Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100511/2008
strittige Rechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100511/2008vom 22.01.2018Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; EuGH 15. September 2016(
*
) C‑516/14 Barlis 06).
Da die Bf die o.e. Fragen nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
Zudem interessiert sich kein fremder Leistungsempfänger für unfertige Konzepte. Diese ER hält daher einem Fremdvergleich nicht stand, weil mit ihr nur Voranalysen und Vorplanungen fakturiert worden sind.
d.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999?
Siehe oben zur AR vom 30.12.1999.
Der Geltendmachung des Abgabenanspruchs betreffend U 1999 steht Verjährung nicht entgegen.
ER vom 30.11.2000, erhalten von der XyXOX Wohnbaugesellschaft m.b.H. (FN 001xyz a)
1.)
Ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis zu dieser Rechnungsausstellerin ist nicht feststellbar.
2.) Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote Consulting Wertpapierconsulting
Sie haben uns den Auftrag zur Installation eines Basis-Informations- und Berichtswesens für Ihren neuen Geschäftsbereich Wertpapierconsulting erteilt.
Wir haben für Sie Beratungs-Leistungen im Zeitraum August-Oktober 2000 erbracht.
Für unsere Leistungen verrechnen wir Ihnen:
450.000 S… 25 Berater-Mann-Tage a S 18.000
90.000 S……20% USt
540.000 S….Gesamthonorar brutto….“
…..
Beilage: Berater-Mann-Tages-Übersicht“
Im unteren Teil dieser Rechnung befindet sich der folgende handschriftliche Vermerk: „in bar übernommen 21.12.2000“ und in der unmittelbaren Nähe davon 2 unleserliche Unterschriften.
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Vorhalt des BFG vom 14.9.2017:
Der Bf wurde vorgehalten: Hätte es die wertvollen Leistungen im Werte von 450.000 S netto tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass es der Bf möglich gewesen wäre, die Existenz des angeblich installierten Basis-Informations- und Berichtswesens , welches angeblich dem Geschäftsbereich Wertpapierconsulting gedient habe, nachzuweisen (Vorhalt vom 14.9.2017, S. 2).
Indem die Bf entgegen der bisherigen Vorhalte keine Unterlagen, keine Verträge und nicht einmal die in der Rechnung unten erwähnte „Berater-Mann-Tages-Übersicht“ vorgelegt habe, sei anzunehmen, dass es diese der Bf in Rechnung gestellten Leistungen nicht gegeben haben könne (Vorhalt vom 14.9.2017, S. 2).
Da die Bf entgegen der bisherigen Vorhalte nicht bekannt gegeben habe,
-wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht hätten,
-da die Bf dies Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. repräsentative Unterlagen betreffend das angeblich installierte Basis-Informations-Berichtswesen; Berater-Mann-Tages-Übersicht, Verträge, Schriftverkehr nachgewiesen habe, sei davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden hätten.
Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten (Vorhalt vom 14.9.2017, S. 3): „
Existiert dieses angeblich im August – Oktober 2000 durch die Fa XyXOX GmbH installierte Basis-, Informations- und Berichtswesen noch? Wo? In welchem Betrieb? An welcher Adresse? Kann dieses Basis-, Informations- und Berichtswesen heute noch in Augenschein genommen werden? Wer, dh welche natürliche Person kann die Funktionsweise dieses Basis-, Informations- und Berichtswesens heute noch erklären?
“
Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Vorhalt 14.9.2017, S. 3):
„Bitte legen Sie die „Berater-Mann-Tages-Übersicht“ vor, die in dieser Rechnung vom 30.11.2000 erwähnt wird. Bitte legen Sie im Zusammenhang mit dieser Rechnung dar, welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen wann erbracht haben. Bitte legen Sie alle Unterlagen vor, die diese Leistungen dokumentieren können“
.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird bemerkt:
a.) Feststellungen, rechtliche Beurteilung
Die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen haben nicht stattgefunden.
Daher ist ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 USTG 1994).
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom 7.12.2017):
Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (vgl. VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0200).
Eine Versetzung in den Status eines Beschuldigten nach dem Finanzstrafgesetz hat keine Auswirkungen auf die im Besteuerungsverfahren selbst geltenden Verfahrensgrundsätze und auf die Anwendbarkeit der BAO (VwGH 23.4.1998, 98/15/0022).
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt,
(vgl. VwGH vom 18.4.1990, 89/16/0204; vgl. VwGH vom 19.3.2008, 2008/15/0017; 10.3.1994, 1992/15/0160, 20.2.1992, 1990/16/0156).
b.) Beweiswürdigung
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug begehrte.
Es ist der Bf vorzuwerfen, dass sie auf die Vorhalte des Prüfers und des BFG nicht substantiiert reagiert hat, sodass keinerlei konkrete Leistungen der Rechnungsausstellerin feststellbar sind.
Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu dieser Rechnung (Vorhalt vom 5.9.2006) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen. Der Prüfer hat die Bf darauf hingewiesen, dass es auch zu dieser Rechnung keinerlei Grundaufzeichnungen gebe, keine Verträge, keinen Schriftverkehr, keinen Nachweis der Leistungserbringung.
Hätte es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben, hätte die Bf diese Fragen des Prüfers beantworten können und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können.
Hätte es die wertvollen Leistungen im Werte von 450.000 S netto tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass es der Bf möglich gewesen wäre, die Existenz des angeblich installierten Basis-Informations- und Berichtswesens , welches angeblich dem Geschäftsbereich Wertpapierconsulting gedient hat, nachzuweisen (Vorhalt vom 14.9.2017, S. 2).
Die Bf wurde auch aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten (Vorhalt vom 14.9.2017, S. 3): „
Existiert dieses angeblich im August – Oktober 2000 durch die Fa XyXOX GmbH installierte Basis-, Informations- und Berichtswesen noch? Wo? In welchem Betrieb? An welcher Adresse? Kann dieses Basis-, Informations- und Berichtswesen heute noch in Augenschein genommen werden? Wer, dh welche natürliche Person kann die Funktionsweise dieses Basis-, Informations- und Berichtswesens heute noch erklären?
“ Dass die Bf diese Fragen nicht beantwortet hat, lässt darauf schließen, dass für die Bf das angebliche Basis-Informations- und Berichtswesen nicht installiert worden ist, und dass daher diese ER eine Scheinrechnung mit vorgetäuschten Leistungen ist.
Indem die Bf in Bezug auf diese angeblichen Leistungen trotz Aufforderungen keinerlei Unterlagen, keine Verträge und nicht einmal die in der Rechnung unten erwähnte angebliche „Berater-Mann-Tages-Übersicht“ (Vorhalt 14.9.2017, S. 2) vorlegen konnte, ist anzunehmen, dass es diese der Bf in Rechnung gestellten Leistungen nicht gegeben haben kann.
Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Vorhalt 14.9.2017, S. 3):
„Bitte legen Sie die „Berater-Mann-Tages-Übersicht“ vor, die in dieser Rechnung vom 30.11.2000 erwähnt wird. Bitte legen Sie im Zusammenhang mit dieser Rechnung dar, welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen wann erbracht haben. Bitte legen Sie alle Unterlagen vor, die diese Leistungen dokumentieren können“
.
Indem die Bf auf diesen Vorhalt nicht substantiiert reagiert hat, macht sie deutlich, dass es die angeblichen Leistungen, die in dieser Rechnung behauptet werden, nicht gegeben hat.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37). Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen selbst die Aufklärungen verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; EuGH 15. September 2016(
*
) C‑516/14 Barlis 06).
Da die Bf die Fragen des Prüfers nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
Da die Bf trotz Aufforderung
(Vorhalt vom 5.9.2006 AB Bf 79 ff; Vorhalt 14.9.2017, S. 1-3 ;Vorhalt vom 18.10.2017, S. 15) nicht bekannt gegeben hat,
- wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben,
- da die Bf diese Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. repräsentative, auch allenfalls elektronisch lesbare Unterlagen betreffend das angeblich installierte „Basis-Informations-Berichtswesen“, „Berater-Mann-Tages-Übersicht“, Verträge, Schriftverkehr) nachgewiesen hat,
ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben und dass daher ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht zulässig ist.
In dieses Bild fügt sich , dass die Rechnung den Vermerk „in bar übernommen 21.12.2000“ trägt. Beträge in dieser Größenordnung werden üblicherweise nicht bar bezahlt. Dies ist ein weiteres Indiz, das für die Vortäuschung der in der Rechnung behaupteten Leistungen spricht (Vorhalt 18.10.2017, S. 14)
c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 2000?
Der Prüfungs- und Nachschauauftrag wurde dem Geschäftsführer der Bf am 6.9.2002 zur Kenntnis gebracht. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist nach dem heute seit 1.1.2006 geltenden Recht bis zum 31.12.2006 (§ 209 Abs 1 BAO idgF BGBl 180/2004).
Auch durch den Bedenkenvorhalt vom 17.6.2005 betreffend u.a Eingangsrechnungen (ER) 2000 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum 31.12.2006 (§ 209 Abs 1 BAO).
Der bekämpfte Bescheid betreffend U 2000 vom 19.12.2006 erging daher innerhalb der Verjährungsfrist.
ER vom 4.12.2000, erhalten von der NV7 Wertpapiere AG:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 1999-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
2.)
Leistungsbeschreibung:
Der
Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote
Vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen für Beratungsaktivitäten im 2. Halbjahr 2000 im Zusammenhang mit der Betreuung Ihrer Wertpapiertransaktionen als Honorar wie folgt:
500.000 S….25 Berater-Mann-Tage a S 20.000
100.000 S….20% USt
600.000 S….Gesamthonorar brutto….“
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Dieser Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das UStG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Im nicht substantiiert beantworteten Bedenkenvorhalt vom 18.10.2017
(S.15) wurde der Bf vorgehalten, dass die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen vorgetäuscht worden seien. Der Wortlaut dieser Rechnung mache eine Identifizierung der angeblichen Leistungen unmöglich (§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994).
Die Bf habe den Vorhalt vom 5.9.2006 nicht beantwortet . Mangels Grundaufzeichnungen und in Ermangelung von Verträgen über diese Beratungstätigkeiten könne es diese nicht gegeben haben. In dieses Bild füge sich die vage Leistungsbeschreibung.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt:
a.) Feststellungen, rechtliche Beurteilung
Die behaupteten Leistungen wurden vorgetäuscht (Vorhalt vom 18.10.2017, S. 15, unbeantwortet).
Zudem erfüllt die strittige Rechnung nicht die Kriterien, die gemäß § 11 Abs 1 Z 3 USTG normiert sind. Durch die vage Beschreibung „Beratungsaktivitäten im Zusammenhang mit der Betreuung Ihrer Wertpapiertransaktionen im 2. Halbjahr 2000“ ist eine Identifizierung der angeblichen Leistung nicht möglich. Die Art der sonstigen Leistung wurde in dieser Rechnung daher nicht genannt (Ruppe/Achatz, UStG 1994 § 11 TZ 68 m w N).
Ein Vorsteuerabzug der Bf aus dieser ER ist aus diesen Gründen nicht zulässig.
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom 7.12.2017):
Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (vgl. VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0200).
Eine Versetzung in den Status eines Beschuldigten nach dem Finanzstrafgesetz hat keine Auswirkungen auf die im Besteuerungsverfahren selbst geltenden Verfahrensgrundsätze und auf die Anwendbarkeit der BAO (VwGH 23.4.1998, 98/15/0022).
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt,
(vgl. VwGH vom 18.4.1990, 89/16/0204; vgl. VwGH vom 19.3.2008, 2008/15/0017; 10.3.1994, 1992/15/0160, 20.2.1992, 1990/16/0156).
b.) Beweiswürdigung
:
Da die Bf trotz Aufforderung (Vorhalt vom 5.9.2006 AB Bf 79 ff; Vorhalt vom 18.10.2017, S. 15) nicht bekannt gegeben hat,
- wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben,
- da die Bf diese Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. Grundaufzeichnungen, Verträge, Schriftverkehr) nachgewiesen hat,
ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben .
Hätte es die wertvollen Beratungsleistungen tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass ein Organ der Bf während der Informationsweitergabe durch die Rechnungsausstellerin mitgeschrieben hätte, um das wertvolle Wissen, für welches die Bf 500.000 S bezahlt haben will, zu sichern (Vorhalt vom 18.10.2017). Indem die Bf in Bezug auf diese angeblichen Beratungsleistungen ungeachtet der Aufforderungen des Prüfers keinerlei Grundaufzeichnungen über den Inhalt der Beratungstätigkeiten, und auch keine Verträge vorlegen konnte, ist anzunehmen, dass es diese Beratungstätigkeiten nicht gegeben haben kann.
Auch die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung deutet darauf hin, dass die in Rechnung gestellten Leistungen vorgetäuscht worden sind.
ER vom 28.12.2000, erhalten von VN09 NZY, MAK und Wertpapierconsulting
1.)
Es ist kein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis zwischen der Bf , deren Gesellschaftern und Herrn NZY feststellbar.
2.)
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote Wertpapiere-Consulting
Ich habe Sie im Rahmen des Wertpapiere-Entwicklungs-Projektes HT15, Str14 95 im Zeitraum Oktober-Dezember 2000 bei der Erstellung der Planungs- und Veranlagungsvarianten beraten und die Abstimmung und Budgeterstellung , abgestimmt auf verschiedene Planungs- und Veranlagungsvarianten mit der beauftragten WPFirma BBB MAK GmbH durchgeführt.
Für meine Leistungen verrechne ich Ihnen 4% der geplanten Depotgebühren in Höhe von 15,0 Mio S, d.s.
600.000 S… Beratungshonorar
120.000 S…20% USt
720.000 S…Gesamthonorar brutto….“
Zahlung in bar lt. Vereinbarung
Mit freundlichen Grüßen
VN09 NZY
Betrag dankend erhalten am 29.12.2000“
Diese Rechnung enthielt ferner zwei Unterschiften , die jeweils den Namenszug „VN09´“ und eine unleserliche Paraphe aufweisen.
…..
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das UStG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Im Bedenkenvorhalt vom 14.9.2017
wurde die Bf auf die ungewöhnlich erscheinende Barzahlung hingewiesen. Zudem zahle niemand 720.000 S, ohne zu wissen, wofür. Es sei der Bf vorzuwerfen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, klar zu sagen, worin die angeblichen Leistungen des Rechnungsausstellers bestanden hätten. Niemand stelle, wenn alles mit rechten Dingen zugehe, 720.000 S ohne konkrete vertragliche Grundlage in Rechnung.
Mit unbeantwortetem Vorhalt des BFG vom 18.10.2017
wurden der Bf die folgenden Fragen gestellt: In welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf stehe diese ER? Welcher Vertrag habe die Bf verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen?
Im JA 2003 und 2005 werde vorgebracht, dass die Investitionen 1999/2000 auch 2003 zu Erträgen geführt hätten: Welche konkreten Erträge habe die Bf im ursächlichen Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet?
Die Bf wurde aufgefordert, alle im Zusammenhang mit dieser Rechnung stehenden und heute noch vorhandenen Nachweise über angebliche Leistungen vorzulegen. Welche konkreten Leistungen habe der Rechnungsaussteller erbracht?
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt:
a.) Feststellung, rechtliche Beurteilung
Die in der Rechnung behaupteten Leistungen haben nicht stattgefunden. Daher ist ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug begehrte (Vorhalt 14.9.2017, S. 4). Die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung, die durch die Bf trotz mehrerer Vorhalte nie substantiiert erläutert worden ist, deutet darauf hin, dass die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Es ist der Bf vorzuwerfen, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, klar und deutlich zu sagen, worin die angeblichen Leistungen des Rechnungsausstellers bestanden haben. Niemand zahlt 720.000 S , ohne zu wissen, wofür (Vorhalt vom 14.9.2017, S. 4). Dies indiziert, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Auch die sehr ungewöhnliche angebliche Barzahlung lässt die Rolle der Bf im Zusammenhang mit dieser Rechnung als fragwürdig erscheinen (Vorhalt vom 14.9.2017, S. 4). Dies deutet auf den Charakter dieser Rechnung als Scheinrechnung hin und indiziert ebenso, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu dieser Rechnung (Vorhalt vom 5.9.2006) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen.
Der Prüfer hat die Bf unwidersprochen darauf hingewiesen (Vorhalt vom 5.9.2006), dass es auch zu dieser Rechnung keinerlei Grundaufzeichnungen gebe, ebenso keine Verträge, keinen Schriftverkehr, keinen Nachweis der Leistungserbringung.
All dies hat die Bf weder veranlasst, Unterlagen zum Nachweis der angeblichen Leistungen vorzulegen, noch, zu erläutern, worin konkret die angeblichen Leistungen bestanden haben. Auch dies deutet darauf hin, dass die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Hätte es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben, hätte die Bf auf die Vorhalte des BFG (Vorhalt 18.10.2017, S. 17; Vorhalt vom 14.9.2017, S. 4 ) substantiiert reagieren können, dh sie hätte sagen können, welche konkreten Leistungen der Rechnungsaussteller wann ausgeführt habe, welche konkreten Informationen er der Bf gegeben habe, und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können. Ferner hätte die Bf in so einem Fall auch konkrete Informationen über die angebliche Budgeterstellung und die angeblichen Abstimmungsarbeiten erteilen können.
Hätte es die wertvollen Leistungen im Werte von 720.000 S brutto tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass es der Bf möglich gewesen wäre, die Durchführung der angeblichen Tätigkeiten nachzuweisen. Hätte es die angeblichen Leistungen gegeben, hätte es Besprechungen mit dem Rechnungsaussteller geben müssen. Hiebei müsste die Bf vom Rechnungsaussteller konkrete Informationen erhalten haben, die sie dem Prüfer hätte mitteilen können (nicht substantiiert widersprochener Vorhalt vom 14.9.2017, S. 5).
Die Bf wurde auch erfolglos gefragt, welcher Vertrag die Bf verpflichte, diese ER zu bezahlen (Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017, S. 16). Daher ist anzunehmen, dass diese Zahlung der Bf ohne vertragliche Grundlage erfolgt ist.
Indem die Bf in Bezug auf diese angeblichen Leistungen trotz Aufforderungen keinerlei Unterlagen, keine Verträge , keinerlei konkrete Aufzeichnungen über die angeblich so wertvolle Beratungstätigkeit, Abstimmungsarbeiten und Budgeterstellung des Rechnungsausstellers vorlegen konnte, ist anzunehmen, dass es diese der Bf in Rechnung gestellten Leistungen nicht gegeben haben kann (nicht substantiiert widersprochener Vorhalt vom 14.9.2017, S. 5).
Niemand stellt , wenn alles mit rechten Dingen zugeht, 720.000 S brutto ohne konkrete vertragliche Grundlage in Rechnung. Niemand bezahlt 720.000 S brutto, wenn es mit rechten Dingen zugeht, in bar. Niemand bezahlt 720.000 S brutto, ohne konkret zu wissen, wofür (nicht substantiiert widersprochener Vorhalt vom 14.9.2017, S. 5). All dies deutet darauf hin, dass die in der Rechnung genannten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37). Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen selbst die Aufklärungen verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; EuGH 15. September 2016(
*
) C‑516/14 Barlis 06).
Da die Bf die Fragen des Prüfers nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
Da die Bf trotz mehrfacher Aufforderungen
(Vorhalt vom 5.9.2006 AB Bf 79 ff; Vorhalt 14.9.2017, S. 5) nicht bekannt gegeben hat,
- wann der Rechnungsaussteller welche konkreten Leistungen erbracht hat,
- da die Bf diese angeblichen Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. Unterlagen betreffend die angeblich erstellten Planungs- und Veranlagungsvarianten betreffend das Projekt Str14 95, und betreffend die angebliche Abstimmung und Budgeterstellung, abgestimmt auf verschiedene Planungs- und Veranlagungsvarianten; Aktennotizen über die angeblich so wertvolle Beratung ) nachgewiesen hat (vgl. Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017, S. 17),
ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben .
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf im Vorhalt vom 18.10.2017, S. 16, erfolglos gefragt worden ist, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER stünde. Daher ist anzunehmen, dass diese ER nichts mit dem Unternehmen der Bf zu tun hatte.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf zwar behauptet hat, die Investitionen aus 1999/2000 hätten auch 2003 zu Erträgen geführt (JA 2003, Lagebericht, JA 2005, Anhang), dass sie aber trotz Aufforderung nicht sagen konnte, welche konkreten Erträge sie 2003 oder in einem anderen Jahr im ursächlichen Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet hat (unbeantworteter Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017, S. 16, 17).
c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 2000?
Der Prüfungs- und Nachschauauftrag wurde dem Geschäftsführer der Bf am 6.9.2002 zur Kenntnis gebracht. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist nach dem heute seit 1.1.2006 geltenden Recht bis zum 31.12.2006 (§ 209 Abs 1 BAO idgF BGBl 180/2004).
Auch durch den Bedenkenvorhalt vom 17.6.2005 betreffend u.a Eingangsrechnungen (ER) 2000 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum 31.12.2006 (§ 209 Abs 1 BAO).
Der bekämpfte Bescheid betreffend U 2000 vom 19.12.2006 erging daher innerhalb der Verjährungsfrist.
ER vom 29.12.2000, erhalten von KYY Ges.m.b.H. FN 0001 p, vertreten durch den Geschäftsführer VN09 NZY:
1.)
Zwischen der Rechnungsausstellerin einerseits und der Bf und ihren Gesellschaftern andererseits ist kein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis feststellbar.
2.)
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote Wertpapiere-Consulting
Wir haben Sie im Rahmen des Wertpapiere-Development -Projektes HT15, Str15 8. im Zeitraum September-Dezember 2000 bei der Erstellung der Planungs- und Veranlagungsvarianten beraten und die Abstimmung mit der beauftragten WPFirma BBB MAK GmbH durchgeführt.
Für unsere Leistungen verrechnen wir Ihnen 4% der präliminierten Depotgebühren in Höhe von 12,0 Mio S, d.s.
480.000 S… Beratungshonorar
96.000 S……20% USt
576.000 S….Gesamthonorar brutto….“
Wir ersuchen um Überweisung, Scheck- oder Barzahlung
Mit freundlichen Grüßen
KYY
Gesellschaft m.b.H
…“
Die Unterschrift auf dem Firmenstempel der KYY weist auffallende Ähnlichkeiten mit der Unterschrift des VN09 NZY auf, der die Rechnung vom 28.12.2000 unterfertigt hatte. Unmittelbar unter dieser Unterschrift befindet sich ein handschriftlicher Vermerk „Betrag dankend erhalten 29.12.2000“. Darunter befindet sich die Unterschrift des VN09 NZY, der laut FN 0001 p der letzte Geschäftsführer der Rechnungsausstellerin war.
Diese Rechnung des VN09 NZY enthielt ferner zwei Unterschiften , die jeweils den Namenszug „VN09´“ und eine unleserliche Paraphe aufweisen.
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Dieser Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das UStG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Mit nur unsubstantiiert beantwortetem Bedenkenvorhalt vom 14.9.2017 (S. 5-7)
wurde insbesondere auf die angebliche Barzahlung der Rechnung hingewiesen, welche ungewöhnlich sei. Die Bf sei nicht in der Lage gewesen, klar zu sagen, worin die angeblichen Leistungen der Rechnungsausstellerin bestanden hätten. Hätte es die Leistungen der Rechnungsausstellerin gegeben, hätte diese sagen können, welche konkreten Leistungen welche Vertreter oder Dienstnehmer der Rechnungsausstellerin wann ausgeführt hätten und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können.
Hätte es die behaupteten wertvollen Leistungen gegeben, hätte die Bf von der Rechnungsausstellerin konkrete Informationen erhalten haben müssen, die sie dem Prüfer hätte mitteilen können.
Da es in Bezug auf diese angeblichen Leistungen keinerlei Unterlagen gebe, habe es die der Bf in Rechnung gestellten Leistungen nicht gegeben.
Mit unbeantwortetem Vorhalt vom 18.10.2017
wurden der Bf die folgenden Fragen gestellt: In welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf stehe diese ER? Welcher Vertrag habe die Bf verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen?
Im JA 2003 und 2005 werde vorgebracht, dass die Investitionen 1999/2000 auch 2003 zu Erträgen geführt hätten: Welche konkreten Erträge habe die Bf im ursächlichen Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet?
Die Bf wurde aufgefordert, alle im Zusammenhang mit dieser Rechnung stehenden und heute noch vorhandenen Nachweise über angebliche Leistungen vorzulegen. Welche konkreten Leistungen habe die Rechnungsausstellerin erbracht?
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt :
a.) Feststellung und rechtliche Beurteilung
Die in der Rechnung behaupteten Leistungen haben nicht stattgefunden . Daher ist ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht zulässig.
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug begehrte (Vorhalt 14.9.2017, S. 5). Die nur vage Leistungsbeschreibung in der Rechnung, die die Bf trotz mehrerer Vorhalte (Vorhalt vom 14.9.2017, S. 6; Vorhalt vom 5.9.2006) nicht substantiiert erläutert hat, deutet darauf hin, dass die in der Rechnung behaupteten Tätigkeiten nicht erfolgt sind.
Auch die sehr ungewöhnliche angebliche Barzahlung lässt die Rolle der Bf im Zusammenhang mit dieser Rechnung als fragwürdig erscheinen (Vorhalt vom 14.9.2017, S. 6). Der handschriftliche Vermerk „Betrag dankend erhalten 29.12.2000“, versehen mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers der Rechnungsausstellerin, deutet auf die Behauptung hin, 576.000 S seien am 29.12.2000 bar bezahlt worden. Die angebliche Barzahlung einer dermaßen hohen Summe ist ein weiteres Indiz für den Scheinrechnungscharakter dieser Faktura und dafür, dass die behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu dieser Rechnung (Vorhalt vom 5.9.2006) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen.
Der Prüfer hat die Bf unwidersprochen darauf hingewiesen (Vorhalt vom 5.9.2006), dass es auch zu dieser Rechnung keinerlei Grundaufzeichnungen gebe, ebenso keine Verträge, keinen Schriftverkehr, keinen Nachweis der Leistungserbringung. All dies hat die Bf weder zu konkreten Erläuterungen über die angeblichen Leistungen der Rechnungsausstellerin noch zur Vorlage von Unterlagen , die die behaupteten Leistungen hätten nachweisen können, veranlasst. Diese Passivität der Bf spricht ebenso für die Richtigkeit der Annahme, dass es die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht gegeben haben kann.
Hätte es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben, hätte die Bf auf beide Vorhalte des BFG (Vorhalt 18.10.2017, S. 18,19; Vorhalt vom 14.9.2017, S. 5 -7) substantiiert reagieren können, dh sie hätte sagen können, welche konkreten Leistungen die Rechnungsausstellerin wann ausgeführt habe, welche konkreten Informationen die Bf von der Rechnungsausstellerin durch welche natürlichen Personen erfahren habe, welche konkreten Abstimmungsarbeiten die Rechnungsausstellerin für die Bf geleistet habe und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100511/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100511.2008
- Stammnummer
- 120351
- Gültig
- 22.01.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF