. b der Satzung der ÄKNÖ 1993 verweist im Übrigen / im Sinne einer Rückversicherung auf einen "persönlichen Ablebensversicherungsanspruch (…) aufgrund eines Rahmenvertrages, den die Ärztekammer für Niederösterreich für ihre Kammerangehörigen mit einer Versicherungsanstalt abgeschlossen hat". Desgleichen enthält auch die Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 38 der Satzung 2015 einen "persönlichen Ablebensversicherungsanspruch". Analog zu privaten Versicherungsverträgen kann der Leistungsanspruch entfallen, wenn der Leistungsfall vorsätzlich durch Selbstbeschädigung oder durch Vergehen eines Verbrechens herbeigeführt wird (§ 52 Satzung 2015, vgl. dazu § 169 VersVG).
Zusammenfassung
Der Argumentation der Finanzverwaltung - nämlich Besteuerung betrieblicher Einkünfte gemäß § 22 Z 4 EStG - wäre zuzustimmen, wenn die Auszahlung von Ansprüchen - das Entstehen eines betrieblichen Wirtschaftsguts wird trotz der Verfügungsmöglichkeiten zu Lebzeiten (Abtretung, Verpfändung gem. § 38 Abs. 10 und § 49 der Satzung ÄK NÖ 1993) von Frau Dr. ***2*** in der Stellungnahme des FA 38 vom 5. November 2019 abgelehnt - aus Zwangs-Pflichtbeiträgen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit entstanden wären. Im gegenständlichen Fall jedoch betraf dies lediglich die Besteuerung der an Frau Dr. ***2*** ab 1.4.1994 gewährten Alterversorgungsleistungen des WFF. In diesem Sinne wären allfällige Todesfallbeihilfen bei Tod von Fr. Dr. ***2*** VOR dem Zeitpunkt ihres Pensionsantritts ebenso bei dem oder den Begünstigten zu versteuern gewesen.
Das Finanzamt übersieht allerdings, dass sich der Pflichtcharakter der Beiträge während einer ordentlichen Kammerzugehörigkeit von jenem während einer außerordentlichen Kammerzugehörigkeit jedenfalls grundlegend unterscheidet: Erster ist zwingend verpflichtend, zweiter freiwillig verpflichtend und durch einseitige Zurücklegung der außerordentlichen Kammerzugehörigkeit jederzeit - ohne Erfüllung weiterer Bedingungen - beendbar.
Bei jenen geleisteten Beiträgen, auf denen die Auszahlung von Hinterbliebenenansprüchen beruht haben, handelt es sich nicht um Pflichtbeiträge infolge Zwangsmitgliedschaft zu einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen (siehe § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG), die nach dem Prinzip der Zwangsmitgliedschaft eingerichtet ist. Gem. EStR Rz 5297 - welche die vom Gesetzgeber gewollte Kausalität zwischen als Betriebsausgabe abzugsfähigen Zwangs-Pflichtbeiträgen und Steuerpflicht betrieblicher Einkünfte klarstellt - ist die Besteuerung betrieblicher Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 4 EStG nicht anwendbar, es liegen (in Analogie zur freiwilligen Ablebenversicherung) vielmehr keine (steuerpflichtigen) Einkünfte vor.
zum Beschluss vom 9. Dezember 2019 über die beabsichtigte Aussetzung
Von der in Aussicht genommenen Aussetzung im Hinblick auf die Revision gegen BFG RV/7103018/2019 vom 26.09.2019 ersuchen wir Abstand zu nehmen, zumal in dieser Rechtssache unbestritten von geleisteten Pflichtbeiträgen gem. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG ausgegangen wird. Demnach ist nicht zu erwarten, dass die Revision Erkenntnisse zu unserem Vorbringen der freiwillig geleisteten Beiträge hervorbringen wird...
Anhang zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
Gemäß § 38 Abs. 1 der Satzung des WFF der ÄKNÖ vom 1.7.2015 ergab sich der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung wie folgt:
"Im Fall des Ablebens eines WFFA-Mitgliedes, das
1. am 31.12.2010 dem WFF der Ärztekammer für Niederösterreich angehört hat and
2. bis zum 31.12.2000 das 50. Lebensjahr vollendet hat und
3. eine Optionsmöglichkelt gem. Abs. 12 nicht ausgeübt hat,
wird bei Erfüllung der Voraussetzungen über Antrag den in Abs. 7 genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge eine Hinterbliebenenunterstützung gewährt und insgesamt einmalig ausbezahlt.
Die Hinterbliebenenunterstützung besteht aus
a) einer direkt auf dem Fonds zu gewährenden Unterstützungsleistung in der Höhe von € 5.516.51
sowie
b) einem persönlichen Ablebensversicherungsanspruch in der Höhe van € 28.549,52."
In § 11 Abs. 5 der Satzung vom 1.7.2015 ist festgelegt, welcher Personenkreis als Wohlfahrtsfondsmitglieder (kurz: WFF-Mitglieder}. auf die in § 38 Abs. 1 abgestellt wird. bezeichnet wird, nämlich jener der in § 11 Abs. 1 bis 4 taxativ angeführten Personen.
Frau Dr. ***2*** gehörte deswegen zu diesem Personenkreis, weil sie die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 der Satzung vom 1.7.2015 erfüllte, also weil sie - freiwillige - außerordentliche Kammerangehörige war und aufgrund dieser außerordentlichen Kammerangehörigkeit Beiträge zum WFF leistete.
§ 11 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 trafen auf Frau Dr. ***2*** nicht zu.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass - wie auch bei der Bestattungskostenbeihilfe - für die Gewährung der Hinterbliebenenunterstützung gem. § 38 Abs. 13 der Satzung des WFF der AKNO vorn 1.7.2015 als weitere notwendige Voraussetzung festgesetzt ist, dass die Beiträge gemäß § 12 Beitragsordnung für mindestens 3 Monate vor dem Ereigniseintritt entrichtet wurden.
Schreiben des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich vom 12. 12. 2019 an den Bf
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich schrieb am 12. 12. 2019 an den Bf:
Zu lhrer Anfrage vom 12.12.2019 dürfen wir wie folgt Stellung nehmen:
"1) Von wann bis wann (Datum) war meine Mutter in der Ärzteliste eingetragen? = Wann erfolgte ihre Eintragung in die Ärzteliste und wann erfolgte ihre Streichung aus der Ärzteliste?"
Dr. ***7*** ***2*** war von ....1952 bis 31.03.1994 in die Ärzteliste eingetragen. Mit 01.04.1994 wurde sie als außerordentliches Kammermitglied geführt.
"2) Von wann bis wann (Datum) war sie a/s niedergelassene (Fach)ärztin in NÖ (***16*** ***17***) tätig?"
Dr. ***2*** war von … (provisorische lnvertragnahme bei der NÖGKK) bis 31.03.1994 als niedergelassene Arztin in ***16*** ***17*** eingetragen.
"3) Von wann bis wann (Datum) war meine Mutter ordentliche Kammerangehörige der ÄK für NÖ?"
ln dem unter 2. angegebenen Zeitraum.
"4) Von wann bis wann (Datum) war meine Mutter außerordentliche Kammerangehörige der ÄK für NÖ?"
Dr. ***2*** war von 01.04.1994 bis zu ihrem Ableben am ...12.2015 als außerordentliches Mitglied eingetragen.
"5) Bestätigung, dass die (freiwillige) Beitragszahlung an den Wohlfahrtsfond ununterbrochen bis zu ihrem Tod fortgeführt wurde."
Es wird bestätigt, dass Dr. ***2*** die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung entsprechend der Satzung und der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds ununterbrochen bis zu ihrem Ableben eingezahlt hat.
Ferner beigefügt waren:
Satzung ÄK NÖ 1993
Satzung WFF 1993
Beitragsordnung WFF 1993
Satzung ÄK NÖ 2015
Satzung WFF 2015
Zur Satzung des Wohlfahrtsfonds und zur Beitragsordnung siehe oben.
Aus der Beitragsordnung 1993:
Todesfallbeihilfe:
[Grafik]
Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich
Aus der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich i. d. F. 1. 7. 2018 (mit allfälligen Änderungen der früheren Fassungen wie vom Bf bekannt gegeben):
§ 2
Kammerangehörige
(1) Der Ärztekammer für Niederösterreich gehört gemäß § 68 Ärztegesetz als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß den §§ 4, 5 oder 5a Ärztegesetz eingetragen worden ist und
2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsvorsorge aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie aufgrund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.
(2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß den §§ 34 oder 35 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
(3) Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Abs.1 oder 2 erfüllen, sowie Amtsärzte können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen.
Satzung 1993:
[Grafik]
Satzung 2014:
§ 2 gleichlautend mit der geltenden Fassung.
§ 17
Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
...
(6) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt, nach Maßgabe der Vorschriften des Ärztegesetzes sowie der auf Grund des Ärztegesetzes erlassenen Satzung die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds und anderer Einrichtungen der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen.
...
Satzung 1993:
§ 13 Abs. 5 gleichlautend mit § 17 Abs. 6. der geltenden Fassung.
Satzung 2014:
§ 17 Abs. 6 gleichlautend mit § 17 Abs. 6. der geltenden Fassung.
Die aktuellen Satzungen enden mit § 24 (Aufsichtsrecht).
In der Fassung 1993 war auch der Wohlfahrtsfonds in der Satzung der Ärztekammer Niederösterreich (und nicht in einer eigenen Satzung) geregelt.
Wohlfahrtsfonds:
§§ 19, 20
[Grafik]
§ 24
[Grafik]
§§ 25, 26
[Grafik]
§ 32
[Grafik]
§§ 50, 51
[Grafik]
[Grafik]
§ 63
[Grafik]
Ergänzende Ausführungen zum Vorlageantrag vom 14. 4. 2020
Der Bf ergänzte durch seine steuerliche Vertretung den Vorlageantrag am 14. 4. 2020 wie folgt:
ad Seite 4 der Gegenäußerung des Finanzamtes
In § 26 Abs. 3 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 1.1.1993 ist geregelt, dass § 26 Abs. 1 b) für den Beitrag zur Todesfallversicherung keine Anwendung findet.
Ergänzt wird, dass
1) es sich bei den in § 26 lit. a) bis d) der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 1.1.1993 genannten Kriterien für die Beendigung der Beitragspflicht jedenfalls um alternative Kriterien handelt. Die Erfüllung eines der lit. a) bis d) genannten Kriterien alleine führt direkt zum Ende der zwingenden Beitragspflicht. Im Falle von Frau Dr. ***2*** war dies lit. d) - die Streichung aus der Ärzteliste per 31.3.1993 -- und nicht Iit a), b) oder eben c). Daher war zum 31.3.1994 der § 26 Abs. 3 für Frau Dr. ***2*** nicht relevant.
Somit war für Frau Dr. ***2*** die zwingende Beitragspflicht mit 31.3.1994 beendet - gemäß § 26 Abs. 1 Iit. d der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 1.1.1993.
Mit dem nächstfolgenden Tag, dem 1.4.1994, erfolgte, wie bereits am 23.12.2019 ausgeführt (siehe Bestätigung des WFF der ÄK vom 12.12.2019), die freiwillige Eintragung von Fr. Dr. ***2*** als außerordentliches Kammermitglied und der Beginn der Entrichtung der Beiträge gem. § 25 Abs. 2 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 1.1.1993.
Der zuvor angeführte § 26 Abs. 3) der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 1.1.1993 schuf für Frau Dr. ***2*** zu diesem Zeitpunkt - dem 1.4.1994 - eine wesentliche und notwendige Grundlage für die Möglichkeit zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen als außerordentliche Kammerangehörige. Mit anderen Worten: Ohne § 26 Abs. 3) wäre noch am selben Tag, dem 1.4.1994, § 26 Iit b) zur Anwendung gekommen und es hätte für Frau Dr. ***2*** überhaupt keine Möglichkeit zur freiwilligen Beitragsleistung in die Todesfallversicherung gegeben.
(iSv § 26 Abs. 3 bedeutet das:) Die Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 1.1.1993 führte also nicht, wie vom Finanzamt ausgeführt, zu einer zwingenden Verpflichtung für Fr. Dr. ***2***, bei Gewährung der Altersversorgung weiterhin Beiträge zur Todesfallversicherung (später Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung) zu leisten. Vielmehr war § 26 Abs. 3 Grundlage dafür, dass Frau Dr. ***2*** ab bzw. nach dem 1.4.1994 überhaupt erst die Möglichkeit zur Beitragszahlung auf Basis ihrer freiwilligen außerordentlichen Kammerangehörigkeit vorfand.
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Normen und Schlagworte
- § 22 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103601/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103601.2019
- Stammnummer
- 131975
- Gültig
- 25.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF