Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0098-W/02
Nichtanerkennung der Vermietung einer Frühstückspension als Einkunftsquelle mangels Fremdüblichkeit des Pachtverhältnisses.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-W/02vom 30.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
behauptete Pachtverhältnis tatsächlich durch die nach außen
vorgegebene Leistungsbeziehung oder aber familienhaft bestimmt wurde. Der
Unabhängige Finanzsenat kann die Beweiswürdigung der
Abgabenbehörde I. Instanz, dass letzteres im Berufungsfall anzunehmen ist,
nicht als unschlüssig erkennen (VwGH 30.6.1994, 92/15/0221).
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist nicht erkennbar, wie die
Höhe der Pachtzahlungen exakt im Vorhinein fixiert wurde. Dies trifft
jedenfalls für die Berufungsjahre zu. In den drei Berufungsjahren ist laut
Aktenlage keine umsatzabhängige Anpassung der Pachtzahlungen
erfolgt. Darüber hinaus ist der ursprüngliche schriftliche
Pachtvertrag erst mit 4. 11.1991 abgeschlossen worden, wogegen das
Pachtverhältnis laut Bw. ab August 1990 bestanden hat, allerdings
zunächst ohne schriftlichen Vertrag. Ab August 1990 habe es laut Bw. ja
auch Zahlungen gegeben, wenn auch zunächst noch nicht
regelmäßig, so räumt der Bw. ein.
Der einzige Zahlungseingang im Jahr 1990 von der GmbH an
den Bw. war der Betrag von ATS 24.500,00 im August 1990. Der Bw. gab an, dass
diese Zahlung als Pachtzinsvorauszahlung für die Monate August bis Dezember
1990 zu sehen sei. (Angemerkt wird, dass mit Vertrag vom 4.11.1991
rückwirkend für 1990 ATS 5000,00 p.m., das sind ATS 25.000,00 netto
zuzüglich USt (das sind 20 % USt) für 1990 vereinbart worden sind, und
nicht ATS 24.500,00. Nicht entscheidungsrelevant ist, ob allenfalls im Jahr
1990 die Umsatzsteuer von der GmbH bezahlt bzw. überwiesen worden ist oder
nicht. Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es hierbei, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit weniger Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 18.12.1990,
87/14/0155). Der Verwaltungsgerichtshof hat Kriterien entwickelt, unter
welchen Voraussetzungen Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich
berücksichtigt werden können.
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung (vgl. für viele VwGH vom 29.11.2000, 95/13/0004;
28.11.2002, 2001/13/0032). Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der
Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei
nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst
werden könnten (vgl. aus jüngster Zeit VwGH 31.3.2003,
98/14/0164). Gemessen hieran
entspricht der Pachtvertrag keinem einzigen der für eine steuerliche
Anerkennung vorausgesetzten Kriterien:
Ad 1. Publizität nach außen: Es ist dem
Bw. einzuräumen, dass die Schriftform des Vertrages (Vertrag unterzeichnet
am 4.11.1991 vom Bw. und Geschäftsführer der GmbH, der ebenfalls der
Bw. ist, obwohl das Pachtverhältnis bereits im August 1990 begonnen hat)
nicht zwingend erforderlich ist, doch kommt ihr im Rahmen der
Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof
führt hierzu in seinem Erkenntnis vom 8.9.1992, 87/14/0186, Folgendes aus:
"Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen doch
zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile (Bestandgegenstand, zeitlicher
Geltungsbereich des Vertrages, Höhe des Bestandzinses, allfällige
Wertsicherungsklausel, Vereinbarung über das Schicksal der Pächter-
bzw. Mieterinvestitionen und über die Instandhaltungspflichten, Tragung von
Betriebskosten) mit genügender Deutlichkeit fixiert sein. Diese Kriterien
haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung. Sie kommen in
Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen
Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen". Auch in
Fällen, wo sich die erfolgten "Anpassungen der Pacht" nur in den
tatsächlichen Zahlungen manifestieren, nach außen aber in keiner
Weise in Erscheinung treten, ist die erforderliche Publizität nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenats daher keinesfalls gegeben. Diese
genannte Konstellation liegt jedenfalls bis zum Abschluss des Pachtvertrages am
4.11.1991 vor, zumal auch nicht aktenkundig ist, dass (andere) Vereinbarungen
bzw. überhaupt Vertragsvereinbarung vor Abschluss des schriftlichen
Pachtvertrages vom 4.11.1991 getroffen worden sind, die die Voraussetzungen
für die einkommensteuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen dem
GmbH-Gesellschafter (und auch alleinigen GmbH-Geschäftsführer) und der
GmbH erfüllen. Angemerkt wird, dass vom Bw. auch nicht behauptet
wurde, dass diesbezügliche genaue und nachvollziehbare, fremdübliche
und ausdrückliche Vertragsvereinbarungen vor Abschluss des Pachtvertrages
vom 4.11.1991getroffen worden
sind. Laut Aktenlage betrug der von der
GmbH bezahlte Betrag ATS 24.500,00 (überwiesen im August 1990). Laut
Vertrag vom 4.11.1991 wären jedoch (zumindest, abgesehen von einer etwaigen
umsatzabhängigen Komponente, die aber nicht (exakt) fixiert bzw. definiert
worden ist) 1990 ATS 25.000,00 zu zahlen gewesen. Der Pachtvertrag wurde
erst am 4.11.1991 vom Bw. bzw. dem Geschäftsführer der T. GmbH (das
ist ebenfalls der Bw.) unterschrieben und am 14. November 1991 beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrssteuern angezeigt. Laut Bw. sei dieser
Pachtvertrag mit Annex (datiert mit 20. November 1991) abgefasst
worden. Angemerkt wird, dass dieser Annex laut Aktenlage (erstmals bzw.
- wie vom Bw. bzw. dessen steuerlichen Vertreter im Zuge der
mündlichen Verhandlung klarstellend ausgeführt wird - "bereits")
im Zuge des Vorlageantrags vorgelegt worden ist. Der Bw. meint offenkundig
damit, dass dieser Annex nicht erst im Rahmen der Bearbeitung durch den
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurde. Bereits im Bp-Bericht bzw.
in der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt auf die genannten
Voraussetzungen betreffend die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen hingewiesen. Die Offenlegung aller für die Anerkennung des
Pachtverhältnisses als fremdüblich erforderlichen Voraussetzungen
hätte allerdings zumindest bereits vor Erlassung der jeweiligen
Erstbescheide erfolgen müssen. Auch in der Berufungsvorentscheidung wird zu
Recht auf die für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen
nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien hingewiesen. Hinsichtlich
des "Annex" vorgelegt am 4.2.1997 ist der Unabhängige Finanzsenat der
Ansicht, dass dieser lediglich als eventuelle Vorausschau der künftigen
Entwicklungsmöglichkeiten gesehen werden kann und nicht als Konkretisierung
bzw. fixe Vereinbarung von künftigen Pachtzahlungen. Dies scheint auch aus
Sicht der Vertragspartner (Bw. und GmbH) wohl so gemeint gewesen zu sein, da sie
selbst in diesem Schreiben auf " Entwicklungsmöglichkeiten" eingegangen
sind. Auch wird in dem Schreiben von "Umsatzplan - Pachtentwicklung"
gesprochen. Angemerkt wird, dass von 1993 bis 1998 die Relationen Pacht
zu Umsatz das Ausmaß von 13,5 % bis 54 % laut diesem Annex zeigte. Es
wurde darüber hinaus auch in diesem Annex nicht darauf eingegangen, nach
welchen Kriterien die Berechnung (exakt und nachvollziehbar) erfolgen
sollte. Beispielsweise wurde im Jahr 1997 bei einem geplanten Umsatz von
ATS 1,449.000 die umsatzabhängige Pacht mit 54 % angesetzt. Im Jahr 1998
wurde bei einem geplanten Umsatz von ATS 1,513.400 die umsatzabhängige
Pacht ebenfalls mit 54 % angesetzt. Dagegen sollte 1996 bei einem Umsatz von ATS
1,384.600 die umsatzabhängige Pacht 43,5 % betragen. Eine
Gegenüberstellung der "offenbar geplanten" mit den tatsächlichen
Pachtzahlungen zeigt beispielhaft folgendes Bild:
|
|
geplante Gesamtpacht
laut Annex
|
Pacht laut Erklärung
|
|
|
1993
|
240000
|
240000 netto
|
lt. Einkommensteuer-
erklärung
|
|
1994
|
480000
|
300000 netto
|
lt. Erklärung
|
|
1995
|
600000
|
360000 netto
|
excl 20 % USt
lt. Erklärung
|
|
1996
|
720000
|
415666,67 netto
|
excl 20 % USt
lt. Erklärung
|
|
1997
|
900000
|
400000 netto
|
excl 20 % USt
lt. Erklärung
|
Daraus ist ersichtlich, dass der "Annex" zum
Pachtvertrag vorgelegt am 4.2.1997 offensichtlich keine fixe und verbindliche
vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Pachtzahlung darstellt, sondern eine
(wenn auch offenkundig in der Praxis nicht realisierte bzw. nicht realisierbare
"Vorausschau") Prognose für Entwicklungen bis 1997.
Ergänzend wird noch auf die Eingabe des Bw. vom
4.2.1997 hingewiesen (einige Jahre beispielhaft angeführt):
|
|
Umsatz aktuell
|
Pacht
|
anteilige Pacht vom Umsatz der GmbH in %
|
|
1991
|
481163
|
120000
|
25
|
|
1992
|
728267
|
120000
|
17
|
|
1993
|
836149
|
240000
|
29
|
|
1994
|
907840
|
300000
|
33
|
|
1996
|
1200000
|
420000
|
29
|
Abgesehen davon, dass in den Berufungsjahren 1991
und 1992 trotz im Jahr 1992 tatsächlich gestiegener Umsätze die
Pachtzahlungen in beiden Jahren gleich waren (ATS 120.000,00 wie im Jahr 1991),
zeigte der Bw. etwa im Jahr 1996 trotz gestiegenen Umsatzes gegenüber z. B.
1994 einen gesunkenen Prozentsatz hinsichtlich der Pacht auf. Bereits aus
genannten Gründen ist es auch bereits deshalb nicht relevant, dass Frau
Mag. K. über den Zeitpunkt der Erstellung des Annexes (wie der steuerliche
Vertreter des Bw. in der Berufungsverhandlung ausführt) nicht mehr befragt
werden kann, da eine Offenlegung aller gesetzlich unabdingbarer
Vertragsbestandteile wie bereits angeführt jedenfalls vor Erlassen der
Erstbescheide erfolgen hätte sollen. Nunmehr unterliegt es der
freien Beweiswürdigung, inwiefern der angesprochene Annex bereits mit
angeführtem Datum auf dem Annex oder erst mit einem späteren Zeitpunkt
in der steuerliche Beurteilung des Berufungsfalles bzw. rechtlichen
Würdigung als erstellt anzusehen ist. Angemerkt wird, dass es jedenfalls
Sache des Bw. gewesen wäre, nachzuweisen, zu welchem früheren
Zeitpunkt als der aktenkundigen erstmaligen Vorlage (im Zuge des Vorlageantrags)
der Annex erstellt worden sei. Einen allfälligen Beweis hierfür ist
der Bw. allerdings schuldig geblieben. Dem Bw. wurde in der Besprechung am 18.
Juli 2003 von der Referentin vorgehalten, dass der Annex nicht beim im Akt
abgelegten Pachtvertrag (eingelangt beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern am 14. November 1991) dabei sei. Es wurde von der Referentin
zugesagt, dass versucht werde, eventuell den Vertrag beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrssteuern ausheben zu lassen, worauf der Bw.
einräumte, er habe möglicherweise verabsäumt, den Annex dem
Vertrag beizufügen. Das Ergebnis der diesbezüglichen Recherchen,
nämlich dass der Annex nicht beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern eingereicht worden ist, wurde dem Bw. im Zuge der
mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Dazu wurden keine weiteren Vorbringen
vom Bw. geäußert. Wenn der Bw. anführt, das
Pachtverhältnis sei unter dem Blickwinkel einer kaufmännischen
Gebarung gestaltet worden, weshalb von Anfang an flexibel gedacht worden sei, so
kann daraus schon allein aus dem Grund für sein Berufungsbegehren nichts
gewonnen werden, da er damit die Meinung der Abgabenbehörde I. Instanz (
dokumentiert in der Berufungsvorentscheidung sowie im Bp-Bericht), dass eben die
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Vertrages zwischen
einem zu 99 % an einer GmbH beteiligten Gesellschafter und dieser GmbH nicht
erfüllt sind, nicht entkräftet. Der Unabhängige
Finanzsenat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass aufgrund
des zwischen dem Bw. und der T GmbH fehlenden Interessengegensatzes die für
die Anerkennung eines Pachtverhältnisses als fremdüblich
erforderlichen Vereinbarungen insgesamt im Berufungszeitraum nicht
(vollständig) vorliegen und möglicherweise auch nicht (unter
Umständen eben wegen des fehlenden Interessengegensatzes) für
notwendig gehalten wurden. Vom Bw. selbst wird überdies eingeräumt,
dass von Anfang an flexibel gedacht worden sei. Dennoch hätte um
die steuerliche Anerkennung des Pachtverhältnisses zu erreichen eine
fremdübliche Gestaltung gewählt werden müssen: zB
nachvollziehbare Vereinbarungen über die Pachthöhe (etwa mit genauer
Angabe, wie sich die Pachtzahlungen im Verhältnis zum Umsatz errechnen
sollen), Zahlungszeitpunkt, genaue und allenfalls gerichtlich durchsetzbare
Vereinbarungen betreffend die Betriebskosten udgl.). Gerade um die
steuerliche Anerkennung zu erreichen wäre die (jedenfalls zumindest
teilweise) - unterbliebene - Fixierung der wesentlichen
Vertragspunkte notwendig gewesen, da diese Vereinbarung unabdingbare
Voraussetzung für die Anerkennung von Verträgen zwischen einem
(Mehrheits)Gesellschafter und dieser GmbH, an der er beteiligt ist, ist.
Die erforderliche Publizität ist daher keineswegs gegeben.
Ad 2. Eindeutiger und klarer Inhalt: Das oben zu den
fehlenden Vertragsbestandteilen Ausgeführte schlägt auch zu diesem
Punkt durch: Liegen bei Abschluss eines Mietvertrages übliche
Vereinbarungen tatsächlich nicht vor, fehlen also unter Fremden wesentliche
Vertragsbestandteile, kann von einem klaren und eindeutigen Inhalt nicht
gesprochen werden. Laut Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats
müssen Vereinbarungen über folgende Vertragspunkte vorliegen, um ein
Pachtverhältnis als fremdüblich im Sinne des Einkommensteuergesetzes
ansehen zu können: Mietgegenstand, Verwendungszweck, Benutzung,
Erhaltungspflicht, allfällige Kaution und vor allem die Höhe und
Fälligkeit des Pachtzinses sowie allenfalls Wertsicherungsklauseln
(jedenfalls bei langfristigen Pachtverhältnisse). Darüber hinaus ist
zu bestimmen, wer die Betriebskosten zu tragen hat. Familienfremde
hätten mit Gewissheit Vereinbarungen über wesentliche
Vertragsbestandteile ( etwa genaue Bestimmung der Pachthöhe,
Fälligkeit der Pacht udgl.) getroffen, die zum Beispiel im Erkenntnis des
VwGH 8.9.1992, 87/14/0186, wiedergegeben sind. Selbst zu dem für
den Bw. sprechenden Punkt, nämlich den Umstand der tatsächlichen
Zahlung, ist festzuhalten, dass in den Berufungsjahren die Umsatzanpassung, die
vom Bw. behauptet wurde, für den Unabhängigen Finanzsenat nicht
erkennbar und auch nicht nachvollziehbar ist. Abgesehen davon wurde im
ursprünglichen Pachtvertrag nicht vereinbart, wie die Pachthöhe (z.B.
etwa im Verhältnis zum Umsatz der GmbH) errechnet werden
solle.
Auch hier liegt aber ein klarer und eindeutiger Inhalt in
keiner Weise vor. In den Berufungsjahren war jedenfalls im vorhinein an
fremdüblichen Maßstäben gemessen nicht ersichtlich, wie sich die
Zahlungen im Verhältnis zum Umsatz der GmbH entwickeln hätten sollen.
Es ist kein augenscheinlicher Zusammenhang zwischen dem tatsächlichen
Umsatz und den Pachtzahlungen ersichtlich.
Laut Aktenlage haben sich der Umsatz der GmbH und die
Pachtzahlungen in den Berufungsjahren folgendermaßen
entwickelt:
|
|
|
Umsatz GmbH
|
Pachtzahlungen
|
%-Satz
Pacht von Umsatz
|
|
1990
|
|
124830
|
25000
laut Vorlageantrag wurden jedoch tatsächlich
nur ATS 24.500,00 bezahlt
|
20 %
|
Anmerkung 2
|
1991
|
|
481163
|
120000
|
25 %
|
Anmerkung 2
|
1992
|
|
728267
|
120000
|
17 %
|
Anmerkung 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Anmerkung 1: Die
Pachtzahlungen beinhalten nicht die Betriebskosten (vgl. Bp-Bericht Tz
11)
Anmerkung 2: Die Werte diese
Jahre betreffend sind dem Vorlageantrag des Bw. entnommen
In den streitgegenständlichen Jahren ist somit
lediglich höchstens der im Vertrag vom 4.11.1991 festgelegte Pachtzins
(1990: ATS 5.000,00 p.m.; 1991 und 1992 jeweils ATS 10.000,00 p.m.)
vereinnahmt worden . Diese ATS 5.000,00 p.m. bzw. ATS 10.000,00 p.m. sollten
jedoch (laut Vertrag vom 4.11.1991) nur ein Teil der Pachtzahlung sein, da "eine
umsatzabhängige Anpassung der Pachthöhe" erfolgen hätte sollen.
Obwohl laut Vertrag eine "umsatzabhängige Anpassung der Pacht"
vereinbart worden sei, ist offenkundig, dass beispielsweise 1992 keine
"Pachtanpassung" erfolgt ist. Aus der Gegenüberstellung der Jahre 1991 und
1992 ist deutlich ersichtlich, dass 1992 jedenfalls keine Umsatzanpassung
erfolgt ist: Obwohl 1992 der Umsatz der GmbH wesentlich höher (um
rd. 51 % höher) war als im Jahr 1991, wurde die Pacht 1992 nicht angepasst,
sondern es wurden unverändert wie 1991 ATS 120.000,00 bezahlt. Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im Nachtrag zum Pachtvertrag,
gültig erst ab 1997 (datiert mit 13.1.1997), vereinbart worden ist, dass
sich der von der Pächterin zu zahlende Pachtzins aus einem fixen Betrag von
ATS 10.000,00 p.m. und einem umsatzabhängigen Betrag in der Höhe von
20 % des von der Pächterin, nämlich der GmbH, erzielten Nettoumsatzes
zusammensetzt. Dieser Betrag wird laut Nachtrag bis 10. Februar des
Folgejahres ermittelt und ist bis spätestens Ende Februar an den
Verpächter zu überweisen. Dieser Nachtrag tritt laut Vertrag
rückwirkend mit 1.1.1997 in Geltung. Abgesehen davon, dass es nicht
fremdüblich ist, keinerlei Konkretisierung der Pachtanpassung festzulegen
(etwa %-mäßige Angaben in Relation zum jeweiligen Umsatz der GmbH
udgl., wie dies erst im Nachtrag zum Pachtvertrag gültig ab 1997 vom
13.1.1997 (dieser wurde beim Finanzamt für Gebühren angezeigt)
vereinbart worden ist, wurde laut Aktenlage auch keinerlei umsatzabhängige
Anpassung in den Berufungsjahren bei den bezahlten Pachtbeträgen
berücksichtigt. Darüber hinaus widerspreche es laut Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass
vertragliche Vereinbarungen über die Vermietung eines Pensionshauses mit
4.11.1991 rückwirkend bis zum 1. 8. 1990 (schriftlich) fixiert werden. Laut
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats werden vertragliche Vereinbarungen
bzw. Fixierungen der wesentlichen (fremdüblichen) Vertragsbestandteile bei
bestehendem Interessengegensatz (wie dies bei Pachtverträgen unter Fremden
vorliegt) wohl üblicherweise vor Beginn des Pachtverhältnisses
über ein derartiges Objekt (Pensionshaus in gegenständlicher
Größenordnung) getroffen werden. Eine fremdübliche Gestaltung
des Pachtvertrages ist bei fehlendem Interessengegensatz zwischen den
Vertragspartnern, wie dies bei Verträgen zwischen dem Bw. und der
gegenständlichen GmbH der Fall ist, Voraussetzung für die
einkommensteuerliche Anerkennung des Pachtverhältnisses. Der
Unabhängige Finanzsenat ist zu der Ansicht gelangt, dass auch die mehrmals
geänderten, einmal sehr knapp hintereinander liegenden Prognosen, die vom
Bw. vorgelegt worden sind, und die zwischen den Prognosen voneinander stark
divergierende Beträge gezeigt haben bzw. verdeutlichen, dass beispielsweise
keine hinreichende fremdübliche Vereinbarung der Pachthöhe (jedenfalls
die Berufungsjahre betreffend) erfolgt ist. Der Vollständigkeit
halber wird angemerkt, dass zusätzlich zu den als Beilage
hinzugefügten Prognosen eine Prognose bereits im Jahr 1990 abgegeben wurde,
und zwar für 1990 bis 2006. Diese wurde aus
Übersichtlichkeitsgründen nicht beigelegt, zumal sie auch für die
rechtliche Beurteilung keine Relevanz hat. Darüber hinaus wurden wie
bereits angeführt die Prognosen vom Bw. immer wieder
korrigiert. Dies wird auch beispielhaft durch folgende Vorgangsweise
bekräftigt: Der Bw. legte zwei Zusätze zum Pachtvertrag (
Pachtvereinbarungen), datiert mit 26.12.1993 und 2.1.1994, vor. Am
26.12.1993 wurde vereinbart, der Zusatzpachtschilling für 1994 werde mit
ATS 240.000,00 festgelegt (das sind ca. 25 % des
Übernachtungsumsatzes). Wenig später wurde am 2.1.1994 der
Zusatzpachtschilling mit ATS 180.000,00 ebenfalls für 1994 festgelegt,
was ca. 20 % vom Übernachtungsumsatz entspreche. Laut Aktenlage
wurden vom Bw. in einer der früheren Prognoserechnungen (Prognose von 1992
bis 2005 (Beilage 3)) bereits ab dem Jahr 1997 durchgehend positive
Gesamtergebnisse hinsichtlich der Vermietung der gegenständlichen Pension
prognostiziert (Gesamteinnahmen ATS 1,015.500,00 minus Gesamtausgaben ATS
938.500,00, würde einen Überschuss der Einnahmen über die
Ausgaben von ATS 77.000,00 im Jahr 1977 ergeben). In der Prognoserechnung
vorgelegt am 17.9.1996 (Beilage 4) wurde ein Jahresüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten bzw. Ausgaben für das Jahr 2015 in Höhe
von ATS 603.000,00, für das Jahr 2025 ein Überschuss von ATS
792.000,00 prognostiziert. Demgegenüber wurden etwa 41/2Monate
später folgende Jahresergebnisse vorausgesagt: In der Prognoserechnung,
vorgelegt am 4.2.1997 wurde beispielsweise für 2015 ein Überschuss von
ATS 435.000,00, für 2025 ein Überschuss von ATS 485.000,00 angesetzt
(Prognose vom 4.2.1997, Beilage1). Die fremdüblichen
Vertragsbestandteile hätten jedoch laut Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates zu Beginn des Pachtverhältnisses (also bereits im Jahr 1990)
festgelegt werden müssen, um den Pachtvertrag fremdüblich zu
gestalten.
Ad 3: Fremdvergleich: Hinsichtlich des
Fremdvergleichs ist der Unabhängige Finanzsenat der Meinung, dass eine
Vereinbarung dieser Art unter Familienfremden sicherlich nicht zustande gekommen
wäre. Laut Bw. sei die Pachthöhe von den bei der GmbH
erzielbaren Umsätzen abhängig. Der Bw. verkennt, dass
Pachtverträge, bei denen sich die Höhe der Pachtzahlung an
veränderlichen Nutzungsmöglichkeiten, das heißt
veränderlichen Umsatzzahlen (Nächtigungen) orientiert, in der
Konstellation des Pachtvertrages vom 4.11.1991, steuerlich nicht anzuerkennen
sind. In genanntem Vertrag wird lediglich angeführt, dass eine
umsatzabhängige Pacht (zusätzlich zu ATS 10.000,00 p.m. ab 1.
Jänner 1991; ab 1. 8. bis 31.12.1990 ATS 5.000,00 p.m. ) vereinbart
wird. Es ist aber nicht vereinbart, wie die umsatzabhängige Pacht genau
errechnet werden solle. Die Pachtzahlung hätte demnach allenfalls
von der GmbH (bei der der Bw. alleiniger Geschäftsführer ist)
willkürliche festgelegt werden können (zB möglicherweise nach
steuerlichen Gegebenheiten udgl.). Die diesbezügliche
Gestaltungsmöglichkeit liegt in gegenständlichem Berufungsfall ohne
vorheriger fremdüblicher Vertragsgestaltung grundsätzlich in einer
Person. Es entspricht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen
Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass unter Fremden
in Pachtverträgen über derartige Objekte, wie es das
gegenständliche Pensionshaus ist, sehr wohl genaue und nachvollziebare
Vereinbarungen bzw. Konkretisierungen zB über die Pachthöhe udgl.
festgelegt sind; dies nicht zuletzt deshalb, dass bei allfälligen
Unstimmigkeiten z B die Pachthöhe bzw. Pachtzahlungen auch gerichtlich
durchsetzbar wären.
Laut Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats ist die
Abwicklung der Zahlungen in den Berufungsjahren ebenfalls nicht als
fremdüblich anzusehen, zumal diese offenbar (allenfalls willkürlich
bzw. nach (persönlichen) Gestaltungswünschen des Bw. bzw. der GmbH )
zumindest in den streitgegenständlichen Jahren von der GmbH bzw. allenfalls
vom Bw. bestimmt werden konnten.
Insgesamt ist der unabhängige Finanzsenat aus
genannten Gründen zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das
Vertragsverhältnis zwischen dem Bw. und der GmbH in den Berufungsjahren in
keinem einzigen Punkt den vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten
Kriterien für Verträge zwischen nahen Angehörigen entspricht.
Auch können mögliche zukünftige
(nämlich nach den berufungsgegenständlichen Jahren) Änderungen in
der Wirtschaftsführung grundsätzlich nicht auf die Beurteilung der
Streitjahre rückprojiziert werden (VwGH 30.9.1998, 97/13/0085). Die
vom VwGH ausgearbeiteten Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten analog auch für
Verträge mit einer GmbH, bei der ein Vertragspartner in einer Weise als
Gesellschafter beteiligt ist, dass mangels eines Interessengegensatzes die
Annahme nahe liegt, für eine nach außen vorgegebene
Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung im Sinne
des § 20 Abs. 1 EStG 1988 (VwGH 30.6.1994, 92/15/0221). Aus o.a.
Gründen ist der unabhängige Finanzsenat insgesamt zum Ergebnis
gelangt, dass in den Berufungsjahren das berufungsgegenständliche
Pachtverhältnis einkommensteuerlich nicht als fremdüblich einzustufen
und daher nicht anzuerkennen ist. Daraus folgt, dass die daraus resultierenden
Verluste (bzw. die Ausgaben oder Werbungskosten) einkommensteuerlich nicht
anerkannt werden. Unter diesen Umständen braucht auf die erst bei
Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Pachtverhältnisses zu
lösende Rechtsfrage, ob in der Vermietung eine Einkunftsquelle zu erblicken
ist, nicht eingegangen werden (VwGH 7.12.1994, 93/13/0012;
Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei (Linde Verlag, 2003), S.
74).
Die Berufung ist aus genannten Gründen
abzuweisen.
Die neuen Tangenten (Beilage) hinsichtlich Beteiligungen
des Bw. sind zu berücksichtigen.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
8 Beilagen:
Beilage 1: Prognose des Bw. vorgelegt am 4.2.1997 Beilage 2:
Annex zum Pachtvertrag datiert mit 20.11.1991, laut Aktenlage vorgelegt am
4.2.1997 Beilage 3: Prognoserechnung von 1992 bis 2005 (Fotokopie vom
12.11.1993) Beilage 4: Prognoserechnung vorgelegt am 17.9.1996 3
Berechnungsblätter Beilage hinsichtlich
Tangentenänderungen
Wien,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VermietungPensionPachtvertragFremdüblichkeitGmbHGesellschafterAnerkennungVerträgenahe AngehörigeInteressengegensatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-W/02
- Stammnummer
- 10756
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF