Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101229/2019
Anschaffung von Nahrungsergänzungsmitteln als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101229/2019vom 26.11.2020Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten für ein Nahrungsergänzungsmittel sind als zwangsläufig i.S. des § 34 EStG anzusehen, wenn nachvollziehbare medizinische Gründe für die Notwendigkeit der Behandlung einer Krankheit mit diesem Präparat festgestellt werden. Diese medizinischen Gründe können sich auch aus medizinischer Fachliteratur und ärztlichen Befunden ergeben (§ 167 Abs 2 BAO).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HHP Steuerberatung GmbH, Am Heumarkt 13, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 23. August 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 14. Mai 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2016 betragen:
23.027,64 €….PVA = Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €…………….Sonderausgaben
- 4.140,44 €…. Kosten wegen Behinderungen (a.g. Belastung)
-2.892 € ……….Pauschbeträge nach V über a.g. Belastungen wegen eigener Behinderung
15.935,2 €……Einkommen
0€…………………0% für die ersten 11.000 €
1.233,8 €……..25% für die weiteren 4.935,2 €= Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-98,62 €…………Pensionistenabsetzbetrag
+193,08 €………Steuer sonstige Bezüge (0% von 620, 6% von 3.217,94)
1.328,26 €…….Einkommensteuer 2016
-3.583,08 €……..anrechenbare Lohnsteuer
- 2.254,82 €…….Einkommensteuergutschrift vor Rundung
-2.255 €…………..Einkommensteuergutschrift nach Rundung (§ 39 Abs 3 EStG 1988).
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens: (FA Baden Mödling)
Die Bf litt im Streitzeitraum an Leberzirrhose mit Ascites , am Guillain-Barré-Syndrom und an einer axonalen Polyneuropathie. Sie gab im Streitjahr ca 15.000 € für Therapien, Medikamente, Pflegeprodukte (z.B. Waschhandschuhe, Feuchttücher, Betteinlagen, Slipeinlagen wegen Inkontinenz) und Nahrungsergänzungsmittel aus. Sie begehrte deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen.
Mit Bescheid vom 14.5.2018 betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2016 setzte das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen in folgender Höhe an:
2.280 € …….(190 x 12 gem. § 3 V über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303)
…………………Kosten für die Nutzung eines eigenen KFZ durch eine körperbehinderte Person
1.729,33 €…nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach § 4 der Verordnung ………………….über außergewöhnliche Belastungen (Kosten der Heilbehandlung, Kosten für
………………….Hilfsmittel).
Der pauschale Freibetrag für Diätverpflegung von 612 € (51 x 12 wegen Gallen- , oder Leber- oder Nierenkrankheit) sei wegen fehlenden Nachweises durch das Sozialministeriumsservice nicht als a.g. Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt worden….Laut vorgelegtem ärztlichem Befund sei der pauschale Freibetrag in Höhe von 612 € als a.g. Belastung mit Selbstbehalt angesetzt worden.
Das Finanzamt halte in Bezug auf die Kosten von homöopathischen Präparaten eine ärztliche Verordnung und einen konkreten medizinischen Behandlungsplan für erforderlich. Behandlungskosten betreffend nichtärztliches Personal erforderten eine ärztliche Verschreibung oder eine teilweise Kostentragung durch die Sozialversicherung.
Alle Pflegekosten, Kosten betreffend Betteinlagen und Einlagen seien mit dem Pflegegeld abgegolten
Die Kosten für "EO", "Integratives Coaching" und Shiatsu seien mangels ärztlicher Verordnung nicht abzugsfähig.
Kosten für ***1*** ***3***, OP GmbH, EE GL- und Handels GmbH, ICs Qualitäts- produkte, EH - NT, Institut "EO", IÄ, Schüssler - Salze, L-Arginin Tabletten und "Omni Biotic" seien mangels konkreter ärztlicher Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden. Insoweit fehle es an im Jahr 2016 ausgestellten Rezepten und ärztlichen Verordnungen.
Die Kosten für Zahnpaste, Tees und kosmetische Produkte (CE) seien keine Krankheitskosten.
Die Kosten für eine Therapiematratze und des Lattenrostes, deren Lieferung und Montage seien keine Kosten für Hilfsmittel i.S. der V. über außergewöhnliche Belastungen.
Beschwerde vom 23.8.2018 betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2016:
Die Bf schränkte ihr ursprüngliches Begehren wie folgt ein:
14.978,25 €….Kosten lt. Aufstellung ohne Selbstbehalt (Reduktion verglichen mit der …………………….Steuererklärung um 171,85 €)
-4.642,80 €…..Pflegegeld
10.335,45 €….a.g. Belastung ohne Selbstbehalt-es werde beantragt, diese Kosten abzusetzen.
Die Bf leide seit Jahren am "Guillain-Barré - Syndrom. Die Krankheit befalle fast den gesamten Bewegungsapparat und führe zu erheblichen Lähmungen. Die Bf habe sich Bewegungstherapien unterzogen . Durch intensiven Medikamenteneinsatz seien auch innere Organe beschädigt worden. Daher seien weitere Medikamente und nahrungsergänzende Mittel notwendig geworden.
Die Bf leide auch an Leberzirrhose und an Harn- und Stuhlinkontinenz. Sie beziehe Pflegegeld der Stufe 4.
Die eingesetzten Medikamente einzuteilen in verordnete Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel , homoöpathische Mittel , etc , scheine nicht angebracht.
Die Zwangsläufigkeit dieser Kosten sei gegeben.
Eine neue Therapiematratze sei für die Einzelheilgymnastik und Heilmassage dringend erforderlich geworden.
Das Pauschale für die Lebererkrankung sollte gewährt werden, da ein Befund über die Leberzirrhose vorliege. Ein Antrag beim Sozialministerium auf Eintragung in den Behindertenpass sei gestellt worden, erscheine aber als überflüssig.
Als Beilagen der Beschwerde wurde neben Ausdrucken aus dem Internet über das Guillain-Barré Syndrom und über diverse Medikamente und sonstige Produkte ein schriftlicher Befundbericht eines Internisten vom 4.1.2016 (Lebererkrankung, Aszites, Guillain-Barré Syndrom), eine Verordnung eines praktischen Arztes vom 23.5.2018 für 10 Einheiten Shiatsu, und 10 Einheiten "Kranio" und "Kinesiologie" vorgelegt.
Ergänzungsauftrag des Finanzamtes vom 20.9.2018:
Das Finanzamt verlangte eine ärztliche Verordnung für jedes eingenommene Mittel und für jede therapeutische Behandlung. Das Finanzamt verlangte auch die Vorlage des neuen Behindertenausweises.
Mit Schreiben vom 15. 11.2018 brachte die steuerliche Vertreterin vor:
Es seien mehrere Befunde und Belege am Finanzamt in den Vorjahren eingereicht worden. Eine Rückgabe sei nicht erfolgt.
Der steuerliche Vertreter legte zeitgleich vor: eine Kopie des neuen Behindertenpasses, einen ärztlichen Befund vom 10.11.2015 (Labor), und eine schriftliche Bestätigung des Hausarztes der Bf vom 23.10.2018, in der dieser darauf hinwies, dass er bereits Anfang 2016 der Bf bestimmte, näher bezeichnete Therapien und Nahrungsergänzungsmittel empfohlen habe.
Stellungnahme des Sozialministerium Service vom 3.12.2018: Es bestehe seit Jänner 2016 eine Leberzirrhose . Es liege "D2 (Lebererkrankung) mit 50%" ab Jänner 2016 vor.
Gleichzeitig wurde das SV-Gutachten des Sozialministerium Service betreffend die Bf von 2015 vorgelegt. Demzufolge leide die Bf schon jedenfalls seit 2011 an einem atypischen Guillain-Barré-Syndrom. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 70% . Es handle sich um einen Dauerzustand. Das Ein- und Aussteigen im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei erheblich erschwert. Die Bf könne nur eine kurze Wegstrecke zurücklegen.
Beschwerdevorentscheidung vom 7.1.2019:
Das Finanzamt erkannte nun die folgenden Beträge als außergewöhnliche Belastung an:
2.892 € ……Pauschbeträge nach V über a.g. Belastungen wegen eigener Behinderung
…………….....(2.280 KFZ + 612 Lebererkrankung = 2.892)
1.729,33 €…nachgewiesene Kosten eigener Behinderung nach V. a.g. Belastung
Die Diätverpflegung wegen Leberleidens sei nachträglich ab 1.1.2016 vom Sozialministeriumsservice festgestellt worden (vgl. Stellungnahme des Sozialministerium Service vom 3.12.2018 mit Beilagen).
Das Finanzamt zitierte VwGH 23.6.1996, 95/15/0018: Aufwendungen für Mittel, die schulmedizinisch nicht explizit verordnet worden seien, seien nicht abzugsfähig. Das Finanzamt halte als Nachweis der Zwangsläufigkeit eine ärztliche Verordnung vor der Anwendung für erforderlich.
Maßnahmen, deren Beitrag zur Linderung einer Krankheit nicht erwiesen sei, fehle das Merkmal der Zwangsläufigkeit.
Die Verordnungen für Shiatsu und Kinesiologie seien im Mai 2018 ausgestellt worden und könnten daher nicht für die durchgeführten Therapien im Jahr 2016 herangezogen werden. Auf die Bescheidbegründung des Erstbescheides werde verwiesen.
Vorlageantrag vom 27.2.2019: Beim Vorliegen einer chronischen Erkrankung sei an der Zwangsläufigkeit nicht zu zweifeln, wenn ein Präparat auch ohne Einholung eines neuen Rezeptes bezogen werde ( VwGH Ra 2017/13/0039). Senatentscheidung und mündliche Verhandlung wurde beantragt, dieser Antrag wurde jedoch später zurückgenommen.
Vorlagebericht des Finanzamtes vom 6.3.2019:
Lt. Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (heute Sozialministerium Service) bestünde eine Behinderung von 70% auf Grund eines atypischen Guillain-Barré Syndroms. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ebenso durch das Bundesamt festgestellt worden. Der Sachverständige des Bundesamtes habe am 30.8.2018 rückwirkend per Jänner 2016 eine Leberdiät mit einem Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Der gesamte Grad der Behinderung habe sich dadurch nicht geändert.
Die Bf beziehe eine pflegebedingte Geldleistung.
Kosten für Nahrungsergänzungsmittel und alternativmedizinische Produkte seien nicht zwangsläufig. Als geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit könne die Anwendung im Zusammenhang mit einem Behandlungsplan oder die gezielte Verordnung eines Präparates dienen.
Behandlungsleistungen für nichtärztliches Personal seien nur dann a.g. Belastung, wenn diese Leistungen ärztlich verordnet oder die Kosten teilweise durch die Sozialversicherung ersetzt worden seien.
Die Bf sei mit Vorhalt vom 20.9.2018 aufgefordert worden, für jedes eingenommene Nahrungsergänzungsmittel bzw alternativmedizinische Heilmittel und für die therapeutischen Behandlungen eine ärztliche Verordnung vorzulegen. Es seien jedoch weder Verordnungen aus dem Streitjahr noch aus älteren Jahren vorgelegt worden.
Das Finanzamt beantrage die Abweisung der Beschwerde.
Ergänzungsauftrag des BFG vom 30.1.2020 per Mail (später mit Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020 per Post nachgereicht): Es wurden ergänzende Ausführungen zur ärztlichen Stellungnahme des Hausarztes begehrt:
Frage des BFG: Mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen sei aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen, wenn die Therapien, die vom Hausarzt in der schriftlichen Bestätigung vom 23.10.2018 empfohlen worden seien (Shiatsu, Cranio-Sacraltherapie, Kinesiologie) nicht durchgeführt worden wären und wenn die Nahrungsergänzungsmittel und Mikronährstoffe laut derselben ärztlichen Bestätigung nicht eingenommen worden wären?.
Insoweit erging keine substantiierte Antwort der Bf.
Vorhalt des BFG im selben E-Mail (später per Post nachgereicht) betreffend Shiatsu: Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Arzt eine Shiatsu- Behandlung empfohlen habe, obwohl klassische Massagen von der Krankenkasse bezahlt worden wären. Es stehe der Bf frei, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, der zu entnehmen sei, dass mit konkreten und ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen zu rechnen gewesen wäre, wenn die Shiatsu - Therapien nicht durchgeführt worden wären. Diese ärztliche Bestätigung müsste allerdings nachvollziehbare medizinische Gründe enthalten. Diese Bestätigung müsste auch nachvollziehbar erklären, warum der Arzt keine klassischen Massagen verordnet habe, obwohl diese von der Krankenkasse bezahlt worden wären.
Insoweit erging keine substantiierte Antwort der Bf.
Vorhalt des BFG im selben E-Mail (später per Post nachgereicht) zur Cranio-Sacraltherapie: Es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit dieser Therapie. Es gebe daher auch keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit dieser Therapie bei der Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms, bei der Behandlung einer axonalen Polyneuropathie und bei der Behandlung einer Leberzirrhose mit Ascites.
Es stehe der Bf frei, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, der zu entnehmen sei, dass mit konkreten und ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen zu rechnen gewesen wäre, wenn die cranio-sacrale Therapie bei der Bf nicht durchgeführt worden wäre. Diese ärztliche Bestätigung müsste allerdings nachvollziehbare medizinische Gründe enthalten.
Insoweit erging keine substantiierte Antwort der Bf.
Vorhalt des BFG im selben E-Mail (später per Post nachgereicht) zur Kinesiologie-Therapie: Es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit einer kinesiologischen Therapie zur Behandlung von Krankheiten. Es gebe daher auch keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit dieser Therapie bei der Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms, bei der Behandlung einer axonalen Polyneuropathie und bei der Behandlung einer Leberzirrhose mit Ascites.
Es stehe der Bf frei, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, der zu entnehmen sei, dass mit konkreten und ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen zu rechnen gewesen wäre, wenn die Kinesiologie-Therapie bei der Bf nicht durchgeführt worden wäre. Diese ärztliche Bestätigung müsste allerdings nachvollziehbare medizinische Gründe enthalten.
Insoweit erging keine substantiierte Antwort der Bf.
Die Bf wurde im selben E-Mail (später per Post nachgereicht) gefragt:
Hätten die Shiatsu-, cranio-sacralen und Kinesiologie- Therapien unter ärztlicher Kontrolle stattgefunden? Wie habe diese ärztliche Kontrolle konkret ausgesehen? Es werde insoweit um Nachweise ersucht.
Insoweit erfolgte keine substantiierte Antwort der Bf.
Die Bf wurde ferner im selben E-Mai (später per Post nachgereicht) gefragt, in welchem konkreten Zusammenhang zum Guillain-Barré- Syndrom und zur Leberzirrhose die lt. Befund gegebenen Mangelerscheinungen stünden. Insoweit erfolgte keine substantiierte Antwort der Bf.
Antwort des steuerlichen Vertreters vom 29.6.2020:
Auf Grund der vielseitigen Therapien sei im Lauf der Jahre eine gewisse Verbesserung erreicht worden. Nur die Gesamtheit der Therapien habe eine gewisse Linderung bei der Bf bewirkt. Ohne diese Anwendungen hätte der Krankheitszustand vermutlich fatal geendet. Der beiliegenden Arztbestätigung sei zu entnehmen, dass diese multifunktionellen Behandlungsmethoden zum Erfolg führen könnten.
Oft habe die Placebowirkung eines Medikamentes einen so hohen Anteil, dass der Beweis über die Wirkung der Inhaltsstoffe des Medikaments nicht erbracht werden könne. Für den Patienten sei aber einerlei, was geholfen habe.
Es wäre ein ungeheurer Aufwand gewesen, in jedem Punkt ein Gutachten einholen zu müssen.
Der Text des beiliegenden ärztlichen Stellungnahme des Hausarztes lautet:
"Die Bf leide an gewissen chronischen Gebrechen, die einer multifunktionellen Behandlung zugänglich seien. Seit Jahren werde auch mit diversen alternativen Heilmethoden gearbeitet, die durchaus einen Behandlungserfolg aufweisen könnten".
Soweit die Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 29.6.2020.
Mit Ergänzungsauftrag des BFG vom 7.7.2020 wurde die Bf
-erfolglos aufgefordert, ihre Krankengeschichten 2014-2018 samt Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht zu übermitteln;
-erfolglos aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Therapien und Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln und Mikronährstoffen, die im Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018 empfohlen worden seien, erfolgreich gewesen seien;
-erfolglos aufgefordert, die Wirksamkeit der Therapien lt. Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018 nachzuweisen;
-erfolglos aufgefordert, die Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel lt. Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018 nachzuweisen;
-erfolglos aufgefordert, ärztliche Befunde, aus welchen sich ein Siliziummangel, ein Manganmangel, ein Vitamin-D-Mangel, ein Vitamin-C-Mangel , ein L-Arginin-Mangel und ein Vitamin-B12-Mangel ergebe, vorzulegen;
Als Beilage zu diesem Ergänzungsauftrag sandte das BFG der Bf z.H. der steuerlichen Vertreterin auch das E-Mail des BFG vom 30.1.2020.
Mit Vorhalt vom 23.9.2020 wurde der Bf der dem BFG bisher bekannte Sachverhalt einschließlich der Höhe der dem BFG bisher bekannten außergewöhnlichen Belastungen bekanntgegeben.
Die Bf brachte hiezu keine Gegenäußerung ein.
Mit Schreiben vom 7.Oktober 2020 wurde dem Finanzamt der dem BFG bisher bekannte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht.
Das Finanzamt legte zusammen mit seinem Schreiben vom 28.10.2020 ein undatiertes Schreiben des Hausarztes der BF vor, das diese im Zusammenhang mit der Veranlagung 2014 vorgelegt hatte.
Das Finanzamt brachte in seinem Schreiben vom 28.10.2020 vor: Es sei keine Verordnung vorgelegt worden. Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel und dergleichen, die schulmedizinisch nicht explizit verordnet worden seien, sondern nur auf die Vorbeugung vor Krankheiten bzw. auf die Erhaltung der Gesundheit sowie auf eine Erhaltung des Allgemeinzustandes abzielten, seien steuerlich nicht abzugsfähig, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv auswirken könne (VwGH vom 23.6.1996, 95/15/0018 betreffend Schuldentilgung zu Gunsten einer psychisch labilen Gattin). Eine Beschreibung der Wirkungsweise diverser Präparate sei nicht ausreichend.
Die Bf zog den Antrag auf Senatsentscheidung und auf mündliche Verhandlung in ihrem Schreiben vom 12. 11.2020 zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen
Allgemeines:
Die Bf, geb. x1y2, litt im Streitzeitraum 2016 an einer alkoholbedingten Leberzirrhose mit Aszites (Ascites), am Guillain-Barré-Syndrom, sowie einer axonale Polyneuropathie (Bestätigung des Hausarztes vom 23.10.2018).
Die Leberzirrhose ist das irreversible Endstadium chronischer Lebererkrankungen. Der Aszites ist eine abnorme Flüssigkeitsansammlung im Bauch, ein für die Leberzirrhose typisches und die Lebensgefahr erhöhendes Symptom. Im Jänner 2016 bekam sie die Diagnose, dass ihr Child-Pugh-Wert mit "B" einzuschätzen sei (Befund Des Internisten vom 4.1.2016). "B" bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit der Bf, die nächsten drei Jahre zu überleben, bei 36 % liegt (Mail des BFG vom 30.1.2020 m.w.N. an den steuerlichen Vertreter ).
Es gibt keine synthetische Arznei gegen die Leberzirrhose. Beschränkt man sich auf synthetische Arzneien, so kann man dem Patienten nichts anderes raten als die Alkohol- und Zuckerkarenz sowie vernünftige Ernährung. Nur gegen die Folgeerscheinung der Leberzirrhose, den Ascites, kann man, wenn man sich auf synthetische Medikamente beschränkt, entwässernde Medikamente (z.B. Lasix, Lasilacton) einnehmen (Befund Des Internisten vom Jänner 2016; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage, 119; vgl. Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 669,670).
Das Guillain-Barré-Syndrom beginnt mit Schmerzen, Taubheit und Kribbeln in den Händen und Füßen, die sich auf die Arme und den Oberkörper ausbreiten. Es kommt zu einer Muskelschwäche mit Lähmungen der Arme und Beine. Die Bf ging bei schwankendem Gangbild am Stock oder mit Rollmobil, oder unterstützt durch ihren Gatten. Zum Teil benötigte sie einen Rollstuhl. Die Gutachterin des Sozialministerium Service stellte eine ausgeprägte Gangstörung fest. Diese Krankheit verursacht eine beträchtliche Einschränkung der Lebensqualität. Der Zustand ist als Dauerzustand anzusehen ( Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 16.6.2015; E-Mail des Gerichtes vom 30.1.2020 m.w.N, später per Post der Bf und auch dem Finanzamt nachgereicht).
Die Symptome werden durch das Immunsystem verursacht, welches das periphere Nervensystem schädigt. Dabei wird der Myelin-Mantel der Nerven beschädigt. Die genaue Ursache dieser Erkrankung ist nicht bekannt. Die Krankheit kann mit Physiotherapien, Beschäftigungstherapien, diätologischer und psychologischer Unterstützung behandelt werden. Gehilfen, Einlagen und Schienen unterstützen die Mobilität (E-Mail des Gerichtes vom 30.1.2020 m.w.N, später per Post der Bf und auch dem Finanzamt nachgereicht).
Die Heilungschancen sinken mit höherem Alter (E-Mail des Gerichtes vom 30.1.2020 m.w.N, später per Post der Bf und auch dem Finanzamt nachgereicht; Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 16.6.2015).
1.)Kosten von Behandlungen und Medikamenten, Nahrungsergänzungsmitteln, Vitaminen , Mineralstoffen und Spurenelementen 2016 und deren Anerkennung oder Nicht-Anerkennung als außergewöhnliche Belastung (Die Reihenfolge ist ident mit der Reihenfolge in der Kostenaufstellung der Bf., die diese zusammen mit dem Schreiben vom 20.3.2018 vorgelegt hat)
Im Allgemeinen gilt für alle Nahrungsergänzungsmittel und Arzneien, die aus Pflanzen hergestellt werden:
Nicht die Pflanze, sondern die aus ihr hergestellte Zubereitung ( dh das konkrete Präparat) gilt bei hinreichender Wirksamkeit gegen eine Krankheit als Arznei. Die Wirksamkeit eines Präparates hängt insbesondere von der Qualität der Pflanze, die nach Standort und Erntezeitpunkt schwanken kann, vom Herstellungsverfahren, und von der Dosierung ab. Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig. Studien mit unterschiedlichen Arzneimitteln aus der gleichen Heilpflanze sind nur dann vergleichbar, wenn bei deren Herstellung die gleiche Zubereitung verwendet wurde (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 und 11).
Daher gilt: Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S. 34).
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a.g.Belastung:
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a.g.Bel.:
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ER-Datum, Aussteller
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Leistung
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Entgelt (€)
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Ja (€)
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Nein (€)
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1.)19.1.2016
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Zahnpasta
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3,88
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|
3,88
|
1.)19.1.2016
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Salicylspiritus
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4,95
|
4,95 nicht strittig
|
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1.)19.1.2016
|
Oculo Heel
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11,65
|
11,65 nicht str.
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2.)8.1.
|
Nurofen Rapid
|
8,95
|
8,95 nicht str.
|
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3.)5.1.
|
Medikamente
|
32,45
|
32,45 nicht str.
|
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4.)2.1
|
Medikamente
|
28,85
|
28,85 nicht str.
|
|
|
|
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5.)11.1. ***1***
|
Reishi
|
68,54
|
|
68,54
|
5.)11.1. ***1***
|
ebenso
|
6,85 (10% USt)
|
|
6,85 (79,27)
|
5.)11.1.***1***
|
Mate Tee
|
28,64
|
28,64 (115,49) siehe unten
|
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5.)11.1 ***1***
|
ebenso
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2,86 (10% USt)
|
2,86
|
|
5.)11.1. ***1***
|
Rhodiola Mix Kapseln
|
56,70
|
56,70
|
|
5.)11.1. ***1***
|
ebenso
|
5,67 (10% USt)
|
5,67
|
|
5.)11.1. ***1***
|
Selen (20%)
|
97,82
|
97,82
|
|
5.)11.1. detto
|
ebenso
|
19,56
|
19,56
|
|
5.)11.1.***1***
|
Calcium (20%)
|
43,69
|
|
43,69
|
5.)11.1. detto
|
ebenso
|
8,74 (20% USt)
|
|
8,74 (52,43)
|
5.)11.1 ***1***
|
Magnesium20%
|
132,82
|
132,82
|
|
5.)11.1.detto
|
ebenso
|
26,56 (20% USt)
|
26,56
|
|
5.)11.1.***1***
|
Kalium 20%
|
18,86
|
18,86
|
|
5.)11.1.detto
|
Ebenso
|
3,77 (20% USt)
|
3,77 (364,62)
|
|
5.)11.1.***1***
|
Micro Base + Aronia
|
62,81
|
|
62,81
|
5.)11.1. detto
|
ebenso
|
6,28 10% USt)
|
|
6,28
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5.)11.1.Abschlaglt.ER
|
(590,19=260,45+329,73)
|
-10 €
|
-4,41
|
-5,59
|
|
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6.)4.1.Internist
|
Befund, Diagnose
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38,18
|
38,18 nicht str.
|
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7.)27.1.
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Medikamente
|
21,10
|
21,10 nicht str.
|
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8.)27.1. OP
|
Artischocke
|
19,47
|
19,47
|
|
8.)27.1. OP
|
Curcuma= Kurkuma
|
1,89
|
1,89
|
|
8.)27.1. OP
|
OP: Galgantwurzel
|
5,79
|
|
5,79
|
8.)27.1 OP
|
OP:Grüntee
|
4,29
|
|
4,29
|
8.)27.1. OP
|
OP: Brennnessel
|
23,97
|
23,97 (100,2)
|
|
9.) 8.1.
|
Kinesiologie
|
140
|
|
140
|
10.) 18.1.
|
Kinesiologie
|
140
|
|
140 (353,58)
|
11.) 18.1.
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SZen und Buch
|
190
|
|
190
|
12.) 29.1. SE ZE
|
Pflege
|
38
|
|
38
|
13.) 1.2. BG
|
Pflege:Handschuhe
|
21,75
|
|
21,75
|
14.) 18.2.
|
Medikamente
|
18,35
|
18,35 nicht str.
|
|
14.) 18.2.
|
Zahnpasta
|
3,88
|
|
3,88
|
15.) 2.2.
|
Medikament
|
6,30
|
6,30 nicht str.
|
|
16.) 31.1.SE ZE
|
Pflege
|
150,81
|
|
150,81 (404,44)
|
Summen ER 1-16
|
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1.494,68 €
|
604,96
|
889,72
Ad 1.ER betreffend die Zahnpasta DI: Siehe unten zur ER Nr. 14.
Ad 5. ER ) zu den Präparaten lt. Eingangsrechnung (ER) vom 11.1.2016 von ***1***:
Ad Rhodiola Mix 60 Kapseln lt. Eingangsrechnung (5. ER) vom 11.1.2016 von ***1***:
Das Präparat von ***1*** "Rhodiola Mix 60 Kapseln" besteht aus:
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Wertgebende Inhaltsstoffe
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Tagesdosis 2 Kapsel
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Rhodiola -Extrakt
(3% Rosavin, 1 % Salidrosid)
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300 mg
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Cordyceps SN
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200 mg
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Yams Extrakt
(20 % Diosgenin)
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100 mg
Zwar enthält auch das Präparat von ***1*** einen Rosenwurzwurzelextrakt (Rhodiola). Um welchen es sich genau handelt, ist nicht feststellbar. Zudem enthält das Präparat von ***1*** auch zum Teil einen Cordyceps- Pilz (asiatischer Pilz) und einen Yamswurzelextrakt
(Dioscoreawurzelextrakt). Die Yamswurzel ist in China und Japan sowie in den Tropen beheimatet.
Der Hausarzt hat der Bf Anfang 2016 empfohlen, Kalium einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom 23.10.2018). Diese Empfehlung war einer typischen ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil sie weder die Handelsbezeichnung des konkret einzunehmenden Präparates noch die Dosierung nannte.
Die Yamswurzel ist reich an Kalium (wikipedia - Yamswurzel https://de.wikipedia.org/wiki/Yams). Bei diagnostizierten Mangelzuständen sind Präparate, mit welchen der Mangel ausgeglichen werden kann, medizinisch indiziert (Dr. med. Natalie Grams, Was wirklich wirkt, S. 221, Verlag Aufbau, 2. Auflage ).
Die Bf litt 2016 an einem Kaliummangel (Laborbefund vom 10. November 2015). Lt. Laborbefund vom 13.7.2017 war bereits damals kein Kaliummangel mehr feststellbar. Die Therapie mit kaliumreichen Nahrungsergänzungsmitteln (u.a. mit dem gegenständlichen "Rhodiola Mix" von ***1*** mit Yams Extrakt) war daher erfolgreich. Diese Indizien sind wesentlich aussagekräftiger als der Umstand, dass die ärztliche Empfehlung in diesem Zusammenhang sehr ungenau war (§ 167 Abs 2 BAO).
Die Behandlung mit diesem Yams Extrakt hat sich daher als zweckmäßig und notwendig erwiesen, auch wenn die ärztliche Empfehlung in diesem Zusammenhang sehr ungenau war.
Der Kaliummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig ist (50-90% der Fälle) (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019 = https://www.gastroenterologyandhepatology.net/files/2019/06/gh0519Calmet-1.pdf ; https://www.netdoktor.de/laborwerte/kalium/kaliummangel/ ). Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Kaliumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.
Die Ursache des Guillain-Barré-Syndroms ist nicht bekannt (E-Mail des BFG vom 30.1.2020 m.w.N., Wikipedia-Guillain-barré-Syndrom). Es könnte daher auch der Kaliummangel damit im Zusammenhang stehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kaliummangel im Zusammenhang mit dieser Krankheit steht, die für einen wesentlichen Teil der vom Sozialministerium Service anerkannten Behinderungen der Bf verantwortlich ist.
Die Einnahme dieses Präparates hat den ärztlich diagnostizierten Kaliummangel behoben. Es sind daher triftige medizinische Gründe für die Einnahme dieses Präparates feststellbar.
Die Bf musste die Kosten dieses Präparates daher i.S. des § 34 EStG zwangsläufig auf sich nehmen.
Ad Kosten des Reishi Getränkezusatzes lt. 5. Eingangsrechnung (ER) vom 11.1.2016 von ***1***:
a.)Die Bf leidet am Guillain-Barré-Syndrom , an einer axonalen Polyneuropathie und an einer Leberzirrhose mit Ascites. Sie wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag des BFG 30.1.2020 per E-Mail , Pkt 1 a-c, später per Post nachgereicht) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag des BFG vom 7.7.2020), die Wirksamkeit dieses Pilzes bei der Behandlung der Krankheiten der Bf nachzuweisen. Die Bf hat trotz der Aufforderung des BFG (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020) nicht nachgewiesen, dass dieser Pilz bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Anzahl von Fällen bewirkt hat.
Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei undeutliche Schreiben eines Arztes vorgelegt. Der Arzt behauptet in diesen Schreiben nicht einmal, dass es unabhängige, placebokontrollierte, randomisierte und doppelt verblindete Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen das Guillain-Barreé-Syndrom , gegen die axonale Polyneuropathie oder gegen die Leberzirrhose sprechen (Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020; Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018).
Der Arzt spricht lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso vage, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes).
Zum angeblichen Behandlungserfolg (lt. Schreiben des Hausarztes vom 3.6.2020) bei der Bf:
Die Bf wurde erfolglos (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020) aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Behandlung mit den im Schreiben des Hausarztes vom 23.10.2018 genannten Nahrungsergänzungsmitteln (darunter war auch der Reishi-Pilz), Mikronährstoffen und Therapien erfolgreich war. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag 7.7.2020), ihre Krankengeschichten 2014 - 2018 vorzulegen und 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterfertigt zu retournieren, um die Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg überprüfen zu können. Da die Bf diese Überprüfung der Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg nicht ermöglicht hat, kann ein Behandlungserfolg im Fall der Bf nicht festgestellt werden.
Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht eine Versuchsgruppe von einer Person zudem nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Anzahl von Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte, und placebokontrollierte Studien erreicht (Wikipedia: Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage , S. 55, 56,58,59; Wikipedia: Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie) .
Da der Arzt derartige Studien nicht einmal erwähnt, ist nicht glaubhaft, dass es solche Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die oben erwähnten Krankheiten sprechen. Die Bf wurde auch konkret nach solchen Studien gefragt (Ergänzungsauftrag vom 7.7.2020) und hat diese Frage nicht beantwortet. Auch dies spricht gegen die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen die Krankheiten der Bf.
Zum Merkblatt des Vereins EK EI betreffend den Reishi Pilz:
Der Verein EK EI hat u.a. ein Merkblatt betreffend diesen Reishi Pilz herausgegeben, wonach dieser Pilz gegen sehr viele Krankheiten, u.a. auch bei Lebererkrankungen eingesetzt werden könne. Dieses Merkblatt hat die Bf im Verfahren vorgelegt ("Reishi Pilz, Bibliothek U+I des Vereins EK EI).
Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Dieser Verein EK EI Postfach 10, x3y4 Rhofen, vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, hat eine auffallend ähnliche Adresse wie die ***1*** ***3*** GmbH, x3y4 Rhofen x5y6, ebenso vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, bei der die Bf diesen Reishi - Getränkezusatz und viele andere Nahrungsergänzungsmittel erworben hat. Dass, wie im gegenständlichen Fall die Verkäuferin des Produktes ohne jeden nachvollziehbaren Nachweis behauptet, dass ihr Produkt der Entlastung der Leber diene, ist kein Beweis für die Notwendigkeit der Einnahme dieses Produktes zur Bekämpfung einer Lebererkrankung.
Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Krankheiten der Bf (Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie) wirksam ist.
b.) Zur fehlenden ärztlichen Verordnung:
Zudem hat der Arzt der Bf zu Beginn des Jahres 2016 nur empfohlen, einen "Reishi Vitalpilz" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom Oktober 2018), er hat jedoch entgegen den Gepflogenheiten, die für eine typische ärztliche Verordnung gelten, weder die konkrete Handelsbezeichnung des einzunehmenden Präparates (§ 2 Z 7 Ärztegesetz) noch die erforderliche Dosierung genannt.
Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig. (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 und 11).
Daher gilt: Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S. 34).
Auch bei den synthetischen Arzneien würde niemand auf die Idee kommen, es könnte ausreichen, nur die richtigen Bestandteile der jeweiligen Arznei zu nennen und alles andere dem Patienten zu überlassen. Kein Arzt würde einem Patienten empfehlen: "Nehmen Sie gegen das Wasser in Ihrem Bauch Furosemid und Spironolacton. Die richtige Dosis werden Sie schon selbst herausfinden." Ein Arzt würde vielmehr eine Verordnung schreiben, die der Verordnung des Internisten vom 4.1.2016 sinngemäß entspricht:
"Lasilacton 20/50 , 1-0-0" ,dh Lasislacton 20 mg / 50 mg, eine Kapsel morgens". Die synthetischen Wirkstoffe Furosemid und Spironolacton wurden zu einer Arznei verarbeitet, wobei eine Kapsel 20 mg Furosemid und 50 mg Spironolacton enthält. Bei dieser Verordnung des Internisten ist klar, welche Dosen welcher synthetischen Wirkstoffe in einer Kapsel mit der Handelsbezeichnung "Lasilacton" enthalten sind und wie viele Kapseln wann und wie oft täglich genommen werden müssen.
Das BFG vermisst bei der schriftlichen Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 eine vergleichbare Präszision, wie sie im ärztlichen Befundbericht des Internisten vom 4.1.2016 zum Ausdruck kommt.
Deshalb ist die schriftliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 für sich allein unzureichend, weil sie nur den Begriff "Reishi Vitalpilz" erwähnt und nicht den Handelsnamen des empfohlenen Präparates , das aus diesem Pilz hergestellt wurde, und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält.
Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat nicht vor. Die Bf hat das gegenständliche Präparat somit ohne ärztliche Verordnung und nur auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung eines Arztes, in der nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates genannt worden ist, erworben.
Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher wegen des Fehlens eines Wirksamkeitsnachweises für den Reishi-Pilz, aber auch in Ermangelung einer ärztlichen Verordnung nicht zwangsläufig (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254,0255).
Zu den Kosten des Mate-Tees (28,64 € für 3 Packungen) von ***1*** ("Mate Tee gerebelt" von ***1***) :
Die Bf hat entgegen dem Ergänzungsauftrag vom 20.2.2018 und entgegen dem Ergänzungsauftrag vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung für dieses eingenommene Nahrungsergänzungsmittel vorgelegt.
Die Leberzirrhose, an der die Bf leidet, führt typischerweise zu starken Ermüdungserscheinungen; sie resultierte ferner in einen Ascites, einer starken Flüssigkeitsansammlung im Bauchraum (wikipedia: Leberzirrhose; https://de.wikipedia.org/wiki/Leberzirrhose; E-Mail des BFG vom 30.1.2018 m.w.N.; Befund des Internisten vom 4.1.2016; Sachverständigen-Äußerung vom 30.8.2018 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens).
Die Bf leidet am Guillain-Barré-Syndrom. Das Guillain-Barré-Syndrom verursacht u.a. Schmerzen in den Händen , Füßen, Armen und Beinen, die zu einer beträchtlichen Bewegungseinschränkung geführt haben (Sachverständigengutachten des Sozialministerium Service vom 16.6.2016, Befund des Internisten vom 4.1.2016; E-Mail des BFG vom 30.1.2020, Pkt 1 d; Beschwerde 23.8.2018; Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrom ; https://en.wikipedia.org/wiki/Guillain-Barré_syndrome).
Je weniger man sich bewegen kann, desto müder wird man. Je müder man wird, desto weniger bewegt man sich. Es ist daher auf Grund der o.e. Befunde jedenfalls glaubhaft, dass die Bf unter starker Müdigkeit litt. Eine der Therapien gegen das Guillain-Barré-Syndrom besteht aber gerade darin, den Patienten möglichst weitgehend zur Bewegung zu veranlassen (Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrom; https://en.wikipedia.org/wiki/Guillain-Barré_syndrome)
Um dies erreichen zu können, musste die Bf daher auch Mittel einnehmen, die ihrer Müdigkeit entgegen wirkten.
Zum Mate - Tee:
Dieses Präparat wirkt insbesondere der Ermüdung entgegen, wirkt aber auch harntreibend: Die gut verträglichen Blätter des Ilex paraguariensis (Mate) , eines immergrünen Baumes, der in Brasilien wächst, enthalten insbesondere Koffein, Purin- und chlorogensäurederivate, Triterpene und Triterpensaponine. Insbesondere das Koffein wirkt analeptisch (die Nerven anregend) und diuretisch (harntreibend). Die Mateblätter sind bei geistiger und körperlicher Ermüdung indiziert und bei Krankheiten, die eine Erhöhung der Harnmenge erfordern. Eine Erhöhung der Harnmenge ist bei der Bf wegen ihrer Ascites erforderlich gewesen, weil jede über das normale Maß hinausgehende Entwässerung dem Ascites entgegenwirkt. Die Einnahme dieses Tees war auch wegen der krankheitsbedingten Ermüdung der Bf erforderlich. (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage, 301, 302; Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 219,220; Wikipedia, Ascites; https://en.wikipedia.org/wiki/Ascites).
Die in der Fachliteratur beschriebene Arznei besteht aus den zerkleinerten, getrockneten Blättern des Ilex paraguariensis, die Mate folium genannt werden. Das gegenständliche Nahrungsergänzungsmittel besteht ebenso aus den zerkleinerten Mateblättern ("loser Matetee"). Nebenwirkungen, Interaktionen sowie Kontraindikationen sind nicht feststellbar. Die Arznei ist daher gut verträglich. Es wird in der Fachliteratur empfohlen, einen bis zwei Teelöffel der zerkleinerten Blätter mit einer Tasse heißen Wassers aufzugießen und 5 bis 10 Minuten ziehen zu lassen (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage, 301, 302; Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 219, 1001).
Die sich aus den Befunden des Internisten und des Sozialministeriums sowie der Fachliteratur ergebende medizinische Indikation wiegt schwerer als das Fehlen einer ärztlichen Verordnung. Die BAO gestattet keine Einschränkung der Beweismittel (§ 167 Abs 2 BAO).
Die Bf musste die Kosten dieses Präparates (Mate Tee gerebelt von ***1***) daher zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 auf sich nehmen.
Zu den Kosten der Micro Base + Aronia Basenpulver 360 g von ***1*** sowie betreffend Calcium 200 ml LL von ***1*** lt. ER vom 11.1.2016 von ***1***:
Im Zusammenhang mit diesen Nahrungsergänzungsmitteln (Micro Base + Aronia Basenpulver 360 g von ***1***) und diesem Mikronährstoff (Calcium 200 ml LL von ***1***) wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom 20.2.2018 und vom 20.9.2018 keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieser Präparate gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen.
Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig.
Zu den Kosten für "Selen 50 ml koll Se von ***1***" (97,82 €), "Magnesium koll 20 ml mg von ***1***" (132,82 €), und "Kalium koll 100 ml von ***1***" lt. ER vom 11.1.2016 von ***1*** (18,88 €):
Bei diagnostizierten Mangelzuständen sind Präparate, mit welchen der Mangel ausgeglichen werden kann, medizinisch indiziert (Grams, Was wirklich wirkt, S. 221, 2. Auflage).
Es gibt einen medizinischen Befund (Laborbefund 10.11.2015) , der wegen der zeitlichen Nähe zum Jahr 2016 darauf hindeutet, dass die Bf 2016 an einem Selen-, Magnesium- und Kaliummangel litt. Es war daher medizinisch gesehen notwendig, diese Mangelerscheinungen auszugleichen.
Ein Selenmangel kann die Leberzirrhose der Bf noch weiter verschlimmern (Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 168). Auch daher war die Substitution von Selen jedenfalls medizinisch notwendig.
Auch der Hausarzt empfahl der Bf am Beginn des Jahres 2016, Selen einzunehmen. Allerdings nannte der Hausarzt nicht das konkret einzunehmende Selenpräparat mit seiner korrekten Handelsbezeichnung , und er nannte auch nicht die erforderliche Dosierung (Bestätigung des Hausarztes vom 23.10.2018). Diese Empfehlung des Hausarztes war daher wesentlich weniger präzise als eine typische ärztliche Verordnung und würde für sich allein nicht zum Nachweis der medizinischen Indikation des durch die Bf erworbenen Präparates ausreichen. Allerdings ist die undeutliche Empfehlung des Hausarztes nicht das einzige einschlägige Beweismittel:
Bereits im Jahr 2017 litt die Bf nicht mehr an einem Selenmangel (Befund vom 13.7. 2017). Das gegenständliche Selenpräparat hat daher gewirkt und den Selenmangel beseitigt.
Zwar konnte die Bf nur eine undeutliche ärztliche Empfehlung nachweisen, und keine konkrete ärztliche Verordnung , in der dieses durch die Bf verwendete Selenpräparat von ***1*** erwähnt wurde, und in der auch Angaben zur richtigen Dosierung enthalten waren, vorlegen. Da das gegenständliche Selenpräparat aber offenbar gewirkt hat, spielt diese Unterlassung in diesem Fall keine entscheidende Rolle. Die Fakten, die für eine erfolgreiche Behandlung sprechen, (Selenmangel, der die Leber gefährdete, Einnahme eines Selenpräparates, Beendigung des Selenmangels) wiegen schwerer als das Fehlen der präzisen ärztlichen Verordnung betreffend dieses Selenpräparat von ***1***. Die Einnahme dieses Präparates war daher notwendig und zwangsläufig .
Die Bf litt 2016 an einem Mangel an Kalium (Laborbefund vom 10. 11. November 2015). Der Hausarzt empfahl der Bf am Beginn des Jahres 2016, Kalium einzunehmen. Allerdings nannte er nicht die genaue Handelsbezeichnung eines Präparates, und er machte auch keine Angaben zur Dosierung (Bestätigung des Hausarztes vom 23.10.2018). Die Empfehlung des Arztes kommt daher einer präzisen ärztlichen Verordnung nicht gleich. Die Bf erwarb das gegenständliche Kaliumpräparat. Bereits im Jahr 2017 litt die Bf nicht mehr an einem Kaliummangel (Laborbefund von 13.7.2017). Das gegenständliche Kaliumpräparat hat daher gewirkt und den Kaliummangel beseitigt.
Zwar konnte die Bf nur eine undeutliche ärztliche Empfehlung nachweisen und keine ärztliche Verordnung , in der dieses durch die Bf verwendete Kaliumpräparat von ***1*** erwähnt wurde, und in der auch Angaben zur richtigen Dosierung enthalten waren, vorlegen. Da das gegenständliche Kaliumpräparat aber offenbar gewirkt hat, spielt diese Unterlassung in diesem Fall keine entscheidende Rolle. Die Fakten, die für eine erfolgreiche Behandlung sprechen, (Kaliummangel, Einnahme eines Kaliumpräparates, Beendigung des Kaliummangels) wiegen schwerer als das Fehlen der präzisen ärztlichen Verordnung betreffend dieses Kaliumpräparat von ***1***. Die Einnahme dieses Kaliumpräparates war daher notwendig und zwangsläufig.
Die Bf litt 2016 an einem Mangel an Magnesium im Ausmaß von 2,2/29,5; ds. 7,46 % des Normwertes (Laborbefund vom November 2015). Im Jahr 2017 litt sie angeblich an einem Magnesiummangel in Höhe von 3,29 / 34 ,0; dh in Höhe von 9,68 % des Normalwertes (Laborbefund von 13.7.2017). Der einzige Grund für diesen im Jahr 2017 errechneten Magnesiummangel liegt aber darin, dass das später konsultierte Labor von einem anderen Normalbereich ausging, als das erste Labor. Während das erste Labor den Normbereich bei 29,5-37,1 mg/l sah, nahm das später konsultierte Labor den Normbereich in der etwas anderen Bandbreite von 34,0-36,0 mg/l an. Wie auch immer man den Normbereich ansetzt, so ist doch erkennbar, dass sich der Magnesiumwert im Jahr 2017 verbessert hat. Während er lt. Befund von 2015 noch bei 27,3 mg / l lag, lag er lt. späterem Befund von 2017 30,71 mg/ l ( Laborbefund vom November 2015; Laborbefund vom Juli 2017). Aus dieser Befundverbesserung ist zu schließen, dass das von der Bf eingenommene Magnesiumpräparat gewirkt haben muss.
Der Arzt hat der Bf zu Beginn des Jahres 2016 empfohlen, "Magnesium" zu nehmen (Bestätigung des Hausarztes vom 23.10.2018). Diese undeutliche Empfehlung erfüllt nicht die Kriterien, die man von einer ärztlichen Verordnung erwarten kann:
Es kommt darauf an, dass in der ärztlichen Verordnung das konkret zu erwerbende Präparat mit seiner konkreten Handelsbezeichnung genannt wird und nicht nur die Substanz, aus der das Präparat hergestellt worden ist (vgl. § 2 Z 7 Ärztegesetz). Zudem enthält jede zweckmäßige ärztliche Verordnung auch Angaben über die Dosierung des zu erwerbenden Präparates.
Die Bf konnte zwar nur eine ärztliche Empfehlung , "Magnesium" einzunehmen, und keine ärztliche Verordnung , in der das durch die Bf verwendete Magnesiumpräparat von ***1*** erwähnt wurde, und in der auch Angaben zur richtigen Dosierung enthalten waren, vorlegen. Die Fakten, die für eine erfolgreiche Behandlung sprechen, (Magnesiummangel, Einnahme eines Magnesiumpräparates, Befundverbesserung) wiegen jedoch schwerer als das Fehlen einer präzisen ärztlichen Verordnung betreffend dieses konkrete Magnesiumpräparat von ***1*** (§ 167 Abs 2 BAO).
Da das durch die Bf eingenommene Magnesiumpräparat eine Befundverbesserung herbeigeführt hat, war dessen Anschaffung notwendig und zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988.
Die Kosten für das Selen-Präparat und das Kaliumpräparat hat die Bf ebenso zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 auf sich nehmen müssen (siehe oben) .
Der Selenmangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019= https://www.gastroenterologyandhepatology.net/files/2019/06/gh0519Calmet-1.pdf ; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 661; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ). Der Selenmangel hat aber auch das Potential, die Leberzirrhose zu verschlimmern (Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 168). Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Selensubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.
Der Magnesiummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019 = https://www.gastroenterologyandhepatology.net/files/2019/06/gh0519Calmet-1.pdf; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 660) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Magnesiumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.
Der Kaliummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019 = https://www.gastroenterologyandhepatology.net/files/2019/06/gh0519Calmet-1.pdf ; https://www.netdoktor.de/laborwerte/kalium/kaliummangel/ ). Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 30.8.2018). Daher steht auch die Kaliumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.
Über die Ursachen des Guillain-Barré-Syndroms ist nichts bekannt (Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrome). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mangelerscheinungen (betreffend Selen, Kalium und Magnesium) auch mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Es ist daher auch davon auszugehen, dass diese Mangelerscheinungen mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Dieses Syndrom steht wiederum im Zusammenhang mit den vom Sozialministeriums-Service festgestellten Behinderungen (Gutachten des "Sozialministeriumservice" vom 16. Juni 2015). Daher stehen auch diese Substitutionen auch im Zusammenhang mit diesen Behinderungen.
Ad Pkt 8.) Zu den Präparaten lt. 8. ER vom 27.1.2016 von OP:
Zu den Kosten lt. ER vom 27.1.2016 OP betreffend RC Artischocke 200 ml, Kurkuma (= Curcuma) 40 g, Galgantwurzel und Grüntee:
Ad RC RR FF Artischocke (19,47 €):
Zur Frage, ob eine hinreichend konkrete ärztliche Verordnung oder eine gleichwertige Äußerung eines Arztes für dieses von der Bf gekaufte Nahrungsergänzungsmittel vorliegt:
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101229/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101229.2019
- Stammnummer
- 130993
- Gültig
- 26.11.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF