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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102417/2009

Außergewöhnliche Belastung: 1. Pflegeheimkosten für die Ex-Schwiegermutter 2. Medizinisch begründete Unterbringung in einem Einzelbettzimmer im Krankenhaus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102417/2009vom 18.04.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben. Beilage 1 = Berechnungsblatt Einkommensteuer 2007 Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision wird nicht zugelasen, da die rechtliche Beurteilung auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des VwGH erfolgte (VwGH 21.10.2015, Ro 214/13/0038 betreffend Pflegeheimkosten, VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064 betreffend Einzelzimmer im Spital). Im Übrigen wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der im Erkenntnis ausführlich dargelegten freien Beweiswürdigung getroffen. Wien, am 18. April 2017

Normen und Schlagworte

außergewöhnliche BelastungPflegeheimkostenEx-SchwiegermutterGrundstücksanteil als GegenleistungSonderklasseEinbettzimmerBeweiswürdigungGegenwert

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102417/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102417.2009
Stammnummer
114314
Gültig
18.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF