Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100511/2008
strittige Rechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100511/2008vom 22.01.2018Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben, da das gesamte schriftlich formulierte Beteiligungsangebot (Prospekt, Treuhandvertrag, atypisch stiller Gesellschaftsvertrag) keinen Hinweis auf eine Urheberschaft der Rechnungsausstellerin enthält, und da es auch keine sonstigen Unterlagen (insbesondere vertragliche Vereinbarungen) gibt, die die Urheberschaft der Rechnungsausstellerin in Bezug auf die gegenständlichen Leistungen erweisen, können diese Leistungen jedenfalls nicht der Rechnungsausstellerin zugeordnet werden; daher ist davon auszugehen, dass die in den beiden Rechnungen behaupteten Leistungen nicht durch die Rechnungsausstellerin erbracht worden sind.
Der Prospekt enthält den Hinweis, dass der Herausgeber diese „Informationsbroschüre“ sorgfältig erstellt habe. Als Herausgeber scheint jedoch nicht die Rechnungsausstellerin, sondern die NV7 MS GmbH auf. Somit hat die NV7 MS GmbH den Prospekt verfasst. Da der Prospekt von den Verträgen, die er erklärt, nicht sinnvoll trennbar ist, ist mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch die Vertragstexte von der NV7 MS GmbH stammen . Dies deutet mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass sich die NV7 MS GmbH gegenüber der Bf zur Erbringung der gegenständlichen Leistung verpflichtet hat.
Die Höhe des Wertes der Leistung wird wie folgt geschätzt:
Dieses Konzept besteht im Wesentlichen aus zwei Vertragstexten und dem Text des Prospektes, der in untrennbarem Zusammenhang mit diesen Vertragstexten zu sehen ist. Der Wert dieser beiden Verträge samt Prospekt ist anhand der Bestimmungen des Notariatstarifgesetzes (§ 18) zu bestimmen. Wer auch immer einen Vertrag verfasst, der Vertrag kann nicht einen höheren Wert haben, als den, der sich ergeben würde, wenn der Vertrag durch einen Notar oder Rechtsanwalt verfasst worden wäre:
Auch ein Rechtsanwalt, der einen Vertrag verfasst , hält sich bei der Bewertung dieser Leistung üblicherweise an das Notariatstarifgesetz (§ 8 Abs 5 allgemeine Honorarkriterien des österr. Rechtsanwaltskammertages).
Da das gesamte Vertragswerk (ein atypisch stiller Gesellschaftsvertrag, ein Treuhandvertrag, ein Prospekt, der als Bestandteil des Vertragswerks anzusehen ist) zu einer Kapitalbeschaffung von 3,550.000 S geführt hat, ist dieser Betrag die Bemessungsgrundlage gem. § 18 NotTG:
105 S: bis 1000 S (§ 18 Z 1 Notariatstarifgesetz NotTG)
208 S: bis 2000 S (§ 18 Z 2)
780 S: Z 3: 15.000 S – 2000 S= 13.000 S/1000= 13; 13 x 60 = 780
1.074 S: Z 4: 30.000 -15.000= 15.000/2.500= 6; 6 x 179= 1.074
1.578 S: Z 5: 60.000-30.000= 30.000/5.000= 6; 6 x 263= 1.578
1.768 S: Z 6: 100.000-60.000=40.000/10.000= 4; 4 x 442= 1.768
4.440 S: Z 7: 300.000-100.000=200.000/25.000= 8; 8 x 555= 4.440
9.324 S: Z 8: 1,000.000-300.000=700.000/50.000= 14; 14 x 666= 9.324
34.632 S: Z 9: 3,550.000-1,000.000= 2,550.000/100.000=26;26x1.332=
53.909 S + 20% USt : Summe
= Wert des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages
53.909 S + 20% USt: Summe
= Wert des Treuhandvertrages
63 S + 20% USt (3x 21 S gem. § 32 NotTG) (Gesellschaftsvertrag)
42 S + 20 % USt ( 2x 21 S gem. § 32 NotTG (Treuhandvereinbarung)
63 S + 20% USt (3 x 21 S gem. § 32 NotTG (Prospekt)
107.986 S + 20% USt (21.597,20 S) : Summe
: Verkehrswert des gesamten Vertragswerks
Der Wert des Treuhandvertrages ist ident mit dem Wert des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages, weil beide Verträge dieselbe Bemessungsgrundlage haben (§ 18 NotTG).
Die wesentlich höhere Bewertung der Bf ist nicht nachvollziehbar:
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt
. Das Verhalten des Abgabepflichtigen war geeignet, beträchtliche Zweifel hervorzurufen: Die Bf will ihren Rechnungsausstellern für die Hilfe bei der Akquisition von 3,5 Mio S an Beteiligungskapital Honorare in Höhe von 94% des Beteiligungskapitals bezahlt haben:
Die atypisch stillen Einlagen der Anleger, für deren Fließen an die Bf eine Akquisitionsleistung und die Konzeption des Beteiligungsangebotes (vgl. ER vom 5.8.1999) ursächlich waren, betrugen 3,550.000 S.
1,902.100 S angebl. Honorar des Kapitalvermittlers (Rg.15.12.99 AB 17)
800.000 S + USt ER 5.8.99, erhalten von der Komplementärin der Bf
600.000 S + USt ER 6.8.99, erhalten von der Komplementärin der B
3,302.100 S Summe der Zahlungen der Bf im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zum-Fließen-Bringen der Einlagen der Anleger an die Bf, das sind 94% der Einlagen.
Kein vernünftiger Unternehmer würde im ursächlichen Zusammenhang mit der Akquisition eines Kapitals von 3,550.000 S insgesamt Gebühren von 94% des akquirierten Kapitals zahlen. Diese Überlegung rechtfertigt i V m der Anwendung von § 18 NotTG (siehe oben) die Feststellung, dass der tatsächliche Verkehrswert der Konzeptionsleistungen 107.986 S + 20% USt (21.597,20 S) beträgt.
c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999?
Siehe oben zur AR vom 30.12.1999.
Der Geltendmachung des Abgabenanspruchs betreffend U 1999 steht Verjährung nicht entgegen.
ER vom 6.8.1999, über 600.000 S + 20% USt: erhalten von der NV14 GmbH:
siehe oben die Ausführungen zur ER vom 5. 8.1999
ER vom 2.12.1999, erhalten von der NV7 MS GmbH
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es jedenfalls 1999-2004 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden jedenfalls in diesen Jahren durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
2.)
Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Verrechnung Kosten
…vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen für die Inanspruchnahme unserer Büroinfrastruktur im Zeitraum 1.7.1999-31.12.1999 wie folgt:
120.000 S…anteilige Personalkosten 20.000 S pro Monat
72.000 S ….anteilige Bürobetriebskosten 12.000 S pro Monat
192.000 S…gesamt netto
38.400 S…20% USt
230.400 S…Gesamtverrechnung Kosten….“
3.) Zu dieser Rechnung wird festgestellt:
Die Rechnungsausstellerin war 1999 mit folgenden Personalkosten belastet:
1,177,049 S …......Gehälter für 5 Angestellte
418.762,96 S….....gesetzlicher Sozialaufwand
225.957,17 S….....sonstiger Sozialaufwendungen
1,821.769,13 S…Summe Personalkosten 1999 (Jahresabschluss Rechnungsausstellerin 1999)
An Bürobetriebskosten fielen bei der Rechnungsaussstellerin 1999 an:
11.185,66 S……. Instandhaltung, Reinigung
231.838,73 S…...Bürobetrieb
565.072,92 S…….Mietaufwand
119.955 S………...Garagenmieten
32.529,99 S……...Strom, Gas, Energie
1.176 S………….....Gemeindeabgaben
961.758,3 S……Summe (Jahresabschluss 1999 der Rechnungsausstellerin).
1,821.769,13 S
961.758,3 S
2,783.527,43 Summe Bürokosten der Rechnungsausstellerin 1999
1,391.763, 72 Summe Bürokosten Rechnungsausstellerin im 2. Halbjahr 1999 (50% der Summe 1999)
Die Bf hatte im Jahr 1999 denselben Sitz wie die Rechnungsausstellerin (Niederschrift Verf 28 vom 4.10.1999). Es ist daher glaubhaft, dass sie einen Teil der Bürobetriebskosten und Personalkosten der Rechnungsausstellerin mitverursacht hat. Die Leistung der Rechnungsausstellerin ist somit erbracht worden. Da das Finanzamt keine substantiierten Argumente gegen die Höhe des Rechnungsbetrages vorgebracht hat, ist diese Höhe nicht zweifelhaft.
Der Bf steht daher der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung in Höhe von 38.400 S zu.
ER vom 2.12.1999, erhalten von der NV7 Wertpapiere
NV7
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 1999-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden damals durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
2.)
Leistungsbeschreibung:
Der
Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote
…vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen für Beratungsaktivitäten im 2. Halbjahr 1999 im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Wertpapiertransaktionen als Honorar wie folgt:
500.000 S…25 Berater-Mann-Tage a S 20.000
100.000 S…20% USt
600.000 S…Gesamthonorar brutto….“
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass die darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern …der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe,
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Im nicht substantiiert beantworteten Vorhalt vom 18.10.2017
wurde der Bf mitgeteilt, dass die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen vorgetäuscht worden seien. Diese Rechnung erfülle auch nicht die Kriterien gem. § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt:
a.)Feststellungen und rechtliche Beurteilung:
Die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen wurden vorgetäuscht.
Zudem erfüllt diese Rechnung nicht die Kriterien, die gem. § 11 Abs 1 Z 3 UStG normiert sind. Durch die vage Leistungsbeschreibung „Beratungsaktivitäten im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Wertpapiertransaktionen im 2. HJ 1999“ ist eine Identifizierung der angeblichen Leistung nicht möglich. Die Art und der Umfang der sonstigen Leistung wurden in dieser Rechnung somit nicht genannt (Ruppe/Achatz, UStG 1994, § 11, TZ 68 m w N.).
Ein Vorsteuerabzug aus dieser ER ist nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 USTG 1994).
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom 7.12.2017):
Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt
.
b.) Beweiswürdigung:
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug begehrte.
Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu dieser Rechnung (Vorhalt vom 5.9.2006) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen. Der Prüfer hat die Bf darauf hingewiesen, dass es auch zu dieser Rechnung keinerlei Grundaufzeichnungen gebe, keine Verträge, keinen Schriftverkehr, keinen Nachweis der Leistungserbringung.
Hätte es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben, hätte die Bf diese Fragen des Prüfers beantworten können und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können.
Hätte es die wertvollen Beratungsleistungen im Werte von 500.000 S tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass ein Organ der Bf während der Beratungen mitgeschrieben hätte, um das wertvolle Wissen zu sichern. Indem die Bf in Bezug auf diese Beratungsleistungen trotz Aufforderungen keinerlei Grundaufzeichnungen über den Inhalt der Beratungen , keine Verträge vorlegen konnte, ist anzunehmen, dass es diese Beratungen nicht gegeben haben kann.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt .
Da die Bf die Fragen des Prüfers nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
Da die Bf trotz Aufforderung (Vorhalt vom 5.9.2006 AB Bf 79 ff) nicht bekannt gegeben hat,
- wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben,
- da die Bf diese Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. Grundaufzeichnungen, Verträge, Schriftverkehr) nachgewiesen hat,
ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben .
Auch die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung deutet darauf hin, dass die in Rechnung gestellten Leistungen vorgetäuscht worden sind.
c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999?
Siehe oben zur AR vom 30.12.1999.
Der Geltendmachung des Abgabenanspruchs betreffend U 1999 steht Verjährung nicht entgegen.
ER vom 7.12.1999, erhalten von der NV7 MS GmbH:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es jedenfalls 1999-2015 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden damals durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
VN13
2
.)
Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote
…vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen im 2. Halbjahr 1999 betreffend Voranalysen, Vorplanungen, Developmentmöglichkeiten betreffend das Projekt HT15, Str15 8, wie folgt:
1,000.000 S…40 Berater-Mann-Tage a S 25.000
200.000 S……20% USt
1,200.000 S….Gesamthonorar brutto….“
Soweit die Leistungsbeschreibung.
Die Bf hat dieses Objekt nie erworben.
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) zu dieser Rechnung aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Das Finanzamt ersuchte die Bf in diesem Vorhalt auch, jene Verträge vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur Entwicklung der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften (z.B. Str15 8) hervorgeht.
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern …der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe,
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Mit dem durch die Bf nicht beantworteten Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017 wurden der Bf u.a. folgende Fragen gestellt und folgende Aufforderungen, Informationen preiszugeben, an die Bf gerichtet:
„Was hatte dieses WertpapierProjekt mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf zu tun? Auf Grund welcher Verträge stand dieses WertpapierProjekt im Zusammenhang mit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit der Bf?“
Die Bf wurde aufgefordert, alle diese Verträge vorzulegen.
„Welche konkreten Chancen, Geld zu verdienen, haben die Bf veranlasst, die Kosten laut dieser ER zu tragen? Bitte legen Sie alle in diesem Zusammenhang existierenden Unterlagen vor, die geeignet sind, diese konkreten Chancen zu dokumentieren.“
Die Bf wurde aufgefordert, jenen Vertrag vorzulegen, der die Rechnungsausstellerin zur Ausstellung dieser Rechnung berechtigte.
„Welche konkreten Maßnahmen mit dem Ziel, im ursächlichen Zusammenhang mit diesem WertpapierProjekt Geld zu verdienen, hat die Bf wann verwirklicht?
Welche konkreten Erträge hat die Bf im Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet?“
„Welche natürlichen Personen haben für die Rechnungsausstellerin die in dieser Rechnung erwähnten Voranalysen und Vorplanungen durchgeführt und die Informationen betreffend Entwicklungsmöglichkeiten weitergegeben?“
„Bitte legen Sie alle Voranalysen und Vorplanungen, die in dieser Rechnung erwähnt sind, und die die Bf von der Rechnungsausstellerin erhalten hat, vor.“
„Bitte teilen Sie alle Informationen betreffend Entwicklungsmöglichkeiten mit, die die Bf im Zusammenhang mit dieser ER erhalten hat.
Bitte legen Sie alle Zeitaufzeichnungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen betreffend die in dieser Rechnung fakturierten Berater-Mann-Tage vor. Die Bf möge bekannt geben, wer wann was gemacht hat.“
Der Bf wurde ferner in diesem Vorhalt vom 18.10.2017 unwidersprochen vorgehalten:
Kein fremder Leistungsempfänger interessiere sich für unfertige Konzepte: Diese ER halte einem Fremdvergleich nicht stand, soweit mit ihr Voranalysen und Vorplanungen fakturiert worden seien.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser ER wird durch das BFG bemerkt:
a.)Feststellungen, rechtliche Beurteilung
Die angeblichen Leistungen, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, haben nicht stattgefunden. Ein Vorsteuerabzug auf Grund dieser Rechnung ist daher nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom 7.12.2017):
Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt
(vgl. VwGH vom 18.4.1990, 89/16/0204; vgl. VwGH vom 19.3.2008, 2008/15/0017; 10.3.1994, 1992/15/0160, 20.2.1992, 1990/16/0156).
b.) Beweiswürdigung:
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen sehr hohen Vorsteuerabzug begehrte.
Die Bf wurde u.a. erfolglos (Ergänzungsauftrag 18.10.2017 S. 9) aufgefordert, die Voranalysen und Vorplanungen vorzulegen, die in der Leistungsbeschreibung erwähnt werden. Daraus folgt, dass diese angeblichen Leistungen nicht stattgefunden haben. Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, alle Informationen betreffend „Developmentmöglichkeiten“ (derselbe Ergänzungsauftrag S. 9) mitzuteilen, die die Bf im Zusammenhang mit dieser ER von der Rechnungsausstellerin erhalten hat. Daher hat auch die in dieser Rechnung erkennbar behauptete Information über „Developmentmöglichkeiten“ nicht stattgefunden.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf nicht einmal mitteilen wollte, was denn dieses Projekt Str15 8 mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf zu tun gehabt habe und dass die Bf auch keine Verträge übermitteln wollte, die in diesem Zusammenhang abgeschlossen worden sein könnten (derselbe Ergänzungsauftrag, S. 7). In dieses Bild fügt sich, dass die Bf erfolglos aufgefordert worden ist, jenen Vertrag vorzulegen, der die Rechnungsausstellerin berechtigt hat, der Bf diese Rechnung auszustellen (derselbe Ergänzungsauftrag, S. 8). Es ist nicht glaubhaft, dass einem Fremden 1 Mio S netto ohne klare vertragliche Grundlage bezahlt worden wären.
Bereits das Finanzamt (Vorhalt 5.9.2006, S. 2) ersuchte die Bf ebenso erfolglos, jene Verträge vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur Entwicklung der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften hervorgeht (z.B. Str15 8). Somit ist die Bf nie beauftragt worden, die Wertpapierberatungsgesellschaft Str15 8 für deren Eigentümer zu entwickeln. Dennoch will die Bf an die NV7 MS GmbH 1 Mio S + 20% USt bezahlt haben, u.a. um Entwicklungsmöglichkeiten zu dieser Wertpapierberatungsgesellschaft zu erfahren. Dies ergibt keinen erkennbaren, mit einem Unternehmen der Bf im Zusammenhang stehenden Sinn.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; EuGH 15. September 2016(
*
) C‑516/14 Barlis 06).
Da die Bf die o.e. Fragen nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999?
Siehe oben zur AR vom 30.12.1999.
Der Geltendmachung des Abgabenanspruchs betreffend U 1999 steht Verjährung nicht entgegen.
ER vom 7.12.1999, erhalten von der NV12 Wertpapiere GmbH FN 001 w (seit April 04 BBB Veranlagung und Wertpapiertreuhand GmbH):
BBB
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es jedenfalls von 11/1999-4/2004 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden jedenfalls damals durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
VN13
2
.)
Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote
…vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen im 2. Halbjahr 1999 betreffend Voranalysen, Vorplanungen, Developmentmöglichkeiten betreffend das Projekt HT15, Str14 95, wie folgt:
750.000 S…30 Berater-Mann-Tage a S 25.000
150.000 S…20% USt
900.000 S…Gesamthonorar brutto….“
Soweit die Leistungsbeschreibung.
Die Bf hat dieses Objekt nie erworben.
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) zu dieser Rechnung aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Das Finanzamt ersuchte die Bf in diesem Vorhalt auch, jene Verträge vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur Entwicklung der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften (z.B.‘Str14 95) hervorgeht.
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern …der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe,
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Mit dem durch die Bf nicht substantiiert beantworteten Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017 wurden der Bf insbesondere folgende Fragen gestellt und folgende Aufforderungen, Informationen preiszugeben, an die Bf gerichtet:
„Was hatte dieses WertpapierProjekt mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf zu tun? Auf Grund welcher Verträge stand dieses WertpapierProjekt im Zusammenhang mit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit der Bf?“
Die Bf wurde aufgefordert, alle diese Verträge vorzulegen.
„Welche konkreten Chancen, Geld zu verdienen, haben die Bf veranlasst, die Kosten laut dieser ER zu tragen? Bitte legen Sie alle in diesem Zusammenhang existierenden Unterlagen vor, die geeignet sind, diese konkreten Chancen zu dokumentieren.“
Die Bf wurde aufgefordert, jenen Vertrag vorzulegen, der die Rechnungsausstellerin zur Ausstellung dieser Rechnung berechtigte.
„Welche konkreten Maßnahmen mit dem Ziel, im ursächlichen Zusammenhang mit diesem WertpapierProjekt Geld zu verdienen, hat die Bf wann verwirklicht?
Welche konkreten Erträge hat die Bf im Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet?
Welche natürlichen Personen haben für die Rechnungsausstellerin die in dieser Rechnung erwähnten Voranalysen und Vorplanungen durchgeführt und die Informationen betreffend Entwicklungsmöglichkeiten weitergegeben?
Bitte legen Sie alle Voranalysen und Vorplanungen, die in dieser Rechnung erwähnt sind, und die die Bf von der Rechnungsausstellerin erhalten hat, vor.
Bitte teilen Sie alle Informationen betreffend Entwicklungsmöglichkeiten mit, die die Bf im Zusammenhang mit dieser ER erhalten hat.
Bitte legen Sie alle Zeitaufzeichnungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen betreffend die in dieser Rechnung fakturierten Berater-Mann-Tage vor. Die Bf möge bekannt geben, wer wann was gemacht hat.“
Der Bf wurde ferner in diesem Vorhalt vom 18.10.2017 unwidersprochen vorgehalten:
Kein fremder Leistungsempfänger interessiere sich für unfertige Konzepte: Diese ER halte einem Fremdvergleich nicht stand, soweit mit ihr Voranalysen und Vorplanungen fakturiert worden seien.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Eingangsrechnung (ER) wird durch das BFG festgehalten:
a.)Feststellung
:
Die angeblichen Leistungen, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, haben nicht stattgefunden.
b.)
rechtliche Beurteilung:
Ein Vorsteuerabzug auf Grund dieser Rechnung ist daher nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom 7.12.2017):
Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt
(vgl. VwGH vom 18.4.1990, 89/16/0204; vgl. VwGH vom 19.3.2008, 2008/15/0017; 10.3.1994, 1992/15/0160, 20.2.1992, 1990/16/0156).
c.) Beweiswürdigung:
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen sehr hohen Vorsteuerabzug begehrte.
Die Bf wurde u.a. erfolglos (Ergänzungsauftrag 18.10.2017 S. 12) aufgefordert, die Voranalysen und Vorplanungen vorzulegen, die in der Leistungsbeschreibung erwähnt werden. Daraus folgt, dass diese angeblichen Leistungen nicht stattgefunden haben. Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, alle Informationen betreffend Entwicklungsmöglichkeiten (derselbe Ergänzungsauftrag S. 12) mitzuteilen, die die Bf im Zusammenhang mit dieser ER von der Rechnungsausstellerin erhalten hat. Daher hat auch die in dieser Rechnung erkennbar behauptete Information über „Developmentmöglichkeiten“ nicht stattgefunden.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf auf konkretes Befragen hin nicht einmal mitteilen wollte, was denn dieses Projekt Str14 95 mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf zu tun gehabt habe und, dass die Bf auch keine Verträge übermitteln wollte, die in diesem Zusammenhang abgeschlossen worden sein könnten (derselbe Ergänzungsauftrag, S. 10). In dieses Bild fügt sich, dass die Bf erfolglos aufgefordert worden ist, jenen Vertrag vorzulegen, der die Rechnungsausstellerin berechtigt hat, der Bf diese Rechnung auszustellen (derselbe Ergänzungsauftrag, S. 11). Es ist nicht glaubhaft, dass einem Fremden 750.000 S + USt ohne klare vertragliche Grundlage bezahlt worden wären.
Bereits das Finanzamt (Vorhalt 5.9.2006, S. 2) ersuchte die Bf ebenso erfolglos, jene Verträge vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur Entwicklung der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften hervorgeht (z.B. Str14 95). Somit ist die Bf nie beauftragt worden, die Wertpapierberatungsgesellschaft Str14 95 für deren Eigentümer zu entwickeln. Dennoch will die Bf an die Rechnungsausstellerin 750.000 S + 20% USt bezahlt haben, u.a. um Entwicklungsmöglichkeiten zu dieser Wertpapierberatungsgesellschaft zu erfahren. Dies ergibt keinen erkennbaren, mit einem Unternehmen der Bf im Zusammenhang stehenden Sinn.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; EuGH 15. September 2016(
*
) C‑516/14 Barlis 06).
Da die Bf die o.e. Fragen nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
d.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999?
Siehe oben zur AR vom 30.12.1999.
Der Geltendmachung des Abgabenanspruchs betreffend U 1999 steht Verjährung nicht entgegen.
ER vom 14.12.1999, erhalten von der NV12 Wertpapiere GmbH FN 001 w (seit April 04 BBB Veranlagung und Wertpapiertreuhand GmbH):
BBB
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es jedenfalls zwischen 11/1999-4/2004 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden jedenfalls damals durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
VN13
2
.)
Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote
…vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen im September-November 1999 für Voranalysen und Vorplanungen betreffend Vermarktungsmöglichkeiten von Anleger-Wohnungen in Kärnten für das Projekt HT15, Str14 95, wie folgt:
300.000 S…Marketing-Beratungspauschale
60.000 S…..20% USt
360.000 S…Gesamthonorar brutto….“
Soweit die Leistungsbeschreibung.
Die Bf hat dieses Objekt nie erworben.
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom 5.9.2006 (AB Bf 001 S. 79) zu dieser Rechnung aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Das Finanzamt ersuchte die Bf in diesem Vorhalt auch, jene Verträge vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur Entwicklung der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften (z.B.‘Str14 95) hervorgeht.
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern …der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom 25.7.2005; Schreiben der Bf vom 12.9.2005 AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom 14.11.2005 AB 77; Schreiben der Bf vom 5.10.2006 AB 97; Schreiben vom 29.11.2006 AB Bf 99, Berufung vom 11.1.2007 betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom 15.7.2008
(HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe,
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom 15.7.2008, HA 92 ff /2001)
Mit dem durch die Bf nicht substantiiert beantworteten Ergänzungsauftrag vom 18.10.2017 wurden der Bf insbesondere folgende Fragen gestellt und folgende Aufforderungen, Informationen preiszugeben, an die Bf gerichtet:
„Was hatte dieses WertpapierProjekt mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf zu tun? Bitte weisen Sie diesen Zusammenhang durch geeignete Unterlagen nach.“
„Welche konkreten Chancen, Geld zu verdienen, haben die Bf veranlasst, die Kosten laut dieser ER zu tragen? Bitte legen Sie alle in diesem Zusammenhang existierenden Unterlagen vor, die geeignet sind, diese konkreten Chancen zu dokumentieren.“
Die Bf wurde aufgefordert, jenen Vertrag vorzulegen, der die Rechnungsausstellerin zur Ausstellung dieser Rechnung berechtigte.
Die Bf wurde weiters gefragt: „Welche konkreten Maßnahmen mit dem Ziel, im ursächlichen Zusammenhang mit dieser bezahlten ER Geld zu verdienen, hat die Bf wann verwirklicht?
Welche konkreten Erträge hat die Bf im Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet?
Welche natürlichen Personen haben für die Rechnungsausstellerin die in dieser Rechnung erwähnten Voranalysen und Vorplanungen durchgeführt?
Bitte legen Sie alle Voranalysen und Vorplanungen, die in dieser Rechnung erwähnt sind, und die die Bf von der Rechnungsausstellerin erhalten hat, vor.“
Der Bf wurde ferner in diesem Vorhalt vom 18.10.2017 unwidersprochen vorgehalten:
Kein fremder Leistungsempfänger interessiere sich für unfertige Konzepte: Diese ER halte einem Fremdvergleich nicht stand, weil mit ihr nur Voranalysen und Vorplanungen fakturiert worden seien.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom 7.12.2017
unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt 5.9.2006) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Eingangsrechnung (ER) wird durch das BFG festgehalten:
a.)Feststellung:
Die angeblichen Leistungen, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, haben nicht stattgefunden.
b.)
Rechtsfolgen:
Ein Vorsteuerabzug auf Grund dieser Rechnung ist daher nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom 7.12.2017):
Der Vorhalt vom 17.6.2005 trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom 5.9.2006 enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom 5.12.2006. Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt
(vgl. VwGH vom 18.4.1990, 89/16/0204; vgl. VwGH vom 19.3.2008, 2008/15/0017; 10.3.1994, 1992/15/0160, 20.2.1992, 1990/16/0156).
c.) Beweiswürdigung
:
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen nicht unerheblichen Vorsteuerabzug begehrte.
Die Bf wurde u.a. erfolglos (Ergänzungsauftrag 18.10.2017 S. 12) aufgefordert, die Voranalysen und Vorplanungen vorzulegen, die in der Leistungsbeschreibung erwähnt werden. Daraus folgt, dass diese angeblichen Leistungen nicht stattgefunden haben.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf auf konkretes Befragen hin nicht einmal mitteilen wollte, was denn dieses Projekt Str14 95 mit der unternehmerischen Tätigkeit (angeblich Entwicklung und Vermarktung von WertpapierProjekt, vgl. Lagebericht im Jahresabschluss 1999) der Bf zu tun gehabt habe (derselbe Ergänzungsauftrag, S. 13). In dieses Bild fügt sich, dass die Bf erfolglos aufgefordert worden ist, jenen Vertrag vorzulegen, der die Rechnungsausstellerin berechtigt hat, der Bf diese Rechnung auszustellen (derselbe Ergänzungsauftrag, S. 13). Es ist nicht glaubhaft, dass einem Fremden 300.000 S + USt ohne klare vertragliche Grundlage bezahlt worden wären. Ein Zusammenhang zwischen dem Unternehmen der Bf und dieser Rechnung ist auf Grund dieser mangelnden Mitwirkung der Bf nicht feststellbar.
Bereits das Finanzamt (Vorhalt 5.9.2006, S. 2) ersuchte die Bf ebenso erfolglos, jene Verträge vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur Entwicklung der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften hervorgeht (z.B. Str14 95). Somit ist die Bf nie beauftragt worden, die Wertpapierberatungsgesellschaft Str14 95 für deren Eigentümer zu entwickeln. Dennoch will die Bf an die Rechnungsausstellerin 300.000 S + 20% USt bezahlt haben. Dies ergibt keinen erkennbaren, mit einem Unternehmen der Bf im Zusammenhang stehenden Sinn.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100511/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100511.2008
- Stammnummer
- 120351
- Gültig
- 22.01.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF