Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0098-W/02
Nichtanerkennung der Vermietung einer Frühstückspension als Einkunftsquelle mangels Fremdüblichkeit des Pachtverhältnisses.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-W/02vom 30.06.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vom VwGH ausgearbeiteten Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten analog auch für Verträge mit einer GmbH, bei der ein Vertragspartner in einer Weise als Gesellschafter beteiligt ist, dass mangels eines Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen vorgegebene Leistung bestehe in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung (VwGH 30.6.1994, 12/15/0221).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 28. Mai 2004 über die Berufung des Bw.,
vertreten durch Dr. Robert Krepp, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien, vertreten durch ADir.
Brigitte Schwarzmüller und AR Sabine Salbaba, betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1990 bis 1992 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Bw. erzielte in den Berufungsjahren neben Einkünften aus selbständiger
und nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Aufgrund der
Betriebsprüfung wurden die Verluste im Zusammenhang mit der Vermietung
einer Frühstückspension nicht anerkannt (Verlust laut
ursprünglicher Erstveranlagung 1990 ATS 503.381,19 (bzw. Verlust ATS
679.353,00 laut berichtigter Einkommensteuererklärung); Verlust laut
Erstveranlagung 1991 ATS 707991,90 (bzw. Verlust ATS 766.531,90 laut
Erklärung); Verlust laut Erstveranlagung 1992 ATS 798.322,37 (bzw. Verlust
798.665,37 laut Erklärung). Die Differenzen zwischen
Erklärungsverlusten und Veranlagungsverlusten ergab sich aus Korrekturen
hinsichtlich AfA, Zinsen udgl. Die
Betriebsprüfung (Bp) führte dazu Folgendes als Begründung
aus: Der Abgabepflichtige hat mit Kaufvertrag vom 21. Mai 1990 die
Liegenschaft in X, um ATS 3.800.000,00 erworben, wovon ein Teilbetrag von
S 307.000,00 auf bewegliche Gegenstände (wie Einrichtung, Geschirr,
etc.) und der Restbetrag von S 3.493.000,00 auf Gebäude sowie Grund
und Boden entfallen sei. Mit Notariatsakt vom 22. Juni 1990, angezeigt
beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern am 27. Juni 1990, habe
der Abgabepflichtige mit Rechtsanwalt Dr. Y eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung unter der Firma T GmbH gegründet, die mit
Pachtvertrag vom 4. November 1991, angezeigt beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern am 14. November 1991, die
Liegenschaft in X samt Einrichtungsgegenstände zum Betrieb einer
Frühstückspension pachtete. Das Vertragsverhältnis habe
rückwirkend mit 1. August 1990 begonnen und sei auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen worden. Der Pachtzins habe vom 1. August 1990 bis
31. Dezember 1990 monatlich S 5.000,00 zuzüglich
Umsatzsteuer, ab 1. Jänner 1991 S 10.000,00 zuzüglich
Umsatzsteuer betragen. Eine jährliche umsatzabhängige Anpassung der
Pacht sei vereinbart worden. Der vereinbarte Pachtzins sei in monatlichen Raten
im voraus zum Ersten eines jeden Monates zu zahlen gewesen. Die GesmbH
(Pächterin) habe alle während der Pachtzeit zu entrichtenden Steuern
einschließlich der Grundsteuer und sonstigen öffentlichen Lasten zu
tragen gehabt. Hinsichtlich der Erhaltungspflicht sei vereinbart worden, dass
Veränderungen (Verbesserungen) sowie Ersatzteile vom Verpächter (dem
Bw.) als Eigentümer der Liegenschaft zu leisten seien. Für den
Zeitraum 1990 - 1992 seien folgende Einnahmen bzw.
Werbungskosten geltend gemacht worden: Pachteinnahmen:
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
|
S
|
S
|
S
|
Jänner
|
|
30.000,00 (BK-aconto 6x5.000,00) 25.000,00 Mietvorauszahlung)
|
15.000,00
|
Februar
|
|
25.000,00 (Miete u.
BK)
|
20.000,00
|
März
|
|
25.000,00 (Miete u.
BK)
|
19.200,00
|
April
|
|
25.000,00 (Miete u.
BK) 10.000,00 (BK-aconto)
|
95.000,00
|
Mai
|
|
0,00
|
0,00
|
Juni
|
|
0,00
|
19.200,00
|
Juli
|
|
0,00
|
19.200,00
|
August
|
24.500,00
|
0,00
|
19.200,00
|
September
|
|
0,00
|
0,00
|
Oktober
|
|
0,00
|
19.200,00
|
November
|
|
0,00
|
19.200,00
|
Dezember
|
|
0,00
|
19.200,00
|
Gesamtsumme
|
24.500,00
|
140.000,00
|
264.000,00
Aus den vorgelegten Zahlungsbelegen für diesen
Zeitraum sei ersichtlich, dass im Zeitraum 1990 - 1992
keine Betriebskostenabrechnungen vorgenommen worden seien. Bei Erstellung der
steuerlichen Überschussermittlung werde einfach für 1991 ein Betrag
von S 16.666,67 (netto) für Miete und ein Restbetrag von
S 127.272,73 für Betriebskosten angesetzt worden. 1992 seien für
Miete S 120.000,00 (lt. Pachtvertrag) und der Rest für Betriebskosten
bezahlt worden. Auch im Zuge der Betriebsprüfung sei trotz
Aufforderung keine Betriebskostenabrechnung vorgelegt worden, die die
vorgenommenen Entgeltsaufteilungen zeigen würden. Die vorgelegten
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 1 - 12/93
und 1 - 6/94 zeigten nämlich, dass ab Jänner 1993 ein
wesentlich höheres monatliches Entgelt (S 27.000,00 zuzüglich
20 % USt) bezahlt worden sei. Wie hoch davon das Pachtentgelt bzw.
Betriebskostenentgelt sei, sei nicht ersichtlich. Auch im Rahmen der
Betriebsprüfung sei dazu keine schriftliche Vereinbarung vorgelegt
worden. Der Betriebsprüfung stehe lediglich eine Prognoserechnung
(Beginn mit 1992) zur Verfügung, in der folgende Pachteinnahmen und
Betriebskosten angesetzt wurden:
|
Jahr
|
Umsatz Pension (=
GmbH)
|
Pachteinn.
|
Betriebsk.
|
Gesamteinn.
|
%-Anteil v. Umsatz
der GesmbH
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
%
|
1992
|
705.600,00
|
120.000,00
|
90.000,00
|
210.000,00
|
29,76
|
1993
|
885.500,00
|
240.000,00
|
94.500,00
|
334.500,00
|
37,77
|
1994
|
1.052.250,00
|
480.000,00
|
100.000,00
|
580.000,00
|
55,11
|
1995
|
1.210.950,00
|
600.000,00
|
105.000,00
|
705.000,00
|
58,21
|
1996
|
1.384.600,00
|
720.000,00
|
110.000,00
|
830.000,00
|
59,94
|
1997
|
1.449.000,00
|
900.000,00
|
115.500,00
|
1.015.500,00
|
70,08
|
1998
|
1.513.400,00
|
935.833,00
|
121.000,00
|
1.056.833,00
|
69,83
Tatsächlich seien bei der
GesmbH folgende Umsätze erzielt worden:
|
1990
|
S 124.830,00 (lt. USt-Bescheid)
|
1991
|
S 481.163,00 (lt. USt-Bescheid)
|
1992
|
S 728.267,00 (lt. V & G-Konto)
|
1993
|
S 837.859,00 (lt. vorgelegter UVA
1-12/93)
|
1994
|
S 542.052,00 (lt. vorgelegter UVA
1-6/94)
Die nunmehr tatsächlich
erzielten Umsätze zeigten, dass die für 1992 prognostizierten
Umsätze geringfügig überschritten wurden (von S 705.600,00
auf S 728.267,00). 1993 sei jedoch eine Abweichung um 6 % (von
S 885.500,00 auf S 837.859,00) eingetreten. Die erhoffte
Umsatzsteigerung 1994 um fast 18 % (= S 166.750,00 lt.
Prognoserechnung) könne nicht ernst genommen werden, weil im
Vergleichszeitraum für 1993 bereits wieder ein Umsatzrückgang
eingetreten sei. Weiters stellte die Bp fest, dass die Pacht- u.
Betriebskosteneinnahmen wie sie in der Prognoserechnung dargestellt wurden,
nicht den Tatsachen entsprächen. So sollten bereits
|
1992
|
S 210.000,00
|
1993
|
S 334.000,00
|
1994
|
S 580.000,00
an Einnahmen zufließen.
Tatsächlich seien jedoch weit niedrigere Zahlungen getätigt worden,
nämlich
|
1992
|
S 264.400,00 (brutto)
|
1993
|
S 270.000,00 (brutto)
|
1994
|
S 182.833,33 (brutto) 1-6/94
Die vorgelegte Prognoserechnung
beruhe auf vollkommen utopischem Zahlenmaterial und könne daher für
die Beurteilung der Einkunftsquelle nicht herangezogen werden. Der bereits
für 1997 prognostizierte Totalüberschuss werde nicht eintreten, weil
es nicht wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen würde, dass
70 % vom erhofften Umsatz (= bei der GesmbH) als Pacht- und
Betriebskostenentgelt geleistet werden. Ein Fremder würde so einen Vertrag
nie eingehen, weil mit den restlichen 30%igen Entgelt keine Deckung der anderen
laufenden Kosten möglich sei, und so ein Eintritt in einen solchen Vertrag
von vornherein zum Scheitern verurteilt sei. Weiters müsse noch
berücksichtigt werden, dass im vorgelegten Pachtvertrag eine jährliche
Umsatzanpassung vereinbart worden sei, wie hoch und wann diese Zahlungen
fällig sind, sei jedoch nirgends dokumentiert. Außerdem sei bereits
aufgezeigt worden, dass nicht einmal die vertraglich vereinbarten Pachtzahlungen
eingehalten sowie keine entsprechenden Betriebskostenabrechnungen vorgenommen
worden seien. Dies sei nur dadurch möglich, weil 99% der GesmbH-Anteile
ohnedies vom Abgabepflichtigen gehalten und somit sämtliche
Dispositionsrechte in einer Hand vereinigt werden. Die steuerliche
Anerkennung von Vereinbarungen, mögen sie auch den
Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen, setze laut Bp
voraus, dass sie 1.) nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen,
weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden
können 2.) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und 3.) auch zwischen Fremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese
Voraussetzungen, die der VwGH in seinen Erkenntnissen vornehmlich aus den
Bestimmungen der §§ 21 und 23 BAO ableite, würden nach
Ansicht der Bp bei der gegenständlichen Vorgangsweise nicht
erfüllt. Ein weiteres Kriterium für die Nichtanerkennung der
Verluste sei, dass für den Kauf Kredite aufgenommen worden seien, und die
Zinsenbelastungen die Einnahmen im Prüfungszeitraum um ein Vielfaches
überstiegen hätten. Die Zinsen seien in folgender Höhe
angefallen:
|
1990
|
S 251.726,38
|
1991
|
S 458.357,21
|
1992
|
S 481.505,40
Auch die im Rahmen der
Betriebsprüfung vorgelegte, mit der Bank vereinbarte neue Zinsenbelastung
für den Zeitraum 1993 - 2005 könne keine Änderung
der Rechtsansicht bewirken. Die Pacht- und Betriebskostenzahlungen für 1993
und 1994 zeigten nämlich nicht die Zahlen der Prognoserechnung, und somit
könne auch bei der Verringerung der Zinsenbelastung kein Überschuss in
dem angenommenen Zeitraum entstehen. Aufgrund der vorstehenden
Ausführungen seien keine Einkünfte gegeben, durch die die Absicht
veranlasst werde, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen (§ 1(1) Liebhabereiverordnung). Die bisher
erzielten Werbungskostenüberschüsse seien daher zum Ausgleich mit
anderen Einkünften nicht zulässig.
Das
Finanzamt führte folgende Ermittlungen durch: Der Bw. wurde
vom Finanzamt aufgefordert, bezüglich des vermieteten Objektes den
Kreditvertrag und Belege über die Zinsen von S 251.726,00 vorzulegen.
Weiters wurde eine Prognoserechnung gefordert. Der Bw. sollte angeben, weshalb
er die Abschreibung in Höhe von 4 % geltend mache (1,5 % seien
gesetzl. erlaubt im Rahmen von V+V Einkünften). Der Bw. sollte weiters
erklären, weshalb er einen IFB geltend mache und ob er einen Gewerbebetrieb
ausübe. Er sollte weiters den betrieblichen Zusammenhang von
Ausgaben für ein GWG-Fahrrad, 2 Radiowecker und ein Sony Cassettendeck
glaubhaft macht. Das Finanzamt führte darüber hinaus
anschließend noch Folgendes aus: Bei den Einkünften aus V+V sei die
Bildung eines Investitionsbetrages unzulässig. Die AfA betrage ohne
Nachweis der Nutzungsdauer 1,5% bzw. bei Gebäuden die vor 1915 erbaut
wurden 2 % der
Abschreibungsgrundlage. Auf Aufforderung der Abgabenbehörde I.
Instanz legte der Bw. den Pachtvertrag vor. Das Finanzamt hielt dem Bw.
weiters vor, dass die Vorausschau nur die Pachtentwicklung erfasse. Eine
ordentliche Prognoserechnung sei nachzubringen. Weiters forderte die
Abgabenbehörde I. Instanz den Bw. um Stellungnahme auf, da dieser
ursprünglich für 1991 Pachteinnahmen von S 144.000,00 angegeben
habe, laut eingereichter Erklärung würden diese aber nur
S 16.666,67 betragen. Zum Darlehensvertrag sei eine
Bestätigung der Bank über die Höhe der Zinsen für 1990
S 13.254,39 gebracht worden. Laut Kontoauszug seien per 31.12.1990 Zinsen
von S 5.339,00 bezahlt worden. Bezüglich der Begleichung des
Restbetrages S 7.915,00 seien
keine Belege vorgelegt worden. Die Rechtsgebühr S 36.000,00
und Spesen S 100,00 seien lediglich auf dem Bankkonto gebucht worden.
Erst bei einer entsprechenden Gutschrift (=Zahlung) lägen abzugsfähige
Werbungskosten vor. Die Kfz-Kosten wären auf die einzelnen
Einkunftsarten V+V sowie selbst. Arbeit aufzuteilen (1990 + 1991).
Der
Bw. erhob Berufung mit folgender Begründung: Auf Grund der
abgeführten Betriebsprüfung (BP) seien bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung die lt. Steuererklärung angeführten
Beträge nicht berücksichtigt worden, und das Finanzamt hat betreffend
Liegenschaft in X (Pension J.) Liebhaberei angenommen. Die im
Prüfungsbericht angeführten Gründe, die zur Abweichung
geführt haben, seien laut Ansicht des Bw. nicht richtig, insbesondere die
Ausführungen hinsichtlich Prognoserechnung. Diese Prognoserechnung sei
unvollständig, da sie aus den Gegebenheiten und Fakten aus der Sicht des
Jahres 1991 vorgenommen worden sei. Die BP habe 1994/95 stattgefunden,
und die bis dahin feststehenden Ziffern und Erkenntnisse würden nunmehr
einen ganz anderen Blickwinkel ergeben. Der Bw. sei falls vom Finanzamt
gewünscht bereit, eine Prognoserechnung für einen überblickbaren
Zeitraum auf Grund der nunmehr vorliegenden Fakten zu erstellen. Das Finanzamt
habe teilweise Ziffern verglichen, die sich über sieben Jahre, dann
über fünf Jahre und über drei Jahre erstreckt
hätten. Darüber hinaus sei der Bw. der Meinung, dass die
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Vereinbarungen betreffend
das gegenständlich Objekt zutreffen würde. 1. Es seien auf
Grund des Notariatsaktes, der Abrechnungen und der Buchhaltung die
Vereinbarungen nach außen hin hinreichend zum Ausdruck gekommen, 2.
auf Grund der Buchhaltung und der Abrechnungen seien die Vereinbarungen klar
erkennbar und
3.
diese Vereinbarungen hielten sehr wohl einem Fremdvergleich stand.
Die
Bp führte in der Stellungnahme zur Berufung Folgendes
aus:
Die eingebrachte Berufung
richtet sich nur gegen die Nichtanerkennung der bisher erzielten
Werbungskostenüberschüsse der Jahre 1990-1992 betreffend die Pension
J. in X (Liebhaberei). In der Berufung werde nur aufgezeigt, dass
a) verschiedene Ziffern im Zuge des Prüfungsverfahrens verglichen
wurden und b) die getroffenen Vereinbarungen sehr wohl einem
Fremdvergleich standhalten würden. Warum die dargestellten
Vergleiche nicht zulässig wären bzw. ob von der BP unrichtiges
Zahlenmaterial zugrunde gelegt worden sei, sei aus dem vorliegenden Schriftsatz
nicht zu entnehmen. Hinsichtlich des Fremdvergleiches vertrat der Bw. die
Meinung, dass die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der
Vereinbarung betreffend die Vermietung des gegenständlichen Hauses gegeben
sei. Zu den im BP-Bericht getroffenen Feststellungen würden keine
Einwände vorgebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
sei die Beantwortung der Frage, ob eine steuerlich relevante Einkunftsquelle
oder Liebhaberei vorliege, von der Feststellung abhängig, ob mit der
Deckung der Ausgaben und - da bloße Kostendeckung nicht genüge
- mit einem wenn auch nur bescheidenen Nutzen auch ernstlich gerechnet
werden könne, auch wenn sich dieser Nutzen erst in späterer Zeit, nach
Ablauf einer angemessenen Anlaufphase, einstellen würde. Dabei sei
zunächst ein objektiver Maßstab anzulegen und festzustellen, ob die
zu beurteilende Einkunftsquelle überhaupt Aussicht habe, sich jemals
lohnend zu gestalten. Sei die Frage zu verneinen, komme es auf die
persönliche Auffassung des Steuerpflichtigen nicht mehr an, seiner
subjektiven Einstellung könne nur in Grenzfällen Bedeutung beigemessen
werden. Solche subjektiven, in Zweifelsfällen als Indiz für das
Vorliegen einer steuerlich unbeachtlichen Tätigkeit sprechenden
Umstände seien insbesondere, dass der Steuerpflichtige über
ausreichend andere Einkünfte verfüge, die es ihm erlauben würden,
eine stets verlustbringende Tätigkeit auszuüben. Entscheidend sei
somit die Überschusserzielungsmöglichkeit, wie sie sich aus der
Beobachtung der Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben während eines
angemessenen Beobachtungszeitraumes ergeben würde. Auch bei der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erscheine ein Beobachtungszeitraum von
etwa 5 Jahren für angemessen, um beurteilen zu können, ob
bloße Anlaufverluste oder nachhaltige Verluste vorliegen
würden.
Der Bw. übermittelte
folgende Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bp:. In den letzten
zwölf Monaten seien viele Artikel über die LiebhabereiVO geschrieben
worden und auch einige Urteile dazu ergangen. Auf Grund des letzten Urteils des
Höchstgerichts sei offensichtlich ein Beobachtungszeitraum von
ungefähr 20 Jahren angebracht. Daher legte der Bw. am 7.9.1996
einen Umsatz- und Ergebnisplan für 1990 bis 2025 vor, woraus entnommen
werden könne, dass sich bereits ab dem Jahr 1996 laut dieser
Prognoserechnung ein positives Ergebnis zeige. Gleichzeitig legte der Bw.
Fotokopien der Daueraufträge der Jahre 1992, 1994 und 1995 vor, aus denen
die monatlich zugeflossenen Beträge (einschließlich Betriebskosten)
ersichtlich seien. UMSATZ- UND ERGEBNISPLAN 1990 - 2025 (Beilage
4):
|
Jahr
|
Umsatz
Pension
|
Pacht
|
Betriebsk.
V.+V.
|
Zinsen
|
Gesamtkosten
Inkl.
AfA
|
Saldo
|
1990
|
12.483
|
30.000
|
|
251.726
|
577.396
|
-547.396
|
1991
|
481.163
|
120.000
|
53.325
|
458.357
|
881.317
|
-707.992
|
1992
|
728.267
|
120.000
|
80.817
|
481.505
|
999.483
|
-798.665
|
1993
|
836.149
|
240.000
|
104.833
|
490.657
|
871.839
|
-527.006
|
1994
|
988.218
|
300.000
|
52.000
1)
|
325.000
2)
|
552.000
|
-321.600
|
1995
|
960.000
|
360.000
|
3.000
|
355.000
|
529.000
|
-126.000
|
1996
|
1.000.000
|
420.000
|
40.000
|
281.300
|
456.300
|
+55.700
|
1997
|
1.050.000
|
432.000
|
41.000
|
256.800
|
427.800
|
+70.000
|
1998
|
1.100.000
|
445.000
|
42.000
|
228.800
|
400.000
|
+87.000
|
1999
|
1.150.000
|
460.000
|
43.000
|
200.900
|
378.000
|
+125.000
|
2000
|
1.200.000
|
474.000
|
44.000
|
174.000
|
356.000
|
+162.000
|
2001
|
1.250.000
|
490.000
|
45.000
|
141.000
|
326.000
|
+209.000
|
2002
|
1.300.000
|
503.000
|
46.000
|
112.000
|
300.000
|
+249.000
|
2003
|
1.350.000
|
520.000
|
48.000
|
84.000
|
276.000
|
+292.000
|
2004
|
1.400.000
|
340.000
|
50.000
|
59.000
|
255.000
|
+335.000
|
2005
|
1.450.000
|
560.000
|
52.000
|
27.000
|
227.000
|
+385.000
|
2006
|
1.500.000
|
580.000
|
54.000
|
0
|
204.000
|
+430.000
|
2007
|
1.550.000
|
600.000
|
56.000
|
0
|
206.000
|
+450.000
|
2008
|
1.600.000
|
620.000
|
58.000
|
0
|
208.000
|
+470.000
|
2009
|
1.650.000
|
640.000
|
60.000
|
0
|
210.000
|
+490.000
|
2010
|
1.700.000
|
660.000
|
62.000
|
0
|
213.000
|
+509.000
|
2011
|
1.750.000
|
680.000
|
64.000
|
0
|
216.000
|
+528.000
|
2012
|
1.800.000
|
700.000
|
67.000
|
0
|
220.000
|
+547.000
|
2013
|
1.850.000
|
720.000
|
70.000
|
0
|
224.000
|
+566.000
|
2014
|
1.900.000
|
740.000
|
73.000
|
0
|
229.000
|
+584.000
|
2015
|
1.950.000
|
760.000
|
76.000
|
0
|
233.000
|
+603.000
|
2016
|
2.000.000
|
780.000
|
79.000
|
0
|
237.000
|
+622.000
|
2017
|
2.050.000
|
800.000
|
82.000
|
0
|
241.000
|
+642.000
|
2018
|
2.100.000
|
820.000
|
85.000
|
0
|
245.000
|
+660.000
|
2019
|
2.150.000
|
840.000
|
88.000
|
0
|
250.000
|
+678.000
|
2020
|
2.200.000
|
860.000
|
91.000
|
0
|
255.000
|
+696.000
|
2021
|
2.250.000
|
880.000
|
95.000
|
0
|
260.000
|
+715.000
|
2022
|
2.300.000
|
900.000
|
99.000
|
0
|
265.000
|
+734.000
|
2023
|
2.350.000
|
920.000
|
103.000
|
0
|
270.000
|
+753.000
|
2024
|
2.400.000
|
940.000
|
107.000
|
0
|
275.000
|
+772.000
|
2025
|
2.450.000
|
960.000
|
112.000
|
0
|
280.000
|
+792.000
1)
Betriebskosten teilweise von T. Ges.m.b.H. direkt
übernommen 2)
Zinssatzverbesserung ab 1.1.1994
Das
Finanzamt erließ nachfolgende Berufungsvorentscheidung (BVE) und
begründete diese wie folgt:
Der VwGH habe in seinen
Erkenntnissen mehrmals (z.B. VwGH vom 15.12.1994, 93/15/0002 und VwGH vom
30.6.1994, 92/15/0221) festgestellt: 1. Für die steuerliche
Anerkennung zwischen nahen Angehörigen sei erforderlich, dass die
Vereinbarungen 1.) nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, 2.) einen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und 3.) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären. 2. Die für die
steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
aufgestellten Kriterien hätten ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung. Sie kämen in Fällen zum Tragen, in denen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestünden. 3. Diese Grundsätze gelten
analog auch für Verträge mit juristischen Personen, an denen ein
Vertragspartner und/oder seine Angehörigen in einer Weise als
Gesellschafter beteiligt sind, was mangels eines Interessensgegensatzes die
Annahme nahelege, für eine nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung
bestehe in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung.
Laut Bp würden 99% der
Anteile an der Fa. T. GesmbH vom Bw. gehalten. Im Pachtvertrag sei zwar eine
jährliche Umsatzanpassung vereinbart worden, wie hoch und wann diese
Zahlungen fällig werden würden sei jedoch nirgends dokumentiert. Nicht
einmal die vertraglich vereinbarten Pachtzahlungen seien eingehalten und auch
keine entsprechende Betriebskostenabrechnung vorgenommen worden. In der
eingebrachten Berufung seien diese Feststellungen nicht bestritten worden, der
Bw. habe lediglich die Meinung kundgetan, dass der Vertrag einem Fremdvergleich
standhielte und die Vereinbarungen klar erkennbar seien. Ein klarer,
eindeutiger, jeden Zweifel ausschließender Vertrag liege nicht vor, da
nicht dokumentiert werde, wann und in welcher Höhe die Umsatzanpassung
erfolge, und keine Betriebskostenabrechnungen vorgenommen werden würden.
Die maßgeblichen Vertragsinhalte zur rechtlichen Durchsetzung des
Vertrages fehlten. Auf Grund des fehlenden Interessengegensatzes
könnten sowohl die Pachtzahlungen als auch die Betriebskosten
willkürlich verändert werden. Nach der der BP vorgelegten
Prognoserechnung und auch nach der im Berufungsverfahren vorgelegten
Prognoserechnung seien sowohl der %Anteil vom Umsatz der GesmbH als auch die
Betriebskosten willkürlich festgesetzt worden. Es widerspreche dem
allgemeinen Wirtschaftsleben, dass ein Fremder einen Vertrag eingehen würde
aus dem die grundsätzlichen Feststellungen hinsichtlich der Höhe der
Pacht sowie der Zeitpunkt der Erhöhungen nicht ersichtlich seien, und somit
die gerichtliche Durchsetzung der Vereinbarung nicht möglich
wäre. Die Voraussetzungen eines klaren, eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhaltes sowie die Fremdüblichkeit seien nicht
gegeben, weshalb die steuerliche Anerkennung versagt werde. Unter diesen
Umständen brauche auf die erst bei Vorliegen eines steuerlich
anzuerkennenden Mietverhältnisses zu lösende Rechtsfrage, ob in der
Vermietung eine Einkunftsquelle zu erblicken sei, nicht eingegangen
werden. Darüber hinaus sei auch die nunmehr vorgelegte
Prognoserechnung weder schlüssig noch nachvollziehbar, da in den
abgelaufenen Jahren verschiedene Prozentsätze an Pacht und auch völlig
verschiedene Betriebskosten (BK) angegeben werden würden. Eine
Begründung oder ein Nachweis weshalb in den folgenden Jahren eine
kontinuierliche Abrechnung erwartet werde, sei nicht erfolgt. Außerdem
könne die Prognoserechnung schon deshalb nicht schlüssig und
nachvollziehbar sein, da die Vereinbarung (wie ausgeführt) jederzeit
willkürlich geändert und den (steuerlichen) Gegebenheiten angepasst
werden können.
Vom Bw. wurden
daraufhin ergänzende Unterlagen
vorgelegt. Unter anderem wurde von ihm die Prognoserechnung korrigiert bzw.
richtig gestellt (Beilage 1); sie entspreche laut Bw. nun den Tatsachen und
beruhe nicht auf utopischem Zahlenmaterial, wie die BP im Bericht festgestellt
habe. Die zusätzliche Vereinbarung aus dem Jahr 1997 zum Pachtvertrag
über die umsatzabhängige Pacht werde nach der Vergebührung
nachgereicht werden. Im Nachtrag zum
Pachtvertrag datiert mit 13.1.1997 wurde die Passage über den Pachtzins neu
fixiert: Der von der Pächterin zu zahlende Pachtzins setze
sich wie folgt zusammen:
aus
einem fixen Betrag von S 10.000,00 monatlich; dieser Betrag werde jeweils
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und eines angemessenen
Betriebskostenakontos jeweils am Ersten eines jeden Monates an den
Verpächter überwiesen;
und
aus einem umsatzabhängigen Betrag in der Höhe von 20 % des von
der Pächterin erzielten Nettoumsatzes; dieser Betrag werde von der
Pächterin jeweils bis 10.2. des Folgejahres ermittelt und zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer bis spätestens Ende Februar an den
Verpächter überwiesen.
Der fixe Betrag wurde
wertgesichert auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1986 vereinbart.
Ausgangspunkt der Berechnung ist die für den Monat Dezember 1996
verlautbarte Indexzahl. Schwankungen des Index in der Höhe von weniger als
5 % führen nicht zu einer Änderung des Pachtzinses, doch ist bei
der Überschreitung dieser Toleranzgrenze das Gesamtausmaß der
Indexveränderung bei der Ermittlung des neuen fixen Pachtzinses zu
berücksichtigen. Ausgangspunkt jeder weiteren Berechnung der 5 %-igen
Toleranzgrenze ist die für den Monat der letzten Überschreitung dieser
Grenze verlautbarte Indexzahl. Die Pächterin hat dem Verpächter
überdies alle Betriebskosten und Verbrauchskosten, soweit sie diese nicht
direkt entrichtet, zu ersetzen. Darüber ergeht bis jeweils Ende Februar des
Folgejahres eine Abrechnung seitens des Verpächters." Diese
Änderung des Pachtvertrages tritt rückwirkend mit 1.1.1997 in
Geltung.
Der
Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz: Ad 1. Problemkreis Verrechnung: Der Bw. legte zum
Nachweis über die Zahlungen die bisher fehlenden Belege vor.
Weiters führte er aus, dass seitens des damaligen steuerlichen
Vertreters eine falsche Zuordnung hinsichtlich Miete bzw. Betriebskosten erfolgt
sei. Der Mangel einer eigenen BK-Abrechnung bestünde, wobei die Schuld beim
steuerlichen Vertreter gelegen sei. Der Bw. legte eine Aufstellung über
Miete, BK und tatsächliche Zahlungen für den Zeitraum 1990-1992
vor. Da trotz Durchsuchens sämtlicher Unterlagen beim Vermieter,
steuerlichem Vertreter und und in der Pension in X eine geringe Anzahl von
Belegen nicht gefunden worden seien, seien die Betriebskosten für 1990 von
ihm geschätzt worden. Der Bw. legte eine Übersicht vom 13.1.1997
über die Zahlungseingänge vor. Die so ermittelten Werte würden
dem Zahlungsfluss entsprechen. Diese Bemessungsgrundlagen hätten die
(tatsächlich) größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit und
würden auch dem § 184 BAO entsprechen. Ab 1992 seien
regelmäßige Zahlungen mittels Dauerauftrag und Aufgliederung in BK,
Pacht und USt erfolgt. Da der Bw. erst im Rahmen der gegenständlichen BP
von der unzulänglichen Handhabung der Kosten- und Zahlungszuordnung sowie
BK-Abrechnung Kenntnis erlangt habe, kümmere er sich ab 1994 selbst um die
Buchhaltung. Ab diesem Zeitraum würde die BK-Abrechnung auch
äußerst zeitnah zum abgelaufenen Jahr durchgeführt z.B.
Abrechnung 1995 zum 6.2.1996.
Ad 2. Problemkreis Pachtzahlung
und Umsatzrelation:
|
Jahr
|
Übernachtungen
|
Umsatz
|
Pacht
|
anteilig vom
|
|
Prognose
|
aktuell
|
Prognose
|
aktuell
|
|
Umsatz
%
|
1990
|
|
445
|
|
124.830
|
25.000
|
20
|
1991
|
1600
|
1540
|
480.000
|
481.163
|
120.000
|
25
|
1992
|
2100
|
1955
|
670.000
|
728.267
|
120.000
|
17
|
1993
|
2530
|
2512
|
885.500
|
836.149
|
240.000
|
29
|
1994
|
2797
|
2450
|
1.052.250
|
907.840
|
300.000
|
33
|
1995
|
2990
|
3011
|
1.210.950
|
1.093.000
|
360.000
|
33
|
1996
|
3220
|
3405
|
1.384.600
|
1.200.000
|
420.000
|
29
Vergleiche man die
Werte aus der Prognose aus dem Jahr 1990 mit dem tatsächlich erzielten
Ergebnis, so ergebe sich eine geringfügige Abweichung, die mit speziellen
Entwicklungen zu erklären sei. Aufgrund der schlechten Schneelage
1994 und der damit verbundenen Absage des Hahnenkammrennens habe sich ein
Einbruch der Nächtigungszahlen ergeben. Ansonsten würden die
prognostizierten Übernachtungen erreicht, und ab 1996 sogar
überschritten. Die aus der Sicht 1990 erwartete Preisentwicklung
(erzielter Preis pro Übernachtung) habe aufgrund der landesweit schlechten
Situation im Tourismus nicht erreicht werden können. Weiters sei aus
der obigen Übersicht ablesbar, dass das erstrebte Verhältnis zwischen
Umsatz und Pacht größtenteils erreicht worden sei (30 %). Dies
werde auch durch den Nachtrag zum Pachtvertrag dokumentiert; (die Summe aus
Fixanteil und umsatzabhängigem Anteil betrage ca 30 %). Dieses
Verhältnis von Pacht zu Umsatz sei im Rahmen einer Betriebsanalyse durch
seine Unternehmensberatungsfirma empfohlen worden. Anlässlich der
Betriebsprüfung sei bestätigt worden, dass höhere Ansätze
für den Pacht einem Drittvergleich nicht standhalten
würden.
Ad 3. Problemkreis
Familienverträge: Zum Argument "keine Dokumentation der
Pachtzahlungen" wies der Bw. auf den Annex zum Pachtvertrag vom
20.11.1991, der gemeinsame vom Bw. und der T-GmbH erstellt worden sei, hin.
Aufgrund dieser Aufstellung seien die Mietzahlungen
erfolgt. Im Annex zum Pachtvertrag vom
4.11.1991 wird Folgendes ausgeführt: Die Pension J stehe nach
der Schließung im Sommer 1989 und der ungünstigen Wintersaison
1989/90 mit E Vertrag - einer Fehlentwicklung wirtschaftlicher
Betriebsfortführung - vor einem Neubeginn.
Die ursprüngliche
Bewirtschaftung der Vorbesitzerin ohne Kategorie und auf sehr niedrigem
Preisniveau sei in dem bestehenden Umfeld nicht sinnvoll. Es würden sich
folgende Entwicklungsmöglichkeiten ergeben: Ausgehend von der einfachen
9-Zimmer-Pension werde durch Umbau, Zubau und Standardanhebung eine
gemütliche Pension mit 2 Appartements und 9 Zimmern in 2-Stern Kategorie
und zukünftig in 3-Stern Kategorie entwickelt. Mit einem neuen
Marketingkonzept könne anspruchsvolles Publikum angesprochen werden, und es
sei eine Aufwärtsentwicklung in den Bereichen Auslastung und Preisanhebung
vorgesehen, welche dem Umsatzplan und der darauf abgestimmten Pachtentwicklung
zugrunde liege. Da die Investitionen ausschließlich vom
Eigentümer der Liegenschaft getragen werden würden, sei eine
progressive Pachtentwicklung vorgesehen und gerechtfertigt, welche einen
Rückfluss der getätigten Investitionen in einem überschaubaren
Zeitraum sicherstelle. Der umsatzbezogene Pacht sei zusätzlich zum
vertraglich vereinbarten Grundpacht von ATS 120.000 p.a. zu
entrichten. Umsatzplan - Pachtentwicklung
|
|
Betten
|
Beleg.
|
Zimmer-preis
|
Umsatz
|
% v. Umsatz
|
Wert
|
Summe
|
90
|
20
|
25
|
250
|
125000
|
0
|
0
|
25000
|
91
|
20
|
80
|
300
|
480000
|
0
|
0
|
120000
|
92
|
21
|
100
|
320
|
670000
|
0
|
0
|
120000
|
93
|
23
|
110
|
350
|
885500
|
13,5%
|
120000
|
240000
|
94
|
23
|
122
|
375
|
1052250
|
34%
|
360000
|
480000
|
95
|
23
|
130
|
405
|
1210950
|
40%
|
480000
|
600000
|
96
|
23
|
140
|
430
|
1384600
|
43,5%
|
600000
|
720000
|
97
|
23
|
140
|
450
|
1449000
|
54%
|
780000
|
900000
|
98
|
23
|
140
|
470
|
1513400
|
54%
|
780000
|
|
|
|
|
|
|
|
+ Index
|
Ab dem Jahr 1998 werde der
Zusatz-Pachtschilling auf Basis ATS 780.000,- weitergeführt. Die
Valorisierung des Pachtschillings richte sich dann nach dem
Verbraucherpreisindex 1986, wobei eine jährliche Anpassung jeweils zum 1.1.
vorgenommen werde. Hiermit sei eine Spezifizierung in Hinblick auf
"klarer und deutlicher Inhalt" erfolgt.
Ad 4. Problemkreis Prognose und
tatsächlich erzielte Werte: Der Bw. legte eine
Gegenüberstellung der Prognoserechnung aus dem Jahre 1990 (dies war die
erste Prognose hinsichtlich der Jahre 1990 bzw. 1991 bis 2005) und den
tatsächlich erzielten Werten bis inkl. 1996 vor:
|
Jahr
|
Umsatz der
GesmbH
|
Einkünfte aus V &
V
|
|
Prognose
|
tatsächlich
|
Prognose
|
tatsächlich
|
1990
|
|
124.830
|
-840.000
|
-547.396
|
1991
|
480.000
|
481.163
|
-762.000
|
-587.992
|
1992
|
670.000
|
728.267
|
-780.000
|
-756.228
|
1993
|
885.500
|
836.149
|
-630.000
|
-527.006
|
1994
|
1.048.800
|
907.840
|
-320.000
|
-321.600
|
1995
|
1.210.950
|
1.093.000
|
-150.000
|
-113.000
|
1996
|
1.384.600
|
1.200.000
|
20.000
|
55.700
Aus der Übersicht
sei erkennbar, dass die tatsächlich erzielten Einkünfte der Prognose
entsprechen und diese sogar in den meisten Jahren übertreffen würden,
wobei ein besseres Ergebnis erzielt
habe werden können. Auf Basis der nun bereits vorliegenden Echtwerte habe
der Bw. eine adaptierte Prognose für die Folgejahre erstellt (Prognose
vorgelegt am 4.2.1997, Beilage 1).
|
Jahr
|
Zinsen
|
1990
|
251726
|
1991
|
458357
|
1992
|
481505
|
1993
|
490657
|
1994
|
3250001)
|
1995
|
355000
|
1996
|
281300
|
1997
|
256800
|
1998
|
228000
|
1999
|
200900
|
2000
|
174000
|
2001
|
141000
|
2002
|
112000
|
20033
|
84000
|
2004
|
59000
|
2005
|
27000
1)
Zinssatzverbesserung ab 1.1.1994
1) Übersicht
über die Zahlungseingänge von der T GmbH für den Pensionsbetrieb
"Haus Johanna in den Jahren 1990-1992
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
|
1
|
|
S 30.000,00
S 25.000,00
|
S 15.000,00
|
|
2
|
|
S 25.000,00
|
S 20.000,00
|
19.200,00
|
3
|
|
S 25.000,00
|
S 19.200,00
|
|
4
|
|
S 25.000,00
S 10.000,00
|
* S 19.200,00
S 95.000,00
|
|
5
|
|
|
* S 19.200,00
|
|
6
|
|
|
S 19.200,00
|
|
7
|
|
|
S 19.200,00
|
|
8
|
S 24.500,00
|
|
S 19.200,00
|
|
9
|
|
|
* S 19.200,00
|
|
10
|
|
* S 20.000,00
|
S 19.200,00
|
|
11
|
|
|
S 19.200,00
|
|
12
|
|
* S 24.000,00
|
S 19.200,00
|
|
Summe
|
S 24.500,00
|
S 184.000,00
|
S 322.000,00
|
S 442.083,33
netto
* ... Von der Betriebsprüfung nicht
berücksichtigt. Die Überweisung eines Betrages von S 20.000,00
vom 1.10.1991 erfolgte mit der Widmung "BK Akonto". Am 30.12.1991 sei
eine Überweisung von S 24.000,00 von der T Ges.m.b.H. an den damaligen
gemeinsamen Steuerberater mit der Widmung "Buchhaltung 1. bis
3. Quartal 91" erfolgt. Diese Zahlung sei irrtümlich ergangen, da
in diesem Zeitraum für die Buchhaltung am selben Tag auch ein Betrag von
S 11.100,00 überwiesen worden sei. Daher sei eine Anweisung der T
Ges.m.b.H. an den Steuerberater, den irrtümlich bezahlten Betrag von
S 24.000,00 dem Bw. für dessen persönliche steuerliche Betreuung
gutzuschreiben, ergangen. Auf diese Weise sei also eine Zahlung der Ges.m.b.H.
dem Bestandgeber (dem Bw.) zugute gekommen, die somit als Bestandzinszahlung
Berücksichtigung zu finden habe. Im Jahr 1992 seien mit Dauerauftrag
monatlich S 19.200,00 (Pachtzins S 10.000,00, Betriebskostenakonto S 6.000,00
und USt S 3.200,00) gezahlt worden. Die Zahlungen für April, Mai und
September 1992 seien nicht berücksichtigt worden (Belegkopien
vorhanden). Es würden sich somit gegenüber dem BP-Bericht
für 1991 Zahlungseingänge von insgesamt S 184.000,00 (statt
S 140.000,00) und für 1992 Zahlungseingänge von insgesamt
S 322.000,00 (statt S 264.000,00) ergeben. Dass für 1991
bloß S 16.666,67 netto für Miete und S 127.272,73 für
Betriebskosten angesetzt worden seien, gehe auf ein Versehen des Steuerberaters
zurück. Die tatsächlich in diesem Jahr angefallenen Betriebskosten
hätten S 38.889,44 betragen, die Betriebskosten für 1992
S 80.817,76. Rechne man dazu für 1990 (fünf Monate) nach dem
Monatsschnitt der Jahre 1991 und 1992 Betriebskosten von S 28.300,00
(= monatlich S 5.660,00), ergebe sich für alle drei Jahre eine
Betriebskostengesamtsumme von S 148.007,20, und gemeinsam mit der
vereinbarten Miete von insgesamt netto S 265.000,00, eine Gesamtforderung
des Bestandgebers von S 413.007,20, sodass die Ges.m.b.H. mit ihren
Zahlungen von insgesamt S 442.083,33 sogar eine Überzahlung von
S 29.076,13 geleistet
habe. Daueraufträge der T
Ges.m.b.H. in den Jahren 1993 bis 1996:
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1993
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Zins
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S
20.000,00
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Betriebskostenakonto
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S
7.000,00
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USt
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S
5.400,00
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Summe
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S
32.400,00
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1994
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Zins
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S
25.000,00
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Betriebskostenakonto
|
S
2.000,00
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USt
|
S
5.400,00
|
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Summe
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S
32.400,00
(Reduktion des
Betriebskostenakontos, weil die Ges.m.b.H. ab 1994 einen großen Teil der
Betriebskosten selbst entrichtet habe);
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1995
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Zins
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S 30.000,00
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Betriebskostenakonto
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S 2.000,00
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USt
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S 6.400,00
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Summe
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S 38.400,00
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1996
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Zins
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S 35.000,00
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Betriebskostenakonto
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S 2.000,00
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USt
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S 7.400,00
|
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Summe
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S 44.400,00
Der
Bw. brachte beim UFS ergänzend Folgendes vor:
Der Bw. habe die Pension im
Jahr 1990 gekauft. Bis zur vorletzten Saison zuvor sei sie von einer Besitzerin
mit Konzession geführt worden. Eine Saison sei die Pension still gestanden
(1989). Danach habe die Pension die Gattin eines Kardiologen geführt. Auf
Grund persönlicher Kontakte (die Frau des Bw. ist Ärztin) sei es dann
letztendlich zum Kauf der Pension durch den Bw. gekommen. Früher sei
die Pension ohne Stern geführt worden, etwa 1992 habe der Bw. auf Grund von
Renovierungsarbeiten und eines Zubaues (eines Appartements, zwei Betten) eine
Einstufung mit zwei Sternen erzielen können. Davor sei die Pension bereits
um ein Zwei-Zimmerappartement mit vier Betten erweitert worden. Die Wohnung der
Vor-Vorbesitzerin sei zu diesem Appartement umgebaut worden. Der Bw.
führte an, dass die Pension zum Zwecke seiner Pensionsabsicherung
angeschafft worden sei. Zum Kaufzeitpunkt habe er keine eigene Konzession
für das Gastgewerbe gehabt, und es sei ihm zu diesem Zeitpunkt auf Grund
der gesetzlichen Bestimmungen auch nicht möglich gewesen, selbst eine
solche zu erwerben. Deshalb habe er auch die GmbH gegründet, bei der sein
Vater als Prokurist tätig gewesen sei, und der auch die gewerberechtliche
Konzession beigebracht hat. Sein Vater sei im Jahr 2001 verstorben. Nunmehr
könne der Bw. auf Grund einer Nachsicht die Konzession selbst erwerben.
Daher sei es grundsätzlich auch nicht mehr erforderlich, die GmbH, die nur
aus Konzessionsgründen gegründet worden sei, weiterhin zu führen.
Konkret bestehe keine Absicht, die Situation zu ändern. Die
Beteiligungsverhältnisse seien gleich geblieben. Alleiniger
Geschäftsführer sei wie im Jahr 1990 weiterhin der Bw., sein Sohn sei
auch weiterhin Prokurist. 1993 sei es zu einem Umsatzeinbruch auf Grund
der schlechten Schneelage gekommen. 1994 seien auf Grund dessen weniger
Buchungen erfolgt, zusätzlich sei wieder zu wenig Schnee gewesen, sodass
das Hahnenkammrennen abgesagt werden musste. Ursprünglich seien vom Bw.
Überlegungen, 25 % vom Umsatz als Zusatzpacht zu bezahlen
(zusätzlich zur fixen Pacht in Höhe von ATS 10.000,-- p.m. ),
angestellt worden. Es sei vom Bw. eine Beratungsfirma (1996) beigezogen
worden, die die wirtschaftliche Lage der Pension analysiert habe. Das Ergebnis
war, dass 30 % des Nettoumsatzes (laut Bw. seien etwa 10 % die ATS 10.000
p.m. Fixpacht laut Nachtrag vom Jänner 1997, die restlichen 20 % seien
Zusatzpacht laut dieser Zusatzvereinbarung) für derartige Betriebe maximal
möglich seien. Der erste Vertrag datiert mit 4.11.1991 sei mit
Annex abgefasst worden. Der Bw. legte ein Annex zum Pachtvertrag vom 4.11.1991
vor. Dieses ist mit 20. November 1991 datiert und unterzeichnet vom Bw.
sowie vom Geschäftsführer der GmbH (= Bw.). Der Bw. wurde darüber
informiert, dass das Annex nicht beim im Akt abgelegten Pachtvertrag (eingelangt
beim Finanzamt am 14. November 1991, Finanzamt für Gebühren)
dabei sei. Dem Bw. wurde von der Referentin zugesagt, evtl. den Vertrag
beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern ausheben zu lassen.
Der Bw. gibt dazu noch an, dass es möglicherweise von ihm verabsäumt
worden sei, das Annex dem Vertrag beizufügen. Laut Bw. seien die
Pachtzahlungen jedenfalls in Höhe der mit Annex vereinbarten Summen
erfolgt. "Die Anpassung der Prognosen an die wirtschaftlichen
Gegebenheiten des Tourismus" seien laut Bw. aus zwei Gründen erforderlich
gewesen: 1. Von vornherein unrealistische Erwartungen des Bw. bzw.
verursacht durch unrichtige Angaben der Vorbesitzerin. 2. Schlechtere
wirtschaftliche Situation vor allem im Tourismus durch die ungünstige
Schneesituation 1993 und 1994. Die schlechte Situation im Jahr 1994 habe
sich auch naturgemäß auf das Jahr 1995 ausgewirkt. 1996 sei
die Prognose wieder übertroffen worden. Nach der o.a. Konsultierung einer
Beratungsfirma sei am 13.1.1997 eine Zusatzvereinbarung (Nachtrag zum
Pachtvertrag vom 4.11.1991) abgeschlossen worden. Ab 1997 werde bis dato auf
Basis dieses Nachtrages gearbeitet. Dies führe auch zu einer akzeptablen
Belastung der GmbH und ergebe eine Pachtzahlung in der Höhe von ca. 8 % zur
Investition, welche marktüblich sei. Der Bw. legte drei
Abrechnungen das Jahr 2002 betreffend (Pachtrechnung, BK und Aufteilung der
Einkünfte aus V und V) vor. 2003 werde der Überschuss auf Grund der
sinkenden Zinsen und der besseren Situation (Überschwemmungen im Jahr 2002)
etwa 11.000,-- Euro ausmachen. Auf Grund der Frage, ob die Situation im
Tourismus sich nicht allgemein verschlechtere, gab der Bw. an, dass erstens dies
bei einer kleinen Pension gegebenenfalls keine so große Auswirkung habe,
und zweitens dies bei einer Pension sogar umgekehrt verlaufen könne.
Darüber hinaus versuche er durch bessere Werbung (Internet) einen
Auszugleich herzustellen. Die Pension habe 3.000 bis 4.000
Übernächtigungen p.a. zu verzeichnen. Nach Meinung des Bw. sei die
einzige richtige Lösung, die Zahlungen (Pacht) an die wirtschaftlichen
Gegebenheiten anzupassen.
In
der Mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend Folgendes
vorgebracht: Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass der
Annex bereits im Zuge des Vorlageantrages (im Jahr 1997) vorgelegt worden
sei. Weiters führt der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter aus,
dass seiner Ansicht nach kein 20-jähriger Beobachtungszeitraum
(wurde vom damaligen Steuerberater im Zuge der Berufung als erforderlich
angeführt) erforderlich sei, sondern dass auch nunmehr eine Beurteilung
getroffen (aufgrund der Umsatzentwicklung seit Beginn der Verpachtung) werden
könne. Weiter wird ausgeführt, dass ab dem Jahr 1993 nach dem Annex
(vgl. Annex vom 20.11.1991) vorgegangen worden sei. Prognosen im
Wintersporttourismus seien schwierig, weil zumindest in früheren Jahren
große Abhängigkeit von Schneelage und Wetter geherrscht habe (nunmehr
gäbe es Schneekanonen). Der steuerliche Vertreter wies auf die
3-monatige Kündigungsfrist im Pachtvertrag hin. Der Verpächter
könne bei einer umsatzabhängigen Pacht deshalb mit Kündigung des
Pachtvertrages reagieren, wenn eine Einigung über den umsatzabhängigen
Pacht nicht gelingen sollte. Bei einer nicht ausreichenden Pacht (Pachtergebnis)
könne das Pachtverhältnis beendet werden. Auch ein Fremdpächter
habe die Möglichkeit einer Kündigung. Von Anfang an sei flexibel
gedacht worden. Es sei öfter der Fall, dass Pächter in Konkurs gingen
(falls eben keine flexible Pacht vereinbart werden würde u. dgl.). Das
Pachtverhältnis sei unter dem Blickwinkel einer kaufmännischen
Gebarung gestaltet worden. Prognosen seien immer unsicher. Der
Pachtvertrag und der Annex (vom 20.11.1991) sei gemeinsam vom Bw. und einer
Mitarbeiterin des Wirtschaftstreuhänders aufgesetzt worden. Diese
könne laut steuerlichen Vertreter leider nicht mehr befragt werden
(über den Zeitpunkt der Erstellung des Annexes), da sei mittlerweile
verstorben sei. Der Bw. führte aus, dass eben die Ergebnisse zu Beginn der
Vermietung zum Optimismus Anlass gegeben hätten, zuerst seien die
Steigerungen hoch gewesen, dann seien sie eher abgeflacht. Es gäbe laut Bw.
in gegenständlicher Branche bzw. in seiner Pension Bettendifferenzen per
anno von 1000 Nächtigungen. Der Bw. gibt an, dass ab 1997
Gewinne aus der Pensionsvermietung entstanden seien. Dem Bw. wurde
entgegengehalten, dass dies laut Aktenlage nicht der Fall sei. Die
Finanzamtsvertreterin führte daraufhin aus, dass lediglich 1997 ein Gewinn
entstanden sei. Von 1998 bis 2001 seien Verluste aktenkundig; es seien keine
Berichtigungen beim Finanzamt eingegangen. Dies auf Grund einer
Äußerung des Bw., dass Berichtigungen abgegeben worden seien. Die
Berichtigungen hätten laut Bw. die Korrektur von Abschreibungen betroffen,
und zwar für 1998 bis 2001. Die Berichtigungen seien im Jahr 2003
beim Finanzamt eingereicht worden. Daraufhin wird von der Referentin angemerkt,
dass es aktenkundig ist, dass hinsichtlich des Vorlageantrages aufgrund eines
Vorhaltes des Finanzamtes vom Bw. nachzuweisen war, dass der Vorlageantrag
rechtzeitig eingegangen ist. Die Finanzamtsvertreterin führt aus,
dass 1.) das Schicksal der Mieterinvestitionen nicht geregelt
sei. 2.) zu dem Annex: Gegen die Flexibilität der Vereinbarung
spreche, dass im Annex zum Pachtvertrag (Annex: 20.11.1991) eine fixe
Vereinbarung für neun Jahre getroffen wurde, ohne Hinweis auf beabsichtigte
allfällige Änderungen. 3) durch die Zusätze zum
ursprünglichen Pachtvertrag für die Behörde hervorgehe, dass die
GesmbH als Pächter auf jeden Fall gehalten werden sollte und ein anderer
Pächter überhaupt nicht in Erwägung gezogen werde. 4) der
Pachtvertrag vom 4.11.1991 sei rückwirkend ab 1.8.1990 abgeschlossen worden
(vgl. VwGH 27.5.1987, 84/13/0221). Dieses Erkenntnis besage, dass der
rückwirkende Abschluss auch bei einem Mietvertrag die Versagung der
steuerlichen Anerkennung bewirke. Der Bw. bzw. sein steuerlicher
Vertreter entgegneten dazu Folgendes: Zum Schicksal der Mieterinvestitionen
verweise der Bw. auf den Annex vom 20.11.1991 und auf den Pachtvertrag vom
4.11.1991, wonach Investitionen vom Vermieter zu leisten seien. Zu dem Hinweis,
dass der Annex eine fixe Umsatzbeteiligung für 9 Jahre vorsehe, führt
der Bw. aus, dass es in Wahrheit nur eine Festlegung für sieben Jahre sei
(1992 bis 1998), und auch diese Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt der
Möglichkeit zur kurzfristigen Kündigung gesehen werden müsse,
sodass auch unter fremden Vertragspartnern zur Vermeidung einer solchen
Kündigung Anpassungsgespräche zu erwarten gewesen
wären. Es sei ab August 1990 bereits ein Pachtverhältnis
begründet gewesen, allerdings zunächst ohne schriftlichen Vertrag. Es
habe ja auch ab August 1990 Zahlungen gegeben, wenn auch zunächst noch
nicht regelmäßige Pachtzinszahlungen geleistet worden seien. Die
Zahlung des Betrages von 24.500,00 ATS im August 1990 sei eine
Pachtzinsvorauszahlung für das Jahr 1990 gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die
steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
erforderlich, dass die
Vereinbarungen
1)
nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen,
2)
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden
Inhalt
haben und
3)
auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären (vgl. z.B. VwGH 19.5.1993, 91/13/0045, mwN). Diese in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung
von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben
ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung. Sie kommen in Fällen zum
Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer
behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. hiezu beispielsweise VwGH
22.6.1993, Zl. 93/14/0067). Diese Grundsätze gelten analog auch für
Verträge mit juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner und/oder
seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass
mangels eines Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach
außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine
familienhafte Veranlassung (siehe hiezu Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 44 zu § 20 EStG 1988; VwGH 7.12.1994,
93/13/0012).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis VwGH 7.12.1994,
93/13/0012 (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 2003, S 72)
erwogen:
In
Streit stand in dortigem Verfahren, ob Verluste aus Vermietung und Verpachtung
mit sonstigen positiven Einkünften für das Streitjahr
ausgleichsfähig seien. Die Abgabenbehörde II. Instanz habe dies im
angefochtenen Bescheid sinngemäß mit der Begründung versagt,
dass der Mietvertrag mangels Erfüllung der in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anerkannt werden könne,
woraus folge, dass die Aufwendungen als nicht mit einer Einkunftsquelle im
Zusammenhang stehend nicht steuermindernd berücksichtigt werden
dürften.
Im gegenständlich Berufungsfall hält der Bw. 99 %
an der GmbH (bis dato wie im Jahr 1990) (laut Gesellschaftsvertrag angezeigt
beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern; Stammeinlage in
Höhe von ATS 495.000,00 wurde vom Bw. übernommen), der zweite
Beteiligte ist der Selbe wie im Jahr 1990 und hat 1 % der Stammeinlagen
übernommen, somit ATS 5.000,00. Wie im Jahr 1990 ist der Bw.
alleiniger Geschäftsführer der GmbH (bestätigt vom Bw. am 18.
Juli 2003). Im gegenständlichen Berufungsfall war in den
Streitjahren demnach und ist bis dato eine GmbH Vertragspartner des Bw., an der
der Bw. einen Beteiligungsanteil von 99 % besitzt. Der Bw. war bzw. ist
außerdem alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Diese
Besonderheiten des Berufungsfalles rechtfertigen die genaue Prüfung, ob das
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VermietungPensionPachtvertragFremdüblichkeitGmbHGesellschafterAnerkennungVerträgenahe AngehörigeInteressengegensatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-W/02
- Stammnummer
- 10756
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF