Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103601/2019
Versteuerung von Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung durch die Ärztekammer Niederösterreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103601/2019vom 25.09.2020Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2) In § 24 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 1.1.1993 ist von vornherein geregelt, dass jeder ordentliche Kammerangehörige während der Dauer seiner Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet ist. Dadurch ist der zeitliche Rahmen für die zwingende Verpflichtung zur Beitragszahlung von vorneherein festgesetzt, nämlich auf den Zeitraum der Dauer der ordentlichen Kammerzugehörigkeit.
Endete die ordentliche Kammerzugehörigkeit - beispielsweise wegen Streichung aus der Ärzteliste, wie bei Frau Dr. ***2*** - endete somit auch die zwingende Verpflichtung zur Beitragsleistung.
Der Vollständigkeit halber wird ferner ausgeführt, dass außerordentliche Kammerangehörige sich von ordentlichen Kammermitgliedern - neben den auch vom Finanzamt angeführten Bestimmungen im Hinblick auf das aktive und passive Wahlrecht - in einem wesentlichen Punkt unterscheiden: Sie können ihre außerordentliche Mitgliedschaft wieder zurücklegen. (siehe beiliegende Nachricht von ÄK NÖ WFF vom 31. März 2020).
ad Seite 5 der Gegenäußerung des Finanzamts
Ergänzend bzw. der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass die Leistungen des Wohlfahrtsfonds nicht ausbezahlt worden wären, wenn Frau Dr. ***2*** nach Pensionsantritt keine Beiträge mehr an den Wohlfahrtsfonds entrichtet hätte.
Für die Erlangung eines Anspruches auf Auszahlung der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung war die Entrichtung von Beiträgen UNMITTELBAR (für MINDESTENS DREI MONATE) VOR dem Ereigniseintritt (= Todeszeitpunkt) erforderlich. (siehe § 37 Abs. 4 sowie § 38 Abs. 13 der Satzung des WFF der ÄKNÖ vom 1.7.2015).
Die Entrichtung von Beiträgen zur Hinterbliebenenunterstützung VOR Pensionierung am 31.3.1994 reichte daher NICHT aus, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung auch für die Zeit NACH der Pensionierung zu erlangen. Insbesondere, wenn der Todeszeitpunkt später als drei Monate NACH Pensionsantritt war, was im Fall von Fr. Dr. ***2*** zutreffend war.
Korrespondenz mit der Ärztekammer vom 30. 5. 2020
Beigefügt war ein E-Mailverkehr zwischen dem Bf und ***9*** ***10***, Rechnungswesen Kammer/WFF vom 30. 3. 2020:
Sehr geehrter Herr ***10***,
bitte um Info, welche Formalität erforderlich ist, um eine außerordentliche Kammerzugehörigkeit bei der Ärztekammer Niederösterreich zurückzulegen.
Vielen Dank vorab!
Herzliche Grüße
***1*** ***2***
Sehr geehrter Herr Mag. ***2***!
Es genügt ein formloses Schreiben, in dem die endgültige Streichung aus der AOK-Ärzteliste beantragt wird.
Mit Freundlichen Grüßen
***9*** ***10***
Rechnungswesen Kammer/WFF
Gegenäußerung des Finanzamts vom 27. 4. 2020
Das Finanzamt gab zur Stellungnahme vom 23. 12. 2019 am 27. 4. 2020 folgende Gegenäußerung ab:
Aus dem Bescheid vom 17.03.2016 des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich betreffend den Antrag auf Gewährung der Hinterbliebenenunterstützung ist ersichtlich, dass die Gewährung der Hinterbliebenenunterstützung auf Grund der Tatsache, dass Frau Dr. ***2*** Empfängerin einer Versorgungsleistung war, erfolgte.
Gemäß § 59 Abs 3 Z 3 Ärztegesetz hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer bei Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als sechs Monate die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.
Gemäß § 33 Abs 1 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 01.01.1993 werden Altersversorgung (lit a), Invaliditätsversorgung (lit b), Kinderunterstützung (lit c) und Witwen- und Witwerversorgung (lit d) als Versorgungsleistungen gewährt.
§ 26 Abs 1 lit a bis lit d der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 01.01.1993 zählt die Gründe für die Beendigung der Beitragspflicht auf. Das Ende der Beitragspflicht tritt somit durch den Tod (lit a), im Falle der Gewährung der Alters- bzw. Invaliditätsversorgung (lit b), im Falle der Befreiung (lit c) oder bei Streichung aus der Ärzteliste (lit d) ein.
§ 26 Abs 3 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 01.01.1993 führt ergänzend aus, dass die Beitragspflicht nicht für die Todesfallbeihilfe im Falle der Gewährung einer Alters-bzw. Invaliditätsversorgung endet.
Dem Beschwerdeführer ist in der Behauptung, dass es sich in § 26 Abs 1 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 01.01.1993 genannten Kriterien für die Beendigung der Beitragspflicht um alternative Kriterien handelt, nicht zuzustimmen. Bereits aus der teleologischen Betrachtungsweise der Bestimmung ist dieser Ansatz schlichtweg nicht vertretbar: eine "alternative" Auswahl der angeführten Kriterien würde bedeuten, dass alle Bezieher einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, die ihre ärztliche Tätigkeit eingestellt haben und daher zwingend aus der Ärzteliste gestrichen wurden, die Bestimmung des § 26 Abs 3 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich umgehen könnten und daher keine weitere Beitragspflicht für die Todesfallbeihilfe (Hinterbliebenenunterstützung) hätten.
Die Streichung aus der Ärzteliste kann ausschließlich dann zum Ende der Beitragspflicht führen, wenn keine weitere Bestimmung die Beitragspflicht zwingend vorsieht. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen wegfallen sind; eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat; die Berufsausübung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses befristet untersagt worden ist; die Streichung aus der Ärzteliste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ausgesprochen wurde oder auf die Berufsausübung verzichtet wurde (vgl. § 59 Abs 1 Ärztegesetz). Also all jene Fälle in denen es grundsätzlich zu keiner Gewährung einer Alters- oder Invaliditätsversorgung kommt.
Im gegenständlichen Fall war Frau Dr. ***2*** Bezieherin einer Altersversorgungsleistung iSd § 33 Abs 1 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich. Mit der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit am 31.03.1993 wurde Frau Dr. ***2*** aus der Ärzteliste gestrichen. Daraus ergibt sich, dass neben lit d auch lit b des § 26 Abs 1 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich zutrifft. Konkret bedeutet das nun, dass gegenständlich nicht nur die Streichung aus der Ärzteliste, wodurch die Beitragspflicht zwingend endet, sondern auch der Erhalt einer Altersversorgung, wodurch die Beitragspflicht für die Hinterbliebenenunterstützung weiterbesteht, vorliegt. Eine Beendigung der Beitragspflicht für die Hinterbliebenenunterstützung liegt kraft Satzung keinesfalls vor. § 26 Abs 1 lit b iVm § 26 Abs 3 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich als lex specialis ist zwingend vorrangig anzuwenden. Der Beschwerdeführer unterliegt einem Irrglauben, wenn er davon ausgeht, dass er zwischen zwei Tatbeständen, die für ihn günstigere Variante wählen könnte.
Daraus folgt auch, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - § 26 Abs 3 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich keine Grundlage zur Schaffung einer freiwilligen Beitragsleistung war. Gerade diese Bestimmung dient als satzungsmäßige Grundlage für die weitere vor allem verpflichtende Vorschreibung der Beitragsleistung für die Hinterbliebenenunterstützung im Falle der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft. Diesbezüglich ist auch auf die Homepage der Ärztekammer für Niederösterreich zu verweisen, welche in den FAQs zum Thema Altersversorgung explizit festhält, dass immer die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe- und Hinterbliebenenunterstützung von der Pension in Abzug gebracht werden (https://www.arztnoe.at/wohlfahrtsfonds/leistungen/beitraege/faqs/altersversorgung).
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die Verpflichtung zur Beitragsleistung betreffend Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe nicht mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedschaft aufhörte zu bestehen und daher auch kein kausaler Zusammenhang zu der außerordentlichen Mitgliedschaft bestand.
In den vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen der §§ 37 und 38 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich geht eindeutig hervor, dass nicht nur bei Tod eines aktiven Mitgliedes, sondern auch beim Tode eines Beziehers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Leistung gewährt wird.
Frau Dr. ***2*** leistete nachweislich (verpflichtend) ununterbrochen bis zu ihrem Ableben Beiträge an den Wohlfahrtsfonds. Demnach hat sie die Beträge für mindestens drei Monate vor ihrem Todeszeitpunkt geleistet und es wurden sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Eine Differenzierung der Beitragsleistung zwischen vor der Pensionierung und nach der Pensionierung ist daher nicht vorzunehmen.
Vorhalt der Parteistandpunkte, des Sachverhalts und der Rechtsgrundlagen für die strittigen Zahlungen vom 19. 5. 2020
Mit E-Mail vom 19. 5. 2020 brachte das Bundesfinanzgericht die Gegenäußerung des Finanzamts vom 14. 4. 2020 der steuerlichen Vertretung zur Kenntnis.
Ferner wurden die nachstehend wiedergegebenen Ausführungen über die Standpunkte der Parteien, den zu entscheidenden Sachverhalt und die Rechtsgrundlagen, auf denen die streitgegenständlichen Zahlungen beruhen, den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übermittelt und diese ersucht, bis 30. 6. 2020 bekannt zu geben, ob diese zutreffend dargestellt worden sind, und gegebenenfalls Ergänzungen mitteilen.
Äußerung des Finanzamts vom 2. 6. 2020
Mit E-Mail vom 2. 6. 2020 teilte das Finanzamt mit, "dass seitens der Abgabenbehörde keine Einwände erhoben werden."
Äußerung des Bf vom 22. 6. 2020
Mit E-Mail vom 22. 6. 2020 gab der steuerliche Vertreter bekannt:
Unter Bezugnahme auf die übermittelte Zusammenfassung des BFG vom 19. Mai 2020 bringen wir ergänzend folgendes vor:
ad Gegenäußerung des Finanzamtes vom 27. April 2020
Ergänzt wird, dass
1) ad Abs 2: Im Jahr 1994 galt gem. dem damals gültigen § 32 (3) Ärztegesetz eine diesbezügliche Frist von nur drei Monaten, nicht sechs.
2) ad Seite 2 vorletzter Absatz: Mit der Formulierung "alternative" Kriterien ist selbstverständlich nicht gemeint, beliebig auswählen zu können oder eine Bestimmung umgehen zu können. Die Logik der Aufzählung besteht darin, dass die Erfüllung eines jedes einzelnen der Kriterien dazu führt, dass die Beitragspflicht endet - nur bei § 26 Abs 1 lit b der Satzung der Ärztekammer eben eingeschränkt. Aus der Chronologie folgt zusätzlich, dass die Streichung aus der Ärzteliste VOR dem Beginn des Bezuges der Alter- und Hinterbliebenenversorgung erfolgte und somit § 26 Abs 1 lit d zur Anwendung kam.
3) ad Seite 2 vorletzter Absatz: Ja, dies gilt nicht nur ad personum, sondern für alle, die von dieser Bestimmung erfasst waren.
4) ad Seite 2 letzter Absatz: die Streichung aus der Ärzteliste führt gem. § 26 Abs 1 lit d ohne Einschränkung zum Ende der Beitragspflicht. Insbesondere wenn sie VOR dem Bezug der Alterspension stattfindet.
5) ad Seite 3: Das Finanzamt unterliegt seinerseits einem Irrglauben, wenn es meint, dass es hier zwei Tatbestände gäbe. Es liegt eine der Satzung und dem ÄrzteG folgende Logik sowie eine Chronologie vor, die ein Ende der zwingenden Beitragspflicht für Frau Dr. ***2*** mit 31.3.1994 ausgelöst hat.
ad Sachverhaltsdarstellung des BFG vom 19. Mai 2020
A) ad Standpunkt des Beschwerdeführers: Unsere ergänzende Äußerung vom 14.4.2020 (der Vollständigkeit halber dem Schreiben beigelegt) ist nicht berücksichtigt, unsere ergänzenden Äußerungen stammen vom 23. Dezember 2019 (nicht November).
B) Die Mutter hieß ***7***, nicht ***19***.
C) ad Sachverhalt, 5. Absatz: Waren es nicht zwei Drittel EUR 38,93 (statt einem Drittel EUR 19,47), die aus der BMG ausgeschieden wurden?
D) ad Rechtsgrundlage der ... Bestattungsbeihilfe Abs. 3: "Die Mindestbeitragsdauer gemäß § 37 Abs. 4 Satzung WFF (i. d. R. wenigstens drei Monatsbeiträge) wurde weitaus überschritten.":
§ 37 Abs 4 der Satzung sieht allerdings vor, dass die Beiträge mindestens drei Monate VOR DEM EREIGNISEINTRITT ... entrichtet sein mussten. Also mE unmittelbar davor, sonst hätten ja schon die vor Pensionsantritt geleisteten Beiträge ausgereicht. Die von April 1994 bis Ende 2015 freiwillig geleisteten Beiträge sind also kausal für die Auszahlung der Bestattungsbeihilfe.
Die Entrichtung von Beiträgen zur Hinterbliebenenunterstützung VOR Pensionierung am 31.3.1994 reichte daher NICHT aus, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung auch für die Zeit NACH der Pensionierung zu erlangen. Insbesondere, wenn der Todeszeitpunkt später als drei Monate NACH Pensionsantritt war, was im gegenständlichen Fall zutreffend ist.
E) ad Finanzierung der vom Bf erhaltenen Leistungen, Abs 3 + 4: Hier werden die Daten (iSd Mehrzahl von Datum) nicht erwähnt, die Eintragung erfolgte ja NACH dem Ausscheiden als ordentliches Mitglied. Die Darstellung bringt die Chronologie nicht zum Ausdruck.
F) Die freiwillige Eintragung erfolgte gem. § 2 Abs. 2 der Satzung 1994 (und nicht gem. § 57 Abs. 2, das ist wohl eine spätere Fassung z.B. 2015),
G) ad Finanzierung der vom Bf erhaltenen Leistungen, Abs. 5: Hier fehlt mE der Verweis auf §§ 24 (2) und 25 (2) der Satzung 1994, die die Freiwilligkeit der Beiträge regeln und betonen.
H) ad Finanzierung der vom Bf erhaltenen Leistungen, Abs 9 + 10: Wir verweisen erneut darauf (siehe Punkt A), dass der Anspruch auf Leistung ja nur dann erfüllt wird, wenn ALLE Voraussetzungen erfüllt sind, also auch die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet wurden .... und daran anschließend wiederum, dass die Möglichkeit zur Beitragszahlung gemäß §§ 24 (2) und 25 (2) der Satzung 1994 erst durch die freiwillige außerordentliche Kammerzugehörigkeit entstand. In der Beitragsordnung kann von Freiwilligkeit von Beitragsleistungen insoferne keine Rede sein, als an dieser Stelle der Verpflichtungscharakter zur Beitragsleistung nicht geregelt wird.
I) ad vorletzter Absatz: Ja, der Beitritt erfolgte freiwillig und dann gilt die Beitragsordnung. Hier fehlt aber jeglicher Hinweis darauf, dass eine ao. Kammerzugehörigkeit jederzeit formlos wieder gekündigt werden kann.
Offenbar bestehen die größten Auffassungsunterschiede zwischen Finanzverwaltung und Beschwerdeführer im beizumessenden Charakter der Beitragsleistungen während außerordentlicher Mitgliedschaft, sodass wir in diesem Zusammenhang nochmals insbesondere auf die Zusammenfassung unserer Eingabe vom 23. Dezember 2019 verweisen.
Die ergänzende Eingabe vom 14. 4. 2020 (siehe oben) war beigefügt.
E-Mail vom 25. 6. 2020
Mit E-Mail vom 25. 6. 202 wurde von der steuerlichen Vertretung erneut das zweites Schreiben der Ärztekammer Niederösterreich vom 16. 4. 2019 sowie den E-Mail-Verkehr i. Z. m. der E-Mail der Ärztekammer für Niederösterreich vom 14. 2. 2019 (siehe jeweils oben) vorgelegt, ferner eine (nicht öffenbare) E-Mail betreffend Lohnkonten sowie folgende E-Mail-Korrespondenz mit der Ärztekammer Niederösterreich:
E-Mail (Bf) vom 11. 3. 2019 an die Ärztekammer Niederösterreich:
Sehr geehrter Herr ***10***,
vielen Dank für unser heutiges Telefonat!
Ich fasse wie vereinbart zusammen:
Das Verhältnis Prämie zu Leistung der Todesfallversicherung der Hinterbliebenenversorgung entstand nicht aufgrund versicherungsmathematischer Berechnungen, sondern durch Festlegung seitens des Wohlfahrtsfonds. Diese Todesfallversicherung basiert somit auf dem Prinzip eines Umlageverfahrens.
Die Todesfallversicherung ist für neu hinzukommende Mitglieder der ÄK gem § 38 der Satzung des WFF nicht mehr zugänglich. Neu eintretende aktive Mitglieder erwerben mit ihren Beiträgen nunmehr lediglich Anspruch auf Bestattungskostenbeihilfe iHv € 4.000,-- sowie auf die Hinterbliebenenversorgung iHv € 5.516,51, jedoch keine Todesfallversicherung mehr. Die Erlebensversicherung stellt dabei eine Übergangslösung dar für bestimmte Geburtsjahrgänge dar.
Bitte um Bestätigung bzw. ggf. Korrektur bis diesen Donnerstag.
Danke und herzliche Grüße
Herzliche Grüße
***1*** ***2***
E-Mail der Ärztekammer Niederösterreich an den Bf vom 13. 3. 2019:
Sehr geehrter Herr MMag. ***2***,
beim Pkt. 2 gilt für Neueintritte, bei Ableben vor dem vollendeten 65. Lebensjahr bzw. vor Pensionsantritt erhalten € 34.066,03 (= im aktiven Leben), nach vollendetem 65. Lebensjahr bzw. nach Pensionsantritt nur mehr € 5.516,51.
Mit freundlichen Grüßen
***9*** ***10***
E-Mail vom 26. 6. 2020
Mit E-Mail vom 26. 6. 2020 übermittelte der Bf ein PDF der Lohnkonten. Diese entsprechen den aktenkundigen Lohnkonten 2006 bis 2015.
Mündliche Verhandlung
An der mündlichen Verhandlung am 21. 9. 2020 nahmen der Bf, sein steuerlicher Vertreter und eine Vertreterin des Finanzamts teil.
Der Beschwerdeführer (Bf) gab einleitend an, er habe der Ärztekammer Niederösterreich nach dem Tod seiner Mutter diesen Umstand mitgeteilt, damit von der Ärztekammer Niederösterreich die Pensionszahlungen eingestellt werden. Bei dieser Gelegenheit sei ihm von der Dame von der Ärztekammer gesagt werden, er habe Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und weitere Leistungen. Die Bestattungsbeihilfe von 4.000 € sowie die eine Hinterbliebenenunterstützung von rund 5.500 € sei zu versteuern, hingegen sei die weitere Leistung von rund 28.000 €, die aus versteuerten Bezügen herrühre, nicht zu versteuern.
Der Bf habe dann den Bescheid der Ärztekammer erhalten. In diesem sei ebenfalls gestanden, dass die 4.000 € sowie die 5.500 € zu versteuern seien. Zu den 28.000 € enthalte der Bescheid keine näheren Angaben.
Der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass nur die 4.000 € und die 5.500 € zu versteuern seien.
Umso erstaunter sei er gewesen, wie im Zuge der Außenprüfung das Finanzamt die Ansicht vertreten habe, der von der Ärztekammer erhaltene Gesamtbetrag sei zu versteuern.
Der Bf habe sich nochmals bei der Ärztekammer erkundigt, wobei ihm gesagt worden sei, dass der Wohlfahrtsfonds als Versicherer auftrete, der sich seinerseits wieder eines Rückversicherers bediene. Ein Drittel der Beitragszahlungen sei auf die Leistung von rund 28.000 € entfallen, zwei Drittel der Beitragszahlungen auf die Leistungen von 4.000 € und rund 5.500 €.
Dass die 4.000 € zunächst nicht versteuert worden sind, sei dem Beschwerdeführer passiert. Dies sei keine Absicht gewesen. Die rund 5.500 € seien von Anfang an in der Steuererklärung erklärt und in weiterer Folge auch versteuert worden.
Der steuerliche Vertreter verwies zur Frage der Freiwilligkeit der Zahlungen der Mutter zunächst auf das bisherige Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass nur dann, wenn Pflichtbeiträge der Mutter vorgelegen wären, auch eine Versteuerung der Leistungen beim Beschwerdeführer zu erfolgen habe.
Von der Vertreterin des Finanzamtes wurde der Ansicht des steuerlichen Vertreters insoweit zugestimmt, dass im Falle von freiwilligen Beiträgen der Mutter auch keine Versteuerung beim Bf einzutreten hätte.
Allerdings sei das Finanzamt der Auffassung, dass die Beiträge der Mutter Pflichtbeiträge gewesen seien.
Der Beschwerdeführer verwies auf § 26 Abs. 1 lit. c der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich aus dem Jahr 1993 ("Die Beitragspflicht endet ... bei Streichung aus der Ärzteliste").
Die Mutter sei mit 31. März 1994 in Pension gegangen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt aus der Ärzteliste gestrichen worden, daher habe zu diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht an die Ärztekammer Niederösterreich geendet.
Damit sei das Modell der verpflichtenden Zahlungen verlassen worden.
Danach sei die Mutter als außerordentliches Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich und deren Wohlfahrtsfonds beigetreten. Die nunmehr folgenden Beitragszahlungen hätten auf diesem freiwilligen Beitritt im Jahr 1994 beruht.
Wäre die Mutter nicht freiwillig als außerordentliches Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich beigetreten, hätte sie sämtliche Ansprüche auf Todesfallleistungen bzw. Hinterbliebenenunterstützung verloren. Die außerordentliche Mitgliedschaft hätte die Mutter jederzeit formlos zurücklegen können, wobei in diesem Zusammenhang auf die aktenkundige Auskunft der Ärztekammer für Niederösterreich zu verweisen sei.
Die Beiträge ab dem 1. April 1994 hätten daher freiwilligen Charakter. Die Mutter hätte jederzeit, wie ausgeführt, diese freiwillige Mitgliedschaft zurücklegen können.
Die Mutter habe allerdings zu ihren Lebzeiten nicht die freiwillige Mitgliedschaft zurückgelegt, da damit ebenfalls ein Verlust der Ansprüche verbunden gewesen wäre. So sei auf die Regelung der Satzung zu verweisen, dass Voraussetzung für eine Leistung des Wohlfahrtsfonds unter anderem ist, dass in den letzten drei Monaten zuvor Beiträge gezahlt worden sind.
Der steuerliche Vertreter betonte, dass sich hieraus die Kausalität zwischen der freiwilligen Beitragsleistung und der Auszahlung der Hinterbliebenenunterstützung ergebe.
Die Vertreterin des Finanzamts hielt dem entgegen, dass sich aus § 26 Abs. 1 lit. b ("Die Beitragspflicht endet ... im Falle der Gewährung der Alters- bzw. Invaliditätsversorgung") i.V.m. Abs. 3 ("Absatz 1 lit. b findet für den Beitrag zur Todesfallbeihilfe keine Anwendung") der Satzung sich ergäbe, dass sich an der Beitragsleistung in Bezug auf Todesfallbeihilfe (Bestattungskostenbeitrag und Hinterbliebenenunterstützung) durch den freiwilligen Beitritt nichts geändert habe. Die Freiwilligkeit des Beitritts im April 1994 ändere somit nichts daran, dass es sich bei diesen Beträgen um Pflichtbeiträge gehandelt habe. Dazu werde auf die schriftlichen Ausführungen im Verfahren verwiesen.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass aus seiner Sicht ohne Zweifel sämtliche der strittigen Zahlungen voll zu versteuern gewesen wäre, wenn seine Mutter zu einem Zeitpunkt verstorben wäre, zu dem sie noch als Ärztin tätig gewesen wäre und daher der Ärztekammer Niederösterreich als Pflichtmitglied angehört hätte. Darauf beziehe sich die vom Finanzamt zitierte Regelung. Seine Mutter hätte nicht freiwillig aus der Ärztekammer ausscheiden können, solange sie noch ordiniert.
Hingegen sei ab April 1994 die Voraussetzung der Kammerzugehörigkeit weggefallen, die Mutter hätte von der Ärztekammer zu keinen Beiträgen mehr verpflichtet werden können.
Die Mutter sei der Ärztekammer und dem Wohlfahrtsfonds im April 1994 freiwillig beigetreten.
Seitens des Finanzamts wurde nicht bestritten, dass der Beitritt der Mutter im April 1994 freiwillig erfolgte.
Der Beschwerdeführer ergänzte, dass es auch Fälle gäbe, in denen Ärzte bereits eine Pension der Ärztekammer beziehen, aber weiterhin ärztliche Tätigkeiten ausüben und daher weiter in der Ärzteliste geführt werden. In diesem Fall seien für die Todesfallbeiträge weiterhin Pflichtbeiträge an die Ärztekammer zu leisten und diese von der Ärztekammer in Zusammenhang mit der Pensionsauszahlung einzubehalten. Dies sei bei der Mutter aber nicht der Fall gewesen.
Abschließend wurde seitens der steuerlichen Vertretung namens des Beschwerdeführers beantragt, sämtliche Zahlungen, die von der Ärztekammer für Niederösterreich an den Bf im Jahr 2016 geleistet wurden, steuerfrei zu belassen. Nur dies entspreche der sich aus dem Beschwerdeverfahren ergebenden Logik, dass es sich bei sämtlichen Zahlungen um Zahlungen handle, die auf freiwilligen Beiträgen der Mutter beruht haben.
Seitens des Finanzamts wurde beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Der Beschwerdeführer ersuchte abschließend, der Beschwerde im Sinne der Ausführungen des steuerlichen Vertreters Folge zu geben.
Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die gemäß § 23 BFGG einer Veröffentlichung der Entscheidung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Mutter des Bf MMag. ***1*** ***20*** ***2***, Dr. ***7*** ***2***, ordinierte bis zu ihrer Pensionierung im März 1994 als selbständige Fachärztin und gehörte als solche (verpflichtend) als ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich an. Mit ihrer Pensionierung stellte die Mutter jede ärztliche Tätigkeit ein und wurde aus der Ärzteliste gestrichen.
Ab April 1994 bezog die Mutter eine Altersversorgung durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. Nach ihrem Ausscheiden als ordentliches Mitglied gehörte Dr. ***7*** ***2*** auf Grund einer diesbezüglichen Beitrittserklärung freiwillig als außerordentliches Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich und dessen Wohlfahrtsfonds an. Es wäre Dr. ***7*** ***2*** jederzeit möglich gewesen, diese freiwillige Mitgliedschaft - bei Verlust des Leistungsanspruchs - zurückzulegen.
Von den Altersversorgungsbezügen wurden vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich zuletzt monatlich 58,40 € (siehe § 12 Abs. 2 der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich) an Beiträgen für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung einbehalten.
Von den an Dr. ***7*** ***2*** ausbezahlten Altersversorgungsbezügen wurde vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ein Bestattungshilfe-/Hinterbliebenenunterstützungsbeitrag von zuletzt 19,47 € (ein Drittel des Gesamtbetrags von 58,40 €) aus der Lohnsteuerbemessungsgrundlage ausgeschieden.
Dr. ***7*** ***2*** hat keine Erlebensfallleistung (vgl. § 38 Abs. 2 ff. der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich) vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich bezogen. Sie konnte nach der Satzung nicht zu einer Erlebensfallleistung optieren.
Der Bf hat nach dem Tod seiner Mutter vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich über seinen Antrag im Jahr 2016 folgende Leistungen erhalten:
a) 4.000,00 € Bestattungsbeihilfe (§ 37 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich)
b) 34.066,03 € Hinterbliebenenunterstützung, zusammengesetzt aus
5.516,51 € Hinterbliebenenunterstützung direkt aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich (§ 38 Abs. 1 lit. a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich)
28.549,52 € persönlicher Ablebensversicherungsanspruch (§ 38 Abs. 1 lit. b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich).
Die Zahlungen an den Bf wurden vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich als nicht lohnsteuerpflichtig angesehen und daher keinem Lohnsteuerabzug unterworfen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig. Sie ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere den vom Bf selbst vorgelegten Urkunden sowie aus der mündlichen Verhandlung.
Rechtsgrundlagen
§ 4 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 4. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.
...
(3) Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind bei
- Grundstücken im Sinne des § 30 und bei
- Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen. Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.
...
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
1. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie
b) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
c) An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 BMSVG.
...
§ 16 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
...
4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linz AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.
c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.
d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.
e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
...
§ 17 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
- bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
- sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.
§ 125 BAO lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 125. (1) … Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. …
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:
§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2010)
3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
§ 18 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
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1a. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Besteht der Beitrag in einer einmaligen Leistung, kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
2. Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG 2016, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes....
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§ 22 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
a) ...
b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
- …
- Ärzte, Tierärzte und Dentisten,
- …
Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.
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4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
5. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
§ 24 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
§ 24. (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei
1. der Veräußerung
- des ganzen Betriebes
- eines Teilbetriebes
- eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist
2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß.
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§ 25 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.
b) Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.
e) Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.
2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
aa) vom Arbeitnehmer,
bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und
cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst
eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.
b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.
c) Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.
d) Bezüge und Vorteile aus Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG.
e) Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird.
3. a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.
b) Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Z 2 lit. a entsprechend.
c) Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
d) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
e) Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben.
4. a) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
b) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
c) Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.
5. Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
§ 32 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung (zuvor bestand § 32 nur aus dem nunmehrigen Abs. 1):
§ 32. (1) Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:
1. Entschädigungen, die gewährt werden
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
c) für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
d) für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
2. Einkünfte aus
- einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
- einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 oder
- einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7,
und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
3. Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgt.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2008)
(2) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter dar.
§ 11a Ärztegesetz 1984 lautete auszugsweise:
§ 11a. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu führen. Die Ärzteliste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträge mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse bzw. Wohnadresse bei Ärzten gemäß § 20a öffentlich...
(2) Personen, die die gemäß den §§ 3 bis 3c dieses Bundesgesetzes für die selbständige oder für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, approbierter Arzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der (österreichischen Ärztekammer im Wege der Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
...
(7) Erfüllt die betreffende Person die für die Art der Berufsausübung gemäß den §§ 3 bis 3c vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat sie die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihr einen mit ihrem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen.
§ 27 Ärztegesetz 1998 lautet auszugsweise:
§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
…
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Normen und Schlagworte
- § 22 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103601/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103601.2019
- Stammnummer
- 131975
- Gültig
- 25.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF