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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101229/2019

Anschaffung von Nahrungsergänzungsmitteln als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101229/2019vom 26.11.2020Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Hausarzt der Bf hat ihr zu Beginn des Jahres 2016 u.a. das Nahrungsergänzungsmittel "Artischocke " zur Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung empfohlen (schriftliche Erklärung des Hausarztes vom 23.10.2018). In jeder typischen ärztlichen Verordnung werden ganz i.S. des § 2 Abs 2 Z 7 ÄrzteG das verordnete Heilmittel (dh, das konkrete Präparat , dh die konkrete, handelsübliche Bezeichnung der Arznei und nicht etwa nur deren Bestandteile) und die einzuhaltende Dosis genannt, um es dem Patienten zu ersparen, aus einer Vielzahl von auf dem Markt befindlichen Präparaten das richtige finden zu müssen, und die richtige Dosis selbst herausfinden zu müssen. Diese undeutliche Empfehlung des Hausarztes, die im Schreiben dieses Arztes vom 23.10.2018 erwähnt wird, ist einer typischen ärztlichen Verordnung (vgl. z.B. die Verordnung im Befund des Internisten vom Jänner 2016) nicht gleichwertig, weil sie weder die handelsübliche Bezeichnung des Nahrungsergänzungsmittels noch die einzuhaltende Dosis nennt. Diese Empfehlung des Hausarztes war daher für sich allein nicht geeignet, die Notwendigkeit der Einnahme dieses Präparates zu beweisen. Es gibt auf dem Markt viele Anbieter verschiedener Artischockenpräparate. Umso bedeutsamer wäre eine ärztliche Verordnung i.S. des § 2 Abs 2 Z 7 ÄrzteG gewesen. Nicht die Pflanze, sondern die aus ihr hergestellte Zubereitung (das Präparat) gilt bei hinreichender Wirksamkeit gegen eine Krankheit als Arznei. Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig (Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3). Daher ist die nur allgemein gehaltene Empfehlung des Hausarztes, die in seinem Schreiben vom 23.10.2018 formuliert worden ist, für sich allein betrachtet unzureichend. Auch die zweite undeutlich formulierte ärztliche Bestätigung desselben Arztes vom 3.6.2020 ist für sich allein nicht geeignet, die Notwendigkeit des Ankaufes dieses Präparates zu beweisen. Der Arzt erklärt darin, dass seit Jahren mit diversen alternativen Heilmethoden gearbeitet werde, die durchaus einen Behandlungserfolg aufwiesen. Allerdings hat die Bf offenbar trotz ihres nur sehr oberflächlich mit einem Arzt abgestimmten Vorgehens ein Nahrungsergänzungsmittel gekauft und eingenommen, welches in der medizinischen Fachliteratur als zur unterstützenden Behandlung (das Wichtigste ist natürlich die Unterlassung der Einnahme alkoholischer Getränke, vgl. Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 670) der Leberzirrhose geeignet angesehen wird: Die Bf leidet jedenfalls seit Jänner 2016 an Leberzirrhose (Befund des Internisten vom 4.1.2016). In diesem Zusammenhang besteht eine vom "Sozialministerium Service" bestätigte Behinderung von 50% (Bestätigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Artischockenblätter (Cyanarae folium) enthalten insbesondere die Inhaltsstoffe Cynaropikrin und Cynarin. Sie haben u.a. choleretische Eigenschaften, dh, sie regen die Leberzellen dazu an, Galle zu produzieren. Diese choleretische Wirkung ist durch zwei Doppelblindstudien nachgewiesen worden (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage, 123, 127; vgl. Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 671, 672). Die Artischockenblätter steigern die Durchblutung der Leber, stimulieren die Zellteilung der Hepatozyten, fördern die Tätigkeit der Leberzellen, sie erhöhen die Stoffwechselleistung der Zellen, regen Zellwachstum und Zellteilung an, sie wirken antihepatotoxisch (die toxischen Wirkungen der Einnahme einer giftigen Substanz , z.B. Alkohol, mildernd) und hepatoprotektiv (die Leber schützend) (Schilcher a.a.O, S. 61,62,672). Die Artischocke fördert auch die Regeneration der Leber (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage, 124, 127; Schilcher a.a.O., 61, 672). Synthetische, von der Krankenkasse bezahlte Medikamente, standen insoweit nicht zur Verfügung (Befund des Internisten vom Jänner 2016; Fintelmann et al a.a.O, S. 119). Artischockenblätter sind gut verträglich, Nebenwirkungen und Interaktionen mit anderen Arzneien sind nicht nachweisbar (Schilcher a.a.O, 62). Es bestehen daher auch keine Bedenken dagegen, dass dieses Präparat mit anderen Präparaten kombiniert worden ist. Das von der Bf erworbene Präparat (RC RR FF Artischocke lt. Rechnung OP vom 27.1.2016 ER Nr. 8) gehört zu jenen Artischockenpräparaten, welchen in der medizinischen Fachliteratur die genannten Wirkungen gegen Lebererkrankungen zugeschrieben werden (Schilcher a.a.O, 671). Es ist davon auszugehen, dass sich die Bf an die Dosierungsempfehlung des Herstellers im Beipackzettel des Präparates gehalten hat: 3 x täglich vor den Mahlzeiten 10 ml Presssaft unverdünnt oder mit etwas Flüssigkeit (https://www.RC.com/de/RC/artischocke-RR-FF-02002445/). Aus diesen Gründen ist es trotz der nur undeutlich formulierten ärztlichen Empfehlung glaubhaft, dass dieses Artischockenpräparat zur Behandlung der Leberzirrhose notwendig gewesen ist. Die Tragung der Kosten dieses Artischockenpräparates erscheint daher als zwangsläufig i.S des § 34 Abs 3 EStG 1988. Die Kosten dieses Artischockenpräparates sind daher als Kosten der Heilbehandlung i.S. des § 4 der V über Außergewöhnliche Belastungen , BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 anzusehen.   Ad Kurkuma (=Curcuma) Bio - Marke ***2***, gemahlen, 40 g (1,89 €) lt. 8.ER vom 27.1.2016 Zur Frage, ob eine hinreichend konkrete ärztliche Verordnung oder eine gleichwertige Erklärung eines Arztes für das von der Bf gekaufte Nahrungsergänzungsmittel (Kurkuma Bio) des Herstellers ***2*** vorliegt: Der Hausarzt der Bf hat ihr zu Beginn des Jahres 2016 u.a. das Nahrungsergänzungsmittel "Curcuma/Curcumin" zur Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung empfohlen (schriftliche Erklärung des Hausarztes vom 23.10.2018). Diese undeutliche Empfehlung des Hausarztes ist einer typischen ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil sie weder die handelsübliche Bezeichnung der Arznei / des Nahrungsergänzungsmittels noch die einzuhaltende Dosis nennt. Auch die zweite undeutliche ärztliche Bestätigung desselben Arztes vom 3.6.2020 ist nicht geeignet, die Notwendigkeit des Ankaufes dieses Präparates zu beweisen. Der Arzt erklärt darin, dass seit Jahren mit diversen alternativen Heilmethoden gearbeitet werde, die durchaus einen Behandlungserfolg aufwiesen. Allerdings gilt lt. medizinischer Fachliteratur eine Zubereitung, die aus der Curcumawurzel hergestellt wird, als Arznei, die die Behandlung der Leberzirrhose unterstützen kann: Der gut verträglichen Curcuma werden in der medizinischen Literatur die Leber schützende und antihepatotoxische (dh die Vergiftung der Leber bekämpfende) Eigenschaften zugeschrieben (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, 139,140, 145; Schilcher, Leitfaden Phyptotherapie, 5. Auflage, 104,107). Als Heilpflanze wird der fein geschnittene oder jedenfalls zerkleinerte, oder auch pulverisierte Wurzelstock der Curcuma (curcumae longae rhizoma) verwendet (Fintelmann et al. a.a.O, 139, 140; Schilcher a.a.O, 105). Das gegenständlich von der Bf verwendete Produkt Kurkuma (= Curcuma) Bio - Marke ***2***, gemahlen, besteht aus dem gemahlenen Wurzelstock der Curcuma (https://www.***2***.com/de-at/onlineshop/gewuerze/gewuerze-pur/kurkuma-gemahlen-bio-packung) und unterscheidet sich daher nicht von den in der Fachliteratur empfohlenen Arzneiformen. Eine ESCOP (Europäischer Dachverband mehrerer nationaler Gesellschaften für Phytotherapie)-Monographie sieht die Gabe von Curcuma als bei leichten Leberfunktionsstörungen indiziert (Schilcher, Phyptotherapie, 5. Auflage, 7,8,104). Fraglos ist die Lebererkrankung der Bf. schwer. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, dass man alles einsetzt, was die moderne Heilkunde zu bieten hat, um die Leber, soweit es eben noch möglich ist, zu schützen und ihre Regeneration zu fördern. Dazu gehört u.a (dh zusammen mit den anderen, die Leber schützenden Präparaten (RC Artischockensaft, XCI) auch dieses Curcuma-Präparat. Wechselwirkungen zwischen den genannten Nahrungsergänzungsmitteln dergestalt, dass die Gabe der einen Droge die Wirkung der anderen Drogen) negativ beeinflusst , sind bisher in der Fachliteratur durch Studien am Menschen noch nicht nachgewiesen worden. Insbesondere in Bezug auf Curcuma sind daher weder Nebenwirkungen noch Interaktionen nachweisbar (Schilcher a.a.O, 104). Synthetische Medikamente zur Behandlung der Leberzirrhose, die von der Krankenkasse bezahlt worden wären, gibt es nicht. Die synthetische Medizin kennt insoweit nur die Alkoholkarenz, Zuckerkarenz und gegen den Ascites die Gabe entwässernder Medikamente (Befund des Internisten vom 4.1.2016; Fintelmann et.al a.a.O, 119). Im Ergebnis kann nicht bezweifelt werden, dass dieses von der Bf verwendeten Curcuma-Präparat ( i.V. mit dem Artischocken - Präparat und i.V.m. XCI) medizinisch notwendig war, um die Leber, soweit es eben noch möglich ist, zu schützen und deren Regeneration zu fördern (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, 139,140; Schilcher, Leitfaden Phyptotherapie, 5. Auflage, 104). Der Umstand, dass die gegenständlich verwendete Zubereitung der Curcumawurzel in der Fachliteratur als Arznei zur unterstützenden Behandlung von Lebererkrankungen gilt, ist ein Indiz, welches das Fehlen einer präzisen ärztlichen Verordnung (die ärztliche Empfehlung, die die Bf veranlasst hat, dieses Nahrungsergänzungsmittel zu kaufen, war sehr undeutlich) überwiegt. Die Tragung der Kosten für dieses Nahrungsergänzungsmittel (Kurkuma= Curcuma) durch die Bf erfolgte daher in Verbindung mit anderen therapeutischen Maßnahmen (Gabe von RC Artischockenpresssaft,XCI, Alkoholkarenz, Vermeidung der Zufuhr von Zucker, Bekämpfung des Ascites durch entwässernde Medikamente, vgl. Befundbericht des Internisten vom 4.1.2016) zwangsläufig. Ad Hildegard Galgantwurzel PLV gemahlen 100 g(5,79 €), Grüntee lt. ER vom 27.1.2016 (siehe ER Nr. 8) Im Zusammenhang mit diesen Nahrungs(ergänzungs)mitteln wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom 20.2.2018 und auch vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieser Mittel gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen. Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255). In Bezug auf den Grüntee ist zudem zu bemerken, dass die Anschaffung eines solchen Tees auch nicht außergewöhnlich i.S. des § 34 EStG 1988 ist. Grüner Tee wird auch von Gesunden gekauft, ohne dass dies mit der Behandlung einer Krankheit zu tun hat. Ad Brennnessel - RC RR FF 200 ML lt. ER OP vom 27.1.2016 (ER Nr. 8): Der Hausarzt hat der Bf am Beginn des Jahres 2016 u.a. auch die Einnahme eines Brennnesselpräparates empfohlen (Bestätigung des Hausarztes vom 23.10.2018). Diese undeutliche Empfehlung war einer typischen ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil sie weder die Handelsbezeichnung des von der Bf verwendeten Präparates noch die richtige Dosierung nannte. Allerdings gibt es noch andere Beweise, die für die Notwendigkeit der Einnahme dieses Präparates sprechen: Die Brennnessel hat einen hohen Gehalt an Magnesium ( Wikipedia: Brennessel https://de.wikipedia.org/wiki/Brennnesseln) und einen sehr hohen Kaliumgehalt (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage, 259; Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 88). Sie ist bei ausreichender Flüssigkeitszufuhr harntreibend (Fintelmann et al. a.a.O; Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 87,88) und wirkt gegen Gelenksschmerzen (Schilcher a.a.O., 814). Da die Bf im Jahr 2016 an einem Kaliummangel litt ( Laborbefund vom 10.11.2015), der u.a. auch offenbar bedingt durch dieses Präparat behoben wurde (Laborbefund von 13.7. 2017) , da bei der Bf als Folge der Leberzirrhose ein Ascites aufgetreten ist, der eine zusätzliche Entwässerung erforderlich machte, und da die Bf an Schmerzen in den Armen, Beinen, Händen und Füßen litt, ist die Einnahme dieses pflanzlichen Nahrungsergänzungsmittels notwendig gewesen, um diese Mangelerscheinung (betreffend Kalium ) zu beheben , um durch vermehrte Harnausscheidung den Ascites zu mildern (Wikipedia: Ascites, https://en.wikipedia.org/wiki/Ascites) und um die Schmerzen, die durch das Guillain-Barré-Syndrom auftraten , zu lindern. Das von der Bf konkret erworbene Präparat wird zudem in der medizinischen Fachliteratur im Zusammenhang mit den o.e. positiven Eigenschaften der Brennnessel ausdrücklich empfohlen (Fintelmann et al a.a.O, 259 mit ausdrücklichem Hinweis auf das Präparat "RC RR FF Brennnessel"; Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 87,88, 813 mit demselben ausdrücklichen Hinweis auf dieses Präparat). Nebenwirkungen und Interaktionen sind nicht nachweisbar. Diese Heilpflanze gilt daher als gut verträglich (Schilcher a.a.O., 88). Dass die Bf in Bezug auf "Brennnessel" nur eine undeutlich formulierte ärztliche Empfehlung vorlegen konnte (Bestätigung des Hausarztes vom 23.10.2018), und keine das von der Bf gekaufte Präparat bezeichnende ärztliche Verordnung vorlegen konnte, spielt schon deshalb keine entscheidende Rolle , weil dieses Präparat in der medizinischen Fachliteratur im Zusammenhang mit den o.e. positiven Eigenschaften der Brennnessel empfohlen wird und weil u.a. dieses Präparat offenbar den Kaliummangel behoben hat (vgl. § 167 Abs 2 BAO). Zudem enthält dieses Präparat auch viel Magnesium. Die Bf litt an einem Magnesiummangel, der sich im zeitlichen und daher auch im ursächlichen Zusammenhang mit der Einnahme u.a. dieses Präparates verringerte. Die Einnahme dieses Präparates war auch deshalb medizinisch indiziert (siehe oben 5. ER betreffend Magnesium). Der Magnesiummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 660) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Magnesiumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung. Der Kaliummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; https://www.netdoktor.de/laborwerte/kalium/kaliummangel/ ). Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Kaliumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung. Über die Ursachen des Guillain-Barré-Syndroms ist nichts bekannt (Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrome, ausgedruckt 23.1.2020). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mangelerscheinungen (betreffend Kalium und Magnesium) mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Dieses Syndrom steht wiederum im Zusammenhang mit den vom "Sozialministerium Service" festgestellten Behinderungen (Sachverständigengutachten des "Sozialministerium Service" vom 16.6.2015, dem Finanzamt vorgelegt mit Schreiben des "Sozialministerium Service" vom 3.12.2018). Das Guillain-Barré-Syndrom verursacht auch Schmerzen in den Armen, Beinen, Händen und Füßen. Diese Krankheit steht im Zusammenhang mit den vom Sozialministerium Service festgestellten Behinderungen. Dagegen wirkt das gegenständliche Brennnesselpräparat schmerzlindernd. Das gegenständliche Präparat ist auch zur Behandlung des Ascites geeignet gewesen, weil es harntreibend (siehe oben) wirkt. Der Ascites steht im Zusammenhang mit der Leberzirrhose und damit im Zusammenhang mit einem Teil der bei der Bf vorliegenden Behinderungen (wikipedia: Leberzirrhose, Wikipedia: Ascites). Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988. Ad 9. ER u.a.: Zu den ER vom 8.1. (9. ER) u.a. , erhalten von Fr. HM betreffend Kinesiologie und EO Ad Kinesiologie und EO lt. 9. ER vom 8.1.2016 (140 €) , lt. weiteren ER vom 18.1.2016 (140 €), 5.4.2016 (120 €), 8.3.2016 (120 €), 9.2.2016 (60€) 23.2.2016 (120 €) , 5.7.2016 (110 €) , 14.6.2016, (120 €), 3.5.2016 (140 €) , 25.5.2016 (110 €) , 27.7.2016 (120 €), 13.9.2016 (120 €), 25.8.2016 (100 €), 11.10.2016 (120 €), 22.11.2016 (140 €), 20.12.2016 (140 €) insgesamt:1.920 € für kinesiologische Leistungen der Frau OJ HM: Die Bf litt insbesondere wegen des Guillain-Barré-Syndroms an einer starken körperlichen Behinderung. U.a. gehören zu den typischen Behandlungen gegen diese Krankheit auch eine psychologische Betreuung und auch eine physiotherapeutische Betreuung (Ergänzungsauftrag vom 30.1.2020, Pkt 1 d). Kinesiologie ist die Lehre von der Bewegung des Menschen im weitesten Sinn. Sie verfolgt das Ziel, durch Bewegung alle physischen Formen immer wieder zu aktivieren (Ergänzungsauftrag 30.1.2020 Pkt 1 h). Kinesiologie wird durch medizinische Laien durchgeführt, durch Personen ohne jedwede medizinische Ausbildung (Ergänzungsauftrag 30.1.2020, Pkt 1 h). Die kinesiologische Therapeutin der Bf ist keine ausgebildete Medizinerin, keine ausgebildete Psychologin und auch keine ausgebildete Physiotherapeutin. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Bf psychologische Betreuung, deren Kosten durch die Krankenkasse zum Teil ersetzt worden wären, nicht in Anspruch genommen hat, und stattdessen die Hilfe einer Kinesiologin in Anspruch genommen hat, die keinerlei medizinische Vorbildung hat und deren Hilfe nicht durch teilweise Kostenersätze der Krankenkasse unterstützt wird. Schon deshalb erscheint die Tragung der Kosten dieser Art der Betreuung durch einen medizinischen Laien nicht als zwangsläufig. Der Bf wurde zudem vorgehalten (Ergänzungsauftrag per E-Mail vom 30.1.2020, Pkt 1 h, später per Post nachgereicht, m.w.N.), es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit dieser Therapie bei der Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms , der axonalen Polyneuropathie und der Leberzirrhose mit Asczites. Es gebe überhaupt keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit einer kinesiologischen Therapie bei der Behandlung jedweder Krankeiten. Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag 30.1.2020 , Pkt 1 a-c und h) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn diese Therapie nicht durchgeführt worden wäre. Die Bf wurde auch erfolglos ersucht, die Wirksamkeit dieser Therapie gegen die Krankheiten der Bf nachzuweisen (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020). Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei unsubstantiierte Schreiben eines Arztes vorgelegt. Der Arzt behauptet in diesen Schreiben nicht einmal, dass es unabhängige, placebokontrollierte, randomisierte und doppelt verblindete Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieser Therapie gegen das Guillain-Barreé-Syndrom , gegen die axonale Polyneuropathie oder gegen die Leberzirrhose sprechen (Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020; Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018). Auch die Bf wurde erfolglos nach solchen kontrollierten Studien gefragt (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020). Der Arzt spricht lediglich vage von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso vage, er habe u.a. diese Therapie zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes). Zum angeblichen Behandlungserfolg bei der Bf: Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, diesen Behandlungserfolg im Zusammenhang den im Schreiben des Hausarztes genannten Therapien (darunter auch die kinesiologische Therapie) nachzuweisen. Die Bf wurde in diesem Zusammenhang auch erfolglos aufgefordert, die Krankengeschichten für den Zeitraum von zumindest 2014-2018 vorzulegen, und 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag 7.7.2020). Da die Bf zur verlangten Mitwirkung am Verfahren nicht bereit war, kann der angebliche Behandlungserfolg nicht festgestellt werden. Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht zudem eine Versuchsgruppe von einer Person nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Anzahl von Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte, und placebokontrollierte Studien erreicht (Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, S. 55, 56,58,59; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie). Die Bf wurde erfolglos nach kontrollierten Studien zum Nachweis der Wirksamkeit der kinesiologischen Therapie gefragt (Ergänzungsauftrag 7.7.2020). Da der Arzt in seinen beiden undeutlich formulierten Bestätigungen derartige Studien nicht einmal erwähnt, ist nicht glaubhaft, dass es solche Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieser Therapie gegen die oben erwähnten Krankheiten sprechen. Der Bf wurde auch erfolglos Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, dass die kinesiologischen Betreuungen der Bf unter ärztlicher Kontrolle stattfanden (Ergänzungsauftrag 30.1.2020, Pkt 1 i). Daher ist nicht glaubhaft, dass diese kinesiologischen Leistungen gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam sind. Die Tragung der Kosten für diese kinesiologischen Leistungen durch die Bf erfolgte aus den o.e. Gründen nicht zwangsläufig. Zu den "EOschen" Leistungen- jede Rechnung, in der "Kinesiologie" in Rechnung gestellt wurde, enthält auch die Fakturierung "EOscher" Leistungen: Für "EOsche" Leistungen hat die Bf entgegen den Aufforderungen in den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom 20.2.2018 und auch vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung vorlegen können. Schon daher sind die Kosten "EOscher" Leistungen der Bf nicht zwangsläufig erwachsen. Ad ER Nr. 10.) = ER 18.1. , erhalten von der Kinesiologin betreffend Kinesiologie und EO (140 €): siehe oben zur 9. ER von 8.1.2016 u.a. Ad ER Nr. 11.)= ER 18.1. , erhalten von der Kinesiologin betreffend VD SZen und Büchlein (190 €) Für die "VD SZen (Globuli)" wurde entgegen der Aufforderung des Finanzamtes vom 20.2.2018 und auch vom 20.9.2018 keine ärztliche Verschreibung vorgelegt. Die Tragung dieser Kosten war daher nicht zwangsläufig. Zudem hat die Bf bei der Verkäuferin ein esoterisches Buch ("Büchlein") erworben. Ein solches Buch fällt nicht unter § 4 der V über außergewöhnliche Belastungen. Die Tragung der Kosten für ein solches Buch ist weder eine außergewöhnliche noch eine zwangsläufige Belastung i S des § 34 EStG 1988. Ad ER Nr. 12 vom 29.1. SE ZE, 38 €: Hiebei handelt es sich nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind. Ad ER Nr. 13 vom 1.2. : 21,75 € : Hiebei handelt es sich nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind. Ad ER Nr. 14 (Rechnung der Apotheke über 22,23 €: Die Anschaffung der DI- Zahnpasta ist keine außergewöhnliche Belastung. Die Anschaffung einer Zahnpasta ist weder außergewöhnlich, noch beeinträchtigt sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in wesentlichem Ausmaß (§ 34 Abs 1, Abs 2, Abs 4). Ferner geht es bei der Anschaffung und Verwendung einer Zahnpasta nicht um die Behandlung einer Krankheit , sondern um die Vorbeugung gegen eine Krankheit (Karies). Daher begründet die Tragung dieser Kosten keine außergewöhnliche Belastung. Ad ER Nr. 16 31.1. SE ZE, 150,81 €: Siehe oben ER 29.1. SE ZE (Pflege).   |   |   |   | a.g.Belastung | a.g.Belastung | ER-Datum | Produkt/ Leistung | Entgelt (€) | Ja (€) | Nein (€) | 17.)5.2. 16 Hr. Haberl | Physiotherapie | 355,60 | 355,60 |   | 18.) 4.2. ***1*** | ***1***: MSM . | 171,15 |   | 171,15 | 18.) 4.2. ***1*** | ***1***: ebenso | 17,12 10% USt |   | 17,12 | 18.) 4.2. ***1*** | ***1***: Curcuma | 159,11 | 159,11 |   | 18.) 4.2. ***1*** | ***1***: ebenso | 15,91 (10% USt) | 15,91 |   | 18.) 4.2. ***1*** | ***1***: Silber | 53,37 |   | 53,37 | 18.) 4.2. ***1*** | ***1***: ebenso | 10,67 (20% USt) |   | 10,67 | 18.) 4.2. ***1*** | ***1***: Calcium | 43,69 |   | 43,69 | 18.) 4.2. ***1*** | ***1***: ebenso | 8,74 (20% USt) |   | 8,74 | 18.) 4.2.***1***: | Zinköl (Pflege) | 29,15 |   | 29,15 | 18.) 4.2. ***1*** | ebenso | 5,83 (20% UST) |   | 5,83 | 19.) 30.3. OP | Schoenenb Artischocke | 8,49 | 8,49 |   | 19.) 30.3. OP | SchoenenbBrennnessel | 8,49 | 8,49 |   | 20.) 5.4. Apotheke | Zahnpaste | 3,88 |   | 3,88 | 20.) 5.4. Apotheke | ApothekeMedikamente | 27,30 | 27,30 nicht str. |   | 21.) 22.3. Apotheke | Apotheke: Med. | 25,60 | 25,60 nicht str. |   | 22.) 11.3. Apotheke | Apotheke: Med. | 12,05 | 12,05 nicht str. |   | 23.) 8.3. Apotheke | Apotheke Kamillentee | 3,40 |   | 3,40 | 24.) 23.12.BG | Betteinlagen (Pflege) | 5,88 |   | 5,88 | 25.) 1.3. | Coaching | 70 |   | 70 | 26.) 22.3. | Matratze, Lattenrost | 1.850 |   | 1.850 | 27.) 5.4. | Kinesiologie | 120 |   | 120 | 28.) 29.3. SE ZE | SE ZE Pflege | 36,50 |   | 36,50 | 29.) 26.2. SE ZE | SE ZE Pflege | 38 |   | 38 | 30.) 8.2. | L-Arginin | 151,20 |   | 151,2 | 31.) 10.3. ***1***: | Cordyceps Kapseln | 85,91 |   | 85,91 | 31.) 10.3. ***1***: | ebenso | 8,59 (10% USt) |   | 8,59 | 31.) 10.3. ***1***: | Krillöl Kapseln | 158,26 |   | 158,26 | 31.) 10.3. ***1*** | ebenso | 15,83 (10% USt) |   | 15,83 | 31.) 10.3. ***1*** | Calcium | 87,39 |   | 87,39 | 31.) 10.3. ***1*** | ebenso | 17,48 (20% USt) |   | 17,48 | 31.) 10.3. ***1*** | Kupfer | 44,91 | 44,91 |   | 31.) 10.3. ***1*** | ebenso | 8,98 (20% USt) | 8,98 |   | 31.) 10.3. ***1*** | Kalium | 37,73 | 37,73 |   | 31.) 10.3.***1*** | ebenso | 7,55 (20% USt) | 7,55 |   | 31.) 10.3.***1*** | Magnesium | 132,82 | 132,82 |   | 31.) 10.3. ***1*** | Ebenso | 26,56 | 26,56 |   | 32.) 8.3. | Kinesiologie, VD | 138 |   | 138 | 33.) 9.2. | Kinesiologie, VD | 78 |   | 78 | 34.) 23.3. | Kinesiologie, VD | 138 |   | 138 | 35.) 4.6. Apotheke | Zahnpasta | 3,88 |   | 3,88 | 35.) 4.6. Apotheke | Medikament | 8,30 | 8,30 nicht str. |   | 36.) 7.7. Apotheke | Medikament | 3,8 | 3,8 nicht str. |   | 37.) 9.5. OP | SchoenenbBrennessel | 16,98 | 16,98 |   | 38.) 31.3. SE ZE | Pflege | 175,2 |   | 175,2 | 39.) 29.6. SE ZE | Pflege | 54 |   | 54 | 40.) 4.7.2016 OP | Artischocke | 25,47 | 25,47 |   | 40.) 4.7.2016 OP | Brennnessel | 25,47 | 25,47 |   | 41.) 5.7.2016 | Kinesiologie | 110 |   | 110 | 42.) 30.6.2016 EE | Rhodiola mix | 38,88 | 38,88 |   | 42.) 30.6. 2016 EE | ebenso | 3,89 (10% USt)   | 3,89 |   | 42.) Ebenso | Vitamin D3 und K2 | 65,32 |   | 65,32 | 42.) Ebenso | Ebenso | 6,53 (10% USt) |   | 6,53 | 42.) Ebenso | Granatapfel Bio | 17,28 | 17,28 |   | 42.) Ebenso | Ebenso | 1,73 (10% Ust) | 1,73 |   | Ebenso | Tribulus | 39,14 |   | 39,14 | Ebenso | Ebenso | 3,91 (10% Ust) |   | 3,91 | Ebenso | Reishi | 39,68 |   | 39,68 | Ebenso | Ebenso | 3,97 (10% Ust) |   | 3,97 | Ebenso | NStoff | 19,44 |   | 19,44 | Ebenso | Ebenso | 1,94 (10% UST)   |   | 1,94 | Ebenso | NStoff Badez. | 29,08 |   | 29,08 | Ebenso | Ebenso | 5,82 (20% Ust) |   | 5,82 | Ebenso | Acerola, Zink | 15,93 | 15,93 |   | Ebenso | Ebenso | 1,59 (10% Ust) | 1,59 |   | Ebenso | Magnesium | 44,28 | 44,28 |   | ebenso | ebenso | 8,86 (20% Ust) | 8,86 |   | ebenso | Vitamin B Komplex | 35,57 |   | 35,57 | ebenso | detto | 3,55 |   | 3,55 | 43.) 29.6. | Integratives Coaching | 70 |   | 70 | 44.) 13.4.16 DI OR | Shiatsu | 70 |   | 70 | 45.) 29.2. SE ZE | Pflege | 118,50 |   | 118,50 | 46.) 16.4. OP | Artischocke | 8,49 | 8,49 |   | 46.) 16.4. OP | Brennnessel | 8,49 | 8,49 |   | 47.) 18.6. | Slipeinlage Pflege | 49,95 |   | 49,95 | 48.) 15.6. Apotheke | Schüßler Salze | 23,25 |   | 23,25 | 49.) 14.6. | Kinesiologie, VD | 141 |   | 141 | Summen ER 17-49 |   | 5.516,31 € | 1.100,54 € | 4.415,77 €   Ad ER Nr. 18.) : ER vom 4.2.16 von ***1***: (MSM Kapseln, Curcuma, Silber, Calcium, Zinköl): Ad Curcuma Bio von ***1*** : Siehe oben "Kurkuma" lt. ER vom 27.1.2016 (ad ER Nr. 8.) Was für das in Bezug auf die ER Nr. 8 erwähnte Curcuma-Präparat gilt, gilt in gleicher Weise auf grund der identen Herstellungsart ( https://www.OT.at/***1***-***3***/curcuma-bio) für das gegenständliche Produkt "Curcuma Bio"von ***1***. Ad Nahrungsergänzungsmittel "MSM pflanzliche Schwefelverbindung , 60 Kapseln von ***1***" (13,02 €) (18.ER von ***1***): a.)mangelnder Wirksamkeitsnachweis für MSM Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag 30.1.2020 , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert, die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen die Krankheiten der Bf zu beweisen. Die Bf wurde konkret und erfolglos zum Nachweis aufgefordert, dass die Nahrungsergänzungsmittel, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt sind (darunter auch MSM), bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von vergleichbaren Fällen bewirkt haben (Ergänzungsauftrag 7.7.2020). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel konkrete Wirkungen gegen die Krankheiten der Bf erwarten lässt. Die Bf wurde auch erfolglos nach kontrollierten Studien gefragt, in welchen die Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel , die in der Bestätigung des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt worden sind (darunter u.a. auch MSM), untersucht worden ist (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020). Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei undeutlich formulierte Schreiben eines Arztes vorgelegt. Der Arzt behauptet in diesen Schreiben nicht einmal, dass es unabhängige, placebokontrollierte, randomisierte und doppelt verblindete Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen das Guillain-Barreé-Syndrom, die axonale Polyneuropathie oder gegen die Leberzirrhose sprechen (Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020; Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018). Aus all dem folgt, dass nicht festgestellt werden kann, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel konkrete Wirkungen gegen die Krankheiten der Bf erwarten lässt. Der Arzt spricht lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso undeutlich, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes). Zum angeblichen Behandlungserfolg bei der Bf: Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, diesen Behandlungserfolg u.a. durch die im Schreiben des Arztes vom Oktober 2018 erwähnten Nahrungsergänzungsmittel (darunter auch MSM) unter Beweis zu stellen. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert, die Krankengeschichten zumindest für die Zeit 2014-2018 vorzulegen und 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 1 a-c). Somit hat die Bf dem BFG trotz gebotener Gelegenheit keine Möglichkeit gegeben, die undeutliche Behauptung des Arztes in seiner zweiten Bestätigung vom 3.6.2020 über einen angeblichen Behandlungserfolg zu überprüfen. Daher kann ein Behandlungserfolg auch nicht festgestellt werden. Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit eines Nahrungsergänzungsmittels treffen zu können, reicht zudem eine Versuchsgruppe von einer Person nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Anzahl von Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte und placebokontrollierte Studien erreicht (Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie; Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage , S. 55, 56,58,59) Da der Arzt derartige Studien nicht einmal erwähnt, und da die Bf die Frage nach derartigen Studien (Ergänzungsauftrag 7.7.2020) nicht beantwortet hat, ist nicht glaubhaft, dass es solche Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen die oben erwähnten Krankheiten sprechen. Zum Merkblatt des Vereins EK EI betreffend MSM, das durch die Bf im Verfahren vor dem Finanzamt vorgelegt worden ist: Der Verein EK EI, Postfach 10, x3y4 Rhofen hat u.a. ein Merkblatt betreffend MSM herausgegeben, wonach das MSM gegen sehr viele Krankheiten, u.a. auch gegen Lebererkrankungen und Autoimmunerkrankungen eingesetzt werden könne ("MSM", dh Methyl- Sulfonyl- Methan, Bibliothek U+I des Vereins EK EI, PF 10, x3y4 Rhofen). Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Dieser Verein EK EI Postfach 10, x3y4 Rhofen, vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, hat eine auffallend ähnliche Adresse wie die ***1*** ***3*** GmbH, x3y4 Rhofen x5y6, ebenso vertreten durch deren Alleingesellschafterin Frau Dr. phil OS IR-EN, bei der die Bf die MSM Kapseln und viele andere Nahrungsergänzungsmittel erworben hat. Dass, wie im gegenständlichen Fall die Verkäuferin des Produktes ohne jeden nachvollziehbaren Nachweis behauptet, dass ihr Produkt der Unterstützung der Leber, der Bekämpfung von Schmerzen, der Erhöhung der Leistungsfähigkeit usw diene, ist kein Beweis für die Notwendigkeit der Einnahme dieses Produktes zur Bekämpfung einer Erkrankung. Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass diese Kapseln gegen die Krankheiten der Bf wirksam sind. b.) Zur fehlenden ärztlichen Verordnung für das konkret von der Bf eingenommene Nahrungsergänzungsmittel "MSM pflanzliche Schwefelverbindung , 60 Kapseln von ***1***" (13,02 €). Zudem hat der Arzt der Bf zu Beginn des Jahres 2016 nur empfohlen, "MSM" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom Oktober 2018), er hat jedoch entgegen den Gepflogenheiten, die für eine typische ärztliche Verordnung gelten, weder die konkrete Handelsbezeichnung des einzunehmenden Präparates (§ 2 Z 7 Ärztegesetz) noch die erforderliche Dosierung genannt. Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig. (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 und 11). Daher gilt: Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S. 34). Auch bei den synthetischen Arzneien würde niemand auf die Idee kommen, es könnte ausreichen, nur die richtigen Bestandteile der jeweiligen Arznei zu nennen und alles andere dem Patienten zu überlassen. Deshalb ist die schriftliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 für sich allein unzureichend, weil sie nur den Begriff "MSM" erwähnt und nicht den Handelsnamen des empfohlenen Präparates und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält. Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat nicht vor. Die Bf hat das gegenständliche Präparat somit ohne ärztliche Verordnung und nur auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung eines Arztes, in der nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates genannt worden ist, erworben. Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher wegen Fehlens eines Wirksamkeitsnachweises für "MSM", aber auch in Ermangelung einer ärztlichen Verordnung für das konkret eingenommene Präparat nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255).     Ad Calcium: siehe oben Calcium lt. ER vom 11.1.2016 (ad 5.) von ***1***. Ad Silber: Im Zusammenhang mit diesem Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom 20.2.2018 und auch vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen. Die Bf litt im Streitjahr 2016 auch jedenfalls nicht an einem Mangel an Silber (vgl. Laborbefund vom 10.11.2015). Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig. Ad Zinköl: 29,15 € Die Bf leidet an Harn- und Stuhlinkontinenz (Beschwerde). Daher liegt es nahe, dass bei der Bf Wunden im Bereich der durch Windeln abgedeckten Körperregionen auftreten. Gegen solche Wunden (Windeldermatitis) wird u.a. Zinköl eingesetzt (Wikipedia - Zinköl; https://de.wikipedia.org/wiki/Zinköl). Hiebei handelt es sich allerdings nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind. Ad ER Nr 19.) ER vom 30.3.16 OP: Ad RC RR FF Artischocke (8,49 €): Siehe oben 8. ER 27.1.2016 OP Ad RC RR FF Brennnessel: Siehe oben 8. ER 27.1.2016 OP Ad ER Nr. 23.) ER 8.3.2016 Apotheke: Kamillentee (3,40 €)- Dies ist keine außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs 1 und 2 EStG 1988). Jeder Steuerpflichtige kauft manchmal Kamillentee. Zudem gibt es dafür auch keine ärztliche Verordnung. Ad ER Nr. 24.) ER 23.12.2016 BG (5,55 €): Betteinlagen: Hiebei handelt es sich nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind. Ad ER Nr. 25.) ER 1.3.2016 "integratives Coaching" - Kosten von 70 €. Die Bf hat trotz hiezu gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag vom 20.2.2018 und auch vom 20.9.2018) keine ärztliche Verordnung für "integratives Coaching" vorgelegt. Dies indiziert, dass es für die Bf keine triftigen medizinischen Gründe gegeben hat, integratives Coaching in Anspruch zu nehmen. Zu den typischen Betreuungsformen, die beim Guillain-Barré-Syndrom indiziert sind, gehört auch die psychologische Betreuung (Ergänzungsauftrag vom 30.1.2020 Pkt 1 d, unbestritten). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Bf dieses "integrative Coaching" durch eine medizinisch nicht geschulte Person einer psychologischen Betreuung vorgezogen hat, obwohl die Kosten der psychologischen Betreuung von der Krankenkasse zum Teil getragen worden wären. Die Belastung der Bf mit diesen Kosten erfolgte daher nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988. Ad ER Nr. 26.) ER vom 22.3.2016 RN betreffend "Therapiematratze und Lattenrost" Die Bf leidet u.a. am Guillain-Barré-Syndrom. Dessen Symptome sind Schmerzen, Taubheit, Kribbeln, beginnend in den Händen und Füßen, sich ausbreitend auf Arme und Oberkörper, Muskelschwäche bis hin zur Lähmung der Arme und Beine, Schmerzen im Rücken, Kopf und Genick, Veränderung des Pulses und Blutdruckes, Ängste und Depressionen. Nur ein Drittel der Patienten bleibt während der Dauer der Krankheit wie die Bf noch- wenn auch stark eingeschränkt- gehfähig. Diese Krankheit verursacht eine beträchtliche Einschränkung der Lebensqualität. Die Bf benötigt im ursächlichen Zusammenhang mit einer ausgeprägten und dauerhaften Gangstörung Gehhilfen (Vierpunkt-Stock, Rollator, Rollstuhl). Das Sozialministerium sieht in diesem Zusammenhang eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% (Gutachten vom 16.6.2015). Die Bf macht die Kosten für eine "Therapiematratze samt Lattenrost" (1.850 €) als außergewöhnliche Belastung geltend. Es stellt sich die Frage, ob diese Matratze und dieser Lattenrost zu den Hilfsmitteln i.S. der V über außergewöhnliche Belastungen (§ 4 d. V BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430) gehören. Hilfsmittel i.S. von § 4 dieser V sind typische Aufwendungen wegen einer Behinderung (§ 1 der V), wie z.B. Rollstuhl oder Rollator. Kosten einer Matratze und eines Lattenrostes , angeschafft von einem typischen Raumausstatter wie der Fa RN, sind keine typischen Aufwendungen wegen einer Behinderung , sondern Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung. Nicht nur Behinderte kaufen eine Matratze und einen Lattenrost. Dass die Fa. RN ein typischer Raumausstatter ist, zeigt ihre Homepage " wwwRN " , auf der sie ihre Leistungen (Kücheneinrichtung, Esszimmereinrichtung, Böden, Vorhänge, Betten, Matratzen und Lattenroste) anbietet. Es handelt sich bei diesem Rechnungsaussteller nicht um einen typischen Verkäufer von Sanitätsartikeln und Orthopädietechnik (z.B. Krankenbetten, Rollstühle, Windeln, Stützstrümpfe, OP-Handschuhe). Zudem hat die Bf entgegen den Aufforderungen des Finanzamtes vom Feber und September 2018 für diese Gegenstände auch keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Bf hat diese Gegenstände somit erworben, ohne dass ein Arzt dies verordnet hat. Der Belastung mit diesen Kosten fehlte aus den o.e. Gründen das Merkmal der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit (§ 34 EStG 1988). Diese Kosten sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Ad ER 27.) ER vom 5.4.2016 betreffend Kinesiologie und "EO": Siehe oben zu den ER vom 8.1.ff (ad ER 9.) Ad. ER 28. Und ER 29.): Ad ER vom 29.3. und 26.2 , erhalten vom SE ZE betreffend Pflege (36,50 € und 38 €): Siehe oben die ER , erhalten vom SE ZE vom 29.1. (siehe oben ad ER 12.) Ad ER 30.) ER vom 8.2.2016 betreffend L-Arginin: Nur bei diagnostizierten Mangelzuständen sind Präparate, mit welchen der Mangel ausgeglichen werden kann, medizinisch indiziert (Grams, Was wirklich wirkt, S. 221, 2. Auflage). Die Bf wurde aufgefordert, zu beweisen, dass sie im Streitjahr an einem L-Arginin-Mangel litt. Sie kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Bf litt im Streitjahr 2016 daher jedenfalls nicht an einem L-Arginin- Mangel (vgl. Laborbefund vom 10.11.2015, der einen L-Arginin-Mangel nicht erwähnt; vgl. erfolgloser Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 4). Die Tragung dieser Kosten für diese Tabletten erfolgte daher schon deshalb nicht zwangsläufig. Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag 30.1.2020 , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn u.a. das L-Arginin nicht eingenommen worden wäre. Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei undeutlich formulierte Schreiben eines Arztes vorgelegt (Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020; Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018). Der Arzt spricht in diesen Schreiben lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso undeutlich, er habe u.a. diesen Mikronährstoff zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes). Zum angeblichen Behandlungserfolg bei der Bf: Die Bf wurde aufgefordert, zu beweisen, dass die Behandlung mit den im Schreiben des Arztes vom Oktober 2018 erwähnten Mikronährstoffen (u.a. L-Arginin) erfolgreich war. Sie kam dieser Aufforderung nicht nach. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, die Krankengeschichten für den Zeitraum von zumindest 2014-2018 vollständig vorzulegen. Sie wurde auch erfolglos durch das BFG aufgefordert, 20 Erklärungen betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren. Da die Bf entgegen den Aufforderungen des BFG nichts unternommen hat, um dem BFG die Möglichkeit zu geben, die Behauptung von der angeblich erfolgreichen Behandlung mit den im Schreiben des Arztes vom Oktober 2018 genannten Mikronährstoffen (u.a. L-Arginin) zu überprüfen, kann nicht festgestellt werden, dass die Behandlung der Bf mit den im Schreiben des Arztes vom Oktober 2018 erwähnten Mikronährstoffen (u.a. L-Arginin) erfolgreich war (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkte 1 a - c). Daher ist nicht glaubhaft, dass diese Tabletten gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam sind. Die Tragung der Kosten für diese Tabletten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig. Ad ER 31: zu den diversen Mitteln lt. ER vom 10.3.16, erhalten von der ***1*** ***3*** GmbH: ER vom 10.3.2016 von ***1*** betreffend ua Cordyceps Kapseln, Krill Öl Kapseln, Calcium, Kupfer, Kalium, Magnesium Ad Cordyceps SN MCU von ***1***: (ER vom 10.3.16 von ***1***) a.)fehlender Wirksamkeitsnachweis betreffend diesen Pilz: Die schriftlichen Erklärungen des Hausarztes vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 lassen keine konkreten, triftigen medizinischen Gründe für die Notwendigkeit der Einnahme jener Nahrungsergänzungsmittel (u.a. Pilz Cordyceps) erkennen, die in der Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt sind. Die Bf wurde aufgefordert, die Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel (u.a. Cordyceps), die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 genannt sind, gegen die Krankheiten der Bf zu beweisen. Die Bf wurde zum Nachweis aufgefordert, dass diese Nahrungsergänzungsmittel (u.a. Cordyceps) bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt haben. Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass dieser Pilz gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist. Die Bf wurde auch gefragt, ob die Wirksamkeit dieser Nahrungsergänzungsmittel (u.a. Cordyceps) gegen die Krankheiten der Bf durch kontrollierte Studien nachgewiesen worden ist. Bejahendenfalls wurde sie aufgefordert, dies zu beweisen (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 3). Die Bf hat auf diesen Ergänzungsauftrag nicht substantiiert reagiert. Auch daher kann nicht festgestellt werden, dass dieser Pilz gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist . Der Hausarzt hat in seiner Stellungnahme vom 3.6. 2020 undeutlich von einem Behandlungserfolg gesprochen. Die Bf wurde daher auch - allerdings erfolglos - aufgefordert, nachzuweisen, dass die Behandlung mit u.a. jenen Nahrungsergänzungsmitteln, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt worden sind (u.a. Pilz Cordyceps), erfolgreich war. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, ihre Krankengeschichten aus der Zeit 2014 bis zumindest 2018 vorzulegen. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020, Pkt 1). Da die Bf. trotz der genannten Aufforderungen des BFG nichts unternommen hat, um dem BFG zu ermöglichen, zu überprüfen, ob die Behandlungen der Bf mit den Nahrungsergänzungsmitteln, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt sind (u.a. Pilz Cordyceps) , erfolgreich waren, kann nicht festgestellt werden, dass diese Behandlungen erfolgreich waren. b.) Zur fehlenden ärztlichen Verordnung für das konkret von der Bf eingenommene Nahrungsergänzungsmittel "Cordyceps SN MCU von ***1***" : Zudem hat der Arzt der Bf zu Beginn des Jahres 2016 nur empfohlen, "Cordyceps" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom 23. Oktober 2018), er hat jedoch entgegen den Gepflogenheiten, die für eine typische ärztliche Verordnung gelten, weder die konkrete Handelsbezeichnung des einzunehmenden Präparates (§ 2 Z 7 Ärztegesetz) noch die erforderliche Dosierung genannt. Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig. (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 und 11). Daher gilt: Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S. 34). Auch bei den synthetischen Arzneien würde niemand auf die Idee kommen, es könnte ausreichen, nur die richtigen Bestandteile der jeweiligen Arznei zu nennen und alles andere dem Patienten zu überlassen. Deshalb ist die schriftliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 für sich allein unzureichend, weil sie nur den Begriff "Cordyceps" erwähnt und nicht den Handelsnamen des empfohlenen Präparates und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält. Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat nicht vor. Die Bf hat das gegenständliche Präparat somit ohne ärztliche Verordnung und nur auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung eines Arztes, in der nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates genannt worden ist, erworben. Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher wegen Fehlens eines Wirksamkeitsnachweises für den Cordyceps Pilz, aber auch in Ermangelung einer ärztlichen Verordnung für das konkret eingenommene Präparat, das aus diesem Pilz hergestellt worden ist, nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255). Ad "LÖ 100 Kapseln von ***1***": (ER vom 10.3.16, erhalten von der ***1*** ***3*** GmbH) a.)mangelnder Wirksamkeitsnachweis für Krillöl:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101229/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101229.2019
Stammnummer
130993
Gültig
26.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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