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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103323/2010

Pflegefachkräfte - Pool - Arbeitgeber - Dienstverhältnis

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103323/2010vom 07.04.2015Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Christine Smolle und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Elisabeth Traxler, Dr. Karl Stetter und Mag. Heinrich Witetschka in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 14, 1010 Wien gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 26. August 2010, betreffend (1) Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2006 (2) Festsetzung eines Säumniszuschlages für Lohnsteuer 2006 (3) Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Kalenderjahr 2006 (4) Festsetzung eines Säumniszuschlages für Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Kalenderjahr 2006 (5) Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Kalenderjahr 2006 (6) Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2007 (7) Festsetzung eines Säumniszuschlages für Lohnsteuer 2007 (8) Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Kalenderjahr 2007 (9) Festsetzung eines Säumniszuschlages für Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Kalenderjahr 2007 (10) Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Kalenderjahr 2007 (11) Festsetzung eines Säumniszuschlages für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für das Kalenderjahr 2007 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2015 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist zulässig. Entscheidungsgründe An die (vormalige Berufungswerberin und nunmehrige) Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) treten sowohl Spitäler/Pflegeeinrichtungen, die einen (zumeist: [nur] kurzfristigen) Bedarf an Pflegefachkräften haben als auch Pflegefachkräfte, die bereit sind, solche Dienste zu übernehmen, heran. Zum Teil bietet die Bf. den Spitälern/Pflegeeinrichtungen ihre Dienste auch von sich aus an. Strittig ist – als Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) betreffend die Jahre 2006 und 2007 – ob die Pflegefachkräfte ihre Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) zur Bf. ausgeübt haben. Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde: Die Bf. hat mit den Pflegefachkräften als „Vermittlungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarungen folgenden Inhaltes abgeschlossen (= Vermittlungsvertrag „neu“): „Vermittlungsvertrag zwischen ... als freiberuflich, selbständig tätige Berufsberechtigte des gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester) einerseits (folgend kurz ‚Berufsberechtigte‘) und [Bf.] welche hier ausschließlich als Vermittler auftritt (folgend kurz ‚Vermittlungsagentur‘). 1. Erklärungen und Zusagen der/Berufsberechtigten 1.1. Persönliche Daten: Zuname: … Vorname: … Straße: … PLZ, Wohnort: … Geburtsdatum: … Staatsbürgerschaft: … Tel.Nr.: … Handy-Nr: … Bankverbindung: … BLZ: … KontoNr.: … SV-Nr. … 1.2. Ich übe den Beruf des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege der diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester (Berufsbezeichnung nach § 12 GuKG einfügen) freiberuflich als selbständige Unternehmerin aus und bin beim Finanzamt ... zur Steuernummer ... veranlagt. 1.3. Ich bin bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angemeldet und sozialversichert. 1.4. Ich bin gemäß § 36 GuKG zur freiberuflichen Ausübung des Pflegedienstes aufgrund der Bewilligung des Landeshauptmannes (Bezirksverwaltungsbehörde) berechtigt. Ich habe gemäß § 36 GuKG die Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet. Die Meldung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt. Seit der Meldung sind drei Monate vergangen. Eine Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist bis dato nicht erfolgt. Ich bin daher zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt. Ich garantiere, dass sämtliche Voraussetzung zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für die oben genannte Berufsbezeichnung ‚Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester‘, vor allem die gemäß § 27 GuKG, uneingeschränkt vorliegen und dass kein Verfahren auf Entziehung der Berufsberechtigung eingeleitet ist. Ich verfüge über genügend praktische und somit ausreichende Erfahrung in dieser sozialen Berufssparte. 1.5. Ich habe eine inländische Berufshaftpflichtversicherung im üblichen Umfang abgeschlossen und verpflichte mich die Prämien so einzuzahlen und meine Obliegenheiten so einzuhalten, dass ein permanenter Versicherungsschutz gegeben ist. 1.6. Ich werde allfällige Änderungen meiner persönlichen Daten (1.1.) und meiner Berufsberechtigung (1.4.) unverzüglich der Vermittlungsagentur bekannt geben. 1.7. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten in der Vermittlungsagentur gespeichert und weiterverarbeitet werden, sowie dass die Vermittlungsagentur Kopien meiner Urkunden, wie etwa Diplom etc., an einen vermittelten oder zu vermittelnden Partner ausfolgt. 2. Vermittlungsauftrag 2.1. Die Berufsberechtigte bevollmächtigt und beauftragt die [Bf.] als Vermittlungsagentur sie als freiberuflich selbständige Gesundheits- und Krankenschwester im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege an Krankenanstalten, sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen gemäß § 35 Abs 1 Z 3 GuKG (z.B. Sanatorien, Heime, etc.), an freiberufliche Ärzten, Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten oder an physischen Personen (Privatpersonen), (sämtliche folgend kurz ‚vermittelten Partner‘) zu vermitteln und dazu im Namen der Berufsberechtigten ausschließlich Betreuungsverträge in Form von Pflegeaufträgen mit dem jeweiligen vermittelten Partner bzw. dessen Rechtsträger abzuschließen (folgend kurz ‚vermittelte Pflegeaufträge‘). Jegliche Form der Arbeitskräfteüberlassung oder Arbeitsvermittlung ist ausgeschlossen. Die Vermittlungsagentur ist daher zur Vermittlung anderer Verträge weder verpflichtet noch berechtigt. 2.2. Die Berufsberechtigte ist berechtigt auch mit anderen Vermittlungsagenturen Verträge abzuschließen oder selbst Pflegeaufträge anzunehmen, soweit es sich nicht um vermittelte Partner handelt. 2.3. Die Berufsberechtigte nimmt zur Kenntnis, dass dieser Vermittlungsvertrag weder einen Arbeits-, (freien) Dienst- noch einen Werkvertrag darstellt und dass mit der Vermittlungsagentur kein Arbeits- oder sonstiges Dienstverhältnis noch ein Werkvertragsverhältnis eingegangen wird. Die Berufsberechtigte verpflichtet sich auch gegenüber der Vermittlungsagentur, die vermittelten Verträge vollständig einzuhalten und keine inhaltlichen Änderungen vorzunehmen. 2.4. Die Abführung aller aus der freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege resultierenden Steuern, Gebühren und Abgaben für Finanzamt, Sozialversicherungsträger oder sonstige Behörden, insbesondere Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, obliegt ausschließlich der Berufsberechtigten. Gleiches gilt für sämtliche aus der freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege resultieren Anzeige- und Meldepflichten. 3. Pflegeleistung 3.1. Die vermittelte Leistung (Pflegeaufträge) beinhaltet den gesamten gesetzlichen Umfang des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsprechend der Berufsberechtigten (folgend kurz ‚Pflegeleistungen‘). Die Verträge mit einem vermittelten Partner unterliegen nicht einer vorherigen genauen und detaillierten Festlegung. Die Eckpunkte sind die freie Arbeitszeiteinteilung, insbesondere keine fixen Anwesenheitszeiten, die freie Arbeitsortswahl, soweit sich aufgrund der zu erbringenden Pflegeleistungen kein faktisch zwingender Arbeitsort ergibt, der Einsatz der eigenen Arbeitsmittel, sofern solche überhaupt notwendig sind und soweit nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Verwendung der Betriebsmittel des vermittelten Partners unter Berücksichtigung (Gegenverrechnung) bei der Höhe des Honorars geboten ist, ein Vertretungsrecht durch gleich qualifizierte Personen (Vertreter) im Rahmen des Punkt 4.2. sowie eine grundsätzlich weisungsfreie Erbringung der Pflegeleistungen. Ausgenommen davon sind lediglich Anweisungen zur Präzisierung der Pflegeleistungen (z.B. Zuweisung von Patienten) und fachliche Informationen, die zur Erbringung der konkreten Pflegeleistungen notwendig oder zweckmäßig sind (z.B. fachliche Mitteilungen durch den behandelten Arzt). 3.2. Die Berufsberechtigte erbringt die vermittelten Pflegeleistungen ausschließlich auf eigene Rechnung und Gefahr. Die Pflegeleistungen haben durch die Berufsberechtigte oder den Vertreter persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Nur zur Unterstützung können Pflegehelfer herangezogen werden. 3.3. Die Berufsberechtigte erklärt, dass eine Risikoeinschätzung bezüglich der Gefahren, die den Pflegeleistungen nach Punkt 3.1. verbunden sind, vorweg von ihr selbst erstellt bzw. vorgenommen wird. Die Vermittlungsagentur ist von der Haftung bezüglich der Beschreibung der von der Berufsberechtigten zu erbringenden Leistungen befreit; die von ihr mitgeteilten Informationen sind ohne Gewähr. Bezüglich etwaiger Besonderheiten der von der Berufsberechtigten zu erbringenden Leistungen, verpflichtet sich diese, diese selbständig durch Vereinbarung und vorheriger Absprache mit dem behandelten Arzt festzulegen und diese im Rahmen der zur Verfügung stehenden technischen und räumlichen Ausstattungen, sowie im Einvernehmen mit dem vermittelten Partner durchzuführen. Die Vermittlungsagentur ist somit von der Verpflichtung befreit, besondere Informationen zu besorgen und bezüglich der Vermittlung über Art der zu praktizierenden Pflege- und Betreuungsleistung zu informieren, aufzuklären oder zu beraten. 3.4. Die Berufsberechtigte erklärt sich damit einverstanden, mit einem vermittelten Partner jedenfalls kein Arbeits- oder dienstnehmerähnliches freies Dienstverhältnis einzugehen. Die Berufsberechtigte erklärt, dass sie sich gegenüber dem vermittelten Partner lediglich zur Verrichtung von Pflegeaufträgen verpflichten wird. 4. Ablehnung und Verhinderung 4.1. Die Vermittlungsagentur wird die Berufsberechtigte von einem vermittelten Pflegedienst unverzüglich verständigen. Die Berufsberechtigte ist bei Namhaftmachung eines vermittelten Partners jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, die den/die vermittelten Pflegedienst/e abzulehnen. 4.2 Die Berufsberechtigte kann sich jederzeit und ohne Rücksprache mit der Vermittlungsagentur oder dem vermittelten Partner durch einen gleichwertigen fachlich qualifizierten freiberuflich selbständige Gesundheits- und Krankenschwester im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vertreten lassen. der diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester 4.3. Im Falle einer Verhinderung hat die Berufsberechtigte den vermittelten Partner und die Vermittlungsagentur davon unverzüglich zu informieren; andernfalls wird die entgangene Provision für die entfallene Tätigkeit verrechnet. 5. Haftung 5.1. Die Vermittlungsagentur übernimmt keine Haftung für einen Vermittlungserfolg oder für die Einbringlichkeit der Honorare. Eine Überprüfung der Bonität der vermittelten Partner wird nicht geschuldet. 5.2. Die Berufsberechtigte erklärt, die Vermittlungsagentur von Ersatzansprüchen der Vertragspartner, deren Patienten und Dritter aus Nicht-, Teil- oder mangelhafter Erfüllung der vermittelten Verträge, aus positiver Vertragsverletzung oder aus Nichteinhaltung der Verschwiegenheitspflichten vollständig schad- und klaglos zu halten. Die Berufsberechtigte verpflichtet sich, die Vermittlungsagentur bei einem Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften, vor allem bei Überschreitung der gesetzlich festgelegten Berufsbefugnisse, gegenüber jedermann, insbesondere den Behörden, vollständig schad- und klaglos zu halten. 5.3. Bei Übergehen der Vermittlungsagentur (direkter Vertragsabschluss durch die Berufsberechtigte mit einem vermittelten Partner), auch nach Beendigung des Vertrages, ist die Berufsberechtigte verpflichtet eine verschuldensunabhängige, Konventionalstrafe von Euro 730,- zu bezahlen. Ein die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden ist zusätzlich zu ersetzen. 5.4. Die Berufsberechtigte verpflichtet sich die Vermittlungsagentur, für sämtliche Ansprüche ihr gegenüber sowie Verbindlichkeiten jeglicher Art, die aus einer Änderung der vermittelten Verträge oder aus einer faktischen Abweichung – mag sie auch im Einvernehmen mit dem vermittelten Partner oder dessen Rechtsträger erfolgen – von den vermittelten Verträgen entstammen gegenüber jedermann, insbesondere den Finanzbehörden, den Sozialversicherungsträgern und den Arbeitsmarksinstitutionen sowie dem vermittelten Partner bzw. dessen Rechtsträger vollständig schad- und klaglos zu halten und aus diesen Umständen keine Ansprüche gegenüber der Vermittlungsagentur und dem vermittelten Partner bzw. dessen Rechtsträger abzuleiten oder geltend zu machen. 6. Vermittlungshonorar 6.1. Der Vermittlungsagentur gebührt für jeden durch ihre Vermittlung oder sonstige Tätigkeit zustande gekommenen Pflegeauftrag ein Vermittlungshonorar. Dies gilt auch, wenn ein Pflegeauftrag zwischen dem vermittelten Partner und der Berufsberechtigten ohne Zutun zustande kommt und der vermittelte Partner zum Kundenkreis der Vermittlungsagentur gehört. 6.2. Die Höhe des Vermittlungsentgelts wird einmal jährlich und im Vorhinein einvernehmlich geregelt. Kommt keine Einigung zustande gilt das Entgelt des Vorjahres um den nach dem Verbraucherpreisindex angepassten Wert. Maßgeblich ist dabei stets die für den Monat Jänner verlautbarte Indexzahl. Zumindest wird jedoch ein angemessenes Entgelt geschuldet. 6.3. Das Vermittlungsentgelt ist erst nach Bezahlung des Pflegeentgelts durch den Auftraggeber der Berufsberechtigten fällig. 7. Geheimhaltung 7.1. Die Berufsberechtigte verpflichtet sich, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vermittlungsagentur zu wahren, sowie die zur Verfügung gestellten bzw. bei der Vermittlung oder der vermittelten Pflegeleistung bekannt gewordenen Umstände hinsichtlich der Vermittlungsagentur, vermittelter Partner sowie vermittelter Berufskollegen geheim zu halten. Die Weitergabe etwaiger Informationen an Dritte ist somit untersagt. 7.2. Bei Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht ist die Berufsberechtigte verpflichtet der Vermittlungsagentur den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei allfälligen Forderungen Dritter hat die Berufberechtigte die Agentur schad- und klaglos zu halten. 8. Beendigung des Vertrages 8.1. Dieser Vermittlungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet durch einvernehmliche Auflösung, Kündigung oder Auflösung aus wichtigem Grund. 8.2. Als ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung ist insbesondere anzusehen, wenn die Berufsberechtigte Punkt 1.6., 2.2., 4.3., 5.2., 7.1. und andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt oder die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung verliert. 9. Schlussbestimmungen 9.1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Restvertrages nicht. Die ungültigen Regelungen werden durch solche Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst umfassend erreichen. 9.2. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das für Innere Stadt Wien in Handelssachen sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.“ Dieser Vermittlungsvertrag „neu“ entspricht im Wesentlichen dem – ebenfalls den Prüfungszeitraum betreffenden – Vermittlungsauftrag „alt“. Im Folgenden werden daher nur jene Punkte des Vermittlungsvertrages "alt" wiedergegeben, auf die in weiterer Folge Bezug genommen wird. "... 2.2. Ich verpflichte mich, während der Vertragsdauer keiner anderen Agentur einen Auftrag zu erteilen. Es ist somit seitens der Vermittlungsagentur mit allen Bemühungen zu rechnen, eine positive und erfolgreiche Vermittlung zu erzielen. ... 3.4. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass mit einem vermittelten Vertragspartner (z.B. Pflegeinstitut, Privatperson) kein Dienstverhältnis eingegangen wird. ... 4.3. Ich kann mich jederzeit durch einen gleichwertigen fachlich qualifizierten Gesundheits- und Krankenpfleger gleichen Geschlechts vertreten lassen. Mein Vertreter erhält einen gleichwertigen Vermittlungsvertrag mit [Bf.] und hat bei Dienstantritt alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4.4. Im Falle meiner Verhinderung habe ich den vermittelten Partner und die Vermittlungsagentur davon unverzüglich zu informieren; andernfalls wird die entgangene Provision für die entfallene Tätigkeit verrechnet. ... 6.3. Im Falle eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot oder des Übergehens der Vermittlungsagentur, auch nach Beendigung des Vertrages, habe ich eine Konventionalstrafe von Euro 730,- zu bezahlen. Einen diesen Betrag übersteigenden Schaden habe ich zusätzlich zu ersetzen. … 8.3. Ich verpflichte mich, auch innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung dieses Vertrages weder eine andere Agentur mit der Vermittlung zu beauftragen noch direkt mit einem mit der Vermittlungsagentur in Geschäftsbeziehung stehenden Pflegeinstitut, Privatperson etc. Verträge, sei es auch Dienstverträge, über Pflegedienste abzuschließen. …“ Der wesentliche inhaltliche Unterschied zwischen den beiden Vermittlungsverträgen besteht daher darin, dass es den Pflegefachkräften im Vermittlungsvertrag „alt“ (gänzlich) untersagt war, auch eine andere Agentur zu beauftragen (2.2.). Im Vermittlungsvertrag „neu“ war es den Pflegefachkräften zwar gestattet, auch mit anderen Agenturen Verträge abzuschließen (oder selbst Pflegeaufträge anzunehmen), jedoch nur, „soweit es sich nicht um vermittelte Partner“ gehandelt hat (ebenfalls: 2.2.). Frau XY-1 hat in der am 18. Jänner 2008 von der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) mit ihr aufgenommenen Niederschrift (wegen: Überprüfung der Versicherungspflicht) zu ihrer Tätigkeit als „Poolschwester“ befragt Folgendes ausgesagt: Sie sei zur Zeit noch immer als „Poolschwester“ tätig, sie sei von der Bf. vermittelt worden bzw. werde von dieser vermittelt. Über diese Firma fänden „Vermittlungen“ an diverse Pflegeheime, Seniorenheime, Krankenhäuser und sonstige ähnliche Einrichtungen statt. Sie sei gelernte diplomierte Krankenschwester. Vor ihren Karenzurlauben sei sie als diplomierte Krankenschwester im Krankenhaus Ort-1 im Angestelltenverhältnis tätig gewesen. Da sie sich um ihre Kinder kümmern möchte, habe sie nach einer Tätigkeit gesucht, wo sie mit wenig Zeitaufwand etwas dazuverdienen könne. Im Krankenhaus hätte man ihr nur eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden angeboten, diese Stundenanzahl sei ihr zu viel gewesen, sie habe weniger arbeiten wollen. Durch eine ehemalige Kollegin vom Krankenhaus Ort-1 , welche auch über den Pooldienst der Bf. im Krankenhaus gearbeitet habe, sei sie dann zu dieser Vermittlungsfirma gekommen. Die (ehemalige) Kollegin habe ihr erzählt, dass sie dort tageweise arbeiten und sich die Anzahl der Tage selbst einteilen könne. Von ihrer (ehemaligen) Kollegin habe sie auch gewusst, dass solche Schwesterntätigkeiten nur über Vermittlung möglich seien. In der Firma der Bf. habe man ihr erklärt, dass man ihr Arbeit vermitteln könne, dass sie jedoch zuerst eine Bewilligung des Landeshauptmannes zur freiberuflichen Ausübung des Pflegedienstes vorlegen müsse und dass sie eine inländische Berufshaftpflichtversicherung im üblichen Umfang abschließen müsse. Außerdem müsse sie sich bei der SVA der Gewerblichen Wirtschaft anmelden und dort ihre Beiträge selbst einzahlen. Ebenfalls sei sie aufgeklärt worden, dass sie ihr Einkommen selbst versteuern müsse – was sie auch tue. Eine Berufsausübungsbewilligung habe sie erhalten und der Bf. vorgelegt, eine Berufshaftpflichtversicherung habe sie privat ebenfalls abgeschlossen. Sie habe dann einen Vermittlungsvertrag unterfertigt und ihr sei der weitere Ablauf erklärt worden. Die Bf. erfahre von den Spitälern, Seniorenheimen, Pflegeheimen etc., dass Personal benötigt werde. Dann melde sich die Bf. bei ihr und sage ihr, wann und wo ein Dienst zu machen wäre; sie könne dann selbst entscheiden, ob sie diesen Dienst annehme oder nicht. Für nicht angenommene Dienste habe sie natürlich kein Honorar erhalten. Bei Dienstantritt habe sie sich dann in der Einrichtung (Pflegeheim) bei der Oberschwester melden müssen. Sie habe 2007 nur im Pflegeheim Ort-2 gearbeitet. Dort sei sie (und das andere Poolpersonal) auch in den Dienstplänen eingetragen gewesen. Zu Hause habe sie selbst Zeitaufzeichnungen geführt. Einmal im Monat sei in die Station des Pflegeheimes eine Stundenliste von der Poolfirma gekommen, in welcher alle Poolmitarbeiter eingetragen gewesen seien, dort habe sie dann die von ihr geleisteten Stunden unterfertigen müssen. Die Honorarnoten habe sie nicht selbst erstellt, diese seien von der Bf. erstellt worden – anhand der unterfertigten Stundenlisten. Diese Honorarnoten habe sie dann im Nachhinein zur Kontrolle erhalten – sie seien ihr per Post zugeschickt worden. Anhand der Stundenliste sei auch die Bezahlung erfolgt. Sie habe eine stundenweise Bezahlung vereinbart gehabt mit einem fixen Stundensatz in Höhe von € 17,00 für Pooldienste in Bundesland-1 und € 13,00 für Pooldienste in Bundesland-2 . Ein Fahrtkostenersatz für die Fahrten von zu Hause ins Pflegeheim und retour sei nicht vereinbart, auch nicht auf den Honorarnoten verrechnet und auch nicht ausbezahlt worden. Die Bf. habe monatlich eine Honorarnote erstellt und die Bezahlung dieser monatlichen Honorarnote sei auf ihr Konto erfolgt. Es sei lt. Vermittlungsvertrag auch eine Vermittlungsprovision in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vereinbart worden, welche von den Stundensätzen abgezogen werden sollte. Bis dato habe sie keine solche Abrechnung der Vermittlungsprovisionen erhalten. Laut Vertrag sei ein Inkassomandat vereinbart worden, d.h., die Bf. kassiere in ihrem Namen die abgerechneten Stunden von dem Pflegeheim. Dieses Inkassomandat sei ein Vorschlag der Poolfirma, stehe so im Vertrag und sei von ihr nicht verlangt worden. Ihr persönlich sei es egal gewesen, von wem sie ihr Geld erhalte, ob von der Poolfirma oder vom Pflegeheim. Das Konkurrenzverbot laut Vermittlungsvertrag habe sie eingehalten, sie sei nur bei der Bf. zur Vermittlung gemeldet bzw. gemeldet gewesen und habe nur mit diesem Unternehmen einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen. Ihr Arbeitsort sei, wie bereits erwähnt, das Pflegeheim Ort-2 und im Jahr 2008 auch gelegentlich das Landespflegeheim Ort-3 gewesen. Dort sei sie als diplomierte Krankenschwester auf den diversen Pflegestationen tätig bzw. tätig gewesen. Ihr Tätigkeitsbereich habe die Essensausgabe, die Grundpflege, die Körperpflege, die Mobilisierung, die Wundversorgung, das Blutdruck- und Fiebermessen, die Medikamentenausgabe sowie auch das Einsortieren der Medikamente in die Tagesschachteln lt. Anweisung auf der Patientenkartei umfasst. Der Tagesablauf unterscheide sich nicht bzw. habe sich nicht unterschieden von dem des hauseigenen, dort angestellten Schwesternpersonals. Besondere Anweisungen erhalte sie bzw. habe sie erhalten von der Oberschwester oder den diensthabenden Ärzten, wie z.B. für die Medikamentenversorgung. Andere Anweisungen würden sich aus der spitalsinternen Pflegedokumentation (Patientenkartei) ergeben. Sie selbst habe keine eigene Dokumentationsaufzeichnung geführt bzw. führe keine. Es habe diesbezüglich auch keine Anweisungen des Pflegeheims oder des Vermittlers gegeben. Die benötigten Betriebsmittel seien vom Pflegeheim zur Verfügung gestellt worden, z.B. Blutdruckmesser, Fieberthermometer; sie selbst habe keine eigenen Betriebsmittel verwendet. Einzig die Arbeitsbekleidung habe sie selbst beistellen müssen, diese habe sie weder vom Pflegeheim noch von der Vermittlungsfirma erhalten. Auch reinigen habe sie diese selbst müssen. Ein Vertretungsrecht sei nicht schriftlich vereinbart worden, nur mündlich. Bei einer Dienstverhinderung (für einen Dienst, den sie schon vereinbart gehabt habe) müsse sie sich bei der Poolfirma melden und diesen Dienst absagen. Die Poolfirma hätte dann für Ersatz gesorgt und diese Person auch bezahlt. So sei ihr das zumindest erklärt worden. Ihres Wissens nach hätten auch diese Ersatzkräfte Vermittlungsverträge unterfertigen müssen oder es habe sich um Personal gehandelt, welches schon im Pool gemeldet gewesen sei und bereits einen solchen Vertrag gehabt habe. Sie selbst habe nie einen Dienst, der bereits vereinbart gewesen sei, absagen müssen. Im März 2008 hat die WGKK an die Einrichtung-1 (in der Folge nur: Seniorenresidenz) einen „Fragebogen betreffend Pooldienste“ gesandt. Die darin gestellten Fragen hat die Seniorenresidenz wie folgt beantwortet: Im März 2004 habe die (Vorgängerfirma der) Bf. der Seniorenresidenz ein Angebot über Pflegepersonal übermittelt. Seit diesem Zeitpunkt sei die Seniorenresidenz (ua. auch) mit der Bf. in Geschäftsverbindung. Durch das Poolpersonal werde folgender Personalbedarf abgedeckt: diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern/Pfleger (DGKS/P). Das Poolpersonal werde für die Abdeckung von Engpässen benötigt. Je nach Zuweisung handle es sich bei den Poolkräften sowohl um flukturierendes Personal als auch um dieselben Personen. Die Seniorenresidenz lasse sich zu Arbeitsbeginn keine Berufsbewilligung des Poolpersonals vorlegen (werde durch die Poolfirma garantiert). Vom Poolpersonal würden Nachtdienste im Ausmaß von 10 Stunden verrichtet. Die Aufzeichnung der durch das Poolpersonal geleisteten Arbeitsstunden erfolge so: es gäbe eine eigene Liste der Poolfirma, die nach jedem Dienst vom Poolpersonal unterschrieben werde. Wenn eine zum Einsatz eingeteilte Poolkraft z.B. erkranke und kein Ersatzpersonal zugwiesen werden könne, dann erfolge der Rückgriff auf das hauseigene Stammpersonal. Die Poolkräfte seien nicht im Dienstplan eingetragen und im laufenden Dienst nur insoweit integriert, als es für die Verrichtung ihres Dienstes notwendig sei. Die von der Seniorenresidenz benötigten (Pool)Dienste würden an die Poolfirma gefaxt und von dieser koordiniert und bestätigt. Die Diensteinteilung (Stamm- und Poolpersonal) erfolge durch die Pflegedienstleitung. Der Dienstplan für das Stammpersonal werde ein Monat im Voraus erstellt. Die Tätigkeiten des Poolpersonals unterschieden sich von der Tätigkeit des (hauseigenen) Stammpersonals dadurch, dass das Poolpersonal ausschließlich den Pflegedienst und keine zusätzlichen hausinternen Tätigkeiten verrichte. Das Poolpersonal sei bei Dienstbesprechungen nicht anwesend, sei jedoch verpflichtet, das Dienstbesprechungsprotokoll zu lesen. Das Poolpersonal erhalte von der Pflegedienstleitung Arbeitsanweisungen. Die Pflegedienstleitung kontrolliere auch die Tätigkeit der Poolkräfte. Die Poolkräfte seien nicht verpflichtet, eine eigene Patientendokumentation zu führen; es gäbe nur die hausinterne Patientendokumentation. Die Seniorenresidenz stelle den Poolkräften keine Dienstkleidung zur Verfügung. Es seien kaum Arbeitsmittel notwendig. Aus hygienischen Gründen müssten die hausinternen Arbeitsmittel verwendet werden. Die Poolfirma stelle der Seniorenresidenz die Dienste der DGKS/P am Ende des Monats gesammelt in Rechnung. Diese (Rechnung) werde anhand der von der Seniorenresidenz geführten Liste mit den Unterschriften kontrolliert. Die Abrechnung erfolge nach Stunden. Die Poolfirma verrechne der Seniorenresidenz Fahrtkostenpauschalien. Die Seniorenresidenz habe für das Poolpersonal keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Einen Schadensfall (verursacht durch eine Poolkraft) habe es bis jetzt noch nicht gegeben; in diesem Fall würde sich die Seniorenresidenz an der Poolfirma schadlos halten. Herr XY-2 – Geschäftsführer des Einrichtung-2 (in der Folge nur: Pflegeeinrichtung) – hat in der von der WGKK am 4. März 2009 (in der Pflegeeinrichtung) mit ihm aufgenommenen Niederschrift Folgendes ausgesagt: In der Pflegeeinrichtung seien neben dem Stammpersonal auch überlassene Poolkräfte der Bf. tätig. Um den Pflegebetrieb auf den Bettenstationen, in der Tagesstätte und im Elternheim im vollen Umfang aufrecht zu erhalten bzw. um allfällige Krankenstands- und Urlaubszeiten des hauseigenen (ständigen) Personals (diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger) abzudecken, werde seit Beginn des Jahres 2007 über Vermittlung der Bf. diplomiertes Personal eingesetzt. Auch werde auf längerfristige Aushilfen zurückgegriffen, weil kein bzw. kaum Personal am Markt vorhanden sei, welches hauptberuflich arbeiten möchte. Vom Poolpersonal selbst seien fixe Anstellungen auch nicht gewollt, da diese ihre Pooldienste meist nebenberuflich ausübten. Die Pflegeeinrichtung verfüge über 120 Personen fixes Stammpersonal, davon seien 65 im Pflegebereich beschäftigt. Monatlich würden durchschnittlich 3-4 Arbeitsplätze im diplomierten Krankenpflegebereich durch Poolpersonal abgedeckt. Wenn das hauseigene Personal den Ausfall (Krankheit, Urlaub) nicht abdecken könne, werde ebenfalls auf das Poolpersonal zurückgegriffen. Es würden sowohl einzelne Tag- und Nachtdienste als auch längerfristige Ausfälle durch das Poolpersonal abgedeckt. Der Geschäftsführer der Bf., Herr XY-3 , sei an die Pflegeeinrichtung herangetreten und habe die Pooldienste dieses Unternehmens angeboten. Es gäbe ein schriftliches Angebot der Bf. samt allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine entsprechende Auftragsbestätigung der Pflegeeinrichtung. Laut Angebot und Auftragsbestätigung werde der Pflegeeinrichtung diplomiertes Pflegepersonal für den Tagdienst zu € 17,80 pro Stunde und für den Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst zu € 19,60 inkl. USt angeboten. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste seien also höhere Sätze vereinbart. Durchschnittlich würde eine Pflegekraft aus der Poolgruppe ca. € 3.100,00 für ein ganzes Monat kosten, eine hauseigene Kraft würde inkl. der Lohnnebenkosten rund € 2.900,00 kosten (ohne Sonderzahlungen). Die Poolkraft koste also im Vergleich mit dem hauseigenen Stammpersonal kaum mehr. Die Ersparnis liege nur darin, dass die Poolkräfte nur stundenweise abgerechnet würden und dass bei den Poolkräften keine Sonderzahlungen anfielen. Wenn die Pflegeeinrichtung also Personal benötige, dann rufe sie bei der Bf. an und melde telefonisch ihren Bedarf. Diese Bedarfsmeldung finde ca. 10-14 Tage vor dem tatsächlichen Personaleinsatz statt, manchmal auch kurzfristiger. Von der Bf. werde der Pflegeeinrichtung dann eine Dispoliste geschickt, auf welcher bereits das Personal namentlich eingetragen sei, welches zum Einsatz in der Pflegeeinrichtung erscheinen soll. Diese Liste diene gleichzeitig auch der Stundenaufzeichnung, sowohl für die Bf. als auch für die Pflegeeinrichtung. Die Stunden in der Liste müssten vom Poolpersonal, nachdem sie gleistet worden seien, mit Unterschrift bestätigt werden. Die Stundenaufzeichnungen des hauseigenen Stammpersonals erfolgten über ein elektronisches Zeiterfassungssystem, die Poolschwestern würden in diesem Zeiterfassungssystem nicht erfasst. Für sie diene nur die Dispoliste zur Stundenaufzeichnung. In den Dienstplänen sei das Poolpersonal schon berücksichtigt – allerdings nicht namentlich, da zum Zeitpunkt der Erstellung der Dienstpläne (mindestens 1 Monat im vorhinein) nicht bekannt sei, welche Poolschwester zum Dienst erscheinen werde. Das überlassene Personal sei jedoch stellenmäßig im laufenden Dienstplan angeführt. Dies sei in den Dienstplänen auch ersichtlich. Wenn eine zum Einsatz eingeteilte Poolkraft erkranke, habe die Pflegeeinrichtung keine Möglichkeit, eine neue zu ordern. Der Platz bleibe dann unbesetzt. Manchmal sei bereits durch die Vermittlungsfirma für Ersatz gesorgt worden. Dann sei auf der Dispoliste der Name der Poolkraft korrigiert worden. Abgerechnet worden sei dann ebenfalls die Ersatzkraft. Beim Poolpersonal handle es sich nicht immer um die gleichen Personen. Die Bf. schicke jenes Personal, welches gerade zur Verfügung stehe. Es komme jedoch auch vor, dass einige Poolkräfte öfter bzw. über einen längeren Zeitraum in der Pflegeeinrichtung eingesetzt würden. Die Arbeitsleistungen der diplomierten Poolkräfte würden im Pflegebereich in den Bettenstationen, in der Tagesstätte und im Elternheim erbracht. Um die geforderte Arbeitsleistung erbringen zu können, sei die genaue Kenntnis des Tätigkeitsbereiches im Betrieb grundsätzlich erforderlich. Das überlassene diplomierte Personal der Bf. arbeite am Patienten wie das hauseigene Stammpersonal. Es erhalte seine Arbeitsanweisungen durch die Pflegedienstleitung oder die jeweilige Stationsleitung. Diese Anweisungen erfolgten in der Form, dass dem Poolpersonal bestimmte Patienten/Klienten zugewiesen (und auch vorgestellt – Tagesstätte) würden. Es werde z.B. über die Essenszeiten informiert und auch, wo das Arbeitsmaterial zu finden sei. Genauere Daten zur Pflege würden der hauseigenen Pflegedokumentation entnommen, welche den Pflegekräften genauso wie dem Stammpersonal zur Verfügung stehe. Genauere Anweisungen erfolgten nicht, da das diplomierte Poolpflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung selbständig die Routinetätigkeiten durchführe (da es selbst wisse, wie die Pflege zu erfolgen habe). Das Tätigkeitsfeld der Poolkräfte umfasse die Getränke/Speisenverteilung, die Körperpflege und die Therapie der Patienten (Mobilisation usw.), aber auch Blutdruck und Blutzucker messen, Inkontinenzversorgung und auch die Erstversorgung bei Notfällen. Der einzige eventuelle Unterschied zum (hauseigenen) Stammpersonal im Bereich der Bettenstationen sei, dass die Poolkräfte hier nur reine Pflegetätigkeiten erledigten, das (hauseigene) Stammpersonal auch andere Tätigkeiten wie z.B. Verbandwechsel nach Anweisung des Arztes. Die Tätigkeiten der Poolkräfte würden auch durch die jeweilige Stationsleitung bei Bedarf kontrolliert. An Dienstbesprechungen/Stationsbesprechungen nehme das Poolpersonal nicht teil, die Poolkräfte würden jedoch durch die Stationsleitung über eventuelle Änderungen oder Neuerungen, welche die Tätigkeit oder den Ablauf der Tätigkeit beträfen, informiert. Die Arbeitsmittel der Poolkräfte würden in der Regel von der Pflegeeinrichtung zur Verfügung gestellt (Blutdruckmessgeräte, Blutzucker-Messgeräte, Fieberthermometer, Inkontinenzprodukte, Pflegeprodukte, etc.). Im Bereich der Tagesstätte sei es jedoch auch üblich, dass die Klienten/Patienten selbst die Arbeitsmittel zur Verfügung stellten. Es würden z.B. die eigenen Blutzucker-Messgeräte der Klienten verwendet. Die diplomierte Pflegekraft leiste in der Tagesstätte Kontrolle und Hilfestellung am Klienten. Arbeitsbekleidung sollte die Poolkraft selbst beistellen. Wenn keine eigene vorhanden sei, werde die Arbeitsbekleidung natürlich von der Pflegeeinrichtung zur Verfügung gestellt. Ausgenommen sei die Tagesstation, hier trage das Personal keine Schwesternbekleidung, nur für die Essensausgaben würden Arbeitsmäntel und Kopfbedeckungen (aufgrund der Hygienevorschriften) zur Verfügung gestellt. Eine Haftungs- und Sorgfaltspflicht für das Poolpersonal bestehe nur im üblichen Ausmaß, das Poolpersonal sollte selbst berufshaftpflichtversichert sein. Dies werde nicht von der Pflegeeinrichtung überprüft. Seitens der Pflegeeinrichtung werde nur für das Stammpersonal eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Wie in einem eventuellen Schadensfall, welcher durch eine Poolkraft verursacht werde, vorgegangen würde, könne nicht gesagt werden, dies sei noch nie der Fall gewesen. Das einzige, was von der Pflegeeinrichtung überprüft werde, sei, ob das überlassene Personal tatsächlich eine Berufsbewilligung habe. Da die Pflegeeinrichtung diplomiertes Personal benötige, möchte sie natürlich auch sicher gehen, dass das Personal, welches geschickt worden sei, auch den Anforderungen der Pflegeeinrichtung entspreche und dass eine entsprechende Berufsbewilligung vorhanden sei. In jeder Station der Pflegeeinrichtung gäbe es eine hausinterne Pflegedokumentation, welche laut gesetzlichen Bestimmungen zu führen sei. Diese Pflegedokumentation werde durch das Poolpersonal ergänzt, genauso wie auch das Stammpersonal die Dokumentation ergänze. Eine eigene Pflegedokumentation durch die Poolkräfte erfolge wissentlich nicht. Die Poolkräfte würden von der Pflegeeinrichtung auch nicht verpflichtet, eine eigene Dokumentation zu führen. Die Pflegeeinrichtung erhalte keine Honorarnoten von den Poolkräften. Die Pflegeeinrichtung bekomme nur Abrechnungen von der Bf. über das an die Pflegeeinrichtung überlassene diplomierte Pflegepersonal. Die Abrechnung der Arbeitsleistung des Poolpersonals erfolge ausnahmslos zeitbezogen (stundenweise) und nicht fallbezogen (pro Patient). Nach Dienstende müsse die Poolkraft ihren Einsatz in der Dispoliste (welche von der Bf. zur Verfügung gestellt werde) abzeichnen. Es gäbe pro Monat zwei Dispolisten, eine vom 1. bis 15. des Monats und eine ab 16. bis Monatsende. Diese Listen dienten der Pflegeeinrichtung zur Zeitaufzeichnung und zur Kontrolle der Eingangsrechnung der Bf. Diese Listen verblieben bei der Pflegeeinrichtung und würden nicht an die Bf. übermittelt. Die Pflegeeinrichtung erhalte dann zweimal pro Monat (entsprechend dem Zeitraum der Dispoliste) eine Abrechnung der Bf. Auf dieser Rechnung seien der Einsatztag, die Einsatzzeit, die Art des Dienstes, der Name und die Adresse des eingesetzten Personals, die tatsächlich geleistete Stundenanzahl und der Betrag je Einsatz ersichtlich. Die Rechnungen würden dann mit den bei der Pflegeeinrichtung verbliebenen Dispolisten abgeglichen, nötigenfalls würden Korrekturen veranlasst. Wenn die Rechnungen für in Ordnung befunden worden seien, würden sie in der Buchhaltung verarbeitet und die Zahlung veranlasst. Die Organe der WGKK haben am 4. März 2009 in dieser Pflegeeinrichtung auch zwei Poolkräfte angetroffen, die – zu ihrer Tätigkeit befragt – Folgendes ausgesagt haben (Aktenvermerk der Organe der WGKK): Frau XY-4 : Sie kenne die Pflegegruppe seit dem Jahr 2007. Hauptberuflich sei sie im Krankenhaus Ort-4 tätig. Die Einsätze als Poolkraft mache sie nebenberuflich. Sie sei beim Finanzamt gemeldet und veranlage ihr zusätzliches Einkommen. Sie erhalte € 13,00 pro geleisteter Stunde, egal welche Stunde, ob Tag-, Nacht- oder Sa, So, Feiertagsdienst. Frau XY-5 : Hauptberuflich sei sie im Krankenhaus Ort-4 tätig. Durch eine Kollegin sei sie zur Firma der Bf. gekommen. Seit 2007 sei sie über diese Poolfirma tätig um nebenbei etwas dazu zu verdienen. Sie leiste nur in dieser Pflegeeinrichtung Einsätze. Durchschnittlich mache sie zurzeit ca. 3-4 Tage im Monat Tagdienste und ca. einmal alle drei Monate einen Nachtdienst. Sie erhalte von der Bf. € 13,00 pro geleisteter Stunde, egal ob Tag- oder Nachtdienst oder Samstag-, Sonntags- oder Feiertagsdienst. Die Honorarnoten über ihre geleisteten Stunden würden durch die Bf. erstellt, diese dienten zur Vorlage beim Finanzamt. Sie habe einen Bescheid über die Bewilligung zur freiberuflichen Beschäftigung, dieser Bescheid ergehe ihres Wissens nach automatisch an das Finanzamt und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Stundenlohn in Höhe von € 13,00 sei mit der Bf. mündlich vereinbart worden. Es gäbe darüber keinen schriftlichen Vertrag, der Stundensatz stehe auch nicht im Vermittlungsvertrag, den sie unterfertigt habe. Gleichfalls zahle sie an die Bf. keine Vermittlungsgebühr. Am 11. März 2009 hat Frau XY-6 (Funktion: Pflegedienstleitung und Heimleitung) von der Einrichtung-3 (in der Folge: E-3 ), von der WGKK zu ihrem Vertragsverhältnis zur Bf. befragt, Folgendes ausgesagt: Es bestehe bereits seit einigen Jahren ein Vertragsverhältnis zwischen der Bf. und der E-3 . Bis Jänner 2008 seien der E-3 von der Bf. diplomierte freiberuflich tätige Gesundheits- und Krankenpfleger/innen vermittelt worden (kein schriftlicher Vertrag; nur mündliche Vereinbarung). Ab Februar 2008 sei das überlasse Pflegepersonal ausschließlich über die GmbH-1 geordert worden. In letzter Zeit habe sich herauskristallisiert, dass es sich bei dem vermittelten freiberuflich tätigen Pflegepersonal eigentlich um Arbeitnehmer und nicht um Selbständige handle. Da die E-3 stets bemüht sei, nach den gesetzlichen Bestimmungen zu handeln, sei mit der Pflegegruppe, in diesem Fall: mit der GmbH-1 , dieser neue Vertrag abgeschlossen worden. Seit diesem Zeitpunkt werde in der E-3 nur mehr überlassenes Personal eingesetzt. In der E-3 seien derzeit ca. 100 Personen im Pflegebereich beschäftigt, wobei ausschließlich Personalengpässe bei längeren Krankenständen, bei Karenzurlaub und bei Kündigung, durch Poolpersonal der Pflegegruppe abgedeckt würden. Engpässe oder Personalausfälle durch Gebührenurlaub würden nicht durch das Poolpersonal abgedeckt. Im Regelfall werde am Monatsbeginn bei Erstellung der Dienstpläne, wenn der Bedarf an Poolkräften bekannt werde, der Pflegegruppe telefonisch und per Fax mitgeteilt, an welchen Tagen und in welchem Ausmaß (Dienstdauer) Poolkräfte benötigt würden. Die entsprechenden Pooleinsätze würden immer in den (am Anfang des Monats erstellten) Dienstplan der jeweiligen Station, in einer eigenen Rubrik, eingetragen. Poolkräfte würden ausnahmslos für Tagdienste eingeteilt, da Nachtdienste nur vom erfahrenen, eigenen, dem Patienten vertrauten Stammpersonal, geleistet würden. Bezüglich der Vertrautheit zwischen Patienten und Pflegepersonal sei anzumerken, dass die Pflegegruppe stets bemüht sei, immer die gleichen Poolmitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Nach Bestellung der Poolkräfte erfolge eine Bestätigung der Pflegegruppe, in der für jeden Poolmitarbeiter je ein Tätigkeitsnachweis übermittelt werde. Dieser Tätigkeitsnachweis liege auf der jeweiligen Station, wo der Mitarbeiter eingesetzt werde, auf. Auf diesem Tätigkeitsnachweis seien der Name des Mitarbeiters, der Einsatztag und die Einsatzzeit angeführt. Nach geleistetem Einsatz sei dieser am Tätigkeitsnachweis durch die Poolkraft mittels Unterschrift zu bestätigen und werde von der Pflegeleitung gleichfalls bestätigt. Die Tätigkeitsnachweise würden an die Pflegegruppe zur Rechnungslegung retourniert. Wenn eine Poolkraft (z.B. aufgrund einer Erkrankung) nicht zum Einsatz erschienen sei, sei versucht worden, kurzfristig über die Pflegegruppe einen adäquaten Ersatz zu bekommen. Sei kein Ersatz zu bekommen gewesen, sei die Stelle unbesetzt geblieben. Manchmal sei bereits durch die Vermittlungsfirma für Ersatz gesorgt worden. Dann sei ein neuer Tätigkeitsnachweis mit dem Namen der neuen Poolkraft erstellt worden. Abgerechnet worden sei dann ebenfalls die „Ersatz“-Poolkraft. In regelmäßigen Abständen von 14 Tagen erfolge die Rechnungslegung durch die Pflegegruppe an die E-3 . Jede Station im Haus werde getrennt abgerechnet. Bis Jänner 2007 [gemeint wohl: 2008] sei für die ausschließlich freiberuflich beschäftigten Pflegekräfte ein fixer Stundensatz von € 13,00 für Tag-, Sonntags- oder Feiertagsdienste zuzüglich einer entsprechenden Vermittlungsgebühr verrechnet worden. Ab Februar 2008 würden nur noch Pflegekräfte, welche bei der GmbH-1 gemäß dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz beschäftigt seien, vermittelt. Hierbei würden (auf dem Kollektivvertrag basierende) höhere Stundensätze in Rechnung gestellt. Seit Beginn des Einsatzes von Poolkräften (seit wann genau sei ihr nicht mehr erinnerlich) unterscheide sich die Tätigkeit der Poolmitarbeiter nicht von der Tätigkeit des Stammpersonals. D.h. unabhängig von der Vertragsgestaltung (freiberuflich vermitteltes oder überlassenes Personal) seien der Tätigkeitsumfang und die Tätigkeitsmerkmale gleich geblieben. Aufgrund der im Pflegebereich üblichen strukturierten Arbeitsabläufe sei es unerlässlich, dass die Poolkräfte organisatorisch in den Pflegebetrieb integriert seien. Einzig die Pflegeleistung bei Problempatienten (Patienten mit besonderem Pflegeaufwand und/oder persönlicher Bindung an bestimmte Pflegepersonen) werde nur vom Stammpersonal verrichtet. Mitarbeiter von Arbeitskräfteüberlassern würden – so sie anwesend seien – an Dienstübergaben und Fallbesprechungen teilnehmen, nicht aber an stattfindenden Teambesprechungen. In jeder Station der E-3 gäbe es eine hausinterne Pflegedokumentation, welche laut gesetzlichen Bestimmungen zu führen sei. Diese Pflegedokumentation werde durch das Poolpersonal genauso ergänzt, wie auch das hauseigene Stammpersonal diese Dokumentation ergänze. Eine eigene Pflegedokumentation durch die Poolkräfte erfolge ihres Wissens nach nicht. Die Poolkräfte würden von der E-3 auch nicht verpflichtet, eine eigene Dokumentation zu führen. Arbeitskleidung werde bei Bedarf von der E-3 zur Verfügung gestellt, manche Poolmitarbeiter würden ihre eigene Arbeitskleidung mitbringen. Es sei aber nicht unbedingt notwendig, Arbeitsbekleidung zu tragen. Auch die Arbeitsmittel für das Poolpersonal würden ausschließlich von der E-3 zur Verfügung gestellt. Die bis Jänner 2008 eingesetzten diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger und Pflegehelfer hätten über eine Bewilligung zur freiberuflichen Tätigkeit verfügt. Dies sei von der E-3 auch kontrolliert worden. Seit Februar 2008 erfolge der Nachweis über die entsprechende Qualifikation des diplomierten Pflegepersonals durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse/Diplome an die GmbH-1 . Beim freiberuflich beschäftigten Poolpersonal sei davon auszugehen gewesen, dass diese über eine private Berufshaftpflichtversicherung verfügt haben. Die Vorlage eines entsprechenden Nachweises sei nicht verlangt worden, da grundsätzlich davon ausgegangen worden sei, dass bei eventuellen Schadensfällen die hauseigene Haftpflichtversicherung für das im Haus beschäftigte Pflegepersonal (auch für Poolmitarbeiter) in Anspruch genommen werden könne. Tatsächlich sei im Bereich der beschäftigten Poolkräfte bis dato kein einziger Schadensfall bekannt geworden. Daher sei auch keine Haftpflichtversicherungsleistung in Anspruch genommen worden. Frau XY-7 (ungarische Staatsbürgerin) hat in der am 23. März 2009 vom Finanzamt mit ihr aufgenommenen Niederschrift Folgendes ausgesagt): Sie sei von Beruf diplomierte Krankenschwester. Durch eine ehemalige Kollegin sei sie auf die Bf. aufmerksam gemacht worden und darauf, dass die Bf. Personal suche. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, glaube aber, Ende 2006 erstmals Dienst für die Bf. gemacht zu haben. Sie bekomme immer Mitte des Monats einen Anruf von der Bf., wann sie für Dienste des Folgemonats eingeteilt sei. Wenn sie einen Tag keine Zeit habe, sage sie dies gleich. Sie habe bei einem älteren Mann - der Name sei ihr nicht bekannt – einen Vertrag unterschrieben. Dieser Mann habe auch die vertraglichen Leistungen festgelegt. Als Entgelt seien € 13,- netto pro Stunde vereinbart worden. Im Pflege- und Pensionistenheim Einrichtung-2. habe sie sich bei Dienstbeginn eintragen müssen. Wenn ihr Dienst beendet gewesen sei, habe sie das Dienstende sowie die Stunden eintragen müssen. Diese Eintragungen seien von ihr unterschrieben worden. Am Monatsende habe sie die Dienste mit den Stunden kontrolliert. Diese hätten immer übereingestimmt. Das Einrichtung-2. habe diese Stunden an die Bf. gefaxt und sie habe das Geld auf ihr Konto überwiesen bekommen. In einem kleinen Taschenkalender führe sie immer Aufzeichnungen, den für das Jahr 2007 habe sie bereits weggeworfen, den für 2008 könne sie noch vorlegen. Meist werde zwischen 8. und 12. des Folgemonats ausbezahlt (immer: Banküberweisung). Sie sei immer nur an das Einrichtung-2. vermittelt worden. Von anderen Firmen sei sie nicht vermittelt worden. Sie verrichte die gleiche Tätigkeit wie die Schwestern des Einrichtung-2 , da gäbe es keinen Unterschied. Die Haupttätigkeiten an den Patienten seien: Waschen, Essensvorbereitung, Essensverabreichung, Ankleiden, Duschen, Verbände anlegen. Arbeitsbeginn und Arbeitsende würden ihr von der Bf. vorgegeben. Arbeitszeit und Arbeitsqualität würden von der Stationsleiterin kontrolliert. In der Pflegeeinrichtung habe sie einen Spind, Umkleideraum und Aufenthaltsraum. Wenn sie krank sei oder auf Urlaub gehen möchte, dann rufe sie immer bei der Bf. an, damit diese einen Ersatz besorgen könne. Wenn sie krank sei oder auf Urlaub gehen wolle, dann könne sie keine andere Person mit der Verrichtung der Arbeiten beauftragen. Ihr sei von der Bf. gleich gesagt worden, dass sie nicht selber eine Vertretung schicken dürfe, sondern dass sie immer gleich die Bf. anrufen müsse. Sie selbst habe keine Stundenaufzeichnungen geführt. Die Stundenaufzeichnungen würden im Einrichtung-2. aufliegen. Sie selbst stelle keine Betriebsmittel zur Verfügung. Das Pflegeheim stelle ihr die Betriebsmittel zur Verfügung. Frau XY-8 (österreichische Staatsbürgerin) hat in der am 24. März 2009 vom Finanzamt mit ihr aufgenommenen Niederschrift Folgendes ausgesagt:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103323/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103323.2010
Stammnummer
104675
Gültig
07.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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