Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100511/2008
strittige Rechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100511/2008vom 22.01.2018Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hätte es die wertvollen Leistungen im Werte von 576.000 S brutto tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass es der Bf möglich gewesen wäre, die Durchführung der angeblichen Tätigkeiten nachzuweisen. Hätte es die angeblichen Leistungen gegeben, hätte es Besprechungen mit einem Vertreter der Rechnungsausstellerin geben müssen. Hiebei müsste die Bf vom Vertreter der Rechnungsausstellerin konkrete Informationen erhalten haben, die sie auf Befragen hätte mitteilen können (nicht substantiiert widersprochener Vorhalt vom 14.9.2017, S. 8).
Die Bf wurde auch erfolglos gefragt, welcher Vertrag die Bf verpflichte, diese ER zu bezahlen (Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017, S. 18). Daher ist anzunehmen, dass diese Zahlung der Bf ohne vertragliche Grundlage erfolgt ist.
Indem die Bf in Bezug auf diese angeblichen Leistungen trotz Aufforderungen keinerlei Unterlagen, keine Verträge , keinerlei konkrete Aufzeichnungen über die angeblich so wertvollen Beratungstätigkeiten sowie Abstimmungsarbeiten der Rechnungsausstellerin vorlegen konnte, ist anzunehmen, dass es diese der Bf in Rechnung gestellten Leistungen nicht gegeben haben kann (nicht substantiiert widersprochener Vorhalt vom 14.9.2017, S. 7).
Niemand stellt , wenn alles mit rechten Dingen zugeht, 576.000 S brutto ohne konkrete vertragliche Grundlage in Rechnung. Niemand bezahlt 576.000 S brutto, wenn es mit rechten Dingen zugeht, in bar. Niemand bezahlt 576.000 S brutto, ohne konkret sagen zu können, wofür (nicht substantiiert widersprochener Vorhalt vom 14.9.2017, S. 7). All dies spricht dafür, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37). Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen selbst die Aufklärungen verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; EuGH 15. September 2016(
*
) C‑516/14 Barlis 06).
Da die Bf die Fragen des Prüfers und des BFG nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
Da die Bf trotz gebotener Gelegenheit
(Vorhalt vom 5.9.2006 AB Bf 79 ff; Vorhalt 14.9.2017, S. 5-7) nicht bekannt gegeben hat,
- wann welche natürlichen Personen im Namen der Rechnungsausstellerin welche konkreten Leistungen erbracht haben (Vorhalt vom 18.10.2017, S. 19),
- da die Bf diese angeblichen Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. Unterlagen betreffend die angeblich erstellten Planungs- und Veranlagungsvarianten betreffend das Projekt Str15 8, und betreffend die angebliche Abstimmung mit der WPFirma; Aktennotizen über die angeblich so wertvolle Beratung ) nachgewiesen hat (vgl. Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017, S. 18; Vorhalt vom 14.9.2017, S. 7),
ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben und dass daher ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht zulässig ist.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf im Vorhalt vom 18.10.2017, S. 17, 18, erfolglos gefragt worden ist, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER stünde. Daher ist anzunehmen, dass diese ER nichts mit dem Unternehmen der Bf zu tun hatte.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf zwar behauptet hat, die Investitionen aus 1999/2000 hätten auch 2003 zu Erträgen geführt (JA 2003, Lagebericht, JA 2005, Anhang), dass sie aber trotz Aufforderung nicht sagen konnte, welche konkreten Erträge sie 2003 oder in einem anderen Jahr im ursächlichen Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet hat (unbeantworteter Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017, S. 18).
c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 2000?
Der Prüfungs- und Nachschauauftrag wurde dem Geschäftsführer der Bf am 6.9.2002 zur Kenntnis gebracht. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist nach dem heute seit 1.1.2006 geltenden Recht bis zum 31.12.2006 (§ 209 Abs 1 BAO idgF BGBl 180/2004).
Auch durch den Bedenkenvorhalt vom 17.6.2005 betreffend u.a Eingangsrechnungen (ER) 2000 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum 31.12.2006 (§ 209 Abs 1 BAO).
Der bekämpfte Bescheid betreffend U 2000 vom 19.12.2006 erging daher innerhalb der Verjährungsfrist.
ER vom 2.2.2001 an die NV14 GmbH, erhalten von der NV7 Wertpapiere AG:
Diese im BP-Bericht betreffend die Bf erwähnte Rechnung hat mit der Bf nichts zu tun. Diese ER enthält auch keinen Umsatzsteuerausweis. Daher hat die Bf im Zusammenhang mit dieser Rechnung auch keinen Vorsteuerabzug begehrt. Das Finanzamt hat im Zusammenhang mit dieser Rechnung auch keine Vorsteuerkürzung vorgenommen (BP-Bericht 5.12.2006). Diese ER hat jedenfalls nichts mit dem Umsatzsteuerbescheid 2001 an die Bf zu tun.
ER vom 26.2.2001 an die Bf, erhalten von der NV7 Wertpapiere AG:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 1999-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
2.)
Leistungsbeschreibung:
Der
Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Weiterverrechnung Werbe- und Marketingaufwendungen“
…gemäß den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen haben Sie die Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen für die NV7 Wertpapiere Gruppe im 2. Halbjahr 2000 übernommen , wobei Sie im Gegenzug an den künftigen Wertpapiertransaktionen erfolgsmäßig beteiligt werden. Das endgültige Volumen Ihrer Investitionen und das Ausmaß der Erfolgsbeteiligung wird noch gesondert festgelegt
Im Sinne dieser Vereinbarungen verrechnen wir Ihnen Werbe- und Marketingkosten, aliquot lt Beilage, für den Zeitraum Juli-Dezember 2000, wie folgt:
196.825 S….Werbe- und Marketingaufwendungen netto
39.365 S…...20% USt
236.190 S….Gesamtrechnungsbetrag ….“
Wir ersuchen um Überweisung auf unser Konto lt. beiliegendem Zahlschein bzw Verrechnung
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Mit Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017
wurde die Bf erfolglos aufgefordert,
- die Werbe-und Marketingaufwendungen nachzuweisen;
- die Beilage, die in dieser Rechnung erwähnt wurde, vorzulegen;
- den Vertrag mit der Rechnungsausstellerin, der die Bf verpflichtet habe, die in dieser ER zum Ausdruck kommenden Kosten zu tragen, vorzulegen und alle in diesem Zusammenhang geschlossenen Vereinbarungen darzustellen;
-bekanntzugeben, welche konkreten Beteiligungserlöse die Bf im Zusammenhang mit jenen Vereinbarungen, die in der Rechnung angedeutet worden seien, erhalten habe.
Die Bf wurde darauf hingewiesen, dass die vage angedeuteten „Vereinbarungen“ auf mangelnde Fremdüblichkeit hindeuteten.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt:
a.)Feststellungen und rechtliche Beurteilung
Die Bf befasse sich ihren Behauptungen nach mit Projektentwicklung und Projektbetreuung . Sie gab ihre Geschäftstätigkeit als Entwicklung und Vermarktung von WertpapierProjekt an. Die Bf behauptete, Entwicklungsaufträge zu übernehmen, oder sich im Eigeninteresse um die Verwertung von Daten, Vorplanungen und Analysen zu bemühen. Die Beschwerdeführerin behauptete ferner, Marketing- und Vertriebsleistungen zum Verkauf von Objekten zu übernehmen [Anhang Jahresabschluss (JA) 2001].
Die im Zusammenhang mit dieser Rechnung durch die Bf allenfalls geleisteten Zahlungen stehen in keinem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf.
Diese Rechnung entspricht auch nicht dem § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994, weil die Art und der Umfang der sonstigen Leistungen in dieser Rechnung nicht erwähnt werden. Die Beilage, die in dieser Rechnung erwähnt wird, wurde entgegen dem Vorhalt vom 18.10.2017 nicht vorgelegt.
Diese Rechnung entspricht auch nicht dem § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994, weil der Abrechnungszeitraum länger als einen Monat („Juli-Dezember 2000“) beträgt.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass es die Werbe- und Marketingkosten, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, überhaupt gegeben hat.
Aus diesen Gründen ist ein Vorsteuerabzug auf Grund dieser Rechnung nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 USTG 1994).
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017, S. 19, hat die Bf keine hinreichend konkreten vertraglichen Vereinbarungen bekannt gegeben, die die Rechnungsausstellerin angeblich berechtigt haben, von der Bf 196.825 ATS + USt zu fordern.
Die vagen Andeutungen dieser vertraglichen Vereinbarung weisen auf mangelnde Fremdüblichkeit dieser angeblichen Vereinbarung hin: Die Bf will die Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen „für die NV7 Wertpapiere Gruppe“ übernommen haben (ER vom 26.2.2001).
Zunächst ist unklar, was mit „NV7 Wertpapiere Gruppe“ gemeint ist. Mit diesem vagen Begriff wird nicht klar dargestellt, welche Gesellschaften unter diesen Begriff fallen. Tatsächlich ist die NV7 Wertpapiere AG (St.Nr.
00001)
Gruppenträger einer Gruppe i.S des § 9 KStG, allerdings erst mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2006. Die Gesellschaften, die das Kürzel „NV7“ in ihrer Firma tragen, hatten im Jahr 2001 gesellschaftsrechtliche Nahebeziehungen zu einer Fülle von Firmen, die Wertpapiere kauften und verkauften:
Laut Vernehmung des Mag. VN13 H1 , der mit Herrn VN14 H2 sowohl die Bf als auch die Rechnungsausstellerin im Zeitraum 2000- 2001 beherrschte, vom 15.5.2003 umfasste die Wertpapiere Gruppe, die mit der NV7 Wertpapiere AG gesellschaftsrechtliche Nahebeziehungen hatte, so viele Gesellschaften, wie man gerade auf zwei eng beschriebenen A 4 Seiten namentlich erwähnen konnte. Zu Gunsten welcher dieser Gesellschaften die Bf die Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen übernommen haben will, ist nicht klar.
Im Gegenzug soll die Bf an „den künftigen Wertpapiertransaktionen“ (welche?) erfolgsmäßig beteiligt worden sein, wobei aber zum Zeitpunkt des Rechnungsdatums weder das Ausmaß der Investitionen der Bf als auch das Ausmaß der Erfolgsbeteiligung vereinbart waren. Es war auch nicht vereinbart, an welchen konkret geplanten Wertpapiertransaktionen welcher konkreten Gesellschaften die Bf beteiligt werden würde (ER vom 26.2.2001). Mit anderen Worten: Der Vorschlag an die Bf, die diesen Vorschlag angeblich angenommen haben will (siehe den Hinweis auf „Vereinbarungen“ in dieser Rechnung), lautete: „Zahlen Sie einmal etwas, wie viel Sie dafür von irgendeiner Gesellschaft, die zur nicht näher definierten „NV7 Wertpapiere Gruppe“ gehört, irgendwann aus NV7 Verkauf von irgendwelchen Wertpapiertransaktionen bekommen werden, erfahren Sie später.“
Eine dermaßen unbestimmte Vereinbarung wäre zwischen Fremden undenkbar. Niemand würde einem Fremden auf Grund einer derartigen Vereinbarung Geld bezahlen.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass es die Werbe- und Marketingkosten, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, überhaupt gegeben hat. Die Bf ist nämlich mit Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017, S. 19, aufgefordert worden, diese Kosten nachzuweisen und hat dies unterlassen. Niemand würde einem Fremden angeblich von diesem weiter verrechnete Kosten ersetzen, ohne dass er wenigstens eine nachvollziehbare, mit ausreichenden Nachweisen (Rechnungen!) untermauerte Abrechnung über diese Kosten erhalten hat.
Die Bf hat entgegen der Aufforderung vom 18.10.2017, S. 19, nicht einmal jene Beilage vorgelegt, die in dieser Rechnung erwähnt ist.
Die Bf hat auch entgegen dem Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017, S. 20, nicht bekannt gegeben, welche konkreten Beteiligungserlöse sie wann auf Grund jener in dieser Rechnung angedeuteter Vereinbarungen erhalten hat.
Aus all diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass die Bezahlung dieser Rechnung etwas mit dem Unternehmen der Bf zu tun hat.
ER vom 28.2.2001, erhalten von der NV7 Wertpapiere AG:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 1999-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
2.)
Leistungsbeschreibung:
Der
Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Weiterverrechnung Marketing- und Consultingaufwendungen“
…gemäß den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen haben Sie die Durchführung von Marketing- Consulting Beratungen für die NV7 Wertpapiere Gruppe im 2. Halbjahr 2000 übernommen , wobei Sie im Gegenzug an den künftigen Wertpapiertransaktionen erfolgsmäßig beteiligt werden. Das endgültige Volumen Ihrer Investitionen und das Ausmaß der Erfolgsbeteiligung wird noch gesondert festgelegt
Im Sinne dieser Vereinbarungen verrechnen wir Ihnen Marketing-Consulting-Aufwendungen, aliquot lt Beilage, für den Zeitraum Juli-Dezember 2001, wie folgt:
180.000 S….Marketing-Consultingaufwendungen netto
36.000 S…...20% USt
216.000 S….Gesamtrechnungsbetrag ….“
Wir ersuchen um Überweisung auf unser Konto lt. beiliegendem Zahlschein bzw Verrechnung
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt:
a.)Feststellungen und rechtliche Beurteilung
Die Bf befasse sich ihren Behauptungen nach mit Projektentwicklung und Projektbetreuung . Sie gab ihre Geschäftstätigkeit als Entwicklung und Vermarktung von WertpapierProjekt an. Die Bf behauptete, Entwicklungsaufträge zu übernehmen, oder sich im Eigeninteresse um die Verwertung von Daten, Vorplanungen und Analysen zu bemühen. Die Beschwerdeführerin behauptete ferner, Marketing- und Vertriebsleistungen zum Verkauf von Objekten zu übernehmen [Anhang Jahresabschluss (JA) 2001].
Die im Zusammenhang mit dieser Rechnung durch die Bf allenfalls geleisteten Zahlungen stehen in keinem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf.
Diese Rechnung entspricht auch nicht dem § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994, weil die Art und der Umfang der sonstigen Leistungen (Marketing Consulting Aufwendungen lt. nicht vorgelegter Beilage) in dieser Rechnung nicht erwähnt werden. Die Beilage, die in dieser Rechnung erwähnt wird, wurde entgegen dem Vorhalt vom 18.10.2017 nicht vorgelegt.
Diese Rechnung entspricht auch nicht dem § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994, weil der Abrechnungszeitraum länger als einen Monat („Juli-Dezember 2001“) beträgt.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass es die Leistungen, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, überhaupt gegeben hat.
Aus diesen Gründen ist ein Vorsteuerabzug auf Grund dieser Rechnung nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017, S. 20, hat die Bf keine hinreichend konkreten vertraglichen Vereinbarungen bekannt gegeben, die die Rechnungsausstellerin angeblich berechtigt haben, von der Bf 180.000 S + USt zu fordern.
Die vagen Andeutungen dieser vertraglichen Vereinbarung weisen auf mangelnde Fremdüblichkeit dieser angeblichen Vereinbarung hin: Die Bf will die Durchführung von Marketing-Consulting Beratungen „für die NV7 Wertpapiere Gruppe“ übernommen haben (ER vom 28.2.2001).
Zunächst ist unklar, was mit „NV7 Wertpapiere Gruppe“ gemeint ist. Mit diesem vagen Begriff wird nicht klar dargestellt, welche Gesellschaften unter diesen Begriff fallen. Tatsächlich ist die NV7 Wertpapiere AG (St.Nr.
00001)
Gruppenträger einer Gruppe i.S des § 9 KStG, allerdings erst mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2006. Die Gesellschaften, die das Kürzel „NV7“ in ihrer Firma tragen, hatten im Jahr 2001 gesellschaftsrechtliche Nahebeziehungen zu einer Fülle von Firmen, die Wertpapiere kauften und verkauften:
Laut Vernehmung des Mag. VN13 H1 , der mit Herrn VN14 H2 sowohl die Bf als auch die Rechnungsausstellerin im Zeitraum 2000-2001 beherrschte, vom 15.5.2003 umfasste die Wertpapiere Gruppe, die mit der NV7 Wertpapiere AG gesellschaftsrechtliche Nahebeziehungen hatte, so viele Gesellschaften, wie man gerade auf zwei eng beschriebenen A 4 Seiten namentlich erwähnen konnte. Zu Gunsten welcher dieser Gesellschaften die Bf die Durchführung von Marketing-Consulting Beratungen übernommen haben will, ist nicht klar.
Im Gegenzug soll die Bf an „den künftigen Wertpapiertransaktionen“ (welche?) erfolgsmäßig beteiligt worden sein, wobei aber zum Zeitpunkt des Rechnungsdatums weder das Ausmaß der Investitionen der Bf als auch das Ausmaß der Erfolgsbeteiligung vereinbart waren. Es war auch nicht vereinbart, an welchen konkret geplanten Wertpapiertransaktionen welcher konkreten Gesellschaften die Bf beteiligt werden würde (ER vom 28.2.2001). Mit anderen Worten: Der Vorschlag an die Bf, die diesen Vorschlag angeblich angenommen haben will (siehe den Hinweis auf „Vereinbarungen“ in dieser Rechnung), lautete: „Zahlen Sie einmal etwas, wie viel Sie dafür von irgendeiner Gesellschaft, die zur nicht näher definierten „NV7 Wertpapiere Gruppe“ gehört, irgendwann aus NV7 Verkauf von irgendwelchen Wertpapiertransaktionen bekommen werden, erfahren Sie später.“
Eine dermaßen unbestimmte Vereinbarung wäre zwischen Fremden undenkbar. Niemand würde einem Fremden auf Grund einer derartigen Vereinbarung Geld bezahlen.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass es die Marketing-Consulting - Aufwendungen, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, überhaupt gegeben hat. Die Bf ist nämlich mit Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017, S. 20, aufgefordert worden, diese Kosten nachzuweisen und hat dies unterlassen. Niemand würde einem Fremden angeblich von diesem weiter verrechnete Kosten ersetzen, ohne dass er wenigstens eine nachvollziehbare, mit ausreichenden Nachweisen (Rechnungen!) untermauerte Abrechnung über diese Kosten erhalten hat.
Die Bf hat entgegen der Aufforderung vom 18.10.2017,S. 20, nicht einmal jene Beilage vorgelegt, die in dieser Rechnung erwähnt ist.
Die Bf hat auch entgegen dem Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017, S.20, nicht bekannt gegeben, welche konkreten Beteiligungserlöse sie wann auf Grund jener in dieser Rechnung angedeuteter Vereinbarungen erhalten hat.
Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass die Bezahlung dieser Rechnung durch die Bf etwas mit dem Unternehmen der Bf zu tun hat.
ER vom 2.4.2001, erhalten von Prof DI CHW:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf, ihren Gesellschaftern und dem Rechnungsaussteller gab es 1999-2002 kein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis .
2.)
Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
Objekt HWeg 160, HT15 , Honorar – 1. Teilrechnung Nr. 1501
Ich erlaube mir für die Erstellung von Veranlagungsplanung für das Objekt HWeg 160, HT15, gemäß Ihrem Auftrag ein Akonto wie folgt zu verrechnen:
Leistungszeitraum:
Jänner-März 2001
Honorarnote 1501
60.000 S…….vereinbartes Akonto
12.000 S…….20% MWSt
72.000 S…….Summe
Ich ersuche um Überweisung oben genannten Betrages mittels beiliegenden Erlagscheins innerhalb von 8 Tagen.
Die Rechnungskopie im Arbeitsbogen des Prüfers trägt den handschriftlichen Vermerk „wurde am 14.5.2001 von NV14 GmbH bezahlt“.
3.) Ermittlungen:
Der Bf wurde auch zu dieser Rechnung vorgehalten (Vorhalt vom 5.9.2006):
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht worden seien.
Es werde ersucht, jene Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften hervorgehe.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend die Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Dieser Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Im Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017 wurde festgestellt:
Die Bf habe diese Depoteinheit nicht erworben, auf welcher das in dieser Rechnung erwähnte Projekt abgewickelt worden sei.
Im nicht beantworteten Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017 wurde die Bf gefragt,
auf Grund welcher Verträge dieses WertpapierProjekt im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf stehe;
auf Grund welcher Verträge die Bf mit diesem WertpapierProjekt zu tun gehabt habe;
welche Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen die Bf im Zusammenhang mit diesem WertpapierProjekt vereinbart habe;
ob die Bf in Bezug auf diese Wertpapierberatungsgesellschaft einen Entwicklungsauftrag erhalten habe;
welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen;
Die Bf wurde auch aufgefordert, all diese Verträge/Vereinbarungen und diesen Entwicklungsauftrag vorzulegen
Im Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017
wurde die Bf aufgefordert, die Veranlagungsplan, die in der Rechnung erwähnt sind, vorzulegen.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird festgestellt:
a.)Feststellungen und deren Rechtsfolge
Diese Rechnung ist keine Scheinrechnung. Die in der Rechnung behaupteten Leistungen haben stattgefunden. Der anerkannte Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung beträgt 12.000 S.
b.) Beweiswürdigung zu Punkt 4.):
aa.)
Die Bf hat Herrn DI CHW für Planungsleistungen betreffend die Wertpapierberatungsgesellschaft HWeg 60.000 ATS + USt (ER vom 2.4.2001) und 235.000 ATS + UST (ER vom 14.5.2001, nicht vorgelegt) bezahlt. Die Bf konnte diese beiden ER offensichtlich weiter verrechnen, wie die beiden nicht strittigen AR vom 4.7.2002 und vom 29.11.2002 für Planungsleistungen betreffend dasselbe Projekt an die NV7 WPGesellschaft und wert GmbH & Co HWeg 160 Entwicklung und Veranlagung KEG zeigen. Dies ist ein Indiz dafür, dass den beiden ER vom 2.4.2001 und vom 14.5.2001 echte Leistungen zu Grunde liegen. Indizien oder gar Beweise dafür, dass der Rechnungsaussteller seine Leistungen überhöht in Rechnung gestellt hat, existieren nicht.
bb.)
Der Rechnungsaussteller und die Bf hatten nie ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis. Dies ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der gegenständlichen Rechnung.
cc.) Der Rechnungsaussteller (St.Nr.
000001-26), erklärte für 2001
eine Umsatzsteuerpflicht von 491.135,72 S und Vorsteuern in Höhe von 176.218,45 S. Daraus ergab sich eine Zahllast aus Umsatzsteuer in Höhe von 314.917 S .
Der Rechnungsaussteller betreibt sein Unternehmen nach wie vor. Er hat keinen Rückstand aus Umsatzsteuer 2001 (AIS-Daten betreffend den Rechnungsaussteller per 6.9.2017).
Die Bf begehrt aus der gegenständlichen Eingangsrechnung (ER), erhalten vom Rechnungsaussteller, einen Vorsteuerabzug von 12.000 S. Dass der Rechnungsaussteller aus der strittigen Rechnung keine Umsatzsteuer erklärt oder bezahlt hat, behauptet das Finanzamt nicht. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Bf mit dieser ER im Zusammenwirken mit dem Rechnungsaussteller umsatzsteuerliche Malversationen verwirklicht hat.
In Bezug auf 2001 hat das Finanzamt einen antragskonformen Feststellungsbescheid an die Bf ergehen lassen. Es bestehen daher auch keinerlei ertragsteuerliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Finanzamt und der Bf. Ob es ertragsteuerliche Gründe dafür gegeben haben könnte, die gegenständliche Rechnung zum Schein auszustellen, musste daher nicht ermittelt werden (§ 183 Abs 3 BAO: es würde unverhältnismäßige Kosten verursachen, ein allfälliges ertragsteuerliches Motiv für eine Scheinrechnung zu ermitteln, weil es keinerlei ertragsteuerliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Verfahrens gibt).
Dass keine steuerlichen Malversationen im Zusammenhang mit dieser Rechnung festgestellt werden können- die Rechnungsempfängerin begehrt die Vorsteuer, der Rechnungsaussteller erklärte und bezahlte in gleicher Höhe Umsatzsteuer-, indiziert ebeso, die gegenständliche Rechnung nicht als Scheinrechnung anzusehen; die strittigen Leistungen im Zusammenhang mit dieser Rechnung wurden daher erbracht.
ER vom 14.5.2001, erhalten von Herrn DI Wolfgang CHW:
1.)
Zwischen der Bf und dem Rechnungsaussteller gab es 1999-2002 kein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis .
2.)
Leistungsbeschreibung:
„Veranlagungsplan, Portefeuilleplanung für das Objekt HWeg 160, HT15:
235.000 S…….Nettoentgelt
47.000 S……...20% MWSt
282.000 S…….Summe“
(lt. BP-Bericht; die Rechnung liegt dem BFG nicht vor)
3.) Ermittlungen:
Der Bf wurde auch zu diesen Leistungen in dieser Rechnung vorgehalten (Vorhalt vom 5.9.2006):
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum seien in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Im nicht beantworteten Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom 18.10. 2017
wurde die Bf gefragt,
in welchem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf diese ER stehe;
welche Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen die Bf im Zusammenhang mit dieser ER vereinbart habe; welche Verträge die Bf in diesem Zusammenhang geschlossen habe;
welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen;
Im Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017
wurde die Bf aufgefordert, den Veranlagungsplan, und das Portefeuilleplanung, die in der Rechnung erwähnt sind, sowie die Rechnung vom 14.5.2001, die dem BFG nicht vorliegt, vorzulegen.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird festgestellt:
a.)Feststellungen und deren Rechtsfolge
Diese Rechnung ist keine Scheinrechnung. Die in der Rechnung behaupteten Leistungen haben stattgefunden. Der anerkannte Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung beträgt 47.000 S.
b.) Beweiswürdigung
aa.)
Die Bf hat Herrn DI CHW für Planungsleistungen betreffend die Wertpapierberatungsgesellschaft HWeg 60.000 ATS + USt (ER vom 2.4.2001) und 235.000 ATS + UST (die gegenständliche ER vom 14.5.2001, nicht vorgelegt) bezahlt. Die Bf konnte diese beiden ER offensichtlich weiter verrechnen, wie die beiden nicht strittigen ARen vom 4.7.2002 und vom 29.11.2002 über je 38.000 € + UST für Planungsleistungen betreffend dasselbe Projekt an die NV7 WPGesellschaft und wert GmbH & Co HWeg 160 Entwicklung und Veranlagung KEG zeigen. Dies ist ein Indiz dafür, dass den beiden ER vom 2.4.2001 und vom 14.5.2001 echte Leistungen zu Grunde liegen. Indizien oder gar Beweise dafür, dass der Rechnungsaussteller seine Leistungen überhöht in Rechnung gestellt hat, existieren nicht.
bb.)
Der Rechnungsaussteller und die Bf hatten nie ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis. Dies ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der gegenständlichen Rechnung.
cc.) Der Rechnungsaussteller (St.Nr.
000001-26), erklärte für 2001
eine Umsatzsteuerpflicht von 491.135,72 S und Vorsteuern in Höhe von 176.218,45 S; Daraus ergab sich eine Zahllast des Rechnungsausstellers aus Umsatzsteuer in Höhe von 314.917 S .
Der Rechnungsaussteller betreibt sein Unternehmen nach wie vor. Er hat keinen Rückstand aus Umsatzsteuer 2001 (AIS-Daten betreffend den Rechnungsaussteller per 6.9.2017).
Die Bf begehrt aus der gegenständlichen Eingangsrechnung (ER), erhalten vom Rechnungsaussteller, einen Vorsteuerabzug. Dass der Rechnungsaussteller aus der strittigen Rechnung keine Umsatzsteuer erklärt oder bezahlt hat, behauptet das Finanzamt nicht. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Bf mit dieser ER im Zusammenwirken mit dem Rechnungsaussteller umsatzsteuerliche Malversationen verwirklicht hat.
In Bezug auf 2001 hat das Finanzamt einen antragskonformen Feststellungsbescheid an die Bf ergehen lassen. Es bestehen daher auch keinerlei ertragsteuerliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Finanzamt und der Bf. Ob es ertragsteuerliche Gründe dafür gegeben haben könnte, die gegenständliche Rechnung zum Schein auszustellen, musste daher nicht ermittelt werden (§ 183 Abs 3 BAO: es würde unverhältnismäßige Kosten verursachen, ein allfälliges ertragsteuerliches Motiv für eine Scheinrechnung zu ermitteln, weil es keinerlei ertragsteuerliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Verfahrens gibt).
Dass keine steuerlichen Malversationen im Zusammenhang mit dieser Rechnung festgestellt werden können- die Rechnungsempfängerin begehrt die Vorsteuer, der Rechnungsaussteller erklärte und bezahlte in gleicher Höhe Umsatzsteuer-, indiziert ebenso, die gegenständliche Rechnung nicht als Scheinrechnung anzusehen; die strittigen Leistungen im Zusammenhang mit dieser Rechnung wurden daher erbracht.
ER vom 30.8.01 + über 900.000 S + 20% USt, betreffend das WertpapierProjekt Str14 95, erhalten von der BBB MAK und Handels-GmbH:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 2000-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
VN13
2
.)
Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote Planungsarbeiten Projekt HT15 , Str14 95
…
Wir verrechnen Ihnen vereinbarungsgemäß für Vorplanungsarbeiten, Entwurfausarbeitungen, Abstimmung von Zwischenlösungen einschließlich Fertigstellung der Veranlagungsplanung für die Aufsichtsbehörden, sowie Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung im Zeitraum Oktober-Dezember 2000 durch unsere Mitarbeiter Ing. Kurt H1, Ing. Exp15, Prok. GF13, sowie Anpassungsarbeiten im 1. Hj 2001 und im August 2001 durch Prof Exp14 nun nach Festlegung des Gesamtausbaubudgets in Höhe von voraussichtlich 18 Mio S gesamt sämtliche Leistungen pauschal wie folgt:
900.000 S…..Planungshonorar – Pauschale 5% des Gesamtausbaubudgets von S 18 Mio,
180.000 S…..20% USt
1,080.000 S…Gesamthonorar brutto
Wir ersuchen um Überweisung auf unser Konto bei …….Nr. ……bzw um Verrechnung
Mit freundlichen Grüßen
BBB MAK – und Handels GmbH
Ing. Kurt H1 eh“
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Das Finanzamt ersuchte ferner darum, jene Verträge und Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Depoteigentümer hervorgehe (Z.B. ….Str14 95 u.a.).
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom 18.10.2017 wurde die Bf gefragt,
in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER stehe; dieser Zusammenhang möge durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden;
welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen;
welche Erträge die Bf i.V. m. dieser Rechnung erwirtschaftet habe;
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom 18.10.2017 wurde die Bf aufgefordert,
die Vorplanungsarbeiten, Entwurfausarbeitungen und Veranlagungsplan, die in dieser Rechnung erwähnt sind, und die die Bf vom Rechnungsaussteller erhalten habe, vorzulegen; die Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung zu dokumentieren und zu beschreiben.
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom 18.10.2017
wurde der Bf vorgehalten,
dass die Bf nicht die Depoteinheit gekauft und weiterverkauft habe, auf der das in der Rechnung erwähnte Projekt abgewickelt worden sei.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird festgestellt:
a.)Feststellungen und Rechtsfolgen:
Die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen haben jedenfalls gegenüber der Bf nicht stattgefunden.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100511/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100511.2008
- Stammnummer
- 120351
- Gültig
- 22.01.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF