Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0454-I/03
Vorliegen einer gebührenpflichtigen Beurkundung mittels Firmenstampiglie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0454-I/03vom 30.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die mit Einvernehmen der Vertragsparteien erfolgte Beisetzung der Stampiglien mit dem Firmenwortlaut auf den Leasingverträgen stellt auch ohne Unterfertigung durch die Geschäftsführer eine mechanisch hergestellte Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 1 GebG dar. In der Errichtung der schriftlichen Leasingverträge liegt somit eine gebührenpflichtige Beurkundung dieser Rechtsgeschäfte vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.GmbH, vertreten durch B & O
Steuerberatungs GmbH, 6300 Wörgl, Speckbacherstraße 10, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Rechtsgebühr bzw.
Rechtsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer bei der Firma L.GmbH vorgenommenen
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung wurde in einer Kontrollmitteilung
festgehalten, dass die beigeschlossenen schriftlichen Leasingverträge nicht
vergebührt worden sind. Das Finanzamt setzte in der Folge mit
Gebührenbescheid für die im Betreff genau bezeichneten sieben
Leasingverträge ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von insgesamt
273.870,52 € (mtl. Leasingentgelte laut Leasingvertrag x 36)
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG eine Gebühr für diese
Rechtsgeschäfte in Höhe von 2.738,71 € fest.
Gegen diesen Gebührenbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, die Firma L.GmbH verlease an
die verschiedensten Leasingnehmer Wirtschaftsgüter aller Art. Unter anderem
würden auch Leasingverträge im Konzernbereich abgeschlossen (zB mit
der Firma S.G.GmbH). Da hier die Eigentümer der Gesellschaften praktisch
ident seien, seien zur Vermeidung der Vergebührung keine schriftlich
unterfertigte Verträge erstellt worden. Um aber das Leasinggeschäft
für ertragsteuerliche Zwecke entsprechend zu dokumentieren, wären
vorgedruckte Musterverträge mit den entsprechenden Daten ausgefüllt
und mit den jeweiligen Firmenstempel (ohne Unterschrift) versehen worden. Eine
Unterfertigung gemäß
§ 18 GmbH sei jedoch unterblieben, sodass
diese Dokumente keinesfalls eine Urkundeneigenschaft im Sinne des
Gebührengesetzes aufweisen würden. Es sei zwar richtig, dass der VwGH
(Erk. 15.6.1956, Zl. 595/56) mechanisch hergestellte Unterschriften als Ersatz
der handschriftlichen Unterzeichnung gewertete habe, an einer mechanisch
hergestellten Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 1 GebG mangle es aber in
den vorliegenden Fällen. Nur der Aufdruck eines Firmenstempels (ohne
Faksimileunterschrift) stelle noch keine "Ersatzunterschrift" dar.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf folgende Begründung:
"Gemäß
§ 18 Abs. 1 GebG steht der handschriftlichen Unterzeichnung durch den
Aussteller die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit
seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.
Insbesondere ist auch ein durch
Druck hergestellter Firmenwortlaut als mechanisch hergestellte Unterschrift iSd
§ 18 Abs. 1 GebG anzusehen. Daran vermögen die auf
bürgerlich-rechtliche und aktienrechtliche Bestimmungen gestützte
Argumente deshalb nichts zu ändern, weil es hier allein darauf ankommt, was
§ 18 Abs. 1 GebG gebührenrechtlich für das Vorliegen einer
Unterschrift als genügend erachtet. Dass andere Normen in Verfolgung
anderer Ziele in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich für das Vorliegen einer
Unterschrift andere Voraussetzungen verlangen, muss im Rahmen der Anwendung des
Gebührenrechtes außer Betracht bleiben (vgl. VwGH vom 17.2.2000, Zl.
99/16/0027).
Im
gegenständlichen Fall waren die Leasingverträge vom 18.8.1999 und vom
10.11.1999 von der Berufungswerberin und die Leasingverträge vom 30.6.2001,
vom 30.1.2002, vom 10.4.2002, vom 27.6.2002 und vom 11.7.2002 sowohl von der
Berufungswerberin als auch von der Leasinggeberin mit den Firmenstempeln
unterfertigt worden. Die Einwendungen der Berufungswerberin, eine Unterfertigung
nach § 18 GmbHG sei unterblieben, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Der Aufdruck dieser Firmenstempel war iSd § 18 Abs. 1 GebG als mechanisch
hergestellte Unterschrift anzusehen. Mit der Unterfertigung der
gegenständlichen Leasingverträge ist die Gebührenschuld
gemäß
§ 16 Abs. 1 GebG entstanden. Der Berufungswerberin ist
deshalb zu Recht eine Gebühr im Betrag von 2.738,71 € festgesetzt
worden. Die Berufung war daher abzuweisen. "
Die Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung wird darin eingewendet, aus der Bestimmung des §
18 Abs. 1 GebG lasse sich die Rechtsansicht des Finanzamtes nicht ableiten, dass
auch ein durch Druck hergestellter Firmenwortlaut als mechanisch hergestellte
Unterschrift im Sinne dieser Gesetzesbestimmung anzusehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 GebG 1957,
BGBl. Nr. 267/1957 idgF sind Rechtsgeschäfte nur dann
gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei
denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abeichendes bestimmt wird. Die
Gebührenschuld entsteht nach § 16 GebG, wenn die Urkunde über das
Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, 1. bei zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften, a) wenn die Urkunde von den
Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung; b)
wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der
Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil
oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten.
Unter einer Urkunde ist jede,
auch formlose schriftliche Festlegung eines Rechtsgeschäftes, also ein
Schriftstück zu versehen, welches kraft seines Inhaltes geeignet ist,
über ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft gegenüber
den Vertragsparteien zum Beweis zu dienen. Dazu muss die Urkunde 1.
unterzeichnet sein und 2. alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes
enthalten. Beweis zu machen geeignet ist grundsätzlich auch ein
Schriftstück, das bei einem zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäft
nur einer der beiden Vertragsteile ausfertigt (und unterfertigt) und dann dem
anderen Vertragsteil aushändigt (übersendet). Demzufolge blieb
unbestritten, dass die Gebührenschuld auch dann entsteht, wenn- wie
hinsichtlich der Leasingverträge vom 18.8.1999 und vom 10.11.1999 gegeben -
der Leasingvertrag nur von einer Vertragspartei (der Leasingnehmerin)
"unterzeichnet", der anderen Vertragspartei aber zweifelsfrei (diese
Leasingverträge wurden von der Betriebsprüfung beim Leasinggeber
aufgefunden) ausgehändigt worden ist. Streit besteht allein darüber,
ob die zweifelsfrei alle wesentlichen Merkmale eines Leasinggeschäftes
enthaltenen schriftlichen Verträgen, die mit dem Firmenstempel einer
Vertragspartei bzw. mit den Firmenstempel beider Vertragsparteien versehen sind
auf Grund der Bestimmung des § 18 Abs. 1 GebG als
unterzeichnet gelten. Den vorliegenden
Berufungsfall entscheidet daher, ob die Beisetzung des Firmenstempels (ohne
Unterschrift eines Vertretungsorgans dieser Gesellschaft) auf den
Leasingverträgen einer Unterschrift gleichsteht und damit eine
gebührenpflichtige Beurkundung dieser Rechtsgeschäfte
(Leasinggeschäfte) vorliegt.
Nach § 18 Abs. 1 GebG
("Ersatzbeurkundung") steht der handschriftlichen Unterzeichnung durch den
Aussteller die Unterschrift gleich, die von ihm in seinem Auftrag, oder mit
seinem Einverständnis mechanisch hergestellt oder mit Namenszeichnung
vollzogen wird. Durch Artikel VI Z 30 AbgÄG 2001, BGBl. I Nr. 144/2001,
wurden in § 18 Abs. 1 GebG mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 noch die
Worte " oder in jeder anderen technisch möglichen Weise" eingefügt. Es
kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Regelung
einen Bezug zu den Bestimmungen des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999
beabsichtigte, worin insbesondere die Rechtswirkungen elektronischer Signaturen
bestimmt sind. Die novellierten Wortfolge erlangt folglich für die
Entscheidung des Streitfalles keine relevante Bedeutung.
Die Bestimmung des § 18 GebG
regelt die Fälle, in denen eine Unterschrift auf andere Art als durch
handschriftliche Unterzeichnung geleistet wird. § 18 Abs. 1 GebG geht
gerade davon aus, dass die Unterschrift anders als eigenhändig gesetzt wird
(VwGH 24.3.1994, 92/16/0091). § 18 Abs. 1 GebG regelt somit die Frage der
Form der gebührenrechtlich maßgeblichen Unterfertigung. Für den
Bereich des Gebührenrechtes gilt also infolge dieser Sondervorschrift auch
die nur mit Einverständnis der Vertragspartner mechanisch hergestellte
Unterzeichnung zB durch Aufdruck einer Namenszugstampiglie als Unterschrift. Da
die Art der mechanischen Herstellung der Unterschrift nicht näher
festgelegt ist, kommt auch die Beisetzung einer nur den Namen und gar nicht die
Unterschrift wiedergebenden Stampiglie der eigenhändigen Unterschrift
gleich. Insbesondere ist auch ein durch Druck hergestellter Firmenwortlaut als
mechanisch hergestellte Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 1 GebG
anzusehen (siehe VwGH 17.02.2000, 99/16/0027 und Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 6 und 7 zu §
18 GebG). Nach Ansicht des VwGH kommt es allein darauf an, was § 18 Abs. 1
GebG gebührenrechtlich für das Vorliegen einer Unterschrift als
genügend erachtet. Dass andere Normen in Verfolgung anderer Ziele in ihrem
jeweiligen Anwendungsbereich für das Vorliegen einer Unterschrift andere
Voraussetzungen verlangen, muss im Rahmen der Anwendung des Gebührenrechtes
außer Betracht bleiben. Der Hinweis auf das Fehlen einer Unterschrift im
Sinne der Bestimmung des § 18 GmbHG geht demzufolge ins Leere.
An Sachverhalt blieb
unbestritten, dass die in Frage stehenden schriftlichen Leasingverträge am
Vertragsende neben dem bezeichneten Ort und dem Datum über den Rubriken
"Unterschrift/Stempel des Antragstellers" und "Unterschrift/Stempel
Leasinggeber" die Stampiglie des Firmenwortlautes der Leasingnehmerin (bei den
Leasingverträgen vom 10.11.1999 und 18.8.1999) bzw. die Stampiglie des
Firmenwortlautes der Leasingnehmerin und der Leasinggeberin (bei den restlichen
fünf Leasingverträgen) aufweisen. Diese Beisetzung der nur den
Firmenwortlaut und gar nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie ist
unter Beachtung der angeführten Lehre und Rechtsprechung der
eigenhändigen Unterschrift gleichzuhalten, weil § 18 Abs. 1 GebG die
Art der mechanischen Herstellung der Unterschrift nicht näher festlegt.
Dass aber das Einverständnis der Vertragspartner für die durch
Aufdruck des bloßen Firmenwortlautes (ohne Unterschrift) erfolgten
mechanisch hergestellten Unterschrift gegeben war, zeigt sich allein schon aus
dem Umstand, dass diese Leasingverträge von den Vertragsparteien in der
Folge auch tatsächlich umgesetzt worden sind. Außerdem wurde in der
Berufung selbst angeführt, dass die beiden vertragsschließenden
Kapitalgesellschaften "praktisch idente Eigentümer" gehabt hätten.
Eine Firmenbuchabfrage ergab des weiteren, dass beide Gesellschaften von
denselben Geschäftsführern vertreten wurden. Auf diese personelle
Verflechtung der beiden Gesellschaften (neben augenscheinlich der Meinung, damit
könnte die Vergebührung vermieden werden) geht vermutlich zurück,
warum von den Vertragsparteien auf eine Unterfertigung gemäß
§
18 GmbH- Gesetz durch deren vertretungsbefugte Organe verzichtet wurde. Die
fehlende Unterfertigung durch die Geschäftsführer ändert aber
nach der allein maßgeblichen Sonderbestimmung des § 18 GebG nichts
daran, dass im Rahmen des Gebührenrechtes dieser durch Druck angebrachte
Firmenwortlaut (auch ohne Unterschrift, siehe insbesondere VwGH 17.2.2000,
99/16/0027) als mechanisch hergestellte Unterschrift anzusehen war.
Zusammenfassend ergibt sich
daher, dass die mit Einvernehmen der Vertragsparteien erfolgte Beisetzung der
Stampiglie mit dem Firmenwortlaut auf den Leasingverträgen als mechanisch
hergestellte Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 1 GebG anzusehen war. In
der Errichtung der schriftlichen Leasingverträge liegt somit eine
gebührenpflichtige Beurkundung dieser Rechtsgeschäfte. Das Finanzamt
hat demzufolge zu Recht mit dem gegenständlichen Gebührenbescheid
für diese im Betreff angeführten Rechtsgeschäfte gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG ausgehend von der unbestritten gebliebenen
Bemessungsgrundlage von 273.870,52 € (= monatliche Leasingentgelte je
Leasingvertrag x 36, Summe davon) die Gebühren in Höhe von 2.738,71
€ vorgeschrieben. Es war folglich wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 18 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0454-I/03
- Stammnummer
- 11557
- Gültig
- 30.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF