RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2200030/2015

Schätzung der hergestellten Biermenge

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2200030/2015vom 02.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

gegeben. Die vom Zollamt vorgenommene Schätzung über einen äußeren Betriebsvergleich hingegen wird der Individualität und den technischen Rahmenbedingungen des Herstellungsbetriebes des Bf jedoch nicht gerecht. Erst die Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung, es sei bei den Biersorten mit geringem Ausstoß manchmal mehr Malz, als in den Rezepten angegeben, verwendet worden, um herausragende Qualität zu garantieren, erlaubt dem BFG eine objektive Berechnung der diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen. Der Bf hat nach seinen Angaben in den Jahren 2012 und 2013 Staatsmeistertitel, Umweltpreise, und diverse Awards errungen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Biersorte "Dunkles - H" auf die diesbezüglichen Sudberichte für das Jahr 2012 und die diesbezüglichen Sudberichte für das Jahr 2013 zu verweisen. Bei einer deutlich überwiegenden Anzahl an Sudvorgängen der erwähnten Jahre hat bereits der rezeptgemäße Einsatz von 217 kg Malz (manchmal ein bis zwei kg mehr oder weniger) zum erwünschten Ergebnis geführt. Der Bf selbst geht in seiner dem BFG vorgelegten Rezeptur für das Bier dieser Sorte von einem Malzeinsatz je Sud von 217 kg bei einer Ausschlagmenge von 950 ln aus. Das BFG geht daher - ausgehend von der Rezeptur - auch davon aus, dass im Jahr 2012 bei der Erzeugung dieser Sorte Bier 217 kg Malz benötigt wurden. Wurde jedoch deutlich mehr benötigt, so ist dies der Experimentierfreudigkeit des Bf geschuldet. Im Allgemeinen zeigt die Aktenlage, dass bei einer deutlich überwiegenden Anzahl an Sudvorgängen des Jahres 2012 betreffend die Herstellung bzw. Erzeugung der diversen Biersorten - ausgenommen Bier der Sorte "Pils - J" - bereits der Einsatz der Malz laut Rezept zum erwünschten Ergebnis geführt hat. Zum Vorbringen des Bfs, im Befundprotokoll vom 30. April 2002 seien als Aufzeichnungen nur "Sudberichte" und "fortlaufende Aufzeichnungen über Bierverkäufe" angeordnet, ist festzuhalten, dass die nach der Aufnahme des Befundprotokolls erlassenen Bescheide vom 6. Mai 2002 und vom 15. Dezember 2010, mit denen dem Bf die gewerbliche Herstellung von Bier unter Steueraussetzung (erst) bewilligt worden ist, jeweils unter dem Punkt "Aufzeichnungspflicht" anordnen, dass die nach dem BierStG vorgesehenen Aufzeichnungen zu führen sind. Nur den in den Bewilligungsbescheiden getroffenen Anordnungen kommt (im Gegensatz zum Inhalt eines Protokolls) normative Wirkung zu. Dem Bf ist zwar zuzustimmen, dass die Steuerschuld erst durch die Wegbringung aus dem Herstellungsbetrieb entsteht, es jedoch für die Ermittlung und Berechnung der für die Abgabenerhebung maßgeblichen Grundlagen erforderlich ist, dass Aufzeichnungen über das im Betrieb "hergestellte Bier" geführt werden. Denn nur mit den in § 38 BierStG normierten Aufzeichnungen lässt sich unter Berücksichtigung der Anfang- und Endbestände, etwaiger Aufnahmen in das Steuerlager sowie unter Berücksichtigung anderer Faktoren (Schwand, etc.) ermitteln oder berechnen, wie viel Bier tatsächlich in den freien Verkehr überführt worden ist. Entgegen der Ansicht des Bfs enthalten die von ihm geführten Sudberichte nicht die vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalte. Denn die Mengenfeststellung zum Abschluss des letzten Vorgangs im Sudhaus trifft noch keine Aussage über die tatsächlich hergestellte Biermenge. Denn wie der Bf selbst in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2017 zu den Aufzeichnungspflichten gemäß § 38 BierStG im Verhältnis zu den von der Brauerei geführten Aufzeichnungen ausgeführt hat, führen die weiteren Produktionsschritte technisch bedingt zu Mengenverlusten. Der Schwand an Bier ist - so der Bf in der mündlichen Verhandlung - im Rahmen der Herstellung von Bier jene Menge, die ausgehend von der Menge an ausgeschlagener Würze bis zur Abfüllung des Biers in Fässer oder Flaschen verloren geht. Die vom Bf erstellten Lieferscheine und Entnahmebelege mögen vielleicht einen Hinweis auf die aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachten Mengen geben, jedoch ist anhand dieser die Ermittlung oder Berechnung des hergestellten Bieres und in weiterer Folge der tatsächlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen objektiv nicht möglich. Stütze findet diese Ansicht auch durch die Bestimmung des § 38 BierStG und somit durch den Gesetzgeber, der sonst diese (generelle) Anordnung nicht getroffen hätte. Denn nach der systematisch-logischen Auslegung darf eine Rechtsnorm im Zweifel nicht so verstanden werden, dass sie überflüssig ist. Dahinter steht der Erfahrungssatz, dass im Allgemeinen niemand zwecklose und funktionslose (weil praktisch unanwendbare) Anordnungen treffen will (VwGH 3.10.2002, 97/08/0600). Zu dem Vorbringen des Bfs, bei den von der belangten Behörde durchgeführten Nachschauen sei es betreffend die geführten Aufzeichnungen zu keinen Beanstandungen gekommen, ist festzuhalten, dass die allfällige Unterlassung von Handlungen keine Grundlage für Treu und Glauben bilden kann (VwGH 28.5.2002, 99/14/0021). Mit der Bestimmung des § 38 BierStG hat der Gesetzgeber hinreichend konkrete Anordnungen über den Inhalt der zu führenden Aufzeichnungen getroffen. Es bleibt grundsätzlich den Abgabepflichtigen überlassen, mit welchen Aufzeichnungen die vom Gesetzgeber verlangten Angaben belegt werden können. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Das gewählte Verfahren muss aber stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097). Jeder Schätzung ist jedoch eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 28.5.2002, 99/14/0021). Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid - gestützt auf die Feststellungen der Betriebsprüfung/Zoll - die Ansicht, für die Herstellung eines Bieres mit 10 Grad Plato seien 13 bis 14 kg Malz pro hl Ausschlagmenge, für die Herstellung eines Bieres mit 12 Grad Plato 16 bis 17 kg Malz pro hl Ausschlagmenge, für die Herstellung eines Biers mit 16 Grad Plato 21 bis 22 kg Malz pro hl Ausschlagmenge erforderlich. Sohin sei nach Ansicht der belangten Behörde beispielsweise für die Herstellung des Bieres der Sorte "Pils - J" - normalerweise ein Bier mit 12 Grad Plato - ein Malzeinsatz von 17 kg/hl Ausschlagmenge und für die Herstellung des Bieres der Sorte "Märzen - F" - normalerweise ein Bier mit 10 Grad Plato - ein Malzeinsatz von 14 kg/hl Ausschlagmenge notwendig gewesen. Mit der Mehrmenge an Malz, das laut den Sudberichten verwendet worden sei, wäre nach Ansicht des Zollamtes nach Abzug des Bierschwands eine zusätzliche Produktionsmenge - von 136,24 hl Bier der Sorte "Pils - J" und - von 15,03 hl Bier der Sorte "Märzen - F" möglich gewesen. Es ist festzuhalten, dass der Bf nach Aufforderung durch das BFG für das Jahr 2012 insgesamt 86 Sudberichte vorgelegt hat. Die zum Vorlageantrag vom 9. Juli 2015 vom Bf vorgelegte Anlage 13 enthält ebenfalls eine Zusammenfassung von Sudberichten für das Jahr 2012. Die Anlage umfasst zwar ebenfalls 86 Sudberichte, deckt sich aber bei mehrere Suden nicht mit den vorgelegten Sudberichten. So weisen die vorgelegten Sudberichte betreffend die Biersorte, den Malz- und Hopfeneinsatz, die Ausschlagmenge sowie den Stammwürzegehalt andere Angaben aus als in der Anlage 13 angegeben. Das BFG kann auch aus der Sicht der dazu eingebrachten Stellungnahme des Bf vom 22. Juni 2017 nicht gänzlich ausschließen, dass der vom Bf erstellten Zusammenfassung zumindest teilweise andere Sudberichte zu Grunde gelegen sein könnten als dem BFG vorgelegt. Zu den Ausführungen in dem Punkt Abweichungen zwischen den am 25. November 2016 vorgelegten Sudberichten und der Zusammenfassung der Sudberichte 2012 ist festzuhalten, dass nicht nur die Zusammenfassung für das gegenständliche Jahr von den Sudberichten abweicht, sondern dass in weiteren Beschwerdeverfahren die Angaben in den entsprechenden Zusammenfassungen für die Jahre 2011 und 2013 teilweise gravierend von den für diese Jahre vorgelegten Sudberichten abweichen. Selbst wenn es sich, wie vom Bf behauptet, um Eingabefehler handeln sollte, so spricht dies nicht für die Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit des Bfs bei der Führung seiner von ihm als steuerrechtlich relevant bewerteten Aufzeichnungen. Auch dies lässt somit berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der vom Bf vorgelegten Aufzeichnungen aufkommen. Laut den vorgelegten Sudberichten sollen für die Herstellung von Bier der Sorte "Pils - J" jeweils 200 kg Malz (bei einer jeweiligen Ausschlagmenge von 9,5 hl) verwendet worden sein. Die für das Jahr 2012 vorgelegte Rezeptur für Bier der Sorte "Pils - J", in der die einzelnen Arbeitsschritte genau beschrieben sind, sieht einen Malzeinsatz von 180 kg vor. Somit geht sogar selbst der Bf davon aus, dass bei der Erzeugung von Bier der Sorte "Pils - J" nicht 200 kg Malz benötigt werden. Stütze im Hinblick auf diese Biersorte findet diese Ansicht auch noch in den Ausführungen des Bfs in der Beschwerdeschrift betreffend die Jahre 2011 und 2013 vom 25. Juni 2015, wenn es dort heißt: "Auch beim Vergleich der durchschnittlichen Malzeinsatzmenge der Brauerei […], bspw. mit 17 kg/hl bei der Sorte Pilsner mit den Ergebnissen anderer Brauereien (…)". Auch wenn der Bf im Vorlageantrag und an anderer Stelle zum Ausdruck bringt, der durchschnittliche Malzeinsatz beim Bier der Sorte "Pils - J" sei bei rund 21 kg Malz pro hl Ausschlagmenge gelegen, so vermochten diese Angaben auch aus nachfolgenden Erwägungen nicht überzeugen. Es ist festzuhalten, dass der Bf im Rahmen des Ortsaugenscheins am 16. November 2016 (niederschriftlich) aufgefordert worden ist, unter anderem die Rezepturen "für das Jahr 2012" vorzulegen. Mit Schreiben vom 25. November 2016 legte der Bf die Rezepturen vor. Nach Vorhalt durch das BFG, wonach die Mengen in den Rezepturen nicht mit den in den Sudberichten übereinstimmten, teilte der Bf in der bereits genannten Stellungnahme mit, die vorgelegten Rezepturen würden sich auf im Jahr 2016 hergestellte Biersorten beziehen. Es seien in der Brauerei keine Rezepturen archiviert worden. Die Rezepturen seien seit dem Jahr 2011 mehrfach angepasst worden. Allgemein enthielten die Rezepturen Zielvorgaben, bei Schwankungen bei den Rohstoffen würden die Einsatzmengen angepasst werden. Nur bei (seltenen) Änderungen des Brauprozesses käme es zu Anpassungen der Rezepte. Die jeweils aktuellen und korrekten Werte seien in den Sudberichten erfasst. Die Werte der aktuellen Rezepturen stammten aus dem Frühjahr 2015. Jede Charge der Gerste (Malz) weise betreffend die für den Brauprozess relevanten Parameter Unterschiede auf. Auch durch Änderungen im Personalstand hätten einerseits die Spezialisierung im jeweiligen Produktionsschritt gesteigert werden können. Auch wenn diese Angaben des Bfs durchaus plausibel klingen mögen, so vermochten sie aus folgenden Gründen nicht überzeugen: - Die für das gegenständliche Jahr und in vergleichbaren Beschwerdefällen für die Jahre 2011 und 2013 vorgelegten Sudberichte weisen betreffend die Einsatzmengen von Malz im Wesentlichen - mit wenigen Ausnahmen - die gleichen Mengen wie in den Rezepten angegeben, für das Bier der Sorte "Pils - J" jedoch anstelle von 180 kg 200 kg aus. - Bei Änderungen der für den Brauprozess relevanten Parameter der Vorprodukte und somit bei einer Anpassung des Brauvorganges haben solche in den vorgelegten Sudberichten entweder keinen Niederschlag gefunden oder bei Richtigkeit der Sudberichte entsprechen die vorstehenden Ausführungen des Bfs nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. - Auffallend war, dass die vorgelegten Rezepturen für die anderen gebrauten Sorten im Wesentlichen die Einsatzmengen an Malz ausweisen, die in den Sudberichten angegeben sind und dass trotzdem bei einer sehr hohen Anzahl an Sudvorgängen der Einsatz der im Rezept angegebenen Menge an Malz zum erwünschten Ergebnis geführt hat. - Selbst bei Änderungen der Parameter der Rohstoffe oder bei Änderungen des Brauprozesses etc. hatte dies nach der vorgelegten Rezeptur bei dieser Sorte offenbar keine Auswirkungen. - Bei den vom Bf behaupteten eingetretenen Änderungen hätte sich dies im Wesentlichen wohl bei allen Biersorten auswirken müssen und nicht nur bei einer einzigen Sorte Bier. Die Anlage 11 des Vorlageantrages enthält eine Beschreibung der Brauanlage und des Brauprozesses durch den Bf. Nach den darin enthaltenen Angaben hat der Whirlpool im Rahmen der Bierproduktion ein maximales Fassungsvermögen von 1.070 l und sei die im Whirlpool verbleibende Menge mit 70 l zu bemessen, es würden also jeweils um 70 l weniger - damit nur 1.000 l - in den jeweiligen Gärtank gepumpt als im Whirlpool vorhanden. In der Stellungnahme vom 22. Juni 2017 bestätigte der Bf, es sei zutreffend, dass die in den Gärtank gepumpte Menge geringer sei. In der Praxis sei die Menge des Rückstandes jedoch geringer als die angegebenen 70 l. Eine Größe nannte der Bf jedoch nicht. Der Bf selbst geht in seiner dem BFG vorgelegten Rezeptur für Bier der Sorte "Pils - J" von einem Malzeinsatz je Sud (950 l) von 180 kg und somit von einem Malzeinsatz von 18,95 kg pro hl ausgeschlagener Würze aus. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen geht das BFG davon aus, dass je Sud daher um rund 20 kg Malz weniger eingesetzt worden sind, als in den Sudberichten angegeben. Bei insgesamt 65 Sudvorgängen betreffend das Bier der Sorte "Pils - J" ergibt dies in Summe eine rechnerische Malzmenge von 1.300 kg (20x65). Damit wäre eine zusätzliche Ausschlagmenge von 6. 860 l (das sind 68,60 hl) zu erzielen gewesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde für den Fall einer allfällig im Rechtszug erforderlich werdenden Festsetzung von Biersteuer von den Parteien die vom Bf für die Jahre 2011 bis 2013 angegebenen Schwandwerte außer Streit gestellt. Der Bf hat für das Jahr 2012 eine Gesamtschwand in der Höhe von 6,69% ermittelt und angegeben. Nach Abzug des Schwands in der Höhe von 6,69% von 6.860 l (458,93 l) geschätzter zusätzlicher Ausschlagmenge ergeben sich 6.401,07 l (das sind 64,01 hl) zusätzlich hergestelltes Bier der Sorte "Pils - J" (12 Grad Plato). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Bf – wie bereits ausgeführt - in den Beschwerdeschriften betreffend die Jahre 2011 und 2013 einen Hinweis für einen Malzeinsatz von lediglich 17 kg pro hl ausgeschlagener Würze der Biersorte "Pils - J" angegeben hat. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen war von der Anwendung eines Sicherheitszuschlages Abstand zu nehmen. Laut den vom Bf für das Jahr 2012 vorgelegten Rezepturen wurden im Betrieb des Bfs je Grad Plato der ausgeschlagenen Würze zwischen 12,80 kg Malz (L) und 14,86 kg Malz (F) benötigt. Beim Bier der Sorte "Pils - J" werden laut der vorgelegten Rezeptur 14,4 kg Malz je Grad Plato benötigt, der Malzeinsatz liegt somit in der Bandbreite. Laut den vorgelegten Sudberichten sollen jedoch pro Grad Plato der Biersorte "Pils - J" 15,5 kg Malz benötigt worden sein. Dies erscheint für das BFG - auch im Hinblick auf die Betriebssituation und technologische Ausstattung der Brauerei - ebenso wenig zutreffend zu sein wie der von der belangten Behörde angenommene Einsatz von 12,5 kg Malz je Grad Plato bzw. ein - bei Annahme eines Sicherheitszuschlages von 50% - angenommener Einsatz von 13,5 kg Malz je Grad Plato. Legt man der Berechnung der Sudhausausbeute für Bier der Sorte "Pils - J" den vom BFG angenommenen Malzeinsatz von 180 kg pro Sud (9,5 hl und Stammwürzegehalt von 12,9 Grad Plato) zugrunde, so ergibt sich eine Sudhausausbeute von knapp 68,8%. Im bereits genannten Gutachten (Anlage 19 zur Beschwerdeschrift) wird davon ausgegangen, dass größere Betriebe mit einer besseren Ausstattung Ausbeuten von 75% bis 76% erreichen. Eine Sudhausausbeute von 68,76% und somit ein Malzeinsatz von 180 kg für 9,5 hl ausgeschlagener Würze (Sorte "Pils - J" mit 12,9 Grad Plato) erscheint daher für den Betrieb des Bfs bei seinen technischen Rahmenbedingungen als realistisch, wobei zu betonen ist, dass das Bemühen des BFG stets darauf gerichtet war, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben und dass dem Bemühen des BFG aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Dem Vorbringen des Bfs, eine Aufteilung einer etwaigen Produktionsmehrmenge sei prozesstechnisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen und hätte zu weiteren Engpässen geführt, ist zu entgegnen, dass laut den vom Bf vorgelegten Unterlagen in den Jahren 2013 bis 2014 wesentlich mehr Produktionsprozesse stattgefunden haben als im Jahr 2011 mit insgesamt nur 67 Sudvorgängen und im Jahr 2012 mit insgesamt nur 86 Sudvorgängen. So weisen die Aufstellungen für das Folgejahr 2013 insgesamt 108 und für das Folgejahr 2014 insgesamt 128 Sudvorgänge aus. Daher und auch aufgrund der zeitlichen Abstände zwischen den Suden wäre es im gegenständlichen Jahr durchaus möglich gewesen, weitere Sudvorgänge vorzunehmen. Der Bf selbst hat anlässlich der Betriebsprüfung erwähnt, dass die Brauerei nicht maximal ausgelastet war. Pro Woche könnten sieben Sude durchgeführt werden. Bei 52 Wochen im Jahr wären dies 364 Sude. Dem hat der Bf in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Für das BFG ergaben sich aus Akten keine Hinweise für die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde, dass für die Herstellung - eines Biers mit 10 Grad Plato (Märzen - F) nur 14 kg Malz bzw. - eines Biers mit 12 Grad Plato (Pilsner - J) nur 17 kg Malz pro hl Ausschlagmenge erforderlich gewesen wären. Die belangte Behörde hat die Annahme im Übrigen, weil sie die technischen Rahmenbedingungen der Brauerei des Bf nicht entsprechend beachtet hat - auch nicht tauglich und nachvollziehbar begründet. Denn von allgemeinen Annahmen lässt sich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb des Bfs kein Rückschluss ziehen. Zum Antrag des Bfs vom 8. September 2016 auf Einvernahme einer näher genannten Person als Auskunftsperson ist festzuhalten, dass die genannte Person mit Schreiben vom 19. Mai 2014 eine Stellungnahme (auch als Gutachten bezeichnet) abgegeben hat, bei dem vom BFG durchgeführten Ortsaugenschein anwesend war, dass dabei der Person ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, Ausführungen zur Berechnung der Sudhausausbeute, zur Arbeitsweise, zur technischen Ausstattung und der dabei möglichen Ausbeute zu machen. Von der Einvernahme als Auskunftsperson war daher Abstand zu nehmen. Eine Abgabenfestsetzung gemäß § 201 Abs. 1 und 2 Z 3 BAO liegt im Ermessen, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Berücksichtigt man den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, so besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben, zumal vom Bf gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht geführt wurden, die eine objektive Feststellung der tatsächlich hergestellten Biermengen ermöglicht hätten. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Berechnung der Biersteuer und Gegenüberstellung a) Berechnung der Biersteuer für das Jahr 2012: Aus den Steueranmeldungen für das Jahr 2012 ergibt sich eine Biersteuerschuld in der Höhe von insgesamt € 17.138,67. Der Steuersatz für Bier der Sorte "Pils - J", normalerweise ein Bier mit 12 Grad Plato, beträgt je hl Bier € 2 je Grad Plato, damit € 24 je hl Bier. Insgesamt 64,01 hl Bier der Sorte "Pils - J" wurden im Jahr 2012 zusätzlich hergestellt; die ergibt eine zusätzlich Biersteuerschuld von € 1.536,24. Die Biersteuerschuld für das Jahr 2012 war daher erstmalig mit € 18.674,91 festzusetzen. b) Gegenüberstellung betreffend das Jahr 2012: | Neufestsetzung | 18.674,91 | Gesamtbetrag laut Steueranmeldungen | 17.138,67 | Nachforderungsbetrag | 1.536,24 Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG ist von der Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen, sondern hat sich insbesondere im Hinblick auf die Schätzungsbefugnis und die Schätzung auf diese gestützt. Die Frage der Höhe des Malzeinsatzes stellt eine Tatsachenfrage und keine Rechtsfrage dar. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Graz, am 2. März 2018

Normen und Schlagworte

BiersteuerSchätzungRezepturMehrmengeSchwandkeine AufzeichnungenHerstellen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2200030/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2200030.2015
Stammnummer
118367
Gültig
02.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF