Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102152/2018
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe bei Unterbringung im Rahmen des Vollbetreuten Wohnens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102152/2018vom 12.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
18. GP 7 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 311/92). Dem entspricht auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Heimerziehung das hg. Erkenntnis vom 15. April 1997, 96/14/0140, und zur Anstaltspflege das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, 95/14/0066).“
Er hat dazu weiters festgehalten, dass Anstaltspflege im Sinne des § 6 Abs. 2 lit d FLAG nur dann vorliege, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt werde. Dies sei nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB hier der Anspruch auf das Pflegegeld - beigetragen wird. Andernfalls wäre eine behinderte Person, welche Pflegegeld bezieht und die sich - mangels entsprechender Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in einer Anstalt verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es möglich ist, Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige - zu erlangen, obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss als bei Pflegeleistungen im Familienverband.
Ähnliche Überlegungen finden sich auch in einem Rechtssatz des
Verwaltungsgerichtshofes zu einem Erkenntnis vom 29.04.2013, Zl. 2011/16/0173:
Vor allem beim sogenannten Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG), setzt der Anspruch auf Familienbeihilfe voraus, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Hier leuchtet der Gedanke hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten. Auch mit der Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe von Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, voraussetzt, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, hat der Gesetzgeber (verfassungsrechtlich unbedenklich - vgl. etwa den Beschluss des VfGH vom 16. März 2007, B 1397/06) ausgedrückt, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. In diesen rechtlichen Rahmen fällt auch die hg. Rechtsprechung zum Ausschluss der Familienbeihilfe für Kinder, die den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten (vgl. im Zusammenhang mit dem Grundwehrdienst das erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0103, und im Zusammenhang mit dem Zivildienst das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, 2007/13/0120).
Entscheidendes Argument dafür, ob eine Anstaltspflege bzw. eine Heimerziehung vorliegen, ist damit, ob die untergebrachte Person einen Kostenbeitrag zur Unterbringung zu leisten hat. Dass die Bf. in geringem Ausmaß in anderen Bereichen auch selbst für ihre Bedürfnisse gesorgt hat, steht dem nicht entgegen (vgl. UFS vom 9.9.2009, RV/2677-W/09).
Im gegenständlichen Fall hat die Bf. keinen Beitrag zu den Kosten der Unterbringung geleistet.
Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis stützt sich auf die in diesem zitierte Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 12. November 2018
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Normen und Schlagworte
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102152/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102152.2018
- Stammnummer
- 121975
- Gültig
- 12.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF