Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100514/2015
CMR-Frachtbriefe ohne konkreten Lieferscheinbezug und ungenaue Gewichtsangaben stellen keine ausreichenden Nachweise innergemeinschaftlicher Lieferungen dar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100514/2015vom 08.06.2017Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da von Seiten der Betriebsprüfung die Warenlieferung von Österreich nach Deutschland angezweifelt wurde, wurde zusätzlich eine Empfangsbestätigung (gemäß § 2 Z 3 VO, BGBl. Nr. 401/1996 idgF) eingeholt. Diese ist mit 23.7.2014 datiert.
Die vorgelegten Versendungsnachweise sind in sich schlüssig und es ergibt sich aus ihnen zweifelsfrei, dass die Warenbewegung für die beanstandete Lieferung von Österreich nach Deutschland tatsächlich stattgefunden hat und diese Lieferung gemäß Artikel 7 iVm Artikel 6 Abs. 1 UStG zwingend steuerbefrei zu behandeln ist. Welche Waren von Deutschland nach Polen transportiert wurden, ergibt sich im Detail aus der Rechnung sowie dem Lieferschein.
Bericht
Es liegt das CMR Nr. 4704 vom Frächter K.A., Slo, das den Nachweis des Warentransports vom 17.3.2014 belegen soll, vor. Die Transportkostenrechnung der Fa. A.S., d.o.o. wurde diesbezüglich am 28.3.2014 ausgestellt und betrifft einen Transport vom 17.3.2014 für die Bf. von A. zur St. Deutschland, D-L.
Weiters fällt auf, dass It. Transportkostenrechnung diesbezüglich Bezug auf das CMR Nr. 4709 für den Transport A. nach Dtld.-L. genommen wurde.
Zusätzlich wurde die vorgelegte Ladeliste (enthält nur Packstücknummern) vom 17.3.2014 nicht vom Frächter K.A. unterfertigt, sondern von der Fa. A.S. (siehe dazu auch Begründung zu Ausgangsrechnung Nr. 140024)
Weshalb die CMR-Nr.: 4704 von jener It. Rechnung Nr. 4709 abweicht, wurde vom Abgabepflichtigen nicht aufgeklärt. Die Vermutung, dass dieser Rechnung ein anderer Transport zu Grunde liegt oder dass der Transportweg ein anderer war, liegt seitens der BP nahe.
Auch ist am CMR keine Sub-Beauftragung der Fa. K.A. sp. vermerkt (siehe auch Begründung zu AR 140022)
Der Form halber wird festgehalten, dass für das Bestehen eines Auftragsverhältnisses zwischen der Bf. und der Fa. A.S. betreffend der Transportdurchführung weder ein Ladeauftrag noch ein sonstiger Nachweis im Zuge der Einwendungen vom 6.11.2014 vorgelegt wurde.
Mengendifferenz besteht ebenfalls zwischen LS 18.151,24 kg zu 22.500 kg lt. CMR Ermittlung der Mengendifferenz unter Berücksichtigung von rund 900 kg Leergut für einen vollbeladenen LKW (siehe AR 140023): Bruttogewicht lt. LS mit Leergut rund 19.100 kg zu 22.500 kg lt. CMR ergibt eine nicht schlüssige Mengendifferenz von mehr als 3.400 kg.
Betreffend vorgelegter Ladeliste wird zusätzlich auf die Begründung unter Punkt I. und II. 1) verwiesen. Hinsichtlich vorgelegter nachträglich unterfertigter Empfangsbestätigung durch den weisungsgebundenen Beauftragten des verbundenen Unternehmens St. Deutschland (siehe oben).
Aufgrund dieser oa. Mängel ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Ergänzende Stellungnahme der Prüferin vom 20. November 2015
Anfrage zur Transportkostenrechnung der Fa. A.S. vom 28. März 2014 über den Transport durch K.A. vom 17. März 2014 von A. (Österreich) an die Fa. St. Deutschland GmbH, D- L. bezugnehmend auf CMR Nr. 4709, aber diesbezüglich Vorlage der CMR Nr.
4704 an die GBP zum Nachweis dieses genannten Transportvorganges.
Von den slowenischen Behörden wurden einerseits die Transportkostenrechnung und das CMR 4709 vorgelegt, sowie andererseits ein nicht mit einem Eingangsstempel versehener Transportauftrag der Bf. an die Fa. A.S. d.o.o.
Mit der CMR 4709 wird versucht einen Transport von H. (Deutschland) im Namen des Absenders Fa. L. Lux (von Herrn L. als Absender unterfertigt) nach Polen, S. für die Fa. A.Ch. Poland, abzubilden. Dieses CMR weist keinen Lieferscheinbezug und nur eine allgemeine Beschreibung des Liefergegenstandes mit „Pflanzenschutzmittel +/- 23 to“ auf.
Mit dem Transportauftrag der Bf. an die Fa. A.S. d.o.o. wird andererseits ein Transport der Bf. (Österreich) an die Fa. St. De nach Deutschland vorgegeben. Weiters ist auch hier anzuführen, dass das Transportdokument CMR-Nr. 4704, das der GBP für den Nachweis des Transports von Österreich nach Deutschland vorgelegt wurde, nicht in den Unterlagen der Fa. A.S. d.o.o. aufliegt.
Wie bereits unter A) – E) angeführt, konnte aufgrund der oa. widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden, dass eine Lieferung von Österreich nach Deutschland durchgeführt wurde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Transport nicht stattfand und eine steuerfreie ig Lieferung vorgetäuscht wurde. Zusätzlich ist hervorzuheben, dass auch das Unternehmen L. Lux (mitunter aufgrund der Unterfertigung der Versanddokumente durch den Prokuristen der St. Deutschland Herrn L.) zu den „quasi verbundenen Unternehmen“ der Firmengruppe N. zu zählen ist.
Ad 9) Rech. Nr. 140017 — Abnehmer St. Deutschland - Übernahmeort Deutschland, € 162.795,99
Niederschrift
Kein LS Bezug am CMR, nachgereichter unterfertiger LS, lt. CMR K.A. mit 10.3.2014, 16 Tonnen, lt. 15.860 kg, lt. Transportkostenrechnung der Firma A.S. d.o.o.. Datum 10.3.2014, Leistung 14.3.2014 ? vertauscht?
Stellungnahme
Der Spediteur hat auf der Transportkostenrechnung Rechnungs- und Leistungsdatum vertauscht. Das Datum auf der vom Spediteur bestätigten Ladeliste entspricht dem Leistungsdatum / Tag der Übernahme des Gutes (10.03.2014). Das Datum der Übernahme der Ware durch den Spediteur ist mit 10.03.2014 auch auf dem CMR ersichtlich.
Die vom Spediteur A.S.d.o.o. unterfertigte Ladeliste vom 10.03.2014 mit eindeutigem
LS-Bezug Nr. 14002 liegt bei.
Die Empfangsbestätigung des Abnehmers St. GmbH zu dieser Lieferung liegt bei.
Die Rechnung wurde vom Kunden St. Deutschland GmbH am 21.07.2014 bereits vollständig ausgeglichen. Den entsprechenden Zahlungsnachweis finden Sie anbei (Kontoauszug Nr. 2014/00133 Bank).
Der vom Abnehmer unterfertigte Originallieferschein, die Empfangsbestätigung in Original und die Ladeliste in Original liegen beim Steuerpflichtigen auf, und können daher von der Steuerbehörde in Einsicht genommen werden.
Vorhalt
Die Ware wurde lt. CMR Nr. 4782 vom Frächter K.A., Slo 23** Pr. mit 10.3.2014 transportiert. Die Transportkostenrechnung der Fa. A.S. d.o.o.. wurde diesbezüglich am 28.3.2014 ausgestellt und betrifft einen Transport vom 10.3.2014 für die Fa. St. GmbH von A. (Ö) zur St. Deutschland, D- L.
Weiters fällt auf, dass lt. Transportkostenrechnung diesbezüglich Bezug auf das CMR Nr. 4780 für den Transport A. (Ö) nach D-L. genommen wurde.
Zusätzlich wurde die vorgelegte Ladeliste (enthält nur Packstücknummern) vom 10.3.2014 nicht vom Frächter K.A. unterfertigt, sondern von der Fa. A.S. (siehe dazu auch Begründung zu Ausgangsrechnung Nr. 140024)
Die diesbezüglich nicht unterfertigte Ladeliste wurde bereits mit 8.7.2014 mit div. Packstücknummern und Abholschein Nr.: 14002 vorgelegt.
Am 8.8.2014 wurde eine von der Fa. A.S. d.o.o.. unterfertigte Ladeliste vorgelegt. Diese enthält dieselben Packstücknummern, weicht aber minimal im Schriftbild und Schriftgröße von der ursprünglichen Ladeliste ab.
Alle im Zuge der Vorhaltsbeantwortung mit 8.8.2014 vorgelegten Ladelisten zu den div. Ausgangsrechnungen weisen nun dasselbe von der ursprünglich vorgelegten Ladeliste abweichende Schriftbild auf, woraus zu schließen ist, dass die im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Ladelisten einheitlich nachträglich erstellt und unterfertigt vorgelegt wurden.
Aufgrund dieser oa. Mängel ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Vorhaltsbeantwortung
Zu dieser Lieferung wurden Ihnen die folgenden Unterlagen übermittelt bzw. im Original zur Durchsicht zur Verfügung gestellt:
- Rechnung Nr.: 140017
- CMR
- Lieferschein mit der Nummer 14002 vom 10.3.2014
- Ladeliste (Abholschein Nr. 14002) vom 10.3.2014
- Rechnung des Spediteurs vom 10.3.2014 der Firma A.S.d.o.o. über den Transport der Waren von Österreich nach Deutschland
- Kontoauszug als Nachweis der Bezahlung der Rechnung Nr.: 140016 durch die St. Deutschland GmbH am 21.7.2014
- Empfangsbestätigung der Waren gemäß Lieferschein Nr. 14002 durch einen Prokuristen der St. Deutschland GmbH vom 23.7.2014
Aus dem CMR ist ersichtlich, dass 16.000 kg Pflanzenschutzmittel von der Bf. an die St. Deutschland GmbH geliefert wurden.
Beginn der Lieferung war A. (Österreich) und Bestimmungsort war Deutschland. Die Waren wurden vom Frachtführer K. A. sp übernommen.
Hinsichtlich der detaillierten Warenlieferung wird auf den Lieferschein verwiesen; die Lieferscheinnummer fehlt auf dem CMR. Der CMR wurde von Lieferanten, Frachtführer und Abnehmer unterfertigt und datiert. Zudem sind das amtliche Kennzeichen des KFZ sowie des Anhängers angeführt, welche mit jenen auf der Ladeliste übereinstimmen.
Auf dem Lieferschein mit der Nummer 14002 vom 10.3.2014 werden die gelieferten Waren im Detail angeführt. Die angeführte Bruttomenge stimmt mit jener laut CMR überein.
Die Ladeliste vom 10.3.2014 verweist auf den Abholschein Nr. 14002. Es werden der Spediteur A.S. d.o.o. sowie die KFZ Kennzeichen angeführt.
Die Bf. hat den Spediteur A.S. d.o.o. mit der Durchführung des Transportes der Waren von Österreich nach Deutschland beauftragt.
Dass sich dieser eines Frachtführers bedient, ist nichts Unübliches. Die Rechnung des Spediteurs A.S. d.o.o. an die Bf. über den Transport der Waren von Österreich nach Deutschland entspricht daher dem Auftragsverhältnis. Die Verweigerung dieser Rechnung des Spediteurs als Nachweis aufgrund der Angabe der Nummer des CMR mit 004780 anstatt 004782, obwohl diese ansonsten mit den Angaben auf dem CMR und dem Lieferschein übereinstimmt, erscheint sehr willkürlich. Insbesondere da dies auf einem Fehler des Spediteurs und nicht der Bf. beruht. Diese hat bei der Überprüfung der Rechnung diesen lediglich übersehen. UE ist diese Rechnung daher als Teil des Versendungsnachweises anzuerkennen.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Spediteur auf seiner Transportkostenrechnung das Rechnungs- mit dem Leistungsdatum vertauscht hat. Das Datum auf der vom Spediteur bestätigten Ladeliste entspricht dem Leistungsdatum/Tag der Übernahme des Gutes (10.03.2014). Das Datum der Übernahme der Ware durch den Spediteur ist mit 10.03.2014 auch auf dem CMR ersichtlich.
Da von Seiten der Betriebsprüfung die Warenlieferung von Österreich nach Deutschland angezweifelt wurde, wurde zusätzlich eine Empfangsbestätigung (gemäß § 2 Z 3 VO, BGBl. Nr. 401/1996 idgF) eingeholt. Diese ist mit 23.7.2014 datiert.
Die vorgelegten Versendungsnachweise sind in sich schlüssig und es ergibt sich aus ihnen zweifelsfrei, dass die Warenbewegung für die beanstandete Lieferung von Österreich nach Deutschland tatsächlich stattgefunden hat und diese Lieferung gemäß Artikel 7 iVm Artikel 6 Abs. 1 UStG zwingend steuerfrei zu behandeln ist. Welche Waren von Deutschland nach Polen transportiert wurden, ergibt sich im Detail aus der Rechnung sowie dem Lieferschein.
Bericht
Es liegt das CMR Nr. 4782 vom Frächter K.A., Slo, das den Nachweis für den Transport mit 10.3. 2014 belegen soll, vor. Die Transportkostenrechnung der Fa. A.S., d.o.o.. wurde diesbezüglich am 28.3.2014 ausgestellt und betrifft einen Transport vom 10.3.2014 für die Bf. von A. (Österreich) zur St. Deutschland, D-L.
Weiters fällt auf, dass lt. Transportkostenrechnung diesbezüglich Bezug auf das CMR Nr. 780 für den Transport A. nach D-L. genommen wurde.
Weshalb die CMR-Nr. 4782 von jener lt. Rechnung Nr. 4780 abweicht, wurde vom Abgabepflichtigen nicht aufgeklärt. Die Vermutung, dass dieser Rechnung ein anderer Transport zu Grunde liegt oder dass der Transportweg ein anderer war, liegt seitens der BP nahe.
Zusätzlich wurde die vorgelegte Ladeliste (enthält nur Packstücknummern) vom 10.3.2014
nicht vom Frächter K.A. unterfertigt, sondern von der Fa. A.S. (siehe dazu auch Begründung zu Ausgangsrechnung Nr. 140024).
Weiters wurde kein Ladeauftrag als Nachweis des Auftragsverhältnissen zwischen Fa. A.S. und Fa. Bf. vorgelegt. Es fehlt ebenfalls ein Vermerk einer Sub-Beauftragung der Fa. K.A. sp. am CMR.
Die diesbezüglich nicht unterfertigte Ladeliste wurde bereits mit 8.7.2014 mit div. Packstücknummern und Abholschein Nr.: 14002 vorgelegt.
Am 8.8.2014 wurde eine von der Fa. A.S. d.o.o. unterfertigte Ladeliste vorgelegt. Diese enthält dieselben Packstücknummern, weicht aber minimal im Schriftbild und Schriftgröße von der ursprünglichen Ladeliste ab.
Alle im Zuge der Vorhaltsbeantwortung mit 8.8.2014 vorgelegten Ladelisten zu den div. Ausgangsrechnungen weisen nun dasselbe von der ursprünglich vorgelegten Ladeliste abweichende Schriftbild auf, woraus zu schließen ist, dass die im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Ladelisten einheitlich nachträglich erstellt und unterfertigt vorgelegt wurden. Ein nochmaliger Ausdruck der Ladelisten zwecks nachträglicher Unterfertigung würde das gleiche Schriftbild bedingen.
Aufgrund dieser oa. Mängel ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Ergänzend wird angeführt, dass die steuerliche Vertretung in der Stellungnahme vom 6.11.2014 im letzten Absatz zu Ad 9) fälschlicherweise vom Transport der Ware von Deutschland nach Polen spricht.
Ergänzende Stellungnahme der Prüferin vom 20. November 2015
Anfrage zur Transportkostenrechnung der Fa. A.S. d.o.o. vom 28. März 2014 über den Transport durch K.A. vom 10. März 2014 von A. (Österreich) zur Fa. St. Deutschland, L. bezugnehmend auf das CMR Nr. 4780, unter Vorlage des CMR 4782 an die GBP zum Nachweis dieses oa. Vorganges.
Das von Slowenien übermittelte CMR 4780 versucht den Transportvorgang durch die Fa. L. Lux, Abgangsort H. (Deutschland) an die Fa. A. CH. Poland, S. abzubilden. Es weist keinen Lieferscheinbezug und nur die allgemeine Warenbezeichnung „PSM 16 to“ auf. Der weiters übermittelte, ohne Eingangsvermerk versehene Transportauftrag der Bf. an die Fa. A.S. d.o.o. soll wiederum einen Transport von A. (Österreich) an die Fa. St. Deutschland abbilden. Das diesem Vorgang zugrunde liegende und der GBP vorgelegte CMR 4782 ist in den Unterlagen des slowenischen Transporteurs nicht vorhanden.
Wie bereits unter A) – E) angeführt, konnte aufgrund der oa. widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden, dass eine Lieferung von Österreich nach Deutschland durchgeführt wurde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Transport nicht stattfand.
Ad 10) Rech. Nr. 140018 - Abnehmer St. Deutschland - Übernahmeort H.L., € 275.534,57
Niederschrift
Kein LS Bezug am CMR, nachgereichter unterfertigter LS weicht mengenmäßig vom ursprüngl. Vorgelegtem ab 16.506,28 kg, zu ursprl. 16.863,28 kg, CMR K.A. 23.000 kg, Diff.; 6.500 kg? Transportkostenrech. A.S., 24.3.2014 Leistungsdat., CMR mit 22.3.2014 oder 22.4.2014 ausgefertigt, Übernahmedatum von Spedition K.A. fehlt – Übernahmedatum von St. De. überschrieben mit 24.3.2014
Stellungnahme
Der nachgereichte unterschriebene Lieferschein wurde richtig verrechnet und entspricht der tatsächlich transportierten und gelieferten Menge. Eine Palette hatte keinen Platz mehr auf dem LKW, wurde aber beim ersten ursprünglichen LS noch mitberücksichtigt. Der ursprüngliche LS wurde vorher ausgedruckt und fälschlicherweise dann intern abgelegt. Die vom Spediteur A.S.d.o.o. unterfertigte Ladeliste vom 22.03.2014 mit eindeutigem LS-Bezug Nr. 14016 liegt bei.
Die Empfangsbestätigung des Abnehmers St. Deutschland GmbH zu dieser Lieferung liegt bei.
Die Rechnung wurde vom Kunden St. Deutschland GmbH am 31.07.2014 bereits vollständig ausgeglichen. Den entsprechenden Zahlungsnachweis finden Sie anbei (Kontoauszug Nr. 2014/095 Sparkasse).
Der vom Abnehmer unterfertigte Originallieferschein, die Empfangsbestätigung im Original und die Ladeliste im Original liegen beim Steuerpflichtigen auf, und können daher von der Steuerbehörde in Einsicht genommen werden.
Vorhalt
Die Ware wurde lt. CMR Nr. 4708 vom Frächter K.A., Slo 23** Pr. mit 22.3.2014 lt. nachträglich vorgelegter Ladeliste übernommen. Die Fa. St. De hat die Ware mit 24.3.2014 übernommen. Als Leistungsdatum auf der Transportkostenrechnung der Fa. A.S. d.o.o. wurde 24.3.2014 vermerkt und wurde diesbezüglich am 28.3.2014 ausgestellt.
Diese Rechnung wurde lt. Buchungsstempel mit 29. April 2014 am Kto 7300 Transportaufwand verbucht. Der Lieferschein wurde erst mit 24.3.2014 nach der Beladung am 22.3.2014 erstellt. Die Frage stellt sich somit, wie auf der Ladeliste bereits die Lieferscheinnummer, die vom Warenwirtschaftssystem automatisch vergeben wird, zwei Tage vorher angedruckt werden kann.
Weiters fällt auf, dass lt. Transportkostenrechnung diesbezüglich Bezug auf das CMR Nr. 4130 für den Transport A. (Ö) nach D-L. genommen wurde.
Zusätzlich wurde die vorgelegte Ladeliste (enthält nur Packstücknummern – kein Warenbezug) vom 22.3.2014 nicht vom Frächter K.A. unterfertigt, sondern von der Fa. A.S. (siehe dazu auch Begründung zu Ausgangsrechnung Nr. 140024)
Mengendifferenz zwischen LS 16.506,28 kg netto zu 23.000 kg brutto lt. CMR gegeben
Betreffend der vorgelegten Ladeliste wird zusätzlich auf die Begründung unter Punkt I und II. 1) verwiesen.
Aufgrund dieser oa. Mängel ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Vorhaltsbeantwortung
Zu dieser Lieferung wurden Ihnen die folgenden Unterlagen übermittelt bzw. im Original zur Durchsicht zur Verfügung gestellt:
- Rechnung Nr.: 140018
- CMR
- Lieferschein mit der Nummer 14016 vom 24.3.2014
- Ladeliste (Abholschein Nr. 14016) vom 22.3.2014
- Rechnung des Spediteurs vom 28.3.2014 der Firma A.S. d.o.o. über den Transport der Waren von Österreich nach Deutschland
- Kontoauszug als Nachweis der Bezahlung der Rechnung Nr. 140018 durch die St. Deutschland GmbH am 31.7.2014
- Empfangsbestätigung der Waren gemäß Lieferschein Nr. 14016 durch einen Prokuristen der St. Deutschland GmbH vom 23.7.2014
Aus dem CMR ist ersichtlich, dass 23.000 kg Pflanzenschutzmittel von der Bf. an die St. Deutschland GmbH geliefert wurden.
Beginn der Lieferung war A. (Österreich) und Bestimmungsort war Deutschland. Die Waren wurden vom Frachtführer K. A. sp übernommen.
Hinsichtlich der detaillierten Warenlieferung wird auf den Lieferschein verwiesen; die Lieferscheinnummer fehlt auf dem CMR. Der CMR wurde von Lieferanten, Frachtführer und Abnehmer unterfertigt und datiert. Zudem sind das amtliche Kennzeichen des KFZ sowie des Anhängers angeführt, welche mit jenen auf der Ladeliste übereinstimmen.
Auf dem Lieferschein mit der Nummer 14016 vom 24.3.2014 werden die gelieferten Waren im Detail angeführt. Als Bruttogewicht werden 16.505,28 kg angegeben. Gemäß Ihren Aussagen werden Schwankungen in Höhe von 20% anerkannt. Auf dem Ladeauftrag ist ein Gewicht von 22.500 kg vermerkt. 80% sind daher 18.000 kg. Daher verbleibt eine Differenz in Höhe von rund 1.900 kg.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass der nachgereichte unterschriebene Lieferschein der tatsächlich transportierten und gelieferten Menge sowie der Rechnung entspricht. Eine Palette hatte keinen Platz mehr auf dem LKW, wurde aber beim ersten ursprünglichen Lieferschein noch mitberücksichtigt. Der ursprüngliche Lieferschein wurde vorab ausgedruckt und dann irrtümlich intern abgelegt. Dies wurde nun berichtigt.
Die Ladeliste vom 22.3.2014 verweist auf den Abholschein Nr. 14016. Es wird der Spediteur A.S. d.o.o. sowie die KFZ Kennzeichen angeführt. Da die Ladeliste und der Lieferschein gleichzeitig erstellt werden, kann für die Ladeliste die nächstfolgende Lieferscheinnummer verwendet werden. Der LKW wurde saisonbedingt am 22.3.2014 (= Samstag) beladen. Da dieser allerdings über das Wochenende nicht fahren darf, begann der Transport erst am 24.3.2014 (= Montag). Die Ladeliste wurde bereits am 22.3.2014 (= Samstag) und der Lieferschein erst am 24.3.2014 (= Montag) ausgedruckt und dem Spediteur mitgegeben.
Die Bf. hat den Spediteur A.S. d.o.o. mit der Durchführung des Transportes der Waren von Österreich nach Deutschland beauftragt. Dass sich dieser eines Frachtführers bedient, ist nichts Unübliches. Die Rechnung des Spediteurs A.S. d.o.o. an die Bf. über den Transport der Waren von Österreich nach Deutschland entspricht daher dem Auftragsverhältnis. Die Verweigerung dieser Rechnung des Spediteurs als Nachweis aufgrund der Angabe der Nummer des CMR mit 004708 anstatt 004130, obwohl diese ansonsten mit den Angaben auf dem CMR und dem Lieferschein übereinstimmt, erscheint sehr willkürlich. Insbesondere da dies auf einem Fehler des Spediteurs und nicht der Bf. beruht. Dieser hat bei der Überprüfung der Rechnung diesen lediglich übersehen. UE ist diese Rechnung daher als Teil des
Versendungsnachweises anzuerkennen.
Da von Seiten der Betriebsprüfung die Warenlieferung von Österreich nach Deutschland angezweifelt wurde, wurde zusätzlich eine Empfangsbestätigung (gemäß § 2 Z 3 VO, BGBI. Nr. 401/1996 idgF) eingeholt. Diese ist mit 23.7.2014 datiert.
Die vorgelegten Versendungsnachweise sind in sich schlüssig und es ergibt sich aus ihnen zweifelsfrei, dass die Warenbewegung für die beanstandete Lieferung von Österreich nach Deutschland tatsächlich stattgefunden hat. Lediglich aufgrund der geringfügigen Mengendifferenz zwischen CMR und Ladeauftrag sowie Lieferschein kann die Steuerbefreiung gemäß Artikel 7 iVm Artikel 6 Abs. 1 UStG nicht verweigert werden. Welche Waren von Österreich nach Deutschland transportiert wurden, ergibt sich im Detail aus der Rechnung sowie dem Lieferschein.
Bericht
Die Ware wurde lt. CMR Nr. 4708 vom Frächter K.A., Slo mit 22.3.2014 lt. nachträglich vorgelegter Ladeliste zur Beladung übernommen. Der Empfänger der Ware, Fa. St. De, hat die Ware mit 24.3.2014 übernommen. Als Leistungsdatum auf der Transportkostenrechnung der Fa. A.S. d.o.o. wurde 24.3.2014 vermerkt und wurde diesbezüglich am 28.3.2014 ausgestellt.
Diese Rechnung wurde lt. Buchungsstempel mit 29. April 2014 am Kto. 7300 Transportaufwand verbucht. Der Lieferschein wurde erst mit 24.3.2014 nach der Beladung am 22.3.2014 erstellt. Die Frage stellt sich somit, wie auf der Ladeliste bereits die Lieferscheinnummer, die vom Warenwirtschaftssystem automatisch vergeben wird, zwei Tage vorher angedruckt werden kann.
Die Argumentation der steuerlichen Vertretung, dass beim Ausdruck der Ladeliste bereits Bezug auf den nächstfolgenden Lieferschein genommen werden kann, erscheint der BP nicht schlüssig. Vielmehr wird es üblich sein, den Lieferschein und die Ladeliste bei gleichzeitiger Erstellung mit dem gleichen Datum zu versehen. Weiters geht die BP auch davon aus, dass die Ladelisten nachträglich zur Vorlage in diesem Verfahren erstellt wurden (siehe Punkt I.) Zusätzlich muss angeführt werden, dass betreffend AR 140018 zwei Lieferscheine mit abweichenden Mengenangaben erstellt wurden und beide mit 24.3.2014 datiert sind. Sollte der zweite Lieferschein aufgrund abweichender Beladung (1 Palette weniger verladen) am 24.3.2014 erstellt und ausgedruckt worden sein, kann nach logischen Grundsätzen wohl davon ausgegangen werden, dass der erste Lieferschein gleichzeitig mit der Beladung erstellt und ausgedruckt wurde (dies wäre dann der 22.3.2014 gewesen), da ansonsten die Abweichung bei der Beladung am LS sofort berücksichtigt hätte werden können und ein nochmaliger Ausdruck des korrigierten LS hinfällig gewesen wäre.
Weiters fällt auf, dass lt. Transportkostenrechnung diesbezüglich Bezug auf das CMR Nr. 4130 für den Transport Allerheiligen nach D-Leiblfing genommen wurde.
Zusätzlich wurde die vorgelegte Ladeliste (enthält nur Packstücknummern - kein Warenbezug) vom 22.3.2014 nicht vom Frächter K.A. unterfertigt, sondern von der Fa. A.S. (siehe dazu auch Begründung zu Ausgangsrechnung Nr. 140024)
Mengendifferenz zwischen LS 16.506,28 kg netto zu 23.000 kg btto lt. CMR gegeben (Nettogewicht zuzügl. Leergut von rund 900 kg zu Bruttogewicht ergibt ein errechnetes Bruttogewicht von rund 17.400 kg und somit eine Mengenabweichung von mehr als 5.500 kg zum CMR).
Betreffend der vorgelegten Ladeliste wird zusätzlich auf die Begründung unter Punkt I und II. 1) verwiesen.
Aufgrund dieser oa. Mängel ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder
nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Ergänzende Stellungnahme der Prüferin vom 20. November 2015
Anfrage zur Transportkostenrechnung der Fa. A.S. d.o.o. vom 28. März 2014 über den Transport durch K.A. vom 24. März 2014 von A. (Österreich) zur Fa. St. Deutschland, L. bezugnehmend auf CMR Nr. 4130, unter Vorlage der CMR 4708 an die GBP zum Nachweis des oa. Vorganges.
Die slowenischen Behörden legten aus den Unterlagen der Fa. A.S. d.o.o. das CMR Nr.
4130 vor, das versucht einen Transportvorgang von Deutschland H. der Fa. S.K. (Riga) an die Firma A. Ch. Poland nach S. vorzugeben. Dieses CMR weist keinen Lieferscheinbezug und keine Warenbezeichnung auf. Der ebenso übermittelte ohne Eingangsvermerk versehene Transportauftrag der Bf. an die Fa. A.S. d.o.o. gibt als Ladeadresse die Bf. (Österreich) und als Empfänger die Fa. St. Deutschland GmbH in H. (Deutschland) an. Das diesen Vorgang betreffende, der GBP vorgelegte, CMR 4708, liegt wiederum in den Unterlagen der slowenischen Firma A.S. d.o.o. nicht auf.
Auch in diesem Fall kann nur wiederholt darauf verwiesen und wie bereits unter A) – E) angeführt werden, dass aufgrund der oa. widersprüchlichen Angaben eine Lieferung der Waren von Österreich nach Deutschland nicht glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden konnte. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Transport nicht stattfand.
Ad 11) Rech. Nr. 140021 — Abnehmer St. Deutschand - Übernahmeort L., € 123.516,50
- Gemeinsamer Transport zu Agrarhandel B., Stei.
Niederschrift
Kein LS Bezug am CMR, Gewicht lt. LS 3.556 kg, lt. CMR K.A. rd. 4.000 kg, Rechnung A.S., Leistungsdatum lt. Rechnung 1.4.2014, Übernahmedatum St. DE mit 31.3.2014?, Übernahmedatum Spedition fehlt, 2 CMRs und 2 Lief. B. und St. De
Stellungnahme
Der Spediteur hat 2 Lieferungen auf einer Frachtkostenrechnung verrechnet (2 unterschiedliche Sachverhalte und 2 verschiedene Lieferungen). Der zweite CMR wurde nur als reine Informationsgrundlage zur Frachtkostenrechnung der Steuerbehörde vorgelegt.
Das Datum der Übernahme der Ware durch den Spediteur ist mit 29.03.2014 auf dem CMR ersichtlich. Die vom Spediteur A.S. d.o.o. unterfertigte Ladeliste vom 29.03.2014 mit eindeutigem LS-Bezug Nr. 14037 liegt bei.
Die Empfangsbestätigung des Abnehmers St. Deutschland GmbH zu dieser Lieferung liegt bei.
Die Rechnung wurde vom Kunden St. Deutschland GmbH am 18.07.2014 bereits vollständig beglichen. Den entsprechenden Zahlungsnachweis finden Sie anbei (Kontoauszug Nr. 2014/087 Sparkasse).
Der vom Abnehmer unterfertigte Originallieferschein, die Empfangsbestätigung im Original und die Ladeliste im Original liegen beim Steuerpflichtigen auf, und können daher von der Steuerbehörde in Einsicht genommen werden.
Vorhalt
- Gemeinsamer Transport zu Agrarhandel B., St. (D)
Transport durch Fa. K.A. für beide Lieferungen, 1 Transportkostenrechnung mit 2 CMR Nr. 4831 und Nr. 4129
Lt. Transportkostenrechnung vom 11.4.2014 an die St. Deutschland GmbH wird als Leistungsdatum der 1.4.2014 angeführt. (Verbuchung dieser Rechnung in Höhe von € 1.600 lt. Journal nicht ersichtlich.)
Das vorgelegte CMR trägt die Nr. 4129, die Übernahme durch die St. Deutschland GmbH erfolgte mit 31.3.2014. Der Lieferschein wurde mit 29.3.2014 (Samstag) ausgestellt.
Die vorgelegte Ladeliste wurde von der Fa. A.S. d.o.o. abgestempelt, obwohl der Transport und die Beladung vom Frächter K.A. durchgeführt wurde. Im Zusammenhang mit der vorgelegten Ladeliste wird auf die Begründung unter Punkt I und II. 1) verwiesen.
Weiters fällt auf, dass für die Lieferungen 31.3. bis 1.4.2014 zwei CMR Nr. (jeweils für die St. DE GmbH und für den Agrarhandel B.) verwendet wurden, die über mehr als 700 Nummern voneinander abweichen, obwohl die Lieferungen (und folglich auch die Beladung) für einen gemeinsamen Transport durch den gleichen Frächter bestimmt war. Da CMRs vom Transporteur überwiegend in chronologischer Reihenfolge Verwendung finden, erscheint diese Vorgangsweise nicht schlüssig.
Aufgrund dieser oa. Mängel ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Vorhaltsbeantwortung
Zu dieser Lieferung wurden Ihnen die folgenden Unterlagen übermittelt bzw. im Original zur Durchsicht zur Verfügung gestellt:
- Rechnung Nr.: 140021
- CMR
- Lieferschein mit der Nummer 14037 vom 29.3.2014
- Ladeliste (Abholschein Nr. 14037) vom 29.3.2014
- Rechnung des Spediteurs vom 11.4.2014 der Firma A.S. d.o.o. über den Transport der Waren von Österreich nach Deutschland
- Kontoauszug als Nachweis der Bezahlung der Rechnung Nr.: 140018 durch die St. Deutschland GmbH am 18.7.2014
- Empfangsbestätigung der Waren gemäß Lieferschein Nr. 14037 durch einen Prokuristen der St. Deutschland GmbH vom 23.7.2014
Der Spediteur A.S. d.o.o. hat zwei voneinander völlig unabhängige Lieferungen an verschiedene Empfänger gegenüber der Bf. in einer Frachtkostenrechnung abgerechnet. Der zweite CMR wurde lediglich als zusätzliche Information zum besseren Verständnis der Frachtkostenrechnung übermittelt. Da von Seiten des Spediteurs unterschiedliche Frachtführer beauftragt wurden, können auch die CMR Nummern nicht übereinstimmen. Dies sollte uE schon aufgrund der verschiedenen Vordrucke der CMR eindeutig ersichtlich sein.
Aus dem CMR ist ersichtlich, dass 4.000 kg Pflanzenschutzmittel von der Bf. an die St. Deutschland GmbH geliefert wurden.
Beginn der Lieferung war A. (Österreich) und Bestimmungsort war Deutschland. Die Waren wurden vom Frachtführer K. A. sp übernommen.
Hinsichtlich der detaillierten Warenlieferung wird auf den Lieferschein verwiesen; die Lieferscheinnummer fehlt auf dem CMR. Der CMR wurde von Lieferanten, Frachtführer und Abnehmer unterfertigt und datiert. Zudem sind das amtliche Kennzeichen des KFZ sowie des Anhängers angeführt, welche mit jenen auf der der Ladeliste übereinstimmen.
Auf dem Lieferschein mit der Nummer 14037 vom 29.3.2014 werden die gelieferten Waren im Detail angeführt. Das Bruttogewicht laut Lieferschein stimmt im Wesentlichen mit dem Bruttogewicht auf dem CMR überein.
Die Ladeliste vom 29.3.2014 verweist auf den Abholschein Nr. 14037. Es werden der Spediteur A.S. d.o.o. sowie die KFZ Kennzeichen angeführt.
Die Bf. hat den Spediteur A.S. d.o.o. mit der Durchführung des Transportes der Waren von Österreich nach Deutschland beauftragt.
Dass sich dieser eines Frachtführers bedient, ist nichts Unübliches. Die Rechnung des Spediteurs A.S.d.o.o. an die Bf. über den Transport der Waren von Österreich nach Deutschland entspricht daher dem Auftragsverhältnis.
Da von Seiten der Betriebsprüfung die Warenlieferung von Österreich nach Deutschland angezweifelt wurde, wurde zusätzlich eine Empfangsbestätigung (gemäß § 2 Z 3 VO, BGBl. Nr. 401/1996 idgF) eingeholt. Diese ist mit 23.7.2014 datiert.
Die vorgelegten Versendungsnachweise sind in sich schlüssig und es ergibt sich aus ihnen zweifelsfrei, dass die Warenbewegung für die beanstandete Lieferung von Österreich nach Deutschland tatsächlich stattgefunden hat. Lediglich aufgrund der geringfügigen Mengendifferenz zwischen CMR und Ladeauftrag sowie Lieferschein kann die Steuerbefreiung gemäß Artikel 7 iVm Artikel 6 Abs. 1 UStG nicht verweigert werden.
Welche Waren von Österreich nach Deutschland transportiert wurden, ergibt sich im Detail aus der Rechnung sowie dem Lieferschein.
Bericht
Transport durch Fa. K. für beide Lieferungen, eine Transportkostenrechnung mit 2 CMRs Nr. 4831 und Nr. 4129:
Lt. Transportkostenrechnung vom 11.4.2014 an die St. Deutschland wird als Leistungsdatum der 1.4.2014 angeführt.
Das vorgelegte CMR trägt die Nr. 4129, die Übernahme durch die St. Deutschland GmbH erfolgte mit 31.3.2014. Der Lieferschein wurde mit 29.3.2014 (Samstag) ausgestellt.
Die vorgelegte Ladeliste wurde von der Fa. A.S. d.o.o. abgestempelt, obwohl der Transport und die Beladung vom Frächter K. durchgeführt wurde. Im Zusammenhang mit der vorgelegten Ladeliste wird auf die Begründung unter Punkt I und II. 1) verwiesen.
Es fällt auf, dass für die Lieferungen betreffend 31.3. bis 1.4.2014 zwei CMR Nr. (jeweils für die St. DE GmbH und für den Agrarhandel B.) verwendet wurden, die über mehr als 700 Nummern voneinander abweichen, obwohl die Lieferungen (und folglich auch die Beladung) für einen gemeinsamen Transport durch den gleichen Frächter bestimmt waren. Da CMRs vom Transporteur überwiegend in chronologischer Reihenfolge Verwendung finden, erscheint diese Vorgangsweise nicht schlüssig.
Die steuerliche Vertretung argumentiert in der Stellungnahme vom 6.11.2014, dass seitens des Spediteurs unterschiedliche Frachtführer mit verschiedenen CMR-Vordrucken beauftragt wurden.
Richtig ist vielmehr, dass für beide Transporte nach L. und Stei. CMRs mit dem Firmenstempel der Fa. K.A. sp. vorgelegt wurden und diese auch am gleichen Tag, die Warenübernahme mit 29.3.2014 ausweisen und somit aufgrund der vorgelegten Unterlagen in einem Transportvorgang durchgeführt worden sein sollten. Zusätzlich muss angeführt werden, dass nach Abverlangen des CMRs für den Transport nach B. mit 21.11.2014 und dessen Vorlage mit gleichem Tage seitens der BP festgestellt wurde, dass auch dieses CMR mit einem Transportgewicht von rund 5.500 kg keinen Bezug auf den LS nimmt und das Übernahmedatum des Empfängers fehlt.
Betreffend die vorgelegte Transportkostenrechnung Rechnung 2014-48 vom 11.4.2014 in Höhe von € 1.600‚ Bezahlung in bar, ist die Verbuchung lt. vorgelegtem Journal datiert bis 31.8.2014 nicht ersichtlich, obwohl die Rechnung den Buchungsstempel 2. Mai 2014 aufweist. Auch eine Meldung im Rahmen der UVA bei den sonstigen Leistungen gem. § 19 Abs. 1 erfolgte nicht.
Die Beweiskraft einer der BP vorgelegten Rechnung mit Buchungsstempelvermerk, die nicht ins Journal Eingang gefunden zu hat, erscheint mehr als zweifelhaft.
Aufgrund dieser oa. Mängel (nicht schlüssige CMRs, nicht erfasste Transportkostenrechnung s.o.) ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Ergänzende Stellungnahme der Prüferin vom 20. November 2015
Anfrage zur Transportkostenrechnung der Fa. A.S. d.o.o. des Transports durch den Frächter K.A. vom 1. April 2014 von A. (Österreich) nach Deutschland (an die Fa. St. De, D-L. und an die Fa. B., Deutschland) mit den beiden CMR Nr. 4831 und 4129 (gemeinsamer Transport).
Mit der Transportrechnung der Fa. A.S. d.o.o. über den Transport durch K.A. sollte eine Warenbewegung von der Bf. (Österreich) an die Fa. St. De und an die Fa. Agrarhandel B. (Deutschland) nachgewiesen werden.
Mit CMR Nr. 4831 vom 29.3.14 soll der Transport von der Bf. (Österreich) zur Fa. B., Deutschland, darstellt werden, mit der CMR Nr. 4129 vom 29.3.14 jener von der Bf. (Österreich) zur Fa. St. Deutschland, L.
In diesem Zusammenhang wurde aber von den slowenischen Behörden auch das CMR Nr. 833 als Nachweis vorgelegt, das den Transport durch das verbundene Unternehmen, der Fa. TBH, von Deutschland aus zur Fa. B. (ebenfalls in Deutschland) bescheinigt. Dieses CMR weist keine detaillierte Warenbezeichnung der zu transportierenden Ware bzw. keine Lieferschein-Nr. auf.
Ebenfalls hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass vor allem die diesbezüglich nachträglich vorgelegte Transportkostenrechnung 2014-48 vom 11.4.2014 in Höhe von € 1.600, der Fa. A.S. d.o.o., Bezahlung in bar, (obwohl mit Buchungsstempel 2. Mai 2014 versehen), im vorgelegten Buchungsjournal (datiert bis 31.8. 2014) der Bf. nicht erfasst ist.
Der Transportauftrag, der von den slowenischen Behörden übermittelt wurde, spricht wiederum von einem Beladetermin mit 31.3.2014 (Montag) bei der Bf. (Österreich). Am CMR Nr. 4129 wird als Tag der Übernahme der Ware in A. (Österreich) der Freitag, der 29.3.2014 angeführt. Die Ladeliste K. 140329, die nachträglich der BP vorgelegt und von der Fa. A.S. d.o.o. abgestempelt wurde, bescheinigt ebenfalls einen Ladetermin mit 29.3.2014.
Als Warenübernahmedatum durch die Fa. St. De in Deutschland scheint der 31.3.2014 auf. Auf der Transportkostenrechnung ist als Leistungsdatum der 1.4.2014 vermerkt.
Dies zeigt somit, dass sowohl Ladeliste, Transportauftrag und Transportkostenrechnung von unterschiedlichen Leistungsdaten ausgehen.
Aufgrund der oa. widersprüchlichen Angaben (Transport von Österreich nach Deutschland, aber Vorlage eines CMRs durch die slowenischen Behörden, das einen Transport innerhalb Deutschlands vorgibt), der mangelnden Warenbezeichnung und des fehlenden Lieferscheinbezugs, der nicht verbuchten Transportkostenrechnung, der unterschiedlichen Leistungsdaten und der ebenfalls vorhandenen unter A) – E) angeführten Mängel ist davon auszugehen, dass der Transport von Österreich nach Deutschland nicht stattfand und die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht anzuerkennen ist.
Ad 12) Rechnung 140020 — Abnehmer St. Deutschland GmbH — Übernahmeort L. (Dtld.); € 605.638
Niederschrift
Transport J., kein LS-Bezug am CMR, nachgereichter unterfert. LS, 18.815 kg, lt. CMR 21.500 kg, J. Trans. Leistung 31.3.2014, Übernahmedatum Spedition fehlt.
Stellungnahme
Das Datum der Übernahme der Ware durch den Spediteur ist mit 29.03.2014 auf dem CMR ersichtlich.
Die vom Spediteur J. unterfertigte Ladeliste vom 29.03.2014 mit eindeutigem LS-Bezug Nr. 14038 und der Ladeauftrag vom Spediteur liegen bei.
Die Empfangsbestätigung des Abnehmers St. Deutschland GmbH zu dieser Lieferung liegt bei.
Die Rechnung wurde vom Kunden St. Deutschland GmbH durch Zahlungen am 21./29.07.2014 vollständig beglichen. Die entsprechenden Zahlungsnachweise finden Sie anbei (Kontoauszug Nr. 2014/093 Sparkasse und Nr. 2014/00133 Bank).
Der vom Abnehmer unterfertigte Originallieferschein, die Empfangsbestätigung im Original und die Ladeliste im Original liegen beim Steuerpflichtigen auf, und können daher von der Steuerbehörde in Einsicht genommen werden.
Vorhalt
Am CMR wurden 21.500 kg brutto vermerkt, am LS 18.815 kg netto und am Ladeauftrag J., sowie auf der Transportkostenrechnung der Fa. J. 24.000 kg. Betreffend vorgelegter Ladeliste und Ladeauftrag wird auf die Begründung unter Punkt I und II. 1) verwiesen. Zusätzlich ist die Abweichung des Ladegewichts zwischen Ladeauftrag der Fa. J. und der hierzu ausgestellten Transportrechnung nicht schlüssig.
Aufgrund dieser oa. Mängel ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Vorhaltsbeantwortung
Zu dieser Lieferung wurden Ihnen die folgenden Unterlagen übermittelt bzw im Original
zur Durchsicht zur Verfügung gestellt:
- Rechnung Nr.: 140020
- CMR
- Lieferschein mit der Nummer 14038 vom 29.3.2014
- Ladeauftrag der Firma J. vom 7.8.2014
- Ladeliste (Abholschein Nr. 14038) vom 29.3.2014
- Rechnung des Spediteurs vom 31.3.2014 der Firma J. über den Transport der Waren von Österreich nach Deutschland
- Kontoauszug als Nachweis der Bezahlung der Rechnung Nr. 140020 durch die St.
Deutschland GmbH mit Teilzahlungen am 21. und 29.7.2014.
- Empfangsbestätigung der Waren gemäß Lieferschein Nr. 14038 durch einen Prokuristen der St. Deutschland GmbH vom 23.7.2014
Aus dem CMR ist ersichtlich, dass 21.500 kg Pflanzenschutzmittel von der Bf. an die St. Deutschland GmbH geliefert wurden.
Beginn der Lieferung war A. (Österreich) und Bestimmungsort war Deutschland. Die Waren wurden vom Spediteur J. übernommen. Hinsichtlich der detaillierten Warenlieferung wird auf den Lieferschein verwiesen; die Lieferscheinnummer fehlt auf dem CMR. Der CMR wurde von Lieferanten, Spediteur und Abnehmer unterfertigt und datiert. Zudem sind das amtliche Kennzeichen des KFZ sowie des Anhängers angeführt, welche mit jenen auf dem Ladeauftrag und der Ladeliste übereinstimmen.
Auf dem Lieferschein mit der Nummer 14038 werden die gelieferten Waren im Detail angeführt. Als Bruttogewicht werden 18.815,50 kg angegeben. Gemäß Ihren Aussagen werden Schwankungen in Höhe von 20% anerkannt. Auf dem CMR ist ein Gewicht von 21.500 kg und dem Ladeauftrag ein Gewicht von 24.000 kg vermerkt. 80% des CMR sind daher 17.200 kg. Daher ist die Abweichung innerhalb dieser Bandbreite.
Der Ladeauftrag bestätigt nochmals die Lieferung der gegenständlichen Waren von Österreich nach Deutschland mit Beladetermin 31.3.2014 und Entladetermin 31.3.2014. Als Ladegut werden 26 EWB Pflanzenschutzmittel – ADR- Klasse 9 mit Gewicht 24.000 kg angeführt.
Die Ladeliste vom 29.3.2014 verweist auf den Abholschein Nr. 14038. Es wird der Spediteur J. sowie die KFZ – Kennzeichen angeführt. Hier ist anzumerken, dass die Ware am 29.03.2014 (Samstag) aufgelegt und am 31.03.2014 (Montag) vom Spediteur übernommen wurde.
Da von Seiten der Betriebsprüfung die Warenlieferung von Österreich nach Deutschland angezweifelt wurde, wurde zusätzlich eine Empfangsbestätigung (gemäß § 2 Z 3 VO, BGBI. Nr. 401/1996 idgF) eingeholt. Diese ist mit 23.7.2014 datiert.
Die vorgelegten Versendungsnachweise sind in sich schlüssig und es ergibt sich aus ihnen zweifelsfrei, dass die Warenbewegung für die beanstandete Lieferung von Österreich nach Deutschland tatsächlich stattgefunden hat. Lediglich aufgrund der geringfügigen Mengendifferenz zwischen CMR und Ladeauftrag sowie Lieferschein kann die Steuerbefreiung gemäß Artikel 7 iVm Artikel 6 Abs. 1 UStG nicht verweigert werden. Welche Waren von Österreich nach Deutschland transportiert wurden, ergibt sich im Detail aus der Rechnung sowie dem Lieferschein.
Bericht
Am CMR wurden 21.500 kg brutto vermerkt, am LS 18.815 kg netto und am Ladeauftrag J., sowie auf der Transportkostenrechnung der Fa. J. 24.000 kg. Bei Berücksichtigung von rund 900 kg Leergut (Berechnung siehe oben) für einen vollbeladenen LKW ergibt sich bei Gegenüberstellung mit dem Bruttogewicht lt. CMR von 21.500 kg zumindest eine nicht geklärte Mengenabweichung von mehr als 1.700 kg. Wird das errechnete Bruttogewicht lt. Lieferscheinen jenem lt. Transportkostenrechnung der Fa. J. gegenübergestellt, ergibt sich eine Mengenabweichung von mehr als 4.200 kg.
Betreffend vorgelegter Ladeliste und Ladeauftrag wird auf die Begründung unter Punkt I und II. 1) verwiesen.
Zusätzlich muss angeführt werden, dass die Abweichung des Ladegewichts zwischen Ladeauftrag der Fa. J. und der hierzu ausgestellten Transportrechnung nicht schlüssig ist.
Aufgrund dieser oa. Mängel ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Ad 13) Rech. Nr. 20141019 Eigentransport zur St. De € 30.914
Niederschrift
Lieferung, Eigentransport nach H., am CMR kein LS-Bezug, ursprl. unterfertigter LS nicht unterfertigt, LS nachgereicht mit 13.6.2014 per Mail – unterfertigt,
unterfertigter LS nachgereicht, Übernahme 27.3.2014, XY 123* Fahrzeug der D** - Gesamtgewicht 3.500 kg, kein Nachweis per Fahrtenbuch gegeben.
Stellungnahme
Die Lieferung erfolgte mittels Eigentransport zum Abnehmer nach L.-H. in Deutschland. Eine Kopie des Fahrtenbuchs zu KFZ-Kennzeichen XY ***BV wird anbei vorgelegt. Des Weiteren liegt die Empfangsbestätigung des Abnehmers St. Deutschland GmbH zu dieser Lieferung bei. Die Rechnung wurde vom Kunden St. Deutschland GmbH vollständig beglichen. Den entsprechenden Zahlungsnachweis finden Sie anbei (Kontoauszug Nr. 2014/087 Sparkasse).
Vorhalt
Das in diesem Zusammenhang vorgelegte Fahrtenbuch als Nachweis für den Transport der Ware mit dem VW Kastenwagen XY 123 BV durch das verbundene Unternehmen D** nach Deutschland weist diverse Lücken auf, beispielsweise fehlen zwischen 7.4. und 10.4. Eintragungen, die 95 km erklären müssten, am 23.5. wurden 169 km ohne Zielangabe gefahren, zwischen 3.6. und 5.6. fehlen 75 km. Zusätzlich wurden immer wieder Zeilen im Fahrtenbuch ausgelassen, dass somit eine nachträgliche Ergänzung jederzeit möglich gemacht wird.
Diesbezüglich wird in den jüngsten Erkenntnissen ausgeführt, dass neben den Buchnachweisen auch die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit verpflichtend nachzuweisen sind. Da dies nicht zweifelsfrei gelungen ist, war die Steuerfreiheit zu versagen.
Vorhaltsbeantwortung
Zu dieser Lieferung wurden Ihnen die folgenden Unterlagen übermittelt bzw. im Original zur Durchsicht zur Verfügung gestellt:
- Rechnung Nr.: 20141019
- CMR über Eigentransport
- Lieferschein mit der Nummer 20141035 vom 27.3.2014
- Fahrtenbuch in Kopie
- Kontoauszug als Nachweis der Bezahlung der Rechnung Nr.: 20141019 durch die St. Deutschland GmbH vom 18.7.2014.
- Empfangsbestätigung der Waren gemäß Lieferschein Nr. 20141035 durch einen Prokuristen der St. Deutschland GmbH vom 23.7.2014
Die Lieferung erfolgte mittels Eigentransport zum Abnehmer nach L.- H. in Deutschland. Eine Kopie des Fahrtenbuchs zu KFZ- Kennzeichen XY ***BV wurde vorgelegt. Zudem liegt die Empfangsbestätigung des Abnehmers St. Deutschland GmbH zu dieser Lieferung vor. Die Rechnung wurde vom Kunden St. Deutschland GmbH bereits vollständig bezahlt.
Da somit die Rechnung, der Lieferschein, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, sowie die Empfangsbestätigung des Abnehmers vorliegen, kann mit Begründung dass das Fahrtenbuch mangelhaft sei, die Steuerbefreiung gemäß Artikel 7 iVm Artikel 6 Abs. 1 UStG nicht verweigert werden.
Bericht
Das in diesem Zusammenhang vorgelegte Fahrtenbuch als Nachweis für den Transport der Ware mit dem VW Kastenwagen XY 123 BV durch das verbundenen Unternehmen D*. nach Deutschland weist diverse Lücken auf, beispielsweise fehlen zwischen 7.4. und 10.4. Eintragungen, die 95 km erklären müssten, am 23.5. wurden 169 km ohne Zielangabe gefahren, zwischen 3.6. und 5.6. fehlen 75 km. Zusätzlich wurden immer wieder Zeilen im Fahrtenbuch ausgelassen, dass somit eine nachträgliche Ergänzung jederzeit möglich gemacht wird.
Diesbezüglich wird in den jüngsten Erkenntnissen ausgeführt, dass neben den Buchnachweisen auch die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit verpflichtend nachzuweisen sind. Da dies nicht zweifelsfrei gelungen ist, war die Steuerfreiheit zu versagen.
III. Ad. Prüfungsfeststellung gem. § 19 Abs. 1 UStG für März und April 2014
Für alle Transportkostenrechnungen der Fa. A.S. d.o.o. aus Slowenien, schuldet gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG der Empfänger der Leistung die Steuer und Reverse Charge ist anzuwenden, sowie eine Meldung in der UVA, was bisher nicht erfolgte, ist vorzunehmen. Zusätzlich zählen diese Beträge zur Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Kammerumlage.
Dies betrifft die Transportkostenrechnungen unter Kennung „V3“ verbucht für März 2014: € 2.660, sowie die vorgelegte und verbuchte Rechnungen unter Kennung „V6“ für März 2014: € 2.410; dies ergibt in Summe eine Hinzurechnung der Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 UStG gesamt für März 2014 in Höhe von € 5.070. Analog dazu ist der Vorsteuerbetrag betreffend die Steuerschuld gem. § 19 UStG lt. BP in gleicher Höhe zu berichtigen.
Für den Monat April 2014 wurden bisher verbuchte Transportkostenrechnungen unter „V3“ in Höhe von € 6.070, (davon unter „V6“ für April € 500 doppelt verbucht - nur einmal zu berücksichtigen) und die Rechnung 2014-48 vom 11.4.2014 in Höhe von € .600 (Verbuchung lt. vorgelegtem Journal bisher für 11.4.2014 nicht ersichtlich) noch nicht gem. § 19 Abs. 1 UStG erfasst. Unter KZ 057 und KZ 066 des USt-Festsetzungsbescheids für April 2014 sind daher gesamt € 7.670 zusätzlich zu berücksichtigen.
IV. Abschließend wird noch festgehalten:
a)
Die mündlich im Rahmen der SB vom 11.7.2014 gestellte und vom GF notierte Frage, weshalb es im Buchhaltungsprogramm zwei verschiedene Rechnungskreise gibt (z. B. AR Nr. 140015 bzw. 20141019) konnten bisher noch nicht schlüssig erläutert bzw. erklärt. Es wurde von der Buchhalterin nur darauf verwiesen, dass dies von der Erfassung im Warenwirtschaftssystem und der Weiterverrechnung der Waren abhänge.
b)
Weiters wurde in der Stellungnahme nicht schlüssig aufgeklärt, wie sich die Mengendifferenzen zw. Lieferscheingewicht und Gewicht lt. CMR ergeben. Es erfolgte nur ein Hinweis auf eine pauschale Mengenabweichung von rund 20 %.
c)
Weiters wurden die Bankbelege für die Bezahlung sämtlicher Rechnungen vorgelegt, die ausschließlich nach dem 11.7. 2014 (SB-Termin) erfolgten und überwiegend Zahlungen an verbundene Unternehmen betreffen. Damit kann der Nachweis, dass innergemeinschaftliche Lieferungen durchgeführt wurden nach Ansicht der BP nicht untermauert werden.
…
In ihrer Beschwerde beantragte die Bf. von der belangten Behörde als steuerpflichtig behandelte Umsätze gemäß Art. 6 iVm Art. 7 UStG 1994 als echt steuerfrei zu behandeln und verwies auf ihre im Betriebsprüfungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 6. November 2014. Gleichzeitig beantragte sie keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Entscheidungsfindung durch den gesamten Senat unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2015 verwies die Prüferin im Wesentlichen auf den erstatteten Bericht und führte ergänzend aus:
1.
Speziell konnte nicht nachgewiesen werden, dass die laut Lieferscheinen und Rechnungen bezeichneten Waren tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurden. Als weiteres Indiz für die Mangelhaftigkeit des Nachweises des Transports der nämlichen Ware ist anzuführen, dass alle vorgelegten Frachtbriefe ohne Lieferscheinbezug ausgestellt und die Empfangsbestätigungen nachträglich von den verbundenen Unternehmen erstellt und vorgelegt wurden, obwohl im Falle der Versendung der Waren durch Beauftragung von Spediteuren zwingend ordnungsgemäße Frachtbriefe nach dem Güterbeförderungsrecht – besonders für den Transport von Gefahrengütern – vorzuliegen haben.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
- § 4 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100514/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100514.2015
- Stammnummer
- 115810
- Gültig
- 08.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF