Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/5100005/2017
1. Hausdurchsuchung im Zuge einer Glücksspielkontrolle zur Auffindung der scheinbar soeben versteckten Fernbedienungsgeräte zur Unterbrechung des Stromkreises in den im Wettlokal aufgefundenen Glücksspielgeräten; 2. Rechtlich gedeckt durch die Maßnahmenbewehrung in § 50 Abs. 4 GSpG
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/5100005/2017vom 02.08.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie unabdingbar die Herstellung der Betriebsbereitschaft der vorgefundenen Glücksspielgeräte gewesen wäre, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass den Beschwerden im Hauptverfahren durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Wesentlichen im Zweifel mit der Begründung stattgegeben wurden, dass die nunmehr nicht betriebsbereiten Glücksspielgeräte zwar beschlagnahmt, aber nicht überprüft worden waren (Entscheidungen vom 21. und 23. März 2018, GZn. LVwG-412254/2/ER/SB, LVwG-412508/2/ER/SB und LVwG-412558/2/ER/SB).
Gleiches gilt auch für die parallel in untergeordnetem Ausmaß erfolgte offensichtliche Suche nach Aufzeichnungen, welche ebenfalls nicht vorgelegt worden waren (F.20. bis F.24., F.37. bis F.42.).
Als nachträglicher Verfahrensfehler der belangten Behörde ist jedoch anzumerken, dass - wie ausgeführt - die festgestellten Durchsuchungen von den behördlichen Organwaltern selbst nicht ausdrücklich mittels Aktenvermerk bzw. Niederschrift, vergleichbar etwa bei Durchsuchungen in anderen Verfahrensordnungen, dokumentiert worden waren und auch eine entsprechende verschriftlichte diesbezügliche Information der Beschwerdeführerin nicht zugegangen war.
6.12. Die kritisierten verwaltungsbehördlichen Maßnahmen selbst erweisen sich aber insgesamt im Ergebnis nicht als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
7. Diese insbesondere auf Basis des von der Beschwerdeführerin beigebrachten Videomaterials zu treffende, letztendlich lediglich in ihren rechtlichem Ergebnis strittig gebliebene Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
8. Hinsichtlich des Kostenzuspruches ist auszuführen:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Dabei gilt gemäß § 35 Abs. 2 leg.cit. im Falle, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, die Beschwerdeführerin als die obsiegende und die Behörde als die unterlegene Partei. Werden hingegen die Maßnahmenbeschwerden zurückgewiesen oder abgewiesen, dann gilt gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die belangte Behörde als obsiegende und die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei.
Gemäß § 1 Z 3 und 4 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - AufwErsV), BGBl II 2013/517, hat die belangte Behörde als obsiegende Partei einen Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes anlässlich der Verfassung ihrer schriftlichen Stellungnahme (Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 368,80 und auf Ersatz ihres Vorlageaufwandes in Höhe von € 57,40.
Für die Fälligkeit des Kostenersatzes ordnet § 52 Abs. 6 VwGVG die sinngemäße Anwendung des § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) an, woraus sich für die Bezahlung eine Frist von zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft (hier: ab Zustellung des Erkenntnisses) ergibt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war nun eine Revision im spruchgemäßen Ausmaß zuzulassen, weil zur Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaß eine Hausdurchsuchung im Zuge einer Glücksspielkontrolle nach der Einrichtung einer Maßnahmenbewehrung der Amtshandlung im
§ 50 Abs. 4 GSpG nun tatsächlich konkret zulässig ist, noch keine Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt und überdies diesbezüglich auch innerhalb des Bundesfinanzgerichtes diesbezüglich unterschiedliche Rechtsansichten bestehen (vgl. das oben zitierte Erkenntnis des BFG vom 5.4.2017, RM/5100003/2016).
Linz, am 2. August 2018
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Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 9 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- § 50 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- Art. 8 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- Art. 8 Abs. 2 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RM/5100005/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RM.5100005.2017
- Stammnummer
- 120527
- Gültig
- 02.08.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF