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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103601/2019

Versteuerung von Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung durch die Ärztekammer Niederösterreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103601/2019vom 25.09.2020Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Sowohl die Bestattungsbeihilfe als auch die Hinterbliebenenunterstützung sind einmalige Leistungen, die satzungsgemäß vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich nach dem Tod eines Kammermitglieds gezahlt werden. Beide Zahlungen sind jeweils zur Gänze bei demjenigen, der sie erhält, als Einkünfte gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 zu erfassen.
Das Gesetz selbst setzt als Tatbestandsvoraussetzung nach § 22 Z 4 EStG 1988 nicht voraus, dass Einmalzahlungen an Bezugsberechtigte auf Pflichtbeiträge der verstorbenen Ärztin oder des verstorbenen Arztes zurückzuführen sind. Das Gesetz kennt aber einen eigenen Betriebsausgabentatbestand in § 4 Abs. 4 lit. b EStG 1988 in Bezug auf Pflichtbeiträge.
Der freiwillige Beitritt zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts ändert auf die Dauer der Zugehörigkeit zu dieser nichts daran, dass vorgeschrieben Beiträge zu dieser verpflichtend zu leisten sind.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des MMag. ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** ***5***, vertreten durch Mag. Manfred Takacs, Steuerberater, 7132 Frauenkirchen, Amtshausgasse 2, vom 2. 5. 1029, unter anderem gegen den Bescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46, vom 9. 4. 2019 betreffend Einkommensteuer 2016, Steuernummer 38 ***6***, nach der am 21. 9. 2020 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des steuerlichen Vertreters und von Kommissärin Mag. Nina Wagner für die belangte Behörde zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheids betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.   Entscheidungsgründe   Verfahrensgang 3 Bescheide vom 9. 4. 2019 3 Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 3 Einkommensteuerbescheid 2016 4 Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 6 Außenprüfungsbericht 6 Tz. 1 Leistungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer 2016 6 Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO 8 Niederschrift 9 Akteninhalt 9 Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 17. 3. 2016 betreffend Bestattungsbeihilfe 9 Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 17. 3. 2016 betreffend Hinterbliebenenunterstützung 10 Korrespondenz mit der Ärztekammer für Niederösterreich 11 Erstes Schreiben der Ärztekammer Niederösterreich vom 16. 4. 2019 12 Zweites Schreiben der Ärztekammer Niederösterreich vom 16. 4. 2019 12 Beitragsordnung der Ärztekammer Niederösterreich i. d. F. 1. 1. 2019 13 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich i. d. F. 9. 12. 2016 16 Lohnkonten 21 Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 7. 12. 2007 22 Beschwerde 23 Beschwerdevorentscheidungen 24 Beschwerdevorentscheidung Wiederaufnahme 24 Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 26 Beschwerdevorentscheidung Anspruchszinsen 28 Vorlageantrag Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2016 28 Vorlage 30 Ergänzende Äußerung des Finanzamts vom 5. 11. 2019 34 Wiederaufnahme des Verfahrens, Anspruchszinsen 34 Beschluss BFG 24. 10. 2019, RV/7103602/2019 34 Mitteilung und Stellungnahme des Finanzamts vom 5. 11. 2019 36 Mitteilung des Beschwerdeführers vom 6. 11. 2019 37 Verständigung BFG 11. 11. 2019, RV/7103602/2019 37 Erkenntnis BFG 11. 11. 2019, RV/7103528/2019 37 Aussetzung der Entscheidung 37 Beschluss vom 9. 12. 2019 37 Telefonat vom 12. 12. 2019 38 E-Mail vom 23. 12. 2019 38 Schreiben vom 23. 12. 2019 38 Aus der Beitragsordnung 1993: 43 Satzung der Ärztekammer für Niederösterreich 44 Ergänzende Ausführungen zum Vorlageantrag vom 14. 4. 2020 49 Korrespondenz mit der Ärztekammer vom 30. 5. 2020 50 Gegenäußerung des Finanzamts vom 27. 4. 2020 51 Vorhalt der Parteistandpunkte, des Sachverhalts und der Rechtsgrundlagen für die strittigen Zahlungen vom 19. 5. 2020 53 Äußerung des Finanzamts vom 2. 6. 2020 53 Äußerung des Bf vom 22. 6. 2020 53 E-Mail vom 25. 6. 2020 55 E-Mail (Bf) vom 11. 3. 2019 an die Ärztekammer Niederösterreich: 56 E-Mail der Ärztekammer Niederösterreich an den Bf vom 13. 3. 2019: 56 E-Mail vom 26. 6. 2020 56 Mündliche Verhandlung 56 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 59 Sachverhalt 59 Beweiswürdigung 61 Rechtsgrundlagen 61 Standpunkt des Finanzamts 86 Einkommensteuerbescheid 87 Beschwerdevorentscheidung 87 Vorlagebericht 87 Ergänzende Äußerung vom 5. 11. 2019 87 Ergänzende Äußerung vom 27. 4. 2020 87 Mündliche Verhandlung vom 21. 9. 2020 88 Standpunkt des Bf 88 Steuererklärung 88 Außenprüfung 88 Beschwerde 88 Vorlageantrag 89 Ergänzende Äußerung vom 23. 11. 2019 89 Ergänzende Ausführungen zum Vorlageantrag vom 14. 4. 2020 89 Mündliche Verhandlung vom 21. 9. 2020 90 Rechtsgrundlage der vom Bf erhaltenen Leistungen 90 Bestattungshilfe 90 Hinterbliebenenunterstützung 91 Abtretung oder Verpfändung 91 Finanzierung der vom Bf erhaltenen Leistungen 92 Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts 94 Erkenntnis BFG 4. 7. 2019, RV/7103458/2019 94 Erkenntnisse BFG 26. 9. 2019, RV/7103018/2019 und VwGH 9. 6. 2020, Ra 2019/13/0113 96 Erkenntnis BFG 26. 9. 2019, RV/7103018/2019 96 VwGH 9. 6. 2020, Ra 2019/13/0113 96 Erkenntnis BFG 31.10.2019, RV/7105704/2019 97 Erkenntnis BFG 13. 1. 2020, RV/7101275/2019 98 Erkenntnis BFG 28. 1. 2020, RV/5101565/2019 99 Erkenntnis BFG 4. 6. 2020, RV/7100546/2020 104 Rechtliche Beurteilung 105 § 22 Z 4 EStG 1988 bzw. § 22 Abs. 1 Z 4 EStG 1972 105 Keine Betriebsausgaben beim Bf 107 Zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren 108 Beiträge der Mutter waren Pflichtbeiträge 108 Vorliegen von Pflichtbeiträgen bei Einmalzahlungen irrelevant 109 Beiträge waren bei der Mutter steuerlich abzugsfähig 110 Kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut bei der Mutter 110 Ärztekammer ist kein Versicherungsunternehmen 111 Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids 112 Zulassung der Revision 112 Verfahrensgang Bescheide vom 9. 4. 2019 Das Finanzamt erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) MMag. ***1*** ***2*** mit Datum 9. 4. 2019 folgende Bescheide: Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2016 (Bescheid vom 11.01.2018) wird gem. § 303 (1) BAO wieder aufgenommen. Begründung: Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden. Einkommensteuerbescheid 2016 EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2016 Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2016 festgesetzt mit.......... 23.906,00 € Bisher war vorgeschrieben (gerundet)...........................................…. 7.336,00 € -------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund der festgesetzten Abgabe und das bisher vor- geschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von ...................................................................................... 16.570,00 € Dieser Betrag ist am 2019-05-16 fällig. Den Betrag, der auf Ihr Abgabenkonto zu entrichten ist, entnehmen Sie bitte der beiliegenden Buchungsmitteilung. --------------------------------------------------------------------------------------------------------- Das Einkommen im Jahr 2016 beträgt .......................................................................… 73.128,34 € | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | | 85.918,90 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | 61,74 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | | -10.548,87 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 75.431,77 € | Sonderausgaben | | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | | -60,00 € | Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988 | | -1.468,490 € | Kirchenbeitrag | | -175,03 € | Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988 | | -600,00 € | Einkommen | | 73.128,34 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: 0% für die ersten 11.000,00 25% für die weiteren 7.000,00 35% für die weiteren 13.000,00 42% für die weiteren 29.000,00 48% für die restlichen 13.128,34 | | 0,00 € 1.750,00 € 4.550,00 € 12.180,00 € 6.301,60 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 24.781,60 € | Unterhaltsabsetzbetrag | | -876,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 23.905,60 € | Einkommensteuer | | 23.905,60 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | -0,40€ | Festgesetzte Einkommensteuer | | 23.906,00 € | Berechnung der Abgabennachforderung / Abgabengutschrift | | | Festgesetzte Einkommensteuer | | 23.906,00 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer | | -7.336,00 € | Abgabennachforderung | | 16.570,00 € Begründung: Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 9,22 € berücksichtigt. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt. Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 Die Anspruchszinsen wurden ausgehend von einem Differenzbetrag von 16.570,00 € gegenüber der bisherigen Vorschreibung mit 350,09 € festgesetzt: [Grafik]   Außenprüfungsbericht Dem Bericht über die Außenprüfung lässt sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren entnehmen: Tz. 1 Leistungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer 2016 MMag. ***2*** hat nach dem Tod seiner Mutter, Dr. ***7*** ***2***, Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich erhalten. Es wurde eine Bestattungsbeihilfe in Höhe von € 4.000,-- und Hinterbliebenenunterstützung in Höhe von € 34.066,03 von der Ärztekammer ausbezahlt. Diese Hinterbliebenunterstützung setzt sich zusammen aus € 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung und € 28.549,52 Ablebensversicherungsanspruch laut § 38 Abs. 1 lit a und lit b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. In der Einkommensteuer des Jahres 2016 wurden lediglich die € 5.516,51 Hinterbliebenenunterstützung abzüglich eines Betriebsausgabenpauschales in Höhe von € 330,99 (6%) angesetzt. Diese Beträge sind jedoch gemäß § 22 Z 4 iVm § 32 Z 2 EStG 1988 beim Rechtsnachfolger als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern. Weiters sind keine pauschalen Betriebsausgaben gem. § 17 EStG abgezogen werden, da die Zahlungen des Wohlfahrtsfonds keine Umsätze It. § 125 Abs. 1 lit a BAO sind. (Die Zahlungen des Wohlfahrtsfonds sind keine Umsätze der Ärzteerben). Das Betriebsausgabenpauschale leitet sich vom Umsatz im Sinne des § 125 Abs. 1 lit a BAO ab. Bemessungsgrundlage für den Pauschalierungssatz sind nur diese Umsätze, nicht aber die daneben anzusetzenden Betriebseinnahmen. Im Jahr 2016 sind folglich die € 28.549,52 Ablebensversicherungsanspruch und die € 4.000,-- Bestattungsbeihilfe zusätzlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Das Betriebsausgabenpauschale steht nicht zu! Von Herrn MMag. ***2*** und dem steuerl. Vertreter, Herr Mag. ***8*** wird folgende Meinung vertreten: In § 38 (1) der Satzung des WFF ist das Leistungsrecht für den Ablebensfall geregelt: Frau Dr. ***2*** konnte eine Optionsmöglichkeit gem. § 38 (12), wie sie in § 38 (1) Z 3 angeführt wird, nicht ausüben, da sie die Voraussetzungen gem. § 38 (3) bzw. § 38 (4) niemals erfüllt hat. Sie war ja zum Stichtag 1.12.2000 bereits 73 Jahre alt, hätte zur Ausübung des Optionsrechtes zu diesem Zeitpunkt zwischen 50 und 65 Jahre sein müssen. Demzufolge entstand der Anspruch auf die persönliche Ablebensversicherungsleistung iHv 28.549,52 € - wie in § 38(1) b ausgeführt. In § 12 (3) der Beitragsordnung ist die Höhe der monatlichen Beiträge (€ 58,40) für die Leistungen nach § 38 (1) lit a und b der Satzung WFF geregelt. Die steuerliche Behandlung ist in § 12 (6) der Beitragsordnung beschrieben, wobei Frau ***2*** keine Erlebensleistung erwerben konnte (siehe oben). Demzufolge wurde der Teil von zwei Dritteln seitens des WFF steuerlich in Abzug gebracht. Dieser Anteil ist für die Bestattungsbeihilfe iHv € 4.000,-- und für die Unterstützungsleistung iHv € 5.516,-- Denn hätte Fr. ***2*** in die Erlebensleistung optieren können, hätte sie (mit diesen zwei Dritteln) Anspruch auf genau diese beiden Todesfallleistungen erworben. Das verbleibende dritte Drittel ist (mangels Option auf Erlebensversicherung) der Beitrag für die Todesfallversicherung (siehe dazu Email von Herrn ***10*** vom 14.2. sowie die vorgelegten Lohnkonten) und wurde aus versteuertem Einkommen finanziert. Da der WFF hier als Versicherer fungiert hat, war demzufolge Fr. ***2*** sowohl Versicherungsnehmerin als auch Prämienzahlerin und versicherte Person. Sie konnte über den Vertrag auch verfügen (abtreten oder verpfänden - siehe § 38 (10) und § 49 der Satzung). Daraus leitet sich ab, dass die Ablebenleistung aus der Todesfallversicherung Privatvermögen Fr. ***2*** war, die Auszahlung daher einkommensteuerfrei (früher erbschaftssteuerpflichtig) sein muss. Falls diese TODESFALLVERSICHERUNG nicht von Beginn an Privatvermögen von Frau Dr. ***2*** war, ist der Übergang ins Privatvermögen spätestens bei Pensionsantritt erfolgt (--> VERJÄHRUNG / Bewertung ... ) Steuerliche Auswirkungen Zeitraum 2016 / Euro Einkommensteuer E1A, … [9040] Erlöse ohne § 109a: 32.549,52 [9230] übrige Aufw./Betriebsausg.: -330,99 Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume sind Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Kenntnis der in den bezeichneten Feststellung bzw. in der gesonderten Begründung angeführten Wiederaufnahmetatbestände (gem. § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO) hätte allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt. Abgabenart / Zeitraum / Feststellung Einkommensteuer / 2016 / Tz 1 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Die Unterlagen betreffend der Leistungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer 2016 wurden im Zuge der BP vorgelegt. Es wurde festgestellt, dass nicht alle Beträge der Einkommensteuer unterzogen wurden, daher ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) durchzuführen. Niederschrift Am 4. 4. 2019 fand die Schlussbesprechung statt. Zum Thema Leistungen des Wohlfahrtsfonds entsprechen die in der hierüber aufgenommenen Niederschrift festgehalten Ausführungen jenen in Tz. 1 des Außenprüfungsberichts. Akteninhalt Dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt lässt sich dazu entnehmen: Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 17. 3. 2016 betreffend Bestattungsbeihilfe Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich hat mit Bescheid vom 17. 3. 2016 dem Antrag des Bf auf Gewährung der Bestattungsbeihilfe stattgegeben und diesem eine solche i. H. v. 4.000,00 € gewährt (OZ 1, 2). Begründend wurde ausgeführt: Mit Ihrem Antrag begehrten Sie die Gewährung der Bestattungsbeihilfe nach der am ....12.2015 verstorbenen Empfängerin einer Versorgungsleistung Dr. ***7*** ***2***, geboren am ...03.1927, und legten zum Beweis die Rechnungen über die entrichteten Bestattungskosten vor. Gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds gebührt die Bestattungsbeihilfe jeder Person, welche die Kosten der Bestattung getragen hat, wobei diese die tatsächlich angefallen und nachgewiesenen Bestattungskosten bis zur Höhe von € 4.000,00 umfasst. Die vorgelegten Dokumente konnten glaubhaft machen, dass die Bestattungskosten durch Sie beglichen worden sind. Da dem Ansuchen stattgegeben und Ihrem Standpunkt vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, kann gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991, idgF, eine ausführlichere Begründung entfallen. Hinweis Die Bestattungsbeihilfe unterliegt gemäß §§ 22 Z 4 iVm 32 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idgF, beim Empfänger der Einkommensteuer. Dieser Betrag ist im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern. Wir weisen deshalb darauf hin, dass für den als Bestattungsbeihilfe überwiesenen Betrag eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben bzw. dieser Betrag in Ihre Einkommensteuererklärung aufzunehmen ist, wenn Sie bisher bereits einkommensteuerpflichtig sind. Die Begräbniskosten können als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG von diesen Einkünften abgezogen werden, sofern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die getätigten Ausgaben wesentlich beeinträchtigt wurde. Finden die Begräbniskosten im Wert der im Zuge einer anfälligen Erbschaft übernommenen Vermögenssubstanz Deckung, liegt keine wesentliche Beeinträchtigung vor. Weiters ist auf den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG Bedacht zu nehmen. Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 17. 3. 2016 betreffend Hinterbliebenenunterstützung Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich hat mit Bescheid vom 17. 3. 2016 dem Antrag des Bf auf Gewährung der Hinterbliebenenunterstützung stattgegeben und diesem eine solche i. H. v. 34.066,03 € gewährt (OZ 1, 2). Begründend wurde ausgeführt: Mit Ihrem Antrag begehrten Sie die Gewährung der Hinterbliebenenunterstützung. Sie sind der Sohn nach der am ....12.2015 verstorbenen Empfängerin einer Versorgungsleistung Dr. ***7*** ***2***, geboren am ....03.1927. Gemäß § 38 Abs. 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds hat die Witwe Anspruch auf Hinterbliebenen Unterstützung, wenn kein anderer Zahlungsempfänger vom Verstorbenen namhaft gemacht wurde. Die Höhe der Hinterbliebenenunterstützung ergibt sich aus § 38 Abs. 1 lit a und lit b Satzung WFF mit € 34.066.03. Da dem Ansuchen stattgegeben und Ihrem Standpunkt vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, kann gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991, idgF, eine ausführlichere Begründung entfallen. Hinweis Die Hinterbliebenenunterstützung in Höhe von € 34.066,03 setzt sich zusammen: a) aus einer vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ausbezahlten Hinterbliebenenunterstützung im Ausmaß von € 5.516,51 sowie b) aus einem persönlichen Ablebensversicherungsanspruch im Ausmaß von € 28.549,62, der von der Ärztekammer für Niederösterreich als Versicherer ausbezahlt wird. Der unter Punkt a) genannte Betrag unterliegt gemäß §§ 22 Z 4 iVm 32 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idgF, beim Empfänger der Einkommensteuer. Dieser Betrag ist im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern. Wir weisen deshalb darauf hin, dass für den Betrag von € 5.516,51 eine Einkommensteuererklärung bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben bzw. dieser Betrag in Ihre Einkommensteuererklärung aufzunehmen ist, wenn Sie bisher bereits einkommensteuerpflichtig sind. Korrespondenz mit der Ärztekammer für Niederösterreich Die Ärztekammer für Niederösterreich teilte dem Bf mit E-Mail vom 14. 2. 2019 mit: zu Pkt. 1 - Die Ablebensleistung ist auf Ihre Mutter Dr. ***7*** ***2*** gelaufen. Und es wurden dafür die jährlichen Beiträge eingehoben. Die Leistung hat die Ärztekammer für Niederösterreich zu erbringen gehabt. Es gibt dazu keine Polizzen. zu Pkt. 2 - Die Helvetia war die Rückversicherung für die Ärztekammer für Niederösterreich. Hat aber nicht direkt etwas mit der Leistungserbringung an die Leistungsempfänger zu tun. Zu Pkt. 3 - Es wurde zur "Ablebensversicherung" keine Aussage getroffen. Was natürlich eine Interpretation in diese von Ihnen angesprochene Annahme zu lässt. Die ursprüngliche Idee, war natürlich einen Hinterbliebenenunterstützung zu schaffen, mit einer Ablebensversicherung und Hinterbliebenenunterstützung. Zu Pkt. 1 von der E-Mail 09.02.2019 - haben Sie richtig verstanden. Zu Pkt. 2 von der E-Mail 09.02.2019 - wie Sie sehen, in den Jahren 2006 + 2007 hat es noch anders gelautet "TFB-Versicherung". Ab dem Jahr 2008 wurde es auf den einheitlichen Begriff "umgetauft", weil der Bereich sich unter Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung in der Satzung vom WFF findet. Vorangegangen war folgende E-Mail des Bf vom 12. 2. 2019: … wie heute tel. besprochen ersuche ich um folgende weiteren Infos zum persönlichen Ablebensversicherungsanspruch meiner Mutter iHv € 28.549,52 , der mir mit Bescheid vom 17.3.2016 zuerkannt und in der Folge dann auch ausbezahlt wurde: 1) Wer ist/war: Versicherer? Versicherungsnehmer? Versicherte Person? Prämienzahler? Prämienhöhe? € 233,64 p.a., nehme ich an...? Existiert dazu evtl, auch eine Polizze bzw. Polizzennummer? 2) Zum Thema Rückversicherung: Ich hatte Sie so verstanden, dass die Helvetia Versicherung lediglich als Rückversicherer der AEK NÖ (WFF) involviert ist. Somit also nicht als Erstversicherer und auch nicht als Rückdeckungsversicherer. Bitte um kurze Bestätigung. 3) Im angeführten Bescheid weist die ÄK NÖ (WFF) auf die Einkommensteuerpflicht der Hinterbliebenenunterstützung iHv € 5.516,51 sowie der Bestattungsbeihilfe iHv € 4.000,-- hin. Für die Ablebensversicherung iHv € 28.549,52 wird kein derartiger Hinweis gegeben, was erkennen lässt, dass die AEK NÖ hierfür keine ESt-Pflicht beim Begünstigten sieht. Bitte um Übermittlung der dahinterliegenden Begründung. Wie erwähnt benötige ich die Informationen so rasch als möglich, da mir am 19.2. eine Betriebsprüfung bevorsteht. Je schneller ich die Infos bzw. TEile davon bekommen kann,desto besser, damit eine entsprechende Vorbereitung für diesen Termin möglich ist! E-Mail des Bf vom 9. 2. 2019 an die Ärztekammer Niederösterreich: … zwei Punkte sind bei Durchsicht noch aufgetaucht: 1) Lohnart 381 ist die Prämie für Bestattungsbeihilfe sowie die Hinterbliebenenunterstützung des WFF. Und Lohnart 383 ist die Prämie für Ablebenversicherung, richtig? Möchte nur sicher sein, dass ich es richtig verstanden habe und ersuche daher um Bestätigung! 2) Der Vollständigkeit halber: Bitte um Info, warum 383 ebenso als "Bestatt/Hinterbl" bezeichnet wird? ... Erstes Schreiben der Ärztekammer Niederösterreich vom 16. 4. 2019 Die Ärztekammer Niederösterreich teilte dem Bf mit Schreiben vom 16. 4. 2019 mit: Ihre Mutter, Frau Dr. ***7*** ***2***, geb. ....03.1927, verst. ....12.2015, war ab 01.04.1994 Bezieherin einer Altersversorgung vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. Frau Dr. ***7*** ***2*** hat keine Erlebensversicherungsleistung vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich bezogen. Zweites Schreiben der Ärztekammer Niederösterreich vom 16. 4. 2019 Die Ärztekammer Niederösterreich teilte dem Bf mit weiterem Schreiben vom 16. 4. 2019 mit: Aus Sicht des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist es unbestritten, dass es sich bei der Bestattungsbeihiife im Ausmaß von max. € 4.000,- und der Hinterbliebenenunterstützung im Ausmaß von max. € 5.516,- um steuerpflichtige Einkünfte handelt. Auch bei der Ablebensversicherung/Ablebensleistung liegt möglicherweise Steuerpflicht vor. Bei Ärzten/innen mit selbständigen Einkünften sind wir der Meinung, dass diese Leistungen schon im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe vom Arzt/von der Ärztin zu versteuern sind bzw. zu versteuern gewesen wären. Diese Meinung begründet sich darauf, dass der Arzt/die Ärztin die Möglichkeit hat/hatte, über diesen Betrag zu verfügen und sie damit steuerlich ihm/ihr zuzurechnen sind. Aber: Da zu diesem endgültige Entscheidung darüber abzuwarten, weiters ist jeder einzelne Sachverhalt (z.B. Verjährung, Aufgabegewinn, etc.) getrennt zu beurteilen. Beitragsordnung der Ärztekammer Niederösterreich i. d. F. 1. 1. 2019 Aus der Beitragsordnung der Ärztekammer Niederösterreich i. d. F. 1. 1. 2019 (laut OZ 23, allfällige Abweichungen von den vom Bf am 23. 12. 2019 vorgelegten Fassungen sind hervorgehoben): (§§ 1 - 9 betreffen den Pensionsbeitrag, § 10 die Krankenunterstützung, § 11 den Solidaritäts- und Notstandsfonds) § 12 Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (1) Aktive WFF-Mitglieder haben entsprechend ihrem Lebensalter zum Zeitpunkt des Entstehens der Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, frühestens jedoch am 01.01.2001, für die Leistungen nach § 38 Satzung WFF monatlich maximal folgende Beiträge zu entrichten: [Grafik] (2) Für WFF-Mitglieder, die gemäß § 38 Abs. 4 Satzung WFF optiert haben, erhöht sich der Beitrag lt. Abs. 1 a. um monatlich € 42,00, wenn sie vor dem 1.1.2003 optiert haben, b. um monatlich € 48,00, wenn sie nicht vor dem 1.1.2003 optiert haben. (3) Bezieher einer Pensionsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds mit einem Leistungsanspruch gemäß § 38 Abs. 1 lit. b oder Abs. 1a Satzung WFF haben einen Monatsbeitrag in Höhe von € 58,40 zu entrichten. (4) Bezieher einer Pensionsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds mit einem Leistungsanspruch gemäß § 38 Abs. 3 oder Abs. 4 Satzung WFF sind zur fortgesetzten Beitragsleistung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung (Beitrag vor Pensionsantritt) verpflichtet. (5) Für Wohlfahrtsfondsmitglieder, die bereits Leistungen gemäß § 38 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 Satzung WFF erhalten haben, reduzieren sich die Monatsbeiträge um den Sonderausgabenteil dieses Beitrages gemäß Abs. 6. (5a) Wohlfahrtsfondsmitgliedern, deren Leistungsanspruch in § 38 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 Satzung WFF geregelt ist und deren Beitrag zur Erlebensleistung (Sonderausgabenanteil) zu 100% ermäßigt wurde, wird dieser Beitrag nach Ablauf der Ermäßigung nicht mehr vorgeschrieben. (6) Vom Beitrag zur Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung ist ein Teil von zwei Dritteln gemäß § 4 Abs. 4 bzw. § 16 EStG der Ablebensleistung gewidmet und im Rahmen der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerfrei unbegrenzt absetzbar. Ein Drittel des Beitrages ist der Erlebensleistung gewidmet und gemäß § 18 EStG im Rahmen der Sonderausgaben beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. § 13 Meldung der Einnahmen und relevanter Nachweise ... § 14 Vorschreibung der Beiträge (1) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge werden in der gemäß dieser Beitragsordnung vorgesehenen Höhe allen WFF-Mitgliedern jährlich berechnet und anteilig monatlich vorgeschrieben. Für WFF-Mitglieder, deren Mitgliedschaft kein volles Kalenderjahr dauert, werden die Beiträge auf Basis ganzer Monate aliquotiert, wobei die Vorschreibung für einen Monat erfolgt, wenn in diesem mindestens für einen Tag gemäß § 109 Abs. 1 Ärztegesetz die Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich besteht. (2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge sind jeweils am Ende des der Vorschreibung folgenden Monats fällig. Für niedergelassene Ärzte mit §-2-Kassenverträgen und Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit §-2-Kassenverträgen werden die monatlich vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge am Ende des jedem Quartal folgenden Monats fällig. Die Begleichung der Wohlfahrtsfondsbeiträge erfolgt 1. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt mit §-2-Kassenverträgen oder als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit §-2-Kassenverträgen durch quartalsweisen Einbehalt der Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten, 2. bei Tätigkeit in einem Dienstverhältnis durch monatlichen Einbehalt der Dienstgeber, 3. wenn kein Einbehalt gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt, durch monatlichen Zahlschein oder Einziehungsauftrag, 4. bei Beziehern einer Versorgungsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich durch Einbehalt von der Pension.... § 15 Aufteilung der Beiträge (1) Laufende Beitragszahlungen werden unbeschadet des Abs. 2 entsprechend der folgenden Reihenfolge den Leistungsbereichen zugeordnet: 1. Krankenunterstützung gemäß § 41 Satzung WFF 2. Krankenunterstützung gemäß § 40 Abs. 2 Satzung WFF 3. Solidaritäts- und Notstandsfonds gemäß §§ 46 f. Satzung WFF 4. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gemäß §§ 37 und 38 Abs. 1 Satzung WFF 5. Krankenunterstützung gemäß § 40 Abs. 1 Satzung WFF 6. Mindestbeitrag zur Grundrente gemäß § 7 Abs. 2 7. Mindestbeitrag zur Zusatzleistung gemäß § 7 Abs. 3 8. Pensionsbeitrag, der gemäß Abs. 2 der Grundrente zuzuordnen ist und den Mindestbeitrag zur Grundrente übersteigt 9. Pensionsbeitrag, der gemäß Abs. 2 der Zusatzleistung zuzuordnen ist und den Mindestbeitrag zur Zusatzleistung übersteigt 10. Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 38 Abs. 2-4 Satzung WFF. (2) Der gemäß §§ 1 bis 9 ermittelte Pensionsbeitrag wird - sofern kein Nachlass des Beitrages (§ 111 Ärztegesetz) vorliegt - nach Abdeckung der Versicherungsbeiträge (Abs. 1 Z. 1 und 2) und der Unterstützungsleistungen (Abs. 1 Z. 3 bis 5) der Grundrente im Ausmaß des Mindestbeitrages gemäß § 7 Abs. 2 zugeordnet. Hierauf wird der verbleibende Pensionsbeitrag der Zusatzleistung im Ausmaß des Mindestbeitrages gemäß § 7 Abs. 3 zugeordnet. Der verbleibende Pensionsbeitrag wird danach bis zum Erreichen des Höchstbeitrages gemäß § 6 Abs. 2 bis Abs. 4 der Grundrente zugeordnet. Schließlich wird ein verbleibender Pensionsbeitrag bis zum Erreichen des Höchstbeitrages gemäß § 6 Abs. 5 der Zusatzleistung zugeordnet. Zuletzt wird die Hinterbliebenenunterstützung gemäß Abs. 1 Z. 10 abgedeckt.... (§§ 16 bis 20 betreffen das Mahnwesen und Rückstände, § 21 regelt das Inkrafttreten) Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich i. d. F. 9. 12. 2016 Aus der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich i. d. F. 9. 12. 2016 (laut OZ 23, allfällige Abweichungen von den vom Bf am 23. 12. 2019 vorgelegten Fassungen sind hervorgehoben; zur Satzung der Ärztekammer Niederösterreich 1993 mit Teil 2 "Wohlfahrtsfonds" siehe unten): § 2 Zweck Zweck des WFF ist, seinen anspruchsberechtigten Mitgliedern die im Folgenden näher bezeichneten Versorgungs-und Unterstützungsleistungen zu gewähren (§§ 97 ff. Ärztegesetz, § 19 Abs. 4 Z. 2 Zahnärztekammergesetz, BGBl I Nr. 154/2005, idF BGBl I Nr. 38/2012) § 11 Beitragspflicht (1) Jeder ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Niederösterreich ist während der Dauer seiner Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum WFF der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet. (2) Die in § 68 Abs. 5 Ärztegesetz bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können sich über ihren Antrag zur Leistung von Beiträgen zum WFF freiwillig verpflichten, um den Anspruch auf den Genuss der Leistungen dieses Fonds zu erwerben. (3) Die ordentlichen Mitglieder der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich gemäß § 10 Abs. 1 Zahnärztekammergesetz -mit Ausnahme der Dentisten -sind während der Dauer Ihrer Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet. (4) Außerordentliche Mitglieder der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich können sich unter den Voraussetzungen des § 13 Zahnärztekammergesetz für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichten. (5) Der in § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 genannte Personenkreis wird als Wohlfahrtsfondsmitglieder (im Folgenden "WFF-Mitglieder") bezeichnet. 1. VERSORGUNGSLEISTUNGEN § 23 (1) Als Versorgungsleistung werden auf Antrag gewährt: 1. Altersversorgung 2. Invaliditätsversorgung, 3. Kinderunterstützung 4. Hinterbliebenenversorgung a) Witwen-und Witwerversorgung sowie die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners, b) Waisenversorgung. (2) Die im Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 4 lit a angeführten Versorgungsleistungen bestehen aus: 1. der Grundrente a) der Grundleistung gemäß § 98 Abs. 3 Ärztegesetz b) der Ergänzungsleistung gemäß § 98 Abs. 2 Ärztegesetz, sowie 2. der Zusatzleistung gemäß § 98 Abs. 2 Ärztegesetz. (3) Die Versorgungsleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 werden 14 mal jährlich gewährt. 2. UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN § 37 Bestattungsbeihilfe (1) Beim Tode eines WFF-Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung gebührt über Antrag jeder Person, welche die Kosten der Bestattung getragen hat, die Bestattungsbeihilfe. (2) Die Bestattungsbeihilfe umfasst die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Bestattungskosten, wird jedoch höchstens im Ausmaß von € 4.000.00 einmalig ausbezahlt. (3) Haben mehrere Personen die Kosten der Bestattung getragen, kommt § 38 Abs. 8 sinngemäßzur Anwendung. (4) Die Bestattungsbeihilfe wird gewährt, wenn das WFF-Mitglied die Beiträge gemäß § 12 Beitragsordnung mindestens in den drei Monaten vor dem Ereigniseintritt oder bei kürzerer Mitgliedschaftsdauer seit Beginn der Mitgliedschaft entrichtet oder unverschuldet nicht entrichtet hat. § 38 Hinterbliebenenunterstützung (1) Im Fall des Ablebens eines WFF-Mitgliedes, das 1. am 31.12.2010 dem WFF der Ärztekammer für Niederösterreich angehört hat und 2. bis zum 31.12.2000 das 50. Lebensjahr vollendet hat und 3. eine Optionsmöglichkeit gemäß Abs. 12 nicht ausgeübt hat, wird bei Erfüllung der Voraussetzungen über Antrag den in Abs. 7 genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge eine Hinterbliebenenunterstützung gewährt und insgesamt einmalig ausbezahlt. Die Hinterbliebenenunterstützung besteht aus a) einer direkt aus dem Fonds zu gewährenden Unterstützungsleistung in der Höhe von € 5.516,51 sowie b) einem persönlichen Ablebensversicherungsanspruch in der Höhe von € 28.549,52. (1a) Im Fall des Ablebens von WFF-Mitgliedern, die am 31.12.2010 dem WFF der Ärztekammer für Niederösterreich nicht angehört haben, und im Fall des Ablebens von WFF-Mitgliedern im Sinne des Abs. 5 wird bei Erfüllung der Voraussetzungen über Antrag den in Abs. 7 genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge eine Hinterbliebenenunterstützung gewährt. Die Höhe der Leistung beträgt bei Ableben des WFF-Mitgliedes vor Bezug einer Versorgungsleistung, längstens aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres € 34.066,03, bei Ableben des WFF-Mitgliedes jeweils nach diesem Zeitpunkte 5.516,51, und wird insgesamt einmalig ausbezahlt. (2) An WFF-Mitglieder, die 1. am 31.12.2010 dem WFF der Ärztekammer für Niederösterreich angehört haben und 2. am 31.12.2000 das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben und 3. am 31.12.2000 das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine persönliche Erlebensfallleistung auszuzahlen, deren maximale Höhe € 25.944,20 beträgt und sich ab 01.01.2011 aus Anhang VIII ergibt. Gleichzeitig mit dieser Auszahlung erlischt der Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 38 Abs. 1 lit. b. (3) WFF-Mitglieder, die 1. am 31.12.2010 dem WFF der Ärztekammer für Niederösterreich angehört haben und 2. am 31.12.2000 das 50. Lebensjahr überschritten und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 3. gemäß Abs. 12 optiert haben, können über Antrag anstelle der Leistung nach § 38 Abs. 1 lit. b mit Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens jedoch mit 01.01.2012 eine Erlebensfallleistung in Anspruch nehmen, deren maximale Höhe € 11.118,94 beträgt. Gleichzeitig mit dieser Auszahlung erlischt der Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 38 Abs. 1 lit. b. (4) WFF-Mitglieder, die 1. am 31.12.2010 dem WFF der Ärztekammer für Niederösterreich angehört haben und 2. am 31.12.2000 das 50. Lebensjahr überschritten und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 3. gemäß Abs. 12 optiert haben, können über Antrag mit Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens jedoch mit 01.01.2012 anstelle der Leistungen nach § 38 Abs. 1 lit. b oder Abs. 3 eine Erlebensfallleistung in Anspruch nehmen, deren maximale Höhe € 18.168,21 beträgt. Gleichzeitig mit dieser Auszahlung erlischt der Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 38 Abs. 1 lit. b. (5) Für WFF-Mitglieder, die 1. am 31,12.2010 dem WFF der Ärztekammer für Niederösterreich angehört haben und 2. am 31.12.2000 das 45. Lebensjahr nicht vollendet haben, entfällt rückwirkend per 01.01.2001 die Beitragspflicht zur Erlebensfallleistung. Gemäß § 17 Abs. 1 entfällt damit auch der Leistungsanspruch. Das aus der Aufhebung der Beitragspflicht entstehende Guthaben wird verzinst refundiert, wobei ein Zinssatz von 6,125% p.a. zur Anwendung kommt. Allfällige Rückstände sind gemäß § 17 Beitragsordnung von diesem Guthaben in Abzug zu bringen. (6) Der volle Anspruch auf Leistungen im Sinne der Abs. 2 bis Abs. 4 wird ausschließlich bei voller Beitragsleistung erworben. Im Fall einer Beitragsermäßigung kommt hinsichtlich des Anspruchserwerbs § 17 zur Anwendung. In diesem Fall umfasst der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung (Erlebensfallleistung) das von der Rückversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt zu gebende Deckungskapital, zumindest jedoch die zur Erlebensfallleistung einbezahlten Beiträge. (7) Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern das verstorbene WFF-Mitglied oder der Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, folgende Personen in der nachstehenden Reihenfolge: a) die Witwe (der Witwer) oder der hinterbliebene eingetragene Partner, b) die Waisen, c) sonstige gesetzliche Erben. (8) Sind mehrere anspruchsberechtigte Personen vorhanden, ist diesen die Hinterbliebenenunterstützung zur ungeteilten Hand (§ 892 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch 1811, JGS Nr. 946/1811, idF BGBl I Nr. 68/2012) auszuzahlen. (9) Wurden mehrere Verfügungen im Sinne des Abs. 7 beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt, so ist die zuletzt hinterlegte Verfügung als gültig zu erachten. Wenn die Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 49 zur Sicherstellung abgetreten wird, so ist eine neuerliche Verfügung im Sinne dieser Bestimmung erst wirksam, wenn eine Tilgungsbestätigung oder eine sonstige geeignete Bestätigung über das Erlöschen der Abtretung in der Ärztekammer für Niederösterreich vorgelegt wird. (10) Wurde der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 49 zur Besicherung eines Darlehens abgetreten oder verpfändet, so kommt die in Abs. 7 festgelegte Anspruchsreihung zugunsten des durch die Besicherung berechtigten Gläubigers bis zur Tilgung des besicherten Darlehens nicht zur Anwendung. Die Anspruchsberechtigung für einen allfällig verbleibenden Betrag aus der Hinterbliebenenunterstützung ist wiederum gemäß Abs. 7 zu beurteilen. (11) Die im Zeitraum von 01.01.2001 bis 01.01.2005 unter dem Titel "Todesfallbeihilfe" einbezahlten Beiträge gelten als Beiträge zur Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 38 Abs. 5 und Abs. 6. (12) Die Optierung für eine Leistung im Sinne der Abs. 3 und 4 kann bis 31.12.2008 erfolgen. (13) Die Hinterbliebenenunterstützung wird gewährt, wenn das WFF-Mitglied die Beiträge gemäß § 12 Beitragsordnung mindestens in den drei Monaten vordem Ereigniseintritt oder bei kürzerer Mitgliedschaftsdauer seit Beginn der Mitgliedschaft entrichtet oder unverschuldet nicht entrichtet. (14) Gehört ein WFF-Mitglied am 31.12.2010 dem WFF der Ärztekammer für Niederösterreich an und scheidet danach aus diesem aus, so liegt eine ununterbrochene WFF-Mitgliedschaft im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn zwischen Ausscheiden und Wiedereintritt in den WFF der Ärztekammer für Niederösterreich nicht mehr als sechs Monate liegen. § 39 Hat ein WFF-Mitglied zum Zeitpunkt seines Ablebens keine Leistungen aus dem WFF bezogen und wurde weder ein Anspruch auf Witwenversorgung gemäß § 33 noch ein Anspruch auf Vollwaisenunterstützung gemäß § 36 geltend gemacht, so kann der Verlassenschaft nach dem verstorbenen WFF-Mitglied eine Auszahlung im Ausmaß von 36 Monatsauszahlungen aus der Zusatzleistung gewährt werden. § 49 Verpfändung und Abtretung von Leistungsansprüchen bzw. Anwartschaften Der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung kann zur Besicherung von Darlehen an Dritte (z.B. Bankinstitute) abgetreten oder verpfändet werden, sofern alle Vorschreibungen zum WFF gedeckt sind. Die Höhe des abtretbaren Anspruchs richtet sich nach § 38. § 57 Anmeldung (1) Jedes WFF-Mitglied hat anlässlich der Anmeldung bei der Ärztekammer oder derZahnärztekammer das für den WFF bestimmte Formblatt auszufüllen. (2) Außerordentliche Kammerangehörige gemäß § 11 Abs. 2 und 3, die sich zur Leistung von Beiträgen zum WFF freiwillig verpflichten, haben den Antrag schriftlich beim Verwaltungsausschuss einzubringen. § 72 Alle bisherigen Beschlüsse und Verordnungen der Organe des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, die mit den durch die per 01.04.2009 in Kraft tretende Satzung des Wohlfahrtsfonds vorgesehenen Regelungen nicht im Einklang stehen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung außer Kraft. Lohnkonten Folgende Ausdrucke des für die Mutter des Bf beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich geführten Pensionskontos sind aktenkundig (OZ 24): 2015 [...] 2014 [...] 2013 [...] usw., zuletzt: 2006 [...] Hieraus ergibt sich beispielsweise für das Jahr 2015, dass die Mutter des Bf (14x) monatlich 1.425,73 € an Altersversorgung und 215,36 € an Zusatz zur Altersversorgung (brutto gesamt 1.641,09 €) erhalten hat. Folgende monatliche Abzüge (Beispiel Jänner 2015, mit kleinen betragsmäßigen Unterschieden in den Folgemonaten) erfolgten (abgesehen von Sonderzahlungen): Bestatt./Hinterbl: 38,93 € (gleichbleibend) Krankenzusatzvers: 186,53 € (gleichbleibend) Bestatt./Hinterbl: 19,47 € (gleichbleibend) Solidaritätsfond: 3,63 € (gleichbleibend) PSB GR: 122,97 € PSB ZL: 43,07 € LST LDF: 85,03 € Abzüge gesamt: 499,63 € Netto: 1.141,46 € BMG LST LFD: 1.274,06 € Die Differenz zwischen dem Bruttobezug von 1.641,09 € und der Lohnsteuerbemessungsgrundlage von 1.245,96 € beträgt 395,13 €. Dies entspricht den Abzügen von insgesamt 499,63 € vermindert um die Lohnsteuer von 85,03 € und einem der beiden Bestattungskosten-/Hinterbliebenenunterstützungsbeiträge, nämlich jenem von 19,47 €. Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 7. 12. 2007 Aus dem Rundschreiben Nr. 293/2007 der Österreichischen Ärztekammer vom 7. 12. 2007: Betrifft: Besteuerung der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (§§ 98 (1) und 104 ÄrzteG) Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 4. 12. 2007 (s. Beilage) die Anfrage der Österreichischen Ärztekammer vom 30. 8. 2007 beantwortet. Ab 1. 1.2008 sind die Hinterbliebenenunterstützungen und Bestattungsbeihilfen der Wohlfahrtsfonds der Landesärztekämmern immer selbstständige Einkünfte gemäß § 22 Z 4 und § 32 Z 2 EStG 1988, d.h., vom Empfänger einkommensteuerlich zu erklären. Damit ist die von uns gewünschte Einheitlichkeit der Vorgangsweise hergestellt. Wichtig ist die Feststellung des Bundesministeriums für Finanzen, das es für Lohnzahlungszeiträume bis 1. 1. 2008 zu keiner Beanstandung kommen wird. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass u.E. für die Ärztekammern keine Meldepflicht nach § 109a EStG bzw. der Verordnung II 2001/417 besteht. Beigefügt war ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. 12. 2007, BMF-010222/0174-VI/7/2007, an die Österreichische Ärztekammer, das auszugsweise lautet: Die von der Ärztekammer ausbezahlte Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe ist unabhängig von der Gestaltung des jeweiligen Sachverhalts immer nach § 22 Z 4 iVm § 32 Z 2 EStG 1988 beim Rechtsnachfolger zu versteuern. Dies gilt sowohl für die Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe nach dem Tod eines aktiven Arztes als auch nach dem Tod des Empfängers einer laufenden Pensionsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds. § 22 Z 4 EStG 1988 normiert, dass Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zählen, soweit sie nicht unter § 25 EStG 1988 fallen. Nach § 25 EStG 1988 führen nur folgende Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu nichtselbständigen Einkünften: - Bezüge aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, - Bezüge aus einer Krankenversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen, - den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen Da die Hinterbliebenenunterstützung und die Bestattungsbeihilfe nicht unter diese taxative Aufzählung des § 25 EStG 1988 fallen, zählen sie auf Grund des letzten Halbsatzes des § 22 Z 4 EStG 1988 zwingend zu den Einkünften aus, selbständiger Tätigkeit, die gemäß § 32 Z 2 EStG 1988 beim Rechtsnachfolger zu versteuern sind. Die Ausführungen in den LStR 2002 Rz 1085a sind nur für jene Fälle anwendbar, in denen die Bestattungsbeihilfe (Sterbegeld etc) nicht von einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ausbezahlt wird. Darunter fallen etwa Leistungen des Arbeitgebers auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung. Im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise bitten wir Sie, diese Antwort allen Landesärztekammern zukommen zu lassen und darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsansicht ab 1. Jänner 2008 einheitlich zur Anwendung kommt. Sofern bisher eine Versteuerung in Anlehnung an § 67 Abs. 1 und 2 bzw. § 67 Abs. 6 EStG 1988 erfolgte, ist dies im Sinne der geäußerten Rechtsansicht umzustellen, für vergangene Lohnzahlungszeiträume wird es diesbezüglich zu keiner Beanstandung kommen. Beschwerde Mit Schriftsatz vom 2. 5. 2019 erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen folgende Bescheide: Bescheid über die Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016 Einkommensteuerbescheid 2016 sowie Bescheid über die Anspruchsverzinsung 2016 vom 9. April 2019 Begründend wurde ausgeführt: Unter Bezugnahme auf die erteilte Vollmacht ergreife ich im Namen meines im Betreff genannten Klienten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 9. April 2019 und beantrage deren Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit. Zum Sachverhalt: Wie dem Prüfbericht vom 4. April unter Tz 1 zu entnehmen ist wurde der Zufluss von EUR 28.549,52 aus persönlicher Ablebensversicherung beim Empfänger besteuert, obwohl die Versicherungsnehmerin Dr. ***7*** ***2*** gleichzeitig Prämienzahlerin, versicherte Person und Verfügungsberechtigte war und die Prämien für die Ablebenleistung aus versteuerten Einkünften bezahlt wurden. Im Zusammenhang mit der anteilig aus versteuerten Einkünften geleisteten Prämien von zuletzt EUR 19,47 pm. (von gesamt 58,40 pm.) leitet sich daraus ab, dass die Ablebenleistung aus der Todesfallversicherung dem Privatvermögen von Frau Dr. ***7*** ***2*** zuzuordnen war, die Auszahlung folgerichtig einkommensteuerfrei sein muss (siehe Beilage 3). Zusammenfassung Da die Abgabenbehörde den Zufluss bzw, die Realisierung von Privatvermögen besteuert hat stelle ich den Antrag, die angefochtenen Bescheide vom 9. April 2019 - Einkommensteuer und Anspruchsverzinsung 2016 - ersatzlos aufzuheben. Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO hinsichtlich des gesamten strittigen Betrages betreffend Einkommensteuer 2016 samt Anspruchszinsen in Höhe von € 16,920,09 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde. Beschwerdevorentscheidungen Beschwerdevorentscheidung Wiederaufnahme Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. 5. 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 2. 5. 2019 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2016 vom 9. 4. 2019 als unbegründet ab und führte dazu aus: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 02.05.2019, eingebracht am 09.05.2019, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2016 vom 09.04.2019 nach §§ 243 ff BAO erhoben.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103601/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103601.2019
Stammnummer
131975
Gültig
25.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF