Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102417/2009
Außergewöhnliche Belastung: 1. Pflegeheimkosten für die Ex-Schwiegermutter 2. Medizinisch begründete Unterbringung in einem Einzelbettzimmer im Krankenhaus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102417/2009vom 18.04.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aussage eines Zeugen unterliegt der freien Beweiswürdigung. Zum selben Beweisthema kann als Beweismittel auch eine vom Zeugen angefertigte Urkunde herangezogen werden.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA, über die Beschwerde vom 19. März 2009 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA FA vom 3. März 2009, betreffend Einkommensteuer 2007 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. April 2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2007 beträgt 14.464,83 Euro.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Entscheidungsgründe
Nach Beschwerdeerhebung wurde der Einkommensteuerakt an ein anderes Finanzamt abgetreten, gemäß § 7 AVOG blieb die den Bescheid ausstellende belangte Behörde (bel. Beh.) weiterhin für das vorliegende Verfahren zuständig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist pensionierter Beruf. Berufungsgegenständlich sind folgende geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen:
Pflegeheimkosten der Ex-Schwiegermutter und
Aufzahlung für die Unterbringung in der Sonderklasse nach einer Operation als eigene Krankheitskosten.
a) Erklärung
In der Einkommensteuererklärung 2007 vom 21. April 2008 machte der Bf. folgende Beträge geltend (AS 7, alle Beträge in Euro):
|
|
| im Schreiben v. 23.2.2009 reduziert um
| ergibt
| "Krankheitskosten KZ 730" (eigentlich: Pflegeheim Ex-Schwiegermutter)
| 10.225,41
|
| 10.225,41
| "Kurkosten KZ 734" (eigentlich: eigene OP und Sonderklassegebühr)
| 7.645,70
| -390,00
| 7.255,70
| Summe ag. Belastung
| 17.871,11
|
| 17.481,11
Die bel. Beh. ersuchte den Bf. mit Vorhalt vom 9. Jänner 2009 (AS 11) um Nachreichung von Belegen mit detaillierter Aufstellung und Erläuterung, von dritter Seite erhaltene Beträge seien abzuziehen.
Im Schreiben vom 19. Jänner 2009 (AS #) gab der Bf. an, bei den 10.225,41 Euro handle es sich laut einer Aufstellung um die Kosten für Pflegeheim sowie Betreuung seiner Ex-Schwiegermutter. Der Bf. habe im Kalenderjahr 2007 für sie 25.625,41 Euro ausgelegt und von deren Pensionskonto eine Teilvergütung in Höhe von .....400 Euro erhalten. Somit sei die Differenz von 10.225,41 Euro abgesetzt worden. Da diese Kosten seit Jahren angefallen seien, seien sie auch auf Grund der letzten zwei beim Bf. erfolgten Betriebsprüfungen bereits durch ein anderes, damals zuständiges Finanzamt kontrolliert worden.
| Heimgebühr Jänner 2007
|
| 2.056,00
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Strom
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|
24,19
| Wäschereinigung, Hand- und Fußpflege Jänner 2007
| ;,00
| Heimgebühr Februar 2007
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| 2.056,00
| Heimgebühr März 2007
|
| 2.056,00
| Wäschereinigung, Fußpflege Februar 2007
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| 65,00
|
Kanalbenützungsgebühr 1. Vierteljahr 2007
|
|
49,52
| Wäschereinigung, Hand- und Fußpflege März 2007
| 68,50
| B. Hygieneartikel
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| 4,56
| Heimgebühr April 2007
|
| 2.056,00
| Wäschereinigung April 2007
|
| 26,00
| Heimgebühr Mai 2007
|
| 2.056,00
| Wäschereinigung, Fußpflege "etc." Mai 2007
|
| 99,50
| Heimgebühr Juni 2007
|
| 2.056,00
| Heimgebühr Juli 2007
|
| 2.056,00
| Wäschereinigung, Fußpflege "etc." Juni 2007
|
| 63,00
| Wäschereinigung Juli 2007
|
| 38,00
| Heimgebühr August 2007
|
| 2.056,00
| Wäschereinigung August 2007
|
| ...,00
| Heimgebühr September 2007
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| 2.056,00
| Heimgebühr Oktober 2007
|
| 2.056,00
| Heimgebühr November 2007
|
| 2.056,00
| Wäschereinigung, Fußpflege "etc." September und Oktober 2007
| 184,00
| Wäschereinigung, Fußpflege "etc." November 2007
| 89,00
| Apothekenkosten November 2007
|
| 90,14
| Heimgebühr Dezember 2007
|
| 2.056,00
|
|
| 25.625,41
| vom Pensionskonto erhalten:
|
|
| 27.9.
| -4.700,00
|
| #.7.
| -3.000,00
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| 10.5.
| -2.000,00
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| 13.4.
| -2.900,00
|
| 1.2.
| -2.800,00
| -.....400,00
| Summe Pflegeheim Ex-Schwiegermutter
|
| 10.225,41
Bei den weiters geltend gemachten 7.645,70 Euro würde es sich um Kosten für zwei Operationen des Bf. handeln, für die folgende Kopien vorgelegt wurden (AS 15ff):
| Landesklinikum 8.1.2007 Ärztehonorare AS 15f
| 5.175,70
| Landesklinikum 8.1.2007 Sonderklasse AS 17
| 2.080,00
| Landesklinikum 7.#.2006 Röntgen AS 18
| 390,00
| Summe eigene OP inkl. Sonderklasse
| 7.645,70
Im zweiten Vorhalt vom 16. Februar 2009 (AS 20f) ersuchte die bel Beh. um den Zahlungsnachweis zur Rechnung des Landesklinikums vom 7. Dezember 2006 über 390 Euro und um Angabe, ob der Bf. von dritter Seite (Krankenkasse, Versicherung "usw.") Ersätze für die beantragte eigene Krankenkosten 7.645,70 Euro erhalten habe. Der Bf. möge weiters angeben, aus welchen Gründen er die Heimgebühren "usw." für die Ex-Schwiegermutter bezahlt habe. Bescheinigungen des Pflegeheimes über Höhe der Kosten für die Ex-Schwiegermutter sowie Zahlungsnachweise, die belegen würden, dass die Kosten aus dem Einkommen des Bf. bestritten worden seien, Geburtsdatum, genaue Wohnanschrift und eigene Einkünfte mit eventuellen Pflegegeld der Ex-Schwiegermutter seien bekannt zu geben. Laut Angaben des Bf. habe dieser bis 27. September 2007 vom Pensionskonto der Ex-Schwiegermutter .....400 Euro erhalten. Unterlagen, aus denen Datum und Höhe der einzelnen erhaltenen Beträge und der Zweck ersichtlich seien, wären vorzulegen. Wie sei 2007 der Familienstand des Bf. gewesen? Wenn der Bf. verheiratet gewesen sei, solle er Name und Geburtsdatum der Gattin angeben. Laut einem Schreiben vom 21. [richtig: Juli] 2005 (siehe Akt 2006 Seite 1) habe der Bf. schon damals für die Großmutter seiner leiblichen Kinder Kosten für ein Pflegeheim geleistet. Hätten diese Kosten die Ex-Schwiegermutter betroffen? Die Namen und Geburtsdaten dieser Kinder seien bekannt zu geben.
Der Bf. gab im Schreiben vom 23. Februar 2009 (AS .) an, bei der Rechnung des Klinikums über 390 Euro sei kein Zahlungsausgang gefunden worden und werde angenommen, dass dieser Betrag bereits in der großen Spitalsrechnung inkludiert sein dürfte. Der Bf. ersuche, den Betrag von 390 Euro steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dass die Ex-Schwiegermutter, geboren 1922, wohnhaft seit Jahren im Pflegeheim, zugleich die Großmutter der Tochter (geboren 1969) und des Sohns (geboren 1985) des Bf. sei, seien noch immer die gleichen wie die in einem Schreiben vom 21. Juni 2005 genannten Gründe, warum der Bf. die Gebühren entrichte. Rechnungen des Pflegeheims würden beiliegen, ebenso die Zahlscheine. Der Sohn der Ex-Schwiegermutter [Ex-Schwager des Bf.] sei deren Sachwalter und verfüge über das Pensionskonto der Pflegebedürftigen. Da der Bf. keine Bankauszüge vom Pensionskonto habe und von der Bank auch nicht erhalte, wäre der Sachwalter um Bestätigung zu fragen, ob der Bf. die .....400 Euro auch erhalten habe. Auf Wunsch würde der Bf. auch Kopien seiner Bankeingänge vorlegen. Im Jahr sei der Bf. geschieden gewesen und sei es noch bis dato. Aus demgenannten Schreiben vom 21. Juni 2006 gehe genau hervor, dass es sich bei der Ex-Schwiegermutter um die Großmutter der Kinder des Bf. handle und auch eine jüngste Betriebsprüfung für 2005 und 2006 alle Unterlagen erhalten habe. [Im Berufungsjahr] 2007 seien keinerlei Veränderungen hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen des Bf. eingetreten. Dass sich der Bf. diesen Aufwendungen, die ihm zwangsläufig erwachsen und die seine Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden, aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen könne, sei bereits mehrfach durch das andere Finanzamt überprüft worden, sodass auch jetzt, weil sich überhaupt nichts verändert habe, keine Zweifel am unveränderten Sachverhalt vorliegen sollten.
Im Veranlagungsakt Seite 48ff liegt ein elektronischer Grundbuchsauszug mit handschriftlichen Ergänzungen ein, wonach der Bf. sein Eigentumsrecht an einer Liegenschaft in OrtA mit Kaufvertrag vom 29. April 2003 (Hälfteigentum von seiner Ex-Frau) und Übergabsvertrag vom 3. März 2005 (zweites Hälfteigentum vom Ex-Schwager) erhielt. Aus dem C-Blatt ist ein Wohnungsrecht gemäß einem Übergabsvertrag vom 18. Oktober 1974 zu Gunsten der Ex-Schwiegermutter und deren bereits verstorbenen Lebensgefährten ersichtlich.
b) Bescheid
Die bel. Behörde setzte im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 3. März 2009 (AS 52f) außergewöhnliche Belastungen in Höhe von nur 5.157,70 Euro (entspricht Landesklinikum 8.1.2007 für Ärztehonorare) an, die jedoch den Selbstbehalt nicht überstiegen und damit steuerlich nicht wirksam wurden.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, die als Kurkosten beantragten eigenen Krankheitskosten von in Summe 7.645,07 Euro seien zunächst um den bereits inkludierten Betrag für radiologische Untersuchung von 390 Euro gekürzt worden. Weiters seien die Kosten für die 1. Klasse (Aufzahlung) von 2,080 Euro nicht anerkannt worden, da es sich hiebei um keine zwangsläufig erwachsene Kosten im Sinne des § 34 EStG 1988 gehandelt habe.
| Gesamt geltend gemacht
| 7.645,70
| Röntgen bereits inkludiert
| -390,00
| Sonderklasse nicht anerkannt
| -2.080,00
| lt. bel. Beh. unter Selbstbehalt
| 5.175,70
Die weiteren Aufwendungen von 10.225,41 Euro für die Unterkunft und Pflege der Ex-Schwiegermutter [geltend gemacht als "Krankheitskosten"] im Seniorenheim hätten keine Berücksichtigung finden können, da keine Zwangsläufigkeit der Bezahlung durch den Bf. als Ex-Schwiegersohn ersehen werden könnte und somit keine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 vorliege. Eine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung treffe vielmehr den vom Bf. genannten Ex-Schwager oder die geschiedene Gattin des Bf. (Tochter der Ex-Schwiegermutter) oder die Enkelkinder (Tochter und Sohn des Bf.). Hiebei sei noch nicht berücksichtigt, ob nicht die zu pflegende Ex-Schwiegermutter diese Aufwendungen nicht selbst aus eigenen offensichtlich vorhandenen Einkünften oder Vermögen bezahlen hätte können.
c) Beschwerde
In der damaligen Berufung vom 19. März 2009 (AS 55ff) brachte der Bf. vor:
1. "Krankheitskosten" [Sonderklasse nach eigner Operation]:
Bei den Krankheitskosten seien 2.080 Euro nicht anerkannt worden, weil angeblich die Aufzahlung für die 1. Klasse nicht zwangsläufig erwachsen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich der Bf. einer genau bezeichneten Operation habe unterziehen müssen. Dabei sei es zu Beginn der Operation zu lebensbedrohlichen Komplikationen mit schwerer Sepsis gekommen. Der Bf. habe vier Wochen in teilweise äußerst bedenklichem Zustand im Krankenhaus verbringen müssen. Damit sei jedoch die dringend anstehende Operation noch immer nicht durchgeführt worden. Bei Erkundigungen in x Spitälern sei dem Bf. gesagt worden, dass er mit 6 bis12 Monaten Wartezeit zu rechnen hätte. Da die Gefahr der Ausweitung der Erkrankung des Bf. mit zunehmendem Warten laut Auskunft der Ärzte immer größer geworden sei, habe er sich um den kurzfristigen medizinischen Erfordernissen im Zusammenhang mit der drohenden gesundheitlichen Gefährdung Rechnung zu tragen, an einen Primar einer Krankenhausabteilung in Bundesland gewandt. Hier sei dem Bf. unter Bedingung, dass er auf die 1. Klasse aufzahle, ein kurzfristiger Termin gegeben und die Operation mehr als ein halbes Jahr früher durchgeführt worden, als er sonst warten und zudem mit einer Ausweitung der lebensgefährlichen Erkrankung rechnen hätte müssen. Aus dem Geschilderten könne entnommen werden, dass dem Bf. diese Kosten sehr wohl zwangsläufig erwachsen seien. Beantragt werde die Einsicht in den Krankenakt beim genannten Spital in Bundesland, woraus der Grad der Erkrankung des Bf. und deren bezeichnete mittelbar drohende Auswirkung erkennbar sei.
2. Unterkunfts- und Pflegekosten für die Ex-Schwiegermutter:
Im letzten Satz der Bescheidbegründung werde ausgeführt, dass noch nicht berücksichtigt worden sei, ob die zu pflegende Ex-Schwiegermutter diese Aufwendungen nicht selbst aus eigenen offensichtlich vorhandenen Einkünften oder Vermögen bezahlen hätte können. Hier würden insofern doch erhebliche Verfahrensmängel vorliegen, als auf Grund der Beantwortung mehrerer Vorhalte durch den Bf. die bel Beh. hätte erkennen müssen, dass er ohnedies vom Pensionskonto der Ex-Schwiegermutter deren gesamte Pensionseinkünfte 2007 in Höhe von .....400 Euro erhalten habe. Dies führe auch die bel. Beh. im Ergänzungsersuchen vom 16. Februar 2009 richtigerweise an. Die dem Bf. erwachsenen 10.225,41 Euro würden den Betrag darstellen, der über die von der Ex-Schwiegermutter erhaltenen Beträge hinausgehe. Im Widerspruch dazu meine die bel. Beh. im letzten Satz der Bescheidbegründung, ob die Ex-Schwiegermutter nicht selbst die Kosten hätte tragen können. Offensichtlich handle es sich hierbei um einen der bel. Beh. unterlaufenen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhaltes, weil erkannt hätte werden müssen, dass die Ex-Schwiegermutter bereits ihr gesamtes Pensionseinkommen mit .....400 Euro eingesetzt habe und vom Bf. der Rest auf die 25.625,41 Euro, nämlich 10.225,41 Euro, getragen worden seien. Somit sei der letzte Satz der Bescheidbegründung falsch und auch keineswegs schlüssig, weil er das Gegenteil dessen zum Ausdruck bringe, was sich aus der Beurteilung der Sachlage ergeben hätte müssen. Eine beigeschlossene Aufstellung der entstandenen Kosten 2007 zeige nämlich Gesamtkosten für die Pflege der Ex-Schwiegermutter in Höhe von 25.625,41 Euro. Zur Frage der Zwangsläufigkeit sei weiterhin auszuführen, dass der Ex-Schwager eine mittelmäßige Pension beziehe, mit der er gemeinsam mit seiner einkommenslosen Ehegattin gerade noch seine Lebenshaltung finanzieren könne. Laut Aussagen des Sohnes (Ex-Schwager) dem Bf. gegenüber, könne er sich über diese bescheidene Lebenshaltung hinaus nichts leisten. Ferner seien die Tochter und der Sohn des Bf. als Enkelkinder angesprochen worden. Letzterer sei vermögenslos und besuche eine Universität. Die Kosten für das Studium würden zum Teil von seinen bescheidenen Teilzeiteinkünften als Werkstudent und zum anderen Teil vom Bf. bestritten. Der Sohn könne daher ebenfalls einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung nicht nachkommen. Die Tochter sei verheiratet mit einem Kollegen des Bf., der sich vor kurzer Zeit selbstständig gemacht habe und auf Grund der Anlaufphase seines Betriebes darauf angewiesen sei, dass seine Ehegattin (Tochter des Bf.) durch einen Halbtagsjob mit entsprechend bescheidenen Einkünften zum Lebensunterhalt beitragen müsse, wobei auch die Sorgepflicht für ein Kind im Kindergartenalter bestehe. Es werde daher beantragt, den Ex-Schwager, die Ex-Frau, den Sohn und die Tochter als Zeugen hinsichtlich der Behauptungen des Bf. einvernehmen zu wollen. Zusammenfassend könne auf Grund dieser vorliegenden Fakten festgehalten werden, dass keine der von der bel. Beh. geschilderten sittlich oder gesetzlich verpflichteten Personen in der Lage sei, der in wirklich schlechtem Zustand befindlichen Mutter bzw. Großmutter (Ex-Schwiegermutter des Bf.) finanziell zu helfen. Aus diesem Grund sei es für den Bf. natürlich verpflichtend, der Großmutter seiner Kinder die Unterstützung nicht versagen zu können, ohne die sie möglicherweise nicht mehr am Leben wäre. Zum Nachweis seiner Ausführungen werde ferner beantragt, Einsichtnahme in den Akt des Pflegegerichtes zu nehmen, woraus der Beweis über den Wahrheitsgehalt der Angaben des Bf. abzuleiten sei. Der Bf. stelle daher das höfliche Berufungsbegehren, auf Grund der zweifelsohne erfolgten Verfahrensmängel bei Beurteilung des Sachverhaltes anlässlich der Ausfertigung des Steuerbescheides sowie der vom Bf. nunmehr nochmals vorgebrachten zu berücksichtigenden Umstände und Gründe den angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen neuen zu ersetzen, der zusätzlich sowohl die Krankheitskosten in Höhe von 2.080 Euro als auch die durch die Einkünfte der Ex-Schwiegermutter nicht gedeckten und vom Bf. bestrittenen Pflegekosten in Höhe von 10.225,41 Euro berücksichtigte.
d) weiteres Vorhalteverfahren bel. Beh.
Mit Vorhalt vom 30. März 2009 (AS 60f) ersuche die bel. Beh. den Ex-Schwager um Auskunft: Dieser soll als Sachwalter der Ex-Schwiegermutter des Bf. über deren Pensionskonto verfügen können und habe 2007 15.400 Euro an den Bf. für die Bezahlung von Pflegeheimkosten überwiesen. Welche Beträge und wofür und an wen seien seit 2004 von diesem Pensionskonto ausbezahlt worden? Welche Einkünfte wie Pensionen, Pflegegeld, auch ausländische Einkünfte "usw." habe die Ex-Schwiegermutter seit 2004 bezogen?
Einen Aktenvermerk der bel. Beh. vom 3. April 2009 (AS 61) ist über ein Telefonat mit dem Ex-Schwager zu entnehmen, dieser sei laut Beschluss des Bezirksgerichtes Sachwalter der Ex-Schwiegermutter des Bf., welche im Pflegeheim sei. Die Ex-Schwiegermutter beziehe folgende eigene Einkünfte:
| deutsche Rente monatlich
| 353,00
| Stand 2009
| Witwenpension monatlich
| 169,50
| alles Stand Bescheid BSA 1.11.2004
| Witwenpensionszuschlag monatlich
| 299,40
|
| Pflegegeld Stufe 4
| 620,30
|
|
| 1.442,20
|
Mit drittem Vorhalt an den Bf. vom 24. April 2009 (AS 64) ersuchte die bel. Beh. den Bf., eine vollständige Aufstellung vorzulegen, aus der sämtliche Vermögensübertragungen der Ex-Schwiegermutter, deren Sohn (oa. Sachwalter = Ex-Schwager) und deren Tochter (Ex-Ehefrau des Bf.) an den Bf. nachvollziehbar seien. Weiters seien alle Kauf- bzw. Übergabeverträge zwischen Bf. und den drei genannten Personen beizubringen, insbesondere betreffend Liegenschaften und Gebäude. Der Bf. möge auch eine etwaige schriftliche Vereinbarung bezüglich Übernahme der Pflegekosten der Ex-Schwiegermutter vorlegen.
Im Schreiben vom 13. Mai 2009 (AS 65f) gab der Bf. an, im (Beschwerde)Jahr 2007 hätten keine Vermögensübertragungen stattgefunden, außer den bereits in der "Steuererklärung" 2007 und der ersten Ergänzung der bel. Beh. mitgeteilten. Es habe sich dabei um die Behebungen vom Konto der Ex-Schwiegermutter auf Grund einer Bankvollmacht des Bf., die teilweise die Versorgungskosten der Ex-Schwiegermutter gehandelt, welche ja wie bekannt sei, vom Bf. getragen worden seien und noch immer getragen würden, abgedeckt hätten. Weitere Übertragungen hätten im Jahr 2007 weder vom Bf. an die Genannten noch umgekehrt stattgefunden.
Mit viertem Vorhalt an den Bf. ("2. Aufforderung") vom 20. Mai 2009 (AS 67f) ersuchte die bel. Beh. neuerlich um Vorlage einer vollständigen Aufstellung, aus der sämtliche Vermögensübertragungen von der Ex-Schwiegermutter, deren Sohn und deren Tochter an den Bf. nachvollziehbar seien. Weiters seien alle Kauf- bzw. Übergabeverträge zwischen Bf. und den drei genannten Personen beizubringen, insbesondere betreffend Liegenschaften und Gebäude. Der Bf. möge auch eine etwaige schriftliche Vereinbarung bezüglich Übernahme der Pflegekosten der Ex-Schwiegermutter vorlegen.
Laut einem Aktenvermerk der bel. Beh. vom 27. Mai 2009 (AS 69) habe der für den Bf. einschreitende Rechtsanwalt an diesem Tag Akteneinsicht genommen und es sei ihm die UFS-Entscheidung RV/1386-L/07 in Kopie überreicht worden, welche die Krankheitskosten des Bf. betreffe. Laut Wissenstand des Rechtsanwaltes hätten niemals Vermögensübertragungen stattgefunden bzw. gebe es auch keine schriftliche Vereinbarung bezüglich Übernahme der Pflegekosten der Ex-Schwiegermutter. Die bel. Beh. habe auf das Fehlen der Zwangsläufigkeit und darauf hingewiesen, dass die nahen Angehörigen der Ex-Schwiegermutter, vor allem deren Sohn, durchaus über Einnahmen verfügen würden und deshalb keine Zwangsläufigkeit bzw. rechtliche und sittliche Verpflichtung vorliegen könne.
Der Bf. gab im Schreiben vom 16. Juni 2009 (AS 70f) an, er kenne die Ex-Schwiegermutter, deren Sohn und deren Tochter seit Beginn der 1960er Jahre, sie seien ca. 2,5 Jahrzehnte verschwägert gewesen, bis sich der Bf. jahr habe scheiden lassen. Der Bf. gehe davon aus, dass in dieser Zeit übliche Geschenke innerhalb der Familie zu Anlässen wie Weihnachten oder Geburtstagen, welche eine Größenordnung von ca. 2.000 ATS bzw. 150 Euro im Einzelfall nicht überschritten hätten, für die Abgabenbehörde zur Beurteilung nicht relevant sein dürften. Auch wäre der Bf. nicht in der Lage, derartige Vorgänge wie zB. die Hingabe von 200 oder 300 ATS für Medikamente oder Kosmetika bzw. Kleidung "nachzuvollziehen". Mit Sicherheit könne jedoch der Bf. bestätigen, dass er weder von der Ex-Schwiegermutter noch von deren Sohn bzw. deren Tochter [Ex-Schwager und Ex-Frau] in all diesen Jahren Vermögenswerte unentgeltlich erhalten habe. Es liege vielmehr der umgekehrte Fall vor, denn der Bf. habe auf Ersuchen seiner damaligen Ehegattin die alleinstehende und immer wieder kränkelnde Ex-Schwiegermutter über einen Zeitraum von knapp zwei Jahrzehnten in seinem Haushalt unentgeltlich aufgenommen.
Bezüglich der geforderten Kauf- bzw. Übergabeverträge bringe der Bf. wunschgemäß zur Kenntnis: Von seiner Ex-Frau habe der Bf. am 6. Juni 2004 eine halbe Liegenschaft in OrtB erworben. Ebenso habe er von dieser am 28. April 2003 die halbe Liegenschaft in OrtA erworben. Da ein schmaler Grundstücksstreifen durch den ausfertigenden Notar vergessen worden sei, sei ein Nachtrag zu diesem Kaufvertrag erstellt worden. Am 24. Februar 2005 [und 3. März 2005] habe der Bf. die andere Hälfte der Liegenschaft in OrtA vom Ex-Schwager gekauft. Sämtliche Verträge würden vom Bf. übermittelt (AS 72ff), weitere Übergabe- oder Kaufverträge gebe es nicht. Eine schriftliche Vereinbarung bezüglich Übernahme der Pflegekosten der Ex-Schwiegermutter gebe es nicht.
Die bel. Beh. legte konform er damaligen Rechtslage die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.
e) Verfahren UFS/BFG
Mit Schreiben vom 5 Oktober 2009 an die bel.Beh., welches diese an den damaligen UFS weiterleitete, legte der Bf. ein Schreiben vom 1. Oktober 2009 "zur behördlichen Vorlage" von Prim. Univ. Doz. Dr. Arzt, Vorstand der medizinischesFachgebiet Abteilung des Krankenhauses in Bundesland vor (zum Inhalt dieses Schreiben siehe Erwägungsteil Punkt 2.).
Im Vorhalt vom 7. September 2010 teilte der damalige UFS dem Bf. mit, dass der Ex-Schwager mit Übergabsvertrag vom 24. Februar 2005 / 3. März 2005 an den Bf. die restliche Hälfte der Liegenschaft in OrtA übergeben habe, sodass der Bf. Alleineigentümer dieser Liegenschaft geworden sei. In Punkt II des Vertrages habe der Bf. erklärt, dass er nach grundbücherlicher Durchführung keine Forderungen mehr aus den gegen den Ex-Schwager im Verfahren des Bezirksgerichts OrtC geltend gemachten Ansprüchen sowie solchen Ansprüchen für die Zukunft mehr stellen werde. In der dem Gerichtsverfahren zu Grunde liegenden Klage vom 18. Mai 2004 habe der Bf. vom Ex-Schwager den Ersatz von Unterhaltszahlungen an die Ex-Schwiegermutter für die letzten 20 Jahre begehrt. Durch den Verzicht des Ersatzes auch für die Zukunft stelle die Übertragung der Liegenschaftshälfte eine Gegenleistung für die Übernahme der Pflegeheimkosten ua. für das berufungsgegenständliche Jahr 2007 dar, weshalb es zu keiner Belastung (weil Vermögensumschichtung Grundstücksanteil gegen Übernahme der Pflegeheimkosten) gekommen sei.
Weiters würden die vom Bf. in den Schriftsätzen an die bel. Beh. und in einem Telefonat mit dem Referenten des UFS am 6. September 2010 geschilderten Beweggründe für die Übernahme von Zahlungen und Leistungen an ehemalige Angehörige aus einer geschiedenen Ehe (berufungsgegenständlich Ex-Schwiegermutter, auch Ex-Frau und Ex-Schwager) - im Gegensatz etwa zu Leistungen in einer aufrechten Ehe - keine sittlichen Gründe iSd. § 34 Abs. 3 EStG 1988 darstellen.
So führe der VwGH im Erkenntnis vom 9.9.1998, 94/14/0009, aus: "Was im Einzelfall sittliche Pflicht des Steuerpflichtigen ist, bestimmt sich nach den Vorstellungen billig und gerecht denkender Menschen darüber, welches Verhalten von dem Betreffenden in seiner Lebenssituation erwartet werden kann, widrigenfalls ihm von der Gesellschaft, der er angehört, mit Missbilligung begegnet wird. Entscheidend ist daher nicht das subjektive Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 16. Jänner 1991, 90/13/0062, mwN)."
Die Übernahme von Leistungen an ehemalige Angehörige aus einer bereits seit mehreren Jahren geschiedenen Ehe möge unter Berücksichtigung bestimmter Begleitumstände menschlich verständlich sein, könne jedoch nicht als sittlich verbindlich im Sinne des oa. VwGH-Erkenntnisses beurteilt werden. Der Referent (Richter) gedenke daher, die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
Im Schriftsatz vom 15. September 2010 gab der nunmehrige steuerliche Vertreter an, dass es richtig sei, dass der Ex-Schwager dem Bf. mit Übergabsvertrag vom 24. Februar 2005 / 3. März 2005 seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft in OrtA übertragen habe. Richtig sei auch, dass durch diesen Übergabsvertrag das Verfahren des BG OrtC endgültig erledigt worden sei und dass es sich bei diesem Verfahren um Ansprüche des Bf. gegen seinen Ex-Schwager auf Grund von Zahlungen gehandelt habe, die der Bf. für die Ex-Schwiegermutter, die Mutter des Ex-Schwagers, geleistet habe. Es sei jedoch sowohl semantisch als auch rechtlich falsch, dass sich der Bf. in diesem Übergabsvertrag zu weiteren Leistungen gegenüber der Ex-Schwiegermutter verpflichtet habe. Es sei lediglich festgehalten worden, dass für den Fall solcher Leistungen, der Bf. keine weiteren Forderungen an den Übergeber (Ex-Schwager) stelle. Keinesfalls habe sich der Bf. gegenüber dem Ex-Schwager oder einer anderen Person für die Zukunft verpflichtet, Kosten für die Pflege der Ex-Schwiegermutter zu übernehmen. Es könne daher für diese nicht eingegangene Verpflichtung auch keine Gegenleistung im Übergabsvertrag enthalten sein. Der Übergabsvertrag liege, soweit bekannt, dem UFS vor, und lasse schon allein aus seiner Formulierung einen solchen Schluss auch nicht zu. Am Rande sei festgehalten, dass es zum Zeitpunkt 24. Februar 2005 / 3. März 2005 überhaupt nicht absehbar gewesen sei, ob im Jahr 2007 Pflegeheimkosten für die Ex-Schwiegermutter anfallen würden, da wohl nicht prognostiziert habe werden können, ob diese zum gegenständlichen Zeitpunkt Pflegebedarf habe und überhaupt noch lebe. Es sei daher insgesamt entgegen der Ansicht des damaligen UFS für das Jahr 2007 durch die Übernahme der Pflegeheimkosten für die Ex-Schwiegermutter zu einer außergewöhnlichen entsprechenden Belastung gekommen, der keine Vermögensumschichtung zu Grunde liege.
Entgegen der Ansicht des UFS würden aber auch sittliche Gründe im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 vorliegen. Der Sohn der Ex-Schwiegermutter des Bf. (Ex-Schwager) sei nicht in der Lage gewesen und sei es noch immer nicht, die Pflegeheimkosten für seine Mutter zu übernehmen, aus diesem Grund habe ja auch der Bf. in der Vergangenheit die Zahlungen geleistet und sei es aus diesem Grund erst zu dem Verfahren des BG OrtC gekommen. An der Situation des Ex-Schwagers habe sich nichts geändert. Die Ex-Frau des Bf. sei ebenfalls völlig vermögenslos und von Unterhaltszahlungen des Bf., die dieser als geschiedener Ehemann zu leisten habe, abhängig. Auch der Ex-Frau sei es nicht möglich, für die Pflegekosten aufzukommen. Die beiden gemeinsamen Kinder der Ex-Frau und des Bf. (Tochter und Sohn), Enkeln der Pflegebedürftigen, seien auf Grund ihrer Vermögens- und Einkommenssituation ebenfalls nicht in der Lage für die Pflegeheimkosten der Großmutter aufzukommen. Durch diese Kinder, die immerhin die Enkel der Pflegebefohlenen seien, sei der Bf. auch sittlich verpflichtet, für die Kosten der Pflege deren Großmutter aufzukommen. Es gehe daher nicht um die verwandtschaftlichen Verhältnisse zwischen dem Bf. selbst und der Ex-Schwiegermutter, die durch die Scheidung ja beendet seien, sondern um die verwandtschaftlichen Verhältnisse auf Grund der eigenen Kinder bzw. Enkel. Insofern passe die seitens des UFS zitierte Entscheidung VwGH 9.9.1998, 94/14/0009, gut in die Rechtsansicht des Bf. Es liege auf der Hand, dass die Kinder des Bf., die wohl die Gesellschaft, der er angehört, maßgeblich prägen würden, es missbilligen würden, würde der Bf. ihre Großmutter nicht soweit unterstützen, dass für deren notwendige Pflege aufgekommen werde, wenn kein anderer Anverwandter in der Lage sei, diese Kosten zu übernehmen, es dem Bf. jedoch möglich sei. Darüber hinaus übersehe der UFS in seinem Schreiben vom 7. September 2010, dass der zitierten VwGH-Entscheidung ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liege, als dort unter anderem auch moniert worden sei, dass die dort geltend gemachten Ausgaben "mit keinem endgültigen Verbrauch" verknüpft gewesen seien, da dort der Bruder des Berufungswerbers in der Lage gewesen wäre eine Rückzahlung zu leisten. Dies sei bei der Ex-Schwiegermutter des Bf. sowie bei deren Kindern gänzlich ausgeschlossen. Da die sittliche Verpflichtung auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Kindern des Bf. und der Pflegebedürftigen bestehe, sei es aus sittlichen Gründen auch gänzlich ausgeschlossen, die Kinder, sollten sie jemals über entsprechende Einkommen verfügen, diesbezüglich in die Pflicht zu nehmen. Es sei daher von einem endgültigen Verbrauch beim Bf. auszugehen. Die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG sei daher daraus gegeben, dass sich der Bf. dieser Verpflichtung und den damit verbundenen Ausgaben aus sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Dies wäre seinen Kindern gegenüber nicht argumentierbar und würde zweifelsfrei von denselben "mit Missbilligung begegnet". Es werde daher beantragt der Berufung in diesem Punkte statt zu geben.
Im weiteren Vorhalt vom 15. Oktober 2010 teilte der UFS dem Bf. mit, dass nach Erhalt der Vorhaltsbeantwortung vom 15. September 2010 darauf hinzuweisen sei, dass eine sittliche Verpflichtung nur dann vorliege, wenn die Übernahme von Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten erscheine, wobei die allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich sei (unter Hinweis auf Doralt, EStG-Kommentar, 13. Lieferung, § 34 Tz 40 unter Zitierung der Rechtsprechung). Der Personenkreis der in der Vorhaltsbeantwortung genannten beiden Kinder des Bf. sei nicht mit der genannten Verkehrsauffassung und dem allgemeinen (objektiven) Kreis billig und gerecht denkender Menschen gleichzusetzen.
Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Bf. Unterhaltskosten der Ex-Schwiegermutter mit Klage vom 18. Mai 2004 zwar vom Ex-Schwager gefordert habe, eine Rückforderung gegen die beiden Kinder jedoch "aus sittlichen Gründen auch gänzlich ausgeschlossen" sein soll. Mit Übergabsvertrag vom 24. Februar 2005 / 3. März 2005 habe der Ex-Schwager dem Bf. die restliche Hälfte der Liegenschaft in OrtA übertragen, gleichzeitig sei ewiges Ruhen bezüglich der Klage vom 18. Mai 2004 vereinbart worden und habe der Bf. erklärt, keine Ansprüche mehr gegen den Ex-Schwager auch für die Zukunft zu stellen. Der Bf. habe sich schließlich in der dem Vorhalt beiliegenden Niederschrift vor dem Bezirksgericht OrtB vom 6. Juni 2005 bereit erklärt, die Differenzen zwischen dem Einkommen seiner Ex-Schwiegermutter und deren monatlichen Ausgaben auf Lebenszeit zu tragen und von dieser nicht zurückzufordern. Auf Grund Erhalts des Hälfteanteils an der Liegenschaft und dem Verzicht auch gegenüber der Ex-Schwiegermutter würden die geltend gemachten Kosten 10.225,41 keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 darstellen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass unter dem Titel Pflegeheimkosten für die Ex-Schwiegermutter Ausgaben für Strom und Kanalbenützungsgebühr geltend gemacht würden, obwohl der Berufungswerber seit 2005 Alleineigentümer der Liegenschaft in OrtA sei.
Im Schriftsatz vom 3. November 2010 wurde Seitens des Bf. angegeben, die Ansicht des UFS, dass eine "sittliche Verpflichtung nur dann vorliege, wenn die Obernahme von Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten erscheine, wobei die allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich sei", zwar vom Wortlaut mit der mehrfach geäußerten Rechtsansicht des VwGH in Einklang zu bringen sei, nicht jedoch von dem diesem Wortlaut beigemessenen Interpretationssinn des UFS.
Nach diesem "angeblichen Sinn" erscheine es nämlich "nicht nachvollziehbar", dass der Bf. Unterhaltskosten der Ex-Schwiegermutter mit Klage vom 18. Mai 2004 zwar vom Ex-Schwager zurückfordere, eine Rückforderung gegen die beiden Kinder jedoch aus sittlichen Gründen gänzlich ausgeschlossen sein soll. Es sei geradezu absurd anzunehmen, dass der Bf. die sittlichen Verpflichtungen gegenüber seinen eigenen Kindern gleichwertig mit jenen gegenüber seinem Ex-Schwager sehe. Selbstverständlich sei es sittlich gerechtfertigt gegen den Ex-Schwager nach Scheidung von dessen Schwester vorzugehen, wenn man durch dessen Versäumnisse mit entsprechenden Kosten belastet werde, dies sei jedoch in keiner Weise auf die eigenen Kinder umzulegen. Es sei nicht nur dem Bf. sondern zweifellos auch der allgemeinen Verkehrsanschauung (dem Normmenschen) leicht erklärbar, dass ein Vater, sofern er es sich auch nur irgendwie leisten könne, gegen seine eigenen Kinder auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung für deren Großmutter nicht vorgehen werde. Die "allgemeine Verkehrsanschauung" unterscheide nach Ansicht des Bf. ganz selbstverständlich zwischen der Nahebeziehung und der daraus resultierenden sittlichen Verpflichtung gegenüber den eigenen Kindern einerseits und jener gegenüber einem angeheirateten Verwandten (noch dazu nach bereits erfolgter Scheidung!) andererseits. Es bleibe zur Gänze im Dunklen, wieso der UFS diese Unterscheidung nicht erkenne.
Was die weitere Verpflichtung des Bf., abgegeben vor dem Bezirksgericht OrtB
, gegenüber seiner Ex-Schwiegermutter und den Umstand, dass er diese Kosten von seiner Ex-Schwiegermutter nicht zurückfordern werde, betreffe, handle es sich hier um die "normative Kraft des Faktischen". Die Ex-Schwiegermutter des Bf. sei nicht in der "Anlage" und werde auch Zeit ihres Lebens nicht in der Lage sein, diese vom Bf. übernommenen Kosten zu tragen. Es könne daher seitens des Bf. leicht auf eine Rückerstattung verzichtet werden, da diese Möglichkeit ohnehin nur theoretisch bestanden habe. Der Erhalt des Hälfteanteils an der Liegenschaft sei mit den im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Auslagen begründet, ein Entgelt für die Zukunft sei darin nicht gesehen worden. Es werde darauf verwiesen, dass allein die in diesem Verfahren geltend gemachten Beträge ein etwaiges Entgelt für die Übertragung des Liegenschaftsanteils überstiegen hätten. Aus all den angeführten Gründen seien daher die geltend gemachten Kosten sehr wohl außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988.
Zu den vom damaligen UFS im Vorhalt genannten Ausgaben für Strom und Kanalbenützungsgebühr machte der Bf. keine Angaben.
An der über Antrag abgehaltenen Beschwerdeverhandlung vom 4. April 2017 nahmen der steuerliche Vertreter und eine Behördenvertreterin teil. Der Bf. selbst nahm an der Verhandlung nicht teil. Es wurde ausgeführt:
1.
Betreffend 2.080 Euro an Unterbringung in der Sonderklasse im Anschluss an eine Operation wurde zuletzt das Schreiben vom 1. Oktober 2009 von Prim. Univ. Doz. Dr. Arzt vorgelegt, das auch der bel. Beh. zur Kenntnis gebracht wurde. Die Vertreterin der bel. Beh. (Behördenvertreterin) gab zu diesem Schreiben an, dass es sich nicht um eine außergewöhnliche Belastung handle, wenn die Unterbringung in der Sonderklasse nur auf Wunsch des Bf. erfolgte bzw. diese nur empfohlen gewesen sei. Der steuerliche Vertreter des Bf. gab an, dass aus dem Schreiben des Primars hervorgehe, dass es sich um eine dringende Operation gehandelt habe und auch zur Erlangung eines ehestbaldigen Operationstermins, die Unterbringung in der Sonderklasse notwendig gewesen sei.
2.
Betreffend 10.225,41 Euro Pflegeheimkosten für die Ex-Schwiegermutter wurde eingangs vom Richter ausführlich auf den bisherigen Sachverhalt hingewiesen und entsprechende Urkunden verlesen (siehe Feststellungen im Erwägungsteil).
Der steuerlicher Vertreter gab an, bezüglich des Übergabsvertrag [zwischen Bf. und Ex-Schwager betreffend den Hälfteliegenschaftsanteil in OrtA] und den darin festgehaltenen 35.000 Euro an Gegenleistung betreffe dies lediglich die Unterhaltsansprüche, die bis zu diesen Zeitpunkt entstanden seien und beinhalte dieser Übergabsvertrag keinerlei Verpflichtung, zukünftige Unterhaltsansprüche für die Ex-Schwiegermutter zu bezahlen. Es sei nicht richtig, dass sich der Bf. in diesem Übergabsvertrag zu weiteren Leistung der Ex-Schwiegermutter verpflichtet habe, vielmehr sei lediglich festgehalten worden, dass für den Fall solcher Leistungen keine weiteren Forderungen gegen den Übergeber, den Ex-Schwager, gestellt würden. Hinsichtlich der Protokollübertragung vom 6. Juni 2005 vom Bezirksgericht OrtB, worin festgehalten werde, dass der Bf. sich bereit erkläre, die Differenz zwischen dem Einkommen von seiner Ex-Schwiegermutter und den monatlichen Ausgaben aus eigenem auf deren Lebensdauer zu tragen und von dieser nicht zurückzufordern, werde ausgeführt, dass es sich dabei lediglich um ein Faktum gehandelt habe, da der Bf. zu diesem Zeitpunkt wie auch 2007 tatsächlich für den Unterhalt seiner Ex- Schwiegermutter aufgekommen sei, da den übrigen Familienmitgliedern eine Tragung derselben nicht möglich gewesen sei. Dies vor allem aus der sittlichen Verpflichtung gegenüber der Großmutter seiner Kinder heraus. Über die Frage des Richters, ob die Gründe geschildert werden könnten, warum nicht die Ex-Frau und die beiden Kinder für diese Kosten aufkommen, gab der steuerliche Vertreter an, das sei schon schriftlich ausgeführt worden und er verweise auf das dort Gesagte. Insbesondere dass das Enkelkind [= der Sohn des Bf.] zu dieser Zeit Student mit einer geringfügigen Beschäftigung gewesen sei, die Enkeltochter [= Tochter des Bf.] verheiratet und einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen und unterhaltspflichtig für ein Kind gewesen sei, und die Ex-Gattin des Bf. nach der Scheidung ebenfalls keiner durchgehenden Tätigkeit nachgegangen sei und von dem Unterhalt des Bf. gelebt habe. Der Ex-Schwager beziehe lediglich eine geringe Pension.
Die Behördenvertreterin gab an, vorrangig sei die zu pflegende Person zur Übernahme der Pflegeheimkosten verpflichtet, was offenbar nach Aktenlage auch erfolgt sei. Nachrangig seien zum Tragen der Kosten die rechtlich verpflichtenden Personen (Ehepartner, Kinder oder Eltern) heranzuziehen. Erst im weiteren Schritt seien die sittlich verpflichteten Personen für die Tragung heranzuziehen, wenn niemand anderer in der Lage sei. Dies allerdings nur insoweit, als die Zahlung nicht als Gegenleistung für eine Vermögensübertragung anzusehen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Tochter, der Sohn und die Ex-Frau und der Ex-Schwager über ein geringes Einkommen verfügt hätten, jedoch könnte dies zur Kostentragung zusammengelegt werden. Darüberhinaus habe eine Vermögensübertragung an den Bf. im zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Pflegekosten stattgefunden. 2005 sei der Hälfteanteil übergeben worden, streitgegenständlich sei das Jahr 2007. Komme es zu einer derartigen Vermögensübertragung, könnten die übernommenen Pflegekosten nicht als außergewöhnliche Belastung gesehen werden.
Der steuerliche Vertreter verwies auf seine bisherigen Ausführungen. Die Behördenvertreterin gab an, dass es außerdem offensichtlich auch Sparbuchübertragungen an den Bf. gegeben habe, was der Bf. offensichtlich auch zugegeben habe.
Steuerlicher Vertreter: Bezüglich sämtlicher Vermögensübertragungen an den Bf. sei angeführt, dass diese immer entweder Unterhaltsleistungen betroffen hätten, wie bereits von diesem im Vorhinein geleistet worden seien, oder wie im Falle der Sparbücher diese für die Ex-Schwiegermutter verwendet worden seien. Diesbezüglich werde auf die Übertragung des Schallträgerprotokolls vom Bezirksgericht OrtB vom 26. April 2005 und die dort gemachten Ausführungen des Bf. verwiesen. Prinzipiell sei darauf verweisen, dass hinsichtlich der Verfahren zwischen dem Ex-Schwager und dem Bf. im Jahr 2005 eine Einigung habe erzielt werden können und ursprünglich Unterhaltsansprüche in Höhe von rd. 72.000 Euro zu diesem Zeitpunkt offengestanden seien und eine vergleichsweise Bereinigung soweit habe erzielt werden können, als dass die Liegenschaft zu einem Wert von 35.000 Euro übertragen worden sei und damit sämtliche zurückliegenden wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen gewesen seien. Die hier gegenständliche Einkommensteuererklärung 2007 stehe mit dem Vermögensübertragungen 2005 und zuvor nicht im zeitlichen notwendigen Zusammenhang.
Zeugeneinvernahme Ex-Schwager:
Nach Belehrung betreffend Entschlagungsrecht gemäß § 171 BAO, § 25 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BAO gab der Ex-Schwager an, dass er als Zeuge aussagen will. Das Beweisthema der Zeugeneinvernahme wurde vorweg mitgeteilt mit: Klage 2004 des Bf. gegen den (richtig:) Ex-Schwager (Zeugen) betreffend Pflegekosten 70.000 Euro, Einigung und Übergabsvertrag betreffend OrtA 2005, Sparbücher, Sachwaltschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht OrtB jeweils betreffend Ex-Schwiegermutter. Die Zeugenaussage lautet (Zeuge = Ex-Schwager):
„[Ex-Schwager]:
Die Schwachstelle an dem Ganzen ist meine Schwester, die seit 1965 schwer - krank ist. Meine Mutter ist im Lauf der Jahre einerseits pflegebedürftig geworden andererseits war es dringend erforderlich, dass sie meiner Schwester im Zusammenhang mit ihrer Krankheit zur Seite stand. Im Lauf der Jahre ist es dann zur Scheidung meines Ex-Schwagers und meiner Schwester gekommen. Er hat daraufhin nicht mehr im Objekt im Haus in OrtB [...] gewohnt. Es sind für ihn in diesem Zusammenhang Kosten aufgelaufen sowohl für Mutter als auch Schwester. Wiederum im Laufe von Jahre hat sich daraus ergeben, dass er für die aufgelaufenen Kosten ein Äquivalent wollte. Im Zuge dieser Forderung der ich ursprünglich nicht positiv gegenüber gestanden bin, kam es im Jahr 2004 zur Klage. Ich glaube im Jänner oder Februar 2005 ist diese Klage zum ewigen Ruhen gekommen. Gleichzeitig, im Frühjahr 2005, habe ich in Abstimmung mit dem Sachwaltergericht und meinem Ex-Schwager die Sachwalterschaft für meine Mutter übernommen. In diesem Zusammenhang haben wir auch ursprünglich bestehende Unklarheiten evtl. Sparbücher ausgetragen.
Ich glaube dass meine Mutter im Jänner 2004 in das Heim Heim in OrtB aufgenommen wurde. Ab diesem Zeitpunkt hat [der Bf.] die Heim und Pflegekosten übernommen und dies haben wir auch ab Eintritt der Sachwalterschaft 2005 so beibehalten. Die Abrechnung erfolgte einmal jährlich, im Jänner für das vorangegangene Jahr.
Richter: Aus welchen Gründen haben Sie Ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft in OrtA an [den Bf.] übertragen:
Zeuge: Ich habe den Standpunkt meines Schwagers geteilt und auch des Friedens willen sind wir zu diesem Ergebnis gekommen.
Richter: Wie stellt sich für Sie das Verhältnis Leistung und Gegenleistung dar? Wofür genau haben Sie ihrem Schwager den Liegenschaftsanteil übertragen?
Zeuge: Für die aufgelaufenen und noch aufzulaufenden Kosten, da wir damals davon ausgingen, dass meine Mutter noch lange leben wird. Tatsächlich hat sie bis Jänner 2015 gelebt. Sie war dann 92 Jahre.
[Steuerlicher Vertreter]: Der Zeuge [Ex-Schwiegersohn] sagt aus, dass die Gegenleistung für den Übergabevertrag die angelaufenen Unterhaltsforderungen und auch zukünftige betreffen würde. Wie hoch waren die angelaufenen Unterhaltskosten zum Zeitpunkt der Übereignung?
Zeuge: Ich habe sicher Unterlagen zu Hause, ich trau mich keine Schätzung zu machen.
[Steuerlicher Vertreter]: Wissen Sie wie hoch die damalige Klagsforderung war?
Zeuge: Ja, das waren glaube ich € 70.000,00
[Steuerlicher Vertreter]: Könnte es sein, dass diese € 70.000,00 die angelaufenen Unterhaltsforderungen waren?
Zeuge: Ich habe es so verstanden, dass die 70.000 ,00als rein prozesstaktischen Gründen so angesetzt wurden. Meines Erachtens war der Wert der Liegenschaft in OrtA genau diese € 70.000,00 oder weniger. Mein Hälfteanteil zu 50% hätte damals weniger betragen.
[Steuerlicher Vertreter]: Ist das auch der Grund, warum im Übergabsvertrag ein Gegenwert von € 35.000,00 festgesetzt wurde?
Zeuge: Ich kann mich gar nicht mehr erinnern, dass das im Übergabsvertrag enthalten war. Möglicherweise war das der Grund
[Steuerlicher Vertreter]: Würden Sie sohin sagen, dass mit Übergabe des Hälfteanteils in OrtA die angelaufenen und nur die angelaufenen Unterhaltsforderungen abgedeckt waren?
Zeuge: Die angelaufenen waren sicher gedeckt, darüberhinaus hat dieser Betrag die künftige Lebenserwartung meiner Mutter gedeckt.
[Steuerlicher Vertreter]: Über Vorhalt des Übergabsvertrages vom 24. Februar 2015/3. März 2005, insbesondere Pkt. II. Wie verstehen Sie diesen? Was wurde damals vereinbar?
Zeuge: Den verstehe ich so, dass, wenn im Rahmen der Sozialhilfe Gesetze an mich als Sohn irgendwann Forderungen gestellt würden, dann müsste man finanziell bis zu einem gewissen Betrag diese abgelten. Dieses Gesetz hat nach meinen Wissensstand in bundesland noch gegolten. Das ist der Hintergrund
[Steuerlicher Vertreter]: Wurde sohin vereinbart, dass etwaige Forderungen Ihnen gegenüber vom Übernehmer abgedeckt werden müssten, oder wurde vereinbart, dass zukünftige Unterhaltsansprüche Ihrer Mutter getragen werden?
Zeuge: Der erste Passus ist zutreffend
[Behördenvertreterin]: ich habe noch nicht verstanden, wie der Unterhaltsbetrag von € 70.000,00 entstanden ist.
Zeuge, Ich habe es versucht zu erklären, aus prozesstaktischen Gründen hat man diese 70.l00 angenommen meinen Hälfteanteil hat man mit 35.000, beziffert und diese sollten die Unterhaltszahlungen abdecken. Die angelaufenen sowohl auch die künftigen.
[Behördenvertreterin]: Warum sind diese Kosten von 70.000,00 angefallen, es wurde von Ihnen selbst ausgeführt, im Schreiben an das Bezirksgericht OrtB vom 5.5.2004, dass die Mutter ihren Lebensunterhalt selbst finanziert hat und die Mutter die Schwester mit S 6.000,00 finanziert hat. Warum wurden vom Ex Schwiegersohn diese 70.000,00 eingeklagt?
Zeuge: Ich kann mich erinnern. Diese Aussage vom Mai 2004 bezog sich auf die Vergangenheit, der 80er und 90er Jahre und hat mit der Zukunft aus damaliger Sicht nichts zu tun.
[Behördenvertretern]: Es heisst, zu diesem Zeitpunkt als Ihre Mutter ins Heim gekommen ist, sie mehr keine finanziellen Mittel zur Verfügung standen, sodass der Ex Schwiegersohn den Unterhalt tragen musste?
Zeuge: Ja, das ist zutreffend.
[Behördenvertreterin]: Im Jahr 1990f hat ihre Mutter schon Pension bezogen?
Zeuge: Ja
[Behördenvertreterin]: Warum hat sie dann 1990 ihre Kosten tragen und 15 Jahre später nicht mehr aus dem eigenen Einkommen tragen können?
Zeuge: die Frage ist einfach zu beantworten. Meine Mutter hat einerseits seitens des Österreichische Sozialamtes zwei Minipensionen und seitens des Land Sozialamtes eine Minipension bezogen. Andererseits und das ist entscheidend hat sie ein finanzielles Volumen in Form von Sparbücher besessen und auch Bargeld, das aus der Zeit ihres Zusammenlebens mit dem Lebensgefährten (über Jahrzehnte lang [Name] des Lebensgefährten) angespart hat.
[Behördenvertreterin]: Was ist mit den Sparbüchern geschehen?
Zeuge: Diese Sparbücher haben sich im Laufe der Jahre durch Verwendung meiner Mutter erschöpft und haben meines Erachtens zum Zeitpunkt 2004 /2005 kein Volumen mehr besessen.
[Behördenvertreterin]: Wurden Sparbücher an Herrn [den Bf.] übertragen?
Zeuge: Das war ursprünglich meine Vermutung, hat sich dann nicht bestätigt und wir haben das auch im Sachwaltergerichtsverfahren im Frühjahr 2005 zu Protokoll gegeben.
[Behördenvertreterin]: In der Niederschrift vom BG OrtB vom 26.4.2005 gab Herr [der Bf.] an, dass ihm zwei Sparbücher mit € 9.000,00 übergeben wurden. In einem weiteren Protokoll vom BG OrtC im August 2004 offenbar, dass seine Sekretärin zwei Sparbücher im Wert von je S 150.000,00 übernommen hat
Zeuge: Ich kann dazu eigentlich nichts sagen. Das Thema Sparbücher ist für mich immer weitestgehend unklar gewesen. Es gab auch Aussagen meiner Mutter, die teilweise hier konterkarierend waren.“
Weitere Fragen wurden an den Ex-Schwager nicht gestellt.
Der steuerliche Vertreter gab an, wie aus dem Akt ersichtlich sei und wie das Beweisverfahren ergeben habe, habe der Bf. über Jahrzehnte den Unterhalt für seine Ex Schwiegermutter getragen, dies deshalb, weil die dazu Verpflichteten nicht in der Lage gewesen seien, diesen zu begleichen und selbst wenn Gegenleistungen für Teile dieses geleisteten Unterhalts gemacht worden seien, so habe jedenfalls bezüglich der in der Einkommensteuererklärung 2007 geltend gemachte Aufwendungen keine Gegenleistung stattgefunden und war dieser aufgrund seiner sittlichen Verpflichtung dazu verpflichtet, diese Aufwendungen zu tragen. Es werde die Stattgabe der Beschwerde beantragt.
Die Behördenvertreterin beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Richter verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Über die Beschwerde (Berufung) wurde erwogen:
1. Pflegeheim
Die Ex-Schwiegermutter des Bf. wurde 1922 geboren (AS 45), der Bf. war mit deren Tochter (geb. 1945) von 1967 bis 1991 verheiratet. Neben dieser Tochter (Ex-Frau des Bf.) hat die Ex-Schwiegermutter noch einen Sohn (Ex-Schwager des Bf., geb. 1943). Der Bf. und seine Ex-Frau haben eine Tochter (geb. 1969) und einen Sohn (geb. 1985).
Normen und Schlagworte
- § 7 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 171 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 169 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 168 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 292 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
außergewöhnliche BelastungPflegeheimkostenEx-SchwiegermutterGrundstücksanteil als GegenleistungSonderklasseEinbettzimmerBeweiswürdigungGegenwert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102417/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102417.2009
- Stammnummer
- 114314
- Gültig
- 18.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF