RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100042/2015

1. Vertretungsberechtigung eines Steuerberaters gegenüber der Finanzpolizei im Zuge einer Baustellenkontrolle - Änderung der Rechtslage 2. Angeblich unzureichende behördliche Anleitung von Auskunftspersonen, Verweigerung der Akteneinsicht und Nichtaushändigung von Aktenkopien: keine ausgeübte Befehls- und Zwangsgewalt 3. Rechtsqualität eines Zahlungsstopps nach § 7m Abs. 1 AVRAG 4. Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde mangels geeigneter Verfahrensgegenstände

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100042/2015vom 10.08.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur Akteneinsicht, welche der einschreitenden E-GmbH nach ihrem Vorbringen verweigert worden ist, ist auf die eingangs dargelegte Rechtslage zu verweisen. War die einschreitende GmbH nicht vertretungsbefugt, durfte ihr im Verwaltungsverfahren aus Rechtsgründen auch keine Akteneinsicht gewährt werden. Das Nichtgewähren einer Akteneinsicht stellt - siehe die oben angeführte Judikatur - keine ausgeübte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt dar. Gemäß § 17 Abs. 4 AVG idFd BGBl I 2013/33, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2014, erfolgte die Verweigerung einer Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens (hier: der A-GmbH) durch Verfahrensanordnung, also nicht mittels Bescheid. Diese gesetzliche Bestimmung ist in Anbetracht der vorherigen diesbezüglichen Judikatur nur klarstellend, dass diesbezüglich ein eigenständiges Rechtsmittel nicht in Betracht komme (siehe dazu Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19 (2014) § 17 Anm 6). Insoweit besteht Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht der BAO, wonach ebenfalls gemäß § 90 Abs. 3 BAO gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, wenngleich dort - anders als nach dem AVG - zwingend in jedem Fall ein Bescheid zu ergehen hätte (so Ritz, BAO5, § 90 Tz 12, mit Verweis auf VwGH 21.12.1989, 87/17/0021). Da im gegenständlichen Fall das Verfahrensrecht des AVG zur Anwendung gelangt ist, unterblieb wohl - wie von der Beschwerdeführerin kritisiert - die Erlassung einer verfahrensleitenden Verfügung nach § 94 BAO, welche als schriftlicher oder mündlicher Bescheid ergehen hätte können (ausführlich dazu Ritz, BAO5, § 94 Tz 4 ff). Die Klärung einer allenfalls strittigen Rechtslage erfolgt in diesen Fällen in der die Angelegenheit abschließenden Erledigung (vgl. z.B. Ritz, BAO5, § 94 Tz 7). Sowohl im Verfahren nach AVG und nach BAO ist zur Akteneinsicht außerhalb eines Verfahrens (wenn es also gegen die A-GmbH - entgegen der Aktenlage - kein weitergehendes Verwaltungsverfahren gegeben hätte) gleichlautend geregelt, dass in diesem Falle die Verweigerung der Akteneinsicht mittels beschwerdefähigem Bescheid zu erfolgen gehabt hätte (siehe Thienel/Zeleny, aaO; Ritz, BAO5, § 90 Tz 12 und die dort angeführte Judikatur). Die von der E-GmbH begehrte Akteneinsicht leitet sich auch nach dem Vorbringen der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft ab von der Rechtsposition ihrer Mandantschaft. Insoweit ist also wohl zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von noch nicht beendeten Verwaltungsverfahren auszugehen, sodass auch nach dem AVG kein Bescheid zu erlassen war. Jedenfalls ist - siehe die obige Judikatur - durch die vorgebrachte Verweigerung der Akteneinsicht keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden, welche sich auch unter Bedachtnahme auf den Aspekt des Rechtsschutzes für die Partei des Verwaltungsverfahrens als unbedenklich erweist: Nach Mitteilung der Finanzpolizei gegenüber der E-GmbH, dass der einschreitenden Vertreterin die Akteneinsicht mangels Vertretungsbefugnis verweigert wird, ist es der Beschwerdeführerin jederzeit frei gestanden, selbst Akteneinsicht zu nehmen oder eine vertretungsberechtigte Person mit der Vornahme der Akteneinsicht zu beauftragen. 8. Zur kritisierten Verfügung eines Zahlungsstopps vom 25. September 2015: Eine vom Finanzamt durch Organe der Finanzpolizei erlassene Verfügung eines Zahlungsstopps nach § 7m Abs. 1 Satz 1 AVRAG in der oben dargestellten Form ist eine schriftliche Erledigung im Sinne des § 18 AVG, mit welcher diese Abgabenbehörde bei Vorliegen 1.) eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach den § 7b Abs. 8, § 7i oder § 7k Abs. 4 AVRAG in der damals geltenden Fassung, 2.) bestimmter Tatsachen, welche Grund zur Annahme gaben, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die z.B. in der Person der Arbeitgeberin (Auftragnehmerin: hier der B-doo) liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, sowie 3.) keine vorläufige Sicherheit geleistet wird, der Auftraggeberin (hier: der A-GmbH) auftragen kann (Ermessen), den noch zu leistenden Werklohn oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Für diese Erledigung sind gemäß § 18 Abs. 5 AVG die Bestimmungen des III. Teiles des AVG (Bescheide) anzuwenden, weil sie offenkundig ein Bescheid ist, nämlich ein förmlicher, hoheitlicher Akt einer Verwaltungsbehörde (hier: das Finanzamt Wien 8/16/17), mit dem gegenüber einer Partei (hier: der A-GmbH) in rechtskraftfähiger Weise über eine individuelle Angelegenheit (das Ausmaß der Berechtigung zur Auszahlung des Werklohnes an die Auftragnehmerin) mit rechtsbegründender (konstitutiver) Wirkung abgesprochen wird. Demnach gilt § 58 AVG, wonach ein Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und einen Spruch, eine Rechtsmittelbelehrung (Abs. 1), aber auch, weil vom Parteiwillen abweichend, eine Begründung (Abs. 2) zu enthalten hat. Ebenso gilt gemäß Abs. 3 die Bestimmung des § 18 Abs. 4 BAO (wonach der Bescheid die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigers zu enthalten hat). Die vorliegende Verfügung eines Zahlungsstopps erfüllt formal diese Kriterien, lediglich die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid wurde unterlassen. Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid berührt jedoch die Bescheidqualität einer Erledigung dann nicht, wenn sich diese Qualifizierung wie im gegenständliche Falle alleine schon aus ihrem Inhalt zweifelsfrei ergibt (vgl. Thienel/Zelany, Verwaltungsverfahrensgesetze19 [2014] § 58 AVG Anm 2). Gemäß § 7m Abs. 1 Satz 2 AVRAG findet hinsichtlich eines derartigen Bescheides § 50 Abs. 6 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG), wonach gegen Organstrafverfügungen nach § 50 VStG kein Rechtsmittel zulässig ist, sinngemäß Anwendung. Auch eine derartige Rechtmittelbelehrung findet sich im kritisierten verfahrensgegenständlichen Bescheid über den erteilten Zahlungsstopp. Auch eine Organstrafverfügung ist ein Bescheid (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 1151; ebenso [hier zur Anonymverfügung nach § 49a VStG:] Walter, ÖJZ 1988, 321 ff; Fasching/Schwartz, Verwaltungsverfahrensrecht 99; aA Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 498). Die Festlegung in § 7m Abs. 1 Satz 2 AVRAG, wonach gegen einen Zahlungsstopp kein Rechtsmittel zulässig ist, erscheint unbedenklich in Anbetracht des Umstandes, dass im Falle einer vom Adressaten des Zahlungsstopps geleisteten vorläufigen Sicherheit der Zahlungsstopp durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid gemäß § 7m Abs. 1 letzter Satz AVRAG aufzuheben ist, die Abgabenbehörde gemäß § 7m Abs. 2 Satz 1 AVRAG binnen drei Arbeitstagen nach Verhängung eines Zahlungstopps bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen hat, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde wiederum darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden hat, widrigenfalls der Zahlungsstopp ebenfalls außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde wiederum kann in diesem Verfahren gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie die Abgabenbehörde einen Bescheid erlassen, mit welchem sie ihrerseits die Auftraggeberin zum Erlag einer Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Der (rechtsmittelfähige) Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Bescheides der Abgabenbehörde. Tatsächlich wurde auch von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien über die Verpflichtung der A-GmbH zum Erlag einer Sicherheitsleitung vom 28. September 2015 erfolgreich Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, welches den Bescheid mit Erkenntnis vom 24. August 2016 ersatzlos behoben hat (siehe oben). Infolge der ebenfalls oben beschriebenen Subsidiarität des Rechtsinstrumentes einer Maßnahmenbeschwerde gegenüber dem Bescheidbeschwerdeverfahren liegt daher ebenfalls kein behördliches Handeln vor, welches - gleichsam parallel und allenfalls auch nachdem der Bescheid über den Zahlungsstopp sich schon längst nicht mehr im Rechtsbestand befunden hatte - zusätzlich mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden könnte. An diesen Ergebnis der rechtlichen Analyse ändert sich auch nichts, begreift man die Verfügung des Zahlungsstopps nicht als Bescheid, sondern als etwas anderes, rein hypothetisch beispielsweise als unmittelbar erteilten behördlichen Befehl (was es aber nicht ist): In diesem Falle wäre kurzfristig, nämlich bis zum Erlassen (und wohl auch bis zum Wirksamwerden durch Zustellung) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 28. September 2015 eine Maßnahmenbeschwerde zulässig gewesen, nicht mehr aber danach, weil zu diesem Zeitpunkt bereits das Hauptverfahren (mit dem Bescheid des Magistrates) zum vorläufigen Verfahren (in welchem der Zahlungsstopp ausgesprochen worden ist) im Gange gewesen ist. 9. Es war somit spruchgemäß mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen, wobei in Anbetracht der klaren und keinen Zweifel erweckenden Beschreibung der Verfahrensgegenstände durch die Beschwerdeführerin und der von ihr vorgetragenen Aktenlage in Verbindung mit der ebenso klaren Rechtslage die gegenständliche Entscheidung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG bereits ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte. 10. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz nach § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) unterbleibt, weil ein solcher Ersatz von der belangten Behörde nicht beantragt worden ist. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine eindeutige und durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gesicherte Rechtslage vor, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist. Linz, am 10. August 2017

Normen und Schlagworte

BaustellenkontrolleFinanzpolizeiZahlungsstoppAkteneinsichtBelehrung von AuskunftspersonenVertretungsberechtigung eines SteuerberatersMaßnahmenbeschwerdeZurückweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/7100042/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RM.7100042.2015
Stammnummer
116736
Gültig
10.08.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF