Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100511/2008
strittige Rechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100511/2008vom 22.01.2018Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die strittigen Leistungen sind für die Zeitabschnitte Oktober – Dezember 2000 , 1. Halbjahr 2001 und August 2001 abgerechnet worden. Bei abschnittsweise abgerechneten Leistungen darf jedoch der Abrechnungszeitraum einen Kalendermonat nicht übersteigen (§ 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994).
Die Vorsteuer, die in dieser Rechnung genannt wird, ist nicht abzugsfähig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Die Bf hat die Frage des BFG (Vorhalt vom 18.10.2017, S. 25) nicht beantwortet, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER steht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die strittigen Leistungen, die in dieser ER erwähnt sind, im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf stehen. Daher können diese strittigen Leistungen jedenfalls nicht für das Unternehmen der Bf erbracht worden sein.
Das Finanzamt ersuchte ferner darum (Vorhalt vom 5.9.2006), jene Verträge und Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Depoteigentümer (z.B. Str14 95) hervorgehe . Die gegenständliche Depoteinheit stand nie im Eigentum der Bf. Sie hat diese Depoteinheit nie erworben. Da die Bf die verlangten Verträge und Vereinbarungen betreffend die Entwicklung dieser Wertpapierberatungsgesellschaft durch die Bf nicht vorgelegt hat, kann die Bf nicht den Auftrag erhalten haben, diese Wertpapierberatungsgesellschaft zu entwickeln. Auch daher stehen die angeblichen Arbeiten, die in der ER vom 30.8.01 erwähnt sind, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf.
Allerdings ist die Bf auch aufgefordert worden, detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche natürliche Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben; die Bf ist ferner aufgefordert worden, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen (Vorhalt vom 5.9.2006). Diesem Auftrag des Finanzamtes ist die Bf nicht nachgekommen. Die Bf hat entgegen der Aufforderung des Finanzamtes nichts getan, um die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in der strittigen ER zu erhellen. Schon daraus ist zu schließen, dass die strittigen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“, „Entwurfausarbeitungen“, „Abstimmung von Zwischenlösungen“, „Veranlagungsplanung“ , „Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung“ sowie „Anpassungsarbeiten“ gegenüber der Bf nicht stattgefunden haben . Dies gilt umsomehr deshalb, da die Bf entgegen der Aufforderung durch das BFG nicht erklärt hat, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese Rechnung überhaupt überhaupt stehe.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf dem Auftrag des BFG, die Vorplanungen, Entwurfausarbeitungen und die fertige Veranlagungsplanung vorzulegen und die Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung zu beschreiben und zu dokumentieren (Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom 18.10.2017, S. 26), nicht nachgekommen ist. Auch dies indiziert, dass die in der gegenständlichen Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Bereits das Finanzamt (Vorhalt 5.9.2006) hat auch im Zusammenhang mit dieser ER bemängelt, dass die Bf keinerlei Grundaufzeichnungen und keine Verträge vorgelegt habe. Auch das BFG (Vorhalt vom 18.10.2017, S. 26) fragte die Bf erfolglos, welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen.
Wären der Bf diese strittigen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“, „Entwurfausarbeitungen“, „Abstimmung von Zwischenlösungen“, „Veranlagungsplanung“ , „Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung“ sowie „Anpassungsarbeiten“) erbracht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass es darüber Unterlagen und vertragliche Vereinbarungen gegeben hätte. Kein vernünftiger Unternehmer zahlt 1,08 Mio S brutto für angebliche Planungsarbeiten ohne klare vertragliche Grundlage und ohne, dass er dafür konkrete Unterlagen bekommt.
Auch die sehr allgemein beschriebenen, und verglichen mit dem Rechnungsdatum hauptsächlich eher zeitlich weit zurückliegenden angeblichen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“ etc) i.V.m. den langen Abrechnungszeiträumen (hauptsächlich Oktober-Dezember 2000; für Anpassungen 1. Halbjahr 2001 und August 2001 in der ER vom 30.8.2001) deuten darauf hin, dass die angeblichen Leistungen für die Bf nur vorgetäuscht worden sind.
ER vom 30.8.2001 betreffend das WertpapierProjekt Str15 8, erhalten von der BBB MAK und Handels GmbH:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 2000-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
VN13
2
.)
Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote Planungsarbeiten Projekt HT15 …, Str15 8
…
Wir verrechnen Ihnen vereinbarungsgemäß für Vorplanungsarbeiten, Entwurfausarbeitungen, Abstimmung von Zwischenlösungen einschließlich Fertigstellung der Veranlagungsplanung für die Aufsichtsbehörden, sowie Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung im Zeitraum Oktober-Dezember 2000 durch unsere Mitarbeiter Ing. Kurt H1, Ing. Exp15, Prok. GF13, sowie Anpassungsarbeiten im 1. Hj 2001 und im August 2001 durch Prof Exp14 nun nach Festlegung des Gesamtausbaubudgets in Höhe von voraussichtlich 24 Mio S gesamt sämtliche Leistungen pauschal wie folgt:
1,200.000 S….Planungshonorar–Pauschale 5% d.Gesamtausbaubudgets(24 Mio)
240.000 S…....20% USt
1,440.000 S...Gesamthonorar brutto
und ersuchen um Überweisung auf unser Konto bei ……Nr……bzw um Verrechnung
Mit freundlichen Grüßen
BBB MAK – und Handels GmbH
Ing. Kurt H1 eh“
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Das Finanzamt ersuchte ferner darum, jene Verträge und Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Depoteigentümer hervorgehe (Z.B. Str15 8, Str14 95 u.a.).
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom 18.10.2017 wurde die Bf gefragt,
in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER stehe; dieser Zusammenhang möge durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden;
welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen;
welche Erträge die Bf i.V. m. dieser Rechnung erwirtschaftet habe;
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom 18.10.2017 wurde die Bf aufgefordert,
die Vorplanungsarbeiten, Entwurfausarbeitungen und Veranlagungsplan, die in dieser Rechnung erwähnt sind, und die die Bf vom Rechnungsaussteller erhalten habe, vorzulegen; die Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung zu dokumentieren und zu beschreiben.
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom 18.10.2017
wurde der Bf vorgehalten,
dass die Bf nicht die Depoteinheit gekauft und weiterverkauft habe, auf der das in der Rechnung erwähnte Projekt abgewickelt worden sei.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird festgestellt:
a.)Feststellungen und Rechtsfolgen:
Die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen haben jedenfalls gegenüber der Bf nicht stattgefunden.
Die strittigen Leistungen sind für die Zeitabschnitte Oktober – Dezember 2000 , 1. Halbjahr 2001 und August 2001 abgerechnet worden. Bei abschnittsweise abgerechneten Leistungen darf jedoch der Abrechnungszeitraum einen Kalendermonat nicht übersteigen (§ 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994).
Die Vorsteuer, die in dieser Rechnung genannt wird, ist aus diesen Gründen nicht abzugsfähig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Die Bf hat die Frage (Vorhalt vom 18.10.2017, S. 27) nicht beantwortet, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER stehe. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die strittigen Leistungen, die in dieser ER erwähnt sind, im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf stehen. Daher können diese strittigen Leistungen jedenfalls nicht für das Unternehmen der Bf erbracht worden sein.
Das Finanzamt ersuchte ferner darum (Vorhalt vom 5.9.2006), jene Verträge und Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Depoteigentümer hervorgehe (Z.B. ….Str15 8 u.a.). Die Depoteinheit Str15 8 stand nie im Eigentum der Bf. Sie hat diese Depoteinheit nie erworben. Da die Bf die verlangten Verträge und Vereinbarungen betreffend die Entwicklung dieser Wertpapierberatungsgesellschaft nicht vorgelegt hat, kann die Bf nicht den Auftrag erhalten haben, diese Wertpapierberatungsgesellschaft zu entwickeln. Auch daher stehen die angeblichen Arbeiten, die in der ER vom 30.8.01 erwähnt sind, nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf.
Allerdings ist die Bf auch aufgefordert worden, detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche natürliche Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben; die Bf ist ferner aufgefordert worden, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen (Vorhalt vom 5.9.2006). Diesem Auftrag des Finanzamtes ist die Bf nicht nachgekommen. Die Bf hat entgegen der Aufforderung des Finanzamtes nichts getan, um die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in der strittigen ER zu erhellen. Schon daraus ist zu schließen, dass die strittigen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“, „Entwurfausarbeitungen“, „Abstimmung von Zwischenlösungen“, „Veranlagungsplanung“ , „Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung“ sowie „Anpassungsarbeiten“ gegenüber der Bf nicht stattgefunden haben . Dies gilt umsomehr deshalb, da die Bf entgegen der Aufforderung durch das BFG nicht erklärt hat, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese Rechnung überhaupt überhaupt stehe.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf dem Auftrag des BFG, die Vorplanungen, Entwurfausarbeitungen und die fertige Veranlagungsplanung vorzulegen und die Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung zu beschreiben und zu dokumentieren (Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom 18.10.2017, S. 28), nicht nachgekommen ist. Auch dies indiziert, dass die in der gegenständlichen Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Bereits das Finanzamt (Vorhalt 5.9.2006) hat auch im Zusammenhang mit dieser ER bemängelt, dass die Bf keinerlei Grundaufzeichnungen und keine Verträge vorgelegt habe. Auch das BFG (Vorhalt vom 18.10.2017, S. 27) fragte die Bf erfolglos, welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen.
Wären der Bf diese strittigen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“, „Entwurfausarbeitungen“, „Abstimmung von Zwischenlösungen“, „Veranlagungsplanung“ , „Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung“ sowie „Anpassungsarbeiten“) erbracht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass es darüber Unterlagen und vertragliche Vereinbarungen gegeben hätte. Kein vernünftiger Unternehmer zahlt 1,4 Mio S brutto für angebliche Planungsarbeiten ohne klare vertragliche Grundlage und ohne, dass er dafür konkrete Unterlagen bekommt.
Auch die sehr allgemein beschriebenen, und verglichen mit dem Rechnungsdatum hauptsächlich eher zeitlich weit zurückliegenden angeblichen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“ etc) i.V.m. den langen Abrechnungszeiträumen (hauptsächlich Oktober-Dezember 2000; für Anpassungen 1. Halbjahr 2001 und August 2001 in der ER vom 30.8.2001) deuten darauf hin, dass die angeblichen Leistungen für die Bf nur vorgetäuscht worden sind.
ER vom 30.8.01, betreffend das WertpapierProjekt Str13 17, erhalten von der BBB MAK und Handels-GmbH:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 2000-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
VN13
2
.)
Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote Planungsarbeiten Projekt HT15 , Str13 17
…
Wir verrechnen Ihnen vereinbarungsgemäß für Vorplanungsarbeiten, Entwurfausarbeitungen, Abstimmung von Zwischenlösungen einschließlich Fertigstellung der Veranlagungsplanung für die Aufsichtsbehörden, sowie Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung im Zeitraum Oktober-Dezember 2000 durch unsere Mitarbeiter Ing. Kurt H1, Ing. Exp15, Prok. GF13, sowie Anpassungsarbeiten im 1. Hj 2001 und im August 2001 durch Prof Exp14 nun nach Festlegung des Gesamtausbaubudgets in Höhe von voraussichtlich 28 Mio S gesamt sämtliche Leistungen pauschal wie folgt:
1,400.000 S…Planungshonorar–Pauschale 5%d.Gesamtausbaubudgets v.28 Mio
280.000 S…...20% USt
1,680.000 S….Gesamthonorar brutto
Wir ersuchen um Überweisung auf unser Konto bei ……Nr. bzw um Verrechnung
Mit freundlichen Grüßen
BBB MAK – und Handels GmbH
Ing. Kurt H1 eh“
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Das Finanzamt ersuchte ferner darum, jene Verträge und Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Depoteigentümer hervorgehe.
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen
, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom 18.10.2017 wurde die Bf gefragt,
in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER stehe; dieser Zusammenhang möge durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden;
welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen;
welche Erträge die Bf i.V. m. dieser Rechnung erwirtschaftet habe;
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom 18.10.2017 wurde die Bf aufgefordert,
die Vorplanungsarbeiten, Entwurfausarbeitungen und Veranlagungsplan, die in dieser Rechnung erwähnt sind, und die die Bf vom Rechnungsaussteller erhalten habe, vorzulegen; die Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung zu dokumentieren und zu beschreiben.
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom 18.10.2017
wurde der Bf vorgehalten,
dass die Bf nicht die Depoteinheit gekauft und weiterverkauft habe, auf der das in der Rechnung erwähnte Projekt abgewickelt worden sei.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird festgestellt:
a.)Feststellungen und Rechtsfolgen:
Die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen haben jedenfalls gegenüber der Bf nicht stattgefunden.
Die strittigen Leistungen sind für die Zeitabschnitte Oktober – Dezember 2000 , 1. Halbjahr 2001 und August 2001 abgerechnet worden. Bei abschnittsweise abgerechneten Leistungen darf jedoch der Abrechnungszeitraum einen Kalendermonat nicht übersteigen (§ 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994).
Die Vorsteuer, die in dieser Rechnung genannt wird, ist aus diesen Gründen nicht abzugsfähig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Die Bf hat die Frage des BFG (Vorhalt vom 18.10.2017, S. 28) nicht beantwortet, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER und dieses WertpapierProjekt stünden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die strittigen Leistungen, die in dieser ER erwähnt sind, im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf stehen. Daher können diese strittigen Leistungen jedenfalls nicht für das Unternehmen der Bf erbracht worden sein.
Das Finanzamt ersuchte ferner darum (Vorhalt vom 5.9.2006), jene Verträge und Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Depoteigentümer hervorgehe . Die gegenständliche Depoteinheit stand nie im Eigentum der Bf. Sie hat diese Depoteinheit nie erworben. Da die Bf die verlangten Verträge und Vereinbarungen über die Entwicklung dieser Wertpapierberatungsgesellschaft durch die Bf nicht vorgelegt hat, kann die Bf nicht den Auftrag erhalten haben, diese Wertpapierberatungsgesellschaft zu entwickeln. Auch daher stehen die angeblichen Arbeiten, die in der ER vom 30.8.01 erwähnt sind, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf.
Allerdings ist die Bf auch aufgefordert worden, detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche natürliche Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben; die Bf ist ferner aufgefordert worden, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen (Vorhalt vom 5.9.2006). Diesem Auftrag des Finanzamtes ist die Bf nicht nachgekommen. Die Bf hat entgegen der Aufforderung des Finanzamtes nichts getan, um die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in der strittigen ER zu erhellen. Schon daraus ist zu schließen, dass die strittigen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“, „Entwurfausarbeitungen“, „Abstimmung von Zwischenlösungen“, „Veranlagungsplanung“ , „Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung“ sowie „Anpassungsarbeiten“ gegenüber der Bf nicht stattgefunden haben . Dies gilt umsomehr deshalb, da die Bf entgegen der Aufforderung durch das BFG nicht erklärt hat, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese Rechnung und dieses WertpapierProjekt überhaupt überhaupt stünden.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf dem Auftrag des BFG, die Vorplanungen, Entwurfausarbeitungen und die fertige Veranlagungsplanung vorzulegen und die Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung zu beschreiben und zu dokumentieren (Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom 18.10.2017, S. 30), nicht nachgekommen ist. Auch dies indiziert, dass die in der gegenständlichen Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Bereits das Finanzamt (Vorhalt 5.9.2006) hat auch im Zusammenhang mit dieser ER bemängelt, dass die Bf keinerlei Grundaufzeichnungen und keine Verträge vorgelegt habe. Auch das BFG (Vorhalt vom 18.10.2017, S. 29) fragte die Bf erfolglos, welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen.
Wären der Bf diese strittigen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“, „Entwurfausarbeitungen“, „Abstimmung von Zwischenlösungen“, „Veranlagungsplanung“ , „Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung“ sowie „Anpassungsarbeiten“) erbracht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass es darüber Unterlagen und vertragliche Vereinbarungen gegeben hätte. Kein vernünftiger Unternehmer zahlt 1,68 Mio S brutto für angebliche Planungsarbeiten ohne klare vertragliche Grundlage und ohne, dass er dafür konkrete Unterlagen bekommt.
Auch die sehr allgemein beschriebenen, und verglichen mit dem Rechnungsdatum hauptsächlich eher zeitlich weit zurückliegenden angeblichen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“ etc) i.V.m. den langen Abrechnungszeiträumen (hauptsächlich Oktober-Dezember 2000; für Anpassungen 1. Halbjahr 2001 und August 2001 in der ER vom 30.8.2001) deuten darauf hin, dass die angeblichen Leistungen für die Bf nur vorgetäuscht worden sind.
III.) Zu den strittigen Umsatzsteuerbescheiden 2002-2005:
Mit Umsatzsteuerbescheiden 2002-2005 vom 4.12.07 wurden dieselben Bemessungsgrundlagen wie laut Umsatzsteuererklärungen und dieselben Gutschriften oder Zahllasten angesetzt. Zudem wurden die Bescheide als vorläufig erlassen.
Die Vorläufigkeit wurde wie folgt begründet: „ Eine Ungewissheit ist im Umfang der Abgabenpflicht insofern gegeben, als die Bescheide der Vorjahre bekämpft worden seien. Diese Ergebnisse beeinflussten auf Grund der Änderung der Besteuerungsart (Ist/Soll) aber auch die Werte der Folgejahre, weshalb diesbezüglich ein ungewisses Element zu erblicken sei. Es seien daher auf Grund von Billigkeit und Zweckmäßigkeit die Veranlagungen vorläufig durchzuführen. Es werde ferner auf die Begründung des Bescheides vom 12.12.2006 für 1999-2001 verwiesen.
Hiezu wird durch das BFG festgestellt:
Die Umsatzsteuerbescheide 1999-2001 ergingen am 19.12.2006 und nicht am 12.12.2006. Sie lassen keinen nachvollziehbaren Grund für eine vorläufige Veranlagung betreffend die Jahre 2002-2005 erkennen.
Die Begründung des Finanzamtes für die Vorläufigkeit der Erlassung der Bescheide ist substanzlos. Die Bekämpfung der Bescheide der Vorjahre lässt keinerlei nachvollziehbare Begründung einer Ungewissheit der Abgabenpflicht oder des Umfanges der Abgabenpflicht in Bezug auf die Jahre 2002-2005 erkennen. Eine Änderung der Besteuerungsart liegt nicht vor.
Das Finanzamt hat auf die Begründung der Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1999-2001 verwiesen. Die Begründung dieser Bescheide lässt keinen Grund für eine Ungewissheit der Abgabenpflicht oder des Umfanges der Abgabenpflicht für 2002-2005 erkennen.
Es gibt daher in Bezug auf die Jahre 2002-2005 keinen Grund für vorläufige Bescheide (§ 200 Abs 1 und 2 BAO).
IV.) Bemessungsgrundlagen:
Umsatzsteuer 1999
Die Bf begehrte einen Vorsteuerabzug von 891.440 S. Das Finanzamt hat im BP-Bericht Gründe dafür angegeben, warum seiner Ansicht nach Vorsteuern in Höhe von 888.400 S nicht anzuerkennen seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen erkannte es jedoch Vorsteuern in Höhe von 891.440 S nicht an. Dh, Vorsteuern in Höhe der Differenz von 3040 S sind jedenfalls anzuerkennen.
0S ……………......Umsatz
0 S ................Steuerschuld gem. § 11 Abs 14 (AR 30.12.99 an GP15 GmbH)
-3.040 S………...jedenfalls anzuerkennender Vorsteuerabzug
-38.400 S……....Vorsteuer aus der ER vom 2.12.99, erhalten von der NV7 MS GmbH
-21.597,20……..Vorsteuer aus den ER vom 5.8. u 6.8.1999, erhalten von der NV14
-63.037,20 S…Gutschrift Umsatzsteuer 1999
- 4.581,09 € …Gutschrift Umsatzsteuer 1999 in €
Umsatzsteuer 2000
Die Bf begehrte einen Vorsteuerabzug von 409.020 S. Das Finanzamt hat im BP-Bericht Gründe dafür angegeben, warum seiner Ansicht nach Vorsteuern in Höhe von 406.000 S nicht anzuerkennen seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen erkannte es jedoch Vorsteuern in Höhe von 409.020 S nicht an. Dh, Vorsteuern in Höhe der Differenz von 3.020 S sind jedenfalls anzuerkennen.
0S……………….Umsatz
0 S………………Umsatzsteuer
-3.020 S………Vorsteuer, jedenfalls anzuerkennen
-3.020 S……..Gutschrift Umsatzsteuer 2000
-219,47 €……Gutschrift Umsatzsteuer 2000 in €
Umsatzsteuer 2001
Die Bf begehrte einen Vorsteuerabzug von 838.365 S. Das Finanzamt hat im BP-Bericht Gründe dafür angegeben, warum seiner Ansicht nach Vorsteuern in Höhe von 834.365 S nicht anzuerkennen seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen erkannte es jedoch Vorsteuern in Höhe von 838.365 S nicht an. Dh, Vorsteuern in Höhe der Differenz von 4.000 S sind jedenfalls anzuerkennen.
0S………………....Umsatz
0 S………………...Umsatzsteuer
-4.000 S………..Vorsteuer, jedenfalls anzuerkennen
-12.000 S………Vorsteuer lt. ER vom 2.4.2001 DI CHW
-47.000 S………Vorsteuer lt. ER vom 14.5.2001 DI CHW
-63.000 S…...Gutschrift Umsatzsteuer 2001
- 4.578,39 €...
Gutschrift Umsatzsteuer 2001 in €
Umsatzsteuer 2002-2005
Das Finanzamt hat keine konkreten Gründe genannt, die dafür sprechen könnten, von den Ansätzen in den Abgabenerklärungen abzuweichen. Mangels jemals vorgelegener Ungewissheit werden die vorläufigen Bescheide für endgültig erklärt (§ 200 Abs 1 und 2 BAO).
V.) Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Es ist strittig, ob eine Ausgangsrechnung der Bf und 19 Eingangsrechnungen der Jahre 1999-2001 Scheinrechungen sind.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass fünf Eingangsrechnungen aus den Jahren 1999 und 2001 keine Scheinrechnungen waren (in diesen fünf Rechnungen vom 5.8.1999, 6.8.1999, 2.12.1999 über 192.000 S + USt, 2.4.2001, und 14.5.2001 wurden keine Leistungen vorgetäuscht). In Bezug auf diese Rechnungen geht das BFG auf Grund der Ermittlungen davon aus, dass die in den Rechnungen genannten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. In Bezug auf alle anderen 14 Eingangsrechnungen geht das BFG auf Grund der Ermittlungsergebnisse davon aus, dass die in den Rechnungen genannten Leistungen nicht erbracht worden sind. Daher erkennt das BFG die Vorsteuern aus diesen 14 Eingangsrechnungen nicht an (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Auch die Leistungen, die in der Ausgangsrechnung von 1999 behauptet worden sind, wurden nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht erbracht. Da jedoch die formalen Rechnungsvoraussetzungen des § 11 Abs 1 UStG in Bezug auf diese Ausgangsrechnung nicht erfüllt sind (Die Leistungsbeschreibung „Tätigkeit im Jahr 1999 im Rahmen des Wertpapiermanagements“ lässt weder die Art noch den Umfang der sonstigen Leistung, noch einen Abrechnungszeitraum, der einen Kalendermonat nicht übersteigt, erkennen , vgl. § 11 Abs 1 Z 3 und Z 4), kommt insoweit nicht nur keine Steuerschuld kraft Leistung, sondern auch keine Steuerschuld kraft Rechnung ( § 11 Abs 14 USTG 1994) in Betracht (VwGH 10.3.2016, 2013/15/0125; VwGH 26.6.2001, 2001/14/0023).
In Bezug auf 2 Eingangsrechnungen (vom 5. und 6. 8. 1999), die die Bf von einer Gesellschaft mit einem gesellschaftsrechtlichen Nahverhältnis erhalten hat, waren die Leistungen, die in den Rechnungen behauptet wurden, zwar nicht vorgetäuscht, aber weitaus überhöht bewertet, sodass die in Rechnung gestellten Beträge einem Fremdvergleich nicht standgehalten haben.
Der tatsächliche Verkehrswert dieser Leistungen betrug nicht 1,400.000 S + 20 % USt (280.000 S), sondern 107.986 S + 20% UST (21.597,20 S) (Vorhalt vom 18.10.2017, S. 5 und S. 6). Insoweit die Bf der Rechnungsausstellerin mehr als 107.986 S + 20% UST bezahlt hat, hat sie keine Leistung abgegolten, sondern eine Zahlung geleistet, die nichts mit dem Unternehmen der Bf zu tun hatte. Im Zusammenhang mit diesen Leistungen , die in den ER vom 5.8.1999 und vom 6.8.1999 in Rechnung gestellt worden sind, hat die Bf das Recht auf einen Vorsteuerabzug auf Grund der ihr erbrachten Leistungen in Höhe von 21.597,20 S und nicht, wie durch die Bf geltend gemacht, von 280.000 S ( EuGH 3.3.1994, Rs C-16/93 Tolsma; VwGH 29. Oktober 2003, 2000/13/0218).
In Bezug auf die Jahre 2002-2005 ist nur strittig, ob es zulässig war, vorläufige Umsatzsteuerbescheide zu erlassen. Da das Finanzamt keine substantiierten Gründe für eine Ungewissheit genannt hat, sind die vorläufigen Bescheide für endgültig zu erklären (§ 200 Abs 1 und 2 BAO).
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Jänner 2018
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100511/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100511.2008
- Stammnummer
- 120351
- Gültig
- 22.01.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF