Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103601/2019
Versteuerung von Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung durch die Ärztekammer Niederösterreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103601/2019vom 25.09.2020Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. …
(9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. …
…
§ 19 Ärztegesetz 1984 lautete auszugsweise:
...
(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 11a) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
...
§ 32 Ärztegesetz 1984 lautete auszugsweise:
§ 32. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
1. durch den Wegfall eines im § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 zweiter Satz oder Abs. 7 angeführten Erfordernisses,
2. wenn hervorkommt, daß eines der im § 3 Abs. 2 bis 7 oder in den §§ 3a bis 3c angeführten Erfordernisse nicht gegeben ist,
3. auf Grund einer länger als drei Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung,
4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,
5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder
6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind von Amts wegen wahrzunehmen.
...
§ 37 Ärztegesetz 1984 lautete:
§ 37. (1) Zur Vertretung des Ärztestandes wird für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer, in der Regel am Sitz der Landesregierung, errichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung "Ärztekammer für ...''. Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte, mit Ausnahme der im § 3d Abs. 1 genannten Ärzte, wird die "Österreichische Ärztekammer'' am Sitz der Bundesregierung errichtet.
(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern und die Österreichische Ärztekammer sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
(3) Die Österreichische Ärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Überschrift "Österreichische Ärztekammer'' zu führen.
§ 40 Ärztegesetz 1984 lautete:
§ 40. (1) Einer Ärztekammer gehört, unbeschadet des § 61 Abs. 6, als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste (§ 11a) eingetragen worden ist und
2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (§§ 2 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 3, 20) oder
3. seinen Wohnsitz im Bereich dieser Ärztekammer hat (§ 20a).
(2) Ärzte, die gemäß § 11a Abs. 7 in die Ärzteliste eingetragen sind, haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung (§ 11a Abs. 7) bei der Ärztekammer anzumelden.
(3) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
1. seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (§ 19 Abs. 2 und 3), seinen Dienstort (§ 20) oder seinen Wohnsitz (§ 20a) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat,
2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 32 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
(4) Ärzte, die nicht in die Ärzteliste eingetragen sind, können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. Im Falle einer Beeinträchtigung des Standesansehens finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften Anwendung.
§ 41 Ärztegesetz 1984 lautete:
§ 41. Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Beiträge zu leisten.
§ 45 Ärztegesetz 1998 lautet auszugsweise:
…
(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
…
§ 50 Ärztegesetz 1984 lautete auszugsweise:
§ 50. Die Vollversammlung ist zur Wahrung der den Ärztekammern zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für die
...
8. Erlassung einer Umlagenordnung und einer Beitragsordnung sowie Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Funktionsgebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern;
...
10. Festsetzung der Satzung;
11. Festsetzung der Geschäftsordnung;
12. Festsetzung der Dienstordnung.
§ 56 Ärztegesetz 1984 lautete auszugsweise:
...
(2) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im § 38 dieses Bundesgesetzes angeführten, den Ärztekammern übertragenen Aufgaben, ausgenommen jedoch für den im § 38 Abs. 2 Z 6 genannten Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
...
(4) Die Kammerumlage ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Umlagenordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
...
§§ 57, 58 Ärztegesetz 1984 lauteten:
§ 57. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Beiträge einzuheben.
(2) Neben den Beiträgen nach Abs. 1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse, sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu.
§ 58. Rückständige Umlagen und Beiträge nach den §§ 56 und 57 können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG 1950) eingebracht werden.
§ 59 Ärztegesetz 1998 lautet auszugsweise:
§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
…
3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei
a) eine krankheitsbedingte Nichtausübung,
b) ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,
c) eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften,
d) Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2002, bezogen werden sowie
e) auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren,
keine Einstellung der Berufsausübung darstellen.
...
6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.
…
§§ 62 ff. Ärztegesetz 1984 lauteten:
§ 62. (1) Durch Beschluß der Vollversammlung ist im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 6 ein Wohlfahrtsfonds zu errichten; er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer.
(2) Der Beschluß der Vollversammlung über die Erlassung der Satzung und deren Änderung bedarf der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Kammerräte.
(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.
§ 63. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
2. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.
(2) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat, Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Ärztekammer nicht über.
§ 64. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
1. Altersversorgung,
2. Invaliditätsversorgung,
3. Kinderunterstützung,
4. Witwen- und Witwerversorgung,
5. Waisenversorgung und
6. Todesfallbeihilfe.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen.
(3) Die Grundleistung wird im Falle des Alters und der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 2 500 S monatlich ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer gewährt. Die Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.
(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach § 75 Abs. 3 nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepaßt werden. Dies gilt auch für die Grundleistung.
(5) Das Ausmaß der Zusatzleistung richtet sich nach der Höhe der vom Kammerangehörigen hiefür insgesamt geleisteten Beiträge. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf § 57 Abs. 1 auch für die im Abs. 1 Z 3 und 6 genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.
(6) Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur Grundleistung vorsehen.
§ 65 Ärztegesetz 1998 lautet:
§ 65. (1) Zur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer eingerichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung "Ärztekammer für ..." mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden Zusatz.
(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(3) Den Kurienversammlungen (§ 84) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (§ 84 Abs. 3 und 4) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Kurienversammlungen sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten die Bezeichnung "Ärztekammer für" in Verbindung mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden sowie einen die jeweilige Kurienversammlung bezeichnenden Zusatz zu führen.
§ 68 Ärztegesetz 1998 lautet:
§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist und
2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.
(2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß § 34 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
(3) Ärzte gemäß Abs. 1 und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.
(4) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder
2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
Eine Verlegung des Dienstortes gemäß Z 1 liegt nicht vor, wenn der Arzt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf Grund von Karenzierung und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland ärztlich tätig wird.
(5) Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Abs. 1 oder 2 erfüllen, sowie Amtsärzte können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen.
§ 69 Ärztegesetz 1998 lautet:
§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
(2) Ist ein Amtsarzt ordentlicher Angehöriger einer Ärztekammer, kann er nur insoweit verhalten werden, Anordnungen und Weisungen der Kammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als solche Anordnungen oder Weisungen nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als Amtsarzt oder den ihm von seiner vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.
§ 70 Ärztegesetz 1984 lautete:
§ 70. (1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist die Todesfallbeihilfe zu gewähren.
(2) Das Ausmaß der Todesfallbeihilfe beträgt mindestens das Zehnfache der jeweiligen Grundleistung der Altersversorgung.
(3) Auf die Todesfallbeihilfe haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
1. die Witwe (der Witwer),
2. die Waisen.
(4) Sind mehrere Waisen vorhanden, ist diesen die Todesfallbeihilfe zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der Satzung festgesetzten Höchstbetrag, der das Sechsfache der Grundleistung nicht übersteigen darf.
§ 75 Ärztegesetz 1984 lautete auszugsweise:
§ 75. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie ihren Beruf ausüben (§§ 2 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 3, 20) oder ihren Wohnsitz haben (§ 20a). Übt ein Arzt seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er sich zuerst niedergelassen hat. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.
(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
...
§ 76 Ärztegesetz 1984 lautete:
§ 76. (1) Die in den §§ 40 Abs. 4 und 61 bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können sich zur Leistung von Beiträgen freiwillig verpflichten, um in den Genuß der Leistungen des Wohlfahrtsfonds zu gelangen.
(2) Die Beiträge für die im Abs. 1 angeführten Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung bis zur Höhe des durchschnittlichen Jahresbeitrages vorzuschreiben, den ein freiberuflich tätiger Arzt (§ 19 Abs. 2) zu entrichten hat, der in keinem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger steht.
§ 80 Ärztegesetz 1998 lautet auszugsweise:
§ 80. Der Vollversammlung obliegt
...
6. die Erlassung einer Umlagenordnung,
…
8. die Erlassung der Satzung,
9. die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
10. die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.
§§ 80b, 80c Ärztegesetz 1998 lauten:
§ 80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich
1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
2. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
3. die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie
4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.
§ 80c. Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.
§ 91 Ärztegesetz 1998 lautet auszugsweise:
§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
(2) Die Kurienversammlung kann zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Einhebung der Kurienumlage kann sich die Kurienversammlung eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.
...
§ 93 Ärztegesetz 1998 lautet:
§ 93. (1) Rückständige Umlagen nach § 91 können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden. Für rückständige Kammerumlagen kann die Umlagenordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.
(2) Die Umlagenordnung kann bestimmen, dass fällige Umlagen von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.
§§ 96 ff Ärztegesetz 1998 lauten:
§ 96. (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.
(2) Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt die Bezeichnung "Kammerangehörige" sowohl auf Kammerangehörige der Ärztekammer als auch auf der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs.
(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.
(4) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Ärztekammer nicht über.
§ 96a. In der Satzung des Wohlfahrtsfonds und in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten von Kammerangehörigen unverzüglich zu melden sind. Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht oder nicht vollständig an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden, kann für den Zeitraum bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag vorgeschrieben werden.
§ 97. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
2. an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
3. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
4. an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115).
(2) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds aufzubringen.
§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
1. Altersversorgung,
2. Invaliditätsversorgung,
3. Kinderunterstützung,
4. Hinterbliebenenversorgung:
a) Witwen- und Witwerversorgung,
b) Waisenversorgung sowie
c) die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
(1a) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds können folgende zusätzliche Versorgungsleistungen gewährt werden:
1. Bestattungsbeihilfe,
2. Hinterbliebenenunterstützung.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen. Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur Grundleistung vorsehen. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 1 auch für die im Abs. 1 Z 3, 4 lit. a und b genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.
(3) Die Grundleistung wird im Falle des Alters oder der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 716,55 Euro monatlich gewährt. Die Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3, 4 lit. a und b können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.
(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Abs. 3 vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden.
(5) Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind von der Satzung so festzusetzen, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die Höhe der geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind zulässig, soweit sie zur Finanzierung bereits zuerkannter Leistungen notwendig sind. Erreichen die Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 4 lit. a und b weniger als ein Zehntel der in Abs. 3 angeführten Grundleistung, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete, Kapitalabfindung vorsehen.
(6) Die Satzung kann bei Zusammentreffen mehrerer Leistungsansprüche nach Abs. 1 ein Höchstmaß in einem Hundersatz der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, vorsehen.
(6a) Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens zusätzliche einmalige Leistungen vorsehen.
(7) Die Satzung kann bestimmen, dass unter Bedachtnahme auf § 108a einzelne oder alle Versorgungsleistungen in ihrem Wert gesichert werden.
§ 104 Ärztegesetz 1998 lautet:
§ 104. (1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens für alle oder einzelne Gruppen von Hinterbliebenen von Kammerangehörigen oder Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Gewährung
1. einer Bestattungsbeihilfe,
2. einer Hinterbliebenenunterstützung
vorsehen.
(2) Das Ausmaß von Leistungen gemäß Abs. 1 ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich sein.
(3) Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
1. die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner,
2. die Waisen und
3. sonstige gesetzliche Erben.
(4) Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe.
§ 108 Ärztegesetz 1998 lautet:
§ 108. (1) Die Satzung des Wohlfahrtsfonds kann Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in der Satzung des Wohlfahrtsfonds erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des § 25 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003, unter Außerachtlassung des § 203 sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verwaltungsausschuss sachverständiger externer Berater bedienen und diese als unabhängige Experten bei seinen die Vermögensveranlagung betreffenden Beratungen beiziehen.
§ 108a Ärztegesetz 1998 lautet:
§ 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
(2) Neben den Beiträgen nach Abs. 1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu.
(3) Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten.
§ 109 Ärztegesetz 1998 lautet auszugsweise:
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
…
(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
…
(8) Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist. Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen, den die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vH der Pensionsleistung der jeweils betroffenen Gruppe betragen. Die Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen Gruppe der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde.
(9) Sofern die Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen gemäß § 104 an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen gemäß § 104 zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge.
§§ 110, 110a Ärztegesetz 1998 lauten:
§ 110. (1) Personen gemäß § 68 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 10 Abs. 2 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, können vom Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die in Abs. 1 angeführten Personen sind in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.
§ 110a. (1) Rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung kann bestimmen, dass fällige Beiträge von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.
§ 135 Ärztegesetz 1998 lautet:
§ 135. (1) Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sowie Ärzte gemäß den §§ 35, 36 und 37.
(2) Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
Standpunkt des Finanzamts
Das Finanzamt vertritt zusammengefasst - zu Details und zur ausführlichen Begründung siehe die im Verfahrensgang wiedergegebenen Urkunden - folgende Ansicht:
Einkommensteuerbescheid
Das Finanzamt vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass die Bestattungsbeihilfe von 4.000,00 € und die gesamte Hinterbliebenenunterstützung von 34.066,03 € im Jahr des Zuflusses beim Bf zur Gänze gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 i. V. m. § 32 Z 2 EStG 1988 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern seien. Pauschale Betriebsausgaben nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 seien nicht abzuziehen, da die da die Zahlungen des Wohlfahrtsfonds keine Umsätze i. S. d. § 125 Abs. 1 lit. a BAO seien.
Beschwerdevorentscheidung
Da die Hinterbliebenenunterstützung und die Bestattungsbeihilfe nicht unter die taxative Aufzählung in § 25 EStG fallen, zählten sie auf Grund des letzten Halbsatzes des § 22 Z 4 EStG 1988 zwingend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, die gemäß § 32 Abs 1 Z 2 EStG 1988 beim Rechtsnachfolger zu versteuern seien.
Vorlagebericht
Im Vorlagebericht wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Ergänzende Äußerung vom 5. 11. 2019
Eine Aktivierung und Versteuerung der Ansprüche auf Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe durch die Mutter des Bf hätte nicht zu erfolgen gehabt, da der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe erst mit dem Tod der Mutter und nicht bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe entstanden sei. Außerdem habe die Mutter keinen Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe gehabt, sondern sei jeweils eine andere Person anspruchsberechtigt.
Ergänzende Äußerung vom 27. 4. 2020
Die Streichung aus der Ärzteliste könne nur dann zum Ende der Beitragspflicht führen, wenn keine weitere Bestimmung die Beitragspflicht zwingend vorsehe. Eine Beendigung der Beitragspflicht für die Hinterbliebenenunterstützung liege keinesfalls vor. § 26 Abs. 3 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich (zu ergänzen: i. d. F. 1993) habe keine Grundlage zur Schaffung einer freiwilligen Beitragsleistung gebildet. Gerade diese Bestimmung diene als satzungsmäßige Grundlage für die weitere vor allem verpflichtende Vorschreibung der Beitragsleistung für die Hinterbliebenenunterstützung im Falle der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft. Die die Verpflichtung zur Beitragsleistung betreffend Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe habe nicht mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedschaft zu bestehen aufgehört, es habe daher auch kein kausaler Zusammenhang zu der außerordentlichen Mitgliedschaft bestanden. Eine Differenzierung der Beitragsleistung zwischen vor der Pensionierung und nach der Pensionierung sei daher nicht vorzunehmen.
Mündliche Verhandlung vom 21. 9. 2020
Die von der Ärztekammer Niederösterreich an den Bf geleisteten Zahlungen hätten auf Pflichtbeiträgen der Mutter des Bf beruht, daher sei beim Bf eine Versteuerung gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 vorzunehmen.
Standpunkt des Bf
Der Bf vertritt zusammengefasst - zu Details und zur ausführlichen Begründung siehe die im Verfahrensgang wiedergegebenen Urkunden - folgende Ansicht:
Steuererklärung
Der Bf hat in der Einkommensteuererklärung 2016 einen Betrag von 5.516,51 € als Einnahmen abzüglich eines Betriebsausgabenpauschales von 6% als Einkünfte aus selbständiger Arbeit angesetzt und nur diesen Betrag als steuerpflichtige Einkünfte angesehen.
Außenprüfung
Die Mutter des Bf habe zufolge ihres Alters nicht zu einer Erlebensleistung nach § 38 Beitragsordnung optieren können. Die steuerliche Behandlung sei in § 12 Abs. 6 Beitragsordnung beschrieben. Zwei Drittel des monatlichen Beitrags der Mutter von 58,40 € seien für die Bestattungsbeihilfe (4.000,00 €) und die Unterstützungsleistung von 5.516,00 € bestimmt gewesen. Mit dem verbleibenden Drittel sei aus versteuertem Einkommen der Beitrag für die "Todesfallversicherung" und damit für die "Ablebensversicherungsleistung" von 28.549,52 € geleistet worden. Der Wohlfahrtsfonds habe als Versicherer fungiert, die Mutter sei Versicherungsnehmerin, Prämienzahlerin und versicherte Person gewesen. Die "Ablebenleistung aus der Todesfallversicherung" sei dem Privatvermögen der Mutter zuzuordnen, die Auszahlung sei einkommensteuerfrei. Hilfsweise wurde ausgeführt, dass für den Fall, dass nicht von Beginn an Privatvermögen vorgelegen sei, ein Übergang in das Privatvermögen spätestens bei Pensionsantritt erfolgt sei.
Beschwerde
In der Beschwerde wird die Besteuerung eines Betrags von 28.549,52 € mit der Begründung bekämpft, dass die "Ablebensleistung" dem Privatvermögen der Mutter zuzuordnen und deren Zufluss beim Bf daher einkommensteuerfrei sei.
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag wird die Ansicht vertreten, bei den strittigen Zahlungen handle es sich um aufschiebend bedingte Ansprüche, die dem Grunde nach im Zeitpunkt des Todes schlagend würden. Ein Anspruch sei im bilanzrechtlichen Sinn dann als Forderung anzusetzen, wenn es sich um ein Wirtschaftsgut handle. Dafür § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sei nicht anzuwenden, da es sich um Einnahmen aus der Realisierung eines Wirtschaftsguts handelt, welche im Veräußerungsgewinn / Aufgabegewinn gemäß § 24 EStG 1988 zu berücksichtigen sind. Die gesamten Leistungen des Wohlfahrtsfonds (also 4.000,00 € und 34.066,03 € hätten bei der Mutter "schon im Rahmen der Betriebsaufgabe als Betriebseinnahmen aktiviert und - bei den vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 37 EStG - versteuert werden müssen".
Ergänzende Äußerung vom 23. 11. 2019
Mit der Pensionierung der Mutter im Jahr 1994 sei ihre Mitgliedschaft zur Ärztekammer und damit ihre Beitragszahlungspflicht erloschen. Seit 1994 habe die Mutter der Ärztekammer freiwillig als außerordentliches Mitglied angehört. Seit 1994 habe die Mutter freiwillig laufende Beiträge zur Hinterbliebenenversorgung an den Wohlfahrtsfonds geleistet. Diese freiwillige Mitgliedschaft hätte von der Mutter bis zu deren Tod zurückgelegt werden können. Die Ärztekammer sei nicht berechtigt gewesen, die Mutter "ohne ihre Zustimmung zu weiteren Beitragszahlungen nach ihrem Pensionsantritt zu verpflichten." "Diese Beiträge können wohl vom Charakter der Verpflichtung her mit den Prämien an eine private Ablebensversicherung verglichen werden." Der der Pflichtcharakter der Beiträge während einer ordentlichen Kammerzugehörigkeit unterscheide sich von jenem während einer außerordentlichen Kammerzugehörigkeit: Erster sei "zwingend verpflichtend", zweiter "freiwillig verpflichtend" und durch einseitige Zurücklegung der außerordentlichen Kammerzugehörigkeit jederzeit - ohne Erfüllung weiterer Bedingungen - beendbar. Die Beiträge, auf denen die Auszahlung von Hinterbliebenenansprüchen beruht haben, seien keine "Pflichtbeiträge infolge Zwangsmitgliedschaft zu einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen". Es lägen "in Analogie zur freiwilligen Ablebenversicherung" keine steuerpflichtigen Einkünfte vor.
Ergänzende Ausführungen zum Vorlageantrag vom 14. 4. 2020
Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass mit der Pensionierung die zwingende Kammermitgliedschaft und damit die zwingende Beitragspflicht der Mutter beendet wurde. Die am Tag der der Pensionierung, also nach Erlöschen der Beitragspflicht, erfolgte Eintragung als außerordentliches Mitglied habe auf dem freien Willen der Mutter beruht. Ohne die Bestimmung des § 26 Abs. 3 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich 1993 hätte es für die Mutter überhaupt keine Möglichkeit zur freiwilligen Beitragsleistung in die Todesfallversicherung gegeben. Die Zahlung von Beiträgen bis unmittelbar drei Monate vor Leistungseintritt sei nach § 37 Abs. 4 und § 38 Abs. 13 Satzung WFF 2015 notwendig gewesen, damit ein Leistungsanspruch bestehe. Die verfahrensgegenständlichen Leistungen seien i. W. nicht durch zwingende Pflichtbeiträge vor dem Pensionsantritt, sondern durch die Beiträge nach dem Pensionsantritt finanziert worden.
Mündliche Verhandlung vom 21. 9. 2020
Die Beitragspflicht der Mutter des Bf an die Ärztekammer Niederösterreich hätte mit deren Pensionierung und Streichung aus der Ärzteliste im Jahr 1994 geendet. Der Beitritt als außerordentliches Mitglied sei durch die Mutter freiwillig erfolgt. Die Ärztekammer hätte die Mutter nicht mehr zu Beitragszahlungen verpflichten können. Daher lägen ab der Streichung aus der Ärzteliste keine Pflichtbeiträge vor. Die an den Bf geleisteten Zahlungen hätten daher zur Gänze nicht auf Pflichtbeiträgen der Mutter des Bf beruht. Somit seien die Zahlungen an den Bf von diesem auch nicht zu versteuern.
Rechtsgrundlage der vom Bf erhaltenen Leistungen
Auf Grund der für die Gewährung der Leistungen an den Bf maßgebenden Rechtsgrundlagen ergibt sich:
Bestattungshilfe
Gemäß § 37 Abs. 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich (Satzung WFF) gebührt beim Tod eines "WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung" über Antrag jeder Person, welche die Kosten der Bestattung getragen hat", eine Bestattungsbeihilfe, die gemäß § 37 Abs. 2 Satzung WFF "die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Bestattungskosten" umfasst, jedoch mit 4.000,00 € begrenzt ist.
Die Mutter des Bf war als außerordentliches Mitglied der Ärztekammer Niederösterreich auch Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich (§ 2 Satzung WFF i. V. m. § 11 Abs. 2 und § 57 Abs. 2 Satzung WFF).
Die Mindestbeitragsdauer gemäß § 37 Abs. 4 Satzung WFF (i. d. R. wenigstens drei Monatsbeiträge vor dem Ereigniseintritt) wurde weitaus überschritten.
Hieraus ergibt sich, dass Anspruch auf die Bestattungsbeihilfe jede Person hat oder jene Personen (§ 37 Abs. 3 Satzung WFF) haben, die die Bestattungskosten getragen hat oder haben. Die mögliche Eigenschaft als Rechtsnachfolger des außerordentlichen Mitglieds ist für den Anspruch nicht maßgebend.
Da der Bf die Bestattungskosten getragen hat, stand ihm somit die Bestattungsbeihilfe über seinen Antrag zu.
Hinterbliebenenunterstützung
Gemäß § 38 Abs. 1 Satzung WFF ist bei - im vorliegenden Fall gegebenen - Zutreffen der Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 dieser Bestimmung eine Hinterbliebenenunterstützung zu gewähren, die a) "einer direkt aus dem Fonds zu gewährenden Unterstützungsleistung in der Höhe von € 5.516,51" sowie b) "einem persönlichen Ablebensversicherungsanspruch in der Höhe von € 28.549,52" besteht.
Nach § 38 Abs. 7 Satzung WFF hat Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung jene Person, die vom verstorbenen Mitglied zu dessen Lebzeiten dem Wohlfahrtsfonds als Zahlungsempfänger bekannt gegeben wurde, hilfsweise der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner, die Waisen oder sonstige gesetzliche Erben.
Die Mutter des Bf war als außerordentliches Mitglied der Ärztekammer Niederösterreich auch Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich (§ 2 Satzung WFF i. V. m. § 11 Abs. 2 und § 57 Abs. 2 Satzung WFF).
Die Mindestbeitragsdauer gemäß § 38 Abs. 13 Satzung WFF (i. d. R. wenigstens drei Monatsbeiträge vor Ereigniseintritt) wurde weitaus überschritten.
Hieraus ergibt sich, dass Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung primär jene Person hat, die vom Mitglied bestimmt worden ist. Die mögliche Eigenschaft als Rechtsnachfolger des außerordentlichen Mitglieds ist auch für diesen Anspruch nicht maßgebend. Gleiches gilt für die in § 38 Abs. 7 Satzung WFF genannten hilfsweise weiteren Zahlungsempfänger. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob diese Rechtsnachfolger des Mitglieds sind.
Da von der Mutter kein anderer Zahlungsempfänger bestimmt worden ist und weitere Anspruchsberechtigte nicht bestanden, stand dem Bf als Sohn über dessen Antrag die Hinterbliebenenunterstützung zu.
Abtretung oder Verpfändung
§ 49 der Satzung WFF sieht vor, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung zur Besicherung von Darlehen an Dritte abgetreten oder verpfändet werden kann, sofern alle Vorschreibungen zum WFF gedeckt sind.
Da eine Abtretung oder eine Verpfändung des Anspruchs auf Hinterbliebenenunterstützung nicht erfolgt ist, kam die Regelung des § 38 Abs. 8 Satzung WFF betreffend vorrangige Stellung eines berechtigten Gläubigers nicht zum Tragen.
Finanzierung der vom Bf erhaltenen Leistungen
Auf Grund der für die Gewährung der Leistungen an den Bf maßgebenden Rechtsgrundlagen ergibt sich:
Während ihrer Berufstätigkeit als Ärztin war die Mutter des Bf ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich und hatte als solche Beiträge an die Kammer gemäß deren Beitragsordnung zu leisten, die gemäß § 15 Beitragsordnung der Ärztekammer Niederösterreich auch der Finanzierung von Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gedient haben.
Die Mutter des Bf schied mit der Einstellung ihrer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 i. V. m. § 40 Abs. 3 Z 2 Ärztegesetz 1984 (entsprach i. W. § 68 Abs. 1 Ärztegesetz 1998) als ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich aus.
Unmittelbar nach mit ihrem Ausscheiden als ordentliches Mitglied ließ sich die Mutter des Bf gemäß § 40 Abs. 4 Ärztegesetz 1994 (entsprach i. W. § 68 Abs. 5 Ärztegesetz 1998) freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen. Eine Anmeldung gemäß § 2 Abs. 2 Satzung WFF 1994 (ein Antrag gemäß § 110 Abs. 1 Ärztegesetz 1998) durch die Mutter ist ebenfalls erfolgt.
Auch als außerordentliche Kammerangehörige war die Mutter gemäß § 41 Ärztegesetz 1984 und später gemäß § 69 Ärztegesetz 1998 unter anderem verpflichtet, die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Beiträge zu leisten.
Der Wohlfahrtsfonds ist ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer (§ 62 Abs. 1 Ärztegesetz 1984, § 96 Abs. 1 Ärztegesetz 1998) und hat unter anderem an "an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen" Leistungen zu erbringen (§ 63 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1984, § 97 Abs. 1 Z 3 Ärztegesetz 1998), wozu nach § 64 Abs. 1 Z 6 Ärztegesetz 1984 die Todesfallbeihilfe zählt, während nach § 98 Abs. 1a Ärztegesetz 1984 Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds gewährt werden kann. Diese Leistungen sind in § 104 Ärztegesetz 1998 näher geregelt.
Gemäß § 76 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 konnten sich außerordentliche Kammerangehörigen "zur Leistung von Beiträgen freiwillig verpflichten, um in den Genuß der Leistungen des Wohlfahrtsfonds zu gelangen." § 24 Abs. 1 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich 1993 (enthaltend auch die damalige Satzung des WFF) wiederholt diesen Gesetzeswortlaut. Auch in § 25 Abs. 2 der Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich 1993 wird in Bezug auf den Beginn der Beitragspflicht für außerordentliche Kammerangehörige auf die Freiwilligkeit des Beitritts nach § 24 Abs. 2 leg. cit. verwiesen. Für diesen Fall waren gemäß § 76 Abs. 2 Ärztegesetz 1984 Beiträge in näher bezeichneter Höhe vorzuschreiben. Gemäß § 110 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 sind die Wohlfahrtsfondsbeiträge für außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 konnten rückständige Umlagen und Beiträge nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG 1950) eingebracht werden, gemäß § 110a Ärztegesetz 1998 können rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.
§ 12 Abs. 3 Beitragsordnung normiert, dass Bezieher einer Pensionsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds mit einem Leistungsanspruch gemäß § 38 Abs. 1 lit. b oder Abs. 1a Satzung WFF einen Monatsbeitrag in Höhe von 58,40 € zu entrichten haben. In § 12 Abs. 3 Beitragsordnung ist von einer Freiwilligkeit der Beitragszahlung keine Rede. Allerdings war der freiwillige Beitritt Grundlage für die - auf die Dauer der Kammerzugehörigkeit - verpflichtenden Beitragszahlung. Ein Anspruch auf die verfahrensgegenständlichen Leistungen bestand nur, wenn die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet waren.
Da die Mutter die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 - 3 erfüllt hat, war den in § 38 Abs. 7 Satzung WWF genannten Personen eine Hinterbliebenenunterstützung bestehend aus einer direkt aus dem Fonds zu gewährenden Unterstützungsleistung von 5.516,51 € sowie ein (in der Satzung WWF so bezeichnetem) "persönlichen Ablebensversicherungsanspruch" von 28.549,52 € zu gewähren. Somit war ein Leistungsanspruch gemäß § 38 Abs. 1 lit. b Satzung WFF gegeben und war die Mutter gemäß § 12 Abs. 3 Beitragsordnung beitragspflichtig.
Der Leistungsanspruch war in § 38 Abs. 1 und nicht in § 38 Abs. 2, 3 oder 4 Satzung WFF geregelt. Ein "Beitrag zur Erlebensleistung (Sonderausgabenanteil)" (§ 12 Abs. 5a Beitragsordnung) wurde mangels Anspruchs auf eine Erlebensleistung nicht eingehoben, die Widmung des § 12 Abs. 6 Beitragsordnung kam mangels Erlebensleistung nicht in Betracht. Da die Mutter keine Leistungen gemäß § 38 Abs. 2, 3 oder 4 Satzung WFF erhalten hat und deren Leistungsanspruch nicht in diesen Bestimmungen geregelt war, wurde der Monatsbeitrag von 58,40 € nicht gemäß § 12 Abs. 5 oder § 12 Abs. 5a i. V. m. § 12 Abs. 6 Beitragsordnung um ein Drittel reduziert.
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Normen und Schlagworte
- § 22 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103601/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103601.2019
- Stammnummer
- 131975
- Gültig
- 25.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF