Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103323/2010
Pflegefachkräfte - Pool - Arbeitgeber - Dienstverhältnis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103323/2010vom 07.04.2015Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie bereits ausgeführt worden ist, bestand ein Vertragsverhältnis nur zwischen der Bf. und den Pflegefachkräften bzw. zwischen der Bf. und den Spitälern/Pflegeeinrichtungen. Zwischen den Pflegefachkräften und den Spitälern/Pflegeeinrichtungen hingegen bestanden keine Vertragsverhältnisse. Ganz im Gegenteil: Die Pflegefachkräfte mussten sich in den sog. „Vermittlungsverträgen“ sogar ausdrücklich dazu verpflichten, (unmittelbar) mit den Spitälern/Pflegeeinrichtungen keine Verträge abzuschließen. Von einem durchlaufenden Posten könnte – den vorstehenden Ausführungen zufolge – jedoch nur dann die Rede sein, wenn unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Pflegefachkräften und den Spitälern/Pflegeeinrichtungen bestanden hätten. Da solche (unstrittig) nicht bestanden, besteht nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes kein Zweifel daran, dass es sich bei den von der Bf. an die Pflegefachkräfte ausbezahlten Entgelten nicht um durchlaufende Posten gehandelt hat (so auch: VwGH vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153), sodass (auch) mit diesem Einwand die Arbeitgeberstellung der Bf. (iSd § 47 Abs. 1 EStG 1988) nicht in Abrede gestellt werden kann.
Zu den Säumniszuschlägen (für: Lohnsteuer 2006 und 2007; Dienstgeberbeiträge 2006 und 2007; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2007):
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 142/2000) nach Maßgabe der folgenden Absätze Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG 1967 ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Gleiches gilt für die Entrichtung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 122 Abs. 7 WKG).
Dass die vorgeschriebenen Abgaben nicht (rechtzeitig) entrichtet und damit Säumniszuschläge erwirkt worden sind, ist unstrittig.
Die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt.
Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG):
Eine Revision ist dann zulässig, wenn zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist oder wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Zu der Frage "Arbeitskräfteüberlassung - Arbeitskräftepool" (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988) fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher zulässig.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 7. April 2015
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103323/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103323.2010
- Stammnummer
- 104675
- Gültig
- 07.04.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF