Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100514/2015
CMR-Frachtbriefe ohne konkreten Lieferscheinbezug und ungenaue Gewichtsangaben stellen keine ausreichenden Nachweise innergemeinschaftlicher Lieferungen dar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100514/2015vom 08.06.2017Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Durch die Vorlage des Originallieferscheins am 12. Sep. 2014, aus dem ersichtlich ist, dass der Mitarbeiter des verbundenen Unternehmens der Fa. A. Poland jede einzelne Lieferscheinseite unterschrieben hat und ursprünglich im Zuge der Sachverhaltsermittlungen vorab per Mail der gleiche Lieferschein von A. Poland nur mit einer Übernahmebestätigung auf der letzten Seite versehen war, ist für die Finanzverwaltung eindeutig die nachträgliche Bestätigung des Lieferscheins und der Vermerk mit dem „Übernahmedatum“ durch den Mitarbeiter der A. Poland, Herrn Sko., nachgewiesen.
Vorhandene Mengendifferenzabweichung: lt. LS 14005 sind insgesamt 15.336,71 kg netto Pflanzenschutzmittel (d.h. „netto“: div. Pflanzenschutzmittel ohne Verpackung in flüssiger oder fester Form) zu transportieren, lt. CMR wird ein Bruttogewicht von 20.000 kg (d.s.: Pflanzenschutzmittel mit Verpackung und Transportpaletten) angeführt.
Da das „Leergut“ für rund 25 Paletten (eine Palette á 25 kg) bei vollbeladenen LKW mit rund 25 Stück Paletten ungefähr 630 kg beträgt und das restliche Verpackungsmaterial (Folien, Plastikkanister, div. Kartons, Papierverpackung für das jeweilige Pflanzenschutzmittel) geschätzt nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht mehr als 300 kg betragen wird, ist die Gewichts-Differenz zwischen angeführtem Bruttogewicht lt. CMR und Nettogewicht lt. Lieferschein (Nettogewicht von 15.336,71 kg zuzüglich rund höchstens 900 kg für Verpackung ergibt ein Bruttogewicht von rund 16.300 kg) von mehr als 3.500 kg (Bruttogewicht 20.000 kg lt. CMR abzüglich 16.300 kg Bruttogewicht abgeleitet vom LS) nicht schlüssig erklärbar.
Der allgemeinen Annahme, dass sich Gewichtsschwankungen bei der Beladung zum Warentransport in Höhe von 20 % ergeben können, kann seitens der Betriebsprüfung nicht gefolgt werden. Die Ermittlung und Schätzung des „Leerguts“ wurde seitens der BP schlüssig hergeleitet (s.o.) und dem Abgabepflichtigen zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Der allgemeinen Annahme, dass sich Gewichtsschwankungen bei der Beladung zum Warentransport in Höhe von 20 % ergeben können, kann seitens der Betriebsprüfung nicht gefolgt werden. Die Ermittlung und Schätzung des „Leerguts“ wurde seitens der BP schlüssig hergeleitet (s.o.) und dem Abgabepflichtigen zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Weiters muss angeführt werden, dass beim Transport von Gefahrengütern zusätzliche gesetzliche Bestimmungen (siehe ADR) zu beachten sind und nur eine ungefähre Angabe des Ladegewichts am CMR zur Erfüllung der dem Spediteur auferlegten gesetzlichen Vorschriften nicht ausreichen wird.
Betreffend der vorgelegten Ladeliste bzw. des Ladeauftrages der Fa. J. wird auf die Begründung lt. I. und II. Pkt. 1) verwiesen.
Aufgrund der angeführten Mängel ist der Nachweis, dass die Nämlichkeit der Ware gegeben und die laut Lieferschein angeführte Ware auch nach S. transportiert worden ist, somit nicht schlüssig abzuleiten.
Ad 3) Rechnung Nr. 140024 — Abnehmer S.K. - Übernahme der Ware St. DE in Deutschland: € 227.031,--
Niederschrift
Kein LS Bezug am CMR, nachgereichter unterfertigter LS weichen mengenmäßig vom ursprüngl. vorgelegtem LS ab,
ursprüngl. LS Gewicht: 14.631,55 kg. mit Nr. 14.032, nachgereichter LS mit Nr. 14032, Gewicht: 14.628,66 kg, 2 Lieferscheine mit gleicher Nr. vorhanden – was wurde transportiert? lt. CMR K.A. 21.000 kg transportiert am 27.3.2014, Transportrechnung von A.S. d.o.o., Slo.
Stellungnahme
Der nachgereichte unterfertigte Lieferschein wurde auch transportiert und verrechnet (gleiche Menge auf der Rechnung wie auf dem unterschriebenen und vom Abnehmer bestätigten Lieferschein). Der ursprüngliche nicht unterschriebene Lieferschein wurde richtigerweise korrigiert, da 2 Artikel (Aurora 40 WG und Husar OD) nicht mitgeschickt wurden. Dieser LS wurde irrtümlicherweise zur Rechnung dann hausintern abgelegt und zuerst an die Steuerbehörde übergeben.
Die vom Spediteur A.S.d.o.o. unterfertigte Ladeliste vom 27.03.2014 mit eindeutigem
LS-Bezug Nr. 14032 liegt bei.
Die Empfangsbestätigung des Abnehmers S.K. zu dieser Lieferung liegt bei.
Die Rechnung wurde vom Kunden S.K. am 21.07.2014 bereits vollständig ausgeglichen. Den entsprechenden Zahlungsnachweis finden Sie anbei (Kontoauszug Nr. 2014/088 Sparkasse).
Der vom Abnehmer unterfertigte Originallieferschein, die Empfangsbestätigung im Original und die Ladeliste im Original liegen beim Steuerpflichtigen auf, und können daher von der Steuerbehörde in Einsicht genommen werden.
Vorhalt
Die Ware wurde lt. CMR Nr. 4834 vom Frächter K.A. s.p., Slo 23** Pr. mit 27.3.2014 transportiert. Die Transportkostenrechnung wurde aber von der Fa. A.S., d.o.o., SLO 23** S.B., diesbezüglich am 28.3.2014 ausgestellt und betrifft einen Transport vom 27.3.2014 für die Fa. Bf. von A. (Ö) zur St. Deutschland, D-L.
Welters fällt auf, dass lt. dieser Transportkostenrechnung (Transport am 27.3.2014) Bezug auf das CMR Nr. 4835 für den Transport A. (Ö) nach D- L. genommen wurde.
Diese kann somit nicht als Nachweis für die Lieferung des Frächters K.A. vom 27.3.2014 dienen - welters ist laut Buchungsjournal auch keine weitere Transportkostenrechnung der genannten Unternehmen K.A. oder A.S., die diese Lieferung vom 27.3.2014 belegen könnten, eingebucht.
Zusätzlich wurde die vorgelegte Ladeliste vom 27.3.2014 nicht vom Frächter K.A. (lt. Firmenstempel), der die Beladung und den Transport durchgeführt hat, unterfertigt, sondern von der Fa. A.S. d.o.o.
Mengendifferenz besteht ebenfalls zwischen 14.628,55 kg netto lt. LS zu 21.000 kg brutto
lt. CMR.
(Ein Ladeauftrag der Fa. K.A. bzw. der Fa. A.S. wurde nicht vorgelegt.)
Aus der Abfrage des Europäischen Insolvenzregisters geht hervor, dass für die Fa. K.A. s.p. mit 13.5.2014 ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Weshalb für einen Transport den lt. CMR die Fa. K.A. s.p. ausgeführt hat und für den auch kein Hinweis einer Sub-Beauftragung am CMR vermerkt ist (siehe dazu CMR der Sub- Beauftragung P. Logistics durch die Fa. J. vom 20.3.2014 als Vergleich) die Fa. A.S., d.o.o. die Rechnung legt, erscheint der Finanzbehörde als nicht schlüssig. Sollte aber doch eine Subbeauftragung bestanden haben, stellt sich dennoch die Frage, weshalb die nachträglich vorgelegte Ladeliste mit div. Packstücknummern (erhalten mit 8.8.2014) über die Beladung vom 27.3.2014 nicht vom Transporteur und Belader K.A. s.p.‚ sondern von der Fa. A.S. d.o.o. unterfertigt wurde. Der Schluss liegt seitens der BP nahe, dass die Ladeliste nachträglich erstellt und unterfertigt wurde, um einen vermeintlichen Zusammenhang zwischen Abholschein und CMR herzustellen.
Aufgrund dieser oa. Mängel (abweichende CMR-Nr. für verrechneten Transport, nachträgliche Bestätigung der Ladeliste durch A.S., Mengendifferenz) ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen, noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Vorhaltsbeantwortung
Zu dieser Lieferung wurden Ihnen die folgenden Unterlagen übermittelt bzw im Original
zur Durchsicht zur Verfügung gestellt:
- Rechnung Nr.: 140024
- CMR
- Lieferschein mit der Nummer 14032 vom 27.3.2014
- Ladeliste (Abholschein Nr. 14014) vom 20.3.2014
- Rechnung des Spediteurs vom 28.3.2014 der Firma A.S. d.o.o. über den
Transport der Waren von Osterreich nach Deutschland
- Kontoauszug als Nachweis der Bezahlung der Rechnung Nr.: 140024 durch die S.A. Deutschland GmbH mit 21.7.2014
- Empfangsbestätigung der Waren gemäß Lieferschein Nr. 14032 durch die A. Poland Sp zoo im Auftrag der S.K. vom 18.7.2014
Aus dem CMR ist ersichtlich, dass 21.000 kg Pflanzenschutzmittel von der Bf. an die S.K. geliefert wurden. Beginn der Lieferung war A. (Österreich) und Bestimmungsort war Deutschland. Die Waren wurden vom Frachtführer K. A. s.p. übernommen. Hinsichtlich der detaillierten Warenlieferung wird auf den Lieferschein verwiesen; die Lieferscheinnummer fehlt auf dem CMR. Der CMR wurde von Lieferanten, Frachtführer und Abnehmer unterfertigt und datiert. Zudem sind das amtliche Kennzeichen des KFZ sowie des Anhängers angeführt, welche mit jenen auf der Ladeliste übereinstimmen.
Auf dem Lieferschein mit der Nummer 14032 werden die gelieferten Waren im Detail angeführt. Als Bruttogewicht werden 14.628,55 kg angegeben. Gemäß Ihren Aussagen werden Schwankungen in Höhe von 20% anerkannt. Auf dem Ladeauftrag ist ein Gewicht von 21.000 kg vermerkt. 80% sind daher 16.800 kg. Daher verbleibt eine Differenz in Höhe von rund 2.170 kg.
Die Ladeliste vom 27.3.2014 verweist auf den Abholschein Nr. 14032. Es wird der Spediteur A.S. d.o.o. sowie die KFZ Kennzeichen angeführt.
Die Bf. hat den Spediteur A.S. d.o.o. mit der Durchführung des Transportes der Waren von Österreich nach Deutschland beauftragt. Dass sich dieser eines Frachtführers bedient, ist nichts Unübliches. Die Rechnung des Spediteurs A.S. d.o.o. an die Bf. über den Transport der Waren von Österreich nach Deutschland entspricht daher dem Auftragsverhältnis. Die Verweigerung dieser Rechnung des Spediteurs als Nachweis aufgrund der Angabe der Nummer des CMR mit 004835 anstatt 004834, obwohl diese ansonsten mit den Angaben auf dem CMR und dem Lieferschein übereinstimmt, erscheint sehr willkürlich. Insbesondere da dies auf einen Fehler des Spediteurs und nicht der Bf. beruht. Diese hat bei der Überprüfung der Rechnung diesen lediglich übersehen. UE ist diese Rechnung daher als Teil des Versendungsnachweises anzuerkennen. Da von Seiten der Betriebsprüfung die Warenlieferung von Österreich nach Deutschland angezweifelt wurde, wurde zusätzlich eine Empfangsbestätigung (gemäß § 2 Z 3 VO, BGBl. Nr. 401/1996 idgF) eingeholt. Diese ist mit 23.7.2014 datiert.
Die vorgelegten Versendungsnachweise sind in sich schlüssig und es ergibt sich aus ihnen zweifelsfrei, dass die Warenbewegung für die beanstandete Lieferung von Österreich nach Deutschland tatsächlich stattgefunden hat und diese Lieferung gemäß Artikel 7 iVm Artikel 6 Abs. 1 UStG zwingend steuerbefreit zu behandeln ist.
Bericht
Die Ware wurde lt. CMR Nr. 4834 vom Frächter K.A. s.p., SLO mit 27.3.2014 transportiert. Die Transportkostenrechnung wurde aber von der Fa. A.S. d.o.o., SLO, diesbezüglich am 28.3.2014 ausgestellt und betrifft einen Transport vom 27.3.2014 für die Bf. von A. zur St. Deutschland, D.
Weiters fällt auf, dass lt. dieser Transportkostenrechnung (Transport am 27.3.2014) Bezug auf das CMR Nr. 4835 für den Transport A. nach Dtld. genommen wurde. Diese kann somit nicht als Nachweis für die Lieferung des Frächters K.A. vom 27.3.2014 dienen - weiters ist laut Buchungsjournal auch keine weitere Transportkostenrechnung der genannten Unternehmen K. oder A.S., die diese Lieferung vom 27.3.2014 belegen könnten, eingebucht.
Weshalb die CMR-Nr. 4834 von jener lt. Rechnung Nr. 4835 abweicht, wurde vom Abgabepflichtigen nicht aufgeklärt. Die Vermutung, dass dieser Rechnung ein anderer Transport zu Grunde liegt oder, dass der Transportweg ein anderer war, liegt seitens der BP nahe, dies auch im Lichte dessen, dass die Frachtpapiere nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurden (kein Lieferscheinbezug, der über Mengen und Art der transportierten Waren Auskunft geben würde und die Existenz eklatanter Mengenabweichen von mehr als 5.400 kg (s.u.) zwischen Lieferschein und CMR).
Zusätzlich wurde die vorgelegte Ladeliste vom 27.3.2014 nicht vom Frächter K.A. (lt. Firmenstempel), der die Beladung und den Transport durchgeführt hat, unterfertigt, sondern nachträglich von der Fa. A.S. d.o.o.. Dies verwundert, da der grundlegende Zweck einer Ladeliste ja jener ist, die Beladung zu erleichtern und zu vereinfachen.
Ein Ladeauftrag, der das Auftragsverhältnis zu Fa. A.S. d.o.o. belegen würde, wurde nicht vorgelegt.
Weiters besteht eine Mengendifferenz zwischen 14.628,55 kg netto lt. LS zu 21.000 kg brutto lt. CMR. Bei Schätzung lt. ad. 2) Rech. Nr. 140023 des Verpackungsmaterials für einen vollbeladenen LKW von rund 900 kg ergibt sich eine nicht geklärte Mengenabweichung von mehr als 5.400 kg. (21.000 kg abzüglich 15.528 kg).
Aus der Abfrage des Europäischen Insolvenzregisters geht hervor, dass für die Fa. K.A.
s.p. mit 13.5.2014 ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Weshalb für einen Transport den It. CMR die Fa. K.A. s.p. ausgeführt hat und für den auch kein Hinweis einer Sub-Beauftragung, wie grundsätzlich üblich, am CMR vermerkt ist (siehe dazu CMR der Sub-Beauftragung P. Logistics durch die Fa. J. vom 20.3.2014 als Vergleich) die Fa. A.S. d.o.o. die Rechnung legt, erscheint der Finanzbehörde als nicht schlüssig. Sollte aber doch eine Subbeauftragung bestanden haben, stellt sich dennoch die Frage, weshalb die nachträglich vorgelegte Ladeliste mit div. Packstücknummern (erhalten mit 8.8.2014) über die Beladung vom 27.3.2014 nicht vom Transporteur und Belader K.A. s.p., sondern von der Fa. A.S. d.o.o.. unterfertigt wurde. Der Schluss liegt seitens der BP nahe, dass die Ladeliste nachträglich erstellt und unterfertigt wurde, um einen vermeintlichen Zusammenhang zwischen Abholschein und CMR herzustellen.
Von der steuerlichen Vertretung wurde im Rahmen der Stellungnahme vom 6.11.2014 eingeräumt, dass die Ladelisten nachträglich unterfertigt wurden. Da sie weder Warenbezeichnungen beinhalten, noch sonst einen Zusammenhang zur transportierten Ware in den beanstandeten Fällen herstellen können, ist ihre Beweiskraft dahingestellt.
Aufgrund dieser oa. Mängel (fehlende Lieferscheinnummer am CMR, abweichende CMR-Nr. für verrechneten Transport, nachträgliche Bestätigung der Ladeliste durch A.S., erhebliche nicht schlüssige Mengendifferenz) ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen, noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Ergänzende Stellungnahme der Prüferin vom 20. November 2015
Unsere Anfrage zur Transportkostenrechnung der Fa. A.S. d.o.o. vom 28. März 2014 betreffend den Transport vom 27. März 2014 durch K.A. von A. (Österreich) nach Deutschland bezugnehmend auf CMR Nr. 4835, aber unter Vorlage der CMR Nr. 4834 als Nachweis bei der GBP.
Die entsprechenden Unterlagen wurden per Post mit 31.8.2015 durch die slowenischen Behörden aufgrund der schlechten Leserlichkeit der vorab übermittelten gescannten Unterlagen übermittelt:
- CMR Nr. 4835 und
- Transportauftrag der Bf. an die Fa. A.S. d.o.o.
- Transportkostenrechnung der Fa. A.S. d.o.o.
Lt. Transportkostenrechnung (der GBP bereits vorliegend) wurde unter Bezug auf CMR 4835 der Transport der Waren von der Bf. zur St. Deutschland, L. vorgegeben.
Die durch die slow. Behörden vorgelegte CMR Nr. 4835 ist schwer leserlich, aufgrund der Handzeichen geht aber hervor, dass als Auslieferungsort H. - Deutschland (Handzeichen Herr L. – anscheinend für die Fa. S.K., Riga) und als Übernehmer der Ware die Fa. A. Poland, S., Polen auftritt. Eine detaillierte Warenbezeichnung bzw. ein Bezug auf eine Lieferscheinnummer ist am CMR nicht ersichtlich. Welche nämliche Ware somit transportiert werden sollte, ist nicht nachweisbar.
Aus dem vorgelegten Transportauftrag der Bf. an die Fa. A.S. d.o.o., der keinen Eingangsvermerk beinhaltet, geht hervor, dass die Ware bei der Bf., in A. (Österreich) beladen und für die Fa. S.K., Riga, nach Dtld. - H. transportiert werden soll.
Folgende Widersprüche fallen ins Auge:
1)
Die Transportkostenrechnung der Fa. A.S. d.o.o. bezeichnet als Empfänger der Ware die Fa. St. Deutschland in L. und nicht die laut Transportauftrag bezeichnete Fa. S.K., D-H. (Deutschland). Auch wenn diesbezüglich intern ein Auftragsverhältnis zur Übernahme der Ware durch die Fa. St. Deutschland für die Fa. S.K. (verbundenes Unternehmen) bestehen sollte, stellt die Bekanntgabe einer abweichenden Unternehmensbezeichnung als Empfänger der Ware an den Transportunternehmer eine nicht fremdübliche Vorgangsweise dar.
2)
Laut der bezugnehmenden CMR Nr. 4835 wird der Transportweg Deutschland nach Polen abgebildet und nicht wie laut verrechneter Transportkostenrechnung und für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung wesentlich, der Weg Österreich nach Deutschland.
3)
Die der GBP Graz vorgelegte CMR 4834 durch die Bf. existiert in den slowenischen Unterlagen der Fa. A.S. d.o.o. nicht, obwohl sie mit dem Firmenstempel und Unterschrift versehen ist.
Einerseits konnte aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden, dass der Transport Österreich nach Deutschland durchgeführt wurde (Transportkostenrechnung stimmt nicht mit den vorgelegten Belegen überein), weiters wurde auch kein Nachweis mittels Fahrtenschreibern, Beladungsdokumenten, Gefahrengüterzertifikaten etc. erbracht [(siehe Darstellung A) – E)] bzw. die slowenischen Behörden geben sogar an, dass das „Fahrtenbuch bestätigt, dass der Transport nicht stattfand.“
Zusätzlich muss angeführt werden, dass es sich bei der Fa. S.K. (Riga) um ein „verbundenes Unternehmen“ der Fa. L. GmbH handelt und der Geschäftsführer der Unternehmen (sowie der Bf., der Fa. St. Deutschland, der Fa. A. Ch. Poland ua.) Herr H.N. ist.
Ad 4) Rech. Nr. 140025 — Abnehmer S.K. (Riga) - Übernahme durch A. Poland in S., PL, € 191.621,45
Niederschrift
Nachgereichter unterfertigter LS von S., Polen; 15.773,55 kg, lt. CMR J. 21.000 kg, 20.3.-21.3.2014, Gewicht lt. Transportkostenrechnung: 21.500 kg, am CMR fehlt das Datum der Übernahme durch den Spediteur.
Stellungnahme
Das Datum der Übernahme durch den Spediteur mit 20.03.2014 ist auf dem CMR ersichtlich. Die vom Spediteur J. unterfertigte Ladeliste vom 20.03.2014 mit eindeutigem LS-Bezug Nr. 14014 und der Ladeauftrag vom Spediteur liegen bei.
Die Empfangsbestätigung des Abnehmers S.K. zu dieser Lieferung liegt bei. Die Rechnung wurde vom Kunden S.K. am 21.07.2014 vollständig beglichen. Den entsprechenden Zahlungsnachweis finden Sie anbei (Kontoauszug Nr. 2014/088 Sparkasse). Der vom Abnehmer unterfertigte Originallieferschein, die Empfangsbestätigung im Original und die Ladeliste im Original liegen beim Steuerpflichtigen auf, und können daher von der Steuerbehörde in Einsicht genommen werden.
Vorhalt
Eindeutig nachträgliche Bestätigung (Vordatierung der Übernahmebestätigung) des Lieferscheins durch den Prokuristen der A. Ch. Poland, Herrn Sko., ersichtlich durch die ursprüngliche Vorlage des LS vorab per Mail und Vorlage des Originals mit zusätzlicher Unterschrift pro Seite des Lieferscheins (siehe dazu auch Rechnung Nr. 140023 unter Punkt 2).
Mengendifferenzabweichung lt. LS 15.773,55 kg netto zu 21.500 kg brutto lt. CMR (Differenz kann nicht dem Leergut entsprechen — allgemeine Begründung siehe auch II. Pkt. 2)
Betreffend vorgelegter Ladeliste bzw. Ladeauftrag der Fa. J. wird auf die Begründung lt. I. und II. Punkt 1) verwiesen.
Vorhaltsbeantwortung
Zu dieser Lieferung wurden Ihnen die folgenden Unterlagen übermittelt bzw. im Original zur Durchsicht zur Verfügung gestellt:
- Rechnung Nr.: 140025
- CMR
- Lieferschein mit der Nummer 14014 vom 20.3.2014
- Ladeauftrag der Firma J. vom 7.8.2014
- Ladeliste (Abholschein Nr. 14014) vom 20.3.2014
- Rechnung des Spediteurs vom 26.3.2014 der Firma J. GmbH über den Transport der Waren von Österreich nach Polen
- Kontoauszug als Nachweis der Bezahlung der Rechnung Nr.: 140025 durch die S.K. mit 21.7.2014
- Empfangsbestätigung der Waren gemäß Lieferschein Nr. 14014 durch die A. Poland Sp zoo im Auftrag der S.K. vom 18.7.2014
Aus dem CMR ist ersichtlich, dass 21.500 kg Pflanzenschutzmittel von der Bf. an die S.K. geliefert wurden. Beginn der Lieferung war A. (Österreich) und Bestimmungsort war S. (Polen). Die Waren wurden vom Spediteur der Firma J. übernommen. Hinsichtlich der detaillierten Warenlieferung wird auf den Lieferschein verwiesen; die Lieferscheinnummer fehlt auf dem CMR. Der CMR wurde vom Lieferanten, Spediteur und Abnehmer unterfertigt und datiert. Zudem sind das amtliche Kennzeichen des KFZ sowie des Anhängers angeführt, welche mit jenen auf dem Ladeauftrag und der der Ladeliste übereinstimmen.
Auf dem Lieferschein mit der Nummer 14014 werden die gelieferten Waren im Detail angeführt. Die Warenübernahme durch die A. Poland Sp zoo im Auftrag S.K. in Polen am 21.3.2013 wurde mittels Unterschrift und Stempel bestätigt. Wie schon aus dem Wording der Bestätigung erkennbar ist, handelt es sich hier nicht um eine Vordatierung, sondern es wurde nachträglich die Übernahme der Waren am 21.3.2014 bestätigt. Als Bruttogewicht werden 15.773,55 kg angegeben. Gemäß Ihren Aussagen werden Schwankungen in Höhe von 20% anerkannt. Auf dem CMR und dem Ladeauftrag ist ein Gewicht von 21.500 kg vermerkt. 80% sind daher 17.200 kg. Daher verbleibt lediglich eine Differenz in Höhe von rund 1.430 kg. Der Ladeauftrag bestätigt nochmals die Lieferung der gegenständlichen Waren von Österreich nach Polen mit Beladetermin 20.3.2014 und Entladetermin 21.3.2014. Als Ladegut wird 1 Ladung Pflanzenschutzmittel – ADR- Klasse 9 mit Gewicht 21.500 kg angeführt.
Die Ladeliste vom 20.3.2014 verweist auf den Abholschein Nr. 14014. Es wird der Spediteur Firma J. sowie die KFZ Kennzeichen angeführt.
Da von Seiten der Betriebsprüfung die Warenlieferung von Österreich nach Polen angezweifelt wurde, wurde zusätzlich eine Empfangsbestätigung (gemäß § 2 Z 3 VO, BGBl. Nr. 401/1996 idgF) eingeholt. Diese ist mit 18.7.2014 datiert.
Die vorgelegten Versendungsnachweise sind in sich schlüssig und es ergibt sich aus ihnen zweifelsfrei, dass die Warenbewegung für die beanstandete Lieferung von Österreich nach Polen tatsächlich stattgefunden hat. Lediglich aufgrund der Mengendifferenz zwischen CMR und Ladeauftrag sowie Lieferschein kann die Steuerbefreiung gemäß Artikel 7 iVm Artikel 6 Abs. 1 UStG nicht verweigert werden. Welche Waren von Deutschland nach Polen transportiert wurden, ergibt sich im Detail aus der Rechnung sowie dem Lieferschein.
Bericht
Eindeutig nachträgliche Bestätigung des Lieferscheins durch den Mitarbeiter des verbundenen Unternehmens der A. Poland, Herrn Sko., ersichtlich durch die ursprüngliche Vorlage des LS vorab per Mail und Vorlage des Originals mit zusätzlicher Unterschrift pro Seite des Lieferscheins (siehe dazu auch Rechnung Nr. 140023 unter Punkt II. 2).
Mengendifferenzabweichung lt. LS 15.773,55 kg netto zu 21.500 kg brutto lt. CMR (Differenz kann nicht dem Leergut entsprechen - allgemeine Begründung siehe auch Pkt. II. 2) Rechnung Nr. 140023 - Leergut für einen vollbeladenen LKW höchstens rund 900 kg) Bruttogewicht lt. LS incl. Leergut somit geschätzt 16.700 kg abzüglich 21.500 kg lt. CMR ergibt eine nicht schlüssige Mengendifferenz von rund 4.800 kg.
Betreffend vorgelegter Ladeliste bzw. Ladeauftrag der Fa. J. wird auf die Begründung lt. I. und II. Punkt 1) verwiesen.
Dass es sich bei diesem Transport um die nämliche Ware lt. LS handelt, konnte somit aufgrund der angeführten Mängel nicht nachgewiesen werden.
Ad 5) Rech. Nr. 140026 Abnehmer L. Lux — Übernahme der Ware durch St., Deutschland in L. € 301.261,39
Niederschrift
Kein LS Bezug am CMR, nachgereichter LS von St. DE unterfertigt, 18.015 kg, Transporteur K.A. 23.000 kg, vom 19.3.2014 Rech. von A.S.
Stellungnahme
Die vom Spediteur A.S. d.o.o. unterfertigte Ladeliste vom 19.03.2014 mit eindeutigem LS-Bezug Nr. 14012 liegt bei.
Die Empfangsbestätigung des Abnehmers L. Lux zu dieser Lieferung liegt bei.
Die Rechnung wurde vom Kunden L. Lux durch Zahlungen am 23./24./25./28.07.2014 vollständig beglichen. Die entsprechenden Zahlungsnachweise finden Sie anbei (Kontoauszug Nr. 2014/089/090/091/092 Sparkasse).
Der vom Abnehmer unterfertigte Originallieferschein, die Empfangsbestätigung in Original und die Ladeliste in Original liegen beim Steuerpflichtigen auf, und können daher von der Steuerbehörde in Einsicht genommen werden.
Vorhalt
Die Ware wurde lt. CMR Nr. 4707 vom Frächter K.A., Slo 23** Pr. am 19.3.2014 transportiert. Die vorgelegte Transportkostenrechnung der Fa. A.S., d.o.o. wurde diesbezüglich am 28.3.2014 ausgestellt und betrifft einen Transport vom 19.3.2014 für die Bf. von A. (Ö) zur St. Deutschland, D-L. (siehe dazu auch Begründung zu Ausgangsrechnung Nr. 140024).
Weiters fällt auf, dass lt. Transportkostenrechnung diesbezüglich auf das CMR Nr. 4706 für den Transport A. (Ö) nach D-L. verwiesen wurde.
Zusätzlich wurde die vorgelegte Ladeliste (enthält nur Packstücknummern) vom 19.3.2014 nicht vom Frächter und Belader K.A. unterfertigt, sondern von der Fa. A.S. (siehe auch Begründung zu AR 140024), Mengendifferenz besteht ebenfalls zwischen LS 18.015,99 kg netto zu CMR 23.000 kg brutto (Ladeauftrag der Fa. K.A. bzw. A.S. wurde nicht vorgelegt.)
Aufgrund dieser oa. Mängel ist der Nachweis der Beförderung weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen entsprechend gelungen.
Vorhaltsbeantwortung
Zu dieser Lieferung wurden Ihnen die folgenden Unterlagen übermittelt bzw. im Original zur Durchsicht zur Verfügung gestellt:
- Rechnung Nr.: 140026
- CMR
- Lieferschein mit der Nummer 14012 vom 19.3.2014
- Ladeliste (Abholschein Nr. 14012) vom 19.3.2014
- Rechnung des Spediteurs vom 28.3.2014 der Firma A.S.d.o.o. über den Transport der Waren von Österreich nach Deutschland
- Kontoauszug als Nachweis der Bezahlung der Rechnung Nr.: 140026 durch L. LUX mit 4 Teilzahlungen jeweils am 23., 24., 25. und 28.7.2014 Empfangsbestätigung der Waren gemäß Lieferschein Nr. 14012 durch einen Prokuristen der S.A. Deutschland GmbH im Auftrag der L. LUX S.A. vom 23.7.2014
Aus dem CMR ist ersichtlich, dass 23.000 kg Pflanzenschutzmittel von der Bf. an das L. LUX S.A. geliefert wurden. Beginn der Lieferung war A. (Österreich) und Bestimmungsort war Deutschland.
Die Waren wurden vom Frachtführer K. A. sp übernommen. Hinsichtlich der detaillierten Warenlieferung wird auf den Lieferschein verwiesen; die Lieferscheinnummer fehlt auf dem CMR. Der CMR wurde von Lieferanten, Frachtführer und Abnehmer unterfertigt und datiert. Zudem sind das amtliche Kennzeichen des KFZ sowie des Anhängers angeführt, welche mit jenen auf der der Ladeliste übereinstimmen.
Auf dem Lieferschein mit der Nummer 14012 werden die gelieferten Waren im Detail angeführt. Als Bruttogewicht werden 18.015,99 kg angegeben. Gemäß Ihren Aussagen werden Schwankungen in Höhe von 20% anerkannt. Auf dem Ladeauftrag ist ein Gewicht von 23.000 kg vermerkt. 80% sind daher 18.400 kg. Daher verbleibt eine Differenz in Höhe von rund 385 kg.
Die Ladeliste vom 19.3.2014 verweist auf den Abholschein Nr. 14012. Es wird der Spediteur A.S. d.o.o. sowie die KFZ Kennzeichen angeführt.
Die Bf. hat den Spediteur A.S. d.o.o. mit der Durchführung des Transportes der Waren von Österreich nach Deutschland beauftragt.
Dass sich dieser eines Frachtführers bedient, ist nichts Unübliches. Die Rechnung des Spediteurs A.S. d.o.o. an die Bf. über den Transport der Waren von Österreich nach Deutschland entspricht daher dem Auftragsverhältnis. Die Verweigerung dieser Rechnung des Spediteurs als Nachweis aufgrund der Angabe der Nummer des CMR mit 004706 anstatt 004707, obwohl diese ansonsten mit den Angaben auf dem CMR und dem Lieferschein übereinstimmt, erscheint sehr willkürlich. Insbesondere da dies auf einem Fehler des Spediteurs und nicht der Bf. beruht. Diese hat bei der Überprüfung der Rechnung diesen lediglich übersehen. UE ist diese Rechnung daher als Teil des Versendungsnachweises anzuerkennen.
Da von Seiten der Betriebsprüfung die Warenlieferung von Österreich nach Deutschland angezweifelt wurde, wurde zusätzlich eine Empfangsbestätigung (gemäß § 2 Z 3 VO, BGBl. Nr. 401/ 1996 idgF) eingeholt. Diese ist mit 23.7.2014 datiert.
Die vorgelegten Versendungsnachweise sind in sich schlüssig und es ergibt sich aus ihnen zweifelsfrei, dass die Warenbewegung für die beanstandete Lieferung von Österreich nach Deutschland tatsächlich stattgefunden hat und diese Lieferung gemäß Artikel 7 iVm Artikel 6 Abs. 1 UStG zwingend steuerbefrei zu behandeln ist.
Bericht
Die Ware wurde lt. CMR Nr. 4707 vom Frächter K.A., Slo mit 19.3.2014 transportiert. Die vorgelegte Transportkostenrechnung der Fa. A.S., d.o.o.. wurde diesbezüglich am 28.3.2014 ausgestellt und betrifft einen Transport vom 19.3.2014 für die Bf. von A. zur St. Deutschland, D-L. (siehe dazu auch Begründung zu Ausgangsrechnung Nr. 140024).
Weiters fällt auf, dass lt. Transportkostenrechnung diesbezüglich auf das CMR Nr. 4706 für den Transport A. nach D.-L. verwiesen wurde.
Weshalb die CMR-Nr. 4707 von jener It. Rechnung Nr. 4706 abweicht, wurde vom Abgabepflichtigen nicht aufgeklärt. Die Vermutung, dass dieser Rechnung ein anderer Transport zu Grunde liegt oder dass der Transportweg ein anderer war, liegt seitens der BP nahe.
Zusätzlich wurde die vorgelegte Ladeliste (enthält nur Packstücknummern) vom 19.3.2014 nicht vom Frächter und Belader K.A. unterfertigt, sondern von der Fa. A.S. Auch ist am CMR keine Sub-Beauftragung der Fa. K.A. sp. vermerkt (siehe auch Begründung zu AR 140022).
Der Form halber wird festgehalten, dass für das Bestehen eines Auftragsverhältnisses zwischen der Bf. und der Fa. A.S. betreffend der Transportdurchführung weder ein Ladeauftrag noch ein sonstiger Nachweis vorgelegt wurde.
Es besteht ebenfalls eine Mengendifferenz zwischen LS 18.015,99 kg netto zu CMR 23.000 kg brutto.
Unter Berücksichtigung des Leerguts für einen vollbeladenen LKW - Ermittlung siehe Rechnung Nr. 140023 - von rund 900 kg (18.015,99 kg zuzügl. 900 kg zu 23.000 kg lt. CMR) ergibt sich eine nicht schlüssige Mengendifferenz von mehr als 4.000 kg.
Aufgrund dieser oa. Mängel ist der Nachweis der Beförderung weder nach formellen noch materiell rechtlichen Erfordernissen entsprechend gelungen.
Ergänzende Stellungnahme der Prüferin vom 20. November 2015
Anfrage zur Transportkostenrechnung der Fa. A.S. d.o.o. vom 28. März 2014 über den Transport durch K.A. vom 19. März 2014 von A. (Österreich) nach Deutschland bezugnehmend auf CMR Nr. 4706, aber Vorlage der CMR 4707 als Nachweis bei der GBP.
(Vorlage der Transportkostenrechnung, der CMR Nr. 4706 und des Transportauftrages der Bf. durch die slowenischen Behörden – alles gut leserlich). Das CMR Nr. 4707 ist in den Unterlagen der Fa. A.S. nicht vorhanden.
Hier wurde ursprünglich eine Lieferung der Bf. A. (Österreich) nach Deutschland an die Fa. St. Deutschland, D-L. lt. Transportkostenrechnung vorgegeben.
Lt. übermittelter CMR 4706 durch die slowenischen Behörden wird der Transportweg aber wie folgt dargestellt:
Als Absender der Ware tritt die Fa. S.K. (Riga), Abgangsort Deutschland, auf - Unterfertigung durch Herrn L. (Prokurist der St. De). Empfänger der Ware soll die Fa. A.Ch. Poland, in S., Polen über rund 22,5 t Pflanzenschutzmittel sein. Es existiert weder eine genaue Bezeichnung der Ware, noch wird ein Lieferscheinbezug hergestellt.
Aus dem von den slowenischen Behörden übermittelten - ohne Eingangsvermerk versehenen - Transportauftrag der Bf. soll wiederum ein Transportweg von A. (Österreich) an die Fa. L. Lux SA, D-H. (Deutschland) abgebildet werden.
Wie bereits unter A) – E) angeführt, konnte aufgrund der oa. widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden, dass eine Lieferung von Österreich nach Deutschland durchgeführt wurde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Transport nicht stattfand, Gefälligkeitsbestätigungen ausgestellt und CMR-Belege ohne Durchführung der Transporte erstellt und bestätigt wurden. Die Steuerfreit ist zu versagen und die GBP geht davon aus, dass die Waren in Österreich veräußert wurden.
Ad 6) Rech. Nr. 140027 Abnehmer L. Lux - Übernahme durch A. Poland, S., PL, € 364.745,45
Niederschrift
Kein LS Bezug am CMR, nachgereichter LS A. Ch. Poland, 17.443 kg; Rech. J. Trans von 21.000 kg, 25.3. auf 26.3. 21 to am CMR, Übernahmedatum durch Spedition fehlt
Stellungnahme
Das Datum der Übernahme durch den Spediteur (Beladetag) ist mit 25.03.2014 auf dem CMR ersichtlich.
Die vom Spediteur J. unterfertigte Ladeliste vom 25.03.2014 mit eindeutigem LS-Bezug Nr. 14026 und der Ladeauftrag vom Spediteur liegen bei.
Die Empfangsbestätigung des Abnehmers L. Lux zu dieser Lieferung liegt bei.
Zum Ausgleich dieser Rechnung wurden vom Kunden L. Lux bisher 3 Teilzahlungen über insgesamt Euro 303.000,-- vom 05./06./08.08.2014 vorgenommen. Die entsprechenden Zahlungsnachweise finden Sie anbei (Kontoauszug Nr. 2014/00144/00145/99999 Bank). Der vom Abnehmer unterfertigte Originallieferschein, die Empfangsbestätigung im Original und die Ladeliste im Original liegen beim Steuerpflichtigen auf, und können daher von der Steuerbehörde in Einsicht genommen werden.
Vorhalt
Eindeutig nachträgliche Bestätigung des Lieferscheins durch den Prokuristen der A. Ch. Poland, Herrn Sko., durch ursprüngliche Vorlage des LS vorab per Mail und Vorlage des Originals mit zusätzlicher Unterschrift pro Seite des Lieferscheins. (siehe Begründung zu AR 140023 - Vordatierung)
Mengendifferenz lt. LS 17.443,80 kg netto zu 21.000 kg brutto lt. CMR ebenfalls gegeben.
(Begründung siehe auch II. Punkt 2)
Betreffend vorgelegter Ladeliste bzw. des Ladeauftrags der Fa. J. wird auf die Begründung unter Punkt I. und II. 1) verwiesen.
Aufgrund dieser oa. Mängel ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Vorhaltsbeantwortung
Zu dieser Lieferung wurden Ihnen die folgenden Unterlagen übermittelt bzw. im Original
zur Durchsicht zur Verfügung gestellt:
- Rechnung Nr.: 140027
- CMR
- Lieferschein mit der Nummer 14026 vom 25.3.2014
- Ladeauftrag der Firma J. vom 7.8.2014
- Ladeliste (Abholschein Nr. 14026) vom 25.3.2014
- Rechnung des Spediteurs vom 31.3.2014 der Firma J. über den Transport der Waren von Österreich nach Polen
- Kontoauszug als Nachweis der Teilzahlung der Rechnung Nr.: 140027 durch das L. LUX SA. mit Teilzahlungen am 5. 6., und 8. 8.2014 in Höhe von insgesamt EUR 303.000.
- Empfangsbestätigung der Waren gemäß Lieferschein Nr. 14026 durch die A. Poland Sp
zoo im Auftrag der L. LUX S.A. vom 18.7.2014
Aus dem CMR ist ersichtlich, dass 21.000 kg Pflanzenschutzmittel von der Bf. an die L. LUX S.A. geliefert wurden. Beginn der Lieferung war A. (Österreich) und Bestimmungsort war S. (Polen). Die Waren wurden vom Spediteur der Firma J. übernommen. Hinsichtlich der detaillierten Warenlieferung wird auf den Lieferschein verwiesen; die Lieferscheinnummer fehlt auf dem CMR. Der CMR wurde von Lieferanten, Spediteur und Abnehmer unterfertigt und datiert. Zudem sind das amtliche Kennzeichen des KFZ sowie des Anhängers angeführt, welche mit jenen auf dem Ladeauftrag und der Ladeliste übereinstimmen.
Auf dem Lieferschein mit der Nummer 14026 werden die gelieferten Waren im Detail angeführt. Die Warenübernahme durch die A. Poland Sp zoo im Auftrag der L. LUX S.A. in Polen am 26.3.2013 wurde mittels Unterschrift und Stempel bestätigt. Wie schon aus dem Wording der Bestätigung erkennbar ist, handelt es sich hier nicht um eine Vordatierung, sondern es wurde nachträglich die Übernahme der Waren am 26.3.2014 auf dem Lieferschein bestätigt. Als Bruttogewicht werden 17.443,80 kg angegeben. Gemäß Ihren Aussagen werden Schwankungen in Höhe von 20% anerkannt. Auf dem CMR und dem Ladeauftrag ist ein Gewicht von 21.000 kg vermerkt. 80% sind daher 16.800 kg. Daher verbleibt lediglich eine Differenz in Höhe von rund 643 kg.
Der Ladeauftrag bestätigt nochmals die Lieferung der gegenständlichen Waren von Österreich nach Polen mit Beladetermin 25. 3. 2014 und Entladetermin 26.3.2014. Als Ladegut wird 1 Ladung Pflanzenschutzmittel - ADR - Klasse 9 mit Gewicht 21.000 kg angeführt.
Die Ladeliste vom 25.3.2014 verweist auf den Abholschein Nr. 14026. Es wird der Spediteur J. sowie die KFZ Kennzeichen angeführt.
Da von Seiten der Betriebsprüfung die Warenlieferung von Österreich nach Polen angezweifelt wurde, wurde zusätzlich eine Empfangsbestätigung (gemäß § 2 Z 3 VO, BGBI. Nr. 401 /1996 idgF) eingeholt. Diese ist mit 18.7.2014 datiert.
Die vorgelegten Versendungsnachweise sind in sich schlüssig und es ergibt sich aus ihnen zweifelsfrei, dass die Warenbewegung für die beanstandete Lieferung von Österreich nach Polen tatsächlich stattgefunden hat. Lediglich aufgrund der geringfügigen Mengendifferenz zwischen CMR und Ladeauftrag sowie Lieferschein kann die Steuerbefreiung gemäß Artikel 7 iVm Artikel 6 Abs 1 UStG nicht verweigert werden. Welche Waren von Deutschland nach Polen transportiert wurden, ergibt sich im Detail aus der Rechnung sowie dem Lieferschein.
Bericht
Eindeutig nachträgliche Bestätigung des Lieferscheins durch den Mitarbeiter des verbundenen Unternehmens der A. Poland, Herrn Sko., durch ursprüngliche Vorlage des LS vorab per Mail und Vorlage des Originals mit zusätzlicher Unterschrift pro Seite des Lieferscheins (siehe Begründung zu AR 140023 - nachträgliche Bestätigung des Lieferscheines).
Eine Mengendifferenz lt. LS 17.443,80 kg netto zu 21.000 kg btto lt. CMR ist ebenfalls gegeben.
(Begründung siehe auch Punkt 2. zu AR 140023) Ermittlung der Mengendifferenz unter Berücksichtigung von rund 900 kg Leergut für einen vollbeladenen LKW: Das Bruttogewicht lt. LS mit Leergut beträgt rund 18.400 kg. Im Verhältnis zu 21.000 kg lt. CMR ergibt sich eine nicht schlüssige Mengendifferenz von mehr als 2.600 kg.
Betreffend vorgelegter Ladeliste bzw. des Ladeauftrags der Fa. J. wird auf die Begründung unter Punkt I. und II. 1) verwiesen.
Aufgrund dieser oa. Mängel (kein LS-Bezug am CMR, eklatante Mengenabweichung, nachträgliche Bestätigung des LS) ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
7. Rech. Nr. 140028 - Abnehmer L. Lux - Übernahme der Ware A. Poland, S., € 267.104,40
Niederschrift
Kein LS Bezug am CMR, CMR von J. Trans, 21.000 kg, Übernahme von A. Poland, abweichende Liefermenge lt. LS 14.015 (nicht unterfertigt) – 14.317,58 kg
lt. unterfertigter LS: 14.788,96 kg
LS vom 22.3.2014 – Leistung 24.3.2014 lt. Rech. J. 22.3.2014: Samstag; 24.3.2014: Montag, Übernahmedatum durch Spedition fehlt, Übernahmedat. am CMR A. Ch. Poland fehlt ebenfalls.
Stellungnahme
Die Ware wurde am 22.03.2014 (Samstag) aufgelegt und am 24.03.2014 (Montag) vom Abnehmer übernommen (siehe auch Empfangsbestätigung des Abnehmers anbei). Das Leistungsdatum ist auch auf der Frachtkostenrechnung des Spediteurs ersichtlich.
Der nachgereichte unterfertigte Lieferschein wurde auch transportiert und verrechnet (gleiche Menge auf der Rechnung wie auf dem unterschriebenen Lieferschein). Der ursprüngliche nicht unterschriebene Lieferschein wurde richtigerweise korrigiert, da eine Palette gefehlt bzw. im Lieferschein nicht eingegeben wurde. Dieser erste nicht unterschriebene LS war daher nicht korrekt. Dieser LS wurde irrtümlicherweise zur Rechnung hausintern abgelegt und zuerst an die Steuerbehörde übergeben.
Die vom Spediteur J. unterfertigte Ladeliste vom 22.03.2014 mit eindeutigem LS-Bezug Nr. 14015 und der Ladeauftrag vom Spediteur liegen bei.
Die Empfangsbestätigung des Abnehmers L. Lux zu dieser Lieferung liegt bei.
Die Rechnung wurde vom Kunden L. Lux durch Zahlungen am 29./30.07.2014 und am 01.08.2014 vollständig ausgeglichen. Die entsprechenden Zahlungsnachweise finden Sie anbei (Kontoauszug Nr. 2014/093/094/096 Sparkasse).
Der vom Abnehmer unterfertigte Originallieferschein, die Empfangsbestätigung im Original und die Ladeliste im Original liegen beim Steuerpflichtigen auf, und können daher von der Steuerbehörde in Einsicht genommen werden.
Vorhalt
Eindeutig nachträgliche Bestätigung des Lieferscheins durch den Prokuristen der A. Ch. Poland, Herrn Sko., durch ursprüngliche Vorlage des LS vorab per Mail und Vorlage des Originals mit zusätzlicher Unterschrift pro Seite des Lieferscheine. (siehe Begründung zu AR 140023 - Vordatierung)
Mengendifferenz besteht ebenfalls zwischen LS 14.788,96 kg netto zu 21.000 kg brutto lt. CMR (siehe auch Begründung unter Punkt II. 2)
Betreffend vorgelegter Ladeliste bzw. des Ladeauftrags der Fa. J. wird auf die Begründung unter Punkt I und II. 1) verwiesen.
Aufgrund dieser oa. Mängel ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen entsprechend gelungen.
Vorhaltsbeantwortung
Zu dieser Lieferung wurden Ihnen die folgenden Unterlagen übermittelt bzw. im Original zur Durchsicht Zur Verfügung gestellt:
- Rechnung Nr.: 140028
- CMR
- Lieferschein mit der Nummer 14015 vom 22.3.2014
- Ladeauftrag der Firma J. vom 7.8.2014
- Ladeliste (Abholschein Nr. 14015) vom 22.3.2014
- Rechnung des Spediteurs vom 31.3.2014 der Firma J. über den Transport der Waren von Österreich nach Polen
- Kontoauszug als Nachweis der Bezahlung der Rechnung Nr.: 140028 durch die L.
LUX S.A. mit Teilzahlungen am 29. und 30.7.2014 sowie 1.8.2014.
- Empfangsbestätigung der Waren gemäß Lieferschein Nr. 140215 durch die A.
Poland Sp zoo im Auftrag der L. LUX S.A. vom 18.7.2014
Aus dem CMR ist ersichtlich, dass 21.000 kg Pflanzenschutzmittel von der Bf. an die L. LUX S.A. geliefert wurden. Beginn der Lieferung war A. (Österreich) und Bestimmungsort war S. (Polen). Die Waren wurden vom Spediteur der Firma J. übernommen. Hinsichtlich der detaillierten Warenlieferung wird auf den Lieferschein verwiesen; die Lieferscheinnummer fehlt auf dem CMR. Der CMR wurde von Lieferanten, Spediteur und Abnehmer unterfertigt und datiert. Zudem sind das amtliche Kennzeichen des KFZ sowie des Anhängers angeführt, welche mit jenen auf dem Ladeauftrag und der Ladeliste übereinstimmen.
Auf dem Lieferschein mit der Nummer 14015 werden die gelieferten Waren im Detail angeführt. Die Warenübernahme durch die A. Poland Sp. zoo im Auftrag der L. LUX S.A. in Polen am 24.3.2013 wurde mittels Unterschrift und Stempel bestätigt. Wie schon aus dem Wording der Bestätigung erkennbar ist, handelt es sich hier nicht um eine Vordatierung, sondern es wurde nachträglich die Übernahme der Waren am 24.3.2014 auf dem Lieferschein bestätigt. Als Bruttogewicht werden 14.788,96 kg angegeben.
Gemäß Ihren Aussagen werden Schwankungen in Höhe von 20% anerkannt. Auf dem CMR ist ein Gewicht von 21.000 kg und dem Ladeauftrag ein Gewicht von 20.000 kg vermerkt, 80% des CMR sind daher 16.800 kg. Daher verbleibt lediglich eine Differenz in Höhe von rund 2.010 kg.
Hinsichtlich des Lieferscheines weisen wir nochmals darauf hin, dass der nachgereichte unterfertigte Lieferschein jene Ware zeigt, die transportiert und verrechnet (gleiche Menge auf der Rechnung wie auf dem unterschriebenen Lieferschein) wurde. Der ursprüngliche nicht unterschriebene Lieferschein wurde korrigiert, da eine Palette gefehlt bzw. im Lieferschein nicht eingegeben wurde. Dieser erste nicht unterschriebene Lieferschein war nicht korrekt und irrtümlicherweise zur Rechnung abgelegt worden.
Der Ladeauftrag bestätigt nochmals die Lieferung der gegenständlichen Waren von Österreich nach Polen mit Beladetermin 24.3.2014 und Entladetermin 24.3.2014. Als Ladegut wird 1 Ladung Pflanzenschutzmittel – ADR - Klasse 9 mit Gewicht 20.000 kg angeführt.
Die Ladeliste vom 22.3.2014 verweist auf den Abholschein Nr. 14015. Es wird der Spediteur J. sowie die KFZ Kennzeichen angeführt. Hier ist anzumerken, dass die Ware am 22.03.2014 (Samstag) aufgelegt und am 24.03.2014 (Montag) vom Spediteur übernommen wurde. Da von Seiten der Betriebsprüfung die Warenlieferung von Österreich nach Polen angezweifelt wurde, wurde zusätzlich eine Empfangsbestätigung (gemäß § 2 Z 3 VO, BGBI. Nr. 401/1996 idgF) eingeholt. Diese ist mit 18.7.2014 datiert.
Die vorgelegten Versendungsnachweise sind in sich schlüssig und es ergibt sich aus ihnen zweifelsfrei, dass die Warenbewegung für die beanstandete Lieferung von Österreich nach Polen tatsächlich stattgefunden hat. Lediglich aufgrund der geringfügigen Mengendifferenz zwischen CMR und Ladeauftrag sowie Lieferschein kann die Steuerbefreiung gemäß Artikel 7 iVm Artikel 6 Abs. 1 UStG nicht verweigert werden. Welche Waren von Österreich nach Polen transportiert wurden, ergibt sich im Detail aus der Rechnung sowie dem Lieferschein.
Bericht
Nachträgliche Bestätigung des Lieferscheins durch den Mitarbeiter des verbundenen Unternehmens A. Poland, Herrn Sko., durch ursprüngliche Vorlage des LS vorab per Mail und Vorlage des Originals mit zusätzlicher Unterschrift pro Seite des Lieferscheins. (siehe Begründung zu AR 140023)
Mengendifferenz besteht ebenfalls zwischen LS 14.788,96 kg netto zu 21.000 kg brutto lt. CMR (siehe auch Begründung unter Punkt 2) zu AR 140023: Ermittlung der Mengendifferenz unter Berücksichtigung von rund 900 kg Leergut für einen vollbeladenen LKW: Bruttogewicht lt. LS mit Leergut rund 14.800 kg zu 21.000 kg lt. CMR ergibt eine nicht schlüssige Mengendifferenz von mehr als 6.200 kg.
Betreffend vorgelegter Ladeliste bzw. des Ladeauftrags der Fa. J. wird auf die Begründung unter Punkt I. und II. 1) verwiesen.
Aufgrund dieser oa. Mängel (kein LS-Bezug am CMR, eklatante Mengenabweichung, nachträgliche Bestätigung des LS) ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Ad 8) Rechnung Nr. 140016 - Abnehmer St. Deutschland GmbH - Übernahmeort: D-L. € 342.304,99
Niederschrift
Kein LS Bezug am CMR, unterfertigter LS weicht mengenmäßig vom ursprüngl. vorgelegtem LS ab, Transport K.A. lt. CMR 22.500 kg, lt. LS rund 18.000 kg
Stellungnahme
Die angeführte Gewichtsabweichung vom unterfertigten LS zum ursprünglichen nicht bestätigten LS ist auf ein Produkt (H.) zurück zu führen. Die Rechnung wurde irrtümlicherweise mit 31 Packungen H. ausgestellt und die Lieferung wurde auch so verrechnet und nicht mit 19 Packungen, wie es richtig gewesen wäre. Der erste LS war schon ausgedruckt und wurde dann intern falsch verrechnet. Es wird daher eine Gutschrift an die St. Deutschland GmbH ausgestellt, um diesen Fehler nachträglich zu korrigieren.
Die vom Spediteur A.S. d.o.o. unterfertigte Ladeliste vom 17.03.2014 mit eindeutigem LS-Bezug Nr. 14007 liegt bei.
Die Empfangsbestätigung des Abnehmers St. Deutschland GmbH zu dieser Lieferung liegt bei.
Die Rechnung wurde vom Kunden St. Deutschland GmbH am 31.07.2014 bereits vollständig beglichen. Den entsprechenden Zahlungsnachweis finden Sie anbei (Kontoauszug Nr. 2014/095 Sparkasse).
Der vom Abnehmer unterfertigte Originallieferschein, die Empfangsbestätigung in Original und die Ladeliste in Original liegen beim Steuerpflichtigen auf, und können daher von der Steuerbehörde in Einsicht genommen werden.
Vorhalt
Die Ware wurde lt. CMR Nr. 4704 vorn Frächter K.A., Slo 23** Pr. mit 17.3.2014 transportiert. Die Transportkostenrechnung der Fa. A.S. d.o.o. wurde diesbezüglich am 28.3.2014 ausgestellt und betrifft einen Transport vom 17.3.2014 für die Fa. St. GmbH von A. (Ö) zur St. Deutschland, D- L.
Weiters fällt auf, dass lt. Transportkostenrechnung diesbezüglich Bezug auf das CMR Nr.
4709 für den Transport A. (Ö) nach D-L. genommen wurde.
Zusätzlich wurde die vorgelegte Ladeliste (enthält nur Packstücknummern) vom 17.3.2014 nicht vom Frächter K.A. unterfertigt, sondern von der Fa. A.S. (siehe dazu auch Begründung zu Ausgangsrechnung Nr. 140024) Mengendifferenz besteht ebenfalls zwischen LS 18.151,24 kg zu 22.500 kg lt. CMR. Betreffend vorgelegter Ladeliste wird zusätzlich auf die Begründung unter Punkt I. und II. 1) verwiesen.
Aufgrund dieser oa. Mängel ist der Nachweis der Beförderung der nämlichen Ware weder nach formellen noch nach materiell rechtlichen Erfordernissen gelungen.
Vorhaltsbeantwortung
Zu dieser Lieferung wurden Ihnen die folgenden Unterlagen übermittelt bzw. im Original zur Durchsicht zur Verfügung gestellt:
- Rechnung Nr.: 140016
- CMR
- Lieferschein mit der Nummer 14007 vom 17.3.2014
- Ladeliste (Abholschein Nr. 14007) vom 17.3.2014
- Rechnung des Spediteurs vom 28.3.2014 der Firma A.S. d.o.o. über den Transport der Waren von Österreich nach Deutschland
- Kontoauszug als Nachweis der Bezahlung der Rechnung Nr.: 140016 durch die St. Deutschland GmbH am 31.7.2014
- Empfangsbestätigung der Waren gemäß Lieferschein Nr. 14007 durch einen Prokuristen der St. Deutschland GmbH vom 23.7.2014
Aus dem CMR ist ersichtlich, dass 22.500 kg Pflanzenschutzmittel von der Bf. an die St. Deutschland GmbH geliefert wurden.
Beginn der Lieferung war A. (Österreich) und Bestimmungsort war Deutschland. Die Waren wurden vom Frachtführer K. A. sp übernommen. Hinsichtlich der detaillierten Warenlieferung wird auf den Lieferschein verwiesen; die Lieferscheinnummer fehlt auf dem CMR. Der CMR wurde von Lieferanten, Frachtführer und Abnehmer unterfertigt und datiert. Zudem sind das amtliche Kennzeichen des KFZ sowie des Anhängers angeführt, welche mit jenen auf der Ladeliste übereinstimmen.
Auf dem Lieferschein mit der Nummer 14007 werden die gelieferten Waren im Detail angeführt. Als Bruttogewicht werden 18.151,24 kg angegeben. Gemäß Ihren Aussagen werden Schwankungen in Höhe von 20% anerkannt. Auf dem Ladeauftrag ist ein Gewicht von 22.500 kg vermerkt. 80% sind daher 18.000 kg. Daher verbleibt eine positive Differenz in Höhe von rund 151 kg.
Die Ladeliste vom 17.3.2014 verweist auf den Abholschein Nr. 14007. Es wird der Spediteur A.S. d.o.o. sowie die KFZ Kennzeichen angeführt.
Die Bf. hat den Spediteur A.S. d.o.o. mit der Durchführung des Transportes der Waren von Österreich nach Deutschland beauftragt.
Dass sich dieser eines Frachtführers bedient, ist nichts Unübliches. Die Rechnung des Spediteurs A.S. d.o.o. an die Bf. über den Transport der Waren von Österreich nach Deutschland entspricht daher dem Auftragsverhältnis. Die Verweigerung dieser Rechnung des Spediteurs als Nachweis aufgrund der Angabe der Nummer des CMR mit 004709 anstatt 004704, obwohl diese ansonsten mit den Angaben auf dem CMR und dem Lieferschein übereinstimmt, erscheint sehr willkürlich. Insbesondere da dies auf einem Fehler des Spediteurs und nicht der Bf. beruht. Diese hat bei der Überprüfung der Rechnung diesen lediglich übersehen. UE ist diese Rechnung daher als Teil des Versendungsnachweises anzuerkennen.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
- § 4 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100514/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100514.2015
- Stammnummer
- 115810
- Gültig
- 08.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF