Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101229/2019
Anschaffung von Nahrungsergänzungsmitteln als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101229/2019vom 26.11.2020Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
112.) ER vom 28.10. , erhalten von EE, betreffend Produkte von ***1***: Granatapfel Kapseln, Magnesium 200 ml, Akazienfaser Pulver, Tribulus Kapseln, Silizium 100ml, Reishi Kapseln, Reishi Getränkezusatz Pulver, Selen 50 ml, Curcuma Kapseln, Rhodiola Mix Kapseln, Vitamin D3 + K2 20 ml, Selen 50 ml, Cordyceps Kapseln, MSM Kapseln, Vitamin B Komplex Kapseln, Acerola Vitamin C + Zink Kapseln:
Ad Granatapfel Bio, 60 Kapseln von ***1*** (17,28 €): siehe oben ad 42. ER vom 30.6.2016 EE betreffend u.a. Granatapfel
Ad CN LLes Magnesium 200 ml von ***1*** (44,28 €): siehe 5. ER vom 11.1.2016 von ***1***;
"Ad Akazienfaser Bio Pulver (360 g) von ***1***" (15,27 €):
a.)mangelnde Wirksamkeit
Die schriftlichen Erklärungen des Hausarztes vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 lassen keine triftigen medizinischen Gründe für die Notwendigkeit der Einnahme jenes Nahrungsergänzungsmittels (Akazienfaser) erkennen, das in der Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt wird.
Die Bf wurde aufgefordert, die Wirksamkeit auch dieses Nahrungsergänzungsmittels (Akazienfaser), das ebenso im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 genannt wird, gegen die Krankheiten der Bf zu beweisen. Die Bf wurde zum Nachweis aufgefordert, dass auch dieses Nahrungsergänzungsmittel (Akazienfaser) bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt hat. Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist.
Die Bf wurde auch gefragt, ob die Wirksamkeit auch dieses Nahrungsergänzungsmittels (Akazienfaser) gegen die Krankheiten der Bf durch kontrollierte Studien nachgewiesen worden ist. Bejahendenfalls wurde sie aufgefordert, dies zu beweisen (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 3). Die Bf hat auf diesen Ergänzungsauftrag nicht substantiiert reagiert. Auch der Arzt, der die Bestätigungen vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 ausgestellt hat, spricht darin nicht von kontrollierten Studien. Auch daher kann nicht festgestellt werden, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist.
Der Hausarzt hat in seiner Stellungnahme vom 3.6. 2020 undeutlich von einem Behandlungserfolg gesprochen.
Die Bf wurde daher auch - allerdings erfolglos - aufgefordert, nachzuweisen, dass die Behandlung mit u.a. diesem Nahrungsergänzungsmittel, das auch im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt worden ist (Akazienfaser), erfolgreich war. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, ihre Krankengeschichten aus der Zeit 2014 bis zumindest 2018 vorzulegen. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 1).
Da die Bf. trotz der genannten Aufforderungen des BFG nichts unternommen hat, um dem BFG zu ermöglichen, zu überprüfen, ob die Behandlungen der Bf mit u.a. diesem Nahrungsergänzungsmittel, das im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt wird (Akazienfaser), erfolgreich war, kann nicht festgestellt werden, dass diese Behandlungen erfolgreich waren.
Aus diesen Gründen gab es keine triftigen medizinischen Gründe für die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels.
Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag 30.1.2020 , Pkt 1 a-c, per E-Mail und später auch per Post übermittelt) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei unsubstantiierte Schreiben eines Arztes vorgelegt (Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020; Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018). Der Arzt spricht in diesen Schreiben lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso undeutlich, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes).
Zum angeblichen Behandlungserfolg bei der Bf: Ein solcher wurde entgegen der Aufforderung des BFG nicht nachgewiesen (siehe oben).
Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht zudem eine "Versuchsgruppe" von einer Person nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Zahl von Einzelberichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte und placebokontrollierte Studien erreicht (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59; Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie).
Die Existenz solcher Studien wurde trotz gebotener Gelegenheit (siehe oben) nicht nachgewiesen.
Es wurden aber auch keine anderen nachvollziehbaren Nachweise für die Wirksamkeit dieses vom Hausarzt empfohlenen Nahrungsergänzungsmittels vorgelegt.
b.) Zur fehlenden ärztlichen Verordnung:
Zudem hat der Arzt der Bf zu Beginn des Jahres 2016 nur empfohlen, das Nahrungsergänzungsmittel "Akazienfaser" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom Oktober 2018), er hat jedoch entgegen den Gepflogenheiten, die für eine typische ärztliche Verordnung gelten, weder die konkrete Handelsbezeichnung des einzunehmenden Präparates (§ 2 Z 7 Ärztegesetz) noch die erforderliche Dosierung genannt.
Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig. (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 und 11).
Daher gilt: Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S. 34).
Auch bei den synthetischen Arzneien würde niemand auf die Idee kommen, es könnte ausreichen, nur die richtigen Bestandteile der jeweiligen Arznei zu nennen und alles andere dem Patienten zu überlassen.
Deshalb ist die schriftliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 für sich allein unzureichend, weil sie nur den Begriff "Akazienfaser" erwähnt und nicht den Handelsnamen des empfohlenen Präparates , das aus dieser Faser hergestellt wurde, und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält.
Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat nicht vor. Die Bf hat das gegenständliche Präparat somit ohne ärztliche Verordnung und nur auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung eines Arztes, in der nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates genannt worden ist, erworben.
c.) Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher wegen des Fehlens eines Wirksamkeitsnachweises für diese Faser, aber auch in Ermangelung einer ärztlichen Verordnung nicht zwangsläufig (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255).
Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Krankheiten der Bf (Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie) wirksam ist.
ad CN LLes Selen 50 ml von ***1*** siehe oben zum selben Präparat lt.5. ER vom 11.1.2016 5.) von ***1***.
ad Vitamin B Komplex Kapseln von ***1*** siehe oben ad 42. ER vom 30.6.2016 EE betreffend u.a. dasselbe Präparat.
ad Krillöl Kapseln von ***1*** (50,99 €) siehe oben 31. ER vom 10.3.2016 von ***1*** betreffend ua Krill Öl Kapseln.
-ad Baobab Fruchtpulver (18,26 €) von ***1***: Siehe oben 80. ER vom 17.9.2016 EE betreffend u.a. Baobab.
Ad Tribulus Kapseln von ***1*** (19,57 €): siehe oben ad 42. ER vom 30.6.2016 EE betreffend u.a. Tribulus 50+ Kapseln.
Ad Silizium flüssig, 100 ml von ***1*** (41,88 €) siehe oben 77. ER vom 20.8.2016 von EE, (635,31 €) betreffend u.a. Silizium (=Silicium) flüssig 100 ml.
Ad Cordyceps Kapseln von ***1*** siehe oben 31. ER vom 10.3.2016 von ***1*** betreffend ua Cordyceps Kapseln.
Ad "MSM pflanzliche Schwefelverbindung , 60 Kapseln von ***1*** (13,02 €)": siehe oben ad 18. Rechnung vom 4.2.2016 von ***1*** .
Ad OC - Lactobazillus-Kapseln von ***1*** (17,28 €): Die Bf hat entgegen den Aufforderungen des Finanzamtes (Ergänzungsaufträge vom 20. Feber und 20. September 2018) keine ärztliche Verordnung betreffend diese Kapseln vorgelegt. Schon deshab ist davon auszugehen, dass es keine nachvollziehbaren medizinischen Gründe für die Einnahme dieser Kapseln gegeben hat. Die Wirksamkeit dieser Kapseln gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen. Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255).
Ad Reishi Kapseln (19,84 €) von ***1*** siehe oben ad 42. ER vom 30.6.2016 betreffend u.a. Reishi-Kapseln.
Ad Reishi Getränkezusatz - Pulver (22,85 €) von ***1***: siehe oben u.a. ad Kosten des Reishi Getränkezusatzes lt. 5. Eingangsrechnung (ER) vom 11.1.2016 von ***1***.
Ad Curcuma Bio Kapseln (2x15,91 €) von ***1*** siehe oben ad Kosten lt. 8. ER vom 27.1.2016 OP betreffend u.a. Kurkuma (= Curcuma) 40 g. EE verkauft ausschließlich die Produkte von ***1*** (Homepage der EE GmbH www.EE.co.at).
Was für das in Bezug auf die ER Nr. 8 erwähnte Curcuma-Präparat gilt, gilt in gleicher Weise auf Grund der identen Herstellungsart (https://www.OT.at/***1***-***3***/curcuma-bio) für das gegenständliche Produkt "Curcuma Bio"von ***1***.
Ad Rhodiola Mix Kapseln von ***1*** (18,90 €): Siehe oben ad Kosten der Rhodiola Kapseln lt. 5. Eingangsrechnung (ER) vom 11.1.2016 von ***1***.
Ad Acerola Vitamin C + Zink Kapseln ( 15,93 €) von ***1***: siehe oben ad 42. ER.
Ad Kalzium (= Calcium) 200 ml (43,69 €) von ***1*** siehe oben zu den Kosten betreffend Calcium lt. 5. ER vom 11.1.2016 von ***1***.
Ad Vitamin D3 + K2, 20 ml (32,66 €) von ***1*** siehe oben ad 42. ER vom 30.6.2016 EE betreffend u.a. Vitamin D3 + K2.
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a.g.Belastung
|
a.g.Belastung
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ER-Datum; Aussteller
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Leistung
|
Entgelt
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Ja (€)
|
Nein (€)
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113.) 5.10. BG
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Pflegeprodukte
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24,48
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|
24,48
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114.) 2.11.
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Shiatsu
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70
|
|
70
|
115.) 1.9.
|
Ärztliche Behandlung
|
40
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40 nicht str.
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116.) 24.11. OP
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Artischocke
|
25,47
|
25,47
|
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116.) detto
|
Brennnessel
|
25,47
|
25,47
|
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117.) 12.12. Apotheke
|
XCI
|
78
|
78
|
|
118.) 16.11. Apotheke
|
L-Arginin
|
157,50
|
|
157,5
|
119.) 23.11. Apotheke
|
XCI
|
78
|
78
|
|
119.) 23.11.
|
Fructus Cardui
|
3,80
|
3,8
|
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119. 23.11.Detto
|
Tee
|
5,80
|
|
5,8
|
120.) 24.11
|
EH XO Pulver
|
81,90
|
|
81,9
|
121.) 25.11.
|
Shiatsu
|
70
|
|
70
|
122.) 22.11.
|
Kinesiologie, VD
|
176
|
|
176
|
123.)28.11. SEZE
|
Pflege
|
20
|
|
20
|
124.) 30.11. SEZE
|
Pflege
|
216,69
|
|
216,69
|
Summen 113-124
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1.073,11 €
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250,74 €
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822,37
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113.) Ad ER vom 5.10.2016 Pflegeprodukte (24,48 €): siehe oben ad 12. ER 29.1. SE ZE, 38 €
114.) Ad ER vom 2.11. 2016 (70 € / Shiatsu): Siehe oben ad 44. ER vom 13.4.2016 betreffend Shiatsu.
116.) Ad ER vom 24.11.2016 (50,94 €) von OP betreffend Artischocken- und Brennesselpräparat:
Ad RC RR FF Artischocke (25,47 €): 200 ml siehe zu Kosten lt. 8. ER vom 27.1.2016 OP betreffend u.a. dasselbe Präparat:
Ad RC RR FF Brennnessel (25,47 €) 200 ml : siehe ad 8. ER betreffend dasselbe Präparat vom 27.1.2016 .
117.) Ad ER vom 12.12.2016 (78 €) XCI: siehe oben ad 89. ER vom 30.9.2016 Apotheke betreffend XCI (78 €).
118.) ER vom 16.11.2016 (157,50 €) L-Arginin: siehe ad 30. ER vom 8.2.2016 betreffend L-Arginin.
119.) Ad ER vom 23.11.2016 (87,60 €), erhalten von der Marien- Apotheke betreffend u.a.XCI, und Tee:
Ad XCI (78 €): siehe oben ad 89. ER vom 30.9.2016 Apotheke betreffend XCI (78 €).
Ad Anfertigung Tee (5,80 €): Im Zusammenhang mit diesem Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom 20.2.2018 und vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieses Tees gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen. Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig.
120.) Ad ER vom 24.11.2016 von EH-NT (81,90 €) betreffend EH MED XO Pulver: siehe 58. ER vom 20.6.2016 , erhalten von EH-NT-Versand, betreffend EH MED XO Pulver.
121.) Ad ER vom 25.11.16 (70 €): Siehe oben ad 44. ER vom 13.4.2016
122.) Ad ER vom 22.11.16 (176 €) betreffend Kinesiologie, Craniosacral - Arbeit, OIe , EO und "VD-SZen":
Zu den kinesiologischen und EOschen Leistungen (140 €): Siehe oben ad 9. ER vom 8.1. 2016 und weitere dort zitierte ERen.
Zur Craniosacral-Arbeit:
Hiebei handelt es sich um ein manuelles Verfahren, bei dem sanfte Handgriffe vorwiegend im Bereich des Schädels, des Nackens, des Zungenbeins, des Thorax, der Wirbelsäule, des ZEbeins, des Zwerchfells, des Beckens und der Füße ausgeführt werden (Ergänzungsauftrag 30.1.2020 Pkt 1 g, m.w.N.) .
Der Bf wurde vorgehalten (Ergänzungsauftrag vom 30.1.2020, Pkt 1 g m.w.N., übermittelt per Mail, später auch per Post), es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit dieser Therapie bei der Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms , der axonalen Polyneuropathie und der Leberzirrhose mit Ascites. Es gebe überhaupt keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit einer solchen Therapie bei der Behandlung jedweder Krankeiten (Wikipedia-Artikel über Cranio-Sacraltherapie: https://de.wikipedia.org/wiki/Cranio-Sacral-Therapie) Die Bf hat darauf nur durch Vorlage einer unsubstantiierten Bestätigung des Hausarztes (Bestätigung vom 3.6.2020 ) reagiert. Da die Bf keinen Nachweis der Wirkung dieser Therapie vorgelegt hat, ist im gegenständlichen Verfahren von deren Wirkungslosigkeit auszugehen.
Es gibt somit keinen nachvollziehbaren Nachweis für die Wirksamkeit dieser Tätigkeiten gegen das Guillain-Barré-Syndrom, gegen die axonale Polyneuropathie und gegen die Leberzirrhose (Ergänzungsauftrag vom 30.1.2020 , Pkt 1 g.m.w.N.) . Der Einsatz dieser Therapie war daher im gegenständlichen Fall unnötig.
Die schriftlichen Erklärungen des Hausarztes vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 lassen jedenfalls keine triftigen medizinischen Gründe für die Notwendigkeit auch dieser Therapie (Craniosacraltherapie) erkennen, die in der Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt wird.
Die Bf wurde aufgefordert, die Wirksamkeit auch dieser Therapie (Craniosacraltherapie), die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 genannt wird, gegen die Krankheiten der Bf zu beweisen. Die Bf wurde zum Nachweis aufgefordert, dass auch diese Therapie (Craniosacraltherapie ) bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt hat. Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass diese Therapie gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist. Daher kann jedenfalls auch die Notwendigkeit dieser Therapie nicht festgestellt werden.
Die Bf wurde auch gefragt, ob die Wirksamkeit auch dieser Therapie (Craniosacraltherapie) gegen die Krankheiten der Bf durch kontrollierte Studien nachgewiesen worden ist. Bejahendenfalls wurde sie aufgefordert, dies zu beweisen (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 2). Die Bf hat auf diesen Ergänzungsauftrag nicht substantiiert (E-Mail vom 4.8.2020) reagiert. Auch der Arzt, der die Bestätigungen vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 ausgestellt hat, spricht darin nicht von kontrollierten Studien. Auch daher kann nicht festgestellt werden, dass diese Therapie gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist .
Der Hausarzt hat in seiner Stellungnahme vom 3.6. 2020 undeutlich von einem Behandlungserfolg gesprochen.
Die Bf wurde daher auch - allerdings erfolglos - aufgefordert, nachzuweisen, dass die Behandlung mit u.a. der Craniosacraltherapie, einer Therapie, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt worden ist, erfolgreich war. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, ihre Krankengeschichten aus der Zeit 2014 bis zumindest 2018 vorzulegen. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 1). All dies geschah, um zu überprüfen, ob sich die undeutliche Behauptung des Arztes betreffend den Behandlungserfolg u.a. in Bezug auf die Craniosacraltherapie verifizieren lässt.
Da die Bf. trotz der genannten Aufforderungen des BFG nichts unternommen hat, um dem BFG zu ermöglichen, zu überprüfen, ob auch die Craniosacraltherapie, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt wird , erfolgreich war, kann nicht festgestellt werden, dass diese Behandlung mit der Craniosacraltherapie erfolgreich war.
Aus diesen Gründen gab es im gegenständlichen Fall keine triftigen medizinischen Gründe für diese Therapie und es gab auch keinen Behandlungserfolg, der auf diese Therapie zurückzuführen ist.
Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag 30.1.2020 , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn auch diese vom Arzt in seiner Bestätigung vom Oktober 2018 erwähnte Therapie (Craniosacraltherapie) nicht durchgeführt worden wäre. Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei unsubstantiierte Schreiben eines Arztes vorgelegt (Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020; Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018). Der Arzt spricht in diesen Schreiben lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso undeutlich, er habe u.a. auch diese Therapie (Craniosacraltherapie) zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 und vom Juni 2020).
Der Bf wurde Gelegenheit gegeben, eine nachvollziehbar begründete ärztliche Bestätigung dafür vorzulegen, dass mit konkreten und ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen zu rechnen gewesen wäre, wenn auch die cranio-sacrale Therapie bei der Bf nicht durchgeführt worden wäre (Ergänzungsauftrag vom 30.1.2020 , Pkt 1 g m.w.N., übermittelt per Mail, später per Post). Die Bf hat eine solche Bestätigung nicht vorgelegt .
Aus all dem Folgt: diese Behandlungsform war im gegenständlichen Fall unnötig und es war auch nie mit einer Wirkung dieser Behandlungsform gegen die Krankheiten der Bf zu rechnen.
Zum angeblichen Behandlungserfolg (vgl. Schreiben des Hausarztes vom Juni 2020) bei der Bf: Ein solcher wurde entgegen der Aufforderung des BFG nicht nachgewiesen (siehe oben).
Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht zudem eine "Versuchsgruppe" von einer Person nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Zahl von Einzelberichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte und placebokontrollierte Studien erreicht (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59; Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie).
Die Existenz solcher Studien wurde trotz gebotener Gelegenheit (siehe oben) nicht nachgewiesen.
Es wurden aber auch keine anderen nachvollziehbaren Nachweise für die Wirksamkeit u.a. dieser vom Hausarzt empfohlenen Therapie (Craniosacraltherapie) vorgelegt.
Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass diese Craniosacraltherapie gegen die Krankheiten der Bf (Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie) wirksam ist.
Die Cranio-Sacraltherapie wird durch medizinische Laien durchgeführt, durch Personen ohne jedwede medizinische Vorbildung .
Der Bf wurde auch erfolglos Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, dass die craniosacraltherapeutischen Betreuungen der Bf unter ärztlicher Kontrolle stattfanden (Ergänzungsauftrag 30.1.2020, Pkt 1 i). Sie fanden somit nicht unter ärztlicher Kontrolle statt.
Daher ist nicht glaubhaft, dass diese craniosacraltherapeutischen Leistungen gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam gewesen sind . Diese Leistungen waren daher im gegenständlichen Fall unnötig.
Die Tragung der Kosten für diese craniosacraltherapeutischen Leistungen durch die Bf erfolgte aus den o.e. Gründen nicht zwangsläufig i. S. des § 34 EStG 1988.
Zur "EO" (in der Leistung, die mit 140 € bewertet wurde, enthalten): Die Bf hat entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom 20.2.2018 und vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung für EOsche Behandlungen vorgelegt. Die Kosten dieser Leistungen sind der Bf schon daher nicht zwangsläufig erwachsen (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255).
Zur "OIe" (in der Leistung, die mit 140 € bewertet wurde, enthalten). Die Bf hat entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom 20.2.2018 und vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung für "OIsche"Behandlungen vorgelegt. Die Kosten dieser Leistungen sind der Bf schon daher nicht zwangsläufig erwachsen (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255).
Zu den "VD-SZen" (36 €) Siehe oben 11. ER vom 18.1.2016 .
123.) Ad ER vom 28.11.2016 (20 €) , erhalten vom SE ZE: siehe ad 12. ER vom 29.1. SE ZE.
124.) Ad ER vom 30.11.16 (216,69 €), erhalten vom SE ZE: siehe 12. ER 29.1.2016 SE ZE
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a.g. Belastung
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a.g.Belastung
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ER Datum, Aussteller
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Leistung
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Entgelt (€)
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Ja (€)
|
Nein (€)
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125.) 23.11. EE
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MSM
|
13,02 €
|
|
13,02
|
Detto
|
Detto
|
1,3 (10% USt)
|
|
1,3
|
Detto
|
Baobab Fruchtpulver
|
17,75 €
|
|
17,75
|
Detto
|
Detto
|
1,78 € (10% USt)
|
|
1,78
|
Detto
|
Baobab Fruchtpulver
|
17,75
|
|
17,75
|
Detto
|
Detto
|
1,78 (10% USt)
|
|
1,78
|
detto
|
CN koll. Silber
|
25,61
|
|
25,61
|
detto
|
detto
|
5,12 (20% USt)
|
|
5,12
|
detto
|
CN koll. Eisen 100 ml
|
22,11
|
22,11
|
|
detto
|
detto
|
4,42 (20% USt)
|
4,42
|
|
Detto
|
Weihrauch Kapseln
|
22,85
|
|
22,85
|
detto
|
detto
|
2,29 (10% USt)
|
|
2,29
|
Detto
|
CN koll. Silizium
|
43,69
|
|
43,69
|
detto
|
detto
|
8,74 (20% USt)
|
|
8,74
|
Detto
|
Silizium flüssig 100 ml
|
20,94
|
|
20,94
|
Detto
|
Detto
|
2,09 (10% USt)
|
|
2,09
|
detto
|
CN koll. Calcium
|
43,69
|
|
43,69
|
detto
|
detto
|
8,74 (20% USt)
|
|
8,74
|
Detto
|
CN koll. Magnesium
|
44,28
|
44,28
|
|
Detto
|
detto
|
8,85 (20% UST)
|
8,85
|
|
Detto
|
Akazienfaser
|
15,28
|
|
15,28
|
Detto
|
detto
|
1,53 (10% USt)
|
|
1,53
|
Detto
|
Reishi Kapseln
|
19,03
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19,03
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detto
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detto
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1,90 (10% USt)
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1,9
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Detto
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Curcuma Kapseln
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15,91
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15,91
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Detto
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Detto
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1,59 (10% USt)
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1,59
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detto
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NStoff Pulver
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20,63
|
|
20,63
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Detto
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detto
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4,13 (20% USt)
|
|
4,13
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detto
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Vitamin D3 + K2
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65,32
|
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65,32
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detto
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Detto
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6,53 (10% USt)
|
|
6,53
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23.11. EE
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CN koll.Zinköl
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29,11
|
|
29,11
|
Detto
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detto
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5,82 (20% USt)
|
|
5,82
|
detto
|
Zink 200 ml
|
43,70
|
43,70
|
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detto
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detto
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8,74 (20% USt)
|
8,74
|
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Detto
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Grapefruitkernextrakt
|
17,28
|
|
17,28
|
Detto
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detto
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1,73 (10% USt)
|
|
1,73
|
Detto
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Moringa
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13,03
|
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13,03
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Detto
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Detto
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1,30 (10% Ust)(196,69)
|
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1,3
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Summen ER 125
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589,36
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149,6 €
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439,76 €
125.) ER vom 23.11. (589,36 €), erhalten von EE, betreffend die folgenden Produkte von ***1***: Weihrauch-Kapseln, Grapefruitkernextrakt, Moringa-Bio- Kapseln; Baobab Bio Fruchtpulver 2 x, CN LLes Eisen, CN LLes Kalzium (calcium) , CN LLes Magnesium 200 ml, Akazienfaser Pulver, Silizium (Silcium) 100ml, CN LLes Silizium (Silicium), CN LLes Silber, Reishi Kapseln, Curcuma Kapseln, Vitamin D3 + K2 20 ml, NStoff Pulver, MSM Kapseln, CN LLes Zink 200 ml, CN LLes Zinköl
Ad Weihrauch Kapseln (22,85 €) von ***1*** lt. 125. ER vom 23.11.2016:
Zur Frage, ob eine hinreichend konkrete ärztliche Verordnung oder eine gleichwertige schriftliche oder mündliche Erklärung eines Arztes für die von der Bf gekauften Weihrauchharzkapseln von ***1*** vorliegt:
Der Hausarzt hat am Beginn des Jahres 2016 u.a. das Nahrungsergänzungsmittel "Weihrauch" zur Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung empfohlen (schriftliche Erklärung des Hausarztes vom 23.10.2018 ).
In jeder ärztlichen Verordnung werden i.S. von § 2 Abs 2 Z 7 ÄrzteG das verordnete Heilmittel (dh, das konkrete Präparat , dh die konkrete, handelsübliche Bezeichnung der Arznei und nicht etwa nur deren Bestandteile) und die einzuhaltende Dosis genannt, um dem Patienten zu ersparen, aus einer Vielzahl von auf dem Markt befindlichen Präparaten das richtige finden zu müssen, und die richtige Dosis selbst herausfinden zu müssen. Diese undeutliche Erklärung des Hausarztes (lt. Stellungnahme des Hausarztes vom 23.10.2018 ) ist einer ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil sie weder die handelsübliche Bezeichnung des Nahrungsergänzungsmittels noch die einzuhaltende Dosis nennt.
Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze und nicht das aus ihr hergestellte Endprodukt erfassen, sind nicht aussagekräftig (Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3). Deshalb ist die Erklärung des Hausarztes (lt. dessen Stellungnahme vom Oktober 2018) unzureichend, weil sie nur den "Weihrauch" erwähnt und nicht den Handelsnamen des Präparates , das aus dem Weihrauchbaum hergestellt wurde, und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält.
Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S.9,11, 34; vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39).
Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat "Weihrauch" der ***1*** GmbH nicht vor.
Auch die zweite undeutliche ärztliche Bestätigung desselben Arztes vom 3.6.2020 ist nicht geeignet, den Sachverhalt zu erhellen. Der Arzt erklärt darin, dass seit Jahren mit diversen alternativen Heilmethoden gearbeitet werde, die durchaus einen Behandlungserfolg aufwiesen. In diesem Zusammenhang wurde die Bf erfolglos aufgefordert, Ihre Krankengeschichten zumindest der Jahre 2014-2018 vorzulegen und 20 Erklärungen betreffend die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterfertigt zu retournieren (durch die Bf unerledigter Ergänzungsauftrag 7.7.2020). Daher kann jedenfalls ein Behandlungserfolg mit diesem konkreten Weihrauchharzpräparat nicht festgestellt werden.
Das Harz des Weihrauchbaumes hat schmerzlindernde Wirkung und es gibt auch ein Weihrauchharzpräparat, das in der medizinischen Fachliteratur als wirksames Mittel gegen Schmerzen anerkannt ist (CY ). Das gegenständliche Weihrauchharzpräparat von ***1*** jedoch wird in der medizinischen Fachliteratur nicht als wirksames Präparat erwähnt (Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 338, 830; vgl. Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage; Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage).
Die Bf hat entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom 23.9.2020 den Nachweis nicht erbracht, dass das von ihr eingenommene Weihrauchpräparat verglichen mit dem in der Fachliteratur als Schmerzmittel anerkannten Weihrauchpräparat CY als phytochemisch gleichwertig anzusehen ist (Ergänzungsauftrag vom 23.9.2020, S. 10).
Die Bf hat auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Rezeptur des gegenständlich von ihr verwendeten Weihrauchharzpräparates den Anforderungen an eine wirksame Arznei, die in der medizinischen Fachliteratur genannt werden, entspricht (Ergänzungsauftrag vom 23.9.2020, S. 8, 9,10 m.w.N. insbesondere die Nachweise auf S. 8; Schilcher, Phytotherapie, 5.Auflage, 337,339, 830; Deutsche Apotheker Zeitung 2000, Nr. 16, S. 105, vom 16.4.2000).
Zum Merkblatt des Vereins EK EI betreffend Weihrauch :
Der Verein EK EI, Postfach 10, x3y4 Rhofen hat u.a. ein Merkblatt betreffend Weihrauch herausgegeben, wonach der Weihrauch gegen sehr viele Krankheiten u.a. auch bei Lebererkrankungen oder Arthritis eingesetzt werden könne. Dieses Merkblatt hat die Bf im Verfahren vorgelegt ("Weihrauch, Bibliothek U+I, des Vereins EK EI, PF 10, x3y4 Rhofen).
Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Dieser Verein EK EI Postfach 10, x3y4 Rhofen, vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, hat eine auffallend ähnliche Adresse wie die ***1*** ***3*** GmbH, x3y4 Rhofen x5y6, ebenso vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, von der die die Weihrauch Kapseln stammen, die die Bf erworben hat. Dass, wie im gegenständlichen Fall die Verkäuferin des Produktes ohne jeden nachvollziehbaren Nachweis behauptet, dass ihr Produkt bei Lebererkrankungen oder bei Arthritis eingesetzt werden könne, ist kein Beweis für die Notwendigkeit der Einnahme dieses Produktes zur Bekämpfung einer Lebererkrankung oder des Guillain-Barré-Syndroms.
Der Verein EK EI legt in seinen Ausführungen zum Weihrauch dar, klinische Studien würden belegen, dass der Weihrauchextrakt stark entzündungshemmend und anti - arthritisch wirke. Diese klinischen Studien werden jedoch in diesen Ausführungen nicht nachvollziehbar zitiert und sie wurden entgegen dem Ergänzungsauftrag an die Bf vom 23.9.2020, S. 10, durch die Bf nicht vorgelegt. Zudem ist durch die Bf. entgegen der ihr dazu gegebenen Gelegenheit nicht nachgewiesen worden, dass dieser Weihrauchextrakt , der in diesen Studien getestet worden sein soll, ident mit jenem Weihrauchextrakt ist, der im gegenständlichen Produkt "Weihrauch" von ***1*** Verwendung gefunden hat (nicht beantworteter Ergänzungsauftrag vom 23.9.2020, S. 10).
Fazit:
-Die Bf hat das von ihr eingenommene Weihrauchpräparat ohne ärztliche Verordnung , in der der das einzunehmende Präparat und dessen Dosierung genau bezeichnet worden wären, verwendet. Die undeutliche Empfehlung ihres Hausarztes, "Weihrauch" als Nahrungsergänzungsmittel zu verwenden, war einer ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil sie weder das konkret zu verwendende Präparat noch dessen Dosierung erwähnte.
Gerade im vorliegenden Fall wäre eine präzise ärztliche Verordnung mit genauer Handelsbezeichnung des konkret zu erwerbenden Weihrauchpräparates mit genauer Dosierungsanleitung unverzichtbar gewesen, weil ein wirksames Weihrauchpräparat auch immunsuppressive Wirkungen hat (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, 338,830). Da das Immunsystem der Bf durch die Leberzirrhose ohnedies schon stark geschwächt ist (eingeschränkte Phagocytose- siehe oben zur ER Nr. 89 m.w.N.) , wäre die Herbeiführung einer zusätzlichen immunsuppressiven Wirkung durch ein Weihrauchpräparat sorgfältig abzuwägen gewesen. Dies hätte zumindest eine präzise ärztliche Verordnung erfordert und nicht einfach nur die Empfehlung, irgendein Weihrauchharzpräparat einzunehmen).
-Das konkret von der Bf eingenommene Präparat wird in der medizinischen Fachliteratur nicht als wirksam genannt. Nicht jedes Präparat, das aus derselben Pflanze hergestellt worden ist, ist auch gleichermaßen wirksam oder überhaupt wirksam. Die Bf hat trotz gebotener Gelegenheit auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass das von ihr verwendete Präparat dem in der Fachliteratur als wirksam anerkannten Präparat phytochemisch gleichwertig ist. Sie hat auch trotz gebotener Gelegenheit nicht nachgewiesen, dass das von ihr verwendete Weihrauchharzpräparat die phytochemischen Eigenschaften aufweist, die in der Fachliteratur einem wirksamen Weihrauchpräparat zugeschrieben werden.
-Die Bf hat zwar ein Schriftstück, verfasst von einer Person, die dem Verkäufer nahesteht, vorgelegt, in welchem einschlägige Studien ohne nachvollziehbares Zitat erwähnt worden sind, diese Studien trotz gebotener Gelegenheit aber nicht vorgelegt. Sie hat auch trotz gebotener Gelegenheit nicht nachgewiesen, dass jener Weihrauchharzextrakt, der in diesen Studien getestet worden sein soll, ident mit jenem Weihrauchharzextrakt ist, der in dem von der Bf verwendeten Präparat enthalten ist.
-Ein Behandlungserfolg mit dem von der Bf eingenommenen Weihrauchharzpräparat kann nicht festgestellt werden, weil die Bf die Vorlage wichtiger Unterlagen (Krankengeschichten, Entbindungen von der ärztlichen Schweigepflicht) entgegen der Aufforderungen des BFG unterlassen hat (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020).
Daraus folgt: Dass die Bf die Kosten dieses Präparates getragen hat, ist nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EstG 1988 geschehen. Im Ergebnis hat die Bf den ihr auferlegten Beweis für die medizinische Notwendigkeit der Verwendung dieses Präparates nicht erbracht (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 1993, Zl. 88/14/0199 mwN; vgl. VwGH 19.11.1998 95/15/0071).
Ad Grapefruitkernextrakt Kapseln (17,28 €): Im Zusammenhang mit diesem Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom 20.2.2018 und auch vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung vorgelegt.
Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen.
Vitaminpräparate können bei diagnostizierten Mangelzuständen nützlich sein. Das gilt jedoch nicht für Mengen, die den physiologischen Bedarf übersteigen (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Aufl., S. 221).
Der Grapefruitkernextrakt enthält jedenfalls Vitamin C. Die Bf litt jedoch im Streitjahr 2016 auch jedenfalls nicht an einem nachgewiesenen Mangel an Vitamin C. Die Bf wurde aufgefordert, in Bezug auf das Streitjahr einen Vitamin-C-Mangel nachzuweisen, und ist dem nicht nachgekommen (nicht substantiiert beantworteter Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020).
Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255).
Ad Moringa Bio Kapseln (13,03 €): Im Zusammenhang mit diesem Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom 20.2.2018 und auch vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung vorgelegt.
Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen.
Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255).
Ad CN LLes Magnesium 200 ml (44,28 €): siehe 5. ER vom 11.1.2016 von ***1***;
Ad Akazienfaser Pulver (15,28 €): Siehe oben bei ER Nr. 112.
-ad Baobab Fruchtpulver (17,75 €), zwei Mal (siehe oben bei ER Nr. 80)
Ad CN LLes Eisen (100 ml) von ***1*** (125. ER):
Die Einnahme von Spurenelementen ist bei diagnostizierten Mangelzuständen medizinisch indiziert, dh notwendig (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Aufl., S. 221).
Der Hausarzt der Bf empfahl dieser zu Beginn des Jahres 2016, "Eisen" einzunehmen (Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018). Diese undeutliche Erklärung war einer ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil weder das konkrete Präparat, noch dessen Dosierung genannt war.
Die Bf litt im Jahr 2016 an einem Eisenmangel (Laborbefund vom 10.11.2015). Sie nahm dieses Eisenpräparat im Jahr 2016. Im Jahr 2017 lässt sich kein Eisenmangel mehr nachweisen (Laborbefund vom Juli 2017). Die Behandlung mit diesem Präparat ist daher als erfolgreich anzusehen. Diese Indizien betreffend Eisenmangel, Einnahme des Eisenpräparates und Verschwinden des Eisenmangels wiegen schwerer als die undeutliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018.
Daher war die Anschaffung und Einnahme dieses Präparates notwendig; sie ist daher als zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 anzusehen.
Der Eisenmangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 143; https://www.netdoktor.de/laborwerte/eisen/eisenmangel/ ; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ) . Der Eisenmangel steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Eisensubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.
Die Ursache des Guillain-Barré-Syndroms ist nicht bekannt. Daher könnte der Eisenmangel auch im Zusammenhang mit dieser Krankheit stehen, die mitursächlich für die Behinderungen der Bf gewesen ist.
Die Tragung der Kosten für dieses Spurenelement war daher notwendig.
Ad Silizium (silicium) flüssig, 100 ml (41,88 €) siehe oben 77. ER vom 20.8.2016 von EE , betreffend Mikronährstoffe und Nahrungsergänzungsmittel (635,31 €) betreffend u.a. Silizium (=Silicium) flüssig 100 ml.
Ad CN LLes Silizium (silicium), 200ml (43,69 €) Siehe oben ad ER Nr. 77.
Ad CN LLes Silber (25,61 €). Im Zusammenhang mit diesem Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom 20.2.2018 und auch vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung vorgelegt.
Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen.
Präparate mit Spurenelementen und Vitaminen können bei diagnostizierten Mangelzuständen nützlich sein. Das gilt jedoch nicht für Mengen, die den physiologischen Bedarf übersteigen (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Aufl., S. 221).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf im Jahr 2016 an einem Mangel an Silber gelitten hat (vgl. Laborbefund vom 10.11.2015).
Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255).
Ad Nahrungsergänzungsmittel "MSM pflanzliche Schwefelverbindung , 60 Kapseln von ***1***" (13,02 €): Siehe oben ad 18. ER vom 4.2.2016 von ***1*** (18.) betreffend u.a. MSM Kapseln.
Ad Reishi Kapseln (19,03 €) siehe oben ad 42. ER vom 30.6.2016 EE betreffend u.a. Reishi-Kapseln.
Ad Curcuma Bio Kapseln (15,91 €) siehe oben ad Kosten lt. 8. ER vom 27.1.2016 OP betreffend u.a. Kurkuma (= Curcuma) 40 g. EE verkauft ausschließlich die Produkte von ***1*** (Homepage der EE GmbH www.EE.co.at).
Was für das in Bezug auf die ER Nr. 8 erwähnte Curcuma-Präparat gilt, gilt in gleicher Weise auf grund der identen Herstellungsart (https://www.OT.at/***1***-***3***/curcuma-bio) für das gegenständliche Produkt "Curcuma Bio"von ***1***.
Ad CN LLes Zink 200 ml ( 43,70 €): siehe oben ad 77. ER
Ad CN LLes Zinköl 50 ml (29,11 €): Die Bf leidet an Harn- und Stuhlinkontinenz (Beschwerde). Daher liegt es nahe, dass bei der Bf Wunden im Bereich der durch Windeln abgedeckten Körperregionen auftreten. Gegen solche Wunden (Windeldermatitis) wird u.a. Zinköl eingesetzt (Wikipedia - Zinköl: https://de.wikipedia.org/wiki/Zinköl ). Hiebei handelt es sich allerdings nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind.
Ad CN LLes Kalzium (= Calcium) 200 ml (43,69 €) siehe oben zur 5. ER vom 11.1.2016 von ***1*** u.a. betreffend Calcium .
Ad Vitamin D3 + K2, 20 ml (65,32 €) siehe oben ad 42. ER vom 30.6.2016 EE betreffend u.a. Vitamin D3 + K2.
Ad NStoff Pulver als Badezusatz (20,63 €): siehe ad 42. ER vom 30.6.2016 EE betreffend u.a. NStoff.
|
|
|
|
a.g.Belastung
|
a.g.Belastung
|
ER Datum, Aussteller
|
Leistung
|
Entgelt (€)
|
Ja (€)
|
Nein (€)
|
126.) 20.12.
|
Kinesiologie u.a.
|
200
|
|
200
|
127.) 16.11.
|
Physiotherapie
|
424,20
|
424,20 nicht str
|
|
128.)22.2.
|
Physiotherapie
|
97,26
|
97,26 nicht str
|
|
Summen ER 126-128
|
|
721,46
|
521,46
|
200
126.) Ad ER vom 20.12.16 betreffend Kinesiologie, EO, OIe und Craniosakral-Arbeit (200 €) sowie "VD-SZen":
Zu den kinesiologischen und EOschen Leistungen : Siehe oben 9. ER und die ebendort erwähnten folgenden ERen vom 8.1. 2016
Zur OIe: siehe die Ausführungen zur 122. ER vom 22.11.16 betreffend u.a. OIe .
Zur Craniosakral (Craniosacral)-Arbeit: siehe die Ausführungen zur 122. ER vom 22.11.16 (176 €) betreffend u.a. Craniosakral - Arbeit.
Zu den "VD-SZen": siehe die Feststellungen zur 11. ER 18.1. betreffend u.a. VD SZen.
Zusammenfassung der nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannten Pflegekosten (2.769,36 €), weil sie das gewährte Pflegegeld von 4.642,80 € nicht überschritten haben:
|
12.ER 29.1.SE ZE
|
Pflege
|
38
|
nein
|
13.ER 1.2. BG
|
Pflege: Handschuhe
|
21,75
|
nein
|
16.ER
31.1. SEZE
|
Pflege
|
150,81
|
nein
|
18.ER4.2.***1***
|
Zinköl (Pflege)
|
29,15
|
nein
|
24.ER 23.12.BG
|
Betteinlagen(Pflege)
|
5,88
|
nein
|
28. ER 29.3.SEZE
|
Pflege
|
36,50
|
Nein
|
29.ER 26.2.SE ZE
|
Pflege
|
38
|
Nein
|
38.ER 31.3.SE ZE
|
Pflege
|
175,20
|
Nein
|
39.ER 29.6.SE ZE
|
Pflege
|
54
|
Nein
|
45.ER 29.2.SE ZE
|
Pflege
|
118,50
|
Nein
|
47.ER 18.6.ER
|
Slipeinlage Pflege
|
49,95
|
Nein
|
52.ER 30.4.SE ZE
|
Pflege
|
262,80
|
nein
|
56.ER 25.5.SE ZE
|
Pflege
|
24,50
|
nein
|
57.ER 31.5.SE ZE
|
Pflege
|
186,88
|
nein
|
60. ER29.4.SE ZE
|
Pflege
|
34
|
nein
|
63.ER 25.6.BG
|
Pflege
|
21,75
|
nein
|
68.ER 14.7.SE ZE
|
Pflege
|
11
|
Nein
|
69.ER 30.6.SE ZE
|
Pflege
|
256,96
|
Nein
|
75. ER31.7.SE ZE
|
Pflege
|
169,36
|
nein
|
77.ER 20.8. EE
|
Zinköl : Pflege
|
29,11
|
Nein
|
78.ER3.9.16 BG
|
Feuchttücher-Pflege
|
36,60
|
Nein
|
79.ER31.8.SE ZE
|
Pflege
|
239,53 €
|
nein
|
106. 24.8.SE ZE
|
Pflege
|
27 €
|
nein
|
|
|
|
|
108. ER 27.9.SE+
|
Pflege
|
33,50 €
|
nein
|
109.ER 28.10. SE +
|
Pflege
|
4,50
|
nein
|
110.ER 30.9. SE +
|
Pflege
|
184,43
|
nein
|
111.ER31.10.SE +
|
Pflege
|
233,60
|
nein
|
113.ER5.10.BG
|
Pflegeprodukte
|
24,48
|
nein
|
123.ER28.11.SE+
|
Pflege
|
20
|
nein
|
124.ER30.11.SE+
|
Pflege
|
216,69
|
nein
|
125.ER 23.11. EE
|
Zinköl - Pflege
|
29,11
|
nein
|
Detto
|
detto
|
5,82 (20% USt)
|
Nein
|
Summe
|
Pflegekosten
|
2.769,36 €
|
nein
Summen der als außergewöhnliche Belastungen anerkannten und nicht anerkannten Kosten, Summe der Gesamtkosten für Nahrungsergänzungsmittel, Vitamine, Spurenelemente und Therapien:
|
ER
|
Entgelte (€)
|
a.g. Belastung
|
a.g. Belastung
|
|
|
Ja (€)
|
Nein (€)
|
1-16
|
1.494,68
|
604,96
|
889,72
|
17-49
|
5.516,31
|
1.100,54
|
4.415,77
|
50-74
|
1.710,61
|
273,48
|
1.437,13
|
75-78
|
964,77
|
224,47
|
740,30
|
79-84
|
1.085,96
|
136,02
|
949,94
|
85-101
|
678,59 (11.450,92)
|
538,16 (2.877,63)
|
140,43 (8.573,29)
|
102-111
|
758,6
|
117,29
|
641,31
|
112
|
573,61
|
223,72
|
349,89
|
113-124
|
1.073,11
|
250,74
|
822,37
|
125
|
589,36
|
149,6
|
439,76
|
126-128
|
721,46 (3.716,14)
|
521,46 (1.262,81)
|
200 (2.453,33)
|
Summen
|
15.167,06 €
|
4.140,44 €
|
11.026,62 €
|
|
|
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anerkannte außergewöhnliche Belastungen:
4.140,44 €…..nachgewiesene Kosten aus den Behinderungen
2.892 € ………Pauschbeträge nach V über a.g. Belastungen wegen eigener Behinderung
……………......(2.280 KFZ + 612 Lebererkrankung = 2.892)
7.032,44 €….Summe a.g. Belastungen ohne Selbstbehalt
Bemessungsgrundlagen, Abgabengutschrift:
23.027,64 €….PVA = Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €…………….Sonderausgaben
- 4.140,44 €….nachgewiesene Kosten aus den Behinderungen
-2.892 € ……….Pauschbeträge nach V über a.g. Belastungen wegen eigener Behinderung
…………….........(2.280 KFZ + 612 Lebererkrankung = 2.892)
15.935,2 €……Einkommen
0€…………………0% für die ersten 11.000 €
1.233,8 €……..25% für die weiteren 4.935,2 €= Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-98,62 €…………Pensionistenabsetzbetrag
+193,08 €………Steuer sonstige Bezüge (0% von 620, 6% von 3.217,94)
1.328,26 €…….Einkommensteuer 2016
-3.583,08 €……..anrechenbare Lohnsteuer
- 2.254,82 €…….Einkommensteuergutschrift vor Rundung
-2.255 €…………..Einkommensteuergutschrift nach Rundung (§ 39 Abs 3 EStG 1988).
Pensionistenabsetzbetrag - Einschleifregel (§ 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988)(Herzog in DKMZ ESTG 18. Auflage, § 33 TZ 85):
(25.000-23.027,64) x 5% = 98,62
Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis werden Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die im Streitzeitraum 64 Jahre alte, schwer an Leberzirrhose und am Guillain-Barré-Syndrom erkrankte Bf hat vor allem für über 100 Nahrungsergänzungsmittel während des Streitzeitraums ca. 15.000 € ausgegeben.
Die Leberzirrhose ist das irreversible Endstadium chronischer Lebererkrankungen. Anfang des Streitzeitraumes 2016 schätzte ein Internist den Child-Pugh-Wert der Bf mit "B". Dieses Stadium weist auf die Chance, die folgenden 3 Jahre zu überleben, von 36 % hin (E-Mail des Richters vom 30.1.2020 m.w.N.; Befund des Internisten vom 4.1.2016).
Sie setzt diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab. Das Finanzamt erkannte hievon einen Betrag von 1.729,33 € an. Dabei handelt es sich um Kosten ärztlich verordneter Medikamente und Behandlungen, für deren Kosten die österreichische Gesundheitskasse zu wesentlichen Anteilen Ersätze geleistet hat. Zusätzlich gewährte das Finanzamt Pauschbeträge nach der V über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.892 €.
Das Finanzamt erkannte die weiteren Kosten für sonstige Therapien und Nahrungsergänzungsmittel insbesondere deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen an, weil die Bf diese Kosten auf sich genommen hatte, ohne sich vor der Tragung dieser Kosten eine ärztliche Verordnung zu beschaffen (vgl. VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255).
Eine vor Tragung der Kosten eingeholte schriftliche ärztliche Verordnung für Nahrungsergänzungsmittel ist nach Ansicht des BFG dann nicht erforderlich, wenn es triftige medizinische Gründe für die Notwendigkeit der Einnahme dieser Nahrungsergänzungsmittel gibt, insbesondere, weil diese Nahrungsergänzungsmittel zur Linderung der Krankheiten der Bf geeignet sind (vgl. VwGH 85/14/0181 : knapp formulierte, nachträgliche ärztliche Bestätigung, Rückgriff auf medizinische Fachliteratur durch den VwGH; vgl. 2013/13/0064 nachträgliche ärztliche Bestätigung betreffend Einzelzimmer) .
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass ein Teil dieser vom Finanzamt nicht anerkannten Kosten für Nahrungsergänzungsmittel als zwangsläufig anzusehen ist, weil nachvollziehbare medizinische Gründe für die Notwendigkeit der Behandlung der Krankheiten der Bf mit diesen Nahrungsergänzungsmitteln festgestellt wurden. Diese aus der Sicht des BFG gegebenen medizinischen Gründe wurden durch das BFG im Wesentlichen mit medizinischer Fachliteratur, ärztlichen Befunden und in Bezug auf die meisten anerkannten strittigen Nahrungsergänzungsmittel und Spurenelemente auch mit einer ärztlichen Bestätigung (Ausnahme: 5. ER betreffend Mate Tee; 89., 90., 101.,117., und 119. ER betreffend XCI) begründet. Ob eine derartige Beweisführung im gegenständlichen Fall ausreichend schlüssig ist, ist durch den VwGH in einem hinreichend vergleichbaren Fall noch nicht entschieden worden.
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 26. November 2020
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101229/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101229.2019
- Stammnummer
- 130993
- Gültig
- 26.11.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF