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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100511/2008

strittige Rechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100511/2008vom 22.01.2018Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Mag. azdk und die weiteren Senatsmitglieder Dr. VN12 azd, Mag. VN11 az1 und KR VN10 az2 über die Beschwerden vom 11. 1. 2007 und vom 27.12.2007 der NV14 Gesellschaft m. b. H. & Co Bf15 KG , vertreten durch die Prof. Dr. VN15 WS StB GmbH & Co KG, HT15, gegen die Bescheide des Finanzamtes F A vom 19.12.2006 und vom 4.12.2007 betreffend Umsatzsteuer 1999-2001 und betreffend Umsatzsteuer 2002-2005 (vorläufige Bescheide) zu Recht erkannt: Umsatzsteuer 1999 Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Gutschrift betragen: 0S …………….......Umsatz 0 S .................Steuerschuld gem. § 11 Abs 14 -63.037,20 S…..Vorsteuer -63.037,20 S…Gutschrift Umsatzsteuer 1999 - 4.581,09 € …Gutschrift Umsatzsteuer 1999 in € Umsatzsteuer 2000 Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Gutschrift betragen: 0S……………….Umsatz 0 S………………Umsatzsteuer -3.020 S……..Vorsteuer -3.020 S……Gutschrift Umsatzsteuer 2000 -219,47 €….Gutschrift Umsatzsteuer 2000 in € Umsatzsteuer 2001 Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Gutschrift betragen: 0S……………….....Umsatz 0 S………………....Umsatzsteuer -63.000 S………..Vorsteuer -63.000 S……..Gutschrift Umsatzsteuer 2001 - 4.578,39 €….Gutschrift Umsatzsteuer 2001 in € Umsatzsteuer 2002 – 2005 Die vorläufigen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass sie für endgültig erklärt werden. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: 1999: Die Beschwerdeführerin erklärte folgende Bemessungsgrundlagen: 640.000 S Umsatz 20% 128.000 S USt 20% -891.440 S (64.783,47 €) Vorsteuern -763.440 S (55.481,35 €) Gutschrift (Umsatzsteuererklärung -5,719.887,55 S (-415.680,44 €) negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6). Diese Einkünfte wies die Bf in ihrer Steuererklärung ihren Personengesellschaftern Mag. GS15 und anderen zu. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2006 betreffend U 1999 erkannte das Finanzamt keinerlei Vorsteuern an und ermittelte eine Zahllast von 128.000 S. Im Feststellungsverfahren wurde durch das Finanzamt ein antragskonformer Bescheid erlassen (Erstbescheid vom 24.9.2001). Mit „Bescheid“ vom 25.9.2001 erklärte das Finanzamt, die Veranlagung auf vorläufig zu berichtigen. Dieser „Bescheid“ enthält keine Erläuterung gem. § 101 Abs 3 BAO und ist daher eine unwirksame behördliche Erledigung. 2000: Die Beschwerdeführerin erklärte folgende Bemessungsgrundlagen: 0 S Umsatz 20% 0 S USt 20% -409.020 S (- 29.724,64 €) Vorsteuern -409.020 S ( -29.724,64 €) Gutschrift (Umsatzsteuererklärung) -12,543.388,92 S (- 911.563,62 €) negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6). Diese Einkünfte wies die Bf in ihrer Steuererklärung ihren Personengesellschaftern BBB GmbH & Co KG und anderen zu. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2006 betreffend Umsatzsteuer erkannte das Finanzamt keinerlei Vorsteuern an und ermittelte eine Zahllast von Null S. Im Feststellungsverfahren wurde durch das Finanzamt ein antragskonformer Bescheid erlassen (Erstbescheid vom 24.9.2001). Mit „Bescheid“ vom 25.9.2001 erklärte das Finanzamt, die Veranlagung auf vorläufig zu berichtigen. Dieser „Bescheid“ enthält keine Erläuterung gem. § 101 Abs 3 BAO und ist daher eine unwirksame behördliche Erledigung. 2001: Die Beschwerdeführerin erklärte folgende Bemessungsgrundlagen: 0 S Umsatz 20% 0 S USt 20% -838.365 S (-60.926,36 €) Vorsteuern -838.365 S ( -60.926,36 €) Gutschrift (Umsatzsteuererklärung) + 191.770,40 S (+13.936,50 €) positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6). Diese Einkünfte teilte die Bf in ihrer Steuererklärung auf ihre Personengesellschafter BBB GmbH & Co KG und andere auf. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2006 betreffend Umsatzsteuer erkannte das Finanzamt keinerlei Vorsteuern an und ermittelte eine Zahllast von Null S. Im Feststellungsverfahren wurde durch das Finanzamt ein antragskonformer Bescheid erlassen (Erstbescheid vom 27.6.2013). Strittig ist in Bezug auf die umsatzsteuerlichen Verfahren, ob 1999-2001 eine Ausgangsrechnung (AR) und 20 Eingangsrechnungen (ER) der Beschwerdeführerin (Bf) Scheinrechnungen gewesen sind. Das Finanzamt bringt insoweit vor (TZ 2 BP-Bericht), dass es zu diesen strittigen Leistungen keine Grundaufzeichnungen gebe, keine Verträge, keinen sonstigen Schriftverkehr, keinerlei Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Daher kürzte das Finanzamt im BP-Bericht die Vorsteuern 1999 um 888.400 S 2000 um 406.000 S und 2001 um 834.365 S In den bereits erwähnten, strittigen Umsatzsteuerbescheiden wurden allerdings überhaupt keine Vorsteuern anerkannt. In ihrem Berufungsvorbringen betreffend U 1999-2001 (Berufung vom 11.1.2007, Mängelbehebung vom 15.7.2008) brachte die Bf vor: Das Finanzamt habe sich mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst. Die Bf erbringe Dienstleistungen auf dem Gebiet des Wertpapierconsultings. Leistungserbringer und Leistungszeitraum, ebenso der Leistungsinhalt seien aus den Akten ersichtlich. Die Geschäftsunterlagen der Firmengruppe der Bf seien zum Großteil beschlagnahmt und stünden nicht für Auskünfte zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG. Daher habe keine Mitwirkungspflicht der Bf bestanden. Der Sachverhalt sei durch das Finanzamt unvollständig erhoben worden. Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. In derartigen Fällen sei es üblich, keine Aufzeichnungen hinsichtlich des für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. 2002-2005: Die Beschwerdeführerin erklärte folgende Bemessungsgrundlagen: 2002 76.000 € Umsatz 20% 15.200 € USt 20% -99.414,68 € Vorsteuern -84.214,68 € Gutschrift (Umsatzsteuererklärung) + 18.519,45 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6). Diese Einkünfte teilte die Bf in ihrer Steuererklärung auf ihre Personengesellschafter BBB GmbH & Co KG und andere auf. 2003 67.000 € Umsatz 20% 13.400 € USt 20% -258,61 € Vorsteuern + 13.141,39 € Zahllast (Umsatzsteuererklärung) + 65.574,99 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6). Diese Einkünfte teilte die Bf in ihrer Steuererklärung auf ihre Personengesellschafter BBB GmbH & Co KG und andere auf. 2004: 67.000 € Umsatz 20% 13.400 € USt 20% -394,68 € Vorsteuern + 13.005,32 € Zahllast (Umsatzsteuererklärung) + 64.796,21 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6). Diese Einkünfte teilte die Bf in ihrer Steuererklärung auf ihre Personengesellschafter BBB GmbH & Co KEG und andere auf. 2005: 87.000 € Umsatz 20% 17.400 € USt 20% -290,68 € Vorsteuern +17.109,32 € Zahllast (Umsatzsteuererklärung) + 83.016,79 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6). Diese Einkünfte teilte die Bf in ihrer Steuererklärung auf ihre Personengesellschafter BBB GmbH & Co KEG und andere auf. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 4.12.2007 betreffend Umsatzsteuer 2002-2005 nahm das Finanzamt antragskonforme Festsetzungen vor, erließ die Bescheide jedoch vorläufig. Eine Ungewissheit sei insofern gegeben, als die Bescheide der Vorjahre mit Berufung bekämpft werden. Diese Ergebnisse beeinflussten auf Grund der Änderung der Besteuerungsart (Ist/Soll) aber auch die Werte der Folgejahre, weshalb diesbezüglich ein ungewisses Element zu erblicken sei. Es seien daher auf Grund von Billigkeit und Zweckmäßigkeit die Veranlagungen vorläufig durchzuführen gewesen. Im Übrigen werde auf die Begründung des Bescheides vom 12.12.2006 für die Jahre 1999-2001 verwiesen. In den Feststellungsverfahren 2002-2005 wurden durch das Finanzamt antragskonforme, unbekämpfte Bescheide erlassen (Erstbescheide vom 27.6.2013 betreffend Feststellungen 2002-2005). In ihrem Berufungsvorbringen (Berufung vom 27.12.2007 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002-2005) brachte die Bf vor: Voraussetzung für das Erlassen vorläufiger Bescheide sei eine Ungewissheit im Tatsachenbereich, jedoch nicht die Ungewissheit, wie eine Rechtsfrage von der Berufungsbehörde gelöst werden würde. Über die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999-2005 wurde erwogen: I.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse: Gesellschaftsverhältnisse bei der Bf NV14 GmbH & Co Bf15 KG (FN 001 v): | Komplementär seit 20.5.99 | NV14 GmbH (FN 001 s) | Kommanditist 5/99-3/04 mit Einlage v. 10.000 S | KR Mag. VN13 H1 | Kommanditist 5/99-3/04 mit 10.000 S | KR VN14 H2 | Kommanditistin 3/04 mit 1.453,46 € | VTV GmbH ( FN 001 v) Die NV14 GmbH ist Arbeitsgesellschafterin. Gesellschaftsverhältnisse bei der NV14 Gesellschaft m.b.H FN 001 s: | Gesellschafter von 12/98-6/00 mit 500.000 S | NV7 MS GmbH FN 001 i | Gesellschafter von 6/00 – 4/04, mit 500.000 S | Ing. Kurt H1, Bruder v. Mag. VN13 H1 | Gesellschafter von 4/04 – 7/08 mit 500.000 S | NV11 Service | Gesellschafterin seit 7/08 mit 500.000 S | Manuela GF14 | Geschäftsführer von 16. 12.98 bis 3/04 | KR VN14 H2 | Geschäftsführer von 20.5.99 –3/04 | KR Mag. VN13 H1 | Geschäftsführer seit 9.3.04 | Georg GF15, geb. 31.1.1924 | Geschäftsführerin seit 11.7.2008 | Manuela GF14 Herr Mag. VN13 H1 sagte am 15. 5. 2003 aus, dass nur er und VN14 H2 die Entscheidungsgewalt betreffend die NV14 GmbH hätten (Niederschrift vom 15.5.2003, S. 4). Daran kann sich bis zum Ende der Geschäftsführungstätigkeit dieser Herren im April 2004 nichts geändert haben. Somit beherrschten die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 die NV14 GmbH jedenfalls im Zeitraum von 1999-April 2004, obwohl damals der Bruder des Herrn Mag. H1 (Ing. Kurt H1) Alleingesellschafter dieser Gesellschaft war. Die Herren Mag. H1 und VN14 H2 beherrschten somit die Bf jedenfalls im Zeitraum 1999-März 2004, weil sie damals die einzigen Kommanditisten waren und auch die Komplementärin, dh, die Arbeitsgesellschafterin, über die NV7 MS GmbH und später über den Bruder des Herrn Mag. VN13 H1 beherrschten. Das NV11 Service Establishment ist eine Rechtsperson mit Sitz in Liechtenstein (Öffentlichkeitsregisteramt Vaduz HR-Nr. 001). Gesellschaftsverhältnisse bei der NV7 NV13 GmbH (NV7 MS GmbH) (FN 001 i), heute NV8 NV13 GmbH Geschäftsführer jedenfalls 1997-2015 : Mag. VN13 H1, VN14 H2 | Gesellschafter von 7/1995- 11/2015 | Je 50% Mag. VN13 H1, J. H2 Somit beherrschten die Herren Mag. H1 und VN14 H2 die NV7 MS GmbH jedenfalls von 1995-2015. Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse bei der NV9 Vermögens-, Treuhand und Verwaltungsgesellschaft m.b.H (VTV GmbH) FN HG HT15 001 v: Die Herren Mag. H1 und VN14 H2 waren jedenfalls 1997 bis 14.4.04 Geschäftsführer der VTV. Danach wurde die Geschäftsführung laut Firmenbuch von Georg GF15, geb. 31.1.1924, wahrgenommen. | Gesellschafter 4/00 bis jedenfalls 9/13 mit 500.000 S | NV14 Gesellschaft m.b.H FN154336 s | Geschäftsführer 1996-jedenfalls 14.4.04 | Mag. H1 und VN14 H2 | Geschäftsführer seit 15.4.04 | Georg GF15, geb. 31.1.1924 Herr KR Mag. VN13 H1 sagte am 15. 5. 2003 aus, dass nur er und Herr KR VN14 H2 die Entscheidungsgewalt betreffend diese Gesellschaft hätten (Niederschrift vom 15.5.2003, S. 4). Daran kann sich bis zum Ende der Geschäftsführungstätigkeit dieser Herren im April 2004 nichts geändert haben. Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse bei der GP15 Veranlagung GmbH (FN 001 d) Ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis zu den Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 besteht H2 NV7 Wertpapiere NV7 Vorstandsvorsitzender Mag. VN13 H1 seit H1 bis 1.10.2003, weiteres Vorstandsmitglied VN14 H2 (VN14.12.1998) bis 1.10. 2003; Seit 1.10.2003 -2.3.2011 war KR VN14 H2 Aufsichtsratsmitglied der NV7 Wertpapiere NV7 seit 2.6.2006 war er der Stellvertreter des Vorsitzenden, seit 18.4.2007 war er der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Seit 3.3.2011 -9.7.2015 war Herr KR H2 wieder Vorstandsmitglied der NV7 Wertpapiere NV7 seit 10.7.2015 ist er Geschäftsführer der NV7 Wertpapiere GmbH-die NV7 Wertpapiere AG wurde 2015 in eine GmbH umgewandelt (FN 001 k). Seit 30.11.2006 -28.1.2010 war Herr Mag. VN13 H1 Aufsichtsratsmitglied der NV7 Wertpapiere NV7 seit 18.4.2007 Stellvertreter des Vorsitzenden. Seit 29.1.2010 -9.7.2015 (Umwandlung in NV7 Wertpapiere GmbH) war er wieder Vorstandsmitglied der NV7 Wertpapiere NV7 Seit 10.7.2015 ist er Geschäftsführer der NV7 Wertpapiere GmbH. Zumindest einer der Herren Mag. H1 und VN14 H2 war somit seit 1998 entweder Vorstandsmitglied, Aufsichtsratsmitglied oder Geschäftsführer der NV7 Wertpapiere NV7 nunmehr NV7 Wertpapiere GmbH (FN 001 k). Zwischen 2007 und 2011 vertraten die Herren Mag. H1 und VN14 H2 während der Hauptversammlungen immer zumindest 78% des Grundkapitals dieser Kapitalgesellschaft (Hauptversammlungsprotokolle der NV7 AG 2007-2011). Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse der Gesellschaft FN 001 k ( NV7 Wertpapiere NV7 seit Juli 2015 NV7 Wertpapiere GmbH) [ Jahresabschlüsse (JA) der NV7 MS (FN 3249) 1999 b02; (JA der NV7 AG 2003-201HV-Protokoll der NV7 AG vom Mai 1 ] | Hauptaktionärin ab 99-02 | NV7 MS zu mindestens 85% | Aktionärin neben anderen ab 2003-2015 | NV7 MS zu 21,33% | | | Aktionäre im Juli 2015 | NV7 MS mit 255.NV7 € | | NV10 GmbH (FN 209540y) mit 240.000 € | | NV15 GmbH (FN 001 h) mit 672.030 € | | Ursula GS14 mit 20. | 000 € | | | Aktionäre im August 2015 | NV10 GmbH mit 420.000 € | | NV15 GmbH mit 748.000 € | | Ursula GS14 mit 20. | 000 € | | Ein weiterer Aktionär hält 12.000 € Zwischen 2003 und Juli 2015 war die NV7 MS GmbH zu 21,33 % an den Aktien der NV7 Wertpapiere AG beteiligt. Gesellschafter der NV7 MS GmbH waren auch in diesem Zeitraum die Herren Mag. H1 und VN14 H2 (FN 001 i). 1,200.000 € betrug das Stammkapital der NV7 Wertpapiere GmbH im Jänner 2016. 1,168.000/1,200.000 Anteile (97,33%) werden seit Jänner 2016 mittelbar durch Herrn Mag. VN13 H1 gehalten. Alleingesellschafterin der NV10 GmbH ( FN 001 y) ist dMarketing GmFN 001 h) , dereiniger Gesellschafter ab Jänner 2016 ist Mag. VN13 H1 NV12 Wertpapiertreuhand Gesellschaft mbH = ab Juni 2000 BBB Veranlagung und Wertpapiertreuhand GmbH (FN 001 w) | Gesellschafter von 11/99-4/2000 500.000 S | NV7 MS GmbH FN 001 i | Gesellschafter seit 4/00 mit 36.336,42 € | NV14 Gesellschaft m.b.H (FN 001 s) Gesellschafter der BBB MAK und Handelsgesellschaft m.b.H, später BBB MAK & Planungen GmbH FN 001 b (001-21= AB Rechnungsempfängerin 39): Firma: Seit Juni 1998 - September 2003 BBB MAK und Handelsgesellschaft m.b.H, danach BBB MAK und Planungen GmbH | Gesellschafterin von 9/00-11/02 mit 52.000 € | NV7 Handel GmbH, FN 001 x | Gesellschafterin von 11/02-9/03 mit 26.000 € | NV7 Handel GmbH | Gesellschafterin von 9/00-11/02 mit 48.000 € | NV7 Wertpapiere AG FN 001 k | Gesellschafterin von 11/02-9/03 mit 74.000 € | NV7 Wertpapiere AG FN 001 k „NV7 Handel“ ist eine Abkürzung für „NV7 wert und –handel GmbH“, deren alte Firmenbezeichnung ursprünglich „NV7 Beteiligungs- und Wertpapierverwaltungs GmbH“ gelautet hat (FN 001 x). Kurt H1, der Bruder des Herrn Mag. VN13 H1, war Geschäftsführer der BBB MAK und Handels GmbH von 1988-7.Feber 2002, ohne je mit wesentlichen Entscheidungen betreffend diese GmbH befasst gewesen zu sein. Robert GF13 war Geschäftsführer dieser GmbH seit 8.2.2002 – zumindest April 2011. Diese GmbH wurde jedenfalls bis 15. Mai 2003 ausschließlich von den Herren Mag. H1 und VN14 H2 geleitet (Niederschrift Mag. H1 vom 15.5.2003). NV7 Handel GmbH (FN 001 x) und deren gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse: | Gesellschafter 5/00-9/03 mit je 9.100 € | Mag. H1 und VN14 H2 | Gesellschafter 5/00 –9/03 mit 16.800 € | NV7 Wertpapiere NV7 Somit waren die Herren Mag. H1 und VN14 H2 in den Jahren 2001 und 2002 an der NV7 Handel GmbH wie folgt beteiligt: Am Teil des Stammkapitals von 18.200 € in Höhe von 100% (50% für jeden); Am Teil des Stammkapitals von 16.800 € in Höhe von 85 % (14.280 €) mittelbar über die NV7 MS GmbH. Am gesamten Stammkapital von 35.000 € im Ausmaß von 92,8 % (32.480/35.000 €). In den Jahren 2001 und 2002 beherrschten somit die Herren Mag. H1 und VN14 H2 die NV7 H2 GmbH (Aussage des Herrn Mag. H1 vom 15.5.2003, insbesondere S. 4). Sie waren damals (von 2000- September 2003) auch Geschäftsführer der NV7 Handel GmbH (FN 001 x). Die NV7 Wertpapiere AG wurde in den Jahren 2001 und 2002 ebenso durch die Herren Mag. H1 und VN14 H2 beherrscht, die damals mittelbar über die NV7 MS GmbH 85 % der Aktien dieser AG innehatten. Somit wurde die Rechnungsausstellerin BBB MAK und Handels-GmbH in den Jahren 2001 und 2002 durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht. II.) zu den strittigen Rechnungen: Ausgangsrechnung (AR) vom 30.12.1999 der Bf an die GP15 Veranlagung GmbH 1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse: Zwischen der Bf und der Rechnungsempfängerin gab es 1999-2005 kein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). 2.) Leistungsbeschreibung: Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet: „Honorar Vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen für unsere Tätigkeit im Jahr 1999 im Rahmen des Wertpapiermanagements wie folgt: 640.000 S…Gesamthonorar pauschal 128.000 S…20% USt 768.000 S…Gesamthonorar brutto“ 3.) Ermittlungen: Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“ Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten: Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche. Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“ Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …werden bei den Rechnungsausstellern die Erlöse im entsprechenden Ausmaß gekürzt Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01). In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008 (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken, -dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe, -dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe, -dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe - dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden. Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle. Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien. Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung. Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001) 4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt: a.)Feststellungen und rechtliche Beurteilung: Die in der Rechnung nur behaupteten Leistungen haben nicht stattgefunden. Daher gibt es keine Steuerschuld kraft Leistung im Zusammenhang mit dieser Rechnung . Es hat keine Leistung der Bf. gegeben. Das Finanzamt hat eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung angenommen: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag (§ 11 Abs 14 USTG). Allerdings erfüllt die strittige Rechnung nicht die Kriterien, die gemäß § 11 Abs 1 Z 3 USTG normiert sind. Durch die vage Bezeichnung „Tätigkeit im Rahmen des Wertpapiermanagements im Jahr 1999“(AB Bf 133) ist eine Identifizierung der angeblichen Leistung nicht möglich. Art und Umfang der sonstigen Leistung wurden in dieser Rechnung daher nicht genannt . Zudem entsprach der Abrechnungszeitraum (ganzes Jahr 1999) dieser abschnittsweise abgerechneten Leistungen nicht dem § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994, weil er länger als ein Monat war. Aus diesen Gründen kommt eine Steuerschuld gem. § 11 Abs 14 UstG 1994 nicht in Betracht. -128.000 S ….Minderung der Steuerschuld gem. § 11 Abs 14 Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom 7.12.2017): Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren. Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt, (vgl. VwGH vom 18.4.1990, 89/16/0204; vgl. VwGH vom 19.3.2008, 2008/15/0017; 10.3.1994, 1992/15/0160, 20.2.1992, 1990/16/0156). b.) Beweiswürdigung Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil die Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung sehr allgemein gehalten ist. Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu dieser Rechnung (Vorhalt vom 5.9.2006) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen. Der Prüfer hat die Bf darauf hingewiesen, dass es auch zu dieser Rechnung keinerlei Grundaufzeichnungen gebe, keine Verträge, keinen Schriftverkehr, keinen Nachweis der Leistungserbringung. Hätte es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben, hätte die Bf diese Fragen des Prüfers beantworten können und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können. Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht. Da die Bf trotz Aufforderung (Vorhalt vom 5.9.2006 AB Bf 79 ff) nicht bekannt gegeben hat, - wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben, - da die Bf diese Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. Grundaufzeichnungen, Verträge, Schriftverkehr) nachgewiesen hat, ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung nur äußerst vage behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben und dass daher eine Steuerschuld kraft Leistung im Zusammenhang mit dieser Rechnung nicht besteht . Auch der ungewöhnlich lange Abrechnungszeitraum (ganzes Jahr 1999 lt. Rechnung vom 30.12.1999) spricht i. V. m. der vagen Leistungsbeschreibung dafür, dass die in dieser Rechnung erwähnten angeblichen Leistungen nur vorgetäuscht worden sind. c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999? Der Prüfungs- und Nachschauauftrag wurde dem Geschäftsführer der Bf am 6.9.2002 zur Kenntnis gebracht. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist nach dem heute seit 1.1.2006 geltenden Recht bis zum 31.12.2005 (§ 209 Abs 1 BAO idgF BGBl 180/2004). Durch den Bedenkenvorhalt vom 17.6.2005 betreffend u.a. Ausgangsrechnungen (AR ) und Eingangsrechnungen (ER) 1999 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum 31.12.2006 (§ 209 Abs 1 BAO). Der bekämpfte Bescheid betreffend U 1999 vom 19.12.2006 erging daher innerhalb der Verjährungsfrist. Eingangsrechnung (ER) vom 2.7.1999, erhalten von der NV7 Wertpapiere AG vom 2.7.1999: 1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse: Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 1999-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht. 2.) Leistungsbeschreibung: Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet: „Honorarnote Vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen für Beratungsaktivitäten im 2. Quartal 1999 im Zusammenhang mit der Betreuung Ihrer Wertpapiertransaktionen als Honorar wie folgt: 300.000 S…(Anm: „25“, später korrigiert auf )15 Berater-Mann-Tage a S 20.000 60.000 S…20% USt 360.000 S…Gesamthonorar brutto….“ 3.) Ermittlungen: Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“ Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten: Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche. Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“ Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt. Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01). In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008 (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken, -dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe, -dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe, -dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe - dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden. Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle. Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien. Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung. Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001) Mit Vorhalt vom 18.10.2017 wurde in Ergänzung zum Vorhaltsverfahren des Finanzamtes darauf hingewiesen, dass diese Rechnung nicht den Kriterien des § 11 Abs 1 Z 3 UStG entspreche. Hätte es die angeblich so wertvollen Beratungsleistungen gegeben, so wäre zu erwarten gewesen, dass ein Organ der Bf während der Informationsweitergabe durch die Rechnungsausstellerin mitgeschrieben hätte, um das wertvolle Wissen, für welches die Bf 300.000 S bezahlt haben wolle, zu sichern. Auch das Fehlen von Grundaufzeichnungen und Verträgen betreffend diese angeblichen Leistungen spreche dafür, dass es diese Beratungstätigkeiten nicht gegeben habe. Dieser Vorhalt wurde nicht substantiiert beantwortet. Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017 unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (u.a.Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden, die nur den Sinn gehabt hätten, eine Verjährung zu verhindern. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden und daher der Bf nicht mehr zugänglich. Die Bf hätte damals (2005) viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun. Die überlange Verfahrensdauer sei im Rahmen der Bescheidbegründung zu würdigen. 4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt: a.)Feststellungen und rechtliche Beurteilung: Die in der Rechnung behaupteten Leistungen haben nicht stattgefunden . Diese Rechnung erfüllt auch nicht die Kriterien, die gem. § 11 Abs 1 Z 3 UStG normiert sind. Durch die vage Beschreibung „Beratungsaktivitäten im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Wertpapiertransaktionen im 2. Quartal 1999“ ist eine Identifizierung der angeblichen Leistung nicht möglich. Die Art der sonstigen Leistung wurde in dieser Rechnung daher nicht genannt (Ruppe/Achatz, UStG 1994, § 11 TZ 68 m w N). Aus diesen Gründen ist ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht zulässig § 12 Abs 1 Z 1 USTG 1994). Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom 7.12.2017): Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren. Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (vgl. VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0200). Eine Versetzung in den Status eines Beschuldigten nach dem Finanzstrafgesetz hat keine Auswirkungen auf die im Besteuerungsverfahren selbst geltenden Verfahrensgrundsätze und auf die Anwendbarkeit der BAO (VwGH 23.4.1998, 98/15/0022). Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt, (vgl. VwGH vom 18.4.1990, 89/16/0204; vgl. VwGH vom 19.3.2008, 2008/15/0017; 10.3.1994, 1992/15/0160, 20.2.1992, 1990/16/0156). b.) Beweiswürdigung Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug begehrte. Die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung deutet darauf hin, dass die in Rechnung gestellten Leistungen vorgetäuscht worden sind. Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu dieser Rechnung (Vorhalt vom 5.9.2006) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen. Der Prüfer hat die Bf darauf hingewiesen, dass es auch zu dieser Rechnung keinerlei Grundaufzeichnungen gebe, keine Verträge, keinen Schriftverkehr, keinen Nachweis der Leistungserbringung. Hätte es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben, hätte die Bf diese Fragen des Prüfers beantworten können und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können. Hätte es die wertvollen Beratungsleistungen im Werte von 300.000 S tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass ein Organ der Bf während der Beratungen mitgeschrieben hätte, um das wertvolle Wissen zu sichern. Indem die Bf in Bezug auf diese Beratungsleistungen trotz Aufforderungen keinerlei Grundaufzeichnungen über den Inhalt der Beratungen, keine Verträge vorlegen konnte, ist anzunehmen, dass es diese Beratungen nicht gegeben haben kann. Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37). Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen selbst die Aufklärungen verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; EuGH 15. September 2016( * ) C‑516/14 Barlis 06). Da die Bf die Fragen des Prüfers nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen. Da die Bf trotz Aufforderung (Vorhalt vom 5.9.2006 AB Bf 79 ff) nicht bekannt gegeben hat, - wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben, - da die Bf diese Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. Grundaufzeichnungen, Verträge, Schriftverkehr) nachgewiesen hat, ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben . Auch die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in der Rechnung deutet darauf hin, dass die in Rechnung gestellten Leistungen vorgetäuscht worden sind. c.)Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999? Siehe oben zur AR vom 30.12.1999. Der Geltendmachung des Abgabenanspruchs betreffend U 1999 steht Verjährung nicht entgegen. ER vom 5.8. und vom 6.8.1999, jeweils erhalten von der NV14 GmbH: 1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse: Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es jedenfalls 1999-2004 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht. 2.) Leistungsbeschreibung: Der Text der Leistungsbeschreibung in der ER vom 5.8.1999 lautet: „Honorarnote …wir verrechnen Ihnen unsere Consulting-/Beratungs- und Dienstleistungen im Zeitraum Juni-Juli 1999 Für die Konzeption in wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Hinsicht betreffend ihr Beteiligungsfinanzierungsangebot vereinbarungsgemäß wie folgt: 800.000 S…40 Berater-Mann-Tage a S 20.000 160.000 S…20% USt 960.000 S…Gesamthonorar brutto….“ Der Text der Leistungsbeschreibung in der ER vom 6.8.1999 lautet: „Vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen für die Prospekterstellung betreffend das Beteiligungsangebot 1999: S 600.000 …30 Berater-Mann-Tage a S 20.000 S 120.000 …20% USt S 720.000 …Gesamthonorar brutto“ 3.) Ermittlungen: Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“ Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in diesen Rechnungen in diesem Vorhalt vorgehalten: Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche. Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“ Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern …der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt. Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01). In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008 (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken, -dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe, -dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe, -dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe, - dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden. Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle. Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien. Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung. Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001) Im Bedenkenvorhalt vom 18.10.2017 wurde der Bf vorgehalten, dass in dieser Rechnung nicht die richtige Leistungserbringerin aufscheine. Dieser Vorhalt wurde nicht substantiiert beantwortet. Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017 unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun. 4.) Zu diesen Rechnungen wird durch das BFG bemerkt: a.)Feststellungen und rechtliche Beurteilung Mit der Leistungsbeschreibung in der ersten Rechnung („Konzeption in wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Hinsicht betreffend Ihr Beteiligungsfinanzierungsangebot“ und „Consulting-, Beratungs- und Dienstleistungen im Zeitraum Juni-Juli 1999“ ) ist gemeint: Formulierung eines Prospektes für die Anleger, die sich als atypisch stille Gesellschafter an der Bf beteiligen sollten und Formulierung eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrages sowie eines Treuhandvertrages. Dh, die Leistung, die in der zweiten Rechnung vom 6.8.1999 behauptet wird, ist Teil jener Leistungen, die mit der Rechnung vom 5.8.1999 der Bf in Rechnung gestellt worden sind. Die in Rechnung gestellten Leistungen haben jedenfalls stattgefunden. Tatsächlich hat die Bf im Jahr 1999 12 atypisch stille Gesellschafter aufgenommen (Anhang zum JA 1999). Der Text des Prospektes (AB 29-31), der Text des unterfertigten atypisch stillen Gesellschaftsvertrages (AB 34-36) und der Text des von allen atypisch stillen Gesellschaftern (= Anlegern) unterfertigten Treuhandvertrages (AB 32, 33) sind bekannt. Sowohl dieser Prospekt als auch die Texte der genannten Verträge waren jedem atypisch stillen Gesellschafter der Bf 1999 übermittelt worden, bevor sich diese mit Wirksamkeit für 1999 zur Beteiligung an der Bf entschlossen. Jeder atypisch stille Gesellschafter hat den Treuhandvertrag unterfertigt. Der Text des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages wurde durch die Treuhänderin der atypisch stillen Gesellschafter , die NV7 MS GmbH und durch die Bf unterfertigt . Allerdings war entgegen den Leistungsbeschreibungen in den beiden gegenständlichen Rechnungen die der Bf gesellschaftsrechtlich nahestehende Rechnungsausstellerin nicht die Leistungserbringerin. Die tatsächliche Leistungserbringerin war die NV7 MS GmbH. Der Umstand, dass der Rechnungsaussteller nicht der tatsächliche Leistungserbringer war, reicht nicht aus, den Vorsteuerabzug zu verweigern (EuGH vom 22.10.2015, C-277/14 PPUH). Allerdings wurden die Leistungen in den beiden Rechnungen höher bewertet, als dies dem tatsächlichen Verkehrswert dieser Leistungen entsprochen hat. Der tatsächliche Verkehrswert dieser Leistungen betrug nicht (800.000 S + 600.000 S) + 20 % USt (280.000 S), sondern 107.986 S + 20% UST (21.597,20 S) (Vorhalt vom 18.10.2017, S. 5 und S. 6). Insoweit die Bf der Rechnungsausstellerin mehr als 107.986 S + 20% UST bezahlt hat, hat sie keine Leistung abgegolten, sondern eine Zahlung geleistet, die nichts mit dem Unternehmen der Bf zu tun hatte. Im Zusammenhang mit diesen Leistungen , die in den ER vom 5.8.1999 und vom 6.8.1999 in Rechnung gestellt worden sind, hat die Bf das Recht auf einen Vorsteuerabzug auf Grund der ihr erbrachten Leistungen in Höhe von 21.597,20 S und nicht, wie durch die Bf geltend gemacht, von 280.000 S ( EuGH 3.3.1994, Rs C-16/93 Tolsma; VwGH 29. Oktober 2003, 2000/13/0218). b.) Beweiswürdigung : Die Bf hat sich im Jahr 1999 Kapital auf dem freien Markt besorgt, indem sie angeboten hat, atypisch stille Gesellschafter aufzunehmen. 12 atypisch stille Gesellschafter (Anleger) haben der Bf Einlagen in Höhe von 3,550.000 S geleistet (Anhang zum JA 1999 der Bf). Bevor die Anleger sich beteiligt haben, wurde Ihnen das Beteiligungsangebot in wirtschaftlicher (AB 30), rechtlicher und steuerlicher (AB 32) Hinsicht dargestellt, dh jeder Anleger hat einen Prospekt erhalten (AB 29), einen Text des Vertrages über die atypisch stille Beteiligung durch die NV7 MS GmbH, die als Treuhänderin für alle Anleger den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hat (AB 34), sowie einen Text des Treuhandvertrages zwischen ihm selbst und der Treuhänderin (AB 32). Die zuvor erwähnte Unterlage (Prospekt) diente der Erläuterung der Vertragstexte. Daher hat es, wie in der gegenständlichen Rechnung behauptet, eine Konzeption des Beteiligungsangebotes an die Anleger in wirtschaftlicher , rechtlicher und steuerlicher Hinsicht zweifellos gegeben. Dieses Konzept wurde sodann durch die Unterfertigung der Treuhandvereinbarung durch die Anleger und die Unterfertigung des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages durch die Treuhänderin geltendes Recht, das sich in zwei Verträgen (atypisch stiller Gesellschaftsvertrag mit Treuhandvereinbarung samt den Erklärungen dieser Verträge im Prospekt) manifestierte. Allerdings gibt es keinen Beweis dafür, dass gerade die Rechnungsausstellerin sich gegenüber der Bf zu dieser Leistung (Konzeption…) verpflichtet hat und daher dieses Konzept verfasst hat. Wenn allerdings diese wertvolle Konzeption über das Beteiligungsangebot – immerhin gelang der Bf im ursächlichen Zusammenhang mit diesem schriftlichen Konzept (Prospekt, atypisch stiller Gesellschaftsvertrag, Treuhandvereinbarung) eine Kapitalbeschaffung in Höhe von 3,550.000 S - in einer Weise zwischen der Bf und ihrer Rechnungsausstellerin vereinbart worden wäre, die einem Fremdvergleich standgehalten hätte, so hätte es im Zusammenhang mit dieser Konzeption schriftliche Unterlagen gegeben, die die Zurechnung dieser Leistung zur Rechnungsausstellerin und die Urheberschaft der Rechnungsausstellerin an dieser Konzeption bewiesen hätten [z.B. Vertrag über die Errichtung eines schriftlichen Konzepts über das Beteiligungsangebot zwischen der Rechnungsausstellerin und der Bf; oder schriftliche Hinweise auf die Urheberschaft dieser Unterlagen (Prospekt, Treuhandvertrag, atypisch stiller Gesellschaftsvertrag) z.B.im schriftlichen Konzept selbst]. Niemand würde einem Fremden ohne konkret formulierte vertragliche Verpflichtung 800.000 S bezahlen. Das Gegenteil ist der Fall: Keine Unterlage, die zum Konzept des Beteiligungsangebotes gehört (Prospekt, Treuhandvertrag, Vertrag über die atypisch stille Gesellschaft), deutet auf die Verpflichtung der Rechnungsausstellerin gegenüber der Bf, dieses Konzept zu verfassen und auf eine Urheberschaft der Rechnungsausstellerin hin. Auch die Vertragstexte (Treuhandvertrag, Vertrag über atypisch stille Gesellschaft) bieten keinen Hinweis auf eine Urheberschaft der Rechnungsausstellerin. Zudem gibt es keinen Vertrag, dem zu entnehmen wäre, dass sich die Rechnungsausstellerin gegenüber der Bf verpflichtet hat, dieses Konzept, bestehend aus dem Prospekt und den beiden Verträgen, zu verfassen. Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu diesen beiden Rechnungen (Vorhalt vom 5.9.2006) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen der Rechnungsausstellerin tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf erfolglos ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen. Auch deshalb können die in dieser ER beschriebenen Leistungen nicht der Rechnungsausstellerin zugeordnet werden. Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht. Da die Bf trotz Aufforderung (Vorhalt vom 5.9.2006 AB Bf 79 ff) nicht bekannt gegeben hat,

Normen und Schlagworte

vage Leistungsbeschreibung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100511/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100511.2008
Stammnummer
120351
Gültig
22.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF