RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2200036/2015

Schätzung der hergestellten Biermenge

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2200036/2015vom 02.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Entgegen der Ansicht des Bfs enthalten die von ihm geführten Sudberichte nicht die vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalte. Denn die Mengenfeststellung zum Abschluss des letzten Vorgangs im Sudhaus trifft noch keine Aussage über die tatsächlich hergestellte Biermenge. Denn wie der Bf selbst in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2017 betreffend die Aufzeichnungspflichten gemäß § 38 BierStG im Verhältnis zu den von der Brauerei geführten Aufzeichnungen ausgeführt hat, führen die weiteren Produktionsschritte technisch bedingt zu Mengenverlusten. Der Schwand an Bier ist - so der Bf in der mündlichen Verhandlung - im Rahmen der Herstellung von Bier jene Menge, die ausgehend von der Menge an ausgeschlagener Würze bis zur Abfüllung des Biers in Fässer oder Flaschen verloren geht. Die vom Bf erstellten Lieferscheine und Entnahmebelege mögen vielleicht einen Hinweis auf die aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachten Mengen geben, jedoch ist anhand dieser die Ermittlung oder Berechnung des hergestellten Biers und in weiterer Folge der tatsächlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen nicht möglich. Stütze findet diese Ansicht auch durch die Bestimmung des § 38 BierStG und somit durch den Gesetzgeber, der sonst diese (generelle) Anordnung nicht getroffen hätte. Denn nach der systematisch-logischen Auslegung darf eine Rechtsnorm im Zweifel nicht so verstanden werden, dass sie überflüssig ist. Dahinter steht der Erfahrungssatz, dass im Allgemeinen niemand zwecklose und funktionslose (weil praktisch unanwendbare) Anordnungen treffen will (VwGH 03.10.2002, 97/08/0600). Zu dem Vorbringen des Bfs, bei den von der belangten Behörde durchgeführten Nachschauen sei es betreffend die geführten Aufzeichnungen zu keinen Beanstandungen gekommen, ist festzuhalten, dass die allfällige Unterlassung von Handlungen keine Grundlage für Treu und Glauben bilden kann (VwGH 28.5.2002, 99/14/0021). Mit der Bestimmung des § 38 BierStG hat der Gesetzgeber hinreichend konkrete Anordnungen über den Inhalt der zu führenden Aufzeichnungen getroffen. Es bleibt grundsätzlich den Abgabepflichtigen überlassen, mit welchen Aufzeichnungen die vom Gesetzgeber verlangten Angaben belegt werden können. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097). Jeder Schätzung ist jedoch eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 28.5.2002, 99/14/0021). Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid - gestützt auf die Feststellungen der Betriebsprüfung/Zoll - die grundsätzliche Ansicht, dass für die Herstellung - eines Biers mit 10 Grad Plato (Märzen - F) 14 kg Malz; - eines Biers mit 12 Grad Plato (Pilsner - J; Alt - Pale Alt) 17 kg Malz; - eines Biers mit 15 Grad Plato (Dunkles - H) 20 kg Malz; - eines Biers mit 16 Grad Plato (Bock - L) 22 kg Malz pro hl Ausschlagmenge erforderlich seien. Mit der Mehrmenge an Malz, das laut den Sudberichten verwendet worden sei, wäre nach Ansicht des Zollamtes nach Abzug des Bierschwandes eine zusätzliche Menge von - 013,203 hl hergestelltem Bier der Sorte "Märzen - F" (10 Grad Plato); - 146,516 hl hergestelltem Bier der Sorte "Pils - J" (12 Grad Plato); - 006,944 hl hergestelltem Bier der Sorte "Alt - Pale Alt" (12 Grad Plato); - 025,080 hl hergestelltem Bier der Sorte "Dunkles - H" (15 Grad Plato) und - 009,891 hl hergestelltem Bier der Sorte "Bock - L" (16 Grad Plato) möglich gewesen. Es ist festzuhalten, dass der Bf nach Aufforderung durch das BFG für das Jahr 2013 insgesamt 108 Sudberichte vorgelegt hat. Die mit der Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2015 vom Bf mit vorgelegte Anlage 16 enthält ebenfalls eine Zusammenfassung von Sudberichten für das Jahr 2013. Diese umfasst zwar ebenfalls 108 Sudberichte, deckt sich aber bei diversen Suden nicht mit den am 25. November 2016 vorgelegten Sudberichten. So weisen diese Berichte betreffend z.B. den Malz- und Hopfeneinsatz, die Ausschlagmenge sowie den Gehalt an Stammwürze und die Biermenge andere Werte auf, als in der Anlage 16 angegeben. Das BFG kann auch aus der Sicht der dazu eingebrachten Stellungnahme des Bf vom 22. Juni 2017 nicht gänzlich ausschließen, dass der vom Bf erstellten Zusammenfassung zumindest teilweise andere Sudberichte zu Grunde gelegen sein könnten als dem BFG vorgelegt. Zu den Ausführungen in dem Punkt Abweichungen zwischen den am 25. November 2016 vorgelegten Sudberichten und der Zusammenfassung der Sudberichte 2013, die als Anlage 16 mit der Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2015 mit vorgelegt wurde, ist festzuhalten, dass nicht nur die Zusammenfassung für das Jahr 2013 von den Sudberichten abweicht, sondern dass in weiteren Beschwerdeverfahren die Angaben in den entsprechenden Zusammenfassungen betreffend die Jahre 2011 und 2012 teilweise gravierend von den vorgelegten Sudberichten abweichen. Selbst wenn es sich, wie vom Bf behauptet, um Eingabefehler handeln sollte, so spricht dies nicht für die Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit des Bfs bei der Führung seiner von ihm als steuerrechtlich relevant bewerteten Aufzeichnungen. Auch dies lässt somit berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der vom Bf vorgelegten Aufzeichnungen aufkommen. Außerdem ist an dieser Stelle grundsätzlich zu wiederholen, dass erhebliche Teile der gerade für das Jahr 2013 vorgelegten Sudberichte nicht die erforderlichen Daten ausweisen, worauf im Detail noch bei den einzelnen Sudvorgängen näher eizugehen sein wird. Bei 8 Sudvorgängen wurde die Biersorte "Märzen - F", ein Bier mit 10° Plato, gebraut. Es wurden hierfür fünf Mal 162 kg Malz, ein Mal 212 kg Malz und zwei Mal 206 kg Malz verwendet. Laut den Sudberichten lagen Menge und Stammwürzegehalt der ausgeschlagenen Würze im Wesentlichen bei 950 l und bei 10,9 Grad Plato bei der zweiten Messung. Die für das Jahr 2013 vorgelegte Rezeptur für diese Sorte Bier, in der die einzelnen Arbeitsschritte genau beschrieben sind, sieht einen Malzeinsatz von 162 kg vor. Somit geht selbst der Bf davon aus, dass bei der Erzeugung dieser Sorte Bier 162 kg Malz benötigt werden. Bei insgesamt 5 Sudvorgängen hat der Einsatz von 162 kg Malz zum erwünschten Ergebnis geführt. Das BFG geht daher - ausgehend von der Rezeptur - auch davon aus, dass im Jahr 2013 bei der Erzeugung dieser Sorte Bier 162 kg Malz benötigt wurden. Wurde in zwei Fällen jedoch deutlich mehr Malz benötigt, so ist dies der Experimentierfreude des Bf und seinem Wunsch, eine höhere Qualität zu erzeugen, geschuldet. Einen Grund, hier deswegen eine zusätzliche Biersteuer zu erheben, sieht das BFG im Hinblick auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung nicht. Bei 17 Sudvorgängen wurde die Biersorte "Dunkles - H", ein Bier mit 15 Grad Plato, gebraut und wurden hierfür regelmäßig 217 kg Malz verwendet. Laut den Sudberichten lagen - sofern vorhanden - Menge und Stammwürzegehalt der ausgeschlagenen Würze im Wesentlichen bei 950 l und bei 15,9 Grad Plato bei der zweiten Messung. Bei einem Sud lag der Stammwürzegehalt bei 13,7 Grad Plato. Bei einigen Suden gibt es keine zweite Messung des Stammwürzegehaltes. Bei einigen Suden hat die ausgeschlagene Würze zwischen 800 l und 900 l betragen. Beim Sud mit den Nrn. 69 und 70 wurden 267 kg Malz, beim Sud mit der Nr. 74 wurden 266 kg Malz, beim Sud mit der Nr. 75 wurden 233 kg Malz verwendet. Die für das Jahr 2013 vorgelegte Rezeptur für Bier dieser Sorte, in der die einzelnen Arbeitsschritte genau beschrieben sind, sieht einen Malzeinsatz von 217 kg vor. Somit geht selbst der Bf davon aus, dass bei der Erzeugung von Bier dieser Sorte nicht 267 kg Malz bzw. 266 kg Malz oder 233 kg Malz benötigt werden. Bei insgesamt 13 Sudvorgängen hat der Einsatz von 162 kg Malz zum erwünschten Ergebnis geführt. Bei diversen Suden wurde mit 215 bzw. 216 kg Malz unwesentlich mehr oder weniger Malz verwendet. Das BFG geht daher - ausgehend von der Rezeptur - auch davon aus, dass im Jahr 2013 bei der Erzeugung dieser Sorte Bier 217 kg Malz benötigt wurden. Wurde in vier Fällen jedoch deutlich mehr Malz benötigt, so ist dies der Experimentierfreude des Bf und seinem Wunsch, eine höhere Qualität zu erzeugen, geschuldet. Einen Grund, hier deswegen eine zusätzliche Biersteuer zu erheben, sieht das BFG im Hinblick auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung nicht. Bei 3 Sudvorgängen wurde Bier der Sorgte "Bock - L", ein Bier mit 16 Grad Plato, gebraut und wurden hierfür einmal 260 kg Malz und zweimal 280 kg Malz verwendet. Laut den Sudberichten lagen Menge und Stammwürzegehalt der ausgeschlagenen Würze zweimal bei 850 l und einmal bei 900 l und stets über 16 Grad Plato. Die für das Jahr 2013 vorgelegte Rezeptur für Bier dieser Sorte, in der die einzelnen Arbeitsschritte genau beschrieben sind, sieht einen Malzeinsatz von 210 kg vor. Somit geht selbst der Bf davon aus, dass bei der Erzeugung von Bier dieser Sorte nicht 260 bzw. 280 kg Malz benötigt werden. Das BFG geht daher - ausgehend von der Rezeptur - auch davon aus, dass im Jahr 2013 bei der Erzeugung dieser Sorte Bier 210 kg Malz benötigt wurden. Wurde in diesen Fällen jedoch deutlich mehr Malz benötigt, so ist dies der Experimentierfreude des Bf und seinem Wunsch, eine höhere Qualität zu erzeugen, geschuldet. Einen Grund, hier deswegen eine zusätzliche Biersteuer zu erheben, sieht das BFG im Hinblick auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung nicht. Bei 3 Sudvorgängen wurden die Biersorten "Pale Alt (R)" gebraut. Dazu wurde für das Jahr 2013 vom Bf keine Rezeptur vorgelegt. Bei dieser Biersorte handelt es sich nach den Sudberichten um Bier mit zumindest 12 Grad Plato. Eingesetzt wurden ein Mal 230 kg Malz, einmal 200 kg Malz und ein Mal 180 kg Malz. Würde man die Rezeptur für ein zwölfgrädiges Bier des Bf (z.B. "Pils -J") heranziehen, so sollte man von 180 kg Malz je 950 l Ausschlagwürze ausgehen dürfen. Der Bf hat sohin 70 kg Malz mehr verwendet, eine in diesem Zusammenhang jedoch vernachlässigbare Größenordnung. Einen Grund, hier deswegen eine zusätzliche Biersteuer zu erheben, sieht das BFG im Hinblick auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung zu selten gebrauten Bieren nicht. Bei den verbleibenden 77 Sudvorgängen wurde Bier der Sorte "Pils - J", ein Bier mit 12 Grad Plato gebraut und wurden hierfür stets 200 kg Malz verwendet. Laut den Sudberichten lagen Menge und Stammwürzegehalt der ausgeschlagenen Würze im Wesentlich bei 950 ln und bei 12,9 Gerad Plato (bei der zweiten Messung) immer gleich. Bei der weitaus überwiegenden Anzahl der 77 Sudberichte des Jahres 2013 betreffend Bier der Sorte "Pils - J" sind - sofern überhaupt erfasst - beim Malzeinsatz mit 200 kg, bei der Menge der ausgeschlagenen Würze mit 950 ln und bei den Messwerten betreffend die Stammwürze mit 12,9 Grad Plato exakt gleiche Werte angegeben. In der mündlichen Verhandlung ist hervorgekommen, dass die Sudberichte der Bf selbst geschrieben hat. Der Bf hat die Sudberichte nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung automatisiert/standardisiert erstellt, somit hat nicht jeder Sud exakt 12,9 Grad Plato gehabt und ist damit auch nicht gesichert, dass die Ausschlagmenge stets 950 l betragen hat. Bei zwei Sunden ist die ausgeschlagene Würze nicht angegeben. Bei einem Sud beträgt sie 960 l. Der Stammwürzegehalt ist bei 11 Suden nicht angegeben. Die für das Jahr 2013 vorgelegte Rezeptur für Bier dieser Sorte, in der die einzelnen Arbeitsschritte genau beschrieben sind, sieht einen Malzeinsatz von 180 kg vor. Somit geht selbst der Bf davon aus, dass bei der Erzeugung von Bier dieser Sorte nicht 200 kg Malz benötigt werden. Bei andern vom Bf im Jahr 2013 erzeugten Biersorten hat der Einsatz der in der Rezeptur festgeschriebenen Menge an Malz in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle bereits zum erwünschten Ergebnis geführt. Vom Bf konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass und warum es beim Bier der Sorte "Pils - J" anders sein soll. Stütze im Hinblick auf diese Biersorte findet diese Ansicht auch noch in den Ausführungen des Bfs in der Beschwerdeschrift betreffend die Jahre 2011 und 2013 vom 25. Juni 2015, wenn es dort heißt: "Auch beim Vergleich der durchschnittlichen Malzeinsatzmenge der Brauerei […], bspw. mit 17 kg/hl bei der Sorte Pilsner mit den Ergebnissen anderer Brauereien (…)". Auch wenn der Bf im Vorlageantrag und an anderer Stelle zum Ausdruck bringt, der durchschnittliche Malzeinsatz beim Bier der Sorte "Pils - J" sei bei 21 kg Malz pro hl Ausschlagmenge gelegen, so vermochten diese Angaben auch aus nachfolgenden Erwägungen nicht überzeugen. Es ist festzuhalten, dass der Bf im Rahmen eines Ortsaugenscheins am 16. November 2016 (niederschriftlich) aufgefordert worden ist, unter anderem die Rezepturen "für das Jahr 2013" vorzulegen. Mit Schreiben vom 25. November 2016 legte der Bf die Rezepturen vor. Nach Vorhalt durch das BFG, wonach die Mengen in den Rezepturen nicht mit den in den Sudberichten übereinstimmten, teilte der Bf in der bereits genannten Stellungnahme mit, die vorgelegten Rezepturen würden sich auf im Jahr 2016 hergestellte Biersorten beziehen. Es seien in der Brauerei keine Rezepturen archiviert worden. Die Rezepturen seien seit dem Jahr 2011 auch mehrfach angepasst worden. Allgemein enthielten die Rezepturen Zielvorgaben, bei Schwankungen bei den Rohstoffen würden die Einsatzmengen angepasst werden. Nur bei (seltenen) Änderungen des Brauprozesses käme es zu Anpassungen der Rezepte. Die jeweils aktuellen und korrekten Werte seien in den Sudberichten erfasst. Die Werte der aktuellen (offenbar vorgelegten) Rezepturen stammten aus dem Frühjahr 2015. Jede Charge der Gerste (Malz) weise betreffend die für den Brauprozess relevanten Parameter Unterschiede auf. Auch durch Änderungen im Personalstand hätten einerseits die Spezialisierung im jeweiligen Produktionsschritt gesteigert werden können. Auch wenn diese Angaben des Bfs durchaus plausibel klingen mögen, so vermochten sie aus folgenden Gründen nicht überzeugen: - Die für das gegenständliche Jahr und in vergleichbaren Beschwerdefällen für die Jahre 2011 und 2012 vorgelegten Sudberichte weisen betreffend die Einsatzmengen von Malz im Wesentlichen - mit wenigen Ausnahmen - die gleichen Mengen wie in den Rezepten angegeben, für Bier der Sorte "Pils - J" jedoch weisen sie - anstelle von 180 kg - 200 kg aus. - Bei Änderungen der für den Brauprozess relevanten Parameter der Vorprodukte und somit bei einer Anpassung des Brauvorganges haben solche in den vorgelegten Sudberichten entweder keinen Niederschlag gefunden oder bei Richtigkeit der Sudberichte entsprechen die vorstehenden Ausführungen des Bfs nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. - Auffallend war, dass die vorgelegten Rezepturen für die anderen gebrauten Sorten im Wesentlichen die Einsatzmengen an Malz ausweisen, die in den Sudberichten angegeben sind und dass trotzdem bei einer sehr hohen Anzahl an Sudvorgängen der Einsatz der im Rezept angegebenen Menge an Malz zum erwünschten Ergebnis geführt hat. - Selbst bei Änderungen der Parameter der Rohstoffe oder bei Änderungen des Brauprozesses etc. hatte dies nach der vorgelegten Rezeptur bei dieser Sorte offenbar keine Auswirkungen. - Bei den vom Bf behaupteten eingetretenen Änderungen hätte sich dies im Wesentlichen wohl bei allen Biersorten auswirken müssen und nicht nur bei einer einzigen Sorte Bier. Anlage 13 der Beschwerdeschrift enthält eine Beschreibung des Bfs der Brauanlage und des Brauprozesses. Nach den darin enthaltenen Angaben habe der Whirlpool im Rahmen der Bierproduktion ein maximales Fassungsvermögen von 1.070 l und die im Whirlpool verbleibende Menge sei mit 70 l zu bemessen, es würden also um 70 l weniger - damit nur 1.000 l - in den jeweiligen Gärtank gepumpt als im Whirlpool vorhanden. In der Stellungnahme vom 22. Juni 2017 bestätigte der Bf auch, es sei zutreffend, dass die in den Gärtank gepumpte Menge geringer sei. In der Praxis sei die Menge des Rückstandes jedoch geringer als die angegebenen 70 l. Eine Größe nannte der Bf jedoch nicht. Das BFG erachtet es daher als erwiesen, dass mit den vorgelegten Sudberichten des Jahres 2013 in Beachtung der für das Jahr 2013 vorgelegten Rezepturen keine Aussage über die tatsächlich im Betrieb hergestellte Biermenge getroffen werden kann. Der Bf selbst geht in seiner dem BFG vorgelegten Rezeptur für Bier der Sorte "Pils - J" von einem Malzeinsatz je Sud (950 l) von 180 kg und somit von einem Malzeinsatz von 18,95 kg pro hl ausgeschlagener Würze aus. Der Bf selbst hat – wie bereits ausgeführt - in den Beschwerdeschriften betreffend die Jahre 2011 und 2013 an einer Stelle einen Hinweis für einen Malzeinsatz von 17 kg pro hl ausgeschlagener Würze dieser Sorte Bier angegeben. Das BFG geht daher - ausgehend von der Rezeptur - und von der Angabe des Bf in der Beschwerdeschrift auch davon aus, dass je Sud der Biersorte "Pils - J" um 20 kg Malz weniger eingesetzt worden sind, als in den Sudberichten angegeben. Bei insgesamt 77 Sudvorgängen betreffend Bier dieser Sorte ergibt dies im Jahr 2013 in Summe eine Malzmenge von 1.540 kg (20x77). Damit wäre eine zusätzliche Ausschlagmenge von 81,266 hl (das sind 8.127 l) zu erzielen gewesen. Diese Menge entspricht etwa 8,5 Suden mit einer Ausschlagmenge von 950 ln und einer Malzmenge von 180 kg. Nach Abzug des vom Bf ermittelten Schwandes in der Höhe von 15,99% (1.299,51 l) ergeben sich somit 6.827,49 l (das sind 68.27 hl) hergestelltes Bier der Sorte "Pils - J". Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen war von der Anwendung eines Sicherheitszuschlages Abstand zu nehmen. Denn laut den vorgelegten Rezepturen wurden im Betrieb des Bfs je Grad Plato der ausgeschlagenen Würze zwischen 14,09 kg und 14,86 kg Malz benötigt. Beim Bier der Sorte "Pils - J" werden laut der vorgelegten Rezeptur 14,4 kg Malz je Grad Plato benötigt, der Malzeinsatz liegt somit in dieser Bandbreite. Laut den Sudberichten wurden vom Bf jedoch pro Grad Plato dieser Biersorte - eingesetzt wurden je Sud immer 200 kg Malz, die Stammwürze hat bei 64 Suden 12,9 Grad Plato betragen, ansonsten hat sie geringfügig weniger betragen, bei 11 Suden ist sie nicht angegeben - umgelegt auf die 66 Sude mit 12,9 Grad Plato 15,5 kg Malz benötigt. Dies erscheint für das BFG - auch im Hinblick auf die Betriebssituation und die technologische Ausstattung der Brauerei - ebenso wenig zutreffend zu sein wie der von der belangten Behörde angenommene Einsatz von 12,5 kg Malz je Grad Plato bzw. ein - bei Annahme eines Sicherheitszuschlages von 50% - angenommener Einsatz von 13,5 kg Malz je Grad Plato. Legt man der Berechnung der Sudhausausbeute für Bier der Sorte "Pils - J" den vom BFG angenommenen Malzeinsatz von 180 kg pro Sud (9,5 hl und Stammwürzegehalt von 12,9 Grad Plato) zugrunde, so ergibt sich eine Sudhausausbeute von 68,76%. Im bereits genannten Gutachten (Anlage 24 zur Beschwerdeschrift) wird davon ausgegangen, dass größere Betriebe mit einer besseren Ausstattung Ausbeuten von 75% bis 76% erreichen. Eine Sudhausausbeute von 68,76% und somit ein Malzeinsatz von 180 kg für 9,5 hl ausgeschlagener Würze (Sorte "Pils - J" mit 12,9 Grad Plato) erscheint daher für den Betrieb des Bfs bei seinen technischen Rahmenbedingungen als realistisch, wobei zu betonen ist, dass das Bemühen des BFG stets darauf gerichtet war, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben und dass dem Bemühen des BFG aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Dem Vorbringen des Bfs, eine Aufteilung einer etwaigen Produktionsmehrmenge sei prozesstechnisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen und hätte zu weiteren Engpässen geführt, ist zu entgegnen, dass laut den vom Bf vorgelegten Unterlagen im Jahr 2014 mit 128 Suden noch mehr Produktionsprozesse stattgefunden haben als in den Jahren 2011 bis 2013. Im Jahr 2011 waren es nur Sudvorgänge, im Jahr 2012 waren es 86 Sudvorgänge und im Jahr 2013 waren es insgesamt 108 Sudvorgänge. Daher und auch aufgrund der zeitlichen Abstände zwischen den Suden wäre es im Jahr 2013 damit durchaus möglich gewesen, weitere Sudvorgänge vorzunehmen. Der Bf selbst hat anlässlich der Betriebsprüfung erwähnt, dass die Brauerei nicht maximal ausgelastet war. Pro Woche könnten sieben Sude durchgeführt werden. Bei 52 Wochen im Jahr wären dies 364 Sude. Dem hat der Bf in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Für das BFG ergaben sich aus den Akten keine Hinweise für die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde, dass für die Herstellung - eines Biers mit 10 Grad Plato (Märzen - F) nur 14 kg Malz, - eines Biers mit 12 Grad Plato (Pilsner - J; Alt - Pale Alt) nur 17 kg Malz, - eines Biers mit 15 Grad Plato (Dunkles - H) nur 20 kg Malz bzw. - eines Biers mit 16 Grad Plato (Bock - L) nur 22 kg Malz pro hl Ausschlagmenge erforderlich gewesen wären. Die belangte Behörde hat die Annahme im Übrigen, weil sie die technischen Rahmenbedingungen der Brauerei des Bf nicht entsprechend beachtet hat, auch nicht tauglich und nachvollziehbar begründet. Denn von allgemeinen Annahmen lässt sich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb des Bfs kein Rückschluss ziehen. Zum Antrag des Bfs vom 8. September 2016 auf Einvernahme einer näher genannten Person als Auskunftsperson ist festzuhalten, dass die genannte Person mit Schreiben vom 19. Mai 2014 eine Stellungnahme (auch als Gutachten bezeichnet) abgegeben hat, bei dem vom BFG durchgeführten Ortsaugenschein anwesend war und dass dabei der Person ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, Ausführungen zur Berechnung der Sudhausausbeute, zur Arbeitsweise, zur technischen Ausstattung und der dabei möglichen Ausbeute zu machen. Von der Einvernahme als Auskunftsperson war daher Abstand zu nehmen. Eine Abgabenfestsetzung gemäß § 201 Abs. 1 und 2 Z 3 BAO liegt im Ermessen, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Berücksichtigt man den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, so besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben, zumal vom Bf gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht geführt wurden, die eine objektive Feststellung der tatsächlich hergestellten Biermengen ermöglicht hätten. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Berechnung der Biersteuer und Gegenüberstellung a) Berechnung der Biersteuer für das Jahr 2013: Aus den Steueranmeldungen für das Jahr 2013 ergibt sich eine Biersteuerschuld in der Höhe von insgesamt € 22.732,61. Der Steuersatz für Bier der Sorte "Pils - J", normalerweise ein Bier mit 12 Grad Plato, beträgt je hl Bier € 2 je Grad Plato, damit € 24 je hl Bier. Insgesamt 68,27 hl Bier der Sorte "Pils - J" wurden im Jahr 2013 vom Bf zusätzlich hergestellt; dies ergibt eine zusätzlich Biersteuerschuld von € 1.638,48. Die Biersteuerschuld für das Jahr 2013 war daher erstmalig mit € 24.370,13 festzusetzen. b) Gegenüberstellung betreffend das Jahr 2013: | Neufestsetzung | 24.371,09 | Gesamtbetrag laut Steueranmeldungen | 22.732,61 | Nachforderungsbetrag | 1.638,48 Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG ist von der Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen, sondern hat sich insbesondere im Hinblick auf die Schätzungsbefugnis und die Schätzung auf diese gestützt. Die Frage der Höhe des Malzeinsatzes stellt eine Tatsachenfrage und keine Rechtsfrage dar. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Graz, am 2. März 2018

Normen und Schlagworte

BiersteuerSchätzungRezepturMehrmengeSchwandkeine AufzeichnungenHerstellen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2200036/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2200036.2015
Stammnummer
118366
Gültig
02.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF