Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/7100043/2015
1. Vertretungsberechtigung eines Steuerberaters gegenüber der Finanzpolizei im Zuge einer Baustellenkontrolle - Änderung der Rechtslage 2. Angeblich unzureichende behördliche Anleitung des Auftraggebers nach dem AVRAG und von Auskunftspersonen: keine ausgeübte Befehls- und Zwangsgewalt 3. Rechtsqualität eines Zahlungsstopps nach § 7m Abs. 1 AVRAG 4. Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde mangels geeigneter Verfahrensgegenstände
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100043/2015vom 07.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Weiterhin nicht allgemein gewährt wird - siehe im Vergleich die Formulierung bezüglich der übrigen Berechtigungen der Z. 4 (z.B.: "Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafsachen ... vor ... den Verwaltungsgerichten") - die Berechtigung einer diesbezüglichen Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, bspw. wie die Überwachung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, keine solche eines Abgabe- oder Abgabestrafverfahrens sind.
Lediglich wenn bereits eine Vertretung bei den erwähnten Amtshandlungen der Finanzpolizei stattgefunden hat (§ 2 Abs. 1 Z. 4 WTBG 2017), kommt noch § 2 Abs. 3 Z. 2 WTBG 2017 zum Tragen, wonach ein zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigter weiters berechtigt ist, Tätigkeiten auszuüben, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, nämlich: die Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren, in Verwaltungsstrafverfahren jedoch nur wegen Verletzung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen, [...] bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten [...].
Entgegen der in der Entscheidung des BFG vom 10.8.2017, RM/7100042/2015 noch vertretenen Rechtsansicht folgt somit daraus, dass nunmehr Steuerberater wie die eingeschrittene Vertreterin der Beschwerdeführerin Betroffene bei Baustellenkontrollen der Finanzpolizei wie verfahrensgegenständlich vertreten dürfen, wobei sie - davon abgeleitet - auch berechtigt wären, ihre Mandantschaft im fortgesetzten Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten. Mit dieser abgeänderten Rechtsansicht trägt der entscheidende Richter in den bereits in seiner damaligen Entscheidung unter Pkt. 4 geäußerten Bedenken Rechnung.
2.3. Im gegenständlichen Fall ändert sich aber an der Rechtslage für die eingeschrittene Parteienvertreterin insoweit nichts, als sie mangels eines Einschreitens bei den Amtshandlungen der Finanzpolizei vor Ort am 3. November 2015 auf der Baustelle CX auch nach der neuen Rechtslage in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des AVRAG (und damit zusammenhängend in Bezug auf den angefochtenen Zahlungsstopp) nicht vertretungsberechtigt wäre. In Bezug auf den abgabenrechtlichen Aspekt, so ein solcher bei der Baustellenkontrolle bestanden hätte, wäre - siehe oben - eine eingeschränkte Vertretungsberechtigung in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht gegeben.
Von dem solcherart angezeigten Mängelbehebungsverfahren ist aber Abstand zu nehmen, weil die Beschwerde im Übrigen - wie nachstehend dargelegt - einen nicht behebbaren inhaltlichen Mangel aufweist und schon deswegen mit einer Zurückweisung vorzugehen ist:
3. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz allgemein begehrt, die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung auf dem Bauvorhaben der A-GmbH an der Anschrift CX festzustellen, ergibt sich nach den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerde, dass nicht überhaupt grundsätzlich die Ausübung der Baustellenkontrolle ansich als rechtwidrige Maßnahme ohne gesetzliche Grundlage kritisiert worden ist, sondern ein bestimmtes behauptetes Verhalten der eingeschrittenen Organwalter, welchem von Seite der Einschreiterin die Qualität unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unterstellt wird, nämlich - abgesehen von dem erteilten Zahlungsstopp - der Umstand, dass angeblich a.) vor der Kontrolle deren Rechtsgrundlage nicht bekanntgegeben worden sei, b.) bei der Identitätsfeststellung der Arbeitnehmer nicht mitgeteilt worden sei, weshalb diese erfolgte (was mangels Dolmetscher nicht möglich gewesen sei) und c.) während der gesamten Kontrolle niemand darüber informiert worden wäre, dass ein Steuerberater oder Rechtsanwalt zur Vertretung kontaktiert werden dürfe und auch sämtliche weitere vorgeschriebene Belehrungen, die die Finanzpolizei gemäß § 113 BAO durchzuführen hätte, ausgeblieben wären.
Diese behaupteten Unterlassungen eignen sich aber nicht als Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin (siehe die gleichlautenden Ausführungen in RM/7100042/2015).
So erkennen gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahme) wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit; Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen (nähere Ausführungen siehe z.B. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 [2016] § 283 Anm 1 [hier in Abgabensachen mit inhaltsgleicher Begrifflichkeit]).
Ein Verwaltungsakt in Form einer Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten ein Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - als faktische Amtshandlungen in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.
Die Fragestellung lautet: Kann einer Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], 1.5.5 Normativer Akt, Fußnote 99 mit Zitierung bspw. Judikatur).
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist es also u.a., dass sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung gerichtet ist. Es wird daher insoweit die Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch gefordert, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. z.B. VfGH 13.12.1988, B756/88, B757/88 [hier: im Falle eines schlichten Fotografieren oder einer Identitätsfeststellung im Zuge einer Amtshandlung]; VwGH 6.10.1993, 92/17/0284 [hier: das Anbringen einer Organstrafverfügung an einem Kraftfahrzeug]; VwGH 20.12.1996, 96/02/0284 [hier: das Abstempeln eines Reisepasses]; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032 - hier das Abstempeln einer Ausfuhrbescheinigung mit dem Vermerk "Ungültig"], etc.).
Die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde erfordert auch, dass die geltend gemachte Verletzung der Rechte zumindest möglich ist. Die Beschwerdeerhebung für einen Dritten ist nicht zulässig (siehe z.B. Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], Pkt. 2.6 Beschwerdelegitimation).
Es muss also, wie gesagt, ein Verhalten von Behördenorganen vorliegen, dass als physische "Zwangsgewalt" (wie Festnahme, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Personendurchsuchung, Betreten eines Hauses und Nachschau in einigen Zimmern, etc.), zumindest aber als Ausübung von "Befehlsgewalt", gedeutet werden kann.
Derartiges ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird (VfGH VfSlg 8507/1979 [Festnahme und nachfolgende Anhaltung]; VfGH VfSlg 8466/1978 [Beschlagnahme]; VfGH 27.02.1981, B 376/79 [Entnahme von Warenproben]; VwGH 22.1.2002, 99/11/0294 [zum Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw. in eine Wohnung]; VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188 [Befahren der mit einem Schild "Privatweg - Begehen verboten" versehenen Privatstraße zur Almhütte, um dort polizeiliche Ermittlungen durchzuführen]; VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154 [das Betreten seines Stadels und das Fotografieren von Gegenständen darin gegen den erklärten Willen des Bf.)] oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (z.B. VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687 [durch die Anwesenheit uniformierter Beamter und eines Beamten in Zivil bei Asylwerbern objektiv erweckter Eindruck, dass die Anordnung, in den Bus einzusteigen, im Falle der Nichtbefolgung zwangsweise durchgesetzt wird]; siehe dazu auch Ritz, BAO5, § 283 Tz 5 ff mit entsprechenden praktischen Beispielen).
Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehles gilt somit, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch objektiv nicht vor, käme es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe Fischerlehner aaO, § 283 Anm 1 , VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687).
Erschöpft sich das behördliche Agieren jedoch in einem schlichten behördlichen Verhalten, nämlich in einem (hier behaupteten) Unterlassen eines von der Beschwerdeführerin für wünschenswert gehaltenen oder begehrten Tuns (Beiziehung eines Dolmetschers, Gewährung einer Rechtsbelehrung und Verständigung von einer Amtshandlung), wurde kein physischer Zwang angedroht oder ein Befehl erteilt, bei dessen Nichtbefolgung behördlicher Zwang gedroht hat. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens der Behörde bestehen, selbst wenn dem Betreffenden darauf ein Anspruch zustünde (vgl. VfGH 29.11.1979, VfSlg. 8669/1979 [Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines]; VfGH 28.11.1980, vfSlg 8966/1980 [Verweigerung einer Akteneinsicht]; VfGH 27.9.1982, VfSlg. 9503/1982 [wiederum: Nichtherausgabe eines Führerscheines]; VfGH 7.10.1983, VfSlg. 9813/1983 [Unterlassung einer Entsiegelung], sowie VwGH 15.12.1977, Slg. 9461/A [zur Verweigerung der Benützung universitätseigener Fachliteratur]; VwGH 21.9.1982, 82/11/0191, und VwGH 6.12.1983, 83/11/0254, 0255 [alle betreffend die Verweigerung der Herausgabe von Kraftfahrzeugdokumenten trotz eines Antrages der Partei]; VwGH 23.2.1994, 93/01/0456 [Verweigerung der Akteneinsicht]; VwGH 5.8.1997, 97/11/0105 [Verweigerung der Einsichtnahme und der Ausfolgung von Kopien einer Krankengeschichte]; etc.).
Läge zwar die Ausübung einer Befehls- und Zwangsgewalt vor, fände diese aber wiederum ihre Deckung in erlassenen Bescheiden, bestünden keine faktischen Amtshandlungen. Mit Bescheidbeschwerde bekämpfbar, wenn solches zugelassen, wären vielmehr die dem behördlichen Wirken zugrundeliegenden Bescheide.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden überdies nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (z.B. bereits VwGH 25.9.1991, 91/16/0017, 0022, 0023 bzw. 0018, 0020, 0031; VwGH 4.4.1990, 90/01/0009; VwGH 24.4.1990, 90/14/0074; VwGH 29.6.1992, 91/15/0147; VwGH 27.8.2008, 2008/15/0113, etc.).
4. Aus den rechtlichen Darlegungen ergibt sich für den konkreten Fall:
Wäre zur Befragung der vier Arbeitnehmer tatsächlich die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen und wären die Auskunftspersonen tatsächlich bei der Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei nicht oder nicht ausreichend in ihren Rechten belehrt worden (vgl. § 13a AVG), wurde gegen die A-GmbH kein behördlicher Zwang ausgeübt oder ein objektiv sanktionsbewehrter behördlicher Befehl erteilt. Selbst aber wenn man den eingeschrittenen Behördenorganen ein aktives rechtswidriges Tun unterstellen wollte (weil sie eine irreführende Belehrung erteilt hätten), läge damit noch keine unmittelbare Zwangshandlung vor, welche in die rechtliche Sphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen hätte, sondern ein Verfahrensfehler, dessen Bestehen die Beschwerdeführerin im anhängigen Verwaltungsverfahren gegebenenfalls durch geeignetes Anbringen, allenfalls durch Beweisanträge, darzulegen aufgetragen gewesen ist, welcher im Rahmen der Beweiswürdigung bei allenfalls ergehenden Bescheiden zu bedenken gewesen ist und welcher letztendlich in einem Beschwerdeverfahren gegen ergangene Bescheide durch die Verfahrensparteien einzuwenden gewesen wäre.
Gleiches gelte auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerin rechtswidrigerweise nicht von der Baustellenkontrolle verständigt worden wäre (wobei wohl Einvernehmen darüber besteht, dass eine vorherige Ankündigung der Kontrolle im Einzelfall sinnbefreit und mit dem Zweck der Amtshandlung unvereinbar wäre) oder nicht ausreichend rechtsbelehrt worden wäre. Ein derartiges behördliches Unterlassen, mag es auch ein Verfahrensmangel sein, stellt keinen unmittelbaren behördlichen Zwang oder Befehl dar. Eine allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs wäre ein Verfahrensmangel und im weiteren Verwaltungsverfahren zumal im Rahmen einer Beweiswürdigung zu beachten und durch geeignetes behördliches Handeln gegebenenfalls zu sanieren. Ein Gegenstand für eine paralleles bzw. separiertes Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht liegt nicht vor.
5. Zur kritisierten Verfügung eines Zahlungsstopps vom 3. November 2015:
Eine vom Finanzamt durch Organe der Finanzpolizei erlassene Verfügung eines Zahlungsstopps nach § 7m Abs. 1 Satz 1 AVRAG in der oben dargestellten Form ist eine schriftliche Erledigung im Sinne des § 18 AVG, mit welcher diese Abgabenbehörde bei Vorliegen 1.) eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach den § 7b Abs. 8, § 7i oder § 7k Abs. 4 AVRAG in der damals geltenden Fassung, 2.) bestimmter Tatsachen, welche Grund zur Annahme gaben, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die z.B. in der Person der Arbeitgeberin (Auftragnehmerin: hier der D-d.o.o.) liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, sowie 3.) keine vorläufige Sicherheit geleistet wird, der Auftraggeberin (hier: der A-GmbH) auftragen kann (Ermessen), den noch zu leistenden Werklohn oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp).
Für diese Erledigung sind gemäß § 18 Abs. 5 AVG die Bestimmungen des III. Teiles des AVG (Bescheide) anzuwenden, weil sie - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - offenkundig ein Bescheid ist, nämlich ein förmlicher, hoheitlicher Akt einer Verwaltungsbehörde (hier: das Finanzamt Wien 2/20/21/22), mit dem gegenüber einer Partei (hier: der A-GmbH) in rechtskraftfähiger Weise über eine individuelle Angelegenheit (das Ausmaß der Berechtigung zur Auszahlung des Werklohnes an die Auftragnehmerin) mit rechtsbegründender (konstitutiver) Wirkung abgesprochen wird. Demnach gilt § 58 AVG, wonach ein Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und einen Spruch, eine Rechtsmittelbelehrung (Abs. 1), aber auch, weil vom Parteiwillen abweichend, eine Begründung (Abs. 2) zu enthalten hat. Ebenso gilt gemäß Abs. 3 die Bestimmung des § 18 Abs. 4 BAO (wonach der Bescheid die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigers zu enthalten hat).
Die vorliegende Verfügung eines Zahlungsstopps erfüllt formal diese Kriterien, lediglich die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid wurde unterlassen.
Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid berührt jedoch die Bescheidqualität einer Erledigung dann nicht, wenn sich diese Qualifizierung wie im gegenständliche Falle alleine schon aus ihrem Inhalt zweifelsfrei ergibt (vgl. Thienel/Zelany, Verwaltungsverfahrensgesetze19 [2014] § 58 AVG Anm 2).
Gemäß § 7m Abs. 1 Satz 2 AVRAG findet hinsichtlich eines derartigen Bescheides § 50 Abs. 6 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG), wonach gegen Organstrafverfügungen nach § 50 VStG kein Rechtsmittel zulässig ist, sinngemäß Anwendung. Auch eine derartige Rechtmittelbelehrung findet sich im kritisierten verfahrensgegenständlichen Bescheid über den erteilten Zahlungsstopp.
Auch eine Organstrafverfügung ist ein Bescheid (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 1151; ebenso [hier zur Anonymverfügung nach § 49a VStG:] Walter, ÖJZ 1988, 321 ff; Fasching/Schwartz, Verwaltungsverfahrensrecht 99; aA Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 498).
Die Festlegung in § 7m Abs. 1 Satz 2 AVRAG, wonach gegen einen Zahlungsstopp kein Rechtsmittel zulässig ist, erscheint unbedenklich in Anbetracht des Umstandes, dass im Falle einer vom Adressaten des Zahlungsstopps geleisteten vorläufigen Sicherheit der Zahlungsstopp durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid gemäß § 7m Abs. 1 letzter Satz AVRAG aufzuheben ist, die Abgabenbehörde gemäß § 7m Abs. 2 Satz 1 AVRAG binnen drei Arbeitstagen nach Verhängung eines Zahlungstopps bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen hat, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde wiederum darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden hat, widrigenfalls der Zahlungsstopp ebenfalls außer Kraft tritt.
Die Bezirksverwaltungsbehörde wiederum kann in diesem Verfahren gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie die Abgabenbehörde einen Bescheid erlassen, mit welchem sie ihrerseits die Auftraggeberin zum Erlag einer Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Der (rechtsmittelfähige) Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Bescheides der Abgabenbehörde.
Tatsächlich wurde auch von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien über die Verpflichtung der A-GmbH zum Erlag einer Sicherheitsleitung vom 11. November 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, welches jedoch mit Erkenntnis vom 24. Februar 2016 das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen hat (siehe oben Pkt. E).
Infolge der ebenfalls oben beschriebenen Subsidiarität des Rechtsinstrumentes einer Maßnahmenbeschwerde gegenüber dem Bescheidbeschwerdeverfahren liegt daher ebenfalls kein behördliches Handeln vor, welches - gleichsam parallel und allenfalls auch nachdem der Bescheid über den Zahlungsstopp sich schon längst nicht mehr im Rechtsbestand befunden hatte - zusätzlich mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden könnte.
An diesen Ergebnis der rechtlichen Analyse ändert sich auch nichts, begreift man die Verfügung des Zahlungsstopps nicht als Bescheid, sondern als etwas anderes, rein hypothetisch beispielsweise - wie die belangte Behörde - als unmittelbar erteilten behördlichen Befehl (was sie aber nicht ist): In diesem Falle wäre kurzfristig, nämlich bis zum Erlassen (und wohl auch bis zum Wirksamwerden durch Zustellung) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 11. November 2015 eine Maßnahmenbeschwerde zulässig gewesen, nicht mehr aber danach, weil zu diesem Zeitpunkt bereits das Hauptverfahren (mit dem Bescheid des Magistrates) zum vorläufigen Verfahren (in welchem der Zahlungsstopp ausgesprochen worden ist) im Gange gewesen ist.
7. Es war somit spruchgemäß mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen, wobei in Anbetracht der klaren und keinen Zweifel erweckenden Beschreibung der Verfahrensgegenstände durch die Beschwerdeführerin und der von ihr vorgetragenen Aktenlage in Verbindung mit der ebenso klaren Rechtslage die gegenständliche Entscheidung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG bereits ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte.
8. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz nach § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) gründet sich auf die gegebene Rechtslage, wonach im Falle einer Zurückweisung die belangte Behörde als obsiegende Partei zu gelten hat und ihr ein pauschaler Kostenersatz nach § 35 Abs. 4 Z. 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und 4 der VwG-AufwandsErsV durch die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei zusteht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine eindeutige und durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gesicherte Rechtslage vor, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist.
Linz, am 7. September 2018
Normen und Schlagworte
- § 7b Abs. 3 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
- § 7b Abs. 5 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
- § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7i Abs. 1 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
- § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
- § 7m Abs. 1 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
- Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7l AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
- § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
- § 2 Abs. 1 Z 4 WTBG 2017, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017
- § 2 Abs. 3 Z 2 WTBG 2017, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017
- § 7m Abs. 1 Satz 2 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
- § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 7f AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
BaustellenkontrolleFinanzpolizeiZahlungsstoppRechtsbelehrungenunmittelbare Befehls- und ZwangsgewaltMaßnahmenbeschwerdeVertretungsrecht des Steuerberaters
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RM/7100043/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RM.7100043.2015
- Stammnummer
- 121036
- Gültig
- 07.09.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF