Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0064-I/04
Zustellung durch Hinterlegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-I/04vom 24.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein von einem Zustellorgan ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.
Die bloße Behauptung des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, reicht nicht aus, die Angaben des Zustellers auf dem Rückschein zu entkräften.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 20. Juli 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vom 10. Juni 2002 betreffend
Zurückweisung eines Vorlageantrages (§ 276 BAO) nach der am 3.
November 2004 in 6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 1994 wurde die
Berufung des Dr.X.Y. gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 als unbegründet
abgewiesen. Nach dem im Akt befindlichen Rückschein (Formular 4 zu §
22 des Zustellgesetzes) wurde diese Berufungsvorentscheidung (Verf. 40) nach
einem Zustellversuch am 14. Juli 1994 an der Anschrift Y.-Straße, X., beim
Postamt xyz (Beginn der Abholfrist am 15. Juli 1994) hinterlegt. Das
Schriftstück wurde auf dem Hinterlegungspostamt nicht abgeholt und daher
dem Finanzamt Innsbruck mit dem Vermerk "nicht behoben" ungeöffnet
zurückgesandt.
Am 25.1.2002 wurde die Berufungsvorentscheidung vom 11.
Juli 1994 dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers anlässlich einer
Akteneinsicht beim Finanzamt Innsbruck ausgehändigt. Mit Schreiben vom 20.
Feber 2002 beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit Bescheid vom 10.
Juni 2002 wies das Finanzamt Innsbruck den Vorlageantrag als verspätet
eingebracht zurück. Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob der
Berufungswerber mit Schreiben vom 20. Juli 2002 Berufung mit der
Begründung, dass eine rechtsgültige Zustellung der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 1994 erst durch Übergabe derselben am
26. Januar 2002 erfolgt sei. Eine rechtlich gültige Zustellung durch
Hinterlegung gemäß
§ 17 Abs. 2 ZustellG komme nur dann zustande,
wenn zwei Zustellversuche erfolglos verlaufen seien. Beim ersten Zustellversuch
sei dem Empfänger dabei im Briefkasten eine Nachricht zu hinterlassen, dass
an einem anderen Tag ein zweiter Zustellversuch erfolgen werde. Erst wenn der
zweite Zustellversuch erfolglos sei, sei die Hinterlegung gemäß
§ 17 ZustellG rechtlich zulässig. Der Berufungswerber habe weder von
einem ersten, noch von einem zweiten Zustellversuch Kenntnis erhalten noch von
der durchgeführten Hinterlegung erfahren. Dies vermutlich deshalb, da in
der fraglichen Zeit nach der Erinnerung des Berufungswerbers die Postzustellung
nachweislich öfters nicht richtig funktioniert habe. Es sei mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Postverwaltung im vorliegenden Fall nicht korrekt zugestellt habe. Wenn aber das
im Zustellgesetz vorgesehene Prozedere nicht eingehalten worden sei, könne
eine Zustellung nicht rechtsgültig zustande gekommen sein. Der
Berufungswerber hätte am Ausgang des Berufungsverfahrens hohes Interesse,
da im Fall einer positiven Berufungserledigung ein Steuerguthaben in
beträchtlicher Höhe entstehe. Aus den Geschäftsaufzeichnungen
dieser Zeit gehe hervor, dass der Berufungswerber Mitte Juli 1994 immer im
Geschäft anwesend gewesen sei. Als ausgebildeter Jurist hätte er
selbstverständlich auf eine Mitteilung bezüglich einer Zweitzustellung
bzw. Hinterlegung eines RSa-Schreibens reagiert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Berufungsvorentscheidung vom
11. Juli 1994 sei von der Finanzbehörde mittels RSb-Kuvert versendet
worden. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass eine rechtlich gültige
Zustellung durch Hinterlegung nur dann zustande komme, wenn zwei Zustellversuche
erfolglos verlaufen seien, könne nicht gefolgt werden, da ein zweiter
Zustellversuch nur bei einer Zustellung zu eigenen Handen (RSa-Brief) vorgesehen
sei.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2004 beantragte der
Berufungswerber ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist, wenn
eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller
Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne
des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält,
das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim
zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß
§ 2 leg. cit. ist
der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die
Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten
(Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-,Haus-,Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort
der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die hinterlegte
Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser
Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass
der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen
Abwesenheit von der Abgabestellt nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis
erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die
Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die
hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist
gemäß
§ 17 Abs. 4 ZustellG auch dann gültig, wenn die in
§ 17 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt
wurde.
Beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 ZustellG)
handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm
§ 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für
sich hat. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine
öffentliche Urkunde (Rückschein), die zunächst vollen Beweis
darüber macht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch
eingehalten wurden, so ist es die Sache dessen, demgegenüber die Zustellung
nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der
Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen
über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt ( vgl. VwGH
v. 21.11.2001, 2001/08/0011, v. 26.6.1998, 95/19/0764 und v. 3.9.1997,
96/01/0479; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar zu §§ 17 und 22
ZustellG mit weiteren Hinweisen).
Der Berufungswerber bringt zunächst vor, keine
schriftliche Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben. Der
Erhalt der Hinterlegungsanzeige ist jedoch für die Wirksamkeit der
Zustellung nicht maßgebend, weshalb auch auf die vom Berufungswerber in
diesem Zusammenhang angebotene eidesstattliche Erklärung verzichtet werden
konnte (vgl. E.v. 21.11.2001, 2001/08/0011). Entscheidend ist im Berufungsfall
vielmehr, ob eine den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 ZustellG entsprechende
Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides
(Berufungsvorentscheidung) erfolgt ist. Im Berufungsfall liegt ein von einem
Zustellorgan der Post ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein
über die Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung vor. Dem
Rückschein ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Verständigung
über die Hinterlegung an der Abgabenstelle zurückgelassen wurde.
Soweit der Berufungswerber darauf verweist, dass auf dem Rückschein auch
das Feld "in den Briefkasten" angekreuzt wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass
diesbezüglich deutlich eine vom Zustellorgan vorgenommene Korrektur durch
Ausstreichen erkennbar ist. Der Berufungswerber hat im Übrigen selbst
vorgebracht, dass er an der Abgabestelle über einen Briefkasten nicht
verfügte. Der vorliegende unbedenkliche Rückschein hat sohin volle
Beweiskraft. Die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit
dieses Zustellnachweises versucht der Berufungswerber durch sein Vorbringen zu
widerlegen, dass die Postzustellung im fraglichen Zeitraum nicht funktioniert
habe. Im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten nicht gehörigen
Verständigung von der Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustellG
machte er zunächst den Zusteller C.D. namhaft. Da amtswegige Erhebungen bei
der Österreichischen Post AG jedoch ergeben haben, dass C.D. im Jahr 1994
nicht als Zusteller in der Y.-Straße tätig war und auch der
gegenständliche Rückschein nicht von ihm unterzeichnet wurde, erwies
sich seine Einvernahme als entbehrlich. Das Absehen von dieser Einvernahme wurde
dem Berufungswerber mit der Gelegenheit zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme
zur Kenntnis gebracht (Schreiben vom 23. Juni 2004). Am13. Juli
übermittelte der Berufungswerber schließlich ein an ihn
persönlich gerichtetes Schreiben der Österreichischen Post AG, in
welchem bestätigt wurde, dass " ab dem 12. Juli 1994 in der Y.-Straße
eine neue Zustellkraft den Dienst verrichtete, deren Namen jedoch nicht mehr in
Erfahrung zu bringen sei ". Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass das
am 14. Juli 1994 für die Y.-Straße zuständige Zustellorgan nicht
mehr feststellbar ist und daher eine Einvernahme zu dem auf dem Rückschein
beurkundeten Sachverhalt nicht erfolgen kann. Auf der Grundlage der vorliegenden
Ermittlungsergebnisse ist es dem Berufungswerber aber damit nicht gelungen, die
Vermutung der Rechtmäßigkeit der Zustellung zu widerlegen. Die
Aktenlage bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Richtigkeit
seiner Behauptung, das Zustellorgan habe es - entgegen dem auf dem
Rückschein angebrachten Vermerk - verabsäumt, eine
Hinterlegungsanzeige zu hinterlassen. Selbst für den Fall, dass die
Zustellung durch eine Aushilfskraft oder neue Zustellkraft vorgenommen wurde,
wäre für den Berufungswerber nichts gewonnen, zumal die von ihm
geäußerte Vermutung, dass diese mit den Zustellvorschriften nicht
vertraut seien, nicht ausreichend ist, die entgegenstehende Angabe des
Zustellorgans auf dem Rückschein zu entkräften ( vgl. E. v. 3.9.1997,
96/01/0479).
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 24. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 22 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-I/04
- Stammnummer
- 12832
- Gültig
- 24.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF