Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200026/2018
Haftung nach § 11 BAO iVm §§ 224 und 248 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200026/2018vom 27.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus den Einlassungen des F ergibt sich, dass der Bf in der Gruppierung um ihn herum seine Tätigkeit darauf beschränkt hat, aus dem Hintergrund entsprechende Anweisungen zu erteilen. (Nur) der Bf hielt den Kontakt zur C und zu P. Insbesondere Letzteres ergibt sich äußerst nachhaltig aus einer Vielzahl der überwachten Telefonverbindungsnachweise, E-Mails und SMS.
Ende 2010 analysierten der Bf und S mit P die Elementarfaktoren der Unternehmung
entsprechend dem Prinzip der Gewinnmaximierung als betriebswirtschaftliche Grundhaltung (auch) mit dem Mittel des unversteuerten Inverkehrsetzens von als Diesel deklariertem Rust Cleaner (vgl. dazu die Ausführungen des
Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 8. März 2017, GZ. hhhh,
zur objektiven Tatseite, zur strategischen Unternehmungsplanung)
.
Den Schluss, dass der Bf - er hat in der Gruppierung um ihn herum die maßgeblichen Entscheidungen getroffen, die im Einzelfall notwendigen Anweisungen gegeben, welche die Beteiligten befolgten - d
er Mastermind hinter der strategischen Unternehmensplanung war, lässt die Lebenserfahrung im Hinblick auf dessen
einschlägige Erfahrungen aus dem oben erwähnten Fall mit einer ähnlichen Vorgehensweise zu.
Der Bf hat sich im einer SMS an S vom 2. November 2011 sogar selbst als General bezeichnet.
Für F und U war - ausgehend von der Niederschrift vom 8. Februar 2012 bzw. vom 5. Dezember 2011 - der Bf der Organisator des "Geschäftsmodells".
Bedenkt man schließlich noch die an die Beteiligten ausbezahlten Provisionen und die - in überwachten E-Mails, SMS und Telefongesprächen gebrauchten - Spitznamen wie "Oberfuchs" für P oder "K2" für den Bf, sowie
die Höhe der über die beteiligten Personen verhängten Freiheitsstrafen,
wird klar, dass sowohl der Bf als auch P führende Rollen gespielt haben, der Bf war vielfach in Abstimmung mit P für die Ablauforganisation zuständig und nahm die Zuordnung von Aufgaben an weitere Aufgabenträger in der Gruppierung um ihn herum selbst war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei den erheblichen Rechtsfragen, wie zum Beweismaß, zu den Beweismitteln, zur Würdigung von Beweisen in Abgabensachen, zum Überzeugungsgrad, den das BFG bei der Beweiswürdigung anzuwenden hat, zu den Voraussetzungen der Haftung gemäß § 11 BAO als eine unbeschränkte Primärhaftung, zur diesbezüglichen Ermessensübung, zur Entstehung der Mineralölsteuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 MinstG 1995, zur C als Steuerschuldnerin, zur möglichen Doppelbesteuerung des Rust Cleaners in Deutschland und in Österreich, zur tarifarischen Einordnung des Rust Cleaners in die Unterposition 2710 1999 KN, zum Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995, wann "ein Kraftstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben wird", zum Tatbestandsmerkmal "abgeben" selbst, zu den Steuersätzen für Kraftstoffe, die als Treibstoffe eingesetzt werden,
ist das BFG bei seiner Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des EuGH und des BFH nicht abgewichen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Graz, am 27. August 2019
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. d MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200026/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200026.2018
- Stammnummer
- 125325
- Gültig
- 27.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF