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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101229/2019

Anschaffung von Nahrungsergänzungsmitteln als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101229/2019vom 26.11.2020Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die schriftlichen Erklärungen des Hausarztes vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 lassen keine konkreten, triftigen medizinischen Gründe für die Notwendigkeit der Einnahme jener Nahrungsergänzungsmittel (u.a. Krillöl) erkennen, die in der Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt sind. Die Bf wurde aufgefordert, die Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel (u.a.Krillöl), die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 genannt sind, gegen die Krankheiten der Bf zu beweisen. Die Bf wurde zum Nachweis aufgefordert, dass diese Nahrungsergänzungsmittel (u.a.Krillöl) bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt haben (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 3). Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass dieses Öl gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist. Die Bf wurde auch gefragt, ob die Wirksamkeit dieser Nahrungsergänzungsmittel (u.a.Krillöl) gegen die Krankheiten der Bf durch kontrollierte Studien nachgewiesen worden ist. Bejahendenfalls wurde sie aufgefordert, dies zu beweisen (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 3). Die Bf hat auf diesen Ergänzungsauftrag nicht substantiiert reagiert. Auch daher kann nicht festgestellt werden, dass dieses Öl gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist . Der Hausarzt hat in seiner Stellungnahme vom 3.6. 2020 undeutlich von einem Behandlungserfolg gesprochen. Die Bf wurde daher auch - allerdings erfolglos - aufgefordert, nachzuweisen, dass die Behandlung mit u.a. jenen Nahrungsergänzungsmitteln, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt worden sind (u.a.Krillöl), erfolgreich war. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, ihre Krankengeschichten aus der Zeit 2014 bis zumindest 2018 vorzulegen. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 1). Da die Bf. trotz der genannten Aufforderungen des BFG nichts unternommen hat, um dem BFG zu ermöglichen, zu überprüfen, ob die Behandlungen der Bf mit den Nahrungsergänzungsmitteln, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt sind (u.a. Krillöl) , erfolgreich waren, kann nicht festgestellt werden, dass diese Behandlungen erfolgreich waren. Aus diesen Gründen gab es keine triftigen medizinischen Gründe für die Einnahme dieser Kapseln. Es wurde durch den Aussteller der ärztlichen Bestätigungen bis heute nicht einmal behauptet, und auch nicht nachgewiesen, dass es unabhängige, placebokontrollierte, randomisierte und doppelt verblindete Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieser Kapseln gegen das Guillain-Barreé-Syndrom , gegen die axonale Polyneuropathie oder gegen die Leberzirrhose sprechen (vgl. Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020; Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018). Die Wirksamkeit dieser Kapseln gegen die o.e. Krankheiten der Bf ist daher auch deshalb nicht erwiesen. Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag 30.1.2020 , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei unsubstantiierte Schreiben eines Arztes vorgelegt (Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020; Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018).Der Arzt spricht in diesen Schreiben lediglich vage von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso vage, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes). Zum angeblichen Behandlungserfolg bei der Bf: Ein solcher wurde entgegen der Aufforderung des BFG nicht nachgewiesen (siehe oben). Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht zudem eine Versuchsgruppe von einer Person nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Zahl von Einzelberichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte und placebokontrollierte Studien erreicht ( Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie; Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, S. 55, 56,58,59). Die Existenz solcher Studien wurde trotz gebotener Gelegenheit (siehe oben) nicht nachgewiesen. Zum Merkblatt des Vereins EK EI betreffend LÖ: Der Verein EK EI, Postfach 10, x3y4 Rhofen hat u.a. ein Merkblatt betreffend Krillöl herausgegeben, wonach das Krillöl gegen sehr viele Krankheiten u.a. auch bei Lebererkrankungen eingesetzt werden könne. Dieses Merkblatt hat die Bf im Verfahren vorgelegt ("LÖ, Bibliothek U+I, des Vereins EK EI, PF 10, x3y4 Rhofen). Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Dieser Verein EK EI Postfach 10, x3y4 Rhofen, vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, hat eine auffallend ähnliche Adresse wie die ***1*** ***3*** GmbH, x3y4 Rhofen x5y6, ebenso vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, bei der die Bf die Krillöl Kapseln und viele andere Nahrungsergänzungsmittel erworben hat. Dass, wie im gegenständlichen Fall die Verkäuferin des Produktes ohne jeden Nachweis behauptet, dass ihr Produkt der Entgiftung der Leber diene, ist kein Beweis für die Notwendigkeit der Einnahme dieses Produktes zur Bekämpfung einer Lebererkrankung. b.) Zur fehlenden ärztlichen Verordnung für das konkret von der Bf eingenommene Nahrungsergänzungsmittel "LÖ 100 Kapseln von ***1***" : Zudem hat der Arzt der Bf zu Beginn des Jahres 2016 nur empfohlen, "Krillöl" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom 23. Oktober 2018), er hat jedoch entgegen den Gepflogenheiten, die für eine typische ärztliche Verordnung gelten, weder die konkrete Handelsbezeichnung des einzunehmenden Präparates (§ 2 Z 7 Ärztegesetz) noch die erforderliche Dosierung genannt. Auch bei den synthetischen Arzneien würde niemand auf die Idee kommen, es könnte ausreichen, nur die richtigen Bestandteile der jeweiligen Arznei zu nennen und alles andere (Finden des richtigen Präparates, Wahl der richtigen Dosierung) dem Patienten zu überlassen. Deshalb ist die schriftliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 für sich allein unzureichend, weil sie nur den Begriff "Krillöl" erwähnt und nicht den Handelsnamen des empfohlenen Präparates und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält. Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat nicht vor. Die Bf hat das gegenständliche Präparat somit ohne ärztliche Verordnung und nur auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung eines Arztes, in der nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates genannt worden ist, erworben. Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher wegen Fehlens eines Wirksamkeitsnachweises für Krillöl, aber auch in Ermangelung einer ärztlichen Verordnung für das konkret eingenommene Präparat, das aus diesem Öl hergestellt worden ist, nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255). Ad Calcium (ER vom 10.3.16 von ***1***): siehe oben Calcium lt. ER vom 11.1.2016 von ***1*** Kupfer, Kalium und Magnesium: (ER vom 10.3.16 von ***1***) Bei diagnostizierten Mangelzuständen ist die Einnahme von Präparaten, mit welchen der Mangel ausgeglichen werden kann, medizinisch indiziert (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, S. 221). Es gibt einen Befund (Laborbefund vom 10.11.2015) , der wegen der zeitlichen Nähe zum Jahr 2016 darauf hindeutet, dass die Bf 2016 an einem Kupfer-, Magnesium- und Kaliummangel litt. Es war daher grundsätzlich medizinisch notwendig, diesen Mangel auszugleichen. Auch der Hausarzt der Bf hat dieser zu Beginn des Streitjahres empfohlen, "Kupfer" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom 23.10.2018). Diese undeutliche Empfehlung des Hausarztes war allerdings einer ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil sie weder das Präparat, das die Bf gekauft hat, noch dessen Dosierung erwähnt hat. Bereits im Jahr 2017 litt sie nicht mehr an einem Kupfermangel (Laborbefund vom 13.7. 2017). Das gegenständliche Kupferpräparat hat daher gewirkt und den Kupfermangel beseitigt. Die Bf konnte in diesem Zusammenhang (Kupfermangel) nur eine undeutlich formulierte ärztliche Bestätigung vorlegen, der zu entnehmen war, dass der Hausarzt der Bf am Beginn des Streitjahres empfohlen hat, "Kupfer" einzunehmen ( Bestätigung des Hausarztes vom 23.10.2018). Zwar konnte die Bf keine ärztliche Verordnung , in der dieses konkrete Kupferpräparat von ***1*** erwähnt wurde, vorlegen und in der auch Angaben zur richtigen Dosierung enthalten waren. Da das gegenständliche Kupferpräparat aber offenbar gewirkt hat, spielt diese Unterlassung in diesem Fall keine entscheidende Rolle. Die Fakten, die für eine erfolgreiche Behandlung sprechen, (Kupfermangel, Einnahme eines Kupferpräparates, Beendigung des Kupfermangels) wiegen schwerer als das Fehlen der ärztlichen Verordnung betreffend dieses Kupferpräparat von ***1***. Die Bf hat daher die Kosten des Kupferpräparates zwangsläufig auf sich genommen. Zum Kaliumpräparat siehe insoweit die Ausführungen oben zur 5. ER. Zum Magnesiumpräparat: Siehe oben zur 5. ER Der Magnesiummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 660) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Magnesiumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung. Der Kupfermangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 661; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Kupfersubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung. Der Kaliummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; https://www.netdoktor.de/laborwerte/kalium/kaliummangel/ ). Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Kaliumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung. Über die Ursachen des Guillain-Barré-Syndroms ist nichts bekannt (Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrome). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mangelerscheinungen (betreffend Kupfer, Kalium, Magnesium) auch mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mangelerscheinungen mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Dieses Syndrom steht wiederum im Zusammenhang mit den vom Sozialministeriums-Service festgestellten Behinderungen. Diese Kosten betreffend Kupfer, Magnesium und Kalium hat die Bf daher notwendigerweise, dh zwangsläufig auf sich nehmen müssen, um diesen Mangel auszugleichen . Ad ER Nr. 32.) ER vom 8.3.2016 betreffend Kinesiologie, EO und "VD - SZen": Zu den kinesiologischen und "EOschen" Leistungen (120 €): Siehe oben ad ER , vom 8.1. 2016 (ad ER 9.)und ff. Zu den "VD-SZen" Siehe oben ER vom 18.1.2016 (ad ER 11.) Ad ER Nr. 33.) ER vom 9.2.2016 betreffend Kinesiologie, EO und "VD-SZen": Zu den kinesiologischen und EOschen Leistungen (120 €): Siehe oben ad ER vom 8.1. 2016 und ff (ad ER 9.). Zu den "VD-SZen" Siehe oben ER vom 18.1.2016 (ad ER 11.) Ad ER 34.) ER vom 23.3.2016 betreffend Kinesiologie und EO und "VD-SZen": Zu den kinesiologischen und EOschen Leistungen (120 €): Siehe oben ad ER vom 8.1. 2016 (ad ER 9.)und ff. Zu den "VD-SZen" Siehe oben ER vom 18.1.2016 (ad ER 11.) Ad ER 37.) ER vom 9.5.2016 , erhalten von OP, betreffend Brennnessel (RC RR FF Brennnessel): Siehe oben ad Brennnessel 200 ML lt. 8. ER vom 27.1.2016 von OP Ad ER 38.) ER vom 31.3.2016, erhalten vom SE ZE, betreffend Pflege (175,20 €): Siehe oben ad ER 29.1. (ad ER Nr. 12.) SE ZE, 38 €. Ad ER 39.) ER vom 29.6. 2016, erhalten vom SE ZE, betreffend Pflege (54 €) : Siehe oben ad ER 29.1. SE ZE, 38 € (ad ER Nr. 12.). Ad ER 40.) ER vom 4.7.2016, erhalten von OP, betreffend Artischocke und Brennnessel: Ad RC RR FF Artischocke (25,47 €) siehe oben ad 8.) ER vom 27.1.2016 von OP. Ad RC RR FF Brennnessel: Siehe oben ad 8. ER Brennnessel 200 ML = ER vom 27.1.2016 von OP Ad ER 41.) ER vom 5.7.2016, betreffend Kinesiologie und EO (110 €): Siehe oben ad ER vom 8.1. 2016 (ad ER 9.) und ff. Ad ER 42.) ER vom 30.6.2016 von der "EE GmbH" betreffend Rhodiola, Vitamin D3 + K2, Granatapfel, Tribulus 50+, Reishi-Kapseln; NStoff, Vitamin B, Acerola Vitamin C und Zink; Magnesium: -Rhodiola Mix Kapseln , 38,88 € + USt [siehe oben ad 5. Eingangsrechnung (ER) vom 11.1.2016 von ***1*** ] Auf die oben zitierten Ausführungen (siehe ad 5. ER wird verwiesen. Ergänzend wird festgestellt: Die Bf kaufte zwar ab Mitte 2016 bei der EE GL- und Handelsgesellschaft m.b.H.ein, allerdings verkaufte diese GmbH, soweit sie Nahrungsergänzungsmittel und Mikronährstoffe verkaufte, wiederum nur Produkte der ***1*** GmbH. Somit kaufte die Bf ab Mitte 2016, wenn sie von der EE GmbH Nahrungsergänzungsmittel und Mikronährstoffe erwarb, nach wie vor Produkte von ***1***, allerdings über die Zwischenhändlerin "EE GmbH" (Homepage der EE GmbH www.EE.co.at). Die Bf musste die Kosten dieses (vgl. ärztliche Bestätigung vom Oktober 2018) Nahrungsergänzungsmittels daher zwangsläufig auf sich nehmen. -Vitamin D3 + K2 von ***1***: 65, 32 € + USt: Vitaminpräparate können bei diagnostizierten Mangelzuständen nützlich sein. Das gilt jedoch nicht für Mengen, die den physiologischen Bedarf übersteigen (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, S. 221). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf im Streitjahr 2016 an einem Mangel an diesen Vitaminen gelitten hat (vgl. Laborbefund vom 10.11.2015; vgl. erfolgloser, dh unbeantworteter Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 4.). Die Tragung dieser Kosten für diese Vitamine erfolgte daher schon deshalb nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255). Das gegenständliche Vitamin D3 + K2-Präparat von ***1*** wurde nicht ärztlich verordnet. Der Ankauf dieses Präparates ist auch deshalb nicht zwangsläufig gewesen (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255). Zwar wird in der ärztlichen Empfehlung des Hausarztes, die dieser zu Beginn des Jahres 2016 ausgesprochen hat und die er im Oktober 2018 schriftlich darlegte, "Vitamin D" empfohlen. Diese Empfehlung betraf aber nicht das konkret erworbene Präparat von ***1***; diese Empfehlung enthält auch keine Angaben zur Dosierung. Ferner lautete die Empfehlung des Hausarztes "Vitamin D" einzunehmen und nicht "Vitamin D3" und auch nicht "Vitamin K2". Zum Merkblatt des Vereins EK EI, das die Bf vorgelegt hat : Der Verein EK EI, Postfach 10, x3y4 Rhofen hat u.a. ein Merkblatt betreffend "LÖ" herausgegeben, das auch Ausführungen über Vitamin D und Vitamin K2 enthält, wonach das Vitamin D und das Vitamin K2 gegen sehr viele Krankheiten, u.a. auch bei Hepatitis und Bewegungsstörungen eingesetzt werden könne. Dieses Merkblatt hat die Bf im Verfahren vorgelegt ("LÖ, Bibliothek U+I des Vereins EK EI, PF 10, x3y4 Rhofen). Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Dieser Verein EK EI Postfach 10, x3y4 Rhofen, vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, hat eine auffallend ähnliche Adresse wie die ***1*** ***3*** GmbH, x3y4 Rhofen x5y6, ebenso vertreten durch deren Alleingesellschafterin Frau Dr. phil OS IR-EN, bei der die Bf viele andere Nahrungsergänzungsmittel erworben hat. Die ***1*** GmbH verkauft auch Vitamin D3 + Vitamin K2- Kapseln, allerdings im Streitjahr über die Zwischenhändlerin EE GmbH an die Bf (Homepage der EE GmbH www.EE.co.at; ER Nr 42 der Bf). Dass, wie im gegenständlichen Fall die Verkäuferin eines Produktes ohne jeden Nachweis behauptet, dass ihr Produkt bei Hepatitis und bei Bewegungsstörungen indiziert sei, ist kein Beweis für die Notwendigkeit der Einnahme dieses Produktes zur Bekämpfung einer Erkrankung. Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass diese Kapseln gegen die Krankheiten der Bf (Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie) wirksam sind. Die Tragung der Kosten für diese Vitamine durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig. -Acerola Vitamin C und Zink, 90 Kapseln (15,93 € + Ust): Mineral- und Vitaminpräparate sowie Spurenelemente sind bei diagnostizierten Mangelzuständen medizinisch indiziert. Das gilt jedoch nicht für Mengen, die den physiologischen Bedarf übersteigen (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, S. 221). Ein Vitamin-C-Mangel wurde nicht nachgewiesen (insoweit unbeantworteter Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020) und kann daher nicht festgestellt werden. Die Acerola - Pflanze enthält große Mengen an Vitamin C (wikipedia- Acerola : https://de.wikipedia.org/wiki/Acerola). Da ein Vitamin- C-Mangel bei der Bf nicht vorlag, kann der Bestandteil , der aus der Acerola- Pflanze gewonnen wurde, nicht zur Begründung für die Zwangsläufigkeit der Anschaffung dieses Präparates herangezogen werden (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255). Der Hausarzt hat der Bf empfohlen, Zink einzunehmen (Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018). Es gibt allerdings einen Befund (Laborbefund vom 10.11.2015) der wegen der zeitlichen Nähe zum Streitjahr 2016 darauf hindeutet, dass die Bf 2016 an einem Zinkmangel litt. Der Zink-Wert der Bf lag im Streitjahr 2016 bei 4,54 mg / l. Die Bf litt daher 2016 an einem Mangel an Zink im Ausmaß von 0,16/4,7; ds. 3,4 % des Normwertes . Der Normwert wurde von diesem Labor in der Bandbreite von 4,7-6,5 mg/l gesehen (Laborbefund vom November 2015). Der Zink-Wert der Bf lag im Jahr 2017 bei wesentlich höheren 6,42 mg/l. Im Jahr 2017 litt sie angeblich immer noch an einem Zinkmangel in Höhe von 0,88 / 7,30 ;dh in Höhe von 12,05% des Normwertes . Der Normalwert wurde vom später konsultierten Labor im Jahr 2017 allerdings in der Bandbreite von 7,30 - 7,70 mg/ l gesehen (späterer Laborbefund vom 13.7.2017). Die einzige erkennbare Ursache für den im Jahr 2017 errechneten Zinkmangel lag daher an der Annahme des Labors, dass der Normwert wesentlich höher (in der Bandbreite von 7,30-7,70 mg/l) liege. Wie auch immer man den Normalwert annimmt, ist es jedoch offensichtlich, dass sich der Zink-Wert der Bf bis zum Jahr 2017 beträchtlich verbessert (von 4,54 mg/l auf 6,42 mg/l) hat. Der Zinkwert der Bf hat sich daher jedenfalls verbessert. Das gegenständliche Zinkpräparat hat daher gewirkt. Der Arzt hat der Bf zu Beginn des Jahres 2016 empfohlen, "Zink" zu nehmen (Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018). Diese vage Empfehlung erfüllt zwar nicht die Kriterien, die man von einer typischen ärztlichen Verordnung erwarten kann, weil weder das konkret bezeichnete Präparat noch dessen Dosierung genannt worden sind. Die Fakten, die für eine Befundverbesserung sprechen, (Zinkmangel, Einnahme eines zinkhaltigen Präparates, Befundverbesserung) sind jedoch bedeutsamer als das Fehlen einer präzisen ärztlichen Verordnung betreffend dieses konkrete Zinkpräparat von ***1***. Da das durch die Bf eingenommene Zinkpräparat eine Befundverbesserung herbeigeführt hat, war dessen Anschaffung notwendig und zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988. Der Zinkmangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 659; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Zinksubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung. Malabsorption ist die Verminderung der Aufnahme vorverdauter Nahrungsbestandteile durch die Darmwand in die Lymph- oder Blutbahn (https://de.wikipedia.org/wiki/Malassimilation). Je ausgeprägter die Malabsorption ist, desto weniger Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente werden durch die Darmwand in die Lymph- oder Blutbahn geschleust. Über die Ursachen des Guillain-Barré-Syndroms ist nichts bekannt (Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrome). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mangelerscheinungen (betreffend Zink) auch mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Dieses Syndrom steht wiederum im Zusammenhang mit den vom Sozialministeriums-Service festgestellten Behinderungen (Gutachten des Sozialministeriumservice vom 16. 6. 2015). Das Vitamin C, das wegen der Vitamin-C-haltigen Acerola-Pflanze in diesem Zinkpräparat ebenso enthalten war (wikipedia - Acerola), hat der Bf jedenfalls nicht geschadet: Zu allfälligen Wechselwirkungen zwischen "Acerola Vitamin C" und Zink : Es sind bisher nur sehr wenige Wechselwirkungen von Pflanzen und pflanzlichen Präparaten mit anderen Arzneien nachgewiesen worden. Betreffend die Acerola-Pflanze sind solche Interaktionen in der Fachliteratur bisher nicht beschrieben worden (vgl. Fintelmann / Weiss / Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage S. 33,34; Schilcher, Phytotherapie, 5. Aufl, S. 12,13,16,17). Daher kann nicht festgestellt werden, dass es bei der Kombination von der Acerola - Pflanze und Zink zu schädlichen Wechselwirkungen kommen kann. -Granatapfel Bio, 60 Kapseln, von ***1*** 17,28 € + USt: Der gut verträgliche Granatapfel (punicae granati fructus) enthält Polyphenole, Tannin-Gerbstoffe, Ellagsäurederivate, Vitamin C, Selen, Kupfer, Zink und Kohlehydrate. Nebenwirkungen, Kontraindikationen und Interaktionen sind nicht nachweisbar (Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 145, 146). Mineral- und Vitaminpräparate sind bei diagnostizierten Mangelzuständen medizinisch indiziert (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, S. 221). Der Hausarzt hat der Bf zu Beginn des Jahres 2016 empfohlen, Selen, Kupfer, und Zink einzunehmen (Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018). Es gibt einen Befund (Laborbefund vom 10.11.2015) der wegen der zeitlichen Nähe zum Jahr 2016 darauf hindeutet, dass die Bf 2016 an einem Selen-, Kupfer- und Zinkmangel litt. Es war daher grundsätzlich medizinisch notwendig, diesen Mangel auszugleichen. Ein Selenmangel kann die Leberzirrhose der Bf noch weiter verschlimmern (Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 168). Daher war die Substitution von Selen jedenfalls medizinisch notwendig. Der Granatapfel enthält u.a. Selen, Kupfer und Zink und ist daher grundsätzlich zum Ausgleich dieser Mangelerscheinungen geeignet. Es zeigt sich im Laborbefund vom 10.11. 2015 noch der Selen- und Kupfermangel, während im Laborbefund vom 4.7.2017 kein Selen- und Kupfermangel mehr genannt wird. Somit hat die Substitution dieser Mikronährstoffe im Jahr 2016 sich positiv auf den Gesundheitszustand der Bf ausgewirkt. Da diese Mikronährstoffe auch jedenfalls im Granatapfel enthalten sind, ist anzunehmen, dass u.a. auch die Einnahme der Granatapfelkapseln dazu beigetragen haben wird, dass sich insoweit eine Befundverbesserung ergeben hat. Die Bf hat dieses Präparat auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung des Hausarztes von Anfang 2016, "Selen und Kupfer" einzunehmen, gekauft (Bestätigung des Hausarztes vom 23.10.2018). Diese Empfehlung erfüllte nicht die Kriterien, die man von einer typischen ärztlichen Verordnung erwarten kann, weil sie nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates und auch nicht die Dosierung erwähnte. Die Bf hat dieses Präparat von ***1*** somit nur auf Grund einer undeutlichen Empfehlung ihres Arztes, jedoch ohne konkrete ärztliche Verordnung gekauft und eingenommen. Dieses Indiz ist allerdings weniger bedeutsam als die Fakten, die für die medizinische Indikation gerade dieses Präparates sprechen: Die Bf hatte einen Selen- und Kupfermangel im Jahr 2016, sie nahm im Jahr 2016 dieses Präparat, welches Selen und Kupfer enthielt und bereits im Jahr 2017 hatte sie keinen Selen- und Kupfermangel mehr. Dies spricht insgesamt für die medizinische Indikation auch dieses Präparates. Die Kosten dieses Präparates hat die Bf daher zwangsläufig schon jedenfalls wegen der ursprünglich gegebenen und bereits im Jahr 2017 behobenen Mangelerscheinungen betreffend Kupfer und Selen auf sich nehmen müssen. Zum Zinkmangel: siehe die unmittelbar vorangehenden Ausführungen zum Präparat, das Acerola und Zink enthielt : Die Bf litt an einem Zinkmangel, sie nahm das gegenständliche, zinkhaltige Präparat ein und der Zinkmangel hat sich wesentlich gebessert. Da das durch die Bf eingenommene Zinkpräparat eine Befundverbesserung herbeigeführt hat, war dessen Anschaffung notwendig und zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988. Der Selenmangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 661; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ) . Der Selenmangel hat aber auch das Potential, die Leberzirrhose zu verschlimmern (Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 168). Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Selensubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung. Der Kupfermangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 661; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Kupfersubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung. Der Zinkmangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 659; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Zinksubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung. Über die Ursachen des Guillain-Barré-Syndroms ist nichts bekannt (Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrome). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mangelerscheinungen (Kupfer, Selen, Zink) auch mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Dieses Syndrom steht wiederum im Zusammenhang mit den vom Sozialministeriums-Service festgestellten Behinderungen. Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher zwangsläufig. -Tribulus 50+, 60 Kapseln ( 39,14 € + USt) von ***1***: Im Zusammenhang mit diesem Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom 20.2.2018 und vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Bf hat das gegenständliche Präparat von ***1*** somit ohne ärztliche Verordnung erworben. Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen. Da die Bf für das gegenständliche Präparat keine ärztliche Verordnung vorlegen konnte, kann dessen Anschaffung nicht als notwendig und zwangsläufig i S des § 34 EStG angesehen werden (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255). -"Reishi 4 Sorten 90 Kapseln bio von ***1***" (39,68 € + Ust), 42. ER: a.) mangelnder Wirksamkeitsnachweis für diesen Pilz: Die Bf leidet am Guillain-Barré-Syndrom , an einer axonalen Polyneuropathie und an einer Leberzirrhose mit Ascites. Sie wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag per Mail vom 30.1.2020 , später per Post nachgereicht, Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 3), die Wirksamkeit dieses Pilzes bei der Behandlung der Krankheiten der Bf nachzuweisen. Die Bf hat trotz der Aufforderung des BFG (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020,Pkt 3) nicht nachgewiesen, dass dieser Pilz bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Anzahl von Fällen bewirkt hat. Die Tragung der Kosten für dieses Nahrungsergänzungsmittel war daher nicht zwangsläufig. Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei undeutliche Schreiben eines Arztes vorgelegt. Der Arzt behauptet in diesen Schreiben nicht einmal, dass es unabhängige, placebokontrollierte, randomisierte und doppelt verblindete Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen das Guillain-Barreé-Syndrom , gegen die axonale Polyneuropathie oder gegen die Leberzirrhose sprechen (Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020; Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018). Der Arzt spricht lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso undeutlich, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes). Zum angeblichen Behandlungserfolg (lt. Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020) bei der Bf: Die Bf wurde erfolglos (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 1) aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Behandlung mit den im Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018 genannten Nahrungsergänzungsmitteln (darunter war auch der Reishi-Pilz), Mikronährstoffen und Therapien erfolgreich war. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag 7.7.2020), ihre Krankengeschichten 2014 - 2018 vorzulegen, und erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterfertigt zu retournieren, um die Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg überprüfen zu können. Da die Bf diese Überprüfung der Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg nicht ermöglicht hat, kann ein Behandlungserfolg im Fall der Bf nicht festgestellt werden. Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht eine Versuchsgruppe von einer Person zudem nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Zahl von Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte, und placebokontrollierte Studien erreicht (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59; Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie). Da der Arzt derartige Studien nicht einmal erwähnt, ist nicht glaubhaft, dass es solche Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die oben erwähnten Krankheiten sprechen. Die Bf wurde auch konkret nach solchen Studien gefragt (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 3) und hat diese Frage nicht beantwortet. Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam ist. b.) Zur fehlenden ärztlichen Verordnung für "Reishi 4 Sorten 90 Kapseln Bio von ***1***": Zudem hat der Arzt der Bf zu Beginn des Jahres 2016 nur empfohlen, einen "Reishi Vitalpilz" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom Oktober 2018), er hat jedoch entgegen den Gepflogenheiten, die für eine typische ärztliche Verordnung gelten, weder die konkrete Handelsbezeichnung des einzunehmenden Präparates (§ 2 Z 7 Ärztegesetz) noch die erforderliche Dosierung genannt. Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig. (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 und 11). Daher gilt: Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S. 34). Auch bei den synthetischen Arzneien würde niemand auf die Idee kommen, es könnte ausreichen, nur die richtigen Bestandteile der jeweiligen Arznei zu nennen und alles andere (Finden des richtigen Präparates, Wahl der richtigen Dosierung) dem Patienten zu überlassen. Deshalb ist die schriftliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 für sich allein unzureichend, weil sie nur den Begriff "Reishi Vitalpilz" erwähnt und nicht den Handelsnamen des empfohlenen Präparates , das aus diesem Pilz hergestellt wurde, und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält. Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat nicht vor. Die Bf hat das gegenständliche Präparat somit ohne ärztliche Verordnung und nur auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung eines Arztes, in der nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates genannt worden ist, erworben. Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher wegen des Fehlens eines Wirksamkeitsnachweises für diesen Pilz, aber auch in Ermangelung einer ärztlichen Verordnung nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255). -NStoff 180 Kapseln von ***1*** 19,44 € + Ust: Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag 30.1.2020 per Mail, später per Post nachgereicht , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 3), die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels bei der Behandlung der Krankheiten der Bf nachzuweisen. Die Bf hat trotz der Aufforderung des BFG (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 3) nicht nachgewiesen, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Anzahl von Fällen bewirkt hat. Die Tragung der Kosten für dieses Nahrungsergänzungsmittel war daher nicht zwangsläufig. Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei unsubstantiierte Schreiben eines Arztes vorgelegt. Der Arzt behauptet in diesen Schreiben nicht einmal, dass es unabhängige, placebokontrollierte, randomisierte und doppelt verblindete Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen das Guillain-Barreé-Syndrom , gegen die axonale Polyneuropathie oder gegen die Leberzirrhose sprechen (Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020; Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018). Der Arzt spricht lediglich vage von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso vage, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes). Zum angeblichen Behandlungserfolg (lt. Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020) bei der Bf: Die Bf wurde erfolglos (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 1) aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Behandlung mit den im Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018 genannten Nahrungsergänzungsmitteln (darunter war auch das NStoff), Mikronährstoffen und Therapien erfolgreich war. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag 7.7.2020), ihre Krankengeschichten 2014 - 2018 vorzulegen, und erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterfertigt zu retournieren, um die Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg überprüfen zu können. Da die Bf diese Überprüfung der Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg nicht ermöglicht hat, kann ein Behandlungserfolg im Fall der Bf nicht festgestellt werden. Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht eine Versuchsgruppe von einer Person zudem nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Anzahl von Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte, und placebokontrollierte Studien erreicht (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59; Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie). Da der Arzt derartige Studien nicht einmal erwähnt, ist nicht glaubhaft, dass es solche Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die oben erwähnten Krankheiten sprechen. Die Bf wurde auch konkret nach solchen Studien gefragt (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 3) und hat diese Frage nicht beantwortet. Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam ist. Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig i S. des § 34 EStG 1988). -NStoff Pulver als Badezusatz (29,08 €) : Das ist jedenfalls kein Nahrungsergänzungsmittel. Im Zusammenhang mit diesem Badezusatz wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom 20.2.2018 und vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen. Zudem ist die Anschaffung eines Badezusatzes keine außergewöhnliche Belastung, weil auch gesunde Frauen fallweise Badezusätze kaufen. Die Tragung dieser Kosten erfolgte daher nicht zwangsläufig (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255). -Vitamin B Komplex, 180 Kapseln von ***1*** (35,57 € + USt): Vitaminpräparate können bei diagnostizierten Mangelzuständen nützlich sein. Das gilt jedoch nicht für Mengen, die den physiologischen Bedarf übersteigen (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Aufl. S. 221). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf im Streitjahr 2016 an einem Mangel an diesem Vitamin gelitten hat (vgl. Laborbefund vom 10.11.2015). Die Tragung dieser Kosten für dieses Vitamin erfolgte daher schon deshalb nicht zwangsläufig i S des § 34 EStG 1988. Die Bf konnte keine ärztliche Verordnung , in der dieses konkret durch die Bf erworbene Präparat von ***1*** erwähnt wurde, vorlegen und in der auch Angaben zur richtigen Dosierung enthalten waren. Da die Bf für das gegenständliche Präparat keine ärztliche Verordnung vorlegen konnte, kann dessen Anschaffung nicht als notwendig und zwangsläufig i S des § 34 EStG angesehen werden (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255). -CN LLes Magnesium 200 ml 44,28 € + USt: Siehe oben die Ausführungen zur 5. ER vom 11.1.2016 von ***1*** betreffend ua Magnesium. Ad ER Nr. 43.) ER vom 29.6.2016 betreffend integratives Coaching: Siehe oben die Feststellungen ad ER 1.3.2016 (ad 25) mit derselben Leistungsbeschreibung Ad ER 44.) = ER vom 13.4.2016 betreffend Shiatsu: Die Bf litt insbesondere wegen des Guillain-Barré-Syndroms an einer starken körperlichen Behinderung. U.a. gehört zu den typischen Behandlungen gegen diese Krankheit auch eine physiotherapeutische Betreuung (Ergänzungsauftrag vom 30.1.2020 per Mail, später per Post nachgereicht, Pkt 1 d m.w.N.). Shiatsu ist eine Maßnahme, bei der man mit dem Finger und dem Handballen, den Ellenbögen und den Knien Druck auf bestimmte Stellen der Körperoberfläche ausübt. Der Therapeut arbeitet überwiegend mit dem eigenen Körpergewicht und nicht mit der Muskelkraft der Finger und Arme. Shiatsu wird auf einer Matte oder einem Futon auf dem Boden praktiziert (Wikipedia: Shiatsu: https://de.wikipedia.org/wiki/Shiatsu ). Shiatsu wird durch Personen ohne jedwede medizinische Vorbildung durchgeführt . Die Bf wurde erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag 30.1.2020 , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn u.a. diese Behandlung nicht durchgeführt worden wäre. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 3), die Wirksamkeit dieser Therapie bei der Behandlung der Krankheiten der Bf nachzuweisen. Die Bf hat trotz der Aufforderung des BFG (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 2) nicht nachgewiesen, dass diese Therapie bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Anzahl von Fällen bewirkt hat. Die Tragung der Kosten für diese Therapie war daher nicht zwangsläufig. Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei undeutliche Schreiben eines Arztes vorgelegt (Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020; Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018). Der Arzt spricht lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso vage, er habe u.a. diese Therapie zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes). Zum angeblichen Behandlungserfolg (lt. Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020) bei der Bf: Die Bf wurde erfolglos (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 1) aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Behandlung mit den im Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018 genannten Therapien (darunter war auch die Shiatsu-Therapie) erfolgreich war. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag 7.7.2020), ihre Krankengeschichten 2014 - 2018 vorzulegen, und erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterfertigt zu retournieren, um die Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg überprüfen zu können. Da die Bf diese Überprüfung der Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg nicht ermöglicht hat, kann ein Behandlungserfolg im Fall der Bf nicht festgestellt werden. Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht eine Versuchsgruppe von einer Person zudem nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Zahl von Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte, und placebokontrollierte Studien erreicht (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59; Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie). Da der Arzt in seinen beiden Stellungnahmen vom Oktober 2018 und Juni 2020 derartige Studien nicht einmal erwähnt, ist nicht glaubhaft, dass es solche Studien gibt, die für die Wirksamkeit des Shiatsu gegen die oben erwähnten Krankheiten sprechen. Die Bf wurde auch konkret nach solchen Studien gefragt (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 2) und hat diese Frage nicht beantwortet. Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass diese Therapie gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam ist. Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig. Der Bf wurde zudem widerspruchslos vorgehalten (Ergänzungsauftrag vom 30.1.2020, Pkt 1 f), es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit dieser Therapie bei der Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms , der axonalen Polyneuropathie und der Leberzirrhose mit Asczites. Es gebe überhaupt keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit einer solchen Therapie bei der Behandlung jedweder Krankeiten (Wikipedia-Artikel über Shiatsu). Daraus folgt: Es gibt keinen Nachweis der Wirksamkeit von Shiatsu. Es gibt daher auch keinen Nachweis, dass Shiatsu bei der Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms, bei der Behandlung einer axonalen Polyneuropathie und bei der Behandlung einer Leberzirrhose konkrete Auswirkungen hat. Nachvollziehbare medizinische Gründe für eine Shiatsu-Therapie zur Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms, zur Behandlung einer axonalen Polyneuropathie und einer Leberzirrhose mit Ascites sind nicht feststellbar (Ergänzungsauftrag 30.1.2020, Pkt 1 f m.w.N.). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Arzt eine Shiatsu - Behandlung empfohlen hat, obwohl klassische Massagen zumindest zum Teil durch die Krankenkasse bezahlt worden wären (vgl. Ergänzungsauftrag 30. 1. 2020, Pkt 1 f). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Arzt der Bf Shiatsu empfohlen hat, das durch einen medizinisch in keiner Weise vorgebildeten Laien betrieben wird, und nicht durch teilweise Kostenersätze der Krankenkasse unterstützt wird. Schon deshalb erscheint die Tragung der Kosten dieser Art der Betreuung durch einen medizinischen Laien nicht als zwangsläufig. Der Bf wurde auch erfolglos Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, dass die durch einen Praktiker durchgeführten Shiatsu-Betreuungen der Bf unter ärztlicher Kontrolle stattfanden (Ergänzungsauftrag 30.1.2020, Pkt 1 i). Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass diese Shiatsu-Leistungen gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam sind . Es gibt daher keine triftigen medizinischen Gründe für die Notwendigkeit der Shiatsu- Therapie gegen die Krankheiten der Bf. Die Tragung der Kosten für diese Shiatsu-Leistungen durch die Bf erfolgte aus den o.e. Gründen nicht zwangsläufig. Ad ER 45.) ER vom 29.2.2016 (118,50 €) , erhalten vom SE ZE betreffend Pflegeleistungen: Siehe oben die Feststellungen ad ER 29.1. (ad ER Nr. 12.) SE ZE, 38 €. Ad ER 46.) ER vom 16.4. OP betreffend Artischocke und Brennnessel: Ad RC RR FF Artischocke (8,49 €): siehe oben ad ER vom 27.1.2016 (ad ER 8.) betreffend Artischocke von OP. Ad RC RR FF Brennnessel: Siehe oben ad Brennnessel 200 ML lt. 8. ER vom 27.1.2016 von OP Ad ER 47.) ER vom 18.6. ER betreffend Slipeinlagen "SL TD" (49,95 €) Die Bf leidet an Harn- und Stuhlinkontinenz. Diese Slipeinlagen sind typische Inkontinenzeinlagen, dh, es handelt sich um Pflegeprodukte. Hiebei handelt es sich nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind.   Ad ER 48.) ER vom 15.6. Apotheke Schüßler Salze (23,25 €) Im Zusammenhang mit diesen Stoffen wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom 20.2.2018 und vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieser Stoffe gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher schon deshalb nicht erwiesen. Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255). Ad ER 49.) ER vom 14.6. für Kinesiologie, EO und "VD SZen" (141 €): Ad Kinesiologie, EO: Siehe oben die Feststellungen zur ER vom 8.1. (ad ER 9.) und ff Ad "VD SZen": Siehe oben die Feststellungen zur ER vom 18.1. (ad ER 11.) betreffend "VD SZen" und "Büchlein" (190 €)   |   |

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101229/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101229.2019
Stammnummer
130993
Gültig
26.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF