Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100514/2015
CMR-Frachtbriefe ohne konkreten Lieferscheinbezug und ungenaue Gewichtsangaben stellen keine ausreichenden Nachweise innergemeinschaftlicher Lieferungen dar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100514/2015vom 08.06.2017Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus den Frachtpapieren gehen weder die handelsübliche Bezeichnung, noch die Menge der Liefergegenstände hervor. Zusätzlich weichen bei den überwiegenden Lieferungen die Mengenangaben lt. vorgelegter Lieferscheine von jenen laut den vorgelegten CMRs ab. Diese Mengendifferenzen konnten nicht schlüssig geklärt werden und somit bestehen Zweifel an der Nämlichkeit der Waren.
…
Aus diesen Erläuterungen geht unter anderem hervor, dass Ladelisten nachträglich erstellt und beispielsweise von der Fa. A.S. d.o.o. nachträglich bestätigt wurden (siehe auch Punkt I. Allgemeines zu den Feststellungen Unterpunkt b) und Details zur AR 140017). Es ist somit nicht schlüssig nachgewiesen, dass es zur Versendung der bezeichneten Waren ins übrige Gemeinschaftsgebiet gekommen ist.
Im Zusammenhang mit dem Eigentransport von Waren (Beförderung durch den Lieferer) betreffend Pkt. 13) liegen aufgrund der vorhandenen materiellen Mängel (beispielsweise mangelhaftes Fahrtenbuch, nachträgliche Bestätigung der Warenübernahme durch den Empfänger (verbundenes Unternehmen St. De) und bezugnehmend auf die VO BGBl 401/1996 die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Lieferungen ebenfalls nicht vor.
Diesbezüglich wird auch auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, 2012/15/0192, verwiesen, indem im Zusammenhang mit mangelhaften Beförderungsnachweisen im Sinne des § 2 der Verordnung des BMF gem. BGBl. Nr. 401/1996 ausgeführt wird, dass mit der nachträglichen Erstellung der Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragen die Beweiskraft des Nachweises in Frage gestellt werden könne (vgl. Ruppe/Achatz, UStG
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Art 7 BMR, Tz. 30).
Im gegenständlichen Falle wurden sowohl die diversen Warenempfangsbestätigungen (siehe auch Punkt I. Allgemeines zu den Feststellungen Unterpunkt c), sowie die Beladungslisten nachträglich erstellt und durch die Transporteure (Fa. J., Fa. A.S. d.o.o.) unterfertigt. Zusätzlich wurden Lieferscheine vom Empfänger der Ware (Beauftragte der verbundenen Unternehmen) nachträglich unterfertigt und somit der Empfang der Ware bestätigt (siehe beispielsweise Sachverhalt zur Rechnung Nr. 140023).
Auch wenn im Nachhinein unterfertigte Bestätigungen betreffend Beladungslisten vorgelegt wurden, ist im höchsten Maße zu bezweifeln, dass sich die Transporteure bzw. die LKW-Fahrer ohne Vorhandensein weiterer Grundaufzeichnungen erinnern können, welche Verpackungseinheiten vertretbarer Waren (mit Packstücknummern versehen) laut Ladelisten tatsächlich geladen wurden.
…
2.
Zusätzlich zur Berichtsbegründung ist anzuführen, dass es entgegen der mündlichen Darstellung des GF Herrn H.N. im Rahmen der SB (= Schlussbesprechung) vom 11. Juli 2014, bei der er angab, die genannten Unternehmen nicht näher zu kennen, es sehr wohl Nahebeziehungen zu den slowenischen Transportunternehmen Fa. A.S. d.o.o. bzw. zur Fa. K.A. Anton gibt.
Aus der Abfrage des slowenischen Unternehmensregisters geht hervor, dass die Fa. A.S. d.o.o. vom österreichischen Geschäftsführer, Herrn J.H., wohnhaft in 83** P*, K* 116A geleitet wird. Herr J.H., geb. **.*.1958, war bzw. ist beim beschwerdeführenden Unternehmen, der Bf., seit 2013 im Wege von nichtselbstständigen Einkünften teilzeitbeschäftigt tätig.
Das sich mittlerweile im Konkurs befindliche slowenische Unternehmen A.K. s.p. (insolvent seit 13.5.2014) wurde nun anscheinend von der Fa. A.S. übernommen bzw. ist jetzt der Frächter K.A. für die Fa. A.S. d.o.o. tätig.
…
Die Problematik der abweichenden CMR-Nr. lt. Transportkostenrechnung im Vergleich zu den vorgelegten Frachtpapieren zu den jeweiligen Beförderungsvorgängen ist im gegenständlichen Prüfungsfall ebenfalls zu den AR 140026, 140016, 140017 und 140018 zu finden.
Im Zusammenhang mit „Nahebeziehungen“ geht weiters aus Abfragen des slowenischen Unternehmensregisters hervor, dass der Slowene Herr A.K. mit Herrn R.H., Pr. 33, Österreich, der wiederum bei der Fa. J. beschäftigt ist, ein gemeinsames Unternehmen in Slowenien, die Fa. „H. in K. tr**. d.o.o.“ im Jahre 2004 gegründet hat.
….
Aufgrund der angeführten Mängel wie fehlende Lieferscheinnummern auf den Transportpapieren, die nachträgliche Erstellung und Unterfertigung von Ladelisten, nachträglich erstellte Empfangsbestätigungen der verflochtenen Unternehmen, nicht aufgeklärte Mengendifferenzen, nachträglich vorgelegte und nicht im Buchungsjournal erfasste Transportkostenrechnungen obwohl teilweise mit Buchungsstempel versehen, abweichende CMR Nr. auf Transportkostenrechnungen und Lieferdokumenten, kein Nachweis von Subbeauftragung des Frächters K.A. durch die Fa. A.S. d.o.o., mangelhafte Fahrtenbücher, zwei verschiedene Rechnungskreise im Warenwirtschaftsprogramm, nachträgliche Unterfertigung von Lieferscheinen als Bestätigung des Warenempfanges durch verbundene Unternehmen etc. liegt der Schluss nahe, dass Gefälligkeitsbestätigungen der Transportunternehmen ausgestellt und die innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht durchgeführt wurden.“
Mit dem Vorhalt vom 24.1.2017 wurden der Bf. die Stellungnahmen der Prüferin vom 31.3.2015 und 20.11.2015 sowie die Ermittlungsergebnisse der slowenischen Finanzbehörde mit Beilagen zur Äußerung innerhalb einer Frist von vier Wochen vorgehalten. Eine Äußerung erfolgte nicht.
In der mündlichen Verhandlung verwies der Bf.- Vertreter auf seine bisherigen Ausführungen und legte eine Berufungsentscheidung des UFS vom 25.11.2008, RV/0228-G/08 vor, womit der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 Folge gegeben wurde.
In der Sache wurde vom Geschäftsführer H.N. zu den Lieferungen nach Deutschland durch
einen slowenischen Frachtführer (Lieferungen Nr. 3, 5, 8, 9, 10 und 11) wie folgt Stellung
genommen:
Die Lieferungen nach Deutschland befanden sich in den Fahrzeugen, die nach Polen weiter gefahren sind. Der Frachtführer (Fa. AS) hat auf den Frachtbriefen (CMR) lediglich die CMR-Nummer für die Lieferung nach Polen vermerkt und nicht die Nummer für die Lieferung von Österreich nach Deutschland. Der Nachweis, dass diese Lieferungen nach Deutschland gelangt sind, wird durch die Vorlage der Rechnung sowie des Frachtbriefes (allerdings mit der falschen CMR-Nummer) erbracht.
zu Punkt 3: Die Rechnung der AS vom 28.03.2014 an die SK mit jener CMR-Nummer die auch auf der Lieferung von Österreich nach Deutschland aufscheint (Beilage 2).
Stellungnahme der Prüferin zur Rechnung:
Auch hier ist eine Warenzuordnung nicht möglich, weil am CMR keine Lieferscheinnummer angegeben ist. Überdies wurde von den slowenischen Behörden mitgeteilt, dass das CMR in den Unterlagen der slowenischen Buchhaltung nicht enthalten ist und die Lieferung lt. Fahrtenbuch von Österreich nach Deutschland nicht stattgefunden hat.
Es ist auch so, dass die Firmen in Deutschland und Polen Firmen des H.N. sind, so dass eine nachträgliche Erstellung von Belegen jederzeit möglich ist.
Die in Rede stehende Lieferung wurde von Herrn K.A. durchgeführt. Dieser ist mittlerweile in Konkurs und konnten keine Rechnungen hinsichtlich der Fracht mehr aufgefunden werden. In weiterer Folge wurden Rechnungen nur von AS vorgelegt. Hinter dieser Firma steht der Österreicher J.H., der bei der Bf. teilzeitbeschäftigt war.
H.N.:
Die Transporte wurden im Jahr 2014 von K.A. und von J. durchgeführt. Im Mai 2014 ist K.A. in Konkurs gegangen. Seine Nachfolgefirma war die A.S. Der einzige Ansprechpartner der Bf. war K.A. bei der AS. Geschäftsführer der AS war - als Strohmann für K.A. – J.H. Dies war mir nicht bekannt. Ich habe es erst ein Jahr später erfahren. Gleichzeitig war Herr J.H. bei der Bf. geringfügig beschäftigt, hat aber mit dem Geschäftsführer nie über seine Tätigkeit bei der A.S. gesprochen.
Herr K.A. hat dem Geschäftsführer der Bf. auf seinen Vorhalt hin, dass laut den slowenischen Behörden die Fahrtenbücher nicht vorhanden seien, gesagt, es sei richtig, die Fahrtenbücher seien teilweise nicht vorhanden, weil die LKWs bereits verkauft worden seien. Diejenigen Fahrtenbücher die noch vorhanden seien, stimmten 100%-ig.
Es liege nicht im Einflussbereich der Bf., wenn Unterlagen bei anderen Firmen nicht mehr vorhanden seien. Sollte tatsächlich ein Fahrtenbuch nicht vorhanden sein, so müsse dieses auf die jeweilige Lieferung bezogen genannt werden, weil es sich um 13 Lieferungen handelt und man nicht pauschal davon ausgehen kann, dass diese Lieferungen deshalb nicht stattgefunden haben, weil die Fahrtenbücher nicht existieren.
Prüferin:
Es ist nicht so, dass die slowenischen Behörden uns mitgeteilt haben, dass Fahrtenbücher nicht vorhanden sind, sondern ausdrücklich in allen 6 über Slowenien geführten Lieferungen bestätigen, dass die Fahrtenbücher nachweisen, dass die Transporte nicht stattgefunden haben.
Die Prüferin verweist auf Seite 12, letzter Absatz der Beantwortung des Auskunftsersuchens durch die slowenischen Behörde, wonach diese ausdrücklich darauf hinweist, dass das Fahrtenbuch bestätige, dass der Transport nicht stattfand. Die Anfrage bezog sich auf alle sechs Lieferungen.
Vom Geschäftsführer der Bf. wurde die Richtigkeit der Übersetzung angezweifelt.
Diesbezüglich führte die Prüferin aus, dass sie die übersetzte Auskunftsbeantwortung vom Ministerium erhalten habe.
Der Geschäftsführer legte zu Punkt 5 die Rechnung der AS vom 28.3.2014 vor (Beilage 3). Der Sachverhalt ist gleich wie Punkt 3.
Prüferin:
Ich habe in meinen Unterlagen unter diesem CMR einen Transport von A. (Ö) an das Lagerhaus Lux. Vorweg ist festzuhalten, dass auch in diesem Frachtbrief wiederum kein Bezug zum Lieferschein vorhanden ist. Es besteht daher keine Möglichkeit zu prüfen, dass die Ware die gleiche ist, die weiter transportiert wurde. Darüber hinaus ist laut meinen Unterlagen die Ware an das Lagerhaus Lux (Fa. in Luxemburg) verrechnet worden, weiter verrechnet wurde die Ware aber nicht vom Lagerhaus Lux sondern von der S.K. (Riga) an die A. Poland.
Das vorgelegte CMR ist in den Unterlagen in Slowenien aufgelegen, betrifft aber eine angebliche Lieferung von Deutschland nach Polen. Das für uns wesentliche CMR für die Lieferung von Österreich nach Deutschland ist in den Unterlagen der slowenischen Buchhaltung nicht vorhanden gewesen. Davon abgesehen besteht eine Gewichtsdifferenz bei den Lieferungen von 4.000 kg.
H.N.:
Es gab eine Lieferung von Österreich nach Deutschland. Rechnungslegerin war Lagerhaus Lux, die Ware wurde in H. (Deutschland) abgeladen. Eine andere Ware wurde von der S.K. an die A. Polen geliefert. Das CMR 4707 für die Lieferung von Österreich nach Deutschland ist vorhanden.
Prüferin:
Genau dieses CMR war bei den slowenischen Unterlagen nicht vorhanden.
Seitens der Abgabenbehörde wird vorgebracht, dass sich das Vorbringen, es habe sich um andere Waren beim Weitertransport gehandelt, nicht verifizieren lässt, weil diese nicht genau bezeichnet werden.
Zu Punkt 10 wurde die Rechnung der A.S. an die S.K. vorgelegt (Beilage 4). Sachverhalt ist der gleiche wie unter Punkt 3.
Der steuerliche Vertreter ergänzte zu Punkt 5 und 10:
Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 6.11.2014 und die dort angeführten Unterlagen (Rechnung, Lieferschein, Ladeliste, Transportkostenrechnung Österreich-Deutschland, Empfangsbestätigung) wird verwiesen.
Die Prüferin führt zu Beilage 4 Folgendes aus:
Die CMR 4708 ist in den slowenischen Unterlagen nicht vorhanden. Die CMR 4130 für die Lieferung Deutschland-Polen hat für die Lieferung Österreich-Deutschland keine Relevanz, ebenso wenig kann wieder ein Konnex zu den transportierten Waren hergestellt werden. Im Übrigen gibt es eine Mengendifferenz von 5.500 kg. Der Lieferschein wurde erst nach der Beladung des Fahrzeuges erstellt, was nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht möglich ist.
Zu den Punkten 8 und 9 erläuterte H.N.:
In diesen beiden Fällen gab es wiederum Transporte von Österreich nach Deutschland und anschließend von Deutschland nach Polen. Rechnungen wurden gelegt zwischen Österreich und Deutschland sowie zwischen der Lagerhaus Lux und Polen. Lagerhaus Lux gab den Auftrag zum Weitertransport von Waren (es handelt sich nicht um die gleichen Waren, weil in Deutschland ein großes Lagerhaus besteht) nach Polen. Im Übrigen ist der Sachverhalt der gleiche wie bei den Punkten 3 und 5. D.h. in der Rechnung für die Lieferung von Österreich nach Deutschland ist die CMR-Nr. der Lieferung von Deutschland nach Polen angeführt. Die CMR's für die Lieferungen von Deutschland nach Polen wurden von den slowenischen Behörden übermittelt.
Prüferin:
Die Problematik ist die gleiche wie bei den anderen Fällen. Das CMR Deutschland-Polen hat keine Relevanz für die Lieferung von Österreich nach Deutschland; das CMR 4704 für die Lieferung Österreich-Deutschland ist in den slowenischen Unterlagen nicht vorhanden gewesen. Auch hier besteht wiederum eine Mengendifferenz von 3.400 kg.
Als Nächstes wurde der Komplex der Lieferungen von Österreich nach Polen (Punkte 1, 2, 4, 6, 7, 12) erörtert, Transporte durch die J. GmbH.
Von Herrn H.N. wurde dazu vorgebracht, die Prüferin habe die gegenständlichen Lieferungen von Österreich nach Polen im Wege der Amtshilfe überprüfen lassen. Die Antwort aus Polen wurde der GmbH nie zur Kenntnis gebracht.
Prüferin:
Im Zuge der Prüfung wurden hinsichtlich der Punkte 2 und 4 Anfragen an die polnische Behörde hinsichtlich der CMR-Papiere für die Lieferung von Österreich nach Polen gestellt. Lieferscheine und CMR-Papiere wurden von den polnischen Behörden übermittelt, wobei sich die CMR in den Akten der polnischen Buchhaltung befanden. Allerdings besteht die gleiche Problematik wie zuvor, nämlich dass bei den CMR-Papieren der Lieferscheinbezug fehlt.
Herr H.N. bemängelte, dass er in einem Rechtsstaat nicht die Beantwortung eines Auskunftsersuchens durch die ausländische Behörde zur Kenntnis erhalten habe und diese Beantwortung sehen möchte.
Auf die Frage der Vorsitzenden warum ihm dies erst in der mündlichen Verhandlung einfalle, wo er jetzt zwei Jahre nach dem Schluss der Betriebsprüfung und mehrmaliger Aufforderungen zur Stellungnahme durch das BFG Zeit gehabt habe, dies zu urgieren, bringt der Bf. vor, dass dies sein gutes Recht in der mündlichen Verhandlung sei.
Nach der Beratung des Senates erklärte die Vorsitzende, dass eine Einsichtnahme in die polnische Anfragebeantwortung im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist, weil der materielle Beweis der Lieferung von Österreich nach Polen vom Bf. zu erbringen ist und einen solchen materiellen Nachweis nicht die polnische Behörde durch die Einschau in die Buchhaltung erbracht haben kann. Ob die von Polen übermittelten Unterlagen für einen materiellen Nachweis ausreichen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese ist aber nicht von den polnischen Behörden vorzunehmen. Die Aufnahme eines Erkundungsbeweises, wie es der Bf. vorschwebt, ist vom Senat nicht vorzunehmen (Ritz, BAO
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Kommentar, § 183 Tz. 5).
Zum Komplex der Lieferungen Österreich-Polen wird auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen.
Die Prüferin führt ergänzend aus, sie habe in ihren Unterlagen Mail-Verkehr gefunden. In Lettland gab es eine Prüfung der Fa. S.K., die Empfängerin der Waren in den Fällen 2 und 4 gewesen sei. In Lettland wurden die Lieferungen aber nicht in die ZM aufgenommen, weder als igL noch als Dreiecksgeschäft, weshalb die Prüfung überhaupt in Lettland stattgefunden hat. Frau I.R. gibt im Mailverkehr mit Herrn H.N. vom 24.9.2014 bekannt, dass nichts erklärt wurde, weil keine Rechnungen vorgelegen sind (Beilage 5).
H.N.:
Ich bin Gesellschaftergeschäftsführer und einziger Mitarbeiter der S.K. in Lettland. Die S.K. hat 10 bis 20 Geschäftsfälle im Jahr. Die Buchhalterin Frau I.R. bekommt per Post bzw. E-Mail die Unterlagen aus Österreich. Die Salden werden immer abgestimmt und stimmen überein. Es ist möglich, dass in diesem Fall die Post bzw. E-Mail nicht fristgerecht eingetroffen ist. Wir müssen manchmal alles dreimal schicken.
Die Lieferung erfolgte von Österreich nach Polen. Es handelt sich um ein Dreiecksgeschäft. Die Buchhalterin in Lettland hat den Umsatz sicher erfasst. Das Mail beweist nur, dass keine Unterlagen in Lettland waren.
Prüferin:
Diese Lieferungen wurden als igL deklariert und nicht als Dreiecksgeschäft.
Zu den bei allen Lieferungen von der Prüferin festgestellten Mängeln wird seitens des Vertreters der Bf. ausgeführt:
Im Zentrallager in A. (Ö) sind die Waren gelagert. Es handelt sich um ein Zentrallager für ganz Europa. Bestellt ein Kunde Waren, wird eine Bedarfsliste erstellt und dem Lagermitarbeiter übergeben. Dieser stellt die Waren auf Paletten zusammen und verwendet für jede Palette eine eigene Nummer. Die Bedarfsliste gelangt zurück ins Büro und wird von den Büromitarbeitern ins System eingegeben. Diese Nummern scheinen auf der demonstrativ vorgelegten Ladeliste auf und werden vom Frachtführer unterfertigt. Die Summe aller Produkte auf den Paletten ist gleich der Lieferschein. Auf der Ladeliste ist die Nummer vom Lieferschein.
Beilage 6 und 7: vom Gf. vorgelegtes Beispiel für eine Ladeliste bzw. einen Lieferschein (von diesem eine Ablichtung nur der ersten und letzte Seite hergestellt).
Der Lagermitarbeiter gibt die Paletten auf den LKW lt. Ladeliste und schreibt ein CMR. Er schreibt darauf den Empfänger, den Absender und das geschätzte Gewicht.
Der LKW-Fahrer trägt am CMR das Kennzeichen des LKW ein und unterschreibt den CMR. Er bekommt vom Büro den Lieferschein und die Gefahrengutunterlagen ausgehändigt. Duplikate sind von sämtlichen Unterlagen vorhanden. Eine Ausfertigung des CMR bleibt bei der Bf.
Die Prüferin führte zum Zeitablauf der Prüfung bspw. zu 140023 aus:
Am 22.5.2014 wurde die Rechnung, die Transportkostenrechnung J. und das CMR ohne Lieferscheinbezug übermittelt.
Am 8.7.2014 wurde der bestätigte Lieferschein inkl. Warenübernahmebestätigung von Polen auf letzter Seite bestätigt, rückdatiert auf 17.3.2014, übermittelt.
Derselbe Lieferschein wurde neuerlich am 12.9.2014 vorgelegt, diesmal mit Warenübernahmebestätigungen auf jeder Seite, wiederum rückdatiert auf 17.3.2014.
Am 8.8.2014 wurden eine Warenempfangsbestätigung und erstmals eine Ladeliste vorgelegt, die den Zusammenhang mit dem CMR herstellen sollte.
Zur Rechnungsnr. 140017 (Pkt. 9) führte die Prüferin aus:
Rechnung erhalten am 27.5.2014, CMR ohne Lieferscheinbezug am 27.5.2014 erhalten, Lieferschein ohne Empfangsbestätigung am 27.5.2014 erhalten, Lieferschein mit Empfangsbestätigung am 8.7.2014 erhalten und Ladeliste am 8.7.2014 ohne Unterfertigung vom Belader erhalten und am 8.8.2014 wurde mir eine Ladeliste mit Bestätigung der Fa. AS vorgelegt, rückdatiert mit 10.3.2014. Das besondere an diesen beiden übermittelten Ladelisten ist, dass sie zwei verschiedene Schriftbilder aufweisen. Sämtliche nach dem 8.8.2014 vorgelegten Ladelisten weisen das gleiche (andere) Schriftbild auf, weshalb davon auszugehen ist, dass diese im Prüfungsverfahren erstellt wurden, um den Konnex zum Lieferschein herzustellen.
Auf den Artikel 6 CMR wird verwiesen, wonach der Frachtbrief u.a. folgende Angaben enthalten muss: Die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung, Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke sowie Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes. Dies ist alles nicht vorhanden.
H.N.:
Das steht ohnehin alles auf dem Lieferschein und wurde dies von der Vorbetriebsprüfung nicht beanstandet.
Der steuerliche Vertreter erstattete seine rechtliche Stellungnahme im Hinblick auf das bisherige Vorbringen in der Beschwerde und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilagen 1 bis 7). Nach Ansicht der Bf. seien genügend Nachweise erbracht um die Lieferungen als steuerfrei zu behandeln.
Die Abgabenbehörde hält die im USO-Bericht getroffenen Feststellungen aufrecht und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Vertreter der Bf. beantragte, seiner Beschwerde stattzugeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Allgemeine Feststellungen zum Geschäftsablauf:
Der Geschäftsführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, bei Bestellung des Kunden werde eine Bedarfsliste erstellt und dem Lagermitarbeiter übergeben, der die Waren auf Paletten zusammenstelle, wobei für jede Palette eine eigene Nummer vergeben werde. Diese Bedarfsliste gelange ins Büro und werde dort in das EDV-System eingegeben. Die Palettennummer und die Lieferscheinnummer scheinen auf der Ladeliste auf, die vom Frachtführer unterfertigt wird. Der Lagermitarbeiter gibt die Paletten laut Ladeliste auf den LKW und schreibt ein CMR, auf dem Empfänger, Absender und das geschätzte Gewicht vermerkt wird. Der LKW-Fahrer vermerkt das Kennzeichen des LKW und unterschreibt das CMR. Von der Bf. bekommt er den Lieferschein und die Gefahrengutunterlagen.
Unklar und undeutlich bleibt in diesem Zusammenhang, warum am CMR die Lieferscheinnummer nicht ausdrücklich angegeben und das vermerkte Gewicht lediglich geschätzt wurde, da aus den Lieferscheinen zumindest das Nettogewicht hervorgeht.
Zu den angeblich bei Übernahme der Ware durch den Frachtführer bestätigten Ladelisten, die den Konnex zum Lieferschein herstellen sollen, ist es nicht weiter erklärbar, warum die Prüferin ihren Ausführungen zufolge beispielweise am 27.5.2014 eine Rechnung und ein CMR ohne detaillierten Lieferscheinbezug, einen Lieferschein und am 8.7.2014 eine nicht unterfertigte Ladeliste, und erst am 8.8.2014 eine rückdatierte unterfertigte Ladeliste erhalten hat, da diese nach den Ausführungen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung unterfertigt bei Übernahme der Ware durch den Frachtführer vorhanden sein musste. Abgesehen davon ist zu bemerken, dass die abgabenbehördliche Nachschau ca. zwei Monate nach dem Streitzeitraum stattfand und die Bf. ihre Unterlagen zum Nachweis der Steuerbefreiung zwei Monate später rekonstruieren musste. Im Übrigen räumt die Bf. selbst ein, dass die Ladelisten lediglich nochmals ausgedruckt wurden, damit diese vom Spediteur mit Unterschrift und Stempel nachträglich bestätigt werden konnten (Punkt II, Seite 5 der Vorhaltsbeantwortung der Bf. vom 6.11.2014).
Somit ist festzustellen, dass die entsprechenden Dokumente entweder nicht aufbewahrt oder gar nicht vorhanden waren. Auf Grund dieser Vorgangsweise (nachträglich vorgelegte Bestätigungen und zurückhaltendes Vorlageverhalten von Unterlagen im Verwaltungsverfahren) kann den erst während des Prüfungsverfahrens nachträglich rekonstruierten Ladelisten, auch wenn diese einen Konnex zum Lieferschein herstellen sollen (Aufdruck der Lieferscheinnummer), keine ausreichende Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
Sämtlichen vorgelegten CMRs (Frachtbriefen) fehlt ein konkreter Hinweis auf die beigefügten Dokumente (Pkt. 5). Soweit überhaupt den zum Teil nur schlecht lesbaren Abschriften zu entnehmen ist, enthalten sie nur den Hinweis „lt. Lieferschein“. Die konkrete Lieferscheinnummer ist nicht angegeben. Damit ist die darin vermeintlich bestätigte transportierte Ware beliebig austauschbar.
Die Felder (Pkt. 6, Kennzeichen und Nummern; Pkt. 7, Anzahl der Packstücke; Pkt. 8, Art der Verpackung; Pkt. 9 und Bezeichnung des Gutes) sind am CMR lediglich allgemein mit „Pflanzenschutzmittel“ umschrieben.
Die nachträglich unter Hinweis auf § 2 Z 3 Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 erstellten Übernahmebestätigungen, die die mangelhaften CMRs ergänzen sollen, verweisen nunmehr auf die Lieferscheinnummer der gelieferten Waren und geben auch das Kfz-Kennzeichen und den Frachtführer wieder. Wann die Waren tatsächlich (faktisch) im Gemeinschaftsgebiet übernommen wurden, geht daraus nicht hervor.
Was die Differenzen zwischen den laut Lieferschein, Transportrechnung und CMR angegebenen Gewichten anlangt, ist zwar festzustellen, dass es sich bei ersteren um Netto- und letzteren um Bruttogewichte handelt. Der Außenprüfungsbericht hat allerdings schlüssig aufgezeigt, dass bei einem voll beladenen LKW die 25 Paletten mit 630 kg Gewicht und die Verpackung (Plastikkanister, Papier, Karton) mit ca. 300 kg zu veranschlagen wären. Diesem Hinweis begegnet die Bf. im bisherigen Beschwerdeverfahren mit der allgemein gehaltenen Erklärung, bei der Beladung seien Gewichtsschwankungen von etwa 20% zu veranschlagen. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Geschäftsführer dazu erklärt, dass diese lediglich vom Lagermitarbeiter geschätzt wurden. Diese Vorgangsweise ist nicht weiter verständlich, zumal zumindest das Warennettogewicht laut Lieferschein bekannt sein musste. Offenbar wurden die CMRs ohne konkrete Bezugnahme auf die Lieferscheine ausgestellt und das Gewicht allenfalls nach der Zahl der Paletten geschätzt. Abgesehen davon bleibt es unerklärlich, warum bei der Ausstellung des CMR nicht wenigstens ausgehend vom errechneten Warennettogewicht des Lieferscheins das Bruttogewicht errechnet und vermerkt wurde. Auf Grund der Tatsache, dass auf dem CMR lediglich ein geschätztes Gewicht vermerkt wurde, können weitere Erörterungen über allfällige Schwankungsbreiten beim Unterschied zwischen Brutto- und Nettogewicht dahingestellt bleiben, weil den an den CMRs vermerkten Gewichtsangaben in Bezug auf die Individualisierbarkeit der streitgegenständlichen Lieferungen (Waren) kein entscheidender Beweiswert zukommt.
Die Beweiskraft nachträglich erstellter Beweisurkunden ist zu relativieren, zumal sie anhand der im Unternehmen der Bf. vorhandenen Lieferscheinnummern sowie der auf den Transportrechnungen vermerkten Kraftfahrzeugkennzeichen des „Frachtführers“ ohne Weiteres rekonstruierbar sind und wenig Aussagewert haben. Auf Grund der Art der Ware (Pflanzenschutzmittel) als Gattungssache ist eine Nachverfolgbarkeit durch die (inländischen und EU-) Abgabenbehörden kaum möglich.
Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Berufungsentscheidung des UFS vom 25.11.2008, RV/0228-G/08, steht in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt.
Einzelfeststellungen:
I. Beförderung durch die Firma J.:
Unbestritten hat das Auskunftsersuchen nach Polen nach den Ausführungen der Prüferin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich die CMR-Papiere in den Aufzeichnungen der Buchhaltung der polnischen Firmen befanden. Darüber hinaus gehende Würdigungen der polnischen Finanzbehörden über eventuelle Weiterveräußerungen der Waren wie sie die Bf. vermisst, laufen auf die Einholung eines bloßen Bekundungsbeweises hinaus, zudem der Senat nicht verpflichtet ist (Ritz, BAO
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-Kommentar, § 183, Tz. 5). Zu dem müssten konkrete Feststellungen über den Versand der streitgegenständlichen Lieferungen entnommen werden.
Zu den Rechnungen (2, 4) an die Firma S.K. (Riga) bemerkte der Geschäftsführer, dass es sich dabei um ein Dreiecksgeschäft gehandelt hätte und die Waren direkt nach Polen geliefert worden seien. Die von der Prüferin eingewandte nicht zeitgerechte Verbuchung bei der S.K. und die Nichterfassung in den do. ZM, die auch von der Bf. in der mündlichen Verhandlung nicht weiter in Abrede gestellt wurden, bringen keine weiteren relevanten Beweisergebnisse für den Warentransport, weil auf Grund der allgemeinen gehaltenen CMRs unklar bleibt, welche Waren ins Gemeinschaftsgebiet gelangten.
Der Senat ist der Ansicht, dass der Antrag der Bf. in der mündlichen Verhandlung, in die polnische Anfragebeantwortung Einsicht nehmen zu wollen, weil sich aus dieser möglicherweise der Nachweis erbringen lasse, dass die Waren nach Polen transportiert worden seien, in der offensichtlichen Absicht des Geschäftsführers der Bf. gestellt wurde, das Verfahren zu verschleppen. Dieser hatte monatelang Zeit in die diesbezüglichen Akten Einsicht zu nehmen. Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht sind nicht verpflichtet, die Bf. im Vorhinein zur Akteneinsicht aufzufordern. Aus der Anfragebeantwortung hat sich den Ausführungen der Prüferin zufolge ergeben, dass sich die strittigen CMR-Frachtbriefe in der polnischen Buchhaltung befanden, woraus sich kein entscheidendes Beweisergebnis ableiten lässt (vgl. EuGH v. 27.9.2007, Rs. C-184/05, Twoh International BV, Rz. 37).
Ad 1) Rechnung Nr. 140022 — Abnehmer A. Poland: € 161.417,18
Beweismittel:
Transportrechnung der J. GmbH vom 31.3.2014, erhalten am 22.5.2014 (BP-Verfahren)
CMR der P. Logistics, erhalten am 22.5.2014 (BP-Verfahren)
Lieferschein Nr. 14013 (ohne Unterschrift), erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren)
CMR der P. Logistics, erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren)
Ladeliste zu Lieferschein Nr. 14013 handschriftlich ergänzt (ohne Firmenstempel) P. Logistics am 20.3.2014
Empfangsbestätigung des Prokuristen der A. Poland vom 18.7.2014, erhalten 8.8.2014 (BP-Verfahren)
Überweisung vom 18.7.2014
Der Lieferschein Nr. 14013 weist ein Nettogewicht von 10.517,22 kg aus.
Der von der Firma J. beauftragte Subfrächter P. Logistics, PL vermerkt auf dem CMR ein Bruttogewicht von 18.000 kg.
Die Transportrechnung weist als Gewicht 12.000 kg aus.
Die Nämlichkeit der gelieferten Ware ist nicht ausreichend nachgewiesen.
Ad 2) Rechnung Nr. 140023 - Abnehmer S.K. - Übernahme der Ware durch A. Poland in Polen, € 318.733:
Beweismittel:
Transportrechnung vom 20.3.2014, erhalten am 22.5.2014 (BP-Verfahren)
CMR 33399 der J. GmbH, erhalten am 22.5.2014 (BP-Verfahren)
Lieferschein Nr. 14005, ohne Bestätigung der Warenübernahme, erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren)
Lieferschein Nr. 14005 mit Bestätigung der Warenübernahme durch die A. Poland auf jeder Seite, Original eingesehen am 12.9.2014 (BP-Verfahren)
Warenempfangsbestätigung vom 18.7.2014 der A. Poland, erhalten am 8.8.2014
(BP-Verfahren)
Ladeliste zu Lieferschein Nr. 14005 am 15.3.2014 von J. GmbH bestätigt, erhalten am 8.8.2014 (BP-Verfahren)
Ladeauftrag der J.GmbH über 20.000 kg v. 7.8.2014
Banküberweisung vom 18.7.2014
Lieferschein Nr. 14005 und Ladeliste zu Lieferschein Nr. 14005 nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2017 vorgelegt.
Der Lieferschein Nr. 14005 weist ein Nettogewicht von 15.336,71 kg aus.
Die Firma J. GmbH vermerkt auf dem CMR ein Bruttogewicht von 20.000 kg.
Die Transportrechnung weist als Gewicht 20.000 kg aus.
Die Nämlichkeit der gelieferten Ware ist nicht ausreichend nachgewiesen.
Ad 4) Rechnung Nr. 140025 — Abnehmer S.K. - Übernahme durch A. Poland in S., PL, € 191.621,45:
Beweismittel:
CMR-Frachtbrief der J. GmbH, erhalten am 22.5.2014 (BP-Verfahren)
Lieferschein Nr. 14014, Warenübernahme unterfertigt durch die A. Poland am 21.3.2014 auf der letzten Seite, erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren)
Lieferschein Nr. 14014, Warenübernahme unterfertigt durch die A. Poland am 21.3.2014 auf jeder Seite, erhalten am 12.9.2014 (BP-Verfahren)
Transportrechnung vom 26.3.2014 der J. GmbH, erhalten am 8.7.2014
Ladeliste mit 20.3.2014 von J. GmbH bestätigt, erhalten am 8.8.2014 (BP-Verfahren)
Ladeauftrag der J. GmbH
Empfangsbestätigung vom 18.7.2014 der A. Poland erhalten am 8.8.2017 (BP-Verfahren)
Banküberweisung vom 21.7.2014
Der Lieferschein Nr. 14014 weist ein Nettogewicht von 15.773,55 kg aus.
Die Firma J. vermerkt auf dem CMR ein Bruttogewicht von 21.500 kg.
Die Transportrechnung weist als Gewicht 21.500 kg aus.
Die Nämlichkeit der gelieferten Ware ist nicht ausreichend nachgewiesen.
Ad 6) Rechnung Nr. 140027 Abnehmer L. Lux - Übernahme durch A. Poland, S., PL, € 364.745,45
Beweismittel:
Transportrechnung der J. GmbH vom 31.3.2014, erhalten am 22.5.2014 (BP-Verfahren)
CMR (Kopie, ohne Nr.) der J. GmbH erhalten am 22.5.2014 (BP-Verfahren)
CMR Nr. 125542 der J. GmbH
Lieferschein Nr. 14026, erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren) mit Bestätigung der Warenübernahme vom 26.3.2014 durch die A. Poland auf der vorletzten Seite
Lieferschein Nr. 14026, erhalten am 12.9.2014 (BP-Verfahren) mit Bestätigung der Warenübernahme vom 26.3.2014 durch die A. Poland auf jeder Seite
Empfangsbestätigung der A. Poland am 18.7.2014, erhalten am 8.8.2014 (BP-Verfahren)
Banküberweisung vom 6.8.2014, erhalten am 8.8.2014 (BP-Verfahren)
Ladeliste zu Lieferschein Nr. 14026 bestätigt durch J. GmbH am 25.3.2014, erhalten am 8.8.2014 (BP-Verfahren)
Der Lieferschein Nr. 14026 weist ein Nettogewicht von 17.443,80 kg aus.
Die Firma J. vermerkt auf dem CMR ein Bruttogewicht von 21 t.
Die Transportrechnung weist als Gewicht 21.000 kg aus.
Die Nämlichkeit der gelieferten Ware ist nicht ausreichend nachgewiesen.
Ad 7) Rechnung Nr. 140028 - Abnehmer L. Lux - Übernahme der Ware A. Poland, S., € 267.104,40
Beweismittel:
Lieferschein erhalten am 27.5.2014 (BP-Verfahren) ohne Bestätigungen
Lieferschein erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren) mit Unterfertigung „Warenübernahme in S. am 24.3.2014“ auf der vorletzten Seite
Lieferschein erhalten am 12.9.2014 (BP-Verfahren) (zweite Ausfertigung) mit Unterfertigung „Warenübernahme in S. am 24.3.2014“ auf jeder Seite
Ladeliste nachgereicht am 8.8.2014 (BP-Verfahren) mit 22.3.2014 von der J. GmbH bestätigt
Empfangsbestätigung vom 18.7.2014 durch die A. Poland (BP-Verfahren)
Der Lieferschein Nr. 14015 weist ein Nettogewicht von 14.788,96 kg aus.
Die Firma J. vermerkt auf dem CMR ein Bruttogewicht von 21.000 kg.
Die Transportrechnung weist als Gewicht 20.000 kg aus.
Die Nämlichkeit der gelieferten Ware ist nicht ausreichend nachgewiesen.
Ad 12) Rechnung Nr. 140020 - Abnehmer St. Deutschland GmbH - Übernahmeort L. (Dtld.); € 605.638
Beweismittel:
Lieferschein Nr. 14038 (ohne Bestätigungen) erhalten am 27.5.2014 (BP-Verfahren)
CMR Nr. 125541 der J. GmbH, erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren)
Lieferschein Nr. 14038 mit Unterfertigung der St.DE am 31.3.2014, erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren)
Transportrechnung der J. GmbH vom 31.3.2014, erhalten am 8.7.2014
Ladeliste zu Lieferschein Nr. 14038, erhalten am 8.8.2014 (BP-Verfahren) mit 29.3.2014 von der J. GmbH bestätigt
Empfangsbestätigung vom 23.7.2014 durch die „St. Deutschland GmbH“ erhalten am 8.8.2014 (BP-Verfahren)
Banküberweisung vom 29.7.2014 erhalten am 8.8.2014 (BP-Verfahren)
Der Lieferschein Nr. 14038 weist ein Nettogewicht von 18.815,50 kg aus.
Die Firma J. vermerkt auf dem CMR ein Bruttogewicht von 21.500 kg.
Die Transportrechnung weist als Gewicht 24.000 kg aus.
Die Nämlichkeit der gelieferten Ware ist nicht ausreichend nachgewiesen.
II. Beförderungen durch die Firma A.S. d.o.o.:
Bei sämtlichen mit oa. Firma geschlossenen Beförderungsverträgen wurden die CMR (Frachtbriefe) vom Frachtführer K.A. s.p. ausgestellt und nicht von der A.S. d.o.o. Der Frachtführer K.A. s.p. steht in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis. Gemäß Art. 4 des CMR-Abkommens BGBl. Nr. 138/1961 wird der Beförderungsvertrag in einem Frachtbrief festgehalten, der vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet wird.
Sämtlichen vorgelegten CMRs (Frachtbriefen) fehlt ein konkreter Hinweis auf die beigefügten Dokumente (Pkt. 5). Soweit überhaupt den zum Teil schlecht lesbaren Abschriften zu entnehmen, enthalten sie lediglich den Hinweis „lt. Lieferschein“. Die konkrete Lieferscheinnummer ist nicht angegeben. Damit ist die darin vermeintlich bestätigte transportierte Ware beliebig austauschbar.
Wie bereits der angefochtene Bescheid (Prüfungsbericht) feststellt, wurden auf den Transportrechnungen der A.S. d.o.o. andere CMR-Nummern vermerkt als die vom Transporteur K.A. s.p. ausgestellten.
Außerdem haben Erhebungen der slowenischen Finanzbehörden bei den Firmen A.S. d.o.o. und K.A. s.p. ergeben, dass die zur Darlegung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von K.A. ausgestellten CMR nicht in deren Geschäftsunterlagen vorhanden waren.
Die Felder (Pkt. 6, Kennzeichen und Nummern; Pkt. 7, Anzahl der Packstücke; Pkt. 8, Art der Verpackung; Pkt. 9 und Bezeichnung des Gutes) sind am CMR lediglich allgemein mit „Pflanzenschutzmittel“ umschrieben.
Die im Abgabenverfahren vorgelegten Ladelisten, die zu den als Abholschein bezeichneten Lieferscheinen weisen irgendwelche Stücknummern aus, die sich weder auf den Lieferscheinen noch den Rechnungen finden. Ein Zusammenhang mit den gelieferten Waren ist daraus nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon wird der Empfang der Waren einerseits auf den Ladelisten von der Firma A.S. d.o.o. und andererseits auf den CMRs von der Firma K.A. s.p. bestätigt. Eine Übernahme der Ware durch beide Firmen kann nicht stattgefunden haben. Wenn der Transport durch K.A. durchgeführt wurde, kann nur dieser die Waren bei der Bf. für den Transport übernommen haben. Daher kommt den Bestätigungen der A.S. auf den Ladelisten kein entscheidender Beweiswert zu.
Die nachträglich unter Hinweis auf § 2 Z 3 Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 erstellten „Übernahmebestätigungen bei Beförderung mit eigenen oder gemieteten Fahrzeugen oder durch einen beauftragten Frachtführer“ verweisen auf die Lieferscheinnummer der gelieferten Waren. Sie geben das Kfz-Kennzeichen und den Frachtführer wieder. Wann die Waren tatsächlich (faktisch) im Gemeinschaftsgebiet übernommen wurden, geht nicht hervor. Ebenso unklar und widersprüchlich ist auch die Angabe des Fahrzeuglenkers/Frachtführers mit „A.S. d.o.o.“ während auf dem Frachtbrief als Frachtführer eindeutig „K.A. s.p.“ aufscheint.
Offenbar hat der bestätigende Prokurist der empfangenden Firma letztlich auch nicht genau unterschieden oder gewusst, wer die Ware nun tatsächlich befördert hat.
Der auf Seite 12 der Beantwortung des Auskunftsersuchens der Prüferin vom Bf. monierte Übersetzungsfehler der deutschen Textpassage „- das Fahrtenbuch bestätigt, dass der Transport nicht stattfand“ dürfte seine Berechtigung haben, zumal die englische Fassung: „Driver’s logbooks confirming that the transport were performed do not exist“ lautet. Die vom Bundesfinanzgericht mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms durchgeführte Übersetzung des slowenischen Originaltextes: „Dnevniki voznikov, ki potrjujejo, da so bili prevozi opravljeni, ne obstajajo“ bestätigt in beiden Versionen (1.“Protokolle der Fahrer, der bestätigt, dass die Transporte durchgeführt wurden, nicht vorhanden.“ 2. „Logs Fahrer bestätigt, dass sie durchgeführt wurden, gibt es nicht.“) die englische Arbeitsübersetzung, sodass die Annahme der belangten Behörde, dass das Fahrtenbuch bestätige, dass die Fahrten nicht stattfanden, nicht zweifelsfrei verifiziert werden konnte. Abgesehen davon kann nach beiden Übersetzungsvarianten der (positive) Beweis des durchgeführten Transports aus den Unterlagen nicht erbracht werden. Im gegenständlichen Fall trifft das Risiko des nicht ausreichenden Nachweises im Falle der materiellen Beweisführung die Bf. Daher ist der bf. Einwand des Übersetzungsfehlers nicht weiter relevant. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach hat der Geschäftsführer der Bf. mit K.A. Kontakt aufgenommen, dass es richtig sei, dass die Fahrtenbücher nicht mehr vorhanden seien, weil die LKWs bereits verkauft seien. Es ist zwar richtig, dass sich die Fahrtenbücher nicht im Einflussbereich der Bf. befanden, aber sie hat, außer von der allgemeinen gehaltenen Auskunft, dass die beim Frachtführer noch vorhandenen Fahrtenbücher richtig seien, nichts Weiteres vorgebracht.
Bei den Lieferungen 3, 5, 8, 9, 11 erfolgte seitens der Bf. lediglich eine indirekte Beweisführung der innergemeinschaftlichen Lieferungen dadurch, dass ein nachfolgender Transport der Ware nach Polen behauptet wurde.
Einzelfeststellungen:
Ad 3) Rechnung Nr. 140024 — Abnehmer S.K. - Übernahme der Ware St. DE in Deutschland: € 227.031
Beweismittel:
Lieferschein erhalten am 27.5.2014 (BP-Verfahren) ohne Bestätigungen.
CMR-Frachtbrief Nr. 4834 erhalten am ((BP-Verfahren)
Lieferschein erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren) mit Unterfertigung durch den Prokuristen der St. DE GmbH am 27.3.2014“ auf der letzten Seite.
Transportrechnung A.S. v. 28.3.2014 unter Hinweis CMR Nr. 4835 erhalten am 9.7.2014 (BP-Verfahren)
Empfangsbestätigung vom 23.7.2014 durch die St. DE GmbH erhalten am 8.8.2014 (BP-Verfahren)
Ladeliste zu Lieferschein Nr. 14032 nachgereicht, erhalten am 8.8.2014 unterfertigt mit 27.3.2014 durch A.S. (BP-Verfahren)
Kontoauszug betr. Zahlung der Rechnung am 21.7.2014
Transportrechnung der A.S. an SK (Riga) hinsichtlich CMR 4835 vom 28.3.2014, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung am 8.6.2017 betr. Transport von Deutschland nach Polen
CMR 4835 des K.A. hinsichtlich des Transportes von Deutschland nach Polen
Der Lieferschein Nr. 14032 weist in seiner ersten Ausfertigung ein Nettogewicht von 14.631,55 kg und in seiner zweiten Ausfertigung eines von 14.628,55 kg aus.
Der Subfrächter K.A. vermerkt auf dem CMR Nr. 4834 ein Bruttogewicht von 21 t.
Die Transportrechnung weist kein Gewicht aus.
Die vorgelegte Transportrechnung der A.S. an die SK betreffend einen Transport von Deutschland nach Polen und das ebenfalls bezeichnete CMR Nr. 4835 (ohne Lieferschein-Nr.) kann zum Nachweis eines Transportes von Österreich nach Deutschland nicht ausreichend sein, weil der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass die Ware in Deutschland abgeladen und eine andere von der S.K. nach an die A. Poland nach Polen geliefert wurde. Im Übrigen wäre es unverständlich dieselbe Ware zuerst nach Deutschland zu schicken, abzuladen, um sie mit dem gleichen Frachtführer nach Polen zu transportieren.
Ein ausreichender Nachweis, dass die in der Rechnung aufscheinende Ware ins Gemeinschaftsgebiet gebracht wurde, liegt nicht vor.
Ad 5) Rech. Nr. 140026 Abnehmer L. Lux — Übernahme der Ware durch St., Deutschland in L. € 301.261,39
Beweismittel:
Lieferschein erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren) mit Bestätigungen durch den Prokuristen der St. DE GmbH am 19.3.2014
CMR-Frachtbrief Nr. 4707 erhalten am 22.5.2014 (BP-Verfahren)
Transportrechnung A.S. v. 28.3.2014 unter Hinweis CMR Nr. 4706 erhalten am 9.7.2014 (BP-Verfahren)
Ladeliste zu Lieferschein Nr. 14012 nachgereicht, erhalten am 8.8.2014 unterfertigt mit 19.3.2014 durch A.S. (BP-Verfahren)
Kontoauszug betr. Zahlung der Rechnung am 23., 24.7. und 28.7.2014
Transportrechnung der A.S. an SK (Riga) hinsichtlich CMR 4706 vom 28.3.2014, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung am 8.6.2017 betr. Transport von Deutschland nach Polen
CMR 4706 des K.A.
Der Lieferschein Nr. 14012 weist ein Nettogewicht von 18.015,99 kg aus.
Der Subfrächter K.A. vermerkt auf dem CMR Nr. 4707 ein Bruttogewicht von 23 t.
Die Transportrechnung weist kein Gewicht aus.
Das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte CMR 4706 soll eine innergemeinschaftliche Lieferung der S.K. (Riga) an die A. Poland bescheinigen.
Die Transportrechnungen Nr. 2014-41 an die Bf. und Nr. 2014-40 an die S.K. 2014-40 als auch CMR 4707 und CMR 4706 deuten zwar auf einen sachlichen Zusammenhang mit sequentiell abgelaufenen Transporten hin, der Zusammenhang mit der L. Lux. mit Lieferort Deutschland bleibt allerdings offen. Selbst wenn die Bf. aus der Weiterlieferung nach Polen die innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland bescheinigen will, ist ihr zu erwidern, dass das CMR 4707 (Österreich-Deutschland) eine Gewichtsangabe von 23 t vermerkt, während das CMR 4706 (Deutschland-Polen) das Gewicht mit 22,5 t beziffert.
Somit ist eine ausreichende Gewähr, die die Beförderung der auf Lieferschein und Rechnung bezeichneten Waren von Österreich nach Deutschland nachweisen soll, nicht gegeben.
Ein ausreichender Nachweis, dass die in der Rechnung aufscheinende Ware ins Gemeinschaftsgebiet gebracht wurde, liegt nicht vor.
Ad 8) Rechnung Nr. 140016 - Abnehmer St. Deutschland GmbH - Übernahmeort: D-L. € 342.304,99
Beweismittel:
Lieferschein Nr. 14007 erhalten am 27.5.2014 (BP-Verfahren)
CMR-Nr. 4704 erhalten am 27.5.2014 (BP-Verfahren)
Lieferschein Nr. 14007 (zweite Ausfertigung) erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren) unterfertigt von St.DE GmbH am 17.3.2014
Transportrechnung AS vom 28.3.2014 unter Hinweis auf CMR 4709 mit Vermerk „bezahlt am 07. Mai 2014“
Empfangsbestätigung durch Prokuristen der St.DE GmbH am 23.7.2014
Ladeliste zu Lieferschein Nr. 14007 unterfertigt durch A.S.am 17.3.2014
Kontoauszug betr. Zahlung durch St.DE GmbH am 31.7.2014
Der Lieferschein Nr. 14007 weist in seiner ersten Ausfertigung ein Nettogewicht von 18.242,56 kg und in seiner zweiten Ausfertigung eines von 18.151,24 kg aus.
Der Subfrächter K.A. vermerkt auf dem CMR Nr. 4704 ein Bruttogewicht von 22,5 t.
Die Transportrechnung weist kein Gewicht aus.
Die Nämlichkeit der gelieferten Ware ist nicht ausreichend nachgewiesen.
Ad 9) Rechnung Nr. 140017 — Abnehmer St. Deutschland - Übernahmeort Deutschland, € 162.795,99
Beweismittel:
CMR 4782 ausgestellt von K.A., erhalten am 27.5.2014 (BP-Verfahren)
Lieferschein Nr. 14002, nicht unterfertigt, erhalten am 27.5.2014 (BP-Verfahren)
Transportrechnung vom 10.3.2014 unter Hinweis auf CMR 4780
Lieferschein Nr. 14002 unterfertigt von St. DE am 10.3.2014, erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren)
Ladeliste zu Lieferschein 14002, nicht unterfertigt, erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren)
Ladeliste zu Lieferschein 14002 unterfertigt von A.S. mit 10.3.2014, erhalten am 8.8.2014 (BP-Verfahren) mit etwas kleinerem Schriftbild als in der ersten Ausfertigung
Überweisung vom 21.7.2014
Empfangsbestätigung vom 23.7.2014 durch den Prokuristen der St. DE, erhalten am 8.8.2014 (BP-Verfahren)
Der Lieferschein Nr. 14002 weist ein Nettogewicht von 15.860,78 kg aus.
Der Subfrächter K.A. vermerkt auf dem CMR Nr. 4782 ein Bruttogewicht von 16 t.
Die Transportrechnung weist kein Gewicht aus.
Die erst einen Monat später im Verwaltungsverfahren von der A.S. bestätigte Ladeliste deutet darauf hin, dass offenbar im Zeitpunkt der Warenübernahme keine entsprechenden Dokumente vorhanden waren. Abgesehen davon war der Frachtführer K.A., der auch das CMR 4782 ausgestellt hat. Die A.S. hat die Waren niemals faktisch entgegen genommen, weshalb unerklärlich bleibt, wie sie diesen Vorgang nachträglich bestätigen kann.
Die Nämlichkeit der gelieferten Ware ist nicht ausreichend nachgewiesen.
Ad 10) Rechnung Nr. 140018 — Abnehmer St. Deutschland - Übernahmeort H.L., € 275.534,57
Beweismittel:
Lieferschein Nr. 14016 (nicht bestätigt mit Unterschrift), erhalten am 27.5.2014 (BP-Verfahren)
CMR Nr. 4708 des K.A., erhalten am 27.5.2014 (BP-Verfahren)
Transportrechnung der A.S. vom 28.3.2014 unter Bezugnahme auf CMR 4130, erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren)
Transportrechnung der A.S. vom 28.3.2014 unter Bezugnahme auf CMR 4130, erhalten am 16.9.2014 (BP-Verfahren) mit Buchungsvermerk vom 29.4.2014 und Vermerk: „Bezahlt 7.5.2014“.
CMR Nr. 4708 des K.A., erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren)
Lieferschein Nr. 14016 mit Bestätigungsvermerk der St. DE vom 24.3.2014 auf der letzten Seite, erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren)
Ladeliste zu Lieferschein Nr. 14016 bestätigt von A.S. mit 22.3.2014, erhalten am 8.8.2017 (BP-Verfahren)
Empfangsbestätigung vom 23.7.2014 durch den Prokuristen der St. DE, erhalten am 8.8.2017 (BP-Verfahren)
Überweisung vom 31.7.2017
Transportrechnung der A.S. an SK (Riga) hinsichtlich CMR 4130 vom 18.4.2014, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung am 8.6.2017 betr. Transport von Deutschland nach Polen
CMR 4130 ausgestellt von K.A. betr. Transport von Deutschland nach Polen
Der Lieferschein Nr. 14016 weist in seiner ersten Ausfertigung ein Nettogewicht von 16.863,28 kg und in seiner zweiten Ausfertigung eines von 16.506,28 kg aus.
Der Subfrächter K.A. vermerkt auf dem CMR Nr. 4708 ein Bruttogewicht von 23.000 kg.
Die Transportrechnung weist kein Gewicht aus.
Die vorgelegte Transportrechnung der A.S. an die SK betreffend einen Transport von Deutschland nach Polen und das ebenfalls bezeichnete CMR Nr. 4130 (ohne Lieferschein-Nr.) kann zum Nachweis eines Transportes von Österreich nach Deutschland nicht als ausreichend betrachtet werden, weil der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass die Waren in Deutschland abgeladen und andere an die A. Poland nach Polen geliefert wurden. Im Übrigen wäre es unverständlich dieselbe Ware zuerst nach Deutschland zu schicken, abzuladen, um sie mit dem gleichen Frachtführer nach Polen zu transportieren.
Ad 11) Rechnung Nr. 140021 — Abnehmer St. Deutschand - Übernahmeort L., € 123.516,50
- Gemeinsamer Transport zu Agrarhandel B., Stei.
Lieferschein Nr. 14037 (nicht unterfertigt), erhalten am 27.5.2014 (BP-Verfahren)
CMR Nr. 4129 des K.A., erhalten am 27.5.2014 (BP-Verfahren) für St.DE
CMR Nr. 4831 des K.A., für Agrarhandel B., Stei
Transportrechnung vom 11.4.2014 mit CMR Nr. 4831, 4129
Lieferschein Nr. 14037, unterfertigt von St.DE mit 31.3.2014, erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren)
Ladeliste zu Lieferschein Nr. 14037, unterfertigt von A.S. mit 29.3.2014, erhalten am 8.8.2014 (BP-Verfahren)
Empfangsbestätigung des Prokuristen der St.DE vom 23.7.2014, erhalten am 8.8.2014 (BP-Verfahren)
Überweisung vom 18.7.2014
Der Lieferschein Nr. 14037 weist ein Nettogewicht von 3.556 kg aus.
Der Subfrächter K.A. vermerkt auf dem CMR Nr. 4129 ein Bruttogewicht von 4.000 kg.
Zusätzlich wird ein weiteres CMR Nr. 4831 für eine Lieferung an die Agrarhandel B., Stei. mit einem Bruttogewicht von 5.500 kg ausgestellt.
Die Transportrechnung für den gemeinsamen Transport beider Lieferungen weist kein Gewicht aus. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, welche Ware nun an wen tatsächlich befördert wurde. Offenbar wurden die CMR-Frachtbriefe ohne Bezugnahme auf einen konkreten Lieferschein ausgestellt. Wenn schon ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Transporten besteht, ist es nicht verständlich, warum die CMR-Nummern rund 700 andere dazwischen liegende Transporte vermuten lassen. Die Übernahmebestätigung erfolgte nicht durch den tatsächlichen Frachtführer (K.A.), der auch die CMRs ausgestellt hat, sondern durch die A.S.
Die Nämlichkeit der gelieferten Ware ist nicht ausreichend nachgewiesen.
III. Eigentransport:
Ad 13) Rechnung Nr. 20141019 Eigentransport zur St. De € 30.914:
Beweismittel:
Lieferschein Nr. 20141035 vom 27.3.2014, unterfertigt von St. DE, erhalten am 8.7.2014 (BP-Verfahren)
Empfangsbestätigung vom 23.7.2014 unterfertigt vom Prokuristen der St. DE, erhalten im BP-Verfahren am 8.8.2014
Zahlungsnachweis vom 18.7.2013
Auszüge aus dem Fahrtenbuch vom 10.3.-6.6.2014 (5 Seiten)
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
- § 4 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100514/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100514.2015
- Stammnummer
- 115810
- Gültig
- 08.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF