Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102417/2009
Außergewöhnliche Belastung: 1. Pflegeheimkosten für die Ex-Schwiegermutter 2. Medizinisch begründete Unterbringung in einem Einzelbettzimmer im Krankenhaus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102417/2009vom 18.04.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Kaufvertrag vom 28./29. April 2003 (AS 72ff) – also rund 12 Jahre nach der Scheidung - verkaufte die Ex-Frau dem Bf. den Hälfteanteil an einer Liegenschaft in OrtA um 34.943,13 Euro. Der Kaufpreis war laut Kaufvertrag Punk IV bereits dadurch beglichen, dass der Bf. für die Ex-Frau betreffend eines ob der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft in OrtB, AdresseB ...., zugleich Wohnadresse der Ex-Frau, eingetragenes Darlehen ebendiese 34.943,13 Euro aufgewendet habe, welchen Betrag die Ex-Frau sohin schulde und in Abgeltung dieser Schuld die Ex-Frau den Liegenschaftsteil an den Bf. übertrage.
Mit weiterem Kaufvertrag vom 9. Juni 2004 (AS 79ff) verkaufte die Ex-Frau dem Bf. den Hälfteanteil (der andere Hälfteanteil war bereits im Eigentum des Bf.) an der Liegenschaft in OrtB um160.000 Euro. Der Kaufpreis wurde laut Vertrag wie folgt entrichtet: Der Bf. räumte seiner Ex-Frau ein lebenslanges unentgeltliches höchstpersönliches Wohnrecht an einer anderen Genossenschaftswohnung ebenfalls in OrtB ein und trägt auf Lebenszeit der Ex-Frau die Kosten dieser Genossenschaftswohnung. Weiters räumte der Bf. seiner Ex-Frau auf dem Kaufgegenstand (Hälfteanteil der Liegenschaft OrtB) und dem dort dem Bf. bereits zuvor gehörenden anderen (Hälfte)Anteil das unentgeltliche höchstpersönliche Wohnrecht, befristet bis zu einer Übertragung, eines Verkaufs, einer Schenkung oder einer sonstigen rechtsgeschäftlichen oder ablebensbedingten Übertragung der Liegenschaft an eine dritte Person längstens jedoch drei Jahre ab Unterfertigung des Kaufvertrages ein.
In einem Schreiben an die bel. Beh. vom 21. Juni 2005 (Akt 2004, Seite 10) gab der Bf. an: „… im Nachtrag zu meiner bereits vorgelegten Einkommensteuererklärung für 2004 erlaube ich mir höflichst die Zuerkennung einer außergewöhnlichen Belastung zu beantragen und begründe diesen Antrag folgendermaßen: Meine Ex-Schwiegermutter und Großmutter meiner beiden ehelichen Kinder, Frau [Ex-Schwiegermutter], musste Anfang 2004 in Folge schwerer Krankheit in ein Pflegeheim gegeben werden. Da sie selbst vermögenslos ist und eine äußerst bescheidene Rente bezieht, musste ich aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen die dafür anfallenden Kosten übernehmen. [Die Ex-Schwiegermutter] hat auch einen entsprechenden Medikamentenbedarf, weil sie an einer unheilbaren U-Krankheit und einer X-Erkrankung leidet. Diese Krankheit hat zur Folge, dass sie bis auf ca. 40 Kilo abgemagert ist. […]“ Die vom Bf. bezüglich Ex-Schwiegermutter für das Jahr 2004 geltend gemachte außergewöhnliche Belastung betrug 17.231,34 Euro.
Dem beim Bezirkesgericht OrtC geführten Akt Zahl1 ist zu entnehmen: Mit Klage vom 18. Mai 2004 forderte der Bf. (Kläger) vom Ex-Schwager 72.000 Euro samt Anhang wegen Zahlung fremder Unterhaltsschulden. Laut Klagsvorbringen habe die Ex-Schwiegermutter bis zum Tod ihres Lebensgefährten mit diesem gemeinsam das Haus in OrtA bewohnt und sei ab 1980 aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen in den gemeinsamen Haushalt des Bf. und seiner damaligen Ehefrau nach OrtB gezogen. Die Liegenschaft in OrtA sei niemals Eigentum der Ex-Schwiegermutter gewesen, sondern sei anlässlich des Todes des Lebensgefährten an deren Kinder, den nunmehr beklagten Ex-Schwager und der Ex-Frau des Bf. übertragen worden. Die Ex-Schwiegermutter sei seit Jahren krank und habe dadurch bedingt einen erhöhten Pflegebedarf, der auch mit erhöhtem medizinischen Aufwand verbunden sei, und sei nicht in der Lage, selbst für ihre Lebenshaltungskosten und Unterhalt aufzukommen. Die diesbezüglichen Zuwendungen seien immer seitens der Ex-Frau des Bf. erfolgt, die ihrerseits entsprechende Unterstützung und Zahlung durch den Bf. erhalten habe. Die Ex-Frau und anfänglich auch der Bf. hätten die tatsächliche Pflege der Ex-Schwiegermutter in Form von Naturalleistungen durchgeführt und ihr kostenlos Wohnraum und Verpflegung zur Verfügung gestellt. Der Bf. als Kläger stütze sich auf §§ 143 iVm 1042 ABGB und mache gegen den Ex-Schwager einen Anspruch geltend, welcher dem Bf. seitens seiner Ex-Frau, die tatsächlich die Aufwendungen für ihre Mutter getragen habe, gegenüber ihren Bruder zur Gänze abgetreten worden sei. Laut Klage des Bf. habe die Ex-Schwiegermutter innerhalb der letzten 20 Jahre über ein durchschnittliches jährliches Einkommen von rd. 10.000 Euro aus einer "kleinen Pension" sowie einen Bezug des Bundessozialamtes verfügt. Die Ex-Frau habe nur "ausgesprochen bescheidene eigene Einkünfte" gehabt und im Wesentlichen von den Einkünften des Bf. gelebt. Der Bf. betonte, dass er selbst keine eigenen Zuwendungen an die Ex-Schwiegermutter gemacht habe sondern dies "vollkommen im Belieben seiner Frau bzw. Ex-Frau stehen ließ." Damit sei die Ex-Frau des Bf. einerseits durch häusliche Unterkunft andererseits durch finanzielle Zuwendung für den notwendigen Unterhalt ihrer Mutter, soweit dies ihr "bescheidenes Eigeneinkommen" überstiegen habe, zur Gänze aufgekommen. Auf Grund der chronischen Erkrankung der Ex-Schwiegermutter und des damit verbundenen Pflegebedarfs und erhöhten Aufwandes sei von einem jährlichen Bedarf von rund 10.000 Euro auszugehen. Darin sei auch die gewährte Unterkunft, Verpflegung sowie tatsächliche Betreuung in Form von Naturalunterhalt enthalten. Laut Klage verfüge der Ex-Schwager nach dessen eigenen Angaben über eine Pension von ca. 1.900 Euro netto monatlich. In der Vergangenheit sei sein Einkommen "selbstverständlich" höher gewesen, sodass "zumindest" davon auszugehen sei, dass er den Unterhalt zu gleichen Teilen wie seine Schwester hätte leisten können und zu leisten verpflichtet gewesen sei. Unter der Annahme der Leistung eines jährlichen Betrages von 10.000 Euro auf 20 Jahre durch Unterkunft, Naturalleistungen und Geldzuwendungen unter Kostenteilung 50:50 wäre der Ex-Schwager verpflichtet gewesen, jährliche Zuwendungen von 5.000 Euro zur Unterhaltsleistung seiner Mutter beizutragen. Rechnerisch wäre daher ein Klagsbetrag von 100.000 Euro gerechtfertigt, aus advokatorischer Vorsicht und vorbehaltlich einer Ausdehnung würden 72.000 Euro angesetzt.
Im vorbereitenden Schriftsatz vom 21. Juni 2004 wendete der Ex-Schwager eine dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf gesetzlichen Unterhalt ein, die nicht dadurch umgangen werden könne, dass der Unterhalt von dritter Seite geleistet und daraus ein Bereicherungsanspruch mit dreißigjähriger Verjährungsfrist abgeleitet werde. Der Klagevertreter (= Anwalt des Bf.) sei mit einem Schreiben vom 18. Februar 2003 im Auftrag der Ex-Frau des Bf. an den Ex-Schwager herangetreten und behauptet, die Ex-Frau habe die Ex-Schwiegermutter finanziell unterstütz. Weiters sei es um den Verkauf der damals im gemeinsamen Eigentum des Ex-Schwagers und der Ex-Frau stehenden Liegenschaft in OrtA gegangen. Um die Angelegenheit endgültig zu bereinigen, sei am 9. April 2003 im Beisein der Ex-Schwiegermutter und der Frau des Ex-Schwagers eine Vereinbarung geschlossen worden, laut deren Punkt 4 die Ex-Frau des Bf. ausdrücklich festgehalten habe, dass sie für die Pflege der Ex-Schwiegermutter keine finanzielle Forderung noch Forderungen aller Art an den Ex-Schwager stellen würde und zwar weder im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hauses in OrtA noch in einem anderen Zusammenhang. Wenn nun der Bf. seine Klagsansprüche ausdrücklich aus von der Ex-Frau an ihn abgetretenen Forderungen ableite, so bedeute dies, dass der von der Ex-Frau abgegebene Verzicht auch auf eine allfällige Abtretung von Ansprüchen wirke. Im Hinblick auf den von der Ex-Frau am 9. April 2003 abgegebenen Verzicht stehe somit fest, dass auf alle Unterhaltsansprüche für die Pflege der Ex-Schwiegermutter zumindest bis einschließlich März 2003 verzichtet worden sei. Weiters brachte der Ex-Schwager vor, es habe nicht die Ex-Frau die Ex-Schwiegermutter finanziell unterstützt sondern umgekehrt, auch habe der Ex-Schwager – entgegen dem Klagsvorbringen des Bf. - die Ex-Schwiegermutter sehr wohl finanziell unterstützt. Auch sei unrichtig, dass die Ex-Schwiegermutter kein Vermögen gehabt habe, vielmehr habe die Ex-Schwiegermutter bis zum Tod ihres Lebensgefährten 1979 einen Betrag "von ca. S 500.000,00 bis 600.000,00" angespart und auf Sparbüchern angelegt.
Der Bf. bekräftigte im Schriftsatz vom 28. Juni 2004 die Geltung einer längeren Verjährungszeit für Verwendungsansprüche und bestritt die Gültigkeit der vom Ex-Schwager genannten Verzichtserklärung der Exfrau.
Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Fristertreckungsansuchen wegen Vergleichsgesprächen zeigten der Bf. und der Ex-Schwager dem Bezirksgericht mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 das Ruhen des Verfahrens an.
Mit Übergabsvertrag vom 24. Februar 2005 / 3. März 2005 (AS 89ff) übertrug der Ex-Schwager dem Bf. die restliche Hälfte der Liegenschaft in OrtA, sodass der Bf. Alleineigentümer wurde. Laut Punkt II des Vertrages erklärte der Bf., dass nach grundbücherlicher Durchführung seine gegen den Ex-Schwager im Verfahren des Bezirkesgerichts OrtC, Aktenzahl Zahl1, geltend gemachten Ansprüche sowie aus solchen Ansprüchen für die Zukunft gegen den Ex-Schwager keine Forderungen mehr zu stellen und dass in diesem Verfahren ewiges Ruhen eintritt. Weiters erklärte der Bf. ausdrücklich, dem Ex-Schwager für den Fall schad- und klaglos zu halten, dass gegenüber dem Ex-Schwager im Rahmen der Sozialhilfegesetze wegen nicht gedeckten Unterhaltes der Ex-Schwiegermutter Forderungen gestellt würden.
Dem Akt des Bezirksgerichts OrtB betreffend ein Sachwalterschaftsverfahren betreffend die Ex-Schwiegermutter (Zahl2) ist zu entnehmen, dass der Ex-Schwager am 16. März 2004 bei Gericht erschien und für die Ex-Schwiegermutter die Bestellung eines Sachwalters beantragte.
Die Seiten 1 bis 3 und die Anlage 2 eines Schreibens vom 5. Mai 2004 des Ex-Schwagers an das Bezirksgericht OrtB lautet:
Seiten 1 bis 3:
„Meine Mutter [Ex-Scheigermutter“ befindet sich seit Anfang Februar 2004 in der Seniorenpension Haus [...] in OrtB. Auslösendes Moment dafür war die neuerliche Verschlechterung des - Zustands meiner Schwester [Ex-Frau]. Betreffend der Finanzierung der Unterbringung gab es von Beginn an Widersprüche. Ich stand daher Laufend in Kontakt mit Herrn […], dem Heimleiter des Hauses [...]. (s.ANLAGE 1) Zwischenzeitlich hat sich auch herausgestellt, daß unerklärlicherweise kein Sozialhilfeantrag gestellt wurde.
Bereits am 10.3.2004 habe ich schriftlich [den Bf.] in Kenntnis gesetzt, daß ein Sozialhilfeantrag gestellt werden müßte und ich anteilig daraus resultierende Differenzen gemäß dem bundesland Sozialhilfegesetz übernehmen werde. Anläßlich eines persönlichen Gesprächs mit [dem Heimleiter des Hauses] am 19,4.2004 teilte mir dieser mit, daß die Differenz zwischen dem Eigeneinkommen meiner Mutter und den tatsächlichen Heimkosten von der [Unternehmen des Bf.] überwiesen werden. Laut meinem Kenntnisstand hat meine Mutter bis vor einigen Monaten Sparbücher in der Höhe von 500.000-600.000 besessen. Die Abwicklung der Bankgeschäfte hat meine Mutter seit einigen Jahren meiner
Schwester übertragen. Anläßlich eines persönlichen Gesprächs am ..... 2. 2004 zwischen meiner Mutter, meiner Frau […] und mir klagte meine Mutter darüber, daß sie von meiner Schwester immer weniger und zuletzt gar keine Bankunterlagen ausgehändigt erhielt. Darüberhinaus klagte sie auch, daß durch die immer wieder kehrenden krankheit Phasen meiner Schwester diese große Geldbeträge für vollkommen unnötige Dinge verwende. Ebenfalls während dieses Gesprächs am 15.2.2004 teilte sie uns mit, daß ihre Sparvermögen sich jetzt [beim Bf.] befinden. Auf diesen höchst merkwürdigen Umstand angesprochen, war meine Mutter nicht in der Lage, eine plausible Erklärung abzugeben.
Soweit zu den jüngsten Ereignissen.
Zum besseren Verständnis versuche ich nachstehend chronologisch die Vergangenheit und daraus resultierende Entwicklungen festzuhalten:
Im Jahr 1979 starb Herr […], der Lebensgefährte meiner Mutter. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Jahre 1997 hielt sich meine Mutter abwechselnd im Haus in OrtA (ihrem damaligen lfd. Wohnsitz), in unserem Haus in OrtD und in unserer Wohnung in OrtF sowie im Haus meiner Schwester in OrtB auf. Meine Schwester leidet seit rd. 35 Jahren an einer schweren Erkrankung. In krankheit, also in Hochphasen durfte meine Mütter nicht in OrtB wohnen, da sich subjektiv meine Schwester wohl fühlte. In depressiven Phasen mußte meine Mutter immer in OrtB sein und meine Schwester betreuen. Finanziell war meine Mutter immer unabhängig und hat ihren Lebensunterhalt anteilig in OrtB immer selbst finanziert. Darüberhinaus hat siemeine Schwester in zunehmendem Ausmaß finanziell unterstützt.
Ab 1998 ergab sich durch den verschlechterten Allgemeinzustand meiner Mutter ein ständiger Aufenthalt in OrtB, wobei meine Mutter ihren Lebensunterhalt selbst finanzierte und meine Schwester mit rd. 6.000 öS/Monat finanziell unterstützte.
Ab 1998 haben meine Frau und ich meine Mutter und meine Schwester laufend und regelmäßig besucht (rd. 150 Besuche!). Während dieser Besuche haben wir meine Mutter auch betreut und gepflegt. Das Beisammensein verlief jeweils harmonisch und in bestem Einvernehmen. Darüber hinaus hatten wir fast täglich telefonisch Kontakt.
[Der Bf.] hat im Jahr 1991 die Scheidung von meiner Schwester durchgesetzt. Sie selbst befand sich damals wieder einmal wie so oft in einer längeren labilen Phase. Erst Monate nachher hat sie meine Mutter, meine Frau und mich, also ihre engsten Verwandten und Vertrauten über die Scheidung informiert. Sie hatte anläßlich der Scheidung keinen Rechtsbeistand und wurde damals lt. eigener Aussage überrumpelt, war überfordert und fühlte sich zuletzt durch die einseitigen und schlechten Konditionen auch betrogen.
Das Haus in OrtB, [...] gehört je zur Hälfte meiner Schwester und ihrem geschiedenen Mann. Meiner Schwester und mir gehörte bis Mai 2005 je die Hälfte des Hauses in OrtA, [...]. Bereits im Jahr 1996 wollte [der Bf.] daß ich die Hälfte des Hauses in OrtA meiner Schwester schenke. Er hatte dabei den Hintergedanken, daß sich dadurch seine anteiligen Kosten für das Haus in OrtB erheblich reduzieren. Nachdem ich dieses Ansinnen damals ablehnte, hat sich der ohnedies nur mehr sporadische Kontakt zu ihm von seiner Seite aus dramatisch verschlechtert. Er ließ kein gutes Haar an meiner Frau und mir. Gleichzeitig verschlechterte sich sein schon über Jahre bestehendes schlechte Verhältnis zu meiner Mutter und zu meiner Schwester.
Am 26.4.2005 wurden meine Frau und ich von meiner Mutter dringend um Hilfe gebeten. Der umfangreiche Zusammenhang ist der ANLAGE2 zu entnehmen. Da diese Notiz aus Anwaltssicht formuliert ist, bedeutet "mein Mandant" im Klartext "[Ex-Schwager].
Im Frühjahr 2003 machte [der Bf.] neuerlich Anstrengungen dahingehend, daß ich den Hälfteanteil des Hauses in OrtA kostenlos abtrete, und zwar diesmal an ihn persönlich. Er seinerseits hatte in der Zwischenzeit meine Schwester mit angeblich offenen Kreditforderungen für das Haus in OrtB erpreßt und ihr gedroht, die lfd. Alimentationszahlungen einzustellen. Die jeweiligen Schreiben hat meine Schwester mir am 26.4.2005 persönlich vorgelegt und lesen lassen. Im Anschluß daran hat [der Bf.] meine Schwester gezwungen, den Hälfteanteil des Hauses in OrtA kostenlos an ihn abzutreten. [Der Bf.] hat darüber hinaus lt. Aussage meiner Schwester sie gezwungen, angeblich finanzielle Forderungen an mich aus der Pflege meiner Mutter über 20 Jahre (!) abzutreten. Im Anschluß daran forderte er von mir 100.000 EUR oder den Hälfteanteil des Hauses in OrtA. Diesbezüglich gibt es seit September 2005 einen umfangreichen Schriftverkehr auf Anwaltsbasis.
Es gab niemals Leistungen bzw.-Forderungen meiner Schwester an mich. Im Gegenteil, es gibt Schriftstücke mit Aussagen meiner Schwester, daß keinerlei Forderungen an mich bestehen. Seitens [des Bf.] wird ultimativ seit Monaten immer wieder angedroht, daß dies das letztmalige außergerichtliche Schreiben seines Anwalts sei und dann das Gericht in Anspruch genommen würde.
Ich kann nur annehmen, daß [der Bf.] zwischenzeitlich eingesehen hat, daß alle seine falschen Behauptungen von mir in allen Details und mit Zeugen und Dokumenten widerlegbar sind. Denn nur so kann ich es mir erklären, daß er den immer wieder angedrohten Schritt vor Gericht zu gehen, nicht gewagt hat.
Abschließend möchte ich noch festhalten, daß [der Bf.] meine Mutter nicht ein einziges Mal seit Anfang Februar im Haus [...] hat. Auch während der letzten Jahre hat er meine Mutter nicht ein einziges Mal im Haus in OrtB besucht. Ich vermute, daß er mit den Differenzzahlungen einen neuerlichen Versuch unternimmt um mir persönlich schaden zu können. Die Besuche seiner jetzigen Frau bei meiner Mutter dürften von ihm aus Alibigründen gesteuert werden.
Ich halte ausdrücklich fest, daß ich keinerlei Interesse an den Sparbüchern meiner Mutter habe. Ich möchte aber gesichert wissen, daß diese Gelder ausschließlich zum Wohle meiner Mutter Einsatz finden. Darüberhinaus werde ich selbstverständlich alle gesetzlichen Verpflichtungen anteilig übernehmen, welche aus dem bundesland Sozialhilfegesetz resultieren.“
Die Anlage 2 lautet:
„[Bf.] – [EX-Schwiegermutter
Am 26. 4. 2005 um 10, 00 Uhr vormittags erhielten mein Mandant und seine Frau einen Notruf über Handy durch seine Mutter. Sie teilte weinend mit, daß ihre Tochter [Ex-Gattin] ihr bereits am Vortag gedroht hätte, sie zu verlassen. Dies hätte sie nun tatsächlich getan und sie wäre hilflos und allein, könne sich nicht einmal ein Glas Wasser holen. Mein Mandant und seine Frau führen daraufhin unverzüglich nach OrtB, fanden die Türe offen und die Mutter allein und unversorgt vor. Sie leiteten sofort die ersten und wichtigsten Maßnahmen ein und versorgten die Mutter mit Nahrung und Zuspruch.
Um 12.30 Uhr erschien plötzlich [der Bf.] und forderte beide auf, das ihm zur Hälfte gehörende Haus OrtB, [...] sofort zu verlassen, sonst würde er wegen Hausfriedensbruch die Polizei verständigen. Die Mutter meines Mandanten und er sowie seine Frau informierten [den Bf.] ausführlich über die Gesamtsituation und alle Zusammenhänge. Dieser erwiderte, man solle die Mutter auf der Stelle entfernen, also mitnehmen, gleichzeitig wurde von ihm die Polizei verständigt. Diese kam innerhalb kürzester Zeit, informierte sich umfassend bei den Beteiligten und teilte [dem Bf.] mit, daß der Sachverhalt eindeutig sei, kein Hausfriedensbruch vorliege und keinerlei Anlaß für polizeiliches Einschreiten bestehe. Dies wurde von den Beamten auch damit begründet, daß mein Mandant und seine Frau über Jahre hindurch bis zum Frühjahr 2005 Mutter und Schwester regelmäßig im 1- 2 Wochen Rhythmus in bestem Einvernehmen besucht hätten und dabei die Mutter laufend gepflegt und versorgt hätten.
[Der Bf.] erklärte den Beamten, daß er betreffend des Hälfteanteils am Haus seitens seiner geschiedenen Frau [Ex-Frau] eine Vollmacht hätte, die ihn zur Aktion "Hausfriedensbruch" auch in ihrem Namen bevollmächtige, allerdings hätte er diese Vollmacht zu Hause "vergessen". In nachfolgenden Gesprächen informierte [die Ex-Frau] meinen Mandanten, daß sie niemals eine solche Vollmacht erteilt hätte. Vielmehr teilte ihr [der Bf.] mit, daß er diese Behauptung nur gegenüber den Beamten verwendet hätte um glaubwürdiger agieren zu können.
Faktum ist, daß [der Bf.] auch nach dem Weggehen der Beamten meinem Mandanten das nochmalige Betreten des Hauses unter Androhung von gerichtlichen Schritten verbat. Seit diesem Tag ist es meinem Mandanten nicht mehr möglich, seine Mutter zu besuchen. Dies ist besonders schmerzlich, da sowohl Mutter als auch Schwester darunter leiden, vor allem der Mutter die bis dahin bei den regelmäßigen Besuchen geleistete Pflege und Hilfestellung gegenüber nicht aufrechterhalten werden konnte.“
Der Übertragung des Schallträgerprotokolls vom 26. April 2005 im Sachwalterschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht OrtB lautet:
„Der Vertreter der einstweiligen Sachwalterin […] verweist darauf, dass er im Wesentlichen mit der Führung dieses Aktes betraut ist und spricht sich pflichtgemäß im Hinblick auf das Gutachten gegen die Bestellung eines Sachwaltens aus und verweist darauf, dass [die Ex-Schwiegermutter] laut dem Gutachten “in der Vergangenheit in der Lage war," wirksame Vollmacht an [den Bf.] zu legen sowie dass sich aus dem letzten Schreiben [des Bf.] ergibt, dass die laufende Bezahlung des Ausfalles, der sich aus den höheren Pflegeheimkosten gegenüber der Pension ergibt, derzeit bis auf weiteres er bezahle. Die Pension betrage etwa EUR 1.422,-- monatl. inkl. Pflegegeld, die Heimaufenthaltskosten etwa EUR 1.600,--. Betreffend der streitgegenständl. Stellungnahmen betreffend der Sparbücher verweist der einstw. SW auf die bereits erbrachten Berichte.
Der Sachverständige ergänzt sein Gutachten dahingehend, dass in Hinblick auf die streitgegenständl. Tatsache, dass sich allenfalls Sparbücher unbekannter Höhe nicht in Verwahrung [der Ex-Schwiegermutter], sondern allenfalls [vom Bf.] befinden, eine diesbezügliche Dispositionsfähigkeit nicht besteht und [die Ex-Schwiegermutter] nicht in der Lage ist, einen Überblick über ihr diesbezügliches Vermögen zu haben. bzw. die zur Aktivierung dieses Vermögens erforderlichen allenfalls rechtlichen Schritte selbst zu setzen und diesbezüglich sachwalterschaftlicher Unterstützung bedarf.
[Der Bf.] legt nunmehr vor in Kopie eine Aufstellung von Kosten im Zeitraum Mai 2004 bis dato über EUR ca. 37.000,--, die er für seine Ex-Schwiegermutter getragen habe. In diesem Betrag seien auch die Realisate zweier Sparbücher von EUR 9.040,42 geflossen, die [der Bf.] in der Vergangenheit von [deiner Ex-Frau] übergeben worden seien, wobei diesbezüglich ein Brief an den Rechtsanwalt […] vom 2.9.2004 vorgelegt werde. Im Übrigen gibt [der Bf.] an, dass er verfügungsberechtigt über das Pensionskonto [der Ex-Schwiegermutter] sei,- die Pflegeheimkosten im Wesentlichen aus Eigenem trage und in unterschiedlichen Abständen aus dem Pensionskonto Akontierungen für sich zur Abdeckung dieser von ihm getragenen Kosten vornehme. Diesbezüglich sei alles nachvollziehbar und er sehe allfälligen gerichtlichen Recherchen diesbezüglich gelassen entgegen.
[Der Ex-Schwager] gibt ergänzend als Auskunftsperson vernommen an: Im Jahr 2004 seien durch die ebenfalls - beeinträchtigte Schwester 3 bis 4 Sparbücher [den Bf.] übergeben worden, wobei das diesbezügliche Schicksal dieser Sparbücher nicht klar sei. Diese Übergabe sei an Frau T, Bank K, PLatz, OrtB, erfolgt. Frau T sei die Sachbearbeiterin der Bank gewesen. Diese Tatsache habe ihm seine Mutter weinend im Februar 2004 berichtet. Sie wisse nicht, warum. die Sparbücher [beim Bf.] seien.
[Der Bf.] verweist auf das Schreiben, wonach ihm einmal zwei Sparbücher über EUR 9.000,-- übergeben wurden, wobei ihm diese nicht persönlich übergeben worden seien. Weitere Sparbücher seien ihm nicht bekannt.
[Der Ex-Schwager] gibt ergänzend an, dass [der Bf.] vor dem Bezirksgericht OrtC im August 2004 angegeben habe, dass seine Sekretärin Frau W, von seiner Ex-Schwiegermutter zwei Sparbücher über je ca. S 150.000‚-- übergeben worden seien.
[Der Bf.] repliziert hiezu, dass es um ein Missverständnis gehe, es seien ihm insgesamt Sparbücher im Wert von etwa S 150.000‚-- übergeben worden.
[Der Bf.] gibt ergänzend an, dass auch. Die menschliche Komponente zu beachten sei, [die Ex-Schwiegermutter] in einem. schlechten Gesundheitszustand sei, sie die Führung eines unnötigen Sachwalterschaftsverfahrens belasten würde und angeregt werde, alles so zu belassen wie bisher, sodass ohne Bestellung eines Sachwalters weiterhin die notwendigen Veranlassungen durch den Bevollmächtigten [den Bf.] erfolgen können.
[Der Ex-Schwager] ersucht um die Protokollierung, dass sein Anwalt […] auch gerichtlich bestätigen würde, dass damals vor Gericht [der Bf.] von zwei mal je S 150.000,-- gesprochen habe.
Der Sachverständige legt Kostennote und ersucht um Berichtigung aus Amtsgeldern.
Der einstw. SW legt eine Kostennote betreffend der bisherigen anwaltlichen Leistungen des einstw. SW.
Entscheidung ergeht schriftlich.
[Der Exschwager] ersucht [den Bf.] für ein Gespräch betreffend der anstehenden Probleme zur Verfügung zu stehen, wobei [der Bf.] darauf verweist, zu einem Gespräch unter der Bedingung einverstanden zu sein, dass [der Ex-Schwager] einen finanziellen Beitrag für seine Mutter leistet.“
Einem Aktenvermerk vom 26. April 2005 des Richters des Bezirksgericht OrtB ist zu entnehmen:
„Im Anschluss an die Tagsatzung wenden sich nach einem gemeinsamen Gespräch [der Bf.] sowie [der Ex-Schwager] an den Richter und erklären, betreffend der Frage der Finanzierung des Aufenthaltes der Mutter weiter in ein Gespräch einzutreten und eine Einigung anzustreben, allenfalls auch einen gemeinsamen Weg betreffend Übernahme der Sachwalterschaft durch [den Bf.] bzw. [den Ex-Schwager] zu finden. Sie werden diesbezüglich sich binnen der nächsten 14 Tage an den Richter wenden. Seitens des Richters wird angegeben, dass eine Übernahme der Sachwalterschaft durch einen der Genannten dann möglich ist, wenn die gegenseitigen Vorhalte entkräftet, die Finanzierung des Heimaufenthaltes und die Vorhalte betreffend Sparbücher aufgeklärt sind.“
Im gemeinsam unterfertigten Schreiben vom 26. April 2005 wenden sich der Bf. und der Ex-Schwager an den Richter, der Bf. formuliert wie folgt:
„ …der eben bei mir befindliche [Ex-Schwager] und ich haben uns lhrem Ratschlag entsprechend in obiger Angelegenheit ausgesprochen und sind zu dem erfreulichen Ergebnis gekommen, dass wir ab sofort im Interesse von [der Ex-Schwiegermutter] unsere Differenzen begraben. Wir sind zur übereinstimmenden Erkenntnis gelangt, dass wir uns die Agenden im Zusammenhang mit seiner Mutter bzw. meiner Ex-Schwiegermutter zum Wohle dieser Person gerne aufteilen mögen. ln diesem Sinne ist [der Ex-Schwager] willens und wir beide dankbar, wenn Sie, sehr geehrter Herr Rat […] ihm die Sachwalterschaft für seine Mutter übertragen würden. lch meinerseits würde sicherstellen, dass [die Ex-Schwiegermutter] bis zu ihrem Lebensende, egal was immer auch noch künftig auf sie zukommen sollte, keine finanziellen Probleme haben wird. Hinsichtlich der Sparbücher konnte sich [der Ex-Schwager] von der Ordnungsmäßigkeit überzeugen und zieht seine Vermutungen hinsichtlich des Verbleibes zurück. Zum Zeichen des gefundenen Konsenses erlauben wir uns beide, dieses Schreiben an Sie zu unterfertigen. Für Ihre geschätzte Mühe dürfen wir uns vielmals bedanken und verbleiben mit dem Ausdruck …“
Der Übertragung des Schallträgerprotokolls vom 6. Juni 2005 im Sachwalterschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht OrtB lautet:
„Nach dem. Schreiben [vom Bf.] sowie dem Sohn [Ex-Schwager] im Anschluss an die letzte Tagsatzung, ON 29, erscheinen diese zu Gericht.
Festgehalten wird, dass im Einvernehmen der beiden Erschienenen der Sohn [Bf.] zum Sachwalter im Umfang Vertretung vor Gerichten und Behörden sowie finanzielle Angelegenheiten bestellt wird und die zwischenzeitig einstweilige Sachwalterin Mag. […]mit Rechtskraft, des Beschlusses ihres Amtes enthoben wird. Festgehalten wird weiters, dass sich [der Bf.] bereit erklärt, die Differenz zwischen dem Einkommen [Ex-Schwiegermutter] und den monatlichen Ausgaben aus Eigenem auf deren Lebensdauer zu tragen und von dieser nicht rückzufordern. Festgehalten wird, dass die monatlichen Einnahmen derzeit insgesamt ca. EUR 1.200,-- ausmachen, die Ausgaben ca. EUR 1.900,-- sowie zusätzlich noch ein Bedarf von EUR 600, -- für Medikamente besteht und dieser Ausfall eben durch [den Bf.] zu tragen ist. Weiters erklärt sich [der Bf.] bereit, den Ausfall, der durch die zwischenzeitig aufgelaufenen Kosten der einstw. SW Mag. […] Kostennote entstanden sind, ebenfalls zur Abdeckung zu bringen und nimmt eine Kopie dieser Kostennote entgegen.
Erörtert wird die Rechnungslegung, wobei seitens [des Ex-Schwagers] angegeben wird, dass dieser bis 1.3. eines jeden Jahres für das Vorjahr, für dieses Jahr am 1.6.2005, Rechnung unter Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben legt, wobei die Abdeckung des Negativsaldos durch Bf. an bestimmten Zeitpunkten im Konto ersichtlich sein muss, weiters einen aktuellen Vermögensbericht und Stand des Pensionskontos. [Derr Bf.] gibt an, keine Sparbücher mehr für Frau Baumgärtel in Verwahrung zu haben.“
Beweiswürdigung:
Der Ex-Schwager sage als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 4. April 2017 zunächst auf Frage des Richters aus, dass die Gegenleistung für die Übergabe seines Hälfteanteils an der Liegenschaft in OrtA an den Bf. in den Unterhaltsleistungen auch für die Zukunft lag:
„Richter: Wie stellt sich für Sie das Verhältnis Leistung und Gegenleistung dar? Wofür genau haben Sie ihrem Schwager den Liegenschaftsanteil übertragen?
Zeuge: Für die aufgelaufenen und noch aufzulaufenden Kosten, da wir damals davon ausgingen, dass meine Mutter noch lange leben wird. Tatsächlich hat sie bis Jänner 2015 gelebt. Sie war dann .- Jahre.“
Über Befragung durch den steuerlichen Vertreter sagte der Zeuge:
„[Steuerlicher Vertreter]: Der Zeuge [Ex-Schwiegersohn] sagt aus, dass die Gegenleistung für den Übergabevertrag die angelaufenen Unterhaltsforderungen und auch zukünftige betreffen würde. Wie hoch waren die angelaufenen Unterhaltskosten zum Zeitpunkt der Übereignung?
Zeuge: Ich habe sicher Unterlagen zu Hause, ich trau mich keine Schätzung zu machen.
[Steuerlicher Vertreter]: Wissen Sie wie hoch die damalige Klagsforderung war?
Zeuge: Ja, das waren glaube ich € 70.000,00
[Steuerlicher Vertreter]: Könnte es sein, dass diese € 70.000,00 die angelaufenen Unterhaltsforderungen waren?
Zeuge: Ich habe es so verstanden, dass die 70.000 ,00als rein prozesstaktischen Gründen so angesetzt wurden. Meines Erachtens war der Wert der Liegenschaft in OrtA genau diese € 70.000,00 oder weniger. Mein Hälfteanteil zu 50% hätte damals weniger betragen.
[Steuerlicher Vertreter]: Ist das auch der Grund, warum im Übergabsvertrag ein Gegenwert von € 35.000,00 festgesetzt wurde?
Zeuge: Ich kann mich gar nicht mehr erinnern, dass das im Übergabsvertrag enthalten war. Möglicherweise war das der Grund
[Steuerlicher Vertreter]: Würden Sie sohin sagen, dass mit Übergabe des Hälfteanteils in OrtA die angelaufenen und nur die angelaufenen Unterhaltsforderungen abgedeckt waren?
Zeuge: Die angelaufenen waren sicher gedeckt, darüberhinaus hat dieser Betrag die künftige Lebenserwartung meiner Mutter gedeckt.
[Steuerlicher Vertreter]: Über Vorhalt des Übergabsvertrages vom 24. Februar 2015/3. März 2005, insbesondere Pkt. II. Wie verstehen Sie diesen? Was wurde damals vereinbar?
Zeuge: Den verstehe ich so, dass, wenn im Rahmen der Sozialhilfe Gesetze an mich als Sohn irgendwann Forderungen gestellt würden, dann müsste man finanziell bis zu einem gewissen Betrag diese abgelten. Dieses Gesetz hat nach meinen Wissensstand in bundesland noch gegolten. Das ist der Hintergrund
[Steuerlicher Vertreter]: Wurde sohin vereinbart, dass etwaige Forderungen Ihnen gegenüber vom Übernehmer abgedeckt werden müssten, oder wurde vereinbart, dass zukünftige Unterhaltsansprüche Ihrer Mutter getragen werden?
Zeuge: Der erste Passus ist zutreffend“
Demgegenüber gab der Zeuge nach dieser Aussage auf Befragen der Behördenvertreterin an:
„[Behördenvertreterin]: ich habe noch nicht verstanden, wie der Unterhaltsbetrag von € 70.000,00 entstanden ist.
Zeuge, Ich habe es versucht zu erklären, aus prozesstaktischen Gründen hat man diese 70.l00 angenommen meinen Hälfteanteil hat man mit 35.000, beziffert und diese sollten die Unterhaltszahlungen abdecken. Die angelaufenen sowohl auch die künftigen.“
[Die weiteren Fragen und Aussagen betreffen den Verbleib von Sparbüchern.]
Es liegen somit widersprüchliche Angaben des Zeugen vor: Dreimal (jeweils einmal über Befragen des Richters, des steuerlichen Vertreter und zum Schluss durch die Behördenvertreterin) sagte der Zeuge, dass die Gegenleistung des Bf. an den Ex-Schwager für die Übertragung des Grundstückshälfteanteils in der Übernahme der eingeklagten und der Unterhaltskosten darüber hinaus für die Zukunft (Lebenszeit der Ex-Schwiegermutter) bestand. Über die letzte Frage des steuerlichen Vertreters „Wurde sohin vereinbart, dass etwaige Forderungen Ihnen gegenüber vom Übernehmer abgedeckt werden müssten, oder wurde vereinbart, dass zukünftige Unterhaltsansprüche Ihrer Mutter getragen werden?“ gab der Zeuge an „Der erste Passus ist zutreffend“. Wie bereits gesagt, kehrte der Zeuge am Ende seiner Aussage vor dem BFG über Befragen durch die Behördenvertreterin zu einer ursprüngliche Aussage zurück, dass die Gegenleistung für die Grundstücksübertragung die „Unterhaltszahlungen abdecken. Die angelaufenen und auch die künftigen.“
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Zeugenaussage (§ 169 BAO) stellt im vorliegenden Verfahren eine von mehreren Beweismittel dar.
Ein weiteres Beweismittel ist die Urkunde (§ 168 BAO) des schriftlichen Übergabsvertrag vom 24. Februar 2005 / 3. März 2005.
Verträge sind in Ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
Der angesprochene Punkt II. des Übergabsvertrages vom 24. Februar / 3. März 2005 lautet:
Vertrag Seite 1:
„II.
Zwischen den Vertragsparteien ist zu Zahl1 des BG OrtC ein Verfahren betreffend etwaiger Ansprüche des Übemehmers [= Bf.] gegenüber dem Übergeber [Ex-Schwager] anhängig, welches zum derzeitigen Zeitpunkt ruht. Nach grundbücherlicher Durchührung dieses Vertrages erklärt der Übernehmer aus den im soeben genannten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen gegenüber dem Übergeber, sowie aus solchen Ansprüchen für die Zukunft, keine weitere“
[Seitenumbruch]
Vertrag Seite 2:
„Forderung an den Übergeber mehr zu stellen und sind sämtliche diesem Rechtsverhältnis entsprechende Ansprüche damit wechselseitig bereinigt und verglichen. In dem gegenständlichen Verfahren tritt ewiges Ruhen ein, jede Partei trägt ihre Kosten selbst. Weiters erklärt der Übernehmer den Übergeber für den Fall schad- und klaglos zu halten, dass gegenüber diesem im Rahmen der Sozialhilfegesetze wegen nicht gedecktem Unterhaltes der [Ex-Schwiegermutter] Forderungen gestellt werden. Der Wert all dieser Ansprüche, welcher gleichzeitig den Gegenwert für die Übertragung der Liegenschaftshälften wie in der Folge angeführt - darstellt, wird einvernehmlich mit € 35.000,00 festgesetzt.“
Bei diesem Übergabsvertrag handelt es sich als Notariatsakt um eine öffentliche Urkunde.
§ 168 BAO lautet: Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozeßordnung zu beurteilen. Bezeugt der Aussteller einer öffentlichen Urkunde die Übereinstimmung einer fotomechanischen Wiedergabe dieser Urkunde mit dem Original, so kommt auch der Wiedergabe die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.
Der Übergabsvertrag vom 24. Februar / 3. März 2005 stellt eine Dispositivurkunde dar, die bei der Erzeugung eines Rechtsaktes ausgefertigt wurde und diesen nach außen hin zum Ausdruck brachte. Es handelt sich nicht um eine bloße Wissenserklärung, sondern um die in bestimmter Form in Erscheinung getretene Manifestation eines Willensaktes (siehe Ritz, BAO
4
, § 168 Tz 2). Die Öffentlichkeit dieser Urkunde ergibt sich daraus, dass der Übergabsvertrag von einem öffentlichen Notar innerhalb es ihm zugewiesenen Geschäftsbereich in der vorgeschriebenen Form errichtet wurde.
Die Echtheit ist unbestritten, der Übergabsvertrag stammt von den darin genannten Ausstellern.
Öffentliche Urkunden begründen nach § 292 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Urkundsperson bezeugt wird. Nach § 292 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges, der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen beurkunden zulässig (Ritz, aaO, § 168 Tz 8).
Im vorliegenden Fall wird in Punkt II. des Übergabsvertrages vom 24. Februar / 3. März 2005 auf das anhängige Gerichtsverfahren verwiesen, in dem der Bf. vom Ex-Schwager 72.000 Euro an Unterhaltskosten (einschließlich Pflegekosten, so verweist der Bf. auf Seite 3 der Klage vom 18. Mai 2004 auf eine chronische Erkrankung und des damit verbundenen Pflegebedarfs und erhöhten Aufwandes) für die Ex-Schwiegermutter geltend machte, die dem Bf. von seiner Ex-Frau abgetreten worden sei.
Weiters erklärte der Bf. in Punkt II. ausdrücklich, dass er nach grundbücherlicher Durchführung des Vertrages - in Punkt III. erklärte der Ex-Schwager die Übergabe seines Hälfteeigentums an der Liegenschaft in OrtA an den Bf. zum Zwecke der endgültigen Erledigung des Gerichtsverfahrens sowie etwaiger diesbezüglicher Ansprüche des Bf. gegen den Ex-Schwager, aus demselben oder einem ähnlichen Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Ex-Schwiegermutter – aus dem genannten Gerichtsverfahren geltend gemachten Ansprüchen gegenüber dem Ex-Schwager sowie ausdrücklich auch aus solchen für die Zukunft keine weiteren Forderungen gegen den Ex-Schwager stellen wird.
Damit ist ausdrücklich klargestellt, dass der Bf. gegenüber dem Ex-Schwager auch auf die Erstattung der vom Bf. getragenen Pflegekosten der Ex-Schwiegermutter für die Zukunft verzichtete.
Somit ist die Sachverhaltsfeststellung zu treffen, dass der Bf. im Übergabsvertrag vom 24. Februar / 3. März 2005 gegenüber dem Ex-Schwager die Pflegekosten der Ex-Schwiegermutter auch für die Zukunft übernahm.
Der weitere Passus in Punkt II. des Vertrages „Weiters erklärt der Übernehmer den Übergeber für den Fall schad- und klaglos zu halten, dass gegenüber diesem im Rahmen der Sozialhilfegesetze wegen nicht gedecktem Unterhaltes der [Ex-Schwiegermutter] Forderungen gestellt werden.“ stellt eine zusätzliche Gegenleistung für die Übertragung der Grundstückshälfte dar.
Die Ex-Schwiegermutter war bei Abschluss des Übergabsvertrages bereits :- Jahre alt, laut Ex-Schwager starb diese mit .- Jahren im Jahr 2015. Der steuerliche Vertreter des Bf. gab im Schreiben an das BFG vom 15. September 2010 an: „Am Rande sei festgehalten, dass es zum Zeitpunkt 24.02.2005/03.03.2005 überhaupt nicht absehbar war, ob im Jahr 2007 Pflegeheimkosten für die Ex-Schwiegermutter anfallen werden, da wohl nicht prognostiziert werden konnte, ob diese zum gegenständlichen Zeitpunkt Pflegebedarf hat und überhaupt noch lebt.“ Dass der Bf. die Lebenserwartung falsch eingeschätzt haben könnte, ändert nichts an seiner vertraglichen Übernahme der Pflegekosten gegenüber dem Ex-Schwager für die Zukunft.
Auch im gemeinsamen Schreiben mit dem Ex-Schwager an das Sachwaltergericht vom 26. April 2005 und in der Verhandlung vom 6. Juni 2005 gab der Bf. an, dass er die Kosten auch für die Zukunft übernimmt.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 können außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsweise erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Geldbetrag um Pflegeheimkosten handelt. Bei diesen handelt es sich nicht um typische, die Mehrzahl der Steuerpflichtigen treffende Belastungen. Dies trifft auch auf die Schwiegermutter selbst zu.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, sind hingegen nicht zwangsläufig erwachsen.
Zu beachten ist weiters, dass nur solche Aufwendungen eine außergewöhnliche Belastung darstellen, die zu einem endgültigen Verbrauch führen, ansonsten keine Belastung eintritt.
Der Bf. gab in der Vorhaltsbeantwortung an die bel. Beh. vom 23. Februar 2009 an, dass er auch in der Vergangenheit Pflegeheimkosten für die Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung absetzte und dies bisher nicht beanstandet worden sei. Aus den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre sind dazu folgende aus den Titel „Krankheitskosten“ geltend gemachte außergewöhnliche Belastungen ersichtlich:
| Jahr
| B.-Datum
| ao. Bel. lt. Erkl.
| Selbstbehalt
| 2004
| 27.11.2008
| 17.231,34
| -2.280,86
| 2005
| 27.11.2008
| 12.473,58
| -7.697,64
| 2006
| 18.07.2007
| 8.020,15
| -2.822,74
Der Bf. machte in der Klage gegen den Ex-Schwager vom 18. Mai 2004 Pflegekosten für die Ex-Schwiegermutter der letzten 20 Jahre geltend, die er insgesamt mit 10.000 Euro pro Jahr bezifferte, wobei auf den Ex-Schwager (neben der Ex-Frau, beide sind die Kinder der Ex-Schwiegermutter) als Hälfte 5.000 Euro entfallen. Auf 20 Jahre errechnet der Bf. einen Anspruch gegen den Ex-Schwager von 100.000 Euro (20 x 5.000), wobei er nur 72.000 Euro einklagte. Dieses Gerichtsverfahren endete mit einem Vergleich in Form des Übergabsvertrages vom 24. Februar / 3. März 2005, wonach der Bf. für die eingeklagten und künftigen Pflegekosten (zuzüglich Klagsloshaltung bei Inanspruchnahme des Ex-Schwagers im Rahmen von Sozialhilfegesetzen) als Gegenleistung einen mit 35.000 Euro bezifferten Liegenschaftsanteil erhielt. Dieser Betrag entspricht in etwa dem Entgelt für den anderen Hälfteanteil laut Kaufvertrag mit der Ex-Frau vom 28./29. April 2003 von 34.943,13 Euro.
Es mag dahingestellt bleiben, in welchem Betrag die in der Klage vom 18. Mai 2004 geforderten Pflegekosten der Vergangenheit zu Recht bestanden, es ist jedoch in Erwägung zu ziehen, dass der Bf. bereits in den Jahren zwischen 2004 bis 2006 bei seiner Einkommensteuerveranlagung Pflegeheimkosten für die Ex-Schwiegermutter in Summe vor Selbstbehalt von 37.725,07 Euro geltend machte.
| 17.231,34
| 12.473,58
| 8.020,15
| 37.725,07
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann nicht gesprochen werden, soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet (VwGH 21.10.2015, Ro 2014/13/0038 unter Hinweis auf die Vorjudikatur). Aus dem zitierten Erkenntnis folgt im Umkehrschluss, dass ab Überschreitung des Wertes des übernommenen Vermögens durch die Kosten eine außergewöhnliche Belastung eintreten kann.
Die Pflegeheimkosten der Vorjahre 2004 bis 2006 übersteigen den Wert von 35.000 Euro um 2.725,07.
| 37.725,07
| -35.000,00
| 2.725,07
Der Ansatz eines als Gegenleistung für die Pflegekosten erhaltenen Vermögenswertes von 35.000 Euro steht nicht entgegen, dass der Bf. laut offenem Grundbuch mit Kaufvertrag vom 2. / 23. August 2001 die gesamte Liegenschaft an eine Person im selben Ort um 42.000 Euro verkaufte.
Da jedenfalls anzunehmen ist, dass Pflegekosten auch vor 2004 angefallen sind und diese auch im Vergleich und Übergabsvertrag vom 24. Februar / 3. März 2005 erfasst sind und diese jedenfalls den Betrag von Betrag 2.725,07 übersteigen, bleibt für das beschwerdegegenständliche Jahr 2007 kein Gegenwert mehr, sodass Pflegeheimkosten mit dem Betrag von 10.151,70 vor Selbstbehalt bestehen.
| Pflegeheimkosten 2007:
|
| vom Bf. beantragt
| 10.225,41
| Strom
| -24,19
| Kanalbenützungsgebühr 1. Vierteljahr 2007
| -49,52
|
| 10.151,70
Der Bf. wurde mit Vorhalt vom 15. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass unter dem Titel Pflegeheimkosten für die Ex-Schwiegermutter Ausgaben für Strom und Kanalbenützungsgebühr geltend gemacht werden und trat der Bf. diesem Einwand nicht entgegen.
Der Bf. hat den familiär der Ex-Schwiegermutter als Sohn unmittelbar nahe stehenden Ex-Schwager auf Ersatz der Pflegekosten geklagt und im Vergleich als Entgelt die Liegenschaftshälfte erhalten, die jedoch vor allem in der Zukunft die Pflegekosten nicht abdeckt. Dass die Ex-Frau aufgrund der vom Bf. und dem Ex-Schwager geschilderten Situation nicht in der Lage war, aus eigenem Einkommen die Pflegekosten für ihre Mutter zu tragen, ist glaubwürdig. Eine Einsichtnahme in den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 11. November 2008 betreffend die Tochter zeigt, dass diese ein äußerst geringes Einkommen erzielte, das die Übernahme der Pflegekosten keinesfalls ermöglichte. Der Sohn war 2007 steuerlich nicht erfasst. Der Ehemann der Tochter steht seiner Frau in Bezug auf die Pflege der Großmutter seiner Frau nicht so nahe, wie der Bf. als Vater. Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen kann sich der Bf. – nachdem er bereits angefallene Pflegekosten beim Ex-Schwager einklagte und sich auf einen Teilbetrag verglich – nicht entziehen, die Pflege der Großmutter seiner beiden Kinder, die aus eigenem Einkommen dafür nicht selbst aufkommen können, zu übernehmen.
2. Sonderklasse:
Der Bf. mach Kosten für die Unterbringung in der Sonderklasse im Zusammenhang mit der Nachbetreuung im Anschluss an eine Operation als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Behandlungskosten selbst wurden von der beh. Beh. bereits anerkannt.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 11.2.2016, 2013/13/0064, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur aus, dass tatsächliche Gründe, die eine Zwangsläufigkeit der Belastung (§ 34 Abs. 3 EStG 1988) zu begründen vermögen, insbesondere auch in einer Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein können und diese stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind. Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Bestätigungen nach ihrem Inhalt zu beurteilen sind und dabei die Aussage eines Facharztes, dass wegen des Ausmaßes der Pflege die Unterbringung im Einzelzimmer ausdrücklich für erforderlich erachtet wird, einen entsprechenden Nachweis für die Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen erbringen kann.
Im vorliegenden Fall legte der Bf. folgendes Schreiben des behandelnden Facharztes für Fachgebiet (Primar) vom 1. Oktober 2009 vor:
„[Der Bf.] wurde am 22.11.2006 [vom Primar] am Landesklinikum 777 OrtB operiert.
Die fachgebiet Diagnose indizierte einen geplant dringlichen Eingriff, der schon im August 2006 stattfinden sollte, zu diesem Zeitpunkt aber auf Grund einer medizinischen Komplikation nicht durchgeführt werden konnte. Ein weiteres Aufschieben der medizinischesFachgebiet Operation über den November hinaus war medizinisch bedenklich gewesen und hätte das Behandlungsergebnis wesentlich verschlechtern können.
Da [der Bf.] unbedingt durch [den Primar] persönlich operiert werden wollte und das freie Arztwahlprinzip offiziell nur über die Sonderklasse verwirklicht werden kann, hat [der Bf.], der keine Zusatzversicherung abgeschlossen hatte, die Sonderklasseaufzahlung getätigt. Damit war es auch möglich einen zeitgerechten Operationstermin einzurichten, da die Wartezeiten für planbare fachgebiet Eingriffe 2006 zwischen 6 und 8 Wochen betrugen.
Die Komplikationen des Voreingriffes vom August 2006 haben [den Bf.] in eine - belastete Situation gebracht, die eine Unterbringung mit vielen anderen Patienten in einem 6 Bett-Zimmer unvertretbar erschienen ließ. Auch aus diesem Grund war die Entscheidung zur Sonderklasse-Zuzahlung aus medizinischer Sicht empfohlen, um einen möglichst günstigen und schnellen Heilungsprozess zu unterstützen. Dieser hat dann auch stattgefunden und die Entlassung aus dem Spital fand bereits am 11.post-operativen Tag statt.“
Das Facharztschreiben vom 1. Oktober 2009 erbringt im letzten Absatz den unbedenklichen Beweis iSd des Erkenntnisses VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064 für die Zwangsläufigkeit der Unterbringung in einem Einzelzimmer aufgrund der geschilderten medizinischen Situation, nämlich eine für den Bf. - belastete Situation nach einem mit Komplikationen verbundenen Voreingriff und die daraus folgende medizinische festgestellte Unvertretbarkeit einer Unterbringung in einem ansonsten nur zur Verfügung stehenden 6-Bett-Zimmer.
| Lt. bel. Beh. Ärztehonorare inkl. Röntgen lt. angefochtener Bescheid
| 5.175,70
| Lt. BFG Einzelzimmer
| 2.080,00
| ag. Belastung gesamt
| 7.255,70
3. Selbstbehalt:
Gemäß § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 iVm Abs. 5 = Summe der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 36.400 Euro 12% und vermindert sich je um 1%, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinerzieherabsetztbetrag zusteht und weitere 1% pro Kind. Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, anzusetzen.
| Gesamtbetrag d. Einkünfte einschließl. nsA
| 58.260,12
| Kirchenbeitrag
| -100,00
| sonst. Bezug § 67
| 101,80
|
| 58.261,92
| ergibt 12% Selbstbehalt
|
| minus 1% f. AVAB und 1% für 1 Kind
|
| ergibt Selbsbehalt 10%
| 5.826,19
|
|
| Pflegeheim Ex-Schwiegermutter
| 10.151,70
| eigenen Krankheit
| 7.255,70
| ag. Belastung vor Selbstbehalt:
| 17.407,40
Die bei den Pflegeheimkosten geltend gemachten 24,19 Euro für Strom und 49,52 Euro für Kanalbenützungsgebühr wurden aus den oben genannten Gründen nicht anerkannt.
Normen und Schlagworte
- § 7 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 171 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 169 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 168 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 292 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
außergewöhnliche BelastungPflegeheimkostenEx-SchwiegermutterGrundstücksanteil als GegenleistungSonderklasseEinbettzimmerBeweiswürdigungGegenwert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102417/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102417.2009
- Stammnummer
- 114314
- Gültig
- 18.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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